OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 Ta 354/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1204.12TA354.13.0A
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Gläubiger wendet sich mit seiner am 08.08.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 25.07.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach, mit dem ihm das Gericht die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 14.05.2013 (Az. 9 Ca 466/12) im Tenor ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Maschineneinrichter weiter zu beschäftigen, versagt hat. Der Gläubiger steht seit dem 08.01.1979 zur Schuldnerin in einem Arbeitsverhältnis. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht. Die Schuldnerin sprach gegenüber dem Gläubiger am 26.12.2012 eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung zum 30.06.2013 aus. Mit seiner gegen die Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage blieb der Gläubiger in erster Instanz erfolgreich. Über die von der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.05.2013 am 19.06.2013 eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht bislang noch nicht entschieden. Das Arbeitsgericht hat die Tätigkeit des Gläubigers im unstreitigen Teil des Tatbestands dahin beschrieben, dass er in der Organisation SPAM mit der Durchführung von Probeläufen verschiedener Baureihen befasst sei. Im Tenor des Urteils ist diese Tätigkeit als „Maschineneinrichter“ bezeichnet. Tatsächlich wird diese Tätigkeit im Betrieb jedoch als die eines „Endgerätemonteurs“ bezeichnet. Unstreitig war der Gläubiger weder als Maschineneinrichter eingestellt noch wurde er jemals im Betrieb als solcher beschäftigt. Tatsächlich war er als Endgerätemonteur in der Organisation SPAM tätig und dort mit der Durchführung von Probeläufen für verschiedene Baureihen und einfachen Tätigkeiten bei den nachfolgenden Takten beschäftigt. Der Gläubiger forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 25.06.2013 (Bl. 146 d.A.) erfolglos zur Weiterbeschäftigung auf. Die Schuldnerin lehnte dies mit Schreiben vom 27.06.2013 (Bl. 147 d.A.) unter Hinweis darauf ab, dass es für ihn überhaupt keine Beschäftigung gebe. Den vom Gläubiger am 08.07.2013 eingereichten Zwangsgeldantrag hat das Arbeitsgericht Offenbach mit Beschluss vom 19.07.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar der Titel trotz der sich widersprechenden Bezeichnung im Tenor und der Aufgabenbeschreibung im Tatbestand noch widerspruchsfrei sei; denn ausschlaggebend sei der Tenor, der hier aus sich selbst heraus hinreichend bestimmt sei. Das Einrichten von Maschinen sei in der Metallindustrie eine tariflich geregelte Tätigkeit und auch im Betrieb der Schuldnerin gebräuchlich. Der Antrag sei jedoch nicht begründet, weil der Gläubiger tatsächlich eine andere Beschäftigung als die im Tenor genannte, nämlich die im Tatbestand des Urteils beschriebene, anstrebe. Hierbei handele es sich jedoch um zwei unterschiedliche Tätigkeiten (Bl. 168-170 d.A.). Der Gläubiger hält den Titel für hinreichend bestimmt. Er behauptet, mit der Bezeichnung „Maschineneinrichter“ habe er lediglich seine bisherige Tätigkeit zu umschreiben versucht. Ihm sei die von der Schuldnerin benutzte Bezeichnung nicht geläufig gewesen. Seinem Antrag sei zu entnehmen, dass er zu unveränderten Bedingungen beschäftigt werden wolle und keine andere Tätigkeit anstrebe. Da kein Streit über seine Aufgaben bestehe, müssten die im Tatbestand aufgeführten Tätigkeiten ausschlaggebend für die Auslegung des Titels sein. Die Schuldnerin ist der Ansicht, der Titel sei nicht hinreichend bestimmt, sondern in sich widersprüchlich. Da der Gläubiger nie als Maschineneinrichter beschäftigt gewesen sei, könne sie ihn nicht gleichzeitig zu den bisherigen Bedingungen beschäftigen. Außerdem habe die Tätigkeitsbeschreibung Maschineneinrichter keinen verkehrsüblichen oder typischen Beschäftigungsinhalt. Die Einzelheiten der Beschäftigung seien aus dem Titel nicht eindeutig zu erkennen. Da der Gläubiger ausdrücklich beantragt habe, als Maschineneinrichter beschäftigt zu werden, könne das im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht korrigiert werden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt. Auch in der Sache selbst hat die Beschwerde Erfolg, weil der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO begründet ist. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach war aufzuheben und gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld zu verhängen. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. 2. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet; denn die Leistungspflicht der Schuldnerin ist darin hinreichend bestimmt. Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für die Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Er muss die Grundlage dafür schaffen können, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15.04. 2009 – 3 AZB 93/08– NZA 2009, 917). Aus dem Titel muss sich die Art der ausgeurteilten Beschäftigung ergeben. Dazu reicht es aus, wenn der Titel entweder das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, enthält oder sich aus dem Titel in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG a.a.O.; Hessisches LAG vom 23.10.2008 – 12 Ta 383/08; juris). Es ist dabei nicht erforderlich, jede einzelne geschuldete Tätigkeit in den Titel aufzunehmen. Die Zuweisung konkreter Aufgaben im Einzelfall ist vom Arbeitsanfall abhängig und unterliegt dem in § 106 GewO verankerten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das ist umso mehr der Fall, wenn die Bezeichnung im Titel identisch ist mit der Vereinbarung im Arbeitsvertrag, auf deren Grundlage der Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne Streit über seinen Aufgabenbereich beschäftigt worden ist. Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden.(BAG Beschluss v. 15.04.2009 – 3 AZB 93/08– juris; Hess LAG 23.1.2003 - 16 Ta 672/02; Hess LAG 25.06.2007 – 12 Ta 194/07). Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der vorzunehmenden Handlung ergeben. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Arbeitsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Gläubigers hinreichend bestimmt. Es gilt zunächst, dass der Tenor des Urteils isoliert noch nicht hinreichend bestimmt für die Zwangsvollstreckung ist; denn die Tätigkeit Maschineneinrichter bezeichnet kein Berufsbild, dem sich fest umrissene Aufgaben zuordnen lassen. Sie bezeichnet vielmehr eine häufig angelernte Tätigkeit, die, fachlich nicht gebunden, in den unterschiedlichsten Produktionsbetrieben und mit unterschiedlichen Inhalten sowie qualitativen Anforderungen anfallen kann. Da sie keinen exakt bestimmbaren Inhalt hat, steht sie der konkreten Beschreibung von Arbeitsaufgaben im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht als widersprüchlich entgegen, sondern kann durch diese Aufgabenbeschreibung konkretisiert werden, ohne den Titel zu verändern oder ihn in sich widersprüchlich zu machen. Da die Parteien keine schriftliche Vereinbarung über die arbeitsvertragliche Tätigkeit geschlossen haben, kann die falsche Bezeichnung der Tätigkeit im Betrieb, auch wenn sie im Tenor ausgeführt ist, der Vollstreckbarkeit des Titels nicht entgegenstehen, wenn die konkreten und unstreitig ausgeführten Tätigkeiten im Tatbestand des Urteils ausgeführt sind. Solange im Tenor kein Berufsbild mit abgrenzbarem Arbeitsgebiet genannt wird, das zu den konkret im Tatbestand ausgeführten Tätigkeiten im Widerspruch steht, besteht kein Widerspruch zwischen Tenor und Tatbestand, sondern konkretisieren die Beschreibungen im Tatbestand die zu übertragende Tätigkeit. Zudem hat der Gläubiger mit der Formulierung „zu den bisherigen Bedingungen“ in seinem Antrag klar erkennen lassen, dass er mit keiner veränderten bzw. anderen Tätigkeit weiter beschäftigt werden will. Über die bisher von ihm ausgeführten Arbeitsaufgaben bestand zwischen den Parteien kein Streit. Die Beschreibung der Tätigkeit im Tatbestand des Urteils basiert auf der schriftsätzlichen Beschreibung der Tätigkeit durch die Beklagte und ist zudem so konkret, dass die Schuldnerin dem Gläubiger in Ausübung ihres Direktionsrechts (§ 106 GewO) konkrete Arbeitsaufgaben zuweisen kann. Zu dieser Tätigkeitsbeschreibung, über die zwischen den Parteien Einigkeit besteht, steht die unscharfe Bezeichnung „Maschineneinrichter“ nicht im Widerspruch und deshalb einer Auslegung des Titels vorrangig nach den darin beschriebenen Tätigkeiten nicht im Weg. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 891 S.3, 91 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.