Beschluss
12 Ta 242/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:1120.12TA242.24.00
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Leitsätze
Der Streit um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitgkeit dar, deren Wert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen ist. Eine Berücksichtigung der Staffelstufen nach § 9 BetrVG hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht sachgerecht.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG bzgl. eines Streits über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, der eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand hat, sind entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs unter II.5. regelmäßig zwei Ausgangswerte in Ansatz zu bringen sind. Lediglich wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder eine Reduzierung des Gegenstandswerts gebieten, sollte von der Bemessung mit zwei Ausgangswerten abgewichen werden.
Neben diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis muss eine Abweichung von der Bemessung mit zwei Ausgangswerten zusätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bewertung der Ausgangslage, also zu einer Bemessung mit zwei Ausgangswerten stehen. Hieraus folgt, dass eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bezüglich eines Streits über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, die drei Ausgangswerte übersteigt, regelmäßig überhöht sein könnte.
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats vom 09. September 2024 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 RVG des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2024 – 12 BV 330/23 – wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats haben als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streit um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitgkeit dar, deren Wert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen ist. Eine Berücksichtigung der Staffelstufen nach § 9 BetrVG hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht sachgerecht. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG bzgl. eines Streits über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, der eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand hat, sind entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs unter II.5. regelmäßig zwei Ausgangswerte in Ansatz zu bringen sind. Lediglich wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder eine Reduzierung des Gegenstandswerts gebieten, sollte von der Bemessung mit zwei Ausgangswerten abgewichen werden. Neben diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis muss eine Abweichung von der Bemessung mit zwei Ausgangswerten zusätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bewertung der Ausgangslage, also zu einer Bemessung mit zwei Ausgangswerten stehen. Hieraus folgt, dass eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bezüglich eines Streits über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, die drei Ausgangswerte übersteigt, regelmäßig überhöht sein könnte. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats vom 09. September 2024 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 RVG des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2024 – 12 BV 330/23 – wird zurückgewiesen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats haben als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zu tragen. I. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats (Beteiligter zu 2 im Ausgangsverfahren) ist die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG durch das Arbeitsgericht. Mit dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Beschlussverfahren erstrebte der Arbeitgeber die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand Einführung und Nutzung der Software "A" vom 26. Mai 2023 unwirksam ist. In dem Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 02. Mai 2024 ist auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Eine Wiederaufruf ist seither nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 02. August 2024 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beantragt, nachdem das Verfahren länger als drei Monate geruht hat (§ 8 Abs. 1 RVG) und ihr Festsetzungsbegehren auf 32.500,- EUR beziffert. Zur Begründung haben sie die Auffassung vertreten, dass bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung regelmäßig von der Zahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen sei und eine Orientierung an der Staffelung des § 9 BetrVG zu erfolgen habe. Weil alle 3.202 im Konzern beschäftigten Personen von der durch den Einigungsstellenspruch zustande gekommenen Konzernbetriebsvereinbarung betroffen seien, müsse unter Berücksichtigung der Wertung aus der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. September 2022 (5 Ta 374/22) eine Festsetzung i.H.v. 32.500,- EUR erfolgen. Der Arbeitgeber ist mit Schriftsatz vom 13. August 2024 der begehrten Festsetzung entgegengetreten und hat unter Hinweis auf den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit eine Festsetzung in Höhe von höchstens 10.000,- EUR beantragt. Mit Beschluss vom 27. August 2024 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren unter Bezugnahme auf den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit auf 15.000,- EUR festgesetzt und ausgeführt: Der Antrag ist unstreitig nichtvermögensrechtlicher Natur. Maßstab für eine Bewertung ist daher § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach Ziffer II.5 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024 kann vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen sein, wenn der Spruch einer Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand hat. Verfahren über die Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle, der eine Betriebsvereinbarung enthält, ist regelmäßig eine besondere Bedeutung, eine besondere Schwierigkeit und ein besonderer Bearbeitungsaufwand immanent. Dies trifft auch vorliegend zu. Eine über eine Verdopplung hinausgehende Bewertung kann nur in Ausnahmefällen mit extremer Bedeutung und Schwierigkeit und immens hohem Bearbeitungsaufwand angenommen werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.2024 — 5 Ta 40/24, BeckRS 2024, 21073 Rn. 10, beck-online). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend anzunehmen, da bereits die Auseinandersetzung mit den einzelnen Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung einen besonders hohen Bearbeitungsaufwand erfordert. Eine darüberhinausgehende Erhöhung entsprechend der Staffel des § 9 BetrVG ist hingegen unter Berücksichtigung der Wertung der grundsätzlichen Festlegung des doppelten Anknüpfungswerts im Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01 02.2024 nicht angezeigt. Der Wertfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2024 ist den Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats am 02. September 2024 zugestellt worden. Hiergegen haben sie mit Schriftsatz vom 09. September 2024 am 09. September 2024 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 65.000,- EUR festzusetzen. Es sei um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung gestritten worden, sodass der doppelte Hilfswert und eine Erhöhung um 55.000,- EUR (elf Staffelstufen nach § 9 BetrVG mit jeweils einem Ausgangswert) wegen der Beschäftigung von 3.202 Personen in Ansatz zu bringen seien. Auch müsse im Rahmen der Wertfestsetzung berücksichtigt werden, dass die Angelegenheit rechtlich schwierig und tatsächlich umfangreich gewesen sei. Verfahrensgegenständlich sei eine 75-seitige Betriebsvereinbarung gewesen und über die im Einzelfall schwierig zu bestimmende Reichweite der Mitbestimmungsrechte der §§ 87 und 98 BetrVG sowie über Verfahrensfragen sei in der Einigungsstelle gestritten worden. Mit Beschluss vom 08. Oktober 2024 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 15. Oktober 2024 hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, zu der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Stellung zu nehmen. Auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beschwerdeführer vom 11. November 2024 wird verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats ist zulässig, sie ist gemäß §§ 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 2 GKG zutreffend auf 15.000, EUR festgesetzt. a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundeseinheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Dieser Vorgehensweise stehen aus Rechtsgründen keine Bedenken entgegen. b. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dies steht auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Maßstab für die Bewertung einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit folgt aus § 23 Abs. 3 RVG. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist er mit 5.000,- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- EUR anzunehmen. Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe sieht der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01. Februar 2024 unter Ziffer II.5. folgende Empfehlung vor: Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelung, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. Hat der Spruch eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand, kann vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen sein. c. Die Auffassung der Beschwerdeführer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 12. April 2023 – 7 Ta 4/23 – NZA-RR 2023, 666), wonach bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, der Gegenstände der sozialen Mitbestimmung zum Inhalt hat, die Staffelstufen von § 9 BetrVG im Rahmen der Wertfestsetzung anzuwenden seien, findet in dem Streitwertkatalog keine Grundlage. Zu Recht weist daher auch das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 24. September 2024 – 3 Ta 125/24 – juris) darauf hin, dass auch wenn die streitwertmäßige Bedeutung einer Auseinandersetzung um ein Mitbestimmungsrecht nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer zu bemessen sei, da sich hieraus die Bedeutung der Angelegenheit für die Arbeitgeberin oder den Betriebsrat ableite, dies nicht erfordere, sich an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren. Eine Rechtfertigung der entsprechenden Anwendung von § 9 BetrVG findet sich weder in den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (a.a.O.), noch in denen der Beschwerdeführer. Das Landesarbeitsgericht München (a.a.O., Rn. 24) führt hierzu zutreffend aus: Die schematische Erhöhung des Gegenstandswerts um den Regelwert von 5.000,- EUR bei Erreichen einer weiteren Stufe des § 9 BetrVG lässt außer Acht, dass die Erhöhung und Herabsetzung des Wertes des § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ("nach Lage des Falles") zu erfolgen hat und damit im Rahmen der Wertfestsetzung eine wertende Betrachtung aller Umstände und die Einbeziehung auch weiterer Umstände als die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer geboten ist. Anknüpfungspunkt für die Wertbemessung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Bedeutung der Angelegenheit bemisst sich nur mittelbar aufgrund etwaiger Auswirkungen der mitzubestimmenden Maßnahme auf die Vergütung der einzelnen Beschäftigten. Schließlich ist - wie schon vorstehend ausgeführt - bei der Wertfestsetzung in Bedacht zu nehmen, dass die der Arbeitgeberin obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten des Betriebsrats zu tragen (§ 40 BetrVG), nicht zu einer unangemessenen Belastung führen darf. In Betrieben mit einer großen Anzahl von Beschäftigten besteht bei Anwendung der Staffelung nach § 9 BetrVG aber die Gefahr, dass jede Antragstellung wegen der schieren Beschäftigtenzahl zu einem Vielfachen des Regelwertes des § 23 Abs. 3 S. 2 2. HS RVG führt (vgl. auch LAG München, Beschluss vom 11.09.2024 - 3 Ta 108/24 -). Ein Rückgriff auf die Staffelung nach § 9 BetrVG lässt sich auch nicht mit dem Hinweis der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. September 2023 (5 Ta 374/22) rechtfertigen. Diese ist nämlich schon widersprüchlich. Einerseits ist in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass eine schematische Anhebung nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nicht stattfindet, andererseits wird für die Anhebung des Gegenstandswert auf die Staffelstufen des § 9 BetrVG zurückgegriffen. Unabhängig davon, wie dieser Widerspruch aufzulösen sein könnte, hält die nunmehr allein für Streitwertfragen zuständige Kammer 12 beim Hessischen Landesarbeitsgericht die etwaige Auffassung, eine Erhöhung des Gegenstandswerts habe bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung abhängig von der Beschäftigtenanzahl entsprechend den Staffelstufen von § 9 BetrVG zu erfolgen, nicht aufrecht. Maßgebend ist vielmehr allein § 23 Abs. 3 RVG. Die Norm stellt bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen auf eine Festsetzung nach billigem Ermessen, nach Lage des Falles niedriger oder höher als 5.000,- EUR ab. Bei der Bewertung der "Lage des Falles" spielen neben der Beschäftigtenanzahl beispielsweise auch der Umfang der Sache, ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Beteiligten und die Arbeitnehmer, die rechtliche und tatsächliche Komplexität der Angelegenheit und ggf. auch gerichtliche Verfahrensaspekte eine Rolle. Unter Berücksichtigung der Anzahl der vorliegend betroffenen Beschäftigten, des Umfangs des Einigungsstellenspruchs und dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers, die Software zeitnah und ohne die weitreichenden Beschränkungen durch den Spruch einführen zu können auf der einen Seite, und dem Umstand, dass das gerichtliche Verfahren infolge des übereinstimmend beantragten Ruhens nicht abgeschlossen ist auf der anderen Seite, ist es nach Auffassung der Beschwerdekammer – wie durch das Arbeitsgericht zu Recht erkannt – geboten, eine Erhöhung der Empfehlung des Streitwertkatalogs im Umfang eines Ausgangs- bzw. Hilfswerts in Ansatz zu bringen. Ausgangsüberlegung dieser vorliegend erfolgten Festlegung auf insgesamt drei sog. Hilfswerte à 5.000,- EUR ist der Sinn und Zweck des Streitwertkatalogs. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit soll möglichst bundeseinheitlich eine vergleichbare Bewertung von typischen Antragssituationen erreicht werden. Hieraus folgt die Erforderlichkeit einer restriktiven Anwendung der Empfehlungen bezüglich einer Erhöhung oder einer Reduzierung des Werts. Die Beschwerdekammer geht daher davon aus, dass bei der Wertfestsetzung bezüglich eines Streits über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, der eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand hat, regelmäßig zwei Ausgangswerte in Ansatz zu bringen sind. Lediglich wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder eine Reduzierung des Gegenstandswerts gebieten, sollte von der Bemessung mit zwei Ausgangswerten abgewichen werden. Neben diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis muss eine Abweichung von der Bemessung mit zwei Ausgangswerten zusätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bewertung der Ausgangslage, also zu einer Bemessung mit zwei Ausgangswerten stehen. Hieraus folgt, dass eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bezüglich eines Streits über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, die drei Ausgangswerte übersteigt, regelmäßig überhöht sein könnte. III. Wegen Ihres Unterliegens mit der Beschwerde wird den Beschwerdeführern die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) auferlegt. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.