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Beschluss

12 Ta 129/25

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0414.12TA129.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin vom 29. Juli 2024 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15. Juli 2024 – 5 BV 1/24 – wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Arbeitgeberin vom 29. Juli 2024 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15. Juli 2024 – 5 BV 1/24 – wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegebühr zu tragen. I. Gegenstand der Beschwerde ist die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG in einem Beschlussverfahren, welches folgende Anträge zum Gegenstand hatte: 1. Der Arbeitgeberin wird aufzugeben, 231.000,- EUR Erfolgsbeitragsbudget als arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zur Verfügung zu stellen. 2. Der Arbeitgeberin wird aufzugeben, Auskunft über die am 31.12.2021 in einem aktiven und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmerinnen zu erteilen, die bei Inkrafttreten der BVO 4 in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis gestanden haben. 3. Der Arbeitgeberin wird aufzugeben, das Erfolgsbeitragsbudget auf die sich aus dieser Auskunft ergebenden Begünstigten aufzuteilen und in die Rückdeckungsversicherungen der sich aus dieser Auskunft ergebenden Begünstigten zu einzuzahlen. 4. Der Arbeitgeberin wird aufzugeben, 125.200,- EUR Erfolgsbeitragsbudget als arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zur Verfügung zu stellen. 5. Der Arbeitgeberin wird aufzugeben, Auskunft über die am 31.12.2022 in einem aktiven und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmerinnen zu erteilen, die bei Inkrafttreten der BVO 4 in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis gestanden haben. 6. Der Arbeitgeberin wird aufzugeben, das Erfolgsbeitragsbudget auf die sich aus dieser Auskunft ergebenden Begünstigten aufzuteilen und in die Rückdeckungsversicherung der sich aus dieser Auskunft ergebenden Begünstigten einzuzahlen. Hintergrund des zugrundeliegenden Beschlussverfahrens ist eine Versorgungsordnung, die arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als Bestandteil der Betriebsvereinbarung zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung der A vom 08. Dezember 2015 regelt und die die Arbeitgeberin verpflichtet, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 zugunsten der begünstigten Arbeitnehmer ein Erfolgsbeitragsbudget zur Verfügung zu stellen. Dieses Erfolgsbeitragsbudget beläuft sich auf 10 % des Jahresüberschusses bei einer Nettoumsatzrendite größer/gleich 2 % und auf 15 % bei einer Nettoumsatzrendite größer/gleich 3,5 %. Im Jahr 2021 betrug der Umsatz der Arbeitgeberin 80.827.300,83 EUR. Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B testierte Jahresabschluss 2021 weist einen Jahresüberschuss von 1.539.652,80 EUR auf. Die Nettoumsatzrendite belief sich damit auf 1,90 %. Im Jahr 2022 betrug der Umsatz der Arbeitgeberin 80.847.431,60 EUR. Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO testierte Jahresabschluss 2022 weist einen Jahresüberschuss von 1.250.,635,98 EUR auf. Die Nettoumsatzrendite belief sich damit auf 1,55 %. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei in den Jahren 2021 und 2022 vorgenommenen Wertberichtigungen in Bezug auf die Forderungen gegenüber einer C um außerordentliche (Forderungs-) Abschreibungen handele, um die der Jahresüberschuss zu bereinigen sei. Diese Forderungen seien schon deshalb als werthaltig zu betrachten gewesen, weil die D gegenüber der C eine Patronatserklärung abgegeben habe. Blieben die i.H.v. 1.316.000,- EUR (Kalenderjahr 2021) und i.H.v. 880.000,- EUR (Kalenderjahr 2022) zu Unrecht vorgenommenen Wertberichtigungen außer Betracht, habe die Nettoumsatzrendite die Erheblichkeitsschwelle von 2 % erheblich überschritten (3,5 % im Kalenderjahr 2021 und 2,6 % im Kalenderjahr 2022), mit der Folge, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, der betrieblichen Altersversorgung für das Kalenderjahr 2021 ein Erfolgsbeitragsbudget i.H.v. 231.000,- EUR und für das Kalenderjahr 2022 i.H.v. 125.200,- EUR zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der den Ausführungen des Betriebsrats zugrundeliegenden gutachterlichen Stellungnahme der E wird auf Blatt 91 ff. der Akte verwiesen. Mit Beschluss vom 24. April 2024 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15. Juli 2024 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 356.000,- EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt: Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung und hierbei darüber, ob die Arbeitgeberin aufgrund der in den Jahren 2021 und 2022 erzielten Nettoumsatzrendite ein Erfolgsbeitragsbudget zu Gunsten der Arbeitnehmer in Höhe von 231.000,- EUR für 2021 und in Höhe von 125.200,- EUR für 2022 zur Verfügung zu stellen hat. Bei dieser Streitigkeit handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG. In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG mit 5.000,- EUR nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- EUR anzunehmen. Die Bestimmung des Wertes für nichtvermögensrechtliche Gegenstände hat zunächst von einer individuellen Bewertung auszugehen. Nur wenn diese nicht möglich ist, kann auf den Wert von 5.000,- EUR zurückgegriffen werden. Dieses folgt daraus, dass das Gesetz eine Bewertung "nach Lage des Falles" anordnet, so dass der Wert von 5.000,- EUR nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn der Fall keine individuellere Wertfestsetzung ermöglicht. Allerdings kommt die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen grundsätzlich erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Unter den Begriff "nach Lage des Falles" fallen sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Verfahrensdauer und zeitlicher Aufwand der Verfahrensbevollmächtigten. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss. Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 formulierte Wert ist dabei weder als Regelwert, von dem nur bei besonderen Umständen abgewichen werden darf, noch als Wertuntergrenze zu verstehen. Vielmehr handelt es sich bei dem Betrag um einen Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (LAG Hamburg, Beschl. v. 12.04.2023 – 7 Ta 4/23 – juris). Hier ist – obgleich es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt – ein objektiver Wert feststellbar. Die wirtschaftliche Bedeutung im vorliegenden Fall entspricht der Höhe nach der vom Betriebsrat für die Jahre 2021 und 2022 geforderten Höhe des von der Arbeitgeberin zu Gunsten der Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellenden Erfolgsbeitragsbudgets. Gegen den Festsetzungsbeschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 15. Juli 2024 zugestellt worden ist, haben diese namens der Arbeitgeberin (fortan: Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 29. Juli 2024 am 29. Juli 2024 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei auf den sechsfachen Hilfswert, also auf 30.000,- EUR festzusetzen. Die wirtschaftliche Bedeutung habe nicht im Vordergrund gestanden, vielmehr sei es um die Auslegung der Betriebsvereinbarung gegangen. Hinsichtlich der Begründung wird auf Blatt 188 ff. der Akte verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29 Juli 2024 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 11. März 2025 hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer, dem die Beschwerde erstmals am 10. März 2025 vorgelegt worden ist, den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Auf die hierzu erfolgten schriftsätzlichen Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 11. März 2025 und der Beschwerdeführerin vom 20. März 2025 wird verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG in zutreffender Höhe festgesetzt. Allerdings vermag die Beschwerdekammer den Gründen der Entscheidung in einem wesentlichen Punkt nicht zu folgen: Es handelt sich vorliegend nicht um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, sondern um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. a. Von einem vermögensrechtlichen Gegenstand ist auszugehen, wenn mit dem Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts bezieht, vornehmlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Vermögensrechtlich ist der Gegenstand der Tätigkeit insbesondere dann, wenn diese auf die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen zielt, die auf Geld oder geldwerte Leistungen gerichtet sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Ansprüche aus einem vermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen, ausschlaggebend ist der Rechtscharakter des Anspruchs selbst (BAG 09. November 2004 – 1 ABR 11/02 (A) – NZA 2005, 70). Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren dann nichtvermögensrechtlicher Art, wenn es vornehmlich um Fragen der Teilhabe des Betriebsrats an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens geht. Die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte hat keinen vermögensrechtlichen Charakter. Ein nichtvermögensrechtlicher Gegenstand liegt also vor, wenn Ansprüche verfolgt werden, die weder unmittelbar auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet sind, noch aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen und deren Geltendmachung auch nicht in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2 Aufl. 20220, § 23 RVG, Rn. 36). Obgleich die weit überwiegende Anzahl der arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht vermögensrechtlicher Art ist, sind vermögensrechtliche Gegenstände nicht ausgeschlossen. Typischerweise liegen in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vermögensrechtliche Gegenstände vor, wenn der Betriebsrat etwa die Erstattung bezifferter Kosten einer Schulungsveranstaltung (LAG Düsseldorf, 09. Januar 2017 – 4 Ta 630/16 – Juris), den Bezug von Fachzeitschriften, die Anschaffung von Möbeln und erforderlicher Ausstattung bzw. Sachmittel, also die Erstattung der Kosten der Betriebsratstätigkeit nach § 40 Abs. 1 BetrVG begehrt (BAG 09. November 2004 – 1 ABR 11/02 (A) – NZA 2005, 70) begehrt. Auch die zeitlich unbegrenzte Überlassung einer Bürokraft für den Betriebsrat kann als vermögensrechtlich angesehen werden (LAG Hamm, 16. Juli 2007 – 13 Ta 232/07 – juris). Teilweise wird darüber hinaus die (ggf. in Zweifel zu ziehende) Auffassung vertreten, dass auch die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeitsleistung für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung oder an einer zentral durchgeführten Betriebsratsveranstaltung vermögensrechtlich zu bewerten ist (Kreuder/Düwell/Matthiessen-Kreuder, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl. 2022, Gebühren und Kostenrecht, Rn. 23). Das Bundesarbeitsgericht und ihm nachfolgend das Hessische Landesarbeitsgericht (Beschluss vom 13. Januar 2006 – 5 Ta 553/05 – Juris) erkennt den vermögensrechtlichen Gegenstand von Verfahren an, in denen ein Spruch der Einigungsstelle betreffend die Dotierung eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan angefochten wird. Für den Fall einer Anfechtung des Einigungsstellenspruchs durch den Arbeitgeber wegen Überdotierung führt das Bundesarbeitsgericht aus (BAG 09. November 2004 – 1 ABR 11/02 (A) – NZA 2005, 70, Rn. 16 ff.): Das Anliegen der Arbeitgeberin im zu Grunde liegenden Fall war vermögensrechtlicher Art. Das von ihr mit der Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle verfolgte Interesse war die Beseitigung der für sie unakzeptablen Belastung durch das Volumen des beschlossenen Sozialplans. Die Arbeitgeberin hatte nach ihrem eigenen Vorbringen der Einigungsstelle zuletzt Sozialplanregelungen vorgeschlagen, die zu einem Gesamtvolumen von 2 Mio. DM geführt hätten. Einen ihrem Vorschlag entsprechenden Beschluss der Einigungsstelle hätte sie akzeptiert. Der von der Einigungsstelle statt dessen beschlossene Sozialplan führte zu einem Gesamtvolumen von 3,2 Mio. DM. Das Interesse der Arbeitgeberin war folglich wirtschaftlicher Art. Es ging nicht um das Bestehen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats, sondern allein um den angemessenen finanziellen Umfang des Sozialplans. Die auf die Verteidigung des Sozialplans gerichtete Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hatte dementsprechend einen vermögensrechtlichen Gegenstand. Auch in der umgekehrten Konstellation, in welcher der Betriebsrat einen Einigungsstellenspruch mit der Begründung einer Unterdotierung des Sozialplans angefochten hat, geht das Bundesarbeitsgericht von einem vermögensrechtlichen Gegenstand aus (BAG 20. Juli 2005 – 1 ABR 23/03 (A) – DB 2005, 2086 Rn. 4): Im zugrunde liegenden Fall war der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vermögensrechtlicher Art. Davon ist nicht nur auszugehen, wenn das Interesse, das mit der Anfechtung eines Sozialplans verfolgt wird, in der Beseitigung einer für den Arbeitgeber unakzeptablen finanziellen Belastung liegt (vgl. dazu: BAG 9. November 2004 - 1 ABR 11/02 (A) - aaO, zu 6 der Gründe) . Ein vermögensrechtlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit liegt ebenso dann vor, wenn das vom Betriebsrat mit der Anfechtung des Sozialplans verfolgte Interesse in der Erhöhung der finanziellen Ausstattung liegt. Auch dann geht es um Interessen wirtschaftlicher Art und nicht etwa um Fragen der Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die regelmäßig nichtvermögensrechtliche Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit darstellen. b. Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung von vermögensrechtlicher und nichtvermögensrechtlicher Angelegenheit sowie insbesondere unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anfechtung von Sprüchen der Einigungsstelle, welche die Dotierung von Sozialplänen betreffen, ist vorliegend von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Das Begehren des Betriebsrats ist darauf gerichtet, die Arbeitgeberin zu verpflichten, für die Kalenderjahre 2020 und 2021 konkret bezifferte Geldbeträge als arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zur Verfügung zu stellen und die auf konkret begünstigte Arbeitnehmer entfallenden Beträge in deren Rückdeckungsversicherungen einzuzahlen. Es geht also um Ansprüche, die unmittelbar auf eine vermögenswerte Leistung, nämlich auf eine Geldleistung gerichtet sind, was bereits den Kern einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ausmacht (Toussaint, Kostenrecht, § 48 GKG, Rn. 7). Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin geht es vorliegend auch nicht primär um die Ausübung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats oder um Fragen der Teilhabe des Betriebsrats an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens. Durch den Abschluss der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung hat der Betriebsrat sein Beteiligungsrecht ausgeübt. Hierüber wird ebenso wenig gestritten, wie um die Reichweite des Beteiligungsrechts. Auch die Auslegung der Betriebsvereinbarung war streng genommen nicht streitig. Es ging vielmehr um die (wirtschaftliche) Frage der Berechnung der Nettoumsatzrendite, aus welcher auf Grundlage der Berechnungen der von der Arbeitgeberin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Erfolgsbeitragsbudgets folgt, während auf Grundlage der Berechnungen der den Betriebsrat beratenden Consulting Gesellschaft Beträge in Höhe von 231.000,- EUR bzw. 125.200,- EUR von der Arbeitgeberin der Altersversorgung zur Verfügung zu stellen sind. Das Interesse des Betriebsrats hieran war mithin ausschließlich wirtschaftlicher Art, sodass die Tätigkeit seiner Verfahrensbevollmächtigten einen vermögensrechtlichen Gegenstand hatte. Weil für das vorliegende Verfahren keine Normen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG einschlägig sind, hat die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu erfolgen. Hiernach ist der Wert nach billigem Ermessen nur dann zu bestimmen, wenn er "sonst nicht feststeht". Ein Wert steht "sonst" fest, wenn in einem Beschlussverfahren ein konkreter, ohne weiteres zu bewertender Gegenstand verlangt wird. Dies ist vorliegend durch die bezifferten Anträge zu 1 und 4 gegeben, sodass von einem Feststehen des Werts in entsprechender Höhe auszugehen ist. c. Da die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts selbst keine Beschwerde eingelegt haben, bedarf es keiner Prüfung, ob die von dem Arbeitsgericht als unzulässig erachteten Anträge des Betriebsrats zu 2, 3, 5 und 6 als verfahrenswerterhöhend anzusehen sind oder ob sie infolge ihrer wirtschaftlichen Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG mit den Anträgen zu 1 und 4 – wofür vieles spricht – zu keiner Werterhöhung führen. III. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat die Arbeitgeberin als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) zu tragen. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.