Urteil
13 Sa 1461/16
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2017:0719.13SA1461.16.00
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Leitsätze
1. Bestehen bei dem Zusammenschluss verschiedender Unternehmen im Wege des Betriebsüberganges jeweils unterschiedliche Versorgungswege für die betriebliche Altersversorgung an den verschiedenen Standorten und entscheidet sich der Arbeitgeber, die unterschiedlichen Versorgungswege auch künftig jeweils fortzuführen, ist die sich daraus ergebende Gruppenbildung zwischen den Arbeitnehmern verschiedender Standorte sachlich gerechtfertigt.
2. Entwickelt sich an einem Standort die betriebliche Altersversorgung wegen der Umstellung des Versorgungssystems bei dem Versorgungsträger (Umstellung von Gesamtversorgung auf ein Punktesystem) so, dass die davon betroffenen Arbeitnehmer wirtschaftliche Nachteile gegenüber denjenigen Arbeitnehmern an anderen Standorten erleiden, deren Altersversorgung auf anderem Wege erfolgt, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, etwaige Nachteile unter dem Gesichtspunkt des arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu kompensieren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 23. September 2016 – 2 Ca 100/16 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestehen bei dem Zusammenschluss verschiedender Unternehmen im Wege des Betriebsüberganges jeweils unterschiedliche Versorgungswege für die betriebliche Altersversorgung an den verschiedenen Standorten und entscheidet sich der Arbeitgeber, die unterschiedlichen Versorgungswege auch künftig jeweils fortzuführen, ist die sich daraus ergebende Gruppenbildung zwischen den Arbeitnehmern verschiedender Standorte sachlich gerechtfertigt. 2. Entwickelt sich an einem Standort die betriebliche Altersversorgung wegen der Umstellung des Versorgungssystems bei dem Versorgungsträger (Umstellung von Gesamtversorgung auf ein Punktesystem) so, dass die davon betroffenen Arbeitnehmer wirtschaftliche Nachteile gegenüber denjenigen Arbeitnehmern an anderen Standorten erleiden, deren Altersversorgung auf anderem Wege erfolgt, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, etwaige Nachteile unter dem Gesichtspunkt des arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu kompensieren. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 23. September 2016 – 2 Ca 100/16 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist sie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b), 8 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519, 520 Abs. 3 und 5 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. B In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die Klage und die Klageerweiterung sind unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, an ihn bei Eintritt der Versorgungsfälle Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine Versorgung nach der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 zu zahlen, noch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag Ziffer 2) verpflichtet ist, die arbeitsvertraglich zugesagte Versorgung nach Maßgabe der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 anzupassen und schließlich auch keinen Anspruch auf den mit Ziffer 3) als Hilfsantrag verfolgten Schadensersatz. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt der Versorgungsfälle Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine Versorgung nach der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 zu zahlen. 1. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. a) Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, 15.01.2013, 3 AZR 169/10, Rz. 22 m.w.N, juris). Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Versorgung nach den Regelungen der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 schuldet. b) Da Streit über den Umfang der Versorgungsansprüche besteht, ist auch das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (BAG, 15.01.2013, 3 AZR 169/10, Rz. 23 m.w.N., juris). 2. Der Hauptantrag Ziffer 1) ist jedoch unbegründet. Eine Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger bei Eintritt der dort genannten Versorgungsfälle eine Versorgung nach der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 zu zahlen, besteht nicht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. a) Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs nicht unmittelbar auf die BV 1957 in Verbindung mit der DV 1976 und die dort getroffenen Regelungen zur Gesamtversorgung bei der Beklagten stützen. Denn die BV 1957 in der Fassung der DV 1976 findet auf den Kläger keine Anwendung. Bereits in der DV 1970 wurde geregelt, dass die BV 1957 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31. Dezember 1966 als Pflichtversicherte in die ZVK eingetreten sind, keine Anwendung findet. Dies galt bereits bei Eintritt des Klägers bei der Beklagten zum 01. September 1971 und der Anmeldung bei der ZVK im Oktober 1971. Eine entsprechende Stichtagsregelung enthält auch die DV 1976. aa) Der Kläger ist unstreitig erst nach dem in der DV 1970 und der DV 1976 genannten Stichtag bei der Beklagten eingetreten und bei der ZVK angemeldet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Regelung nicht so ausgelegt werden, dass der Ausschluss aus dem Geltungsbereich der BV 1957 nur solange bestehen soll, solange die ZVK – wie seit dem Jahr 2002 nicht mehr – eine beamtengleiche Versorgung in Form einer Gesamtversorgung gewährt. (1) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat (st. Rspr., BAG, 8.12.2015, 3 AZR 267/14, Rz. 22, juris). Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, 8.12.2015, 3 AZR 267/14, Rz. 22, juris; BAG, 9.10.2012, 3 AZR 539/10, Rz. 21, juris). (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen hält die Berufungskammer den Wortlaut der Stichtagsregelung, die mit der DV 1970 als § 13 neu in die BV 1957 eingefügt wurde, sowie die Regelung in § 11 der DV 1976, für eindeutig. Ohne Einschränkungen sollten die Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1966 bei der ZVK angemeldet werden, vom Anwendungsbereich der BV 1957 ausgenommen werden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte und der Gesamtpersonalrat dies an weitere Voraussetzungen knüpfen bzw. unter den Vorbehalt bestimmter Umstände stellen und nur für diesen Fall regeln wollten, bestehen nach dem Wortlaut der Regelung nicht. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, welche Zwecke die Beklagte und der Gesamtpersonalrat mit den Bestimmungen in der DV 1970 verfolgten. Dass sie die Möglichkeit einer grundlegenden Änderung des Versorgungssystems der ZVK oder die Streichung des § 55 der Satzung bedachten, ist nicht erkennbar. Die vom Kläger behauptete Absicht, den Ausschluss nur für den Fall des Bestehens eines entsprechenden, beamtenähnlichen Versorgungsanspruchs gegenüber der ZVK regeln zu wollen, hat im Wortlaut der getroffenen Vereinbarung keinen Niederschlag gefunden. Dies setzt einer möglichen Auslegung Grenzen. bb) Erfolglos macht der Kläger geltend, für die Stichtagsregelungen fehle es an zwingenden Gründen für den damit verbundenen Eingriff; die nachteiligen Regelungen seien daher unwirksam. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht für den Fall einer ablösenden nachteiligen Betriebsvereinbarung entwickelt hat. Allerdings verkennt er, dass diese Anforderungen, die aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entwickelt wurden, nur dann gelten, wenn ablösende Betriebsvereinbarungen in einen bestehenden Besitzstand eingreifen (vgl. etwa BAG, 10.02.2009, 3 AZR 653/07, juris). An einem Eingriff in einen Besitzstand des Klägers fehlt es hier. Der Kläger unterfiel nämlich zu keinem Zeitpunkt seines Arbeitsverhältnisses unmittelbar der BV 1957. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Vertrauenstatbestand des Klägers ergeben haben sollte, Versorgungsleistungen entsprechend der BV 1957 zu erhalten. cc) Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen des Klägers, für die Stichtagsregelung sei die Grundlage entfallen, nachdem die ZVK im Jahr 2002 einerseits ihr Versorgungssystem von der Gesamtversorgung auf das Punktesystem umstellte, andererseits den § 55 ihrer Satzung wieder gestrichen hat. Soweit der Kläger damit geltend machen möchte, es müsse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung dahingehend erfolgen, dass auch die nach dem 31. Dezember 1966 bei der ZVK angemeldeten Pflichtversicherten wieder in den Anwendungsbereich der BV 1957 aufgenommen werden, ist dem nicht zu folgen. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann (BAG, 20.05.2014, 3 AZR 936/11, AP Nr. 49 zu § 1 BetrAVG Auslegung m.w.N.). Handelt es sich bei der Regelung um eine Betriebsvereinbarung, so kann allerdings in einem solchen Falle nur der Betriebsrat als Partei der Betriebsvereinbarung von der Arbeitgeberin eine Anpassung verlangen (BAG, 20.05.2014, 3 AZR 936/11, AP Nr. 49 zu § 1 BetrAVG Auslegung). Aufgrund der vergleichbaren Ausgangslage hat dies entsprechend auch für Dienstvereinbarungen zu gelten, so dass es dem Gesamtpersonalrat vorbehalten bleibt, eine etwaige Anpassung der Dienstvereinbarung zu verlangen. dd) Erfolglos verweist der Kläger zur Begründung seiner Ansicht, wonach die BV 1957 unmittelbar auch für ihn gelte, auf die Regelung in § 11 Abs. 3 DV 1976 und den Nachtrag 1987. Die gem. § 11 Abs. 3 DV 1976 fortgeltenden Einzelbestimmungen der BV 1957 betreffen nicht die Ansprüche auf Gesamtversorgung nach der BV 1957, sondern andere Regelungsbereiche. Auch diese Ausnahmen ändern nichts daran, dass alle übrigen Bestimmungen auf die nach dem 31. Dezember 1966 bei der ZVK pflichtversicherten Arbeitnehmer keine Anwendung finden sollten, damit insbesondere diejenigen Bestimmungen, die Versorgungsansprüche begründen, für diesen Personenkreis nicht gelten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Anspruch des Klägers auf Versorgung nach Maßgabe der BV 1957 aus dem Inhalt des Nachtrags 1987 ergeben sollte. b) Die Beklagte hat dem Kläger weder im Arbeitsvertrag, noch in der Hausmitteilung des Jahres 1985, auf die er sich bezieht, eine Versorgung nach den Maßgaben der BV 1957 zugesagt. aa) Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Versorgung zu, so hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis folgenden Anspruch, der sich auf die Gewährung der versprochenen Versorgung richtet. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf (BAG, 22.12.2009, 3 AZR 136/08, DB 2010, 1074; BAG, 04.06.2008, 4 AZR 421/07, AP BGB § 151 Nr. 4). Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln (BAG, 22.12.2009, 3 AZR 136/08, DB 2010, 1074). Einer Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse als Mitglied angemeldet wird und die Arbeitgeberin an diese bestimmte Beiträge abführt, liegt in der Regel die - konkludente - Abrede zugrunde, dass für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen (vgl. hierzu BAG, 30.09.2014, 3 AZR 617/12, Rz. 40 ff., juris). Statische Verweisungen sind demgegenüber die Ausnahme (BAG, 25.05.2004, 3 AZR 123/03, Rz. 35, juris). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die von dem Kläger behauptete Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung nach den Maßgaben der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 nicht ersichtlich. (1) Eine schriftliche Vereinbarung über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung gibt es nicht. Eigenständige Aussagen darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welche Höhe und wann der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann, fehlen. Dies hat der Kläger selbst festgestellt. Soweit er geltend macht, die Beklagte habe zum Zeitpunkt seiner Einstellung den Mitarbeitern an allen Standorten eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt, fehlt es an Tatsachenvortrag, der diese Behauptung trägt. Die Beklagte hat den Kläger als Pflichtmitglied bei der ZVK angemeldet. Es ist nach den oben genannten Grundsätzen davon auszugehen, dass der Anmeldung die konkludente Abrede zugrunde lag, wonach sich die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den jeweils gültigen Satzungsregeln und Leistungsbedingungen der ZVK richten sollten. Hiervon geht nach seinem Vortrag auch der Kläger aus – insofern in Widerspruch zu seiner Annahme, die Beklagte habe ihm eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Anmeldeformular bei der ZVK, nämlich dem dort auf der Rückseite aufgenommenen Überblick über die Leistungen der ZVK. Zwar finden sich dort Angaben über die Höhe und die Dynamisierung der Versorgungsrente. Damit gibt die ZVK jedoch nur Auskunft über die damals bestehende Versorgungslage. Ausdrücklich heißt es dort: „Weitere Einzelheiten sind aus der jeweils gültigen Satzung der Zusatzversorgungskasse ersichtlich.“ Dies lässt erkennen, dass die Leistungsansprüche sich nach den jeweils aktuellen Satzungsbestimmungen regeln. Die Hinweise auf dem Anmeldeformular stammen zudem nicht von der Beklagten, sondern von der ZVK. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände diese Hinweise Bestandteil des Arbeitsvertrages der Parteien im Sinne einer bindenden Zusage der Beklagten geworden sein sollen. (2) Die Zusage einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Insbesondere stellt die Hausmitteilung des Vorstands der Beklagten von Dezember 1985 keine Zusage dar. Bei der gebotenen Auslegung dieser Erklärung gemäß §§ 133,157 BGB ist ersichtlich, dass der Erklärung jeder Rechtsbindungswille fehlt. Schon der Überschrift nach handelt es sich um eine Stellungnahme des Vorstandes, die sich auf Ausführungen des damaligen Personalratsvorsitzenden bezog. Die Äußerungen standen im Zusammenhang mit der Absicht der Beklagten, zum 31. Dezember 1985 das Gesamtversorgungssystem für alle diejenigen zu schließen, die nach diesem Zeitpunkt eingestellt werden. Hierbei wird betont, dass „von der Schließung des bisherigen Altersversorgungssystems der B zum 31.12.85 kein einziger der heute bereits im Hause befindlichen Mitarbeiter in irgendeiner Weise negativ betroffen ist“. Wenn der Kläger diese Äußerung als eigenständiges (neues) Versorgungsversprechen deuten will, welches ihm weitergehende Ansprüche verschafft, ist dies nicht nachvollziehbar. Zum einen hat diese Hausmitteilung rein informativen Charakter. Zum anderen aber scheidet die Deutung des Klägers bereits deshalb aus, weil sich die Mitteilung im Dezember 1985 nicht auf die Situation des Klägers bezog. Da die BV 1957 in Verbindung mit der DV 1976 zu keinem Zeitpunkt für den Kläger gegolten hat, gehörte er gar nicht zu dem angesprochenen Personenkreis, der – theoretisch – von der Schließung des bisherigen Gesamtversorgungssystems zum 31. Dezember 1985 betroffen sein konnte. Zutreffend ist nämlich der Hinweis der Beklagten, dass für die bei der ZVK Pflichtversicherten die Schließung des Gesamtversorgungssystems bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, der vor der Einstellung des Klägers lag. c) Es ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG keine Verpflichtung der Beklagten an den Kläger im Versorgungsfalle eine Versorgung nach Maßgabe der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 zu zahlen. aa) Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.06.2001 in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (ständige Rechtsprechung, BAG, 19.06.2012, 3 AZR 408/10, Rz. 36, juris; BAG, 30.09.2014, 3 AZR 617/12, Rz. 34, juris). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er ihm versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG aufgegriffen. Der Gesetzgeber hat verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtung aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt (BAG, 30.09.2014, 3 AZR 617/12, Rz.34, juris). Der Verschaffungsanspruch gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa BAG, 12.11.2013, 3 AZR 92/12, Rz. 65, m.w.N, juris.; BAG, 30.09.2014, 3 AZR 617/12, Rz. 35, juris). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen trifft die Beklagte, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, keine Verpflichtung auf Gewährung einer Versorgung nach Maßgabe der BV 1957 in der Fassung der DV 1976. (1) Die konkludente Abrede der Parteien ist nur darauf gerichtet, dass der Kläger von der Beklagten bei der ZVK angemeldet wird und eine Versorgung nach der jeweils gültigen Satzung der ZVK beanspruchen kann. Eine weitergehende Versorgungszusage, insbesondere die Zusage einer Gesamtversorgung entsprechend der BV 1957 in der Fassung der DV 1976, hat die Beklagte nicht erteilt. Hierzu kann auf das bereits Ausgeführte Bezug genommen werden. Insofern droht dem Kläger hier – anders als es für Ansprüche gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG zu verlangen ist – gerade keine Lücke zwischen der Versorgungszusage und der Ausgestaltung des Durchführungswegs. Während der Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages nach damaliger Satzungslage auf eine weitgehend „beamtengleiche“ Versorgung durch die ZVK hoffen konnte, ist dies nunmehr, nach der Satzungsänderung der ZVK im Jahr 2002, nicht mehr der Fall. Diese Veränderung ist keine Situation, die § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG erfasst. (2) Soweit der Kläger sich zur Unterstützung seiner gegenteiligen Ansicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2014 (3 AZR 617/12, juris) und weitere Parallelentscheidungen bezieht, sind diese, wie die Beklagte zu Recht einwendet, nicht einschlägig. Den angezogenen Entscheidungen lag eine Situation zu Grunde, in der eine Pensionskasse die laufenden Pensionskassenrenten nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Grund von Regelungen in ihrer Satzung gekürzt hatte. Diese Satzung sah ein Recht der Pensionskasse vor, Fehlbeträge durch Herabsetzen der Leistungen auszugleichen. Die Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG hat das Bundesarbeitsgericht für diesen Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Versorgungsleistung während der bereits laufenden Leistungs-/Rentenphase bejaht. Es hat angenommen, dass die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der dortigen Arbeitgeberin nur solche Bestimmungen in der Satzung der Pensionskasse erfasst, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen. Die Verweisung erstrecke sich jedoch nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und insoweit regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen nachträglich durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann (BAG, 30.09.2014, 3 AZR 614/12, Rz. 32, juris). Anders liegt der Fall hier. Bei der ZVK haben sich im Jahr 2002 mit der satzungsmäßig geregelten Umstellung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem Satzungsbestimmungen geändert, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen. Diese Veränderung ist von der dynamischen Verweisung in der Versorgungszusage der Beklagten erfasst, sodass für eine Einstandspflicht gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG kein Raum ist. d) Schließlich ergibt sich auch keine Verpflichtung der Beklagten entsprechend dem Hauptantrag Ziffer 1, dem Kläger wegen eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Versorgung im Versorgungsfall gemäß der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 zu gewähren. aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG, 21.08.2012, 3 AZR 84/10, Rz. 23, juris; BAG, 16.02.2010, 3 AZR 216/09, Rz. 56, juris; BAG, 15.01.2013, 3 AZR 169/10, Rz. 27 ff., juris). (1) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Abreitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug (BAG, 15.01.2013,03 AZR 169/10, Rz. 28, juris). (2) Werden für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen erbracht, verlangt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders als eine andere Gruppe behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG, 21.08.2012, 3 AZR 81/10, Rz. 26, juris; BAG, 15.01.2013, 3 AZR169/10, Rz. 29, juris). Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (BAG, 15.01.2013, 3 AZR 169/10, Rz. 29, juris). (3) Sind die Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres erkennbar, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese offen zu legen und jedenfalls im Rechtstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass beurteilt werden kann, ob die Ungleichbehandlung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz dient der materiellen Gerechtigkeit. Seine Verletzung hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber die Gründe der von ihm vorgenommenen Differenzierung dem Arbeitnehmer – vorprozessual – mitgeteilt hat, sondern davon, ob die Ungleichbehandlung in dieser Sache gerechtfertigt ist (BAG, 21.08.2012, 3 AZR 81/10, Rz. 10, juris; BAG, 15.01.2013, 3 AZR 169/10, Rz. 30, juris). (4) Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zweck sachlich nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppen behandelt zu werden (BAG, 15.01.2013, 3 AZR 169/10, Rz. 31, juris). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. (1) Der Kläger kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, wie die Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 1986 an anderen Standorten der Beklagten eingestellt worden sind und die – insoweit unstreitig – deshalb noch an der Gesamtversorgung über die BV 1957 in das Fassung der DV 1976 teilnehmen. Die Differenzierung zwischen den Beschäftigten, die an unterschiedlichen Standorten eingestellt wurden, ist sachlich gerechtfertigt. Die Anmeldung bei der ZVK als Pflichtmitglied knüpfte stets an den Einstellungsort A an. Zwar gilt, wie der Kläger zutreffend ausführt, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen. Wenn aber ein Betriebsübergang der Hintergrund für eine Differenzierung ist, kann eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 31.08.2005 (5 AZR 517/04, juris) festgestellt, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht in Betracht kommt, wenn ein Arbeitgeber nur die sich aus dem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB ergebende gesetzliche Rechtsfolge vollzieht, nicht aber selbst eine verteilende Entscheidung trifft (BAG, 5 AZR 517/04, Rz. 17, juris). Dies gilt nach der genannten Entscheidung ausdrücklich auch für den Fall einer Verschmelzung. Auch wenn der Zusammenschluss der verschiedenen Unternehmen zur Beklagten bereits im Jahr 1953 und damit vor Aufnahme des § 613 a BGB in das Gesetz erfolgte, haben diese Überlegungen nach Ansicht der Berufungskammer auch hier zu gelten. Im Ausgangspunkt steht der Umstand, dass die Beklagte 1953 aus drei Unternehmen entstanden ist, die die betriebliche Altersversorgung auf jeweils unterschiedlichem Wege gewährten. Unstreitig war allein die LKK Mitglied der ZVK und gewährte ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung durch Anmeldung bei der ZVK, dies entsprechend dem Tarifvertrag über betriebliche Altersversorgung für die kommunalen Arbeitgeber. Mit der Beibehaltung dieser Versorgung über die ZVK nach dem Zusammenschluss 1953 verfolgte die Beklagte angesichts der bereits bestehenden Anwartschaften der Beschäftigten in A und der tariflichen/arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einen legitimen Zweck. Hierzu musste sie Mitglied der ZVK werden, so dass sie fortan den satzungsmäßigen Pflichten unterlag, insbesondere der Pflicht, die neu eingestellten Arbeitnehmer in A ebenfalls als Pflichtmitglieder bei der ZVK anzumelden. Die sich damit ergebende Gruppenbildung zwischen den am Standort A eingestellten Mitarbeitern einerseits und den Beschäftigten an sonstigen Standorten andererseits war eine zwingende Folge dieser Entscheidung und im Hinblick auf die Zweckerreichung (Fortführung des bisherigen Versorgungswegs) unvermeidbar, damit auch erforderlich und angemessen. Diese Grundentscheidung wirkte bis zum Eintritt des Klägers 1971 am Standort A fort, der ebenfalls als Pflichtmitglied bei der ZVK angemeldet wurde. Hätte die Beklagte von dieser Praxis abgesehen, drohte die Kündigung der Mitgliedschaft in der ZVK. Dies folgt aus den Satzungsregelungen. Wie sich aus § 10 Abs. 2 der Satzung ergibt, ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft, dass das Mitglied als Arbeitgeber das Tarifrecht der kommunalen Arbeitgeberverbände anwendet. Gemäß der Regelung in § 12 Abs. 2 der Satzung ist die ZVK zur Kündigung berechtigt, sofern die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft ganz oder teilweise weggefallen sind. Zudem regelt § 13 der Satzung die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen bei Ausscheiden eines Mitglieds, die sich an den bei Beendigung der Mitgliedschaft auf der ZVK lastenden Versorgungsverpflichtungen orientieren. Auf diese Zusammenhänge hat der Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung hingewiesen. Auf diesem Hintergrund konnte von der Beklagten – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht verlangt werden, anlässlich der Satzungsänderung zum 1. Januar 1967 oder der Änderung des Versorgungssystems bei der ZVK im Jahr 2002 die Mitgliedschaft zu kündigen. (2) Die Beklagte ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, wegen der Umstellung des Versorgungsystems seitens der ZVK im Jahre 2002 den davon betroffenen Arbeitnehmern – so auch dem Kläger – eine Versorgung entsprechend den Maßgaben der BV1957 in der Fassung der DV1976 zu gewähren. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist bereits deshalb abzulehnen, weil sich etwaige Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Altersversorgung hier nicht aus einer verteilenden Entscheidung der Beklagten als Arbeitgeberin ergeben, sondern allein aufgrund von Entscheidungen der ZVK. Die Beklagte hat die Umstellung des Versorgungssystems bei der ZVK weder veranlasst noch ist sie ihr als eigene Maßnahme zuzurechnen. Soweit der Kläger die Systemumstellung für unzulässig hält, müsste er Ansprüche gegen die ZVK verfolgen. Allerdings ist die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktesystem bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen und sowohl vom Bundesgerichtshof (BGH, 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris) als auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG, 27.03.2007, 3AZR 299/06, juris) als zulässig angesehen worden. Das Vorbringen des Klägers ist wohl so zu verstehen, dass er eine Kompensationspflicht der Beklagten aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ableiten will. Dem ist nicht zu folgen. Die Beklagte hat sich – wie ausgeführt – in zulässiger Weise für eine Versorgung für die Arbeitnehmer in A (dauerhaft) über die ZVK entschieden. Dem Kläger hat sie eine Versorgung entsprechend der jeweiligen Satzung der ZVK und der dortigen Leistungsbestimmungen zugesagt. Nur im Umfang ihrer Zusage trifft sie eine Einstandspflicht gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Nicht alle Risiken eines bestimmten Versorgungsweges hat der Arbeitgeber danach zu übernehmen und auszugleichen. Hierzu wurde bereits ausgeführt. Mit diesen gesetzli-chen Grundentscheidungen zur betrieblichen Altersversorgung ist die Annahme einer Kompensationspflicht, wie sie der Kläger hier ver-langt, nicht vereinbar. (3) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Arbeitnehmern, die vor dem 01. Januar 1967 bei der ZVK angemeldet wurden. Die Wirksamkeit der Stichtagsregelung in der DV 1970 ist mit überzeugender Begründung bereits von dem Hessi-schen Landesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen bejaht wor-den (Hess. LAG, 27.08.2009, 14 Sa 1401/08, juris; Hess. LAG, 15.10.2014, 6 Sa 600/13, n.v.). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.01.2013 (3 AZR 169/10, Rz. 26 ff., juris) in der Handhabung der Beklagten keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen. Dem schließt sich die Berufungskammer an. Die Stichtagsregelung in der DV 1970 und die entsprechende Regelung in der DV 1976 waren nicht willkürlich, sondern aufgrund der Neuregelung in § 55 der Satzung sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte hatte andernfalls mit erheblichen zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen zu rechnen. Ein Austritt aus der ZVK war der Beklagten, wie ausgeführt, ebenfalls aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. (4) Der Kläger rügt schließlich noch eine Ungleichbehandlung, indem die Beklagte nur den vor dem 01. Januar 1986 eingestellten Mitarbeitern anderer Standorte, nicht aber den in A eingestellten Mitarbeitern ein Wahlrecht zum Wechsel in das neue Altersversorgungssystem gemäß der DV 1986 eingeräumt hat. Es kann offen bleiben, ob dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt. Denn ein Anspruch auf Versorgung nach der BV1957 in der Fassung der DV1976 könnte sich aus einer solchen Ungleichbehandlung von vornherein nicht ergeben, allenfalls ein Anspruch auf Versorgung nach dem neuen System der betrieblichen Altersversorgung gemäß der DV 1987. Einen solchen Anspruch verfolgt der Kläger hier nicht. Hierauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. II. Erfolglos bleibt der Kläger auch mit dem Hilfsantrag Ziffer 2. 1. Zwar handelt es sich hierbei um eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz gem. § 533 ZPO. Die Beklagte hat der Klageerweiterung nicht widersprochen. Diese ist zudem auch sachdienlich. Die Entscheidung kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gem. § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen hat. 2. Der Hilfsantrag Ziffer 2 ist jedoch aus den bereits genannten Gründen unbegründet. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, die dem Kläger zugesagte Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenen-versorgung nach Maßgabe der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 anzupassen. Wie ausgeführt, hatte der Kläger nach den Vereinbarungen der Parteien Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn bei der ZVK anmeldet, damit er Versorgungsansprüche gegen diese entsprechend den jeweiligen satzungsmäßigen Regelungen der ZVK erwirbt, und auf Beteiligung der Beklagten an den satzungsmäßigen Beiträgen zur ZVK; seit 1986 hat die Beklagte die Zahlung der Beiträge an die ZVK dann in voller Höhe übernommen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Versorgung des Klägers nach Maßgabe der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG, noch wegen einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zur Vermei-dung von Wiederholungen kann auf die bisherigen Ausführungen unter I. 2. verwiesen werden, insbesondere auf die Ausführungen unter I. 2. c) und d). III. Der Hilfsantrag Ziffer 3 ist ebenfalls unbegründet. Es bestehen weder vertragliche noch gesetzliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Der Kläger hat solche Ansprüche nicht dargelegt. Er hat zur Begründung seiner Klageerweiterung auf seine bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Aus diesen ergeben sich allerdings keine schuldhaften Pflichtverletzungen der Beklagten, ebenso wenig sind die weiteren Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dargelegt. C. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Der Kläger, geboren am xx.xx. 1954, absolvierte zunächst vom 01. September 1971 an seine Ausbildung bei der Beklagten, er wurde danach ab 25. Januar 1974 bei der Beklagten als Bankangestellter am Standort der Beklagten in A eingestellt. Die Ausbildung erfolgte auf Grundlage des Berufsausbildungsvertrages vom 25. März 1971 (Bl. 7 – 8 d. A.) Ein gesonderter schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Auf den Inhalt der Mitteilung der Beklagten über die Einstellung des Klägers vom 25. Januar 1974 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 8 d. A.). Der Kläger wurde am 06. Oktober 1971 mit Wirkung ab dem 01. September 1971 von der Beklagten bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks A (im Folgenden: ZVK, heute KVK-Zusatzversorgungskasse) angemeldet. Auf der Rückseite des von der ZVK erstellten Formulars war ein „Überblick über die Leistungen der Zusatzversorgungskasse“ aufgenommen. Dort heißt es unter anderem wie folgt: „2. Versorgungsrente für Versicherte Anspruch auf Versorgungsrente hat der Versicherte, der bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert ist. Die Gesamtversorgung errechnet sich aus der gesamtversorgungsfähigen Zeit und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt a) (…) b) c) Höhe der Gesamtversorgung Die Höhe der Gesamtversorgung beträgt nach einer gesamtversorgungsfähigen Zeit bis zu 10 Jahren = 35 v. H. für weitere 15 Jahre je 2 v. H. = 30 v. H. für jedes weitere Jahr 1 v. H., bei 10 Jahren = 10 v. H. bis zur Höchstgrenze von 75 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach 35 Jahren anrechenbarer gesamtversorgungsfähiger Zeit. (…)“ Am Anfang des letzten Absatzes des Formulars heißt es wie folgt: „Weitere Einzelheiten sind aus der jeweils gültigen Satzung der Zusatzversorgungskasse ersichtlich.“ Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt des Anmeldeformulars für die ZVK Bezug genommen (Bl. 472 – 473 d. A.). Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das im Jahr 1953 aus dem Zusammenschluss der B, der C und der D (im Folgenden: D) hervorging. Die Beklagte hat ihre Hauptsitze in E und F, weitere Niederlassungen befinden sich in A, G und H. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses der B, der C und der D bestanden bei diesen Rechtsvorgängern der Beklagten jeweils unterschiedliche Versorgungssysteme. Die D war damals Mitglied der ZVK. Nach der Verschmelzung der drei genannten Banken zur Beklagten trat diese als Mitglied der ZVK bei, um die mittelbaren Versorgungszusagen am Standort A weiterhin über die ZVK abwickeln zu können. Die Beklagte wandte auf die dortigen Arbeitsverhältnisse den Tarifvertrag für die kommunale Altersversversorgung an, der die zusätzliche Altersversorgung über die ZVK vorsah. Zum 01. Mai 1957 trat bei der Beklagten die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der B -“ vom 30. Dezember 1957 (im Folgenden: BV 1957) in Kraft. Darin ist unter anderem geregelt: „Der Vorstand und der Betriebsrat der B haben in Ausführungen des Vorbehaltes in Ziffer III 1 d der Betriebsordnung der Anstalt die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart: § 1 Umfang und Anteil an den Versorgungsleistungen (1) Die B - übernimmt die Verpflichtung, allen nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den nachfolgenden Bestimmungen zu gewähren. (2) Die Versorgung umfasst die Leistungen aus: a) der sozialen Rentenversicherung b) der Zusatzversicherung bei der I, einer Zusatzversorgungskasse oder einer ähnlichen Einrichtung und c) die Rentenleistungen nach dieser Vereinbarung. (3) Die Anstalt leistet zu dieser Versorgung außer ihrem gesetzlichen Anteil zur sozialen Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der folgenden Bestimmungen. (…) § 2 Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen (1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren. (…) § 3 Höhe der Versorgungsleistungen (1) Die sicherzustellenden Versorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach dem Dienstalter und dem zuletzt bezogenen tariflichen Jahreseinkommen einschließlich der Zulagen, jedoch ohne die Sozialzulagen und die Zulagen laut § 13 Ziff. 3 des Tarifvertrages. (…) (2) Der Grundbetrag wird auf 35 % des nach Abs. 1 maßgeblichen Jahreseinkommens festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom Zeitpunkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs in den darauffolgenden 15 Jahren auf je 2 % und in den restlichen Dienstjahren auf je 1 % bis auf höchstens 75 % des Jahreseinkommens nach Abs. 1. (…) (4) Die Anstalt gewährt eine Rente in Höhe des Betrages um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der sozialen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt.“ Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der BV 1957 (Bl. 83 - 93 d. A.) Bezug genommen. Auch nach Inkrafttreten der BV 1957 wurden die Mitarbeiter, die in A eingestellt wurden, zur Gewährleistung der „zweiten Säule“ der Gesamtversorgung gemäß § 1 Abs. 2 a - c BV 1957 regelmäßig bei der ZVK als Pflichtmitglieder angemeldet. Die Arbeitnehmer, die in anderen Niederlassungen eingestellt wurden, wurden zur Zusatzversicherung bei der I oder anderen Einrichtungen angemeldet. Mit Wirkung zum 01. Januar 1967 beschränkte die ZVK den Umfang ihrer Leistungen für den Fall, dass ein ZVK-Mitglied seinerseits Versorgungsleistungen neben der ZVK erbringt. Die ab dem 01. Januar 1967 geltende Fassung der Kassensatzung der ZVK sah hierzu in § 55 Abs. 5 folgende Neuregelung vor: „(5) Die Versorgungsrente ruht (…) insoweit, als der Berechtigte von (…) einem Mitglied der Kasse (…) laufende oder kapitalisierte Versorgungsbezüge oder versorgungsähnliche Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis erhält. (…). (7) In den Fällen der Absätze 2 bis 6 ist die Versorgungsrente in Höhe der Mindestbeträge (…) und in Höhe der Erhöhungsbeträge (…) zu zahlen.“ In § 31 der Satzung der ZVK von 1967 heißt es: „Höhe der Versorgungsrente (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach den §§ 32 - 34 errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (…)“ Ferner war folgendes geregelt: „§ 32 Ermittlung der Gesamtversorgung (1) Die Gesamtversorgung wird auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ermittelt. (2) Die Gesamtversorgung beträgt bis zur Vollendung einer gesamt-versorgungsfähigen Zeit von 10 Jahren 35 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Sie steigt in den folgenden 15 Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 2 v.H. und in den folgenden weiteren Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 1 v.H. bis zu höchstens 75 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. (…)“ Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirkes A in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 19. Dezember 1967, gültig ab 01. Januar 1967, Bezug genommen (im Folgenden: Satzung, Bl. 410 – 451 d. A.). Die Satzung wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen 1968, Nr. 13, Seite 524 ff. veröffentlicht. Mit Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1970 wurde die BV 1957 geändert. Dort heißt es unter anderem: „(…) Im Hinblick auf die Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirkes A vom 12.11.1969 (…) treffen der Vorstand und der Personalrat der B folgende Vereinbarung: 1. In die Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der B vom 30. Dezember 1957 wird hinter § 12 ein § 13 eingefügt mit dem Wortlaut: „§ 13 Die vorstehenden Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung finden auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks A eingetreten sind, keine Anwendung.“ 2. In die Betriebsordnung der B wird in Abschnitt III 1 d ein Satz mit dem Wortlaut angefügt: „Die Betriebsvereinbarung gilt hinsichtlich der Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht für die bei der Zusatzversorgungskasse A versicherten Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die ZVK eingetreten sind.“ 3. (…)“ Ergänzend wird auf Bl. 94 – 95 d. A. verwiesen. Im Jahr 1976 wurde die BV 1957 neu gefasst. Die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der B vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976“ (im Folgenden: DV 1976) lautet auszugsweise: „§ 1 Umfang und Anteil an den Gesamtversorgungsleistungen (1) Die Bank übernimmt die Verpflichtung, allen nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgung nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu gewähren. (2) Die Gesamtversorgung setzt sich zusammen aus: a) den Leistungen der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung b) den Leistungen der Zusatzversicherung der I oder einer ähnlichen Einrichtung und c) den Versorgungsleistungen der Bank nach dieser Vereinbarung. (3) Die Bank leistet außer ihrem gesetzlichen Anteil zur sozialen Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der Bestimmungen der Absätze (4) und (5). (4) Die Bank übernimmt für Betriebsangehörige, die länger als 20 Jahre bei der Bank oder einer Rechtsvorgängerin angestellt sind, die Beiträge zur Zusatzversicherung vom 01.01.1958 an in voller Höhe. (…) § 2 Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen (1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. (…) § 3 Höhe der Versorgungsleistungen (1) Die Gesamtversorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Abs. (2)) und den ruhegehaltfähigen Bezügen. (…) (2) Der Grundbetrag wird auf 35 % der nach Abs. (1) maßgeblichen Bezüge festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom Zeitpunkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs in den darauffolgenden 15 Jahren auf je 2 % und in den restlichen Dienstjahren auf je 1 % bis auf höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz (1). (3) Die Bank gewährt Versorgungsleistungen in Höhe des Betrages, um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der gesetzlichen- und/oder Unfallversicherung und der Zusatzversicherung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt. (…) § 11 Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich (1) Betriebsangehörige, die nach der bisher geltenden Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 einen Versorgungsanspruch erworben haben, erhalten für die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung Versorgungsleistungen nach dieser Dienstvereinbarung. Ergeben die Neufestsetzungen geringere Versorgungsansprüche, als es nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 der Fall war, bleiben die bisherigen Ansprüche der Höhe nach bis zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem erstmals höhere Ansprüche nach dieser Dienstvereinbarung entstehen (Besitzstand). (2) Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die über die in dieser Vereinbarung geregelten hinausgehen, bleiben unberührt. (3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (4) Satz 1 und Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks A eingetreten sind, keine Anwendung. (4) Die Vereinbarung in der vorstehenden Fassung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1976 an in Kraft.“ Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der DV 1976 Bezug genommen (Bl. 96 – 109 d. A.) Im Hause der Beklagten kam es im Jahre 1985 zu Diskussionen über die geplante grundlegende Änderung des Versorgungssystems. In Erwiderung auf eine Kritik des Personalratsvorsitzenden zum diesem Thema wurde im Dezember 1985 eine Hausmitteilung des Vorstands veröffentlicht, dies unter der Unterschrift: „Der Vorstand erwidert Zu den vorstehend abgedruckten Ausführungen des Personalratsvorsitzenden J zum Thema „Betriebliche Altersversorgung“ nimmt der Vorstand wie folgt Stellung:“ In den weiteren Ausführungen heißt es unter anderem: „1. Es muss nochmals betont werden, dass von der Schließung des bisherigen Altersversorgungsystems der B zum 31.12.1985 kein einziger der heute bereits im Hause befindlichen Mitarbeiter in irgendeiner Weise negativ betroffen ist. Das neu zu konzipierende Altersversorgungssystem wird ausschließlich die Versorgung in Zukunft neu eintretender Mitarbeiter regeln. (…)“ Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Hausmitteilung verwiesen (Bl. 199 d. A.). Am 5. Oktober 1987 schlossen die Beklagte und der Gesamtpersonalrat die „Dienstvereinbarung über die Versorgung der Betriebsangehörigen der B, die nach dem 31. Dezember 1985 in die Dienste der B getreten sind“ (im Folgenden: DV 1987) ab. Dort ist unter anderem geregelt: „§ 1 Allgemeines (1) Diese Dienstvereinbarung für eine Versorgungsregelung gilt für alle Betriebsangehörigen, deren Arbeitsverhältnis mit der B nach dem 31. Dezember 1985 schriftlich vereinbart wurde und begonnen hat, mit Ausnahme der Betriebsangehörigen, die als Pflichtversicherte bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks A aufzunehmen sind. Sie hat den Zweck, die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der gegebenenfalls abgeschlossenen befreienden Lebensversicherungen und der Zusatzpensionsversicherung I bzw. Beamtenversicherungsverein des K- und Bankiergewerbes oder einer vergleichbaren Einrichtung) angemessen zu ergänzen. (…) (3) An den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beteiligt sich die B nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. (…) (4) Die Beiträge zur Zusatzpensionsversicherung bei der I bzw. dem Beamtenversicherungsverein des K und Bankiergewerbes oder einer vergleichbaren Einrichtung übernimmt die B in Höhe von 2/3. Für Betriebsangehörige, die länger als 20 Jahre bei der B oder einer Rechtsvorgängerin beschäftigt sind, trägt die B die Beiträge in voller Höhe.“ Auf den gesamten Inhalt der DV 1987 wird ergänzenden Bezug genommen (Bl. 274 – 290 d. A.). Ebenfalls am 05. Oktober 1987 schlossen der Vorstand und der Gesamtpersonalrat einen Nachtrag zur BV 1957 in der Fassung der DV 1976 ab (im Folgenden: Nachtrag 1987). Dort heißt es unter Ziffer 10: „In § 11 Abs. (3) werden die Worte „Abs. (4) Satz 1 und“ gestrichen; außerdem wird folgender Unterabsatz eingefügt: Für die bei der Zusatzversorgungskasse A versicherten Mitarbeiter übernimmt die Bank die Umlagen vom 01. Januar 1986 an in voller Höhe.“ Ferner heißt es unter Ziffer 11: „In § 11 wird folgender neuer Abs. (4) eingefügt: (4) Den von dieser Vereinbarung betroffenen Versicherungsberechtigten wird das Recht eingeräumt, ihre betriebliche Altersversorgung nach der vom 01. Januar 1986 an gültigen neuen Versorgungsregelung festsetzen zu lassen. Hierdurch darf die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 v.H. jedoch nicht überschritten werden. Dieses Wahlrecht kann innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung ausgeübt werden. (…)“ Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt des Nachtrags 1987 verwiesen (Bl. 110 – 112 d. A.). Über die Neuregelungen informierte die Beklagte die Mitarbeiter durch eine Hausmitteilung Nr. 6/88 vom 03. Februar 1988. In diesem Schreiben heißt es u. a.: „Das neue Versorgungssystem ist von den Leistungen anderer Versorgungswerke - insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzpensionsversicherungen - unabhängig, d. h. Zahlungen und Änderungen der Leistungen anderer Versorgungswerke wirken sich auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung nicht aus.“ Ferner heißt es unter Ziffer 2 „Zur Neufassung der Dienstvereinbarung vom 27.02.1976“ wie folgt: „(…) Nach dem in § 11 Abs. (3) eingefügten Unterabsatz werden die Umlagen zur Zusatzversorgungskasse A für die dort versicherten Betriebsangehörigen vom 01.01.1986 an in voller Höhe von der Bank getragen, sofern sie nach dem 31.12.1966 in die Dienste der Bank getreten sind. Auf diese Mitarbeiter findet weder die alte noch die neue Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung. Es dürfte sich zur Verbesserung der späteren Altersversorgung (Eigenvorsorge) empfehlen, eine Lebensversicherung abzuschließen und die ersparten „Arbeitnehmeranteile“ zur Prämienzahlung zu verwenden.“ Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Hausmitteilung Bezug genommen (Bl. 202 – 205 d. A.). Im Jahr 2002 stellte die ZVK im Wege einer Satzungsänderung ihr Versorgungssystem von einer Gesamtversorgung auf ein Punktesystem um. Zugleich wurde im Jahr 2002 die Regelung in § 55 der Satzung der ZVK gestrichen. Mit seiner bei dem Arbeitsgericht A am 09. Juli 2015 (unter dem damaligen Az. 2 Ca 236/15) eingegangen Klage hat der Kläger einen Feststellungsantrag erhoben, wonach die Beklagte verpflichtet sein soll, ihm bei Eintritt der Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ eine Gesamtversorgung nach den Regeln der BV 1957 in der zuletzt gültigen Fassung zu zahlen. Diesen Antrag hat er später präzisiert und zudem mit Klageerweiterung vom 23. September 2016 einen Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten bezüglich des künftigen Schadens in Höhe der Differenz zwischen der monatlich gezahlten Rente und dem Betrag von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach 35 Jahren anrechenbarer gesamtversorgungsfähiger Zeit gem. Ziffer 2 c der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der ZVK gestellt. Wegen des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 23. September 2016 – 2 Ca 100/16 – (Bl. 309 – 313 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. September 2016 die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einer unmittelbaren Anwendung der BV 1957 stehe die Regelung in § 11 Abs. 3 der DV 1976 entgegen, da der Kläger erst nach dem 31. Dezember 1966, nämlich seit dem 01. September 1971 für die Beklagte tätig sei und auch erst durch Schreiben vom 06. Oktober 1971 in die ZVK eingetreten sei. Die Stichtagsregelung sei zulässig. Die DV 1976 habe die BV 1957 abgelöst. Der Kläger habe aus der BV 1957 noch keine Anwartschaften erworben. Die BV 1957 sei nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne ergänzend auszulegen, dass der Ausschluss der über die ZVK versorgten Arbeitnehmer dann entfällt, wenn – wie dies seit 2002 der Fall ist – durch die ZVK keine beamtenähnliche Gesamtversorgung mehr gewährt wird. Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Betriebsparteien seien nicht ersichtlich. Der Wortlaut des § 13 DV 1970 und des § 11 Abs. 3 DV 1976 sei klar, Ausnahmetatbestände nicht ersichtlich. Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen. Soweit er sich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern am Standort E berufe, sei dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, da an den verschiedenen Standorten unterschiedliche Versorgungssysteme existierten und nur am Standort A die Arbeitnehmer in der ZVK pflichtversichert seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die in der ZVK pflichtversicherten Arbeitnehmer seit 30 Jahren die Pflichtversicherungsbeiträge in vollem Umfang übernommen habe, während die Arbeitnehmer an anderen Standorten im Wege der Entgeltumwandlung eigene Versorgungsleistungen erbrächten. Auch für eine Ungleichbehandlung gegenüber den vor dem 01. Januar 1967 eingestellten Arbeitnehmern bestehe ein sachlicher Grund. Die Stichtagsregelung beruhe auf der von der ZVK vollzogenen Satzungsänderung. Ohne eine Differenzierung habe die Beklagte erhebliche finanzielle Mehrbelastungen befürchten müssen. Soweit der Kläger sich auf den Umstand beziehe, dass die ZVK ihr Versorgungssystem umgestellt habe, was zu einer Ungleichbehandlung führe, sei dies kein Verhalten der Beklagten, sondern ein autonom von der ZVK herbeigeführter Systemwechsel. Soweit der Kläger den Hilfsantrag auf die sog. Einstandshaftung gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG stütze, sei dies ebenfalls unbegründet. Eine Einstandspflicht der Beklagten ergebe sich weder aus gesetzlichen noch tatsächlichen Gesichtspunkten der Anwendbarkeit der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 und ebenso wenig aus der Anmeldung des Klägers zur ZVK. Die Ausführungen in dem Anmeldeschreiben seien so auszulegen, dass es sich nur um Mitteilungen über die Leistungen handele. Hierin liege aber keine eigenständige Versorgungszugsage der Beklagten für einzelne Leistungen der ZVK. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen (Bl. 313 – 317 d. A.). Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 26. Oktober 2016 zugestellt worden ist (Bl. 320 d. A.), hat er mit Schriftsatz vom 22. November 2016, der am selben Tag beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Januar 2017 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit am 27. Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017, der Beklagten zugestellt am 16. Juni 2017 (Empfangsbekenntnis Bl. 568 d. A.), hat er die Klage erweitert. Er beantragt hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte zur Anpassung der Versorgung des Klägers an die Versorgung nach Maßgabe der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 verpflichtet sei. Der Kläger ist der Ansicht, er habe bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Versorgung nach der BV 1957 in der Fassung der DV 1976. Zwar sei ein solcher Anspruch dem Wortlaut der Regelung in § 11 Abs. 3 DV 1976 nach nicht gegeben. Es dürfe aber nicht nur vom Wortlaut ausgegangen werden, vielmehr müsse der von den Betriebsparteien bei Abschluss dieser Vereinbarung und der DV 1970 verfolgte Zweck und das Verständnis im Betrieb berücksichtigt werden. Die Änderung in der DV 1970 sei ausschließlich erfolgt, um eine Überversorgung der bei der ZVK Pflichtversicherten bzw. eine Doppelbelastung der Beklagten zu vermeiden. Um dem Rechnung zu tragen, hätte es ausgereicht, den Ausschluss der nach dem 31. Dezember 1966 bei der ZVK eingetretenen Arbeitnehmer nur so lange vorzusehen, solange diese einen Anspruch auf eine mindestens gleichwertige Gesamtversorgung durch die ZVK haben. Maßgeblich sei, was die Parteien eigentlich hätten regeln wollen. Eine Benachteiligung einzelner Mitarbeiter oder bestimmter Gruppen von Mitarbeitern der Beklagten bei der betrieblichen Altersversorgung habe man – gleich an welchen Standorten die Mitarbeiter eingestellt oder beschäftigt worden seien – für Neueintritte bis zum 31. Dezember 1985 nicht gewollt. Die Stichtagsregelungen seien im Hinblick darauf auszulegen, dass die Beklagte mit der BV 1957 allen nichtbeamteten Mitarbeitern an sämtlichen inländischen Standorten im Rahmen einer Gesamtversorgung eine beamtenähnliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung eingeräumt habe, mit der diese den verbeamteten Mitarbeiterin gleichgestellt werden sollten. Es handele sich nur um eine Modifizierung, nicht um eine Schließung der BV. Die BV1957 sei erst zum Stichtag 31. Dezember 1985 und auch nur für Neueintritte ab 01. Januar 1986 geschlossen worden. Der Kläger macht geltend, der Grund für die damalige Modifizierung der BV 1957 durch Ausschluss der bei der ZVK Pflichtversicherten sei längst entfallen. Die nun eingetretene Situation sei niemals beabsichtigt gewesen. Daher sei die BV 1957 in der Fassung der DV 1976 weiterhin auf den Kläger anzuwenden. Der Kläger bezieht sich ferner auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit eines Eingriffs in einen bestehenden Besitzstand durch ablösende Betriebsvereinbarungen. Er meint, für die Schlechterstellung des Klägers durch die geänderten Regelungen in den Dienstvereinbarungen 1970 und 1976 hätte die Beklagte triftige Gründe benötigt, die nicht vorgelegen hätten. Weiterhin macht der Kläger geltend, die mit der Klage verfolgten Ansprüche ergäben sich zudem aus der Ausfallhaftung der Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Zwar hätten die Parteien im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen könne. Der Kläger meint aber, auch die Anmeldung zur ZVK sei Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden einschließlich der Zusicherung einer dynamisierten beamtenähnlichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gem. § 32 der Satzung. In Erfüllung dieser Verpflichtung habe die Beklagte den Kläger bei der ZVK angemeldet und die Beiträge abgeführt. Hierin liege die konkludente Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbestimmungen der ZVK maßgeblich sein sollten. Der Kläger meint, damit habe die Beklagte ihm eine typische beamtenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die durch die Regelungen der ZVK und der BV 1957 ausgefüllt werde. Eine entsprechende Zusicherung ergebe sich zudem aus der Hausmitteilung der Beklagten von Dezember 1985. Daher sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die entsprechende Versorgung zu verschaffen. Zum Zeitpunkt der Schlechterstellung am 01. Januar 2002 durch die Abschaffung der Gesamtversorgung durch die ZVK habe der Kläger unverfallbare Ansprüche auf die von der Beklagten zugesicherte beamtenähnliche Altersversorgung in Höhe von 75 % des maßgeblichen Jahreseinkommens gehabt. Von der Einstandspflicht könne sich die Beklagte nicht befreien. Es liege ein Fall vor, in dem die Pensionskasse von ihrem satzungsgemäßen Recht Gebrauch gemacht habe, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. In einem solchen Fall müsse der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Differenzbetrag und die entsprechenden Versorgungslücken einstehen. Dies gelte auch hier. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen des Klägers hierzu in der Berufungsbegründung vom 27. Januar 2017 verwiesen (insbesondere S. 30 – 34, Bl. 400 – 404 d. A.). Der Kläger meint, der Ausschluss der nach dem 31. Dezember 1966 als Pflichtversicherte in die ZVK eingetretenen Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich der BV 1957 verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, an den auch die Betriebsparteien gebunden seien. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung liege nicht vor. Der Kläger macht geltend, die Unterscheidung knüpfe nicht an die unterschiedlichen Standorte an. ZVK-Pflichtversicherte hätten auch an anderen inländischen Standorten als in A für die Beklagte gearbeitet. Zudem sei eine Differenzierung nach den jeweiligen Standorten unzulässig. Die Mitarbeiter seien gleich zu behandeln, unabhängig davon, an welchen Standorten sie tätig seien oder eingestellt worden seien. Das Arbeitsgericht verkenne bei seiner Argumentation, dass es nicht darauf ankomme, ob die Arbeitnehmer in ihrer Position vergleichbar seien, sondern nur darauf, ob sie im Hinblick auf ihre Altersversorgung gleich oder ungleich behandelt würden. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass die Beiträge zur ZVK seit 1986 in voller Höhe von der Beklagten getragen würden, sei dies zwar zutreffend, dies habe aber zu einer höheren Steuer- und Abgabenlast für den Kläger geführt. Der Kläger behauptet, er habe dadurch eine monatliche Belastung von 130,00 Euro und ein entsprechend niedrigeres Nettoeinkommen gegenüber den nicht über die ZVK pflichtversicherten Arbeitnehmern. Letztere erhielten die Versorgungszusage kostenlos und würden – entgegen den Behauptungen der Beklagten – gerade nicht im Wege der Entgeltumwandlung an dem Aufbau der betrieblichen Altersversorgung beteiligt. Aufgrund der höheren Steuern und Abgaben habe er nicht über „Erspartes“ verfügt, dass er zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung hätte einsetzen können. Zudem habe er auch nicht vorhersehen können, dass die ZVK im Jahre 2002 ihr Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem umstellen werde. Dies führe, so behauptet der Kläger, für ihn zu einer Minderversorgung von rund 1.600,00 € monatlich im Vergleich zu einer Versorgung gemäß der BV 1957 in der Fassung der DV 1976. Auch die nach dem 01. Januar 1986 eingetretenen Mitarbeiter, die unter das neue Versorgungssystem fielen, könnten eine deutlich bessere betriebliche Altersversorgung beanspruchen als er. Eine Ungleichbehandlung liege auch darin, dass die Beklagte den bei der ZVK pflichtversicherten Arbeitnehmern – im Gegensatz zu den nach der BV 1957 versorgten Mitarbeitern – kein Wahlrecht zum Wechsel in das seit dem 01. Januar 1986 geltende neue Versorgungssystem eingeräumt habe. Der Kläger verweist schließlich auf die Kündigungsmöglichkeit der Mitgliedschaft der Beklagten in der ZVK gemäß § 12 der Satzung. Wenn die Beklagte es vorgezogen habe, diese Möglichkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme des § 55 in der Satzung der ZVK nicht zu nutzen, sondern stattdessen aus rein wirtschaftlichen Gründen die BV 1957 modifiziert habe, könne dies nicht dazu führen, dass der Kläger durch die Abschaffung der Gesamtversorgung im Jahr 2002 im Vergleich zu einem nicht bei der ZVK Pflichtversicherten in gleicher Situation deutlich schlechter gestellt werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts A vom 23. September 2016 – 2 Ca 100/16 – abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Eintritt der Versorgungsfälle Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine Versorgung nach der Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976 zu zahlen; 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag Ziffer 1, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger aus seinem Arbeitsvertrag mit der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks A in A vom 06. Oktober 1971 zustehende betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Betriebsvereinbarung vom 27. Februar 1976 anzupassen; 3. hilfsweise, für den Fall, des Unterliegens mit den Anträgen Ziffer 1 und 2, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger ab Eintritt in die Altersrente künftig entstehenden Schaden in Höhe der Differenz zwischen der monatlich tatsächlich gezahlten Rente und dem Betrag von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes nach 35 Jahren anrechenbarer, gesamtversorgungsfähiger Zeit entsprechend Ziffer 2 c) der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks A vom 06. Oktober 1971 (Seite 2) lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem ersten Rechtszug. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Ein unmittelbarer Anspruch aus der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 bestehe nicht. Der Kläger falle nicht unter die BV 1957. Er sei vom Anwendungsbereich nicht erfasst. Die von der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat in der DV 1970 und der DV 1976 getroffenen Stichtagsregelungen seien wirksam und hätten die BV 1957 für alle nach dem 31. Dezember 1966 neu in den Betrieb in A eingetretenen und bei der ZVK pflichtversicherten Mitarbeiter geschlossen. Dies betreffe auch den Kläger, der – insoweit unstreitig – erst zum 01. September 1971 bei der Beklagten eingetreten und im Oktober 1971 rückwirkend bei der ZVK angemeldet worden sei. Da der Kläger niemals dem Regime der BV 1957 unterlegen habe, habe er zu keinem Zeitpunkt Versorgungsanwartschaften auf Basis der alten Versorgungswerke erwerben können. Die aus Gründen des Vertrauensschutzes entwickelte 3-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts, auf die sich der Kläger beziehe, gelte ausschließlich, soweit durch ablösende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen in bestehende Besitzstände eingegriffen werde. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung komme nicht in Betracht. Der vom Kläger behauptete Regelungswille könne bei der Auslegung nur berücksichtigt werden, wenn er in § 11 Abs. 3 DV 1976 erkennbaren Ausdruck gefunden hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Ein nachträgliches Entfallen der Stichtagsregelung sei weder der DV 1970 noch der DV 1976 ansatzweise zu entnehmen. Da die Beklagte und der Gesamtpersonalrat zu keinem Zeitpunkt eine Aufhebung oder Änderung der in § 11 Abs. 3 DV 1976 enthaltenen Stichtagsregelung vereinbart hätten, gelte diese Regelung fort. Soweit der Kläger geltend mache, die Stichtagsregelungen in der DV 1970 und der DV 1976 seien allein zum Ziel der Vermeidung einer Überversorgung erfolgt, sei dies nicht richtig. Die Historie belege, dass der Grund hierfür in der Vermeidung der erheblichen wirtschaftlichen Belastung der Beklagten durch die Neuregelung in § 55 der Satzung gelegen habe. Überdies sei es auch unzutreffend, dass die Gründe für die Herausnahme der bei der ZVK pflichtversicherten Arbeitnehmer aus dem Gesamtversorgungssystem der Beklagten im Jahr 2002 nachträglich entfallen seien. Vielmehr habe der Umstand, dass sich das Versorgungssystem nach der BV 1957 und das Versorgungssystem der ZVK im Jahr 2002 noch weiter auseinander entwickelten, die sachlichen Gründe für die Herausnahme der nach dem 31. Dezember 1966 bei der ZVK pflichtversicherten Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich der BV 1957 weiter vertieft. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die von § 11 Abs. 3 DV 1976 betroffenen, bei der ZVK pflichtversicherten Arbeitnehmer bereits seit fast 30 Jahren nicht mehr an der Finanzierung ihrer eigenen Versorgungsansprüche beteiligt würden. Die Beklagte habe ihre Mitgliedschaft bei der ZVK anlässlich der Satzungsänderung auch nicht, wie der Kläger meine, ohne weiteres kündigen können. Dem habe schon der Umstand entgegengestanden, dass die ZVK sich über ein Umlageverfahren finanziert, dass also die laufenden Beiträge genutzt werden, um die aktuellen Versorgungsbezüge zu finanzieren. Entsprechend habe die Beklagte als Mitglied die Pflicht, weitere Arbeitnehmer zuzuführen. Im Falle eines Austritts hätten der Beklagten gemäß § 13 der Satzung erhebliche wirtschaftliche Nachteile gedroht, nämlich die Zahlung von Ausgleichsbeiträgen in Millionenhöhe. Soweit der Kläger einen direkten Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der BV 1957 aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 DV 1976 ableite, wonach die Regelungen in § 1 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 S. 1 der DV 1976 weiterhin auf die nach dem 31. Dezember 1966 als Pflichtversicherte bei der ZVK eingetretenen Mitarbeiter Anwendung finden, begründe dies keinen Anspruch auf eine Versorgung nach den Maßgaben der BV 1957. Die fortgeltenden Regelungen beträfen nur die Regelung zur Übernahme der Beiträge der Zusatzversicherung (§ 1 Abs. 4 S. 1) und eine Regelung bezüglich eines Zuschusses der Beklagten zu Prämien einer privaten Lebensversicherung (§ 1 Abs. 5 S. 1). Alle sonstigen Regelungen der BV fänden danach eben gerade keine Anwendung mehr auf diesen Personenkreis. Der vom Kläger geltend gemachte Versorgungsanspruch ergebe sich ebenso wenig aus dem Nachtrag 1987. Darin hätten die Betriebsparteien lediglich einzelne Bestimmungen der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 angepasst. Der Kläger habe keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Versorgung gemäß der BV 1957 in der Fassung der DV 1976. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liege nicht vor. Die Mitteilung über die Einstellung des Klägers enthalte keine Angaben zur betrieblichen Altersversorgung. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe und den Zeitpunkt der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sei nicht getroffen worden. Insbesondere habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt. Sie habe den Kläger bei der Einstellung am Standort A als Pflichtmitglied bei der ZVK angemeldet, damit er gegen die ZVK einen Versorgungsanspruch erwirbt. Hierin liege die konkludente Abrede, dass der Kläger einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage der jeweils gültigen Satzung der ZVK und entsprechend den jeweils gültigen Leistungsbedingungen der ZVK erhalten solle. Davon gehe auch der Kläger selbst aus. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Anmeldeformular zur ZVK, das sich bezüglich der weiteren Einzelheiten ausdrücklich auf die „jeweils gültige Satzung“ der ZVK beziehe. Aus der Hausmitteilung des Vorstands von Dezember 1985 könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. Diese habe lediglich informatorischen Charakter und stelle keine Zusage dar. Sie beziehe sich insbesondere nicht auf die Situation des Klägers. Vielmehr sei es um die Schließung des Gesamtversorgungssystems zum 31. Dezember 1985 gegangen. Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht erfolgreich aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ableiten. Eine Ausfallhaftung der Beklagten bestehe nicht. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine Gesamtversorgungszusage nach Maßgabe der von ihm benannten Kollektivverträge gegenüber dem Kläger erteilt. Da sich die Versorgungsansprüche des Klägers ausschließlich nach den Satzungsbestimmungen der ZVK in ihrer jeweils gültigen Fassung bestimmten, komme eine Ausfallhaftung der Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG nicht in Betracht. Ergänzend wird auf das Vorbringen der Beklagten hierzu in der Berufungserwiderung vom 03. April 2017 (Seite 23 – 32, Bl. 533 – 542 d. A.) Bezug genommen. Schließlich könne der Kläger seine Forderungen auch nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen. Der Kläger sei bereits im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern der Beklagten wirtschaftlich nicht benachteiligt, dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass – insoweit unstreitig – die Pflichtbeiträge zur ZVK in Höhe von 6,5 % des beitragspflichtigen Entgelts seit Januar 1986 in voller Höhe ausschließlich von der Beklagten übernommen wurden. Die Arbeitnehmer, die noch eine Gesamtversorgung nach der DV 1957 erhielten, müssten demgegenüber ihre Leistungen der Zusatzversicherung im Rahmen der „zweiten Säule“ des Gesamtversorgungssystems sehr wohl mitfinanzieren. Erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren würden die Arbeitnehmeranteile zur Zusatzversicherung vollständig von der Beklagten getragen. Zu Unrecht behaupte der Kläger, der vom Anwendungsbereich der BV 1957 weiterhin erfasste Personenkreis erhalte die Versorgungszusage „kostenlos“. Der Kläger übersehe offenbar, dass die Gesamtversorgungszusage nach der BV 1957 gerade nicht über einen einzigen Durchführungsweg erfolge, sondern über mehrere Säulen, insbesondere die Leistungen eines mittelbaren Durchführungsweges. Soweit der Kläger von der Option, in zusätzliche private Altersvorsorge zu investieren, keinen Gebrauch gemacht habe, obgleich die Beklagte dies mit Hausmitteilung vom 03. Februar 1988 empfohlen habe, könne diese Entscheidung nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Ergänzend wird auf das Vorbringen der Beklagten hierzu in der Berufungserwiderung vom 03. April 2017 (Seite 33 bis 37, Bl. 543 – 547 d. A) Bezug genommen. Zudem sei eine unterschiedliche Behandlung des Klägers sowohl im Vergleich zu den bei der ZVK Pflichtversicherten, die vor dem 31. Dezember 1966 bei der ZVK angemeldet wurden, zulässig, als auch im Vergleich zu solchen Arbeitnehmern, die an einem anderen Standort der Beklagten – nicht in A – im Zeitraum vom 01. Januar 1967 bis 31. Dezember 1985 eingestellt wurden. Die Stichtagsregelungen in der DV 1970 und der DV 1976 seien sachlich gerechtfertigt. Der Stichtag sei keineswegs willkürlich gewählt, sondern gerade in Anlehnung an die von der ZVK mit Wirkung zum 01. Januar 1967 vollzogene Satzungsänderung. Ohne eine stichtagsbezogene Schließung ihres eigenen Gesamtversorgungssystems für die Mitarbeiter am Standort A hätte die Beklagte wegen der einseitigen Beschränkung der Kassenleistungen durch die ZVK aufgrund der Neuregelung in § 55 der Satzung eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung befürchten müssen. Auch die Differenzierung danach, an welchem Standort die Einstellung erfolgte, sei sachlich gerechtfertigt. Ein Arbeitgeber sei durchaus berechtigt, verschiedene Niederlassungen, Betriebe oder Dienststellen nach sachlichen Gesichtspunkten und Kriterien unterschiedlich zu behandeln. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Differenzierung – wie im vorliegenden Falle – historisch dadurch bedingt sei, dass die einzelnen Betriebe vom Arbeitgeber nach den Regelungen des § 613 a BGB übernommen wurden. In diesem Fall könne eine unterschiedliche Behandlung der übernommenen Betriebe schon im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben gerechtfertigt sein. Auch könne die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung darin liegen, dass sich die Historie des jeweiligen Betriebes erst im Nachgang des Betriebsübergangs auswirke. Entsprechendes gelte hier. Es fehle bereits an einer vergleichbaren Lage der an den unterschiedlichen Standorten eingestellten Beschäftigten. Der Kläger habe bei Einstellung gemäß der Satzung der Versicherungspflicht in der ZVK unterlegen, Mitarbeiter, die an anderen Standorten eingestellt wurden, eben nicht. In vergleichbarer Lage seien somit, wenn überhaupt, nur die Mitarbeiter, die am Standort A eingestellt wurden. Zudem sei eine differenzierte Behandlung sachlich gerechtfertigt, da ausschließlich die ZVK das Versorgungssystem zum 01. Januar 1967 umgestellt habe und für Neueintritte nach dem 31. Dezember 1966 die Anrechnung der Leistungen der Beklagten vorgesehen habe (§ 55 der Satzung). Im Übrigen komme ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten der Beklagten in Betracht. An einem solchen Verhalten fehle es aber. Der Kläger berufe sich für die vermeintliche Ungleichbehandlung auf den Umstand, dass die ZVK im Jahr 2002 das Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem umstellte. Nicht die Beklagte habe insoweit gestaltend gehandelt, sondern lediglich die ZVK. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich darauf stützen, die Beklagte habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie – insoweit unstreitig – bei der Neufassung der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 1987 nur den nicht bei der ZVK pflichtversicherten Arbeitnehmern den Wechsel in das neue Versorgungssystem ermöglichte. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger Ansprüche auf Versorgung nach der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 verfolgt, nicht aber Ansprüche auf Versorgung nach den neuen Versorgungsregelungen. Auch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Einschränkung des Geltungsbereichs der BV 1957 in der DV 1970 und der DV 1976 könne der Kläger sich nicht berufen. Allenfalls der Gesamtpersonalrat könne dies geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.