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Beschluss

12 Ta 58/25

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0324.12TA58.25.00
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Leitsätze
Der Antrag, eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Abschluss eines Sozialplans" einzusetzen, ist regelmäßig mit einem vollen Ausgangswert (Hilfswert) nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen. Soweit der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308) unter II.4.1 angibt, dass bei einem Streit um eine offensichtliche Unzuständigkeit, ein fehlendes Rechtsschutzinteresse und/oder um eine sonstige Unzulässigkeit der Einigungsstelle "höchstens" der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Ansatz gebracht werden sollte, ist ein Abschlag von dem vollen Hilfswert bei einem Verfahren nach § 100 ArbGG bzgl. eines Sozialplans regelmäßig nicht geboten, da dieser für den Arbeitgeber, der die Kosten des Sozialplans zu tragen hat, und für die betroffenen Arbeitnehmer, deren betriebsänderungsbedingten Nachteile gemildert werden sollen, erhebliche Bedeutung hat. Soweit zusätzlich über die Person des/der Vorsitzenden und/oder über die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle gestritten wird, sind Erhöhungen um jeweils ein Viertel des Ausgangswerts vorzunehmen (siehe Ziffern II.4.2 bis II.4.4 des Streitwertkatalogs).
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin vom 15. Januar 2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2024  – 3 BV 9/24 – wird zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag, eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Abschluss eines Sozialplans" einzusetzen, ist regelmäßig mit einem vollen Ausgangswert (Hilfswert) nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen. Soweit der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308) unter II.4.1 angibt, dass bei einem Streit um eine offensichtliche Unzuständigkeit, ein fehlendes Rechtsschutzinteresse und/oder um eine sonstige Unzulässigkeit der Einigungsstelle "höchstens" der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Ansatz gebracht werden sollte, ist ein Abschlag von dem vollen Hilfswert bei einem Verfahren nach § 100 ArbGG bzgl. eines Sozialplans regelmäßig nicht geboten, da dieser für den Arbeitgeber, der die Kosten des Sozialplans zu tragen hat, und für die betroffenen Arbeitnehmer, deren betriebsänderungsbedingten Nachteile gemildert werden sollen, erhebliche Bedeutung hat. Soweit zusätzlich über die Person des/der Vorsitzenden und/oder über die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle gestritten wird, sind Erhöhungen um jeweils ein Viertel des Ausgangswerts vorzunehmen (siehe Ziffern II.4.2 bis II.4.4 des Streitwertkatalogs). Die Beschwerde der Arbeitgeberin vom 15. Januar 2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2024 – 3 BV 9/24 – wird zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zu tragen. I. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der Arbeitgeberin ist die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG durch das Arbeitsgericht. Der in dem Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat hat in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren mit Antragsschrift vom 15. Oktober 2024 die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eines Sozialplans zur Milderung der den Beschäftigten aus der Betriebsänderung zum geplanten und dem Betriebsrat erstmals im Mai 2024 mitgeteilten Personalabbau entstehenden Nachteile, die Bestellung des Richters am Arbeitsgericht XXX zum Vorsitzenden der Einigungsstelle und die Festsetzung der Anzahl von Beisitzern auf drei je Betriebspartei beantragt. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Einsetzungsantrag sei bereits unschlüssig, weil ausgehend von 67 Beschäftigten nicht mindestens 20 % der Belegschaft (= 13,4 Arbeitnehmer) von dem beabsichtigten Personalabbau betroffen seien. Soweit der Betriebsrat sein Begehren auf die zunächst mitgeteilte höhere Anzahl von 15 betroffener Arbeitnehmer stütze, sei dies ohne Belang. Entscheidend sei der aktuelle Stand und die darauf basierende Absicht. Auch seien die Verhandlungen über den Sozialplan nicht so gescheitert, wie vom Betriebsrat vorgetragen. Die Arbeitgeberin habe sie lediglich an die Bedingung geknüpft, dass eine Namensliste verhandelt werde, was der Betriebsrat abgelehnt habe. Folglich habe dieser das Scheitern der Verhandlungen selbst provoziert. Hinsichtlich der Person des Vorsitzenden hat die Arbeitgeberin ihre Ansicht kund-getan, der Tagessatz des in dem Antrag genannten Vorsitzenden sei zu hoch. Schließlich seien auch nicht drei Beisitzer erforderlich. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05. November 2024 den Antrag mangels Erreichen des Quorums nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG wegen offen-sichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG auf insgesamt 7.500,- EUR für das Verfahren festgesetzt. Hierbei hat es einen Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG hinsichtlich der Einsetzung der Einigungsstelle und jeweils ein Viertel des Hilfswerts wegen der Streitigkeiten bezüglich der Person des Einigungsstellenvorsitzenden und wegen der Anzahl der Beisitzer in Ansatz gebracht. Gegen den, den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 03. Januar 2025 zugestellten Beschluss haben diese mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025 am 15. Januar 2025 namens der Arbeitgeberin (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, die Wertfestsetzung sei überhöht. Bereits mit Schriftsatz vom 19. November 2024 hatte die Beschwerdeführerin ihre Auffassung darlegen lassen, die Einsetzung der Einigungsstelle sei lediglich mit einem Viertel des Hilfswerts zu bemessen und der Antrag sei hinsichtlich der Person des Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer als Hilfsantrag für den Fall der Einsetzung der Einigungsstelle zu verstehen und dem Antrag sei insoweit kein Wert beizumessen. Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2025 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 24. Februar 2025 hat die Beschwerdekammer den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 04. März 2025 und vom 07. März 2025 (inhaltsidentisch nochmals unter dem Datum des 10. März 2025 eingereicht) wird verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstands¬wert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu Recht auf insgesamt 7.500,- EUR festgesetzt. a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundeseinheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. b. Bei einem Streit über die Einsetzung und/oder über die Besetzung einer Einigungsstelle handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Der Maßstab für die Bewertung eines solchen Streits ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu entnehmen. Danach ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstands-wert mit 5.000,- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- EUR anzunehmen. Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bezeichnete Wert von 5.000,- EUR stellt keinen starren Wert dar, auf den stets zurückzugreifen ist. Da nach Lage des Falles eine höhere oder eine niedrigere Festsetzung erfolgen kann, ist der Wert richtigerweise als Ausgangswert anzusehen, der eine weitere Prüfung erfordert. Bei dieser ist zu berücksichtigen, ob die wertbestimmenden Faktoren zu einer Erhöhung, Beibehaltung oder Reduzierung dieses Werts führen. Hierbei spielen insbesondere der maßgeblich durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber eine wichtige Rolle. Auch weitere, im Einzelfall wertbildende Umstände können beachtet werden (LAG Baden-Württemberg 29 Januar 2016 – 5 Ta 155/15 – dokumentiert in Juris). Ausgehend von dem gesetzlichen Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG sieht der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten nach § 100 ArbGG unter II.4 folgende Empfehlungen vor: Höchstens ist der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einem Streit um die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, ein fehlendes Rechtsschutzinteresse oder eine sonstige Unzulässigkeit (II.4.1) in Ansatz zu bringen. Im Gegensatz hierzu ist grundsätzlich ein Viertel des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einem Streit der Beteiligten über die Person des/der Vorsitzenden (II.4.2) anzunehmen und ein Viertel des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einem Streit der Beteiligten über die Anzahl der Beisitzer. Soweit über die Einsetzung, die Person des/der Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gestritten wird, sind die Einzelwerte aus den Empfehlungen aus II.4.1 sowie II.4.2 und II.4.3 zu addieren. Aus der Verwendung des Begriffs "höchstens" in der Formulierung der Ziffer II.4.1 des Streitwertkatalogs wird deutlich, dass die Empfehlung dahingehend zu verstehen ist, dass in Fällen, die rechtlich und tatsächlich keinerlei Schwierigkeiten aufweisen und die für den Antragsteller bzw. den betroffenen Betrieb keine besondere Bedeutung haben, gerade nicht von dem Ausgangswert auszugehen ist, sondern dieser eines Abschlags bedarf. c. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die von der Beschwerdekammer berücksichtigt werden, ist die Festsetzung des Arbeitsgerichts nicht überhöht. aa. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag, soweit er die Einsetzung der Einigungsstelle zum Gegenstand hatte, mit einem vollen Hilfswert bemessen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, eine Reduzierung des Hilfswerts sei vorzunehmen, weil eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle vorgelegen habe, verkennt, dass es gerade das Wesen eines Verfahrens nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist, dass über die Frage einer offensichtlichen Unzuständigkeit gestritten wird. Auch ihre Ansicht, die Unzuständigkeit der Einigungsstelle sei vorliegend in rechtlicher Hinsicht unzweifelhaft gewesen, wird diesseits nicht uneingeschränkt geteilt. Streitentscheidend ist nämlich in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine ursprünglich mitgeteilte Anzahl betroffener Arbeitnehmer bei der Beurteilung einer offensichtlichen (!) Unzuständigkeit wegen Nichterreichen der Schwellenwerte in § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Rolle spielen kann. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2024: "Soweit der BR nun auf frühere Zahlen Bezug nimmt, ist das ohne Belang. Entscheidend ist der aktuelle Stand und die darauf basierende Absicht der Arbeitgeberin. Anders kann es gar nicht sein." stellen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Frage dar. Auch ist zu beachten, dass die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eines Sozialplans regelmäßig für den Arbeitgeber eine besonders große Bedeutung hat, da er einen etwaigen Sozialplan finanziell auszustatten hat. Auch für die von einem Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer ist der Abschluss eines Sozialplans äußerst wichtig, da mit ihm die Nachteile ihres Arbeitsplatzverlustes zumindest gemildert werden sollen. Obgleich die Empfehlung in dem Streitwertkatalog für Einigungsstelleneinsetzungs-verfahren im Allgemeinen höchstens eine Festsetzung mit einem Hilfswert vorsieht, wird nach Auffassung der Beschwerdekammer in einem Einsetzungsverfahren, das den Regelungsgegenstand "Abschluss eines Sozialplans" zum Inhalt hat, daher regelmäßig – wie auch vorliegend – von einem vollen Hilfswert auszugehen sein. bb. Ebenso richtig hat das Arbeitsgericht unter Anwendung von Ziffer II.4.2 und II.4.3 des Streitwertkatalogs den Antrag, soweit er die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer zum Gegenstand hatte, mit jeweils einem Viertel des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bemessen. Sowohl über die Person des Vorsitzenden als auch über die Anzahl der Beisitzer bestand zwischen den Betriebspartnern Streit. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Antrag des Betriebsrats sei hinsichtlich der Person des Vorsitzenden und hinsichtlich der Anzahl der Beisitzer als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Einsetzungsantrag anzusehen, findet weder im Wortlaut des Antrags noch in der Antragsbegründung ihre Stützung. Sowohl der Wortlaut als auch die Begründung lassen unzweifelhaft die unbedingte Antragstellung erkennen, die für die Wertfestsetzung entscheidend ist. Ob sich der Betriebsrat wegen der von der Beschwerdeführerin angesprochenen betriebs-verfassungsrechtlichen Pflicht, kostenbewusst zu handeln, hinsichtlich der Person des Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer hätte eines unechten Hilfsantrags bedienen können, bedarf im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung keiner Entscheidung. III. Wegen ihres Unterliegens mit der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenver-zeichnis) auferlegt. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.