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Beschluss

13 Ta 614/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:1123.13TA614.09.0A
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Leitsätze
Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Berufungsrücknahme erstattet verlangen, wenn die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustandegekommen ist. Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" ohen Reaktion der Gegenseite nicht aus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2009 - 7 Ca 6191/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Berufungsrücknahme erstattet verlangen, wenn die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustandegekommen ist. Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" ohen Reaktion der Gegenseite nicht aus. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2009 - 7 Ca 6191/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Nach erstinstanzlichem Prozessverlust legte die Klägerin beim erkennenden Gericht am 6. Februar 2009 Berufung ein (Az: 16 Sa 202/09). Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 bat der Klägervertreter den Vertreter der Beklagten, sich einstweilen nicht im Berufungsverfahren zu bestellen, da noch nicht feststehe, ob die Berufung durchgeführt wird. Der Beklagtenvertreter reagierte auf dieses Schreiben nicht und meldete sich mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 zur Gerichtsakte mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Am 9. April 2009 nahm die Klägerin sodann die Berufung zurück. Entsprechend wurden ihr durch Beschluss vom 14. April 2009 die Kosten der Berufung auferlegt. Am 16. April 2009 beantragte die Beklagte die Kostenfestsetzung gegen die Klägerin wie folgt: 1.6 Verfahrensgebühr (Berufg./Beschw,.) (§§ 2 Abs. 2, 13 RVG 9.572,40 € 777,60 € Post + Telekommunikation (pauschal) (§ 2 Abs. 2 RVG i.v.m. Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Endsumme 797,60 € Zugleich wurde Verzinsung seit Antragseingang (17. April 2009) beantragt. Durch Beschluss vom 16. Juli 2009 erließ der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht den begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss nach Antrag. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 30. Juli 2009 legte die Klägerin, eingegangen am 31. Juli 2009, sofortige Beschwerde ein mit Ansicht, nach der am 5. Februar 2009 geäußerten "Stillhaltebitte" sei der Beklagten eine Kostenfestsetzung nicht gestattet. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde am 27. Oktober 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft, der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Beklagte kann von der Klägerin die Erstattung der begehrten Kosten verlangen. Der Rechtspfleger hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu Recht entsprochen. Nach dem Gesetz (§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese Pflicht reicht so weit, wie die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsansicht, dass der Berufungsgegner, selbst wenn ein Rechtsmittel ausdrücklich nur „fristwahrend“ eingelegt wurde, grundsätzlich sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragen kann, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen (BAG vom 14. November 2007, NJW 2008, 1340 ; BGH v. 17. Dezember 2002 – X ZB 9/02–, JurBüro 2003, 257; BAG v. 16. Juli 2003 – 2 AZB 50/02–, NZA 2003, 1293). Dem folgt die erkennende Kammer seit langem (vgl. Kammerbeschlüsse. v. 20. Oktober 2003 – 13 Ta 387/03 und 13 Ta 388/03 -, vom 30. Oktober 2003 -13 Ta397/03-, vom 29. März 2004 - 13 Ta 61/04 –, vom 17. Juni 2004 – 13 Ta 197/04 –; vom 4. Oktober 2005 – 13 Ta 339/05 – , vom 15. März 2006 -13 Ta 80/06-und vom 10. April 2007 - 13Ta 70/07 -, vom 13. November 2008 - 13 Ta 322/08 -; ebenso auch LAG Berlin vom 20. August 2003, - 17 Ta 6060/03 -, MDR 2004, 58 ; KG vom 9. Mai 2005 -1 W 20/05- JurBüro 2005, 418; LAG Düsseldorf vom 8. November 2006 -16 Ta 596/05- MDR 2006,659; vgl. auch: Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 91 Randziffer 13, Stichwort „Berufung“ m.w.N.) . Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine derartige Einschränkung lässt sich auch § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entnehmen. Es muss genügen, dass der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BAG und BGH, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes Stillhalteabkommen geschlossen haben, also eine Vereinbarung, nach der sich der Vertreter des Berufungsbeklagten so lange nicht zu den Akten der zweiten Instanz legitimieren soll, bis sich der Berufungskläger darüber klar geworden ist, ob er die Berufung tatsächlich durchführen will oder nicht. Auch hierüber besteht weitgehende Einigkeit (vgl. Gerold/Schmidt /von Eicken /Madert /Müller-Rabe /Mayer /Burhoff, RVG, 18. Auflage 2008, Nr. 3200 VV Randziffer 67 m. w. N.; Baumbach/…/Hartmann, ZPO, 67. Auflage 2009, § 91 Randziffer 161; LAG Schleswig-Holstein vom 1. September 2006, NZA-RR 2007, 99 ; KG vom 09. Mai 2005 a.a.O.; OLG Zweibrücken vom 12. November 2001 - 4 W 60/01 -, zitiert nach Juris; Sächsisches LAG vom 04. April 2000 - 9 Sa 64/00 -, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe vom 28. April 1999, NJW - RR 2000, 512; OLG Karlsruhe vom 02. Juni 1998 - 3 W 29/98-, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf vom 09. Februar 1995, NJW - RR 1996, 54). Streit herrscht insoweit allenfalls noch über die Frage, ob das Schweigen des Rechtsmittelbeklagten auf eine entsprechende „Stillhaltebitte“ schon bindend wirkt oder nicht (vgl. dazu Gerold/Schmidt/…/, a. a. O., Randziffer 70 m. w. N. und OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies ist mit der h.M. abzulehnen (ebenso z. B. BGH vom 9. Oktober 2003, NJW 2004, 73; LAG Thüringen AGS 2001, 286; Gerold/Schmidt/…/, a.a.O.; Kammerbeschlüsse vom 15. März 2006, 10. April 2007 und 13. November 2008, a.a.O.; a. A. OLG Bamberg AGS 2000, 170; BayVGH JurBüro 1994, 349). Allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre folgend kann in bloßem Schweigen auf ein Angebot keine Zustimmung erkannt werden. Hier hat der Beklagtenvertreter auf die Stillhaltebitte des Klägervertreters nicht reagiert. Ein Stillhalteabkommen, das die Beklagte hindern könnte, die ihr entstandenen Kosten gegen die Klägerin festsetzen zu lassen, ist deshalb nicht zu Stande gekommen. Die Kostenfestsetzung zulasten der Klägerin war deshalb gerechtfertigt. Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Einwendungen wurden insoweit auch nicht erhoben Die Kostenentscheidung für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die entsprechenden Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG.