Teilurteil
13 Sa 1231/15
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2018:0926.13SA1231.15.00
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Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bezüglich seiner Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – gewährt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe des IPad 2 wendet (Ziffer 4 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12), zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers aufgrund der Widerklage zur Zahlung von 551,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2012 wendet, zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers aufgrund der Widerklage zur Zahlung von 10.762,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Mai 2013 wendet, zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers aufgrund der Widerklage zur Erteilung von Auskunft über seine Konkurrenztätigkeit in der Zeit vom 8. Juni 2012 bis 4. August 2012 bei der Firma A (Ziffer 9 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12) in der Form einer nach Art, Umfang und Umsatz geordneten Rechnungslegung wendet, zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen für Mai und Juni 2012 richtet.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird insoweit zurückgewiesen, als sie beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils den Kläger zur Zahlung von 196,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bezüglich seiner Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – gewährt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe des IPad 2 wendet (Ziffer 4 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12), zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers aufgrund der Widerklage zur Zahlung von 551,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2012 wendet, zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers aufgrund der Widerklage zur Zahlung von 10.762,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Mai 2013 wendet, zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers aufgrund der Widerklage zur Erteilung von Auskunft über seine Konkurrenztätigkeit in der Zeit vom 8. Juni 2012 bis 4. August 2012 bei der Firma A (Ziffer 9 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12) in der Form einer nach Art, Umfang und Umsatz geordneten Rechnungslegung wendet, zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen für Mai und Juni 2012 richtet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – wird insoweit zurückgewiesen, als sie beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils den Kläger zur Zahlung von 196,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist insoweit entscheidungsreif, als der Kläger sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe des IPad nebst Schutztasche, die Verurteilung zur Zahlung von 551,88 Euro nebst Zinsen sowie zur Zahlung weiterer 10.762,35 Euro nebst Zinsen und die Verurteilung zur Erteilung von Auskünften über die vom Kläger bei der Firma A in der Zeit vom 08. Juni 2012 bis 14. August 2012 erbrachte Konkurrenztätigkeit richtet. Hierüber ist durch Teilurteil, dessen Voraussetzungen gem. § 301 ZPO vorliegen, zu entscheiden. 1. Die Berufung des Klägers ist gem. gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist auch ansonsten zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 66 Abs. 1, § 529, 520 ZPO. Die Berufung ist – soweit hier durch Teilurteil über sie entschieden wird (siehe dazu oben) – von dem Kläger auch ausreichend begründet worden, § 520 Abs. 3 ZPO. Zwar hat der Kläger die Berufungsbegründungfrist versäumt. Auf seinen Antrag hin ist ihm aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. a) Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 2. HS ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Sie beginnt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – ist dem Kläger am 1. Oktober 2015 zugestellt worden. Die Frist zur Berufungsbegründung ist auf rechtzeitigen Antrag des Klägers verlängert worden bis zum 07. Januar 2016. Innerhalb dieser Frist ist eine Berufungsbegründung beim Hessischen Landesarbeitsgericht nicht eingegangen. b) Dem Kläger ist im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung muss allerdings innerhalb einer 2-wöchigen Frist beantragt werden, § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO. Gem. § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Fist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. aa) Der Kläger hat rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gem. § 234 Abs. 2 ZPO hat am 28. Januar 2016 begonnen, sodass der bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 11. Februar 2016 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Zweiwochenfrist gem. § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO wahrt. Der Kläger wurde erstmals mit Schreiben des Berufungsgerichts vom 18. Januar 2016, welches bei seinem Prozessbevollmächtigten am 28. Januar 2016 eingegangen ist (Empfangsbekenntnis, Bl. 564 d.A.), darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht eingegangen ist. Der Kläger hatte zuvor keine Veranlassung, bei dem Gericht nachzufragen, ob der entsprechende Schriftsatz eingegangen ist. Er hat nicht etwa erst kurz vor Fristablauf die Berufungsbegründung an das Gericht geschickt, sondern nach seinem Vorbringen bereits am 23. Dezember 2015, während die Frist erst am 07. Januar 2016 ablief. Der Kläger hat zugleich die Prozesshandlung (Berufungsbegründung) zeitgleich mit seinem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt. bb) Der Kläger war auch ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Der Kläger hat Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich dies ergibt. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (BGH, Urteil vom 07. Januar 2015 - IV ZB 14/14 - Rn. 8; BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 40/13 - Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Urteil vom 07. Januar 2015 - IV ZB 14/14 - Rn. 8; BGH, Urteil vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14 - Rn. 8 f, WM 2014, 2388, BGH, Urteil vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12 - Rn. 10, zitiert nach juris). Zunächst muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und versandfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (BGH, Urteil vom 07. Januar 2015 - IV ZB 14/14 - Rn. 8; BGH; Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 40/13 - Rn. 9, jeweils zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14 - Rn. 8 f, WM 2014, 2388). Die Bearbeitung des Fristenkalenders in eigener Verantwortung und damit die Überwachung und Löschung von Fristen darf grundsätzlich nur einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten übertragen werden (vgl. insoweit nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - III ZB 110/15 - Rn. 11, zitiert nach juris m.w.N.). Wird für die Fristenkontrolle bereits daran angeknüpft, dass der fristwahrende Schriftsatz postfertig gemacht worden ist, so muss die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch soweit vorbereitet worden sein, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10 - Rn. 8, NJW 2011, 2051 - 2053 m.w.N.). (2) Gemessen daran beruht die Fristversäumnis im Streitfall weder auf einem Verschulden des Klägers noch auf einem Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. (a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vor Urlaubsantritt am 23. Dezember 2015 – damit deutlich vor Fristablauf – die Berufungsbegründung diktiert. Die Kanzleikraft Frau I hat diese geschrieben, 4-fach ausgedruckt und nach Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einen mit einer Briefmarke von 1,45 Euro Wert frankierten Maxi-Umschlag eingelegt. Sie hat die Frist im Kanzleikalender als „erledigt“ abgehakt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers warf dann persönlich diesen Brief – mit der gesamten übrigen Post – noch am 23. Dezember 2015 bei der Deutschen Post in der Filiale G, XXXJ, in den Briefkasten. Diese Umstände sind durch anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und die eidesstattliche Versicherung der Frau I glaubhaft gemacht. (b) Die hier glaubhaft gemachten Umstände lassen ein Verschulden des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht erkennen. Bei einem Posteinwurf am 23. Dezember 2015 war – auch unter Einbeziehung der Feiertage – bei regulärem Postlauf ohne weiteres zu erwarten, dass der Schriftsatz deutlich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingeht. Offenbar ist diese Postsendung auf dem Postwege abhandengekommen, nachdem sie ordnungsgemäß adressiert, frankiert und rechtzeitig vor Fristablauf von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Briefkasten geworfen wurde. Ein Organisationsverschulden auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist hier nicht ersichtlich. 2. Soweit hier über die Berufung des Klägers entschieden wird (hierzu bereits oben), ist diese erfolglos. Das Arbeitsgericht hat den Kläger zutreffend auf die Widerklage hin zur Herausgabe des IPad 2 und der IPad-Tasche verurteilt. Ebenso ist der Kläger vom Arbeitsgericht zu Recht zur Zahlung von 551,88 Euro nebst Zinsen sowie zur Zahlung weiterer 10.762,35 Euro nebst Zinsen verurteilt worden sowie dazu, der Beklagten Auskunft über seine Konkurrenztätigkeit bei der Firma A (in der Zeit vom 08. Juni 2012 bis 14. August 2012) in Form einer nach Art, Umfang und Umsatz geordneten Rechnungslegung zu erteilen. a) Die Widerklage ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig. aa) Der Umstand, dass Herr F im Jahr 2013 das Amt des Geschäftsführers niedergelegt hat und es keinen neuen Geschäftsführer bei der Komplementär GmbH der Beklagten gibt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Widerklage. Zwar ist gem. § 52 ZPO eine Person nur insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Für die juristische Person, die durch ihren gesetzlichen Vertreter handelt, kann daher eine Veränderung der gesetzlichen Vertretung zum Verlust der Prozessfähigkeit führen. Da die GmbH durch ihr Vertretungsorgan – den Geschäftsführer – handelt, ist sie nicht mehr prozessfähig, wenn sie keinen Geschäftsführer mehr hat. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass der Wegfall der Prozessfähigkeit dann ohne Bedeutung ist, wenn dem Prozessbevollmächtigten zuvor wirksam Prozessvollmacht erteilt worden ist, weil die Vollmacht nach § 86 ZPO weiter wirkt (vgl. BGHZ 121, 265 f.; BAG, Urteil vom 19. März 2002 - 9 AZR 752/00 -; BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 -; BAG, Urteil vom 04. Juni 2003, 10 AZR 448/02, Rn. 29; juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. (1) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 2. Juli 2012 erstmals angezeigt, die Beklagte zu vertreten. Der damalige Geschäftsführer Herr C hat am 15. August 2012 eine entsprechende Prozessvollmacht unterschrieben (Bl. 115 d. A.). Bereits mit Schriftsatz vom 14. August 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese Widerklage erhoben und den Kläger insbesondere auf Herausgabe des IPad, Zahlung von 551,88 Euro sowie auf die Erteilung von Auskunft über seine Konkurrenztätigkeit für die Firma A in Anspruch genommen. (2) Diese Widerklage hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter Vorlage einer von Herrn F unterschriebenen Vollmacht vom 22. Oktober 2012 (Bl. 256 d. A.) mit Schriftsatz vom 07. Mai 2013 erweitert. Mit der Widerklageerweiterung vom 07. Mai 2013 wird unter anderem der Antrag verfolgt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 10.762,35 Euro als Schadensersatz zu zahlen, über den vorliegend entschieden wurde. Erfolglos wendet der Kläger insoweit ein, zumindest hinsichtlich der Widerklageerweiterung vom 7. Mai 2013 sei nicht von einer wirksamen Prozessvollmacht auszugehen mit der Folge, dass jedenfalls insoweit die Widerklage wegen fehlender Prozessfähigkeit der Beklagten unzulässig sei. Dieser Sichtweise folgt die Berufungskammer nicht. (a) Zu unterscheiden ist zwischen der Außenwirkung der Prozessvollmacht und dem Innenverhältnis. Die Außenwirkung der Prozessvollmacht betrifft das Verhältnis zu Gericht und Gegner. Sie ist zu unterscheiden vom Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Prozessbevollmächtigtem. Gegenüber Mängeln des Innenverhältnisses ist die Vollmacht grundsätzlich abstrakt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 19. März 1993, V ZR 36/92, Rn. 5; BGH, Urteil vom 14.Mai 2009, IX ZR 60/08, Rn. 8 mwN, juris Zöller/Vollkommer, ZPO, vor § 78 Rn. 6 mwN., juris). Eine Ausnahme hiervon gilt bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Verstößt das Innenverhältnis gegen ein auch zum Schutz des Vertretenen bestimmtes gesetzliches Verbot, so erstreckt sich die Nichtigkeit (§ 134 BGB) in der Regel auch auf die Prozessvollmacht (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 80 Rn. 2 mwN.). (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dahin stehen, ob sich aus der Formulierung in dem Beschluss der Gesellschafterinnen vom 02. Oktober 2012 (gemäß dem Protokoll der Gesellschafterversammlung anlässlich des Termins vor dem Landgericht) überhaupt eine maßgebliche Beschränkung der Befugnisse des Herrn F im Innenverhältnis ergibt. Diese Annahme erscheint angesichts der vagen Formulierung („ist gehalten…“) nicht zwingend. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass Herr F im Innenverhältnis verpflichtet war, vor Abschluss eines Vertrages mit den genannten Anwälten Rücksprache zu nehmen und deren Einwilligung einzuholen, ändert dies an der Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht im Außenverhältnis, d.h. gegenüber dem Gericht und dem Kläger als Gegenseite, nichts. Der zwischen der Beklagten, vertreten durch Herrn F, und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt D, abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB, der der Vollmacht als Grundgeschäft zu Grunde liegt, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, insbesondere nicht gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz). Erfolglos verweist der Kläger in dem Zusammenhang darauf, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe ihn, den Kläger, in einer anderen Angelegenheit vertreten und in dem vorliegenden Verfahren Unterlagen verwendet, die ihm vom Kläger in der anderen Angelegenheit übergeben worden seien. Soweit der Kläger damit einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Verbot – hier gegen § 43 a Abs. 4 BRAO – rügt, führt auch dies nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. Dies hat der Bundesgerichtshof für einen Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO mit dem Urteil vom 14. Mai 2009 entschieden (BGH, Urteil vom 14.Mai 2009, IX ZR 60/08, Leitsatz und Rn. 9 ff, juris). Die Berufungskammer schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung an. Zwar geht die Rechtsprechung im Falle des Verlusts der Anwaltszulassung oder bei einem unter Verstoß gegen den früher geltenden Art. 1 § 1 RBerG abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag davon aus, dass dies die Nichtigkeit auch der Prozessvollmacht nach sich zieht (vgl. die Nachweise bei BGH, Urteil vom 14.Mai 2009, IX ZR 60/08, Leitsatz und Rn. 10 und 11, juris). Die Erwägungen, die dem zugrunde liegen, lassen sich aber auf den Fall eines Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO nicht übertragen. Im Gegensatz zu den vorstehend erörterten Fallgruppen steht die Eigenschaft des Prozessbevollmächtigten als zugelassener Anwalt bei einem Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO nicht in Zweifel. Das Bedürfnis, die Mandanten vor ungeeigneten Rechtsvertretern zu schützen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZB 18/07), wird nicht berührt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009, IX ZR 60/08, Rn. 12, juris). Bei einer Erstreckung der Nichtigkeitsfolge des Anwaltsvertrages auf die Prozessvollmacht würde das Vertrauen der vertretenen Partei sowie der übrigen Prozessbeteiligten, dass die Prozesshandlungen des von ihr beauftragten Anwalts wirksam sind, außer acht gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1993 - V ZR 36/92, Rn. 9; BGH, Urteil vom 14.Mai 2009, IX ZR 60/08, Rn 12, juris). b) Die Widerklage ist, wie auch das Arbeitsgericht angenommen hat, begründet im Hinblick auf den Antrag auf Herausgabe (IPad und Tasche), den Antrag auf Verurteilung des Klägers zur Erteilung von Auskunft über Konkurrenztätigkeit und ebenso hinsichtlich der Anträge auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 551,88 Euro nebst Zinsen und weiterer 10.762,35 Euro nebst Zinsen. aa) Die Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Herausgabe des ihm überlassenen IPad 2 der Marke Apple (XXX) mit der Seriennummer XXXX1 nebst grauer Schutztasche der Marke E IPad 2 Access mit der Seriennummer Belkin XXX. Der Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner (nachwirkenden) arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gehalten, auf Verlangen des Arbeitgebers oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die ihm überlassenen Gegenstände des Arbeitgebers herauszugeben. Dieser Anspruch findet seine rechtliche Grundlage neben dem Vertragsrecht auch in § 985 BGB. Das IPad war dem Kläger nebst Schutztasche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis von der Beklagten als Arbeitsmittel überlassen worden. Dies ist unstreitig. Auch der Kläger behauptet nicht, dass er Eigentum an diesen Gegenständen erlangt hat. Spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger verpflichtet, die ihm überlassenen Gegenstände an die Beklagte herauszugeben. Es kann dahin stehen, ob er an der Erfüllung dieser Verpflichtung zeitweise gehindert war, da sie von der Staatsanwaltschaft – wie der Kläger behauptet – beschlagnahmt worden waren. Denn unstreitig hat der Kläger diese Gegenstände inzwischen wieder in seinem Besitz. Welche Umstände nun einer Herausgabe an die Beklagte entgegenstehen sollen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung daraufhin gewiesen hat, das IPad sei nicht mehr zu öffnen, da die Passwörter zurückgesetzt worden seien, berechtigt dies nicht zum Behalten des IPad. bb) Die Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 551,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2012. Dieser Anspruch ergibt sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 BGB. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus § 291 BGB. (1) Mit der dem Kläger zu dienstlichen Zwecken überlassenen EC-Karte wurden nach Ausspruch der fristlosen Kündigung, nämlich in der Zeit vom 08. Juni 2015 bis 23. Juli 2015, zahlreiche Abbuchungen vom Firmenkonto der Beklagten getätigt, dies in Höhe von insgesamt 551,88 Euro. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, welche dienstlichen Anlässe zu diesen Abbuchungen geführt haben sollen, nachdem der Kläger nach Erhalt der fristlosen Kündigung ab dem 08. Juni 2015 nicht mehr für die Beklagte tätig war. Hierzu fehlt Vortrag des Klägers. Soweit der Kläger ausführt, er selbst habe über die EC-Karte nicht verfügt, sondern diese an seine Ehefrau, die Mitgesellschafterin der Komplementär-GmbH der Beklagten, überlassen, ist dies kein erheblicher Einwand. Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, ist die EC-Karte des Klägers personalisiert und nicht übertragbar. Der Kläger hat in keiner Weise dargelegt, wie es denn – bei Überlassung der EC-Karte an seine Ehefrau – zu den Abbuchungen gekommen sein soll. Ohne Mitwirkung des Klägers (sei es durch Mitteilung der PIN, sei es durch Unterschreiben von Lastschriften) sind die Abbuchungen, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht denkbar. Selbst wenn der Kläger an den Abbuchungen nur durch Mitteilung der PIN oder Unterschreiben von Lastschriften mitgewirkt haben sollte, liegt hierin eine Pflichtverletzung, die zu einem Fehlbetrag in Höhe von 551,88 Euro auf dem Konto der Beklagten geführt hat. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger berechtigt gewesen sein soll, Abbuchungen durch Dritte mithilfe der ihm persönlich überlassenen EC-Karte zu ermöglichen. Daran ändert es auch nichts, dass hier die Überlassung der Karte an die Ehefrau des Klägers, die zugleich Gesellschafterin der Komplementärin der Beklagten ist, erfolgt sein soll. Den hierdurch entstandenen Schaden hat der Kläger zu ersetzen, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat. (2) Das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung. (a) Soweit der Kläger auch in der Berufung pauschal behauptet, alle Abbuchungen seien betrieblich veranlasst, liegt hierin kein substantiierter Vortrag. Es ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, welche dienstliche Veranlassung noch bestehen sollte, nach Erhalt der fristlosen Kündigung Abbuchungen vom Firmenkonto vorzunehmen. (b) Die Beklagte ist auch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht gehindert, den geltend gemachten Schadensersatz von dem Kläger zu verlangen. (aa) Soweit der Kläger einwendet, der zwischen den Parteien am 12. November 2012 geschlossene Teil-Vergleich impliziere die nachträgliche Genehmigung aller bis dato mit der Firmen EC-Karte des Klägers zu Lasten der Beklagten getätigten Umsätze, ist dem nicht zu folgen. Die Parteien haben sich in dem Teilvergleich lediglich darüber geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis zum 15. August 2012 geendet hat. Der Vergleich enthält gerade keine weiteren Regelungen, insbesondere keine Abgeltungsklausel. Woraus sich hier ergeben soll, dass die Beklagte die Abbuchungen nachträglich genehmigt hat, ist nicht ersichtlich. Möglicherweise hatte der Kläger bei Abschluss des Vergleichs die Vorstellung und Hoffnung, damit seien alle bereits mit der Widerklage anhängigen Zahlungsforderungen der Beklagten hinfällig. In der getroffenen Regelung kommt dies aber in keiner Weise zum Ausdruck. (bb) Der Kläger hat auch keinen Vortrag zu etwaigen sonstigen Verzichtserklärungen der Beklagten gehalten. Ein Verzicht ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Vergleich, den die Parteien am 02. Oktober 2012 vor dem LG Darmstadt geschlossen haben. In dem Vergleich haben sich der Kläger und seine Ehefrau verpflichtet, von etwa noch vorhandenen „kartenmäßigen Zahlungsmitteln“ zukünftig keinen Gebrauch mehr zu Lasten der Komplementär GmbH bzw. der von ihr vertretenen Beklagten zu machen. Irgendeine Regelung dazu, wie mit den bereits vorgenommenen Abbuchungen verfahren werden soll, ist in dem Vergleich gerade nicht getroffen, insbesondere keine Regelung über eine Genehmigung bisheriger Abbuchungen oder einen Verzicht auf Rückforderungsansprüche von Seiten der Beklagten. Hätte der Kläger sich insoweit absichern wollen, hätte er auf entsprechende Regelungen drängen müssen. cc) Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.762,35 Euro nebst Zinsen im beantragten Umfang seit dem 08. Mai 2013 (Rechtshängigkeit). Der Anspruch ergibt sich ebenfalls aus §§ 280, 249 BGB. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Widerklageforderung folgt aus § 291 BGB. (1) Vom Konto der Beklagten wurden am 25. Mai 2009 ein Betrag von 1.536,67 Euro für die Reparatur des PKW der Ehefrau des Klägers, am 20. Januar 2010 ein Betrag von 1.009,36 Euro für den Erwerb und die Montage neuer Autoreifen für das private Fahrzeug des Klägers und am 03. Mai 2011 ein Betrag von 4.329,40 Euro für die Reparatur des PKW der Tochter des Klägers abgebucht. Am 03. März 2012 bezahlte der Kläger mit der Firmen EC-Karte ein Abendessen mit seiner Ehefrau zu einem Preis von 310,50 Euro. Im Zeitraum vom 24. Juli 2012 bis 15. Oktober 2012 erfolgten über die Firmen EC-Karte des Klägers Abbuchungen für private Tankkosten in Höhe von 1.176,29 Euro. Zudem wurden in der Zeit zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 28. Dezember 2012 mit der Firmen EC-Karte des Klägers auf Kosten der Beklagten 12 private Handyrechnungen des Klägers der Firma G bezahlt. Insgesamt wurden hierfür 621,55 Euro von dem Geschäftskonto der Beklagten abgebucht, wie sich aus der vom Kläger nicht bestrittenen Aufstellung der Einzelposten im Schriftsatz der Beklagten vom 07. Mai 2013 ergibt (Seiten 7-8, Bl.165-166 d.A). Zudem ließ der Kläger zwei auf ihn zugelassene Kraftfahrzeuge über die Beklagte versichern. Hierfür wurden von der Beklagten im April 2011 747,21 Euro und im Oktober 2012 1.031,37 Euro als Versicherungsbeiträge gezahlt. Auch dies hat der Kläger nicht bestritten. (2) Der Kläger hat die Auszahlung dieser Beträge zu seinen Gunsten pflichtwidrig veranlasst und hierdurch die Beklagte geschädigt. Der Kläger hat weder erstinstanzlich noch in der Berufung substantiiert dargelegt, zu den Abbuchungen berechtigt gewesen zu sein. Sein pauschales Vorbringen, es habe sich insgesamt um geschäftlich veranlasste Ausgaben gehandelt, ist unzureichend. Auch verweist der Kläger ohne Erfolg darauf, die Beträge seien bisher nicht moniert worden. Daraus kann – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht geschlossen werden, dass er berechtigt und im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Beklagten handelte. Konkrete Absprachen zwischen dem Kläger und dem früheren Geschäftsführer der Beklagten zu den oben genannten Beträgen sind vom Kläger nicht dargelegt. Der Hinweis des Klägers, alle Kosten seien „geschäftlicher Natur“ gewesen und bei Betriebsprüfungen nicht beanstandet worden, ist ebenso unergiebig. Die geschäftliche Veranlassung der Kosten kann auf Grundlage dieses pauschalen Behauptens nicht nachvollzogen werden. Auch der Umstand, dass ein Betriebsprüfer die Kosten nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass der Kläger einen Anspruch auf den Erhalt des Geldes hatte. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe am 09. Juni 2012 die EC-Karte an seine Ehefrau ausgehändigt, gilt das bereits oben Ausgeführte. Zudem ist zu beachten, dass der Kläger jedenfalls am 15. August 2012 die Karte zurück erhalten hat, nachdem die Ehefrau des Klägers ihn (allein) zum Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Beklagten bestellt hatte, was zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht führte. Das Vorbringen des Klägers, seine Ehefrau habe die EC-Karte deshalb von ihm verlangt, weil es einen Gesellschafterbeschluss gegeben habe, wonach die Fahrzeuge „zu geschäftlichen Zwecken“ auf Kosten der Firma betankt werden könnten, steht der Klageforderung der Beklagten nicht entgegen. Zum einen war die EC-Karte allein an den Kläger zur Nutzung überlassen worden. Zu einer Weitergabe der Karte zum Zwecke der Nutzung durch Dritte, ggf. auch unter Weitergabe der PIN, war der Kläger nicht befugt. Zudem fehlt jeder substantiierte Vortrag dazu, wann und durch wen ein solcher Gesellschafterbeschluss getroffen worden sein soll. Schließlich hat der Kläger weder dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, inwiefern es sich bei den Tankkosten, die mit der EC-Karte des Klägers beglichen wurden, um Kosten aufgrund „geschäftlicher Zwecke“ gehandelt haben soll. (3) Soweit der Kläger in der Berufung geltend macht, die Forderung sei jedenfalls der Höhe nach nicht begründet, ist auch dies erfolglos. Die Summe der hier – und entsprechend schon vom Arbeitsgericht – berücksichtigten Einzelposten entspricht dem als Schaden geltend gemachten Betrag in Höhe von insgesamt 10.762,35 Euro. dd) Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Kläger auf die Stufenwiderklage dazu verurteilt, der Beklagten Auskunft über seine Konkurrenztätigkeit vom 08. Juni 2012 bis 14. August 2012 bei der Firma A zu erteilen. Ein solcher Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB iVm §§ 60, 61 HGB. (1) Ein Arbeitnehmer ist zur Auskunftserteilung gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, wenn er Anlass zur Vermutung gegeben hat, er habe entgegen seiner Vertragspflicht Wettbewerb betrieben (BAG, Urteil vom 11.12.1990, 3 AZR 407/89, Rn. 13 mwN., juris). Ein begründeter Verdacht einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung des Klägers liegt vor. Der Kläger hat unstreitig die Position des Geschäftsführers der Firma A in der Zeit vom 08. Juni 2012 bis 14. August 2012 inne gehabt. Diese Firma ist im Wesentlichen auf dem gleichen Gebiet tätig wie die Beklagte. Den entsprechenden Vortrag der Beklagten hierzu hat der Kläger nicht bestritten. Es handelt sich damit um eine Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei einem unmittelbaren Konkurrenten der Beklagten. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass allein das Wahrnehmen der Geschäftsführerposition bei einem Wettbewerber hier genügt, um einen Auskunftsanspruch über Konkurrenztätigkeiten zu bejahen. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beklagten unstreitig geblieben, wonach der Kläger Kunden der Beklagten zum Zwecke einer Geschäftsanbahnung mit der A angesprochen haben soll. Soweit der Kläger hierzu behauptet, es habe sich dabei um Kunden gehandelt, die er bereits in seinem Bestand gehabt habe, bevor die Beklagte gegründet worden sei, ist dieser Einwand unerheblich. Selbst wenn die Kunden ursprünglich mal Bestandskunden des Klägers waren, waren sie danach Kunden der Beklagten. (2) Der Umstand, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 8. Juni 2012 fristlos gekündigt hatte, steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. (a) Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt. Er ist in der Regel auch während des – für ihn erfolgreichen – Kündigungsschutzprozesses an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014, 2 AZR 644/13, Rn. 29 mwN., juris). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Karenzentschädigung angeboten wird oder ob er vorläufig weiter beschäftigt wird (BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 1008/08, BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014, 2 AZR 644/13, Rn. 29, juris). Seine Obliegenheit aus § 615 Satz 2 BGB, nicht böswillig anderweitigen Erwerb zu unterlassen, rechtfertigt es nicht, eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftsbereich des Arbeitgebers aufzunehmen (BAG, Urteil vom 25. April 1991, 2 AZR 624/90; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014, 2 AZR 644/13, Rn. 29, juris). (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Umstand der fristlosen Kündigung vom 8. Juni 2012 dem Auskunftsverlangen der Beklagten nicht entgegen. Der Kläger hatte die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen. Die Parteien haben sich schließlich im Wege eines Teilvergleichs darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 15. August 2012 fortbestanden hat. Der Kläger unterlag daher während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses – also bis 15. August 2012 – dem arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbot. Entsprechend hat die Beklagte ihren Auskunftsanspruch auf den Zeitraum bis 14. August 2012 beschränkt. II. Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise entscheidungsreif, nämlich soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2012 richtet und soweit sie sich gegen die Abweisung des erstinstanzlich gestellten Widerklageantrages zu Ziffer 3 (bezüglich der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 196,94 Euro nebst Zinsen) richtet. Hierüber ist durch Teilurteil gem. § 301 Abs. 1 BGB zu entscheiden, da die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils vorliegen. Die Berufung der Beklagten ist, soweit hier über sie entschieden wird, zum Teil als unzulässig zu verwerfen, im Übrigen bleibt sie in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen wendet, als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Berufung nämlich insoweit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form gem. § 520 Abs. 3 ZPO begründet. a) Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urteil vom 19. Juli 2016, 2 AZR 637/15, Rn. 18; BAG, Urteil vom 17. Februar 2016, 2 AZR 613/14, Rn. 13, zitiert nach juris). Wenn in einem arbeitsgerichtlichen Urteil über mehrere Ansprüche im prozessualen Sinne entschieden worden ist, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Einzelanspruch auseinander setzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll. Das gilt nur dann nicht, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. September 2009, 1 Sa 230/09, Rn. 43; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2011, 10 Sa 315/10, Rn. 48, juris). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen wendet, nicht ausreichend begründet worden. Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungsbegründung mit dem Anspruch auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen gar nicht befasst. Es liegt also nicht nur eine nicht ausreichende, sondern überhaupt keine Begründung der Berufung insoweit vor. Der Anspruch auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2012 ist auch nicht von anderen Ansprüchen, mit denen sich die Berufung der Beklagten auseinandersetzt, abhängig. 2. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unter Berücksichtigung des Werts der im Wege der objektiven Klagehäufung gestellten Widerklageanträge, gegen deren Abweisung die Beklagte sich mit ihrer Berufung richtet, gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere ist die Berufung der Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. 3. Soweit die Beklagte mit der Berufung den Widerklageantrag auf Zahlung von Schadensersatz Höhe von 196,94 Euro nebst Zinsen weiter verfolgt, ist ihre Berufung in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Schadensersatz in Höhe der Kosten, die für das Auswechseln der Schließzylinder entstanden sind, ebenso wenig hat sie Anspruch auf Zahlung von Zinsen, da sie schon keinen Anspruch auf die Hauptforderung hat. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gem. §§ 280, 241 Abs. 1 BGB besteht hier nicht. Selbst wenn man zu Grunde legt, dass der Kläger nachvertragliche Nebenpflichten iVm. Rücksichtnahmepflichten gem. § 241 Abs. 1 BGB verletzt hat, indem er die Schlüssel nach Erhalt der fristlosen Kündigung auf Aufforderung nicht herausgab, so ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem von der Beklagten geltend gemachten Betrag von 196,94 Euro um einen durch diese Pflichtverletzung kausal verursachten Schaden handelt. Gemäß § 280 BGB sind nur die Schäden zu ersetzen, die adäquat kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Hieran fehlt es. Die Beklagte hat zum Beleg der Schadenshöhe einen Einkaufsbon vorgelegt, der vom 06. Juni 2012 datiert. Danach wurden am 06. Juni 2012 bei einem Baumarkt Schließzylinder für 196,94 Euro eingekauft. Der Kläger hat allerdings die fristlose Kündigung erst am 8. Juni 2012 erhalten und wurde auch erst an dem Tag aufgefordert, die Schlüssel herauszugeben. Die Kosten für den Neukauf der Schließzylinder sind der Beklagten daher nicht wegen der verweigerten Herausgabe der Schlüssel entstanden, sondern bereits vorher und unabhängig davon. Auf dieses Problem wurde in der Berufungsverhandlung hingewiesen, ohne dass hierzu von Seiten der Beklagten eine nachvollziehbare Erklärung erfolgt ist. Soweit der Beklagtenvertreter anregte, Herrn F zu den zeitlichen Abläufen zu befragen, war dem nicht weiter nachzugehen. Die zeitlichen Abläufe sind klar, sie ergeben sich zum einen aus den Datumsangaben auf dem vorgelegten Einkaufsbeleg und zum anderen aus dem (unstreitigen) Vorbringen zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung. III. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorbehalten. IV. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht gegeben. Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage und Widerklage über Schadensersatzansprüche, die Herausgabe eines dem Kläger überlassenen IPad nebst Tasche, die Pflicht zur Erteilung einer Auskunft über Konkurrenztätigkeiten des Klägers und über die Pflicht der Beklagten zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen. Der Kläger trat aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrags spätestens am 01. November 2009 als kaufmännischer Angestellter in die Dienste der Beklagten. Die Ehefrau des Klägers – die Zeugin B – und die Ehefrau des früheren Geschäftsführers der Beklagten, des Zeugen C, sind jeweils zu 50% Gesellschafterinnen der Komplementär-GmbH der Beklagten und Kommanditistinnen der Beklagten. Geschäftsgegenstand der Beklagten sind Industriedienstleistungen und eine Vielzahl von Sonder- und Spezialreinigungstätigkeiten. Dabei war der Kläger – jedenfalls auch – für die kaufmännische Leitung zuständig, hatte sich also unter anderem um die Lohnbuchhaltung und das Personalwesen zu kümmern. Ob der Kläger diese Tätigkeiten im Wesentlichen selbst ausführte oder diese Aufgaben Angestellten übertragen waren, ist im Streit. Streitig ist auch, mit welcher Art von Tätigkeit der Kläger überwiegend befasst war. Bis zum 08. Juni 2012 hatte der Kläger Kontovollmacht für das Geschäftskonto der Beklagten und Zugriffsmöglichkeit auf die Barkasse. Der Kläger hatte während des Arbeitsverhältnisses auch eine EC-Karte für das Bankkonto der Beklagten erhalten. Die Beklagte überließ ihm zudem im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ein IPad 2 der Marke Apple (XXXX) mit der Seriennummer XXXX1 nebst grauer Schutztasche der Marke Belkin IPad2 Access mit der Seriennummer Belkin XXXX2. Ob diese Gegenstände am 17. Januar 2013 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bei dem Kläger beschlagnahmt wurden, ist streitig. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 hatte der Kläger sie jedenfalls wieder in seinem Besitz. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 08. Juni 2012 fristlos, hilfsweise ordentlich (Bl. 2 d. A.). Die Kündigung erhielt der Kläger am 08. Juni 2012. Hiergegen hat er sich mit Kündigungsschutzklage vom 14. Juni 2012 gewandt. Die Beklagte sprach unter dem 4. Juli 2012, dem 01. August 2012 (Bl. 95 – 96 d. A.) und dem 21. August 2012 (Bl. 112- 114 d. A.) vorsorglich weitere Kündigungen aus, die der Kläger ebenfalls angegriffen hat. Die Beklagte hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 14. August 2012, dem Kläger zugestellt am 20. August 2012, Widerklage mit zahlreichen Forderungen erhoben (Herausgabeansprüche und Zahlungsansprüche, im Einzelnen Seite 1-4 des Schriftsatzes vom 14. August 2012, Bl. 16 -19 d.A.). Die Erhebung der Widerklage erfolgte durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt D. Auf die von Herrn C am 15. August 2012 unterzeichnete Prozessvollmacht wird verwiesen (Bl. 115 d. A.). Die Ehefrau des Klägers gründete durch notarielle Urkunde vom 12. Juni 2012 die A (HRB Amtsgericht Darmstadt XXXX) und bestellte gleichzeitig den Kläger zum Geschäftsführer dieser GmbH. In der Zeit vom 08. Juni 2012 bis 14. August 2012 nahm der Kläger in dieser Eigenschaft Kontakt zu mindestens zwei bisherigen Kunden der Beklagten auf, um die Erbringung von Dienstleistungen zu vereinbaren. Die Firma A bietet zahlreiche Leistungen an, die auch die Beklagte anbietet, insbesondere die Reinigung und Wartung von RLT-Anlagen, Maschinen- und Anlagenreinigung, Bodensanierung, Reinigung von Photovoltaik-Anlagen, innerbetriebliche Logistik und Fluid-Management. Im Rahmen einer „außerordentlichen Gesellschafterversammlung“ am 30. Juli 2012, die allerdings ohne Einladung und Anwesenheit der weiteren Gesellschafterin Frau C stattfand, berief die Zeugin B den bisherigen Geschäftsführer Herrn B ab und bestellte den Kläger zum Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten. Er wurde im Handelsregister als neuer Geschäftsführer eingetragen. Mit Schreiben vom 12. September 2009 (Bl. 122 d. A.) kündigte der Kläger im vorliegenden Verfahren Herrn Rechtsanwalt D das Mandat. Auf Bl. 122 d. A. wird insoweit ergänzend Bezug genommen. Aufgrund dieser „Gesellschafterbeschlüsse“ kam es zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Darmstadt. Die Verhandlung vor dem LG Darmstadt fand am 2. Oktober 2012 statt. Dabei wurden der Zeuge C und seine Ehefrau, die Mitgesellschafterin Frau C, von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vertreten, der Kläger und seine Ehefrau von dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt E. Im Rahmen der Verhandlung vor dem LG Darmstadt hielten die Gesellschafterinnen der Komplementär GmbH der Beklagten – Frau C und Frau B – eine Gesellschafterversammlung ab. Sie einigten sich darauf, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Beklagten abberufen wird. Zum neuen Geschäftsführer bestellten sie einvernehmlich Herrn F. Weiter sind im Protokoll über die Gesellschafterversammlung folgende Vereinbarungen protokolliert: „4. Die Aufgabe des neuen Geschäftsführers ist in erster Linie die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zum Ziel einer danach erfolgenden geordneten Liquidation der Gesellschaft, über die ein eigener Beschluss noch erfolgen muss. 5. Der neue Geschäftsführer ist gehalten, vor dem Abschluss von Verträgen jeglicher Art sich zuvor mit den hiesigen Parteivertretern, Herrn Rechtsanwalt D und Herrn Rechtsanwalt E, bzw. Vertretungsberechtigten dieser beiden Rechtsanwälte ins Benehmen zu setzen und deren Zustimmung zu dem jeweiligen Vertragsabschluss einzuholen. Sollte innerhalb von 24 Stunden nach der Kontaktaufnahme mit beiden Anwälten auch nur von einer Seite keine Reaktion erfolgen, so handelt der Geschäftsführer völlig eigenverantwortlich. 6. Wir, die Gesellschafterinnen, sind uns darüber einig, alles zu tun und gedeihlich zusammen zu wirken, damit das Ziel der Übertragung der Geschäftsführung auf Herrn F, nämlich die vorübergehende Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Firma mit dem Ziel einer dann erfolgenden ordnungsgemäßen Liquidation mit einer hälftigen Aufteilung des Gesellschaftsvermögens auf die Gesellschafterinnen erreicht wird. Die Gesellschafterinnen erklärten noch einmal, dass sie mit den vorstehend getroffenen Vereinbarungen zu Ziffer 1) bis 6) in vollem Umfang einverstanden sind und sie dies zum Gegenstand ihrer Beschlussfassung gemacht haben.“ Diese Formulierungen wurden den beiden Gesellschafterinnen vorgespielt und von ihnen genehmigt. Ergänzend wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 02. Oktober 2012 Bezug genommen (Bl. 257 – 261 d. A.). Anschließend trat Herr F als Vertreter der Beklagten dem Rechtsstreit (einstweilige Verfügung) zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs bei. Auf Bl. 262 d. A. wird verwiesen. Sodann schloss die Beklagte mit dem hiesigen Kläger einen Vergleich, wonach Einigkeit dahingehend besteht, dass die ausgesprochene außerordentliche Kündigung in eine einvernehmliche Vertragsaufhebung zum 15. August 2012 umgewandelt wird. Der Kläger verpflichtete sich, die Kündigungsschutzklage (7 Ca 148/12) zurückzunehmen. Unter Ziffer 4 des Vergleichs wurde geregelt, dass der Kläger und seine Ehefrau sich gegenüber der Komplementär GmbH verpflichten, „von etwa noch vorhandenen kartenmäßigen Zahlungsmitteln zukünftig keinen Gebrauch mehr zu Lasten der GmbH bzw. der von ihr vertretenen KG zu machen“ (Ziffer 4 des Vergleichs). Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt des Sitzungsprotokolls des LG Darmstadt vom 02. Oktober 2012 Bezug genommen, insbesondere auf den Inhalt des Vergleichs (Bl. 257 ff., insbesondere Bl. 262 – 263 d.A.). Herr F erteilte am 22. Oktober 2012 für die Beklagte Herrn Rechtsanwalt D (erneut) Prozessvollmacht in dem vorliegenden Verfahren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 256 d.A Bezug genommen. Die Parteien haben erstinstanzlich am 12. November 2012 einen Teilvergleich abgeschlossen. Darin einigten sie sich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses „im gegenseitigen Einvernehmen per 15. August 2012“ sowie über die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses an den Kläger. Ergänzend wird auf den Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. November 2012 – 7 Ca 148/12 – Bezug genommen (Bl. 149 d. A.). Vom Konto der Beklagten wurden am 25. Mai 2009 ein Betrag von 1.536,67 Euro für die Reparatur des PKW der Ehefrau des Klägers, am 20. Januar 2010 ein Betrag von 1.009,36 Euro für den Erwerb und die Montage von Autoreifen für das private Fahrzeug des Klägers und am 03. Mai 2011 ein Betrag von 4.329,40 Euro für die Reparatur des Fahrzeugs der Tochter des Klägers abgebucht. Am 03. März 2012 bezahlte der Kläger mit der Firmen EC-Karte ein Abendessen mit seiner Ehefrau zu einem Preis von 310,50 Euro. Im Zeitraum vom 24. Juli 2012 bis 15. Oktober 2012 erfolgten über die Firmen EC-Karte des Klägers Abbuchungen für Tankkosten für seinen privaten PKW in Höhe von 1.176,29 Euro. Zudem wurden in der Zeit zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 28. Dezember 2012 mit der Firmen EC-Karte des Klägers auf Kosten der Beklagten 12 private Handyrechnungen des Klägers bei der Firma G bezahlt. Insgesamt wurden hierfür 621,55 Euro von dem Geschäftskonto der Beklagten abgebucht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Beträge (Tankrechnungen, private Handyrechnungen) wird auf die Aufstellungen auf den Seiten 7+8 im Schriftsatz der Beklagten vom 07. Mai 2013 verwiesen (Bl.165-166 d.A.). Zudem schloss der Kläger für zwei auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge Versicherungen im Namen der Beklagten ab. Die Beklagte zahlte hierfür die Versicherungsbeiträge: im April 2011 747,21 Euro und im Oktober 2012 1.031,37 Euro. Diese Beträge sind (unter anderem) Gegenstand der Widerklageerweiterung der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 (in der Summe: 10.762,35 Euro). Dieser Schriftsatz ist dem Klägervertreter unter gleichzeitiger Erklärung des Verzichts auf förmliche Zustellung im Gütetermin am 8. Mai 2013 übergeben worden. In der Zeit zwischen dem 08. Juni 2012 und dem 23. Juli 2012 wurden über die Firmen EC-Karte des Klägers von dem Firmenkonto der Beklagten Umsätze in Höhe von 551,88 Euro abgebucht. So wurden am 08. Juni 2012 – nach Ausspruch der fristlosen Kündigung – unter Einsatz der Firmen EC-Karte des Klägers in einem Toom Baumarkt Waren im Wert von 24,48 Euro bezahlt. Dies wurde vom Firmenkonto der Beklagten am 11. Juni 2012 abgebucht. Ferner wurden mit der Firmen EC-Karte Tankkosten bei der Schell Tankstelle in H in Höhe von 23,71 Euro am 11. Juni 2012 bezahlt. Weitere Tankkosten in Höhe von 29,17 Euro, 47,41 Euro und 39,15 Euro wurden bei verschiedenen anderen Tankstellen am 14. Juni 2012, am 17. Juni 2012 und am 19. Juni 2012 mit der Firmen EC-Karte des Klägers beglichen. Diese Kosten wurden vom Konto der Beklagten abgebucht. In der Zeit vom 01. Juli 2012 bis zum 23. Juli 2012 wurden insgesamt weitere 387,86 Euro über die EC-Karte des Klägers zu Lasten des Kontos der Beklagten mittels Lastschriftverfahren abgebucht. Dies betrifft zwei Tankrechnungen in Höhe von 40,03 Euro und 31,46 Euro am 01. Juli 2012, ferner weitere Tankkosten in Höhe von insgesamt 316,37 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ergänzend auf die Aufstellung der Einzelbeträge im Schriftsatz der Beklagten vom 14. August 2012 (Seite 67, Bl. 82 d.A.) verwiesen. Mit Wirkung zum 06. Juni 2013 legte Herr F die Geschäftsführung nieder. Seither hat die Komplementär GmbH der Beklagten keinen Geschäftsführer mehr. Hinsichtlich des streitigen Parteivorbringens erster Instanz sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Teilurteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 – 7 Ca 148/12 – Bezug genommen (dort Seite 6-15, Bl. 477 – 482 d.A.). Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 10. September 2015 – soweit hier von Interesse – die Beklagte verurteilt, dem Kläger Gehaltsabrechnungen für Mai und Juni 2012 zu erteilen. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht den Kläger verurteilt, an die Beklagte das I-Pad2 der Marke Apple nebst grauer Schutztasche der Marke Belkin IPad2 Access herauszugeben, ferner, an die Beklagte 551,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2012 zu zahlen sowie weitere 10.762,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Mai 2013 zu zahlen, ferner, der Beklagten Auskunft zu erteilen über seine Konkurrenztätigkeit in der Zeit vom 08. Juni 2012 bis 14. August 2012 bei der Firma A (HRB AG Darmstadt XXXX) in Form einer nach Art, Umfang und Umsatz geordneten Rechnungslegung. Das Arbeitsgericht hat den Widerklageantrag der Beklagten auf Zahlung von 196,94 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Dieser betraf den Ersatz von Kosten für den Austausch von Schließzylindern im Büro der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung von Entgeltabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2012 gem. § 108 Abs. 1 GewO. Die Beklagte sei seiner Behauptung, er habe keine Abrechnungen erhalten, nicht entgegengetreten. Ebenso wenig habe sie eingewandt, dass Abrechnungen gem. § 108 Abs. 2 BGB nicht verlangt werden könnten. Der Kläger sei zur Herausgabe des ihm zur Verfügung gestellten IPad nebst Tasche verpflichtet. Die vom Kläger behauptete Beschlagnahme habe die Beklagte ausdrücklich bestritten. Der Kläger habe zwar ein Protokoll über die Beschlagnahme eines IPad vorgelegt. Mangels Angabe der Seriennummer oder anderer individualisierender Merkmale sei dieses Vorbringen jedoch für ein substantiiertes Bestreiten nicht ausreichend. Die Beklagte habe gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung der zwischen dem 08. Juni 2012 und dem 23. Juli 2012 zu Lasten des Geschäftskontos der Beklagten getätigten EC-Kartenumsätze in Höhe von insgesamt 551,88 Euro gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249, 619 a BGB. Wie die Beklagte detailliert dargelegt habe, habe der Kläger nach Ausspruch der fristlosen Kündigung in einer Reihe von Einzelfällen die ihm zu dienstlichen Zwecken überlassenen EC-Karte eingesetzt und damit die genannten Abbuchungen vom Firmenkonto der Beklagten veranlasst. Der Kläger habe damit seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorsätzlich verletzt. Es verstehe sich von selbst, dass die für dienstliche Ausgaben zur Verfügung gestellte EC-Karte nach dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht mehr benutzt werde dürfe. Dienstliche Pflichten könne der Kläger dann nicht mehr wahrgenommen haben. Entsprechend könnten keine Auslagen im Interesse der Beklagten entstanden sein. Dem substantiierten Vortrag der Beklagten sei der Kläger nicht entsprechend entgegengetreten. Er habe sich zum Verbleib der Karte widersprüchlich und ohne Angabe von Einzelheiten eingelassen. Insbesondere sei die Einlassung, er habe die EC-Karte seiner Ehefrau überlassen, im Hinblick auf die unstreitig erfolgten Abbuchungen nicht nachvollziehbar. Eine EC-Karte sei personalisiert und nicht übertragbar. Schon deshalb sei der pauschale Vortrag, die Ehefrau habe die Karte im Besitz gehabt, in keiner Weise ausreichend. Sofern der Kläger damit meinen könnte, dass er nicht nur die Karte sondern auch seine PIN an seine Ehefrau herausgegeben habe, sei auch ein solches Verhalten pflichtwidrig. Lastschriften, die eine Unterschrift des Karteninhabers erfordern, seien sowieso nur mit seiner Mitwirkung möglich gewesen. Der Kläger habe hierzu nichts vorgetragen. Deshalb scheitere der Anspruch der Beklagten auch nicht daran, dass der Kläger meine, seine Pflicht durch Rückgabe der EC-Karte an eine der Gesellschafterinnen (seine Ehefrau) erfüllt zu haben. Es könne offen bleiben, ob die Übergabe an eine der beiden Gesellschafterinnen pflichtgemäß sei. Jedenfalls sei aber die Mitwirkung des Klägers an den Abbuchungen, die aufgrund der Personalisierung stattgefunden haben müsse, pflichtwidrig und begründe den Schadensersatzanspruch. Die Beklagte habe einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung weiterer 10.762,35 Euro nebst Zinsen. Der Kläger schulde der Beklagten Zahlungen in Höhe von 1.176,29 Euro und 621,55 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 249, 619 a BGB, weil er nach Ausspruch der fristlosen Kündigung noch die Firmen EC-Karte benutzt habe, um private Tank- und Mobiltelefonrechnungen zu begleichen. Entsprechendes gelte für die Nutzung der Firmen EC-Karte für die Bezahlung des Abendessens vom 03. März 2012 in Höhe von 310,50 Euro. Da der Kläger unstreitig ohne Absprache mit dem Geschäftsführer die Kraftfahrzeugversicherungen für die auf ihn zugelassenen Fahrzeuge abgeschlossen habe, liege auch insoweit ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vor, welches zu einem Schaden bei der Beklagten geführt habe. Deswegen schulde er aufgrund derselben Anspruchsgrundlage auch die Erstattung der für diese Versicherungen entstandenen Kosten in Höhe von 1.778,58 Euro. Entsprechendes gelte für die vom Kläger veranlassten Kfz-Reparaturen, unabhängig von der Frage, wem die reparierten Fahrzeuge gehörten. Der Kläger habe sich in keiner Weise konkret zu dem Vorwurf, pflichtwidrig gehandelt zu haben, eingelassen. Dass aufgrund des Arbeitsverhältnisses oder anderer Absprachen eine Regelung bestanden habe, wonach er zu solchen Zahlungen zu Lasten der Beklagten berechtigt gewesen sei, habe er nicht einmal im Ansatz konkret behauptet. Die bloße Behauptung, es habe sich insgesamt um „geschäftlich veranlasste Ausgaben“ gehandelt, sei pauschal und führe dazu, dass das Vorbringen der Beklagten als unstreitig anzusehen sei. Die Beklagte habe im Rahmen der nach § 254 ZPO zulässigen Stufenwiderklage gegen den Kläger einen Anspruch auf Auskunft über dessen Konkurrenztätigkeit bei der A in der Zeit vom 08. Juni 2012 bis 14. August 2012 gemäß § 242 BGB iVm § 61 Abs. 1 HGB. Die Auskunftspflicht ergebe sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche der Beklagten. Erforderlich sei, dass der Arbeitgeber darlege und gegebenenfalls beweise, dass der begründete Verdacht einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung bestehe. Der Auskunftsberechtigte müsse also die Wahrscheinlichkeit darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Arbeitnehmer unerlaubte Konkurrenz gemacht habe. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Kläger habe während des objektiv noch laufenden Arbeitsverhältnisses, dessen Fortbestand er mit der am 14. Juni 2012 erhobenen Kündigungsschutzklage geltend gemacht habe, in dem oben genannten Zeitraum nicht nur die Geschäftsführung des von seiner Ehefrau gegründeten Konkurrenzunternehmens übernommen, sondern darüber hinaus Kunden der Beklagten zum Zwecke einer Geschäftsanbahnung angesprochen. Die Ausführungen der Beklagten seien insoweit unstreitig geblieben. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen, soweit die Beklagte den Kläger auf Schadensersatz wegen des Austauschs der Schließzylinder in Höhe von 196,94 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen hat. Ein solcher Anspruch setze gem. §§ 280, 281 Abs. 1 S. 1 BGB eine Fristsetzung zur Herausgabe der Schlüssel und dann den fruchtlosen Ablauf dieser Frist voraus. Die Fristsetzung sei nicht entbehrlich gewesen. Zudem sei das Vorbringen der Beklagten hierzu widersprüchlich. Die Rechnung, die sie vorgelegt habe, beziehe sich auf 6 und nicht auf 5 Schließzylinder, wie vorgetragen. Aufgrund des Vorsteuerabzugs sei eine Erstattung der Mehrwertsteuer ohnehin nicht geschuldet. Ergänzend wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Teilurteils des Arbeitsgerichts vom 10. September 2015 Bezug genommen. Das Teilurteil ist dem Kläger am 01. Oktober 2015 zugestellt worden. Dagegen hat der Kläger am 02. November 2015, einem Montag, Berufung eingelegt. Auf rechtzeitigen Antrag hin ist die Frist zur Berufungsbegründung bis 07. Januar 2016 verlängert worden. Die Berufungsbegründungsschrift ist erst am 11. Februar 2016 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Der Beklagten ist das Teilurteil am 29. September 2015 zugestellt worden. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 29. Oktober 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung ist – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 15. Januar 2016 – am 15. Januar 2016 begründet worden. Der Kläger meint, ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Er behauptet, die Berufungsbegründung sei am 23. Dezember 2015 nach Diktat des Prozessbevollmächtigten von der Kanzleiangestellten I gefertigt und 4-fach ausgedruckt worden. Nach Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe Frau I den Schriftsatz in einen Maxi-Briefumschlag kuvertiert und mit einer Briefmarke von 1,45 Euro ausreichend frankiert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst habe diesen Brief noch am selben Tag auf dem Weg zu seinem Postfach bei der Deutschen Post in der Filiale G, XXXJ, in den Briefkasten geworfen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert und zudem eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten N vorgelegt, auf deren gesamten Inhalt ergänzend verwiesen wird (Bl. 566 d. A.). Der Kläger meint, die Widerklage sei bereits unzulässig. Zumindest müsse dies für diejenigen Widerklageanträge gelten, die klageerweiternd mit Schriftsatz vom 07. Mai 2013 erhoben worden seien. Zwar bestreitet der Kläger nicht, dass Herr F die in der Akte befindliche Prozessvollmacht für Herrn Rechtsanwalt D unterschrieben hat, wie er in der Berufungsverhandlung am 26. September 2018 ausdrücklich klargestellt hat. Der Kläger macht aber geltend, hierzu sei Herr F nicht befugt gewesen, die Vollmacht sei daher unwirksam. Der Kläger meint, dies ergebe sich aus den Beschlüssen bei der Gesellschafterversammlung am 02. Oktober 2012 anlässlich der Verhandlung vor dem LG Darmstadt und den sich daraus ergebenden Beschränkungen der Befugnisse des Herrn F. Hiervon habe Herr D zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung Kenntnis gehabt. Die Widerklage sei aber zudem auch unbegründet. Ein Anspruch auf Herausgabe des IPads bestehe nicht. Er habe dargelegt und unter Beweis gestellt, dass das IPad beschlagnahmt worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass eine Seriennummer oder andere individualisierende Merkmale nicht auf dem Beschlagnahmeprotokoll ersichtlich seien. In der Berufungsbegründung hat der Kläger zunächst noch geltend gemacht, es sei ihm unmöglich, das I-Pad herauszugeben, da es sich nicht in seinem Besitz befinde. In der Berufungsverhandlung hat er auf Nachfragen eingeräumt, das IPad inzwischen von der Staatsanwaltschaft zurückerhalten zu haben. Auf das Sitzungsprotokoll vom 26. September 2018 (dort S. 3, Bl. 829 d. A.) wird Bezug genommen. Der Kläger behauptet, das IPad könne – wohl wegen Sperrung der Passwörter – nicht mehr geöffnet werden. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe ihn zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.762,35 Euro und weiterer 551,88 Euro nebst Zinsen verurteilt. Sämtliche Zahlungen und eingegangenen Verpflichtungen seien betrieblich veranlasst gewesen. Darüber hinaus seien die mit der EC-Karte getätigten Umsätze zwischen dem 08. Juni 2012 und dem 23. Juli 2012 von der Gesellschafterin der Beklagten getätigt worden – insoweit wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Die abgeschlossenen Vergleiche implizierten, so meint der Kläger, selbstverständlich die nachträgliche Genehmigung aller vorherigen Abbuchungen, die unter Einsatz seiner Firmen EC-Karte vom Konto der Beklagten erfolgt seien. Der Kläger behauptet, alle vom Konto der Beklagten abgebuchten Beträge für Fahrzeuge, Reifen, Tankkosten etc. seien ihm immer in Absprache mit dem früheren Geschäftsführer der Beklagten Herrn C zugeflossen. Hierfür spreche – insbesondere was den Zeitraum vom 25. Mai 2009 bis 03. Mai 2011 betreffe – bereits die Tatsache, dass diese Beträge zu keinem früheren Zeitpunkt angemahnt oder auch nur moniert worden seien, obwohl Herrn C die Kontoführungsbefugnis oblegen habe. Man versuche nun von Seiten der Beklagten, den Kläger und dessen Ehefrau als Gesellschafterin vorsätzlich und sittenwidrig zu schädigen. Ein Anspruch auf Auskunft über die Konkurrenztätigkeit des Klägers habe die Beklagte ebenso wenig, es bestehe nämlich kein begründeter Verdacht hinsichtlich einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung. Sofern das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, dass der Kläger Kunden der Beklagten zum Zwecke der Geschäftsanbahnung angesprochen habe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um frühere Bestandskunden des Klägers gehandelt habe (vor Gründung der Beklagten). Der Kläger beantragt, I. Dem Kläger hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; II. das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 - Az. 7 Ca 148/12 - teilweise abzuändern und 1. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 2000,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2012 zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 2000,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juli 2012 zu zahlen; 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 2000,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. August 2012 zu zahlen; 4. die Widerklage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte beantragt, I. die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen; II. das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 - Az. 7 Ca 148/12 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie im Wege der Widerklage des weiteren 1. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 36.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtung des Klägers unter Ziffer 1. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt; 3. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 196,94 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 47.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus Ziffer 4 aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt; Der Beklagtenvertreter hat außerdem in der Berufungsverhandlung Bezug genommen auf den Antrag zu 6 a) aus dem Schriftsatz vom 09. August 2013 (Bl. 237 – 241 d. A.) und auch insoweit die weitere Verurteilung des Klägers unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt - Az. 7 Ca 148/12 - vom 10. September 2015 beantragt. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Schließzylinder in Höhe von 196,94 Euro nebst Zinsen weiter. Diesen Antrag habe das Arbeitsgericht fehlerhaft abgewiesen. Es sei unstreitig, dass der Kläger sich nach dem Erhalt der Kündigung am 08. Juni 2012 geweigert habe, die Schlüssel der Betriebsräume herauszugeben. Daher sei die Beklagte gezwungen gewesen, 5 Schlösser auszutauschen. Die Kosten dafür müsse der Kläger tragen. Eine Fristsetzung sei erfolgt. Der Kläger habe sich geweigert, die Schlüssel „sofort“ herauszugeben. Zudem sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Der Kläger sei nach der fristlosen Kündigung nicht berechtigt gewesen, die Schlüssel weiter in seinem Besitz zu behalten. Die Herausgabe der Schlüssel sei sofort fällig gewesen, der Kläger daher mit der Herausgabe der Schlüssel in Verzug geraten. In der Berufungsverhandlung am 26. September 2018 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass sie als Nachweis über die Höhe dieser Forderung auf einen Einkaufsbeleg Bezug genommen hat, der vom 06. Juni 2012 datiert. Die Beklagte ist darauf hingewiesen worden, dass nicht ersichtlich ist, wie ein Vorfall vom 08. Juni 2012 kausal sein soll für Kosten, die am 06. Juni 2012 entstanden sind. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26. September 2018 (dort S. 3, Bl. 829 d. A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte meint, die Berufung des Klägers sei bereits unzulässig. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in vorigen Stand seien nicht gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 01. März 2016 verwiesen (Bl. 578 – 580 d.A.). Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt die Beklagte das angegriffene Urteil, soweit der Kläger auf die Widerklage hin verurteilt worden ist. Sie meint, die Widerklage sei nicht unzulässig. Die Beklagte habe ihre Prozessfähigkeit durch die Amtsniederlegung des Geschäftsführers F nicht verloren. Der Wegfall der Prozessfähigkeit sei ohne Bedeutung, wenn dem Prozessbevollmächtigten wirksam Prozessvollmacht erteilt worden sei, wie es hier der Fall gewesen sei. Die Vollmacht wirke gemäß § 86 ZPO weiter. Richtigerweise sei das Arbeitsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der vor dem LG Darmstadt geschlossene Vergleich nichts an der Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht ändere. Die Befugnisse eines GmbH-Geschäftsführers im Außenverhältnis könnten nicht eingeschränkt werden, § 37 Abs. 2 GmbHG. Schon deshalb sei in der Gesellschafterversammlung vom 02. Oktober 2012 vor dem LG Darmstadt lediglich geregelt worden, dass der Geschäftsführer „gehalten“ sei, eine Zustimmung einzuholen, nicht aber „verpflichtet“. Zu bestreiten sei die Annahme des Klägers, die Erteilung der Prozessvollmacht durch den Geschäftsführer F habe der Intention der Gesellschafterversammlung vom 02. Oktober 2012 und dem Inhalt des Vergleichs widersprochen. Vielmehr habe die Verfolgung der Ansprüche gegenüber dem Kläger durch Erhebung der Widerklage im Interesse der Beklagten gelegen. Die Widerklageforderungen seien sämtlich begründet. Zu Recht habe das Arbeitsgericht den Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.762,35 Euro und weiterer 551,88 Euro nebst Zinsen verurteilt. Eine nachträgliche Genehmigung sämtlicher getätigter EC-Karten Umsätze lasse sich dem Teilvergleich, der nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger betroffen habe, nicht entnehmen. Der Kläger sei jedenfalls seit Erhalt der fristlosen Kündigung vom 08. Juni 2012 unstreitig nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt mit seiner Firmen EC-Karte getätigten Umsätze seien daher nicht durch die Tätigkeit für die Beklagte veranlasst gewesen. Es seien reine Privatausgaben des Klägers. Es habe auch keine Vereinbarungen zur Abbuchung der Beträge für die Reparatur von Fahrzeugen, für den Kauf / die Montage von Reifen, private Tankkosten, Versicherungsbeiträge usw. gegeben. Allein der Umstand, dass die Beträge zuvor nicht zurückverlangt worden seien, spreche nicht dafür, dass diese von der Beklagten genehmigt worden seien oder eine Kostenübernahme zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbart worden sei. Vielmehr habe sich der Kläger in rechtswidriger und sittenwidriger Weise zu Lasten der Beklagten erheblich bereichert. Der Kläger sei auch zur Auskunft über seine Konkurrenztätigkeit vom 8. Juni 2012 bis 14. August 2012 bei der von seiner Ehefrau gegründeten Firma A verpflichtet. Der Kläger habe keine Kunden im Bestand gehabt. Er sei vor seiner Anstellung bei der Beklagten nur Angestellter in nichtselbstständiger Tätigkeit gewesen. Der Kläger habe zudem allein durch seine konkurrierende Geschäftsführertätigkeit bei der Firma A gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Ein Arbeitnehmer sei an das Wettbewerbsverbot auch dann noch gebunden, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen habe, deren Wirksamkeit – wie hier – vom Arbeitnehmer bestritten werde. Dies gelte jedenfalls für die Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschriften vom 06. September 2016 und vom 26. September 2018 sowie den gesamten Inhalt der in der Berufung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.