Urteil
13 Sa 1346/18
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0625.13SA1346.18.00
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Leitsätze
Kein Anspruch auf ein von der tarifvertraglichen Einstufung abweichendes um jeweils 2 Stufen erhöhtes Entgelt, TV-H
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
08. August 2018 – 2 Ca 171/18 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf ein von der tarifvertraglichen Einstufung abweichendes um jeweils 2 Stufen erhöhtes Entgelt, TV-H Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. August 2018 – 2 Ca 171/18 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. August 2018 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, denen es überwiegend folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin im zweiten Rechtszug ist noch Folgendes auszuführen: I. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land weder einen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 bereits ab September 2017 noch auf die begehrte Feststellung, wonach das beklagte Land verpflichtet ist, stets und damit auch nach Erreichen der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 der Klägerin ein um 2 Stufen höheres Entgelt zu gewähren. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 bereits ab September 2017 und ein stets um 2 Stufen erhöhtes Entgelt folgt nicht aus § 4 Abs. 1 S. 2 Arbeitsvertrag. Danach erhält die Klägerin gemäß § 16 Abs. 5 S. 1 TV-H abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein um 2 Stufen höheres Entgelt vorweg gewährt. Dies ermöglicht § 16 Abs. 5 S. 1 TV-H. Danach kann Beschäftigten, abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung, ein bis zu 2 Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise aus bestimmten Gründen vorweg gewährt werden, nämlich zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten. Hier hat das beklagte Land der Klägerin aus Gründen der Personalbedarfsdeckung ein um 2 Stufen höheres Entgelt vorweg gewährt. 1. Durch die Gewährung eines um 2 Stufen höheren Entgelts vorweg ändert sich die Stufenzuordnung eines Beschäftigten nicht. Die Klägerin war zunächst von März 2017 bis Mai 2017 in die Entgeltgruppe 11, Stufe 1 eingruppiert. Beginnend mit Juli 2017 war die Klägerin ebenfalls in die Entgeltgruppe 11 Stufe 1 eingruppiert und erhielt zusätzlich ein um 2 Stufen höheres Entgelt vorweg gewährt. Zu keinem der genannten Zeiträume war die Klägerin bereits in die Entgeltgruppe 11 Stufe 3 eingruppiert. Gemäß § 16 Abs. 5 S. 3 TV-H handelt es sich bei dem um bis zu 2 Stufen höheren Entgelt nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-H um eine Zulage, die befristet werden kann und die nach § 16 Abs. 5 S. 4 auch als befristete Zulage widerruflich ist. Die Leistung einer Zulage steht im Ermessen des beklagten Landes, ein Rechtsanspruch auf eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-H besteht nicht. § 16 Abs. 5 TV-H eröffnet dem beklagten Land lediglich die Möglichkeit, den Beschäftigten ein höheres Entgelt zu zahlen. Die Gewährung von Stufen vorweg gestattet § 16 TV-H nicht, da es sich ausschließlich um eine Zulagenregelung handelt. Der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe vollzieht sich unabhängig von der Leistung von Zulagenzahlungen. Lediglich die Vergütung - im Falle der Klägerin ein um 2 Stufen höheres Entgelt - wird als Zulage vorweg gewährt. Damit entfällt mit einem Aufstieg in die höhere Stufe die nach § 16 Abs. 5 TV-H bemessene Zulage. So verringert sich eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-H sukzessive in dem Maße, wie sich im jeweiligen Einzelfall das tarifliche Tabellenentgelt durch die Änderung der Stufenzuordnung erhöht. 2. Nichts anderes folgt aus § 4 Abs. 1 S. 2 Arbeitsvertrag. Diese Regelung enthält entgegen der Annahme der Klägerin keine anrechnungsfeste Zulage im Sinne eines selbstständigen Entgeltbestandteils. a. Dies folgt zum einen bereits aus dem gewählten Wortlaut in § 4 Abs. 1 S. 2 Arbeitsvertrag. Denn danach wird der Klägerin das um 2 Stufen höhere Entgelt ausdrücklich nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-H vorweg gewährt. Die Nennung von § 16 Abs. 5 S. 1 TV-H verweist auf die zuvor unter 1. dargestellte Regelungssystematik im TV-H. Nach dem eindeutigen Wortlaut soll es sich um eine vorweg gewährtes Entgelt nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-H handeln. Eine vorweg gewährte Stufenzuordnung regelt weder der Arbeitsvertrag noch § 16 TV-H. Die Parteien haben auch keine Regelung gefunden, wonach die Klägerin spätestens im September 2017 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 eingestuft werde. Zwar hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2017 ihre Annahme zum Ausdruck gebracht, dass sie spätestens im September 2017 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 eingestuft werde und unter diesen Gesichtspunkt ihre Zusage unter Vorbehalt gestellt. Allerdings haben die Parteien eine dieser Annahme entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag vom 01. Juni 2017 nicht formuliert. Schließlich enthält der Arbeitsvertrag auch keine andere Regelung, die die Annahme der Klägerin regelt, sie werde ungeachtet der jeweiligen Stufenzuordnung stets vorweg ein um 2 Stufen höheres Entgelt erhalten. b. Zum anderen steht der Annahme der Klägerin eines stets vorweg zu gewährenden um 2 Stufen höheren Entgelts die Systematik des TV-H entgegen. Auch hieran scheitert die von der Klägerin angenommene Auslegung von § 4 Abs. 1 S. 2 Arbeitsvertrag. Der TV-H sieht in der Entgeltgruppe 11 als höchste Stufe die Stufe 5 vor. Die Gewährung eines um 2 Stufen höheren Entgelts vorweg ist im Falle des Erreichens der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 unmöglich, da in diesem Fall ein um 2 Stufen höheres Entgelt nicht geregelt ist. Die für den Fall der erreichten Endstufe in § 16 Abs. 5 S. 2 TV-H gefundene Regelung steht der Annahme der Klägerin ebenfalls entgegen. Denn danach können Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe bis zu 20 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten, nicht jedoch ein stets um 2 Stufen höheres Entgelt. c. Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 Arbeitsvertrag i.V.m. § 16 Abs. 5 TV-H. § 16 Abs. 5 TV-H ermöglicht es dem beklagten Land, unter anderem aus Gründen der Personalbedarfsdeckung, Beschäftigte anders zu vergüten als es die Stufenlaufzeiten vorsehen. Demgemäß erhält die Klägerin ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 bereits seit dem 1. Juni 2017 und nicht erst ab September 2019. Sie erhält damit mehr Entgelt, als sie erhalten hätte, würde sie nicht an der Weiterqualifizierungsmaßnahme teilnehmen. Der Zweck eines finanziellen Anreizes aus Gründen der Personalbedarfsdeckung ist erreicht, auch wenn es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Zulage handelt. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. 2. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein jeweils um 2 Stufen höheres Entgelt zu gewähren. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land auf der Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 1. Juni 2017 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an einer Grundschule in A zur berufsbegleitenden Weiterbildung zum Erwerb des Zertifikats über die Lehrbefähigung für Grundschulen sowie hierauf aufbauend gegebenenfalls auf späteren Antrag zum berufsbegleitenden Erwerb des Lehramts an Grundschulen auf der Grundlage des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 31. März 2017 betreffend die Einstellung und Weiterbildung zum Erwerb des Lehramts an Grundschulen sowie der Lehrbefähigung für Grundschulen - Az. 634.000.004-00106 - und des § 3 Abs. 3 Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLbG) sowie entsprechend dem § 57 Abs. 7 Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV) vom 28. September 2011 in der jeweils geltenden Fassung beschäftigt. Nach § 2 Arbeitsvertrag gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) sowie die Tarifverträge, die den TV-H und den TVÜ-H ergänzen, ändern oder ersetzen in der jeweils geltenden Fassung. § 4 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung: „§ 4 (1) Die/der Beschäftigte wird gemäß Erlass zum 31. März 2017 in der Entgeltgruppe E 11 eingestellt. Ihr/Ihm wird nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-H aus Gründen der Personalbedarfsdeckung abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein um 2 Stufen höheres Entgelt vorweg gewährt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. (2) Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TV Ü-H). Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und kein Besitzstand (§ 17 Abs. 3 S. 1 TVÜ-H).“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Arbeitsvertrag (Bl. 9-13 der Akten) Bezug genommen. Zuvor war die Klägerin bereits vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2017 an der gleichen Schule als Lehrkraft und als Schwangerschaftsvertretung befristet beschäftigt gewesen. Das beklagte Land gewährte der Klägerin ab dem 1. Juni 2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 3. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages ging die Klägerin davon aus, dass sie nach der in § 4 Arbeitsvertrag gefundenen Regelung stets ein um 2 Stufen erhöhtes Entgelt erhalten werde. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 hatte sie bereits dem Schulamt für den B und die Landeshauptstadt A mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, sie werde spätestens im September 2017 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 eingestuft und dass bis zur Klärung ihre Zusage noch unter Vorbehalt sei. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 23 Mai 2017 (Bl. 17 der Akten) Bezug genommen. Tatsächlich gewährte das beklagte Land der Klägerin ab September 2017, dem Zeitpunkt ab dem sie in die Entgeltgruppe 11 Stufe 2 einzuordnen gewesen wäre, weiterhin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 und damit ein lediglich noch um eine Stufe erhöhtes Entgelt. Das beklagte Land teilte der Klägerin hierzu mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 mit, dass es das gemäß § 16 Abs. 5 TV-H um 2 Stufen höhere Entgelt vorweg gewähre und die Klägerin einen abschmelzen Differenzbetrag für die Vorweggewährung bis zum tatsächlichen Erhalt der Stufe 3 erhalte. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 14. Dezember 2017 (Bl. 18 der Akten) Bezug genommen. Mit ihrer am 13. März 2018 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen Klage begehrt die Klägerin beginnend mit September 2017 ein Entgelt gemäß der Entgeltgruppe 11 Stufe 4. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. August 2018 - 2 Ca 171/18 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 103-104 Rs. der Akten). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat durch vorgenanntes Urteil die Klage abgewiesen, da die Klägerin weder einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts beginnend mit dem Monat September 2017 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 noch einen Anspruch auf ein zukünftig jeweils immer um 2 Stufen erhöhtes Entgelt habe. Bei der der Klägern bereits seit dem 1. Juni 2017 gewährten Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 auf der Basis von § 16 Abs. 5 TV-H handele es sich um eine Zulagenregelung. Eine Zulage nehme nicht an der Stufenlaufzeit und deren Erhöhung teil, da es sich um eine laufende Zahlung handele, die zusätzlich zu dem regulären Tarifentgelt gewährt werde. Dies folge aus dem Wortlaut und dem Kontext der Vorschrift. Die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung folge weder aus der arbeitsvertraglichen Regelung noch aus der zu Grunde liegenden tarifvertraglichen Regelung bzw. der Erlassregelung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 104 Rs. bis 105 Rs. der Akten Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 30. April 2020 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren auf Erhalt eines Entgelts beginnend mit dem Monat September 2017 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 nebst Zinsen sowie auf Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr auch zukünftig auf Grundlage der Entgeltgruppe 11 abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein um 2 Stufen höheres Entgelt zu gewähren unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, ihr Anspruch folge aus § 4 Abs. 1 Arbeitsvertrag. Es sei nicht erkennbar, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, dass eine Zulage nicht am Stufenaufstieg teilnehme. Sie selbst nehme weiterhin an der Stufenentwicklung teil, demgemäß habe das beklagte Land nach der Regelung in § 4 Arbeitsvertrag ein um 2 Stufen erhöhtes Entgelt vorweg zu gewähren. Ihren dahingehenden Willen habe sie bereits mit Schreiben vom 23. Mai 2017 zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. August 2018 – 2 Ca 171/18 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr beginnend mit dem Monat September 2017, Entgelt auf Grundlage der Entgeltgruppe 11, Stufe 4 TV-H in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen und ab Rechtshängigkeit die rückständigen Differenzbeträge ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; zukünftig auf Grundlage der Entgeltgruppe 11 TV-H in der jeweils geltenden Fassung abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein um 2 Stufen höheres Entgelt zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 30. April 2020 (Bl. 165 der Akten) Bezug genommen.