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Urteil

12 SLa 382/25 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:1111.12SLA382.25SK.00
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Leitsätze
Leckageortungsarbeiten, die wegen eines Flüssigkeitsaustritts aus einer Verrohrung vorgenommen werden, sind zwingende Vorarbeiten für die anschließende Rohrreparatur und für die anschließende Bautrocknung. Es handelt sich bei den Leckageortungsarbeiten nicht um Zusammenhangstätigkeiten, die nur im Zusammenhang mit einer eigenen baugewerblichen Haupttätigkeit des Betriebs dem VTV unterfallen, sondern sie stellen selbst schon baugewerbliche Tätigkeiten zumindest nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dar.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 2025 – 8 Ca 366/24 SK – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leckageortungsarbeiten, die wegen eines Flüssigkeitsaustritts aus einer Verrohrung vorgenommen werden, sind zwingende Vorarbeiten für die anschließende Rohrreparatur und für die anschließende Bautrocknung. Es handelt sich bei den Leckageortungsarbeiten nicht um Zusammenhangstätigkeiten, die nur im Zusammenhang mit einer eigenen baugewerblichen Haupttätigkeit des Betriebs dem VTV unterfallen, sondern sie stellen selbst schon baugewerbliche Tätigkeiten zumindest nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dar. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 2025 – 8 Ca 366/24 SK – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 2025 – 8 Ca 366/24 SK – eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit uneingeschränkt richtiger Begründung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts, macht sich diese zu eigen und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: 1. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen schlichten Zusammenhangstätigkeiten mit baugewerblichen Haupttätigkeiten und zwingend erforderlichen Vorarbeiten für baugewerbliche Haupttätigkeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat am 08. Februar 1995 (10 AZR 289/94, juris) bezüglich eines Brandschadensanierungsunternehmens entschieden, dass das Abreißen von Tapeten, das Abstemmen und Entfernen von Putz sowie die Reinigung von Räumen, Inventar, Fenstern, Treppen und Fußböden, die Schuttentsorgung und die Entrümpelung von Räumen keine baugewerblichen Tätigkeiten sind. Es handele sich auch nicht um zwangsläufig notwendige Vorarbeiten für eine Instandhaltung bzw. Neuerstellung eines brandgeschädigten Gebäudes. In vielen Fällen stelle sich nämlich erst nach dem Entfernen des "Brandschuttes" heraus, ob bauliche Leistungen an dem ausgebrannten Gebäude möglich sind bzw. aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt durchgeführt werden sollen. Werden derartige Tätigkeit jedoch von einem Unternehmen ausgeführt, welches im Anschluss eine baugewerbliche Haupttätigkeit ausführt, also beispielsweise den Wiederaufbau des Gebäudes, werden die vorstehend genannten Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten der Haupttätigkeit hinzugerechnet. Das Bundesarbeitsgericht geht diesbezüglich nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass den baugewerblichen Tätigkeiten diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen sind, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen (etwa BAG 15. Januar 2014 – 10 AZR 69/13 – juris). Andererseits unterfällt ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten erbringt, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV (BAG 18. Dezember 2019 – 10 AZR 141/18 – NZA 2021, 137). Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch für zwingend notwendige Vorarbeiten. Diese dienen nämlich nicht der baugewerblichen Haupttätigkeit, sondern sind bereits Teil derselben. Bei zwingend notwendigen Vor- und Nacharbeiten kommt es daher nicht darauf an, ob diese Arbeiten von ein und demselben Betrieb oder arbeitsteilig von mehreren Betrieben erbracht werden. Hinsichtlich der Durchführung von Kugelstrahlarbeiten hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass es sich nicht um Nebenarbeiten handelt, die nur im Zusammenhang mit von dem Betrieb selbst durchgeführten eigenen baulichen Leistungen diesem zuzurechnen wären, sondern um notwendige Vorarbeiten, die der nachfolgenden Betonsanierung zuzurechnen sind (BAG 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – juris). Bezüglich Straßenbauarbeiten hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das völlige oder teilweise Abfräsen der Asphaltdecke einer Straße, wenn die Tragschicht der Straße erhalten bleibt und diese anschließend neu beschichtet wird, zwingend notwendige Vorarbeiten zur Reparatur der Straße sind und damit Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederum ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Arbeiten von ein und demselben Betrieb oder arbeitsteilig von mehreren Betrieben erbracht werden (BAG 12. Februar 2003 – 10 AZR 294/02 – NZA 2003, 859). Ausgehend von diesen zutreffenden Grundsätzen sind die Leckageortungsarbeiten, die von den Mitarbeitern der Beklagten ausgeführt werden, zwingend notwendige Vorarbeiten für die sich stets anschließende Reparatur und auch für die sich anschließende Trocknung. Es sind keine Konstellationen vorstellbar, in denen eine Leckage etwa durch Durchfeuchtung von Wand, Decke oder Boden festgestellt wird, und sich keine Reparatur und keine Trocknung von Wand, Decke oder Boden anschließt. Die durchzuführende Reparatur bedingt, dass zunächst feststeht, an welcher Stelle die Rohrleitung undicht geworden ist. Um also die Leckage zum Zweck der nachfolgenden Reparatur aufspüren zu können, bedarf es zwingend der Lokalisierung des Schadens. Sowohl bei der Leckageortung als auch bei der Reparatur der defekten Rohrleitung handelt es sich zumindest um eine bauliche Leistung, die der Instandsetzung eines Bauwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dient. Die Auffassung der Beklagten, die Leckageortungsarbeiten seien ebenso wie das Entfernen von Tapeten als schlichte Zusammenhangstätigkeiten anzusehen und daher nur dann als baugewerblich zu bewerten, wenn eine baugewerbliche Haupttätigkeit nachfolgt, verkennt, dass es für ein Streichen von Räumen oder für ein Tapezieren von Räumen nicht zwingend erforderlich ist, alte Tapeten zuvor zu entfernen. Dies dürfte zwar häufig gemacht werden, ist aber für einen Neuanstrich oder für ein "Übertapezieren" nicht zwingend geboten. Zumindest derjenige, der in einer Mietwohnung auf die Idee gekommen ist, alte Tapeten zu entfernen, wird berichten können, wie viele Lagen verschiedener Tapeten aufeinander geklebt waren. Anders als bezüglich der Entfernung von Tapeten verhält es sich bei der Reparatur von Leckagen an Rohrleitungen. Hier ist es erforderlich, zunächst den genauen Ort der Leckage zu identifizieren. Daher sind die Leckageortungsarbeiten zwingende Vorarbeiten für die sich anschließende Reparatur und sind, ebenso wie diese, nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV als baugewerblich zu qualifizieren. 2. Auch soweit die Beklagte meint, das Bereitstellen von Trocknungsgeräten stelle keine baugewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 4 VTV dar, vermag die Berufungskammer dieser Sichtweise nicht zu folgen. Führt man sich den Ablauf von Bautrocknungsarbeiten vor Augen, beginnen diese mit dem Anliefern, dem Aufbau und ggf. der Vorbereitung der Trocknungsstelle sowie dem Einschalten des Trocknungsgerätes. Ist das Trocknungsgerät in Betrieb genommen bedarf es – je nach Art der Trocknung und des eingesetzten Gerätes – ggf. regelmäßiger Entleerungen von Wasserbehältnissen. Sodann wird der Trocknungsvorgang nach einer zumeist erheblichen Zeitdauer beendet, nachdem in der Regel zuvor Feuchtigkeitsmessungen stattgefunden haben, um die hinreichende Trockenheit festzustellen. Die Feuchtigkeitsmessung ist regelmäßig geboten, um im Nachgang weitere Gewerke ausführen zu können. Abschließend wird das Trocknungsgerät abgebaut und in den Betrieb oder zu einer anderen Trocknungsstätte verbracht. Ausgehend von diesem Ablauf dürfte sich die Tätigkeit der Auftraggeber darauf beschränken, den laufenden Betrieb der Geräte zu überwachen und ggf. Wasserbehältnisse zu leeren. Hinsichtlich aller weiteren Tätigkeiten, also der Anlieferung, des Aufbaus, der weiteren Vorbereitung der Trocknungsstelle etwa durch Bohrungen, der Einweisung der Auftraggeber, der Prüfung einer hinreichenden Trockenheit, des Abbaus und des Abtransports ist mangels Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass diese von ihren Mitarbeitern vollzogen werden. Im Übrigen erfolgt der eigentliche Trocknungsvorgang lediglich durch den Einsatz der Geräte. Während der eigentlichen Trocknung fallen in der Regel keine weiteren Tätigkeiten an, sodass die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 4 VTV im Wesentlichen die vorbenannten Tätigkeiten umfasst. Daher geht auch das Bundesarbeitsgericht davon aus, das schon das Aufstellen und Betreiben von Kondens- und Absorptionstrocknern zum Zwecke der Wasserschadensbeseitigung in Bauwerken eine baugewerbliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 4 VTV darstellt (BAG 14. Juli 2010 – 10 AZR 164/09 – juris). Soweit die Beklagte meint, Bautrocknung im Sinne des Tarifvertrages setze eine Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks voraus, ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Zusammenhang ausreichend ist, dass eine Maßnahme zielgerichtet zum Zwecke der Entfeuchtung auf die Gesamtheit der Bausubstanz eines Gebäudes oder eines Teils des Gebäudes einwirkt. Weder eine Substanzveränderung, noch der Einsatz klassischer baulicher Maßnahmen ist insoweit erforderlich (BAG 14. Juli 2010 – 10 AZR 164/09 – juris). 3. Vor dem Hintergrund der Qualifizierung der Leckageortungsarbeiten, der Bautrocknungsarbeiten, der Abbrucharbeiten, der Trockenbauarbeiten, der Maler- und Tapezierarbeiten, der Elektroarbeiten und der Fliesenverlegearbeiten als jeweils baugewerblich, steht das Unterfallen des Betriebs der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fest. Die Frage, ob es sich daneben bei den Wartungsarbeiten an Anlageteilen im öffentlichen Trinkwassernetz, bei den E-Check- und Gerätepflegearbeiten, den Demontage- und Montagearbeiten an Mobiliar sowie den Desinfektionsarbeiten an Trinkwasserhochbehältern zumindest teilweise um baugewerbliche Tätigkeiten bzw. um Zusammenhangstätigkeiten mit baugewerblichen Tätigkeiten handelt oder ob diese Tätigkeiten vollständig als baufremd zu bewerten sind, bedarf keiner Entscheidung, weil diese Tätigkeiten nach dem Vortrag der Beklagten in jedem der streitgegenständlichen Kalenderjahre zusammengerechnet nur zwischen 13% und 19% der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer ausgemacht haben. 4. Schließlich ist die Klage auch der Höhe nach begründet. Der Kläger ist berechtigt, im Wege der Mindestbeitragsklage die Forderung bzgl. der gewerblichen Arbeitnehmer zu verfolgen, weil die Beklagte deren Bruttolöhne nicht mitgeteilt hat. Die von dem Kläger zugrunde gelegte Anzahl beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Hinsichtlich der Angestelltenbeiträge ist die Forderung schlüssig, obgleich der Kläger aufgrund eines mutmaßlichen Rechenfehlers offensichtlich weniger verlangt, als ihm nach § 16 VTV zusteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Deutschen Baugewerbes für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Dezember 2023 zahlen zu müssen. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Die in A ansässige Beklagte wirbt im Internet mit folgendem Text: Wir sind ein Komplettanbieter für die Abwicklung von Wasserschäden in Gebäuden. Von der Leckortung und technischen Trocknung bis zu den Sanierungsarbeiten bieten wir Ihnen alles aus einer Hand. Im Versicherungsfall wickeln wir die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung ab, aber auch ohne Versicherung stehen wir Ihnen tatkräftig zur Seite. Der Kläger begehrt im Wege der Durchschnittsbeitragsklage (Mindestbeitragsklage) Beiträge wegen der Beschäftigung von mindestens sieben gewerblichen Arbeitnehmern pro Monat während des Zeitraums von Dezember 2020 bis Dezember 2023 sowie auf Basis des tarifvertraglichen Beitragssatzes Beiträge wegen der Beschäftigung von zwei Angestellten während des gleichen Zeitraums. Zur Begründung des Unterfallens des Betriebs der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV hat der Kläger auf den Internetauftritt der Beklagten verwiesen und die Ansicht vertreten, bei der Beklagten handele es sich um einen baugewerblichen Betrieb. Der Kläger hat behauptet, die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten hätten in den Kalenderjahren 2020 bis 2023 zu mehr als 50% ihrer jeweiligen persönlichen Arbeitszeit, die in der Summe auch mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätte, die nachfolgenden baugewerblichen Tätigkeiten ausgeführt: Leckageortungsarbeiten (jedoch nicht zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit), Bautrocknungsarbeiten (Arbeiten zum Zwecke der Entfeuchtung des Mauerwerks mit Kondens- oder Absorptionstrocknern), Abbrucharbeiten von Gebäudeteilen wie Wänden und Decken, Trockenbauarbeiten (z.B. Neu-Einbau von Fenstern und Türen), Maler- und Tapezierarbeiten sowie Elektroarbeiten (jeweils nicht zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) und Fliesenverlegearbeiten (Verlegen von Wand- und Bodenfliesen im Innen- und Außenbereich). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 218.758,- EUR zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, der Betrieb unterfalle in den streitgegenständlichen Kalenderjahren nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Hierzu hat sie zu ihren betrieblichen Tätigkeiten behauptet, es seien Leckageortungen an Trinkwasser- und Versorgungsleitungen durchgeführt worden. Hierzu hätten die Mitarbeiter Decken-, Wand- und Bodenflächen untersucht und die Leckagen sehr genau lokalisiert. Die Stellen seien markiert, begutachtet und die gefundenen Ergebnisse den jeweiligen Auftraggebern mitgeteilt worden. Die Beklagte hat bestritten, Instandhaltungsarbeiten zur Beseitigung der Leckagen durchgeführt zu haben. Darüber hinaus hätten ihre gewerblichen Arbeitnehmer Bautrocknungsgeräte bereitgestellt. Diese seien an die Auftraggeber ausgeliefert und deren Bedienung erläutert worden. Die Trocknung sei von den Auftraggebern eigenständig durchgeführt worden. Am Ende der Trocknungszeit seien die Geräte wieder abgeholt worden. Etwaige Abbruch-, Trockenbau-, Tapezier- und Maler- sowie Elektroarbeiten nach Durchführung der Trocknungsarbeiten seien ggf. gesondert vereinbart worden. Auch seien Wartungsarbeiten an Anlagenteilen im öffentlichen Trinkwassernetz ausgeführt worden. Hier sei die Funktionsfähigkeit der Leitungen untersucht worden, ohne eigene Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Weiterhin seien Desinfektionsarbeiten an Trinkwasserhochbehältern angefallen. Daneben seien Abbrucharbeiten, Trockenbauarbeiten, Maler- und Tapezierarbeiten, die Überprüfung betriebseigener Elektrogeräte (E-Check) und deren etwaige Reparatur sowie Elektroarbeiten (Entfernung von Steckdosen, Blenden und Lichtschaltern) gemacht worden. Schließlich seien Demontage- und Montagearbeiten an Mobiliar sowie Bewegungsarbeiten (Transportarbeiten) angefallen. Die Beklagte hat behauptet, die vorstehend benannten Tätigkeiten seien in den streitgegenständlichen Kalenderjahren (2020 / 2021 / 2022 / 2023) wie folgt angefallen: Leckageortungen 39% / 38% / 52% / 27%, Bereitstellung von Trocknungsgeräten 10% / 13% / 17% / 17%, Wartung des öffentlichen Trinkwassernetzes 4% / 2% / 2% / 0%, Abbrucharbeiten 1% / 3% / 3% / 5%, Trockenbauarbeiten 19% / 16% / 4% / 5%, Maler- und Tapezierarbeiten 16% / 16% / 4% / 31%, E-Check, Gerätepflege und kleinere Reparaturen 2% / 1% / 3% / 4%, Elektroarbeiten 2% / 1% / 1% / 1%, Demontage/Montage Mobiliar und Bewegungsarbeiten 3% / 3% / 6% / 10%, Desinfektionsarbeiten an Trinkwasserhochbehältern 4% / 7% / 8% / 0%. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Leckortungen seien keine baugewerblichen Tätigkeiten, da es sich um bloße Vorarbeiten handele. Sie seien ohne Zusammenhang mit baulichen Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden. Auch die Bereitstellung von Trocknungsgeräten unterfalle nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die durchgeführten Wartungsarbeiten am öffentlichen Trinkwassernetz stellten ebenso wenig baugewerbliche Tätigkeiten dar, wie die Montage und Demontage von Mobiliar und dessen Transport. Alleine aus der Addition dieser Tätigkeiten folge, dass mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit auf Tätigkeiten entfallen sei, die nicht von dem VTV erfasst würden. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2025 der Klage in voller Höhe stattgegeben und angenommen, der Zahlungsanspruch des Klägers folge aus §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 VTV vom 28. September 2018 in seiner jeweils geltenden für allgemeinverbindlich erklärten Fassung. Der Kläger habe das Unterfallen des Betriebs der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV schlüssig vorgetragen. Die von ihm bezeichneten Bautrocknungsarbeiten, die Trocken- und Montagebauarbeiten, die Fliesenverlegearbeiten und die Abbrucharbeiten unterfielen § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 4, 37, 15 und 29 VTV. Die bezeichneten Maler- und Tapezierarbeiten sowie die Elektroarbeiten unterfielen § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, auch die Tätigkeit der Leckageortung unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, da es sich bei dieser nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung um eine bauliche Leistung handele. Die Leckageortungsarbeiten dienten dazu, Bauwerke instandzuhalten bzw. instandzusetzen. Es sei unbeachtlich, ob die Reparatur der beschädigten Rohrleitung nach erfolgter Leckageortung durch Mitarbeiter der Beklagten ausgeführt werde. Entscheidend sei, dass die Wiederherstellung der funktionsfähigen Rohrleitung die Ortung des jeweiligen Lecks zwingend voraussetze und es ohne entsprechende Ortung keine Instandsetzung des Bauwerks geben könne. Das Arbeitsgericht ist weiterhin davon ausgegangen, dass es sich bei der Leckageortung nicht um eine isolierte Vorarbeit handle, die für die anschließende Instandsetzung hinweggedacht werden könne. Der Hinweis der Beklagten auf die Bewertung reiner Kanalinspektionstätigkeiten gehe fehl, weil sich an eine Kanalinspektion – im Gegensatz zu einer Leckageortung – nicht zwingend eine baugewerbliche Tätigkeit anschließe. Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass für die Einordnung der Leckageortung als baugewerbliche Tätigkeit auch spreche, dass der Beruf des Leckageorters auf eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. zur Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice abstelle. Auch dies spräche für eine Zuordnung zum Baubereich. Die Leckageortung sei im Übrigen selbst eine Tätigkeit der Bautrocknung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 4 VTV, zumindest jedoch eine Leistung nach § 1 Abs. 2 II VTV, da sie der Instandsetzung des jeweiligen Bauwerks diene. Das Arbeitsgericht hat gefolgert, dass es auf das weitere Bestreiten der Beklagten nicht ankomme, weil die von ihr selbst im Ergebnis als baugewerblich qualifizierten Abbruch-, Trockenbau-, Maler- und Tapezier- sowie Elektroarbeiten unter Einbeziehung der Leckageortungsarbeiten in jedem Kalenderjahr mehr als 50 % der Arbeitszeit der Arbeitnehmer ausgemacht hätten. Folglich sei anzuerkennen, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Kalenderjahren einen baugewerblichen Betrieb unterhalten habe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 31. März 2025 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 24. April 2025 am 24. April 2025 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025 am 30. Juni 2025 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 30. Mai 2025 am 30. Mai 2025 bis zum 30. Juni 2025 verlängert worden war. Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe ihre Beitragspflicht zu Unrecht angenommen. Sie meint, bei den Leckageortungsarbeiten handle es sich nicht um Tätigkeiten, die unmittelbar der Instandhaltung oder Instandsetzung von Bauwerken dienten, sondern um schlichte Inspektionsarbeiten, die bei isolierter Durchführung sozialkassenfrei seien. Zwar könne es zutreffend sein, dass die Beseitigung eines Lecks seine vorausgehende Ortung voraussetze, dies mache die Ortungsarbeiten aber nicht zu einer baugewerblichen Tätigkeit. Es sei vielmehr eine parallele Betrachtung zur Entfernung von Tapeten und Bodenbelägen geboten. Auch vor dem Streichen und dem Tapezieren sei in der Regel das Entfernen der Tapeten erforderlich. Gleiches gelte für das Entfernen alter Bodenbeläge, bevor neue Bodenbeläge verlegt werden. Das schlichte Entfernen der Tapeten oder Bodenbeläge sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn es isoliert und nicht durch Mitarbeiter des Betriebs, der anschließend die Maler- und Tapezier- bzw. Bodenbelagsarbeiten ausführe, vorgenommen werde, keine Tätigkeit, die dem VTV unterfalle. Die weitere Argumentation des Arbeitsgerichts bezüglich des Berufsbildes eines Leckageorters verkenne, dass die Ausbildung in den Bereichen Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice dem Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV zuzuordnen sei und deren Tätigkeiten damit dem Anwendungsbereich des VTV entzogen seien. Schließlich meint die Beklagte, dass die Leckageortung keine Tätigkeit der Bautrocknung nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 4 VTV sei, weil die Tarifnorm voraussetze, dass eine Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks stattfinde. Eine solche Einwirkung gäbe es jedoch bei der Leckageortung gerade nicht. Zusammenfassend meint die Beklagte, weil die Ausführung von Leckageortungsarbeiten, das Bereitstellen von Trocknungsgeräten sowie die Montage und Demontage von Mobiliar nebst den dazugehörigen Bewegungsarbeiten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren arbeitszeitlich überwogen hätten und nicht als baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 des VTV anzusehen seien, komme ihre Beitragspflicht nicht in Betracht. Hinsichtlich der genauen Begründung der Berufung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30. Juni 2025, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Oktober 2025 sowie auf Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2025 verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 2025 – 8 Ca 366/24 SK – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich seines Vorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04. September 2025, auf seinen Schriftsatz vom 23. September 2025 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2025 verwiesen.