Urteil
13 Sa 2145/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0714.13SA2145.08.0A
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Leitsätze
Die als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte befristete Aufstockung einer halben Stelle auf eine volle Stelle unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und nicht der Befristungskontrolle gemäß § 14 TzBfG.
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB liegt nicht vor, wenn die befristete Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten für die entsprechende Wahlperiode erfolgte oder wenn der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, frei werdende Stellen vorrangig Arbeitnehmern anzubieten, die durch anderweitige Dienststellenschließungen ihren Arbeitsplatz verloren haben.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08. Oktober 2008 – 9 Ca 201/08 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte befristete Aufstockung einer halben Stelle auf eine volle Stelle unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und nicht der Befristungskontrolle gemäß § 14 TzBfG. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB liegt nicht vor, wenn die befristete Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten für die entsprechende Wahlperiode erfolgte oder wenn der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, frei werdende Stellen vorrangig Arbeitnehmern anzubieten, die durch anderweitige Dienststellenschließungen ihren Arbeitsplatz verloren haben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08. Oktober 2008 – 9 Ca 201/08 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den unbefristeten Fortbestand ihrer Arbeitszeiterhöhung von einer halben Stelle auf eine volle Stelle ab 31. Dezember 2008. Die Klage ist zwar als allgemeine Feststellungsklage und nicht als Entfristungsklage im Sinne des § 17 TzBfG zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch BAG vom 27. Juli 2005, NZA 2006, 40 ). Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Die Berufungskammer macht sich diese Ausführungen zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die in dem Änderungsvertrag vom 30. Juli 2004 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung unterliegt als allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in der ab 01. Januar 2002 geltenden Fassung. Die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Juli 2004 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB in den Arbeitsvertrag einbezogen worden. Bei der Befristung der Arbeitszeiterhöhung handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, nämlich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Da der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, findet auf Arbeitsverträge § 310 Abs. 3 BGB Anwendung, d.h. das Merkmal des Stellens der Arbeitsvertragsbedingungen ist nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer die AGB in den Vertrag eingeführt hat, wofür der Arbeitgeber beweispflichtig ist. Darüber hinaus finden die Vorschriften über die Inhaltskontrolle selbst dann Anwendung, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Danach unterliegt in der Regel jeder arbeitgeberseitig, auch nur für den Einzelfall vorformulierter Vertrag der Inhaltskontrolle (vgl. ErfK-Preis, 8. Aufl. 2008, §§ 305 - 310 BGB, Rn 26) . Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BAG vom 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - zitiert nach juris; BAG vom 27. Juli 2005, a. a. O.; BAG vom 18. Januar 2006, AP Nr. 8 zu § 305 BGB) . Die Geltung von § 307 BGB wird für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen auch weder durch die vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen ausgeschlossen, noch ist die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach dem Recht allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen (BAG vom 18. Juni 2008, a. a. O.; BAG vom 27. Juli 2005, a. a. O.; BAG vom 08. August 2007, AP Nr. 41 zu § 14 TzBfG) . Die in dem Änderungsvertrag vom 30. Juli 2004 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist nicht nach § 307 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG vom 18. Juni 2008, a. a. O.; BAG vom 04. März 2004, AP Nr. 3 zu § 309 BGB) . Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (BAG vom 04. März 2004, a. a. O.) . Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG vom 13. Juni 2008, a. a. O.; BAG vom 27. Juli 2005, a. a. O.; BAG vom 10. Januar 2007, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses) . Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wenn die Bestimmung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). § 307 Abs. 2 BGB konkretisiert § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB vor, wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB (BAG vom 18. Juni 2008, a. a. O.; BAG vom 25. Mai 2005, AP Nr. 1 zu § 310 BGB; BAG vom 15. Februar 2007, AP Nr. 35 zu § 320 Aufhebungsvertrag) . Nach diesen Grundsätzen wird die Klägerin durch die in dem Änderungsvertrag vom 30. Juli 2004 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Voraussetzungen der in § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB geregelten Vermutungstatbestände sind nicht gegeben. Gesetzliche Regelungen über die Befristung einzelner Vertragsbedingungen, von denen die Befristungsabrede abweichen könnte, bestehen nicht. Durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung wird die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet. Der somit ausschließlich nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle hält die Befristungsabrede stand. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin besteht entgegen ihrer Auffassung nicht darin, dass die wöchentliche Arbeitszeit nur befristet um 50% der unbefristet vereinbarten Wochenarbeitszeit erhöht wurde. Die zur Inhaltskontrolle einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG entwickelten Grundsätze sind auf die Inhaltskontrolle der Befristung von Arbeitszeiterhöhungen nicht anwendbar. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist bei der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung nicht - wie bei der Arbeit auf Abruf - die einseitige Festlegung des Umfang der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, sondern ausschließlich die Befristung des vertraglich vereinbarten zusätzlichen Arbeitsumfangs. Die unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers muss sich gerade aus der vertraglich vereinbarten Befristung der Arbeitszeiterhöhung ergeben. Hierbei ist der Umfang der Arbeitszeiterhöhung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BAG vom 08. August 2007, AP Nr. 41 zu § 14 TzBfG) . Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist allerdings nicht ohne weiteres deshalb zu verneinen, weil die Befristung auf einem Sachverhalt beruht, der die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen würde. Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages in der Regel ausschließlich daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer umfassenden Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsteile vorzunehmen ist. Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs gem. § 14 TzBfG einerseits und § 307 Abs. 1 BGB andererseits sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Diese Umstände sind bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt mit dem Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit. Nur bei außergewöhnlichen Umständen auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Frage kommen (BAG vom 08. August 2007, a. a. O.) . Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin durch die in dem Änderungsvertrag vom 30. Juli 2004 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Die Klägerin besitzt zwar als Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit, von der die Höhe ihres Einkommens und damit ihrer längerfristigen Lebensplanung abhängt. Dieses Interesse wird durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung beeinträchtigt, denn die Klägerin musste bei Vertragsabschluss damit rechnen, dass nach dem Ende ihrer Amtsperiode als Gleichstellungsbeauftragte eine weitere Erhöhung der Arbeitszeit unterbleiben konnte. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Sie ist durch das höher zu bewertende Interesse der Beklagten an der nur befristeten Vereinbarung der Arbeitszeiterhöhung gerechtfertigt, da die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen würden und keine außergewöhnlichen Umstände auf Seiten der Klägerin vorliegen, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin stand offenkundig im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte. Diese Tätigkeit ist ihrer Art nach befristet bis zum Ablauf der Amtsperiode. Damit läge ein Sachverhalt vor, der den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen würde, wobei auch erwähnenswert ist, dass die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet war, die Arbeitszeit der Klägerin wegen dieses Wahlamts befristet zu erhöhen. Die Versuche der Klägerin, die befristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit mit anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen, müssen scheitern. Wenn sie ausführt, sie sei zwischendurch trotz ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte auf einen Dienstposten versetzt worden, der vorher mit einer Vollzeitkraft besetzt war, sagt das über die Angemessenheit oder die Unangemessenheit ihrer befristeten Arbeitszeiterhöhung nichts aus. Die Klägerin hatte auch dadurch nicht mehr als eine Vollzeitstelle. Es liegt im Ermessen der Beklagten, ehemalige Vollzeitstellen nur noch mit einer Teilzeitkraft zu besetzen, die ihrerseits selbstredend auch nicht verpflichtet ist, dort länger als es einer Teilzeitkraft zukommt, Arbeitsleistungen zu erbringen. Von einer eventuellen Schrumpfung ihrer Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Die Klägerin konnte also nicht ernstlich annehmen, das sich bei der Beklagten etwa ein Sinneswandel dahin eingestellt hätte, dass sie, die Klägerin, jetzt - eigentlich - wegen erhöhten Arbeitsbedarfs als Bürokraft vollzeitbeschäftigt würde und die Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte nur noch als vorgeschobener oder nie vorhanden gewesener Befristungsgrund herhalten muss. Tatsächlich steht der Beklagten neben dem Befristungsgrund in Orientierung an § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch ein weiterer Gesichtspunkt zur Seite, der bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ihren Gunsten ins Gewicht fällt. Die Beklagte ist an den Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UMBW) gebunden. Dessen § 3 verpflichtet die Beklagte u.a. zu einer Arbeitsplatzsicherung für Arbeitnehmer, die durch die Umgestaltung der Bundeswehr ihren Arbeitsplatz verlieren. Dies bedeutet auch, Arbeitnehmern anderweitig (noch) freie Stellen - auch Wunsch des betroffenen Arbeitnehmers auch an einem anderen Ort - (§ 4 Abs. 6 TV UMBW) anbieten zu müssen. Die Beklagte schafft hierfür dadurch die Voraussetzungen, dass sie am 08. Dezember 2003 einen Einstellungsstopp und ein Verbot der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse verfügt hat. Diese Verfügung hat sie durch Erlass vom 29. Juni 2004, der bis heute gilt, verlängert. Bei dieser Sachlage ist es nach Treu und Glauben nicht unangemessen, wenn die Beklagte im vorliegenden Fall die Entfristung der Arbeitszeiterhöhung bei der Klägerin ablehnt, um die frei werdende halbe Stelle mit einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin zu besetzen, dem/der ansonsten der vollständige Verlust des Arbeitsplatzes droht. Auf das vom Arbeitsgericht vermisste „Personalkonzept“ dafür kommt es nicht an. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Beklagte konkret vorträgt, welche Arbeitnehmer sie wann auf die frei werdende halbe Stelle setzen will. Mit einem solch strengen Maßstab liefe das tariflich vorgegebene Konzept der Arbeitsplatzsicherung faktisch leer, denn nur in seltenen Fällen wird die Beklagte „Umsetzungen“ von Arbeitnehmern, die vom Arbeitsplatzverlust bedroht sind, so „punktgenau“ vornehmen können. Der Beklagten muss und darf insoweit eine gewisse Flexibilität verbleiben. Der Prüfungsmaßstab aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist weniger streng als der Maßstab, der an die Prüfung des sachlichen Grundes für die vollständige Befristung eines Arbeitsverhältnisses gem. § 14 Abs. 1 TzBfG angelegt werden müsste. Im vorliegenden Fall müssen daher die Interessen der Klägerin, die immerhin eine unbefristete halbe Stelle innehat, gegenüber den Interessen der Beklagten bei der Abwägung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zurücktreten. Auch die Hilfsbegehren der Klägerin sind damit abzuweisen. Sie zielen ebenso wie das Hauptbegehren auf den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses als Vollzeitarbeitsverhältnis. Hierauf hat sie nach den obigen Ausführungen jedoch keinen Anspruch. Die Klägerin hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung. Die Klägerin ist seit 01. Januar 1980 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst in Vollzeit, ab 05. November 1986 zu 50% der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft. Am 16. Juli 2001 wurde die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten der Standortverwaltung A gewählt. Unter dem 11. März 2003 vereinbarten die Parteien eine Änderung des Arbeitsvertrages, nach dem die Klägerin ab 01. März 2003 bis zum Ablauf der Amtsperiode als Gleichstellungsbeauftragte, längstens bis zum 25. August 2004, als vollbeschäftigte Angestellte weiter beschäftigt werden sollte. Mit Schreiben vom 13. März 2003 wurde der Klägerin bei der Standortverwaltung A die Aufgaben einer Bürokraft (0,5) übertragen. Im Jahr 2004 wurde die Klägerin dann als Gleichstellungsbeauftragte wiedergewählt. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien unter dem 30. Juli 2004 (Bl. 26 d. A.) mit Wirkung ab 25. August 2004 einen Änderungsvertrag, nach dessen § 1 die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte gem. SR 2y Nr. 1 b BAT für die Zeit ihrer Amtsperiode als Gleichstellungsbeauftragte der Standortverwaltung A weiterbeschäftigt werden sollte. Des Weiteren ist in diesem Änderungsvertrag aufgenommen, dass nach Ablauf der Amtsperiode als Gleichstellungsbeauftragte der Standortverwaltung A die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werde. Unter dem 03. März 2005 beantragte die Klägerin die unbefristete Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit und begründete diesen Antrag u. a. mit ihrer persönlichen Erwerbssituation. Unter dem 23. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Nach einiger Korrespondenz lehnte die Beklagte am 18. März 2007 die Entfristung der Arbeitszeiterhöhung nochmals und letztmalig ab. Mit der am 10. Juni 2008 beim Arbeitsgericht Kassel eingereichten Klage hat die Klägerin ihre unbefristete Vollzeitbeschäftigung über den 31. Dezember 2008 hinaus begehrt. Sie ist der Ansicht gewesen, sachliche Gründe für die befristete Arbeitszeiterhöhung lägen nicht vor. Ein sachlicher Grund sei insbesondere nicht in ihrer Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten zu sehen, da die erstmalige befristete Erhöhung der Arbeitszeit vom 11. März 2003 im Vorfeld der Übernahme von Aufgaben der Standortverwaltung B begründet worden sei. Ein Anspruch auf Beschäftigung in Vollzeit folge, so hat die Klägerin gemeint, jedenfalls aus § 15 b Abs. 3 BAT bzw. § 11 Abs. 3 TVöD. Ein freier und besetzbarer Dienstposten liege betreffend dem von ihr zuletzt eingenommenen Dienstposten TE/Z 521/320 vor, der für eine Vollzeitbeschäftigung ausgeschrieben und bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit durch sie auch als Vollzeitposten begleitet worden sei. Einer Aufstockung ihrer Arbeitszeit stünde auch nicht ein etwaiger Einstellungs-/Arbeitszeiterhöhungstopp gemäß ministerieller Verfügung entgegen. Bei der Beklagten seien im Jahr 2005 bis 2007 eine Vielzahl von unbefristeten Einstellungen und auch eine unbefristete Aufstockung der Arbeitszeit einer Mitarbeiterin von Teilzeit auf Vollzeit durchgeführt worden. Die Klägerin ist schließlich der Ansicht gewesen, ihr Anspruch auf unbefristete Erhöhung der Arbeitszeit ergebe sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte, da sie von der Beklagten im Zusammenhang mit der unbefristeten Abänderung des ursprünglichen Vollzeitarbeitsvertrages in einen Teilzeitarbeitsvertrag nicht über die Möglichkeit einer Befristung der Arbeitszeitreduzierung belehrt worden sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien auch über den 31. Dezember 2008 hinaus ein Arbeitsverhältnis im Umfange einer in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerin, mindestens aber mit 38,5 Stunden in der Woche besteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31. Dezember 2008 hinaus mit der Arbeitszeit einer in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerin, mindestens aber mit 38,5 Stunden in der Woche, vertragsgemäß als Bürokraft zu beschäftigen; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., 1. a) die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung folgenden Inhalts abzugeben: „Wir sind uns mit der Klägerin darüber einig, dass zwischen uns bei im Übrigen gleich bleibenden Bedingungen auch über den 24.08.2008 hinaus ein Arbeitsverhältnis mit der Arbeitszeit einer in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerin mindestens aber mit 38,5 Stunden pro Woche besteht.“ 2. a) die Beklagte zu verurteilen, sie über den 24.08.2008 hinaus mit der Arbeitszeit einer in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerin, mindestens aber mit 38,5 Stunden in der Woche, vertragsgemäß als Bürokraft zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die befristete Aufstockung des unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses auf Vollzeit gemäß Änderungsvertrag vom 30. Juli 2004 sei aus sachlichem Grund erfolgt, da die Aufgaben der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der Standortverwaltung A lediglich von begrenzter Dauer seien. Einer Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis stünden dringende betriebliche Gründe entgegen. Sie, die Beklagte, habe bis Ende 2010 durch Personalabbau einen vorgegebenen Zielumfang von 75.000 Dienstposten zu erreichen. In diesem Zusammenhang sei mit Erlass vom 08. Dezember 2003 durch das Bundesministerium der Verteidigung festgelegt worden, dass keine Einstellungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorzunehmen seien. Gleiches gelte für die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse. Dieser Erlass sei im Jahr 2004 verlängert worden. Der von der Klägerin zuletzt besetzte Dienstposten Bürokraft TE/ZE 521/320 müsse im Zuge der Auflösung bzw. Schließung des Bundeswehrleistungszentrums (früher: Standortverwaltung) A zum Ende des Jahres 2008 mit einer in Überhang geratenen Mitarbeiterin (Frau C) besetzt werden. Man benötige für Überhangpersonal im Nachgang zu Standortschließungen Dienstposten die, wenn auch nur hälftig, zur Unterbringung von Überhangpersonal verfügbar seien. Mit Urteil vom 08. Oktober 2008 hat das Arbeitsgericht der Klage in den Hauptanträgen stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesamtabwägung aller Umstände im Rahmen der Inhaltskontrolle der Vereinbarung vom 30. Juli 2004 zur befristeten Arbeitszeitaufstockung führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 75 - 90 d. A.). Gegen dieses der Beklagten am 17. November 2008 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 17. Dezember 2008 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02. März 2009 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, man habe die Klägerin gemäß den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen benachteiligt, als man seinerzeit die Entfristung der Arbeitszeiterhöhung abgelehnt habe. Sie, die Beklagte, sei nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UMBW) gehalten, nach der Schließung von Standorten frei werdendes Personal so weit wie möglich anderweitig unterzubringen. Deshalb gibt es auch - unstreitig - ein Einstellungsstopp und ein Verbot der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse. Bei dieser Sachlage könne die Klägerin keine unbefristete Fortsetzung ihrer Vollzeittätigkeit verlangen. Die ihr befristet überlassene halbe Stelle sei Arbeitnehmern aus dem „Überhang“ vorzubehalten, denen dann jedenfalls eine halbe Stelle angeboten werden könne, wie sie die Klägerin bereits unbefristet innehat. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 8. Oktober 2008 - 9 Ca 201/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptet, die nur befristete Verlängerung ihrer Arbeitszeit sei ohne sachliche Rechtfertigung. Bei ihrer derzeitigen Prozessbeschäftigung in Vollzeit habe sie trotz zwischenzeitlichen Wegfalls ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte keine Freiräume zu verzeichnen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2009 Bezug genommen.