Urteil
12 Sa 215/14
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:1111.12SA215.14.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer Beitragsklage im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2013 - 4 Ca 2212/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Beitragsklage im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2013 - 4 Ca 2212/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). II. Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum 12/07 bis 07/12 in Höhe von insgesamt € 315.487,00 verurteilt. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung folgt aus §§ 18 Abs. 2, 19 VTV vom 20.12.1999 bzw. vom 18.12.2009. Die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20.12.1999 u. 18.12. 2009 in der jeweils geltenden Fassung) fanden, da der Beklagte nicht Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände ist, kraft ihrer Allgemeinverbindlichkeit während des gesamten Klagezeitraums auf den Betrieb des Beklagten Anwendung. 1. Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum von Dezember 2007 bis Juli 2012 einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 2 VTV diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV ausgeführt werden. Ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf derartige bauliche Leistungen entfällt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.04.2004 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Betrieb des Beklagten, der unstreitig Arbeiten des präventiven Brandschutzes in Gebäuden ausführt, war im gesamten Klagezeitraum ein baugewerblicher Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Der Beklagte hat mit den Tätigkeiten des vorläufigen Brandschutzes Arbeiten ausgeführt, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken dienen. Die Berufungskammer folgt zur weiteren Begründung den überzeugenden Gründen der angegriffenen Entscheidung und macht sie sich inhaltlich zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen, insbesondere zur rechtlichen Bewertung der ausgeführten Arbeiten des präventiven Brandschutzes und zur Berechnung der Klageforderung: Nach dem unstreitigen Sachverhalt - untermauert durch die von dem Beklagten eingereichten Leistungs- und Auftragsbeschreibungen - führt der Betrieb des Beklagten zu 100 % Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes aus. Diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urt. v. 15.06.2011 -10 AZR 861/09 -juris; Urt. v. 26.01.1994 - 10 AZR 603/92 - juris) als bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV und - bezogen auf die mögliche Ausnahme vom Geltungsbereich gemäß § 1 Abs.2 Abschnitt VII Nr. 12 für Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes - als sog. "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten anzusehen. Dem steht der Umstand, dass Auftraggeber des Beklagten sämtlich Elektroinstallationsbetriebe sind, die sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge zur Durchführung der Arbeiten des vorbeugenden Brandschutzes des Beklagten bedienen, nicht entgegen. Der vorbeugende Brandschutz ist sowohl eine bauliche Tätigkeit als auch eine des Elektroinstallationsgewerbes. Würden sämtliche Installationsarbeiten einschließlich des vorbeugenden Brandschutzes vom mit dem gesamten Gewerk beauftragten Elektroinstallationsbetrieb durchgeführt, wären sie nur ein zu vernachlässigender geringer Teil des Gesamtauftrags bzw. eine Zusammenhangstätigkeit zu den Installationsarbeiten und der Elektroinstallationsbetrieb wäre als ganzer vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Wird jedoch, wie hier, die Durchführung sämtlicher vorbeugenden Brandschutzarbeiten einem Subunternehmer übertragen, dann sind für die von ihm ausgeführten Tätigkeiten die Voraussetzungen des VTV separat zu prüfen. Nach der bereits vom Arbeitsgericht herangezogenen Rechtsprechung des BAG sind Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes bauliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Vom Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 ausgenommen ist der Betrieb dann nur, wenn er für sich als Elektroinstallationsbetrieb zu qualifizieren wäre. Da es sich bei den Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes insgesamt um sog. "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" handelt, die sowohl den baulichen Tätigkeiten wie auch denen des Elektroinstallationsgewerbes zuzuordnen sind, kommt eine Ausnahme vom VTV nur dann in Betracht, wenn die Arbeiten des vorbeugenden Brandschutzes von Fachleuten (Meistern, Gesellen) des ausgenommenen Gewerbes ausgeführt werden oder die nicht qualifizierten Arbeitnehmer von Fachleuten des ausgenommenen Gewerbes angeleitet und kontrolliert werden. Dass dies hier beides nicht der Fall ist, hat das Arbeitsgericht bereits gründlich und überzeugend ausgeführt. Die Einschätzung der Arbeitsverwaltung ist für die Beantwortung der Frage, ob in einem Betrieb bauliche Tätigkeiten verrichtet werden, unerheblich; denn sie beurteilt den Charakter von Tätigkeiten als baulich auf Grund anderslautender Vorschriften dahingehend, ob ein Betrieb zur Winterbauumlage herangezogen wird. Dies kann anderen Kriterien unterliegen als denjenigen zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV (BAG Urt. vom 02.07.2008 - 10 AZR 305/07 - juris). 2. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger ist berechtigt, die nach dem VTV geschuldeten Beiträge im Wege einer sog. Mindestbeitragsklage unter Heranziehung der tariflichen Normalarbeitszeit und der tariflichen Löhne zu berechnen und einzuziehen. Möglich ist auch - wie hier geschehen - auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne abzustellen. Dieses Verfahren ist zulässig, solange der Arbeitgeber keine Auskunft über die tatsächlich von ihm gezahlten Löhne gibt (ständige Rechtsprechung des BAG 2012 - 10 AZR 842/12 - juris; 02.08.2006 - 10 AZR 756/05 - juris). Der Kläger hat die Beitragsansprüche, fußend auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhnen, den jeweiligen Monatsbeiträgen sowie der Gesamtzahl der von den gewerblichen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden für den gesamten Klagezeitraum nachvollziehbar und schlüssig berechnet. Er ist nicht gehalten, seine Berechnungen unter Zugrundelegung des tariflichen Mindestlohns der Lohngruppe 1 des BRTV Bau anzustellen. Der Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Für die Zulassung der Revision war kein gesetzlich gebotener Anlass gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG) Die Parteien streiten um Beitragsverpflichtungen des Beklagten nach dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes für die Zeit von Dezember 2007 bis Juli 2012. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und zieht nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe ein. Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Gewerbebetrieb mit Sitz in A. Auf seiner Internetseite (Bl. 16-18 d.A.) trat er mit der Bezeichnung "baulicher Brandschutz" auf. Im Prüfbericht der Agentur für Arbeit (Bl. 49 - 51 d.A.) nach einer Betriebskontrolle am 11.01.2012 wurde festgestellt, dass überwiegend baufremde Leistungen im Sinne der Baubetriebe-Verordnung, nämlich Brandschutzabschottungen für Elektroinstallationsbetriebe, durchgeführt wurden. Der Betrieb war im Bereich des Brandschutzes tätig und wurde von Elektroinstallationsbetrieben als Subunternehmer eingesetzt. Die gewerblichen Arbeitnehmer verkleideten Kabelschächte, stellten Kabel- und Rohrabschottungen her, beschichteten Träger mit Brandschutzmaterial, verpressten bzw. vermörtelten Feuerschutzklappen sowie Kabelbeschichtungen. Nur drei der insgesamt elf gewerblichen Arbeitnehmer hatten eine elektrotechnische Ausbildung, nämlich die Herren B als Elektriker, C als Energieelektroniker und D als Kfz.-Mechaniker-Meister. Der Kläger nahm den Beklagten, der nicht Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes ist, für die Zeit von Dezember 2007 bis Juli 2012 auf Beitragszahlung für gewerbliche Arbeitnehmer, deren Zahl monatlich zwischen 9 - 11 variierte (Aufstellung Bl. 60 - 64 d.A.), in einer Gesamthöhe von € 315.487,00 in Anspruch. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte in seinem Betrieb überwiegend Isolier- und Dämmarbeiten sowie Montage- und Trockenbauarbeiten und generell Arbeiten ausführe, die der Erstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Änderungen von Bauwerken dienten, ausführe und der Betrieb daher unter den Geltungsbereich des VTV falle. Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Betrieb sei als Elektroinstallationsbetrieb vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 74 - 77 d. A.). Das Arbeitsgericht Wiesbaden ist mit Urteil vom 12.12.2013 - 4 Ca 2212/12 - zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Tarifsinne unterhielt und hat ihn zur Zahlung der eingeklagten Beiträge in voller Höhe verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass die einzelnen betrieblichen Tätigkeiten zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig seien. Zur rechtlichen Bewertung der Tätigkeiten hat es sodann unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, dass das Beschichten verlegter Elektrokabel mit flüssigem Kunststoff zum Zwecke der Feuerprävention als Isolierarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV als bauliche Tätigkeit anzusehen sei. Die übrigen, dem vorläufigen Brandschutz dienenden Tätigkeiten des Betriebs fielen gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV ebenfalls unter den Geltungsbereich des VTV; denn sie dienten der Errichtung und Vollendung von Bauwerken. Ein Gebäude sei erst dann wie vom Bauherrn gewünscht fertiggestellt, wenn es mit der erforderlichen Brandschutzvorsorge versehen wurde. Der Betrieb falle auch dann nicht unter die Ausnahmebestimmung des §1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV, wenn man unterstellt, dass im Rahmen der dem Brandschutz dienenden Tätigkeiten auch solche des Elektroinstallationsgewerbes erbracht wurden. Führt ein Betrieb sowohl baugewerbliche Tätigkeiten als auch Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes aus (sog. "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten"), kommt es für die Abgrenzung und Zuordnung des Betriebs darauf an, ob die "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten von Fachleuten des vom VTV ausgenommenen Gewerbes ausgeführt oder angeleitet und kontrolliert werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Arbeitsgericht für den Betrieb des Beklagten verneint. Ebenso hat es verneint, dass der Beklagte hinreichend dargelegt habe, dass der Betrieb überwiegend typische Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes ausführe. Es sei nicht ersichtlich geworden, dass der Betrieb neben den dem Brandschutz dienenden Tätigkeiten selbst die Elektrokabel verlegt habe. Unerheblich für die Zuordnung sei zudem, ob der Betrieb bei der Erbringung seiner Leistungen an DIN-Vorschriften des Elektroinstallationsgewerbes gebunden und/oder als Subunternehmer derartiger Betriebe tätig geworden sei. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 77 - 82 d.A.). Der Beklagte hat gegen das ihm am 28.01.2014 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 26.02.2014 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.05.2014 ist die Berufungsbegründungsschrift am 05.05.2014 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er weist zunächst darauf hin, dass der Kläger bis zuletzt die Höhe der Klageforderung nicht schlüssig begründet habe. Unter Zugrundelegung der jeweiligen tariflichen Mindestlöhne der Lohngruppe 1 für den Klagezeitraum sei die Berechnung nicht nachvollziehbar. Er ist weiter der Ansicht, dass die von ihm im Auftrag von Elektroinstallationsbetrieben durchgeführten Brandschutzpräventionsarbeiten auch seinen Betrieb zu einem Betrieb dieses Gewerbes machten. Ausweislich der Richtlinien für Schadensverhütung an elektronischen Leitungsanlagen bezogen sich die erteilten Aufträge ausschließlich auf Elektroinstallationen. Ohne das Vorhandensein einer elektrotechnischen Anlage würden die Leistungen des Betriebs nicht ausgeführt. Die Elektroinstallationsbetriebe bedienten sich der Leistungen des Betriebs zur Erfüllung ihrer eigenen gegenüber den Auftraggebern geschuldeten Verpflichtungen. Dazu gehörten - ausweislich der vorgelegten Ausschreibungen und Leistungsbeschreibungen - auch die von ihm zur Feuerprävention ausgeführten Kabelabschottungen mit Dichtmasse, Kitt oder Plattenschott, das Verkleiden von Kabeltrassen mit Kalziumsilikat, das Herstellen von Kabelauslässen und das Anfertigen von Bestandsunterlagen. Sie seien eine Teilleistung innerhalb der elektrotechnischen Gewerke und keine baulichen Leistungen. Daraus, dass sich der Betrieb auf einen Teilaspekt des Leistungsspektrums eines Elektroinstallationsbetriebs spezialisiert habe, folge nicht, dass damit die Qualifizierung der Leistungen als solche eines Elektroinstallationsbetriebes verloren gehe. Die Dämm- und Isolierarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV bezögen sich dagegen ausschließlich auf Wärme- und Lautstärkedämmung. Er meint, dass die Überwachung der Mitarbeiter und die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse durch die Abnahme der Arbeiten gewährleistet seien. Zudem hätte sich das Arbeitsgericht mit der entgegengesetzten Feststellung der Bundesagentur für Arbeit, dass der Betrieb kein baugewerblicher sei, auseinandersetzen müssen. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift, den Schriftsatz vom 23.10.2015 sowie die Anlagen B1 bis B5 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.05.2013 (Bl. 104 - 109, 157 -159 und 29 - 46 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12.12.2013, Az. 4 Ca 2212/12, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist weiter der Ansicht, die von dem Beklagten unstreitig ausgeführten Arbeiten des vorläufigen Brandschutzes, wie sie auch den vom Beklagten vorgelegten Leistungsverzeichnissen zu entnehmen seien, stellten bauliche Leistungen dar. Für das Vorliegen einer Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV als Betrieb des Elektroinstallationsgewerbes habe der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Zur Berechnung der Klageforderung führt der Kläger aus, er sei von der Zahl der von dem Beklagten mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 05.08.2013 (Seiten 2, 3) genannten Arbeitnehmer und den angegebenen Beschäftigungszeiten ausgegangen und habe die Zahl der für jedes Kalenderjahr angefallenen Beschäftigungsmonate mit dem schon auf der Rückseite des Mahnbescheids mitgeteilten monatlichen Mindestbeitrag - gewonnen aus der Multiplikation des statistischen Durchschnittslohn im Baugewerbe West mit dem jeweiligen tariflich geregelten Beitragssatz - multipliziert. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.09.2015, Seiten 2 - 4 (Bl. 149 - 151 d.A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungserwiderung vom 09.07.2014 sowie den Schriftsatz vom 28.09.2015 (Bl. 126 -131 u. 148 - 151 d.A.) Bezug genommen.