Urteil
12 Sa 519/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:0506.12SA519.13.0A
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Leitsätze
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens haftet der Insolvenzschuldner nicht nur nach § 201 InsO für Insolvenzforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung haftet er auch für solche Masseverbindlichkeiten, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und deren Erfüllung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung erfolgen muss (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Haftung ist unbeschränkt und nicht nur mit der dem Schuldner überlassenen Masse zu bestreiten. Sie ist allerdings auf den Zeitraum einzugrenzen, die der frühesten Kündigungsmöglichkeit der die Beitragsansprüche begründenden Arbeitsverhältnisse entspricht (oktroyierte Masseforderungen).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2013 - 5 Ca 3033/11 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.226,13 € zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens haftet der Insolvenzschuldner nicht nur nach § 201 InsO für Insolvenzforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung haftet er auch für solche Masseverbindlichkeiten, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und deren Erfüllung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung erfolgen muss (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Haftung ist unbeschränkt und nicht nur mit der dem Schuldner überlassenen Masse zu bestreiten. Sie ist allerdings auf den Zeitraum einzugrenzen, die der frühesten Kündigungsmöglichkeit der die Beitragsansprüche begründenden Arbeitsverhältnisse entspricht (oktroyierte Masseforderungen). Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2013 - 5 Ca 3033/11 - abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.226,13 € zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2013 ist gemäß §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung ist auch begründet. Auf die Berufung war das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2013, 5 Ca 3033/11 abzuändern und der Beklagte gemäß § 18 VTV vom 20.12.1999 zu verurteilen, an den Kläger die verbliebene Differenz zu den Beitragsansprüchen des Klägers für den Zeitraum 15. Mai bis August 2002 in Höhe von 3.226,31 € zu zahlen. Der Beklagte haftet nach §§ 161 Abs. 1, 128 HGB als persönlich haftender Gesellschafter für die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer der KG und ebenso für die daraus folgenden Beitragsansprüche des Klägers. Der Beitragsanspruch des Klägers besitzt insolvenzrechtlich dieselbe Qualität wie die Vergütungsansprüche der im Klagezeitraum (16.05. - 31.08.2002 noch in einem Arbeitsverhältnis zur A stehenden Arbeitnehmer. Bei den Vergütungsansprüchen wie den Beitragsansprüchen handelt es sich um oktroyierte Masseverbindlichkeiten, die gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sonstige Masseverbindlichkeiten sind. Zwar gilt § 201 InsO nicht für Gläubiger der im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Masseverbindlichkeiten. Nach der Rechtsprechung und der h.M. ist allerdings unbestritten, dass der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch für solche Masseverbindlichkeiten haftet, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden und/oder deren Erfüllung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung erfolgen muss (§ 55 Abs. 1 Nr.2 InsO). Die Haftung ist unbeschränkt und nicht nur mit der dem Schuldner überlassenen Masse zu bestreiten. Allerdings ist die Nachhaftung auf den Zeitraum einzugrenzen, der der frühesten Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters entspricht (BGH NZI 2007, 670 ; OLG Stuttgart NZI 2007, 527 ; FK-InsO/Kießner 6. Aufl. § 201 Rn. 6.; Braun/Pehl InsO 6. Aufl. § 201 Rn. 4, 5). Diese Voraussetzungen für die Haftung des Schuldners sind hier gegeben. Da die Beitragsansprüche an die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer geknüpft und nicht separat kündbar sind, kommt ihnen dieselbe insolvenzrechtliche Qualität zu wie den Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer. Der Insolvenzverwalter hat die Arbeitsverhältnisse aller im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch beschäftigten Arbeitnehmer unstreitig zum erstmöglichen vertraglichen oder gesetzlichen (§ 113 InsO) Kündigungstermin nach Insolvenzeröffnung gekündigt. Die Entgeltansprüche sind so zwar nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO Masseverbindlichkeiten geworden (BAG 15.09.2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 37-juris). Da der Insolvenzverwalter sie jedoch nicht begründet und die ihnen zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Insolvenzeröffnung gekündigt hat, handelt es sich um oktroyierte Masseverbindlichkeiten (BAG 15.11.2012 - 6 AZR 321/11 - juris). Da der Beklagte nicht behauptet hat, einen Antrag auf Selbstbefreiung nach § 286 InsO gestellt zu haben, steht einer unbeschränkten Haftung für die Beitragsansprüche, soweit sie der Insolvenzverwalter nicht bedient hat, nichts entgegen. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach §§ 25 Abs. 1 VTV, 199 BGB verfallen oder nach §§ 25 Abs. 4 VTV, 199 BGB verjährt. Nach diesen Vorschriften verfallen oder verjähren Beitragsansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber nach 4 Jahren. Die Fristen beginnen jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Gläubiger von ihnen Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 02.03.2010 tatsächlich Kenntnis von den bestehenden Beitragsansprüchen aus der Masse erfahren. Eine frühere Kenntnis ist nicht durch grob fahrlässiges Verhalten des Klägers nicht eingetreten. Insbesondere war der Kläger nach dem Inhalt des Formschreibens des Insolvenzverwalters vom 12.08.2002 nicht mehr verpflichtet, weiter danach zu fragen, ob Beitragsansprüche ohne Beschäftigungsanspruch entstanden sind; denn der Insolvenzverwalter hat diese Frage in seinem Formschreiben vom 12.08.2012 bereits negativ beantwortet. Das von dem Kläger zur Beantwortung dem Insolvenzverwalter übersandte Formschreiben fragt nicht nur ab, ob nach Insolvenzeröffnung noch Arbeitnehmer beschäftigt werden, sondern auch, ob nach Insolvenzeröffnung Lohn- bzw. Gehaltsansprüche für Arbeitnehmer ohne tatsächliche Beschäftigung wegen Wahrung der Kündigungsfristen zu erfüllen sind. Damit wird genau die den hier geltend gemachten Beiträgen zugrunde liegende Konstellation abgefragt. Dass der Insolvenzverwalter diesen Fall entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht angekreuzt hat, kann nicht die Pflicht zu weiteren Nachfragen seitens des Klägers auslösen. Der Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für den Zeitraum von Mai bis August 2002 zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet ist. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nachdem für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge für jeden beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten an den Kläger zu entrichten. Der Beklagte war Komplementär der A. Über das Vermögen dieser Kommanditgesellschaft wurde mit Beschluss vom 16. Mai 2002 (Bl. 26 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet. Ebenso wurde mit Beschluss vom 16. Mai 2002 (Bl. 27 d.A.) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Der Kläger meldete nach Insolvenzeröffnung Beitragsforderungen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte bis zur Insolvenzeröffnung am 16. Mai 2002 zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter teilte dem Kläger auf Anfrage mit Schreiben vom 12. August 2002 mit, dass nach Insolvenzeröffnung keine Arbeitnehmer zu Lasten der Masse beschäftigt werden (Bl. 55 d.A.). Das Amtsgericht Mosbach stellte das Insolvenzverfahren gegen die A mit Beschluss vom 02. Juni 2010 (Bl. 46 d.A.) ein und hob das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss vom 13. August 2009 auf. Mit Schreiben vom 02. März 2010 (Bl. 40 d.A.) teilte der Insolvenzverwalter dem Kläger mit, dass gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Forderung des Klägers für den Zeitraum Mai bis August 2002 in Höhe von 5.507,60 € ermittelt worden sei. Bei einer Quote von aufgerundet 41,42 % werde der Betrag von 2.281,05 € auf das Konto des Klägers zur Gutschrift gebracht. Auf diese Mitteilung hin machte der Kläger mit Mahnbescheid vom 22. Juli 2011 den Differenzbetrag von 3.226,31 € gegen den Beklagten geltend. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts des streitigen Vorbringens und der Rechtsansichten beider Parteien, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge, wird zur Vermeidung von Wiederhollungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 64 + 65 d.A.). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 14. März 2013, Az. 5 Ca 3033/11 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte nur gemäß § 201 InsO in Anspruch genommen werden könnte. Ob es sich um eine Masse- oder Insolvenzforderung handele, brauchte jedoch nicht geklärt zu werden. Sei sie als Masseforderung anzusehen, sei sie nicht nach § 201 InsO durchzusetzen. Sei sie im Ergebnis als Insolvenzforderung anzusehen, sei der Anspruch jedenfalls gemäß § 24 VTV verfallen. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er von den anspruchsbegründeten Tatsachen erst mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 02. März 2010 Kenntnis erlangt habe. Auf die Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 17. Juni 2003, dass nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der A keine Arbeitnehmer zu Lasten der Masse beschäftigt worden seien. Der Kläger hätte darüber hinaus weiter anfragen müssen, ob nach Insolvenzeröffnung weitere Beitragsansprüche ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern entstanden seien. Der Kläger hat gegen das ihm am 18. April 2013 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 25. April 2013 Berufung eingelegt und sie am 18. Juni 2013 begründet. Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, dass sein Beitragsanspruch gegen den Beklagten nicht verfallen sei; denn er habe erst durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 02. März 2010 erstmals erfahren, dass überhaupt Beiträge entstanden seien. Vorher habe er nur die Mitteilung erhalten, dass keine Arbeitnehmer zu Lasten der Masse beschäftigt worden seien. Es handele sich bei der Forderung um eine Insolvenzforderung, die nach § 201 InsO geltend gemacht werden könne. Es handele sich um eine Insolvenzforderung, die erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2013, 5 Ca 3033/11, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.226,31 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er folgt der Ansicht, dass der Kläger auf die Mitteilung des Insolvenzverwalters nach Insolvenzeröffnung keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt worden seien, pflichtgemäß weiter fragen müssen, ob Beitragsansprüche ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern entstanden seien. Sollte es sich bei dem Beitragsanspruch um eine Masseforderung handeln, sei ihre Durchsetzung gegenüber dem Beklagten ausgeschlossen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 19. März 2014 (Bl. 98, 99 d.A.) Bezug genommen.