Beschluss
13 Ta 104/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0419.13TA104.10.0A
2mal zitiert
31Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 - 7 Ca 3931/08 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 - 7 Ca 3931/08 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Mit der am 5. Juni 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage forderte die Klägerin die Zahlung von 828,75 € brutto und 479,99 € netto und weitere 186,24 € Rechtsanwaltskosten. Vorgerichtliche Versuche des Bevollmächtigten der Klägerin, die Angelegenheit mit der Beklagten zu klären, waren gescheitert. Am 1. Juli 2008 wurde der Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, beschränkt auf eine Forderung von 403,75 € brutto und 479,990 € netto und ihr ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Im Kammertermin vom 10. Dezember 2008 schlossen die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 beantragte der Klägervertreter gegenüber der Staatskasse Kostenfestsetzung aus einem Gegenstandswert von 883,74 € über insgesamt 697,96 € (Blatt B 47 der Akte). Durch Beschluss vom 20. Februar 2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung unter Herausrechnung der beantragten Reisekosten auf insgesamt 294,53 € fest. Mit der am 17. März 2009 erhobenen Erinnerung wandte sich der Bezirksrevisor gegen diese Festsetzung mit dem Hinweis, wegen der außergerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters aus einem Gegenstandswert von 883,74 € (Umfang der PKH- Bewilligung) sei eine 0,65 – fache Geschäftsgebühr inklusive Mehrwertsteuer (50,28 €) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Durch Beschluss vom 11. Mai 2009 half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieser Erinnerung ab und setzte die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wie folgt fest: Gegenstandswert: 883,74 € Verfahrensgebühr § 49 Nr. 3100 VV RVG 1,3 84,50 € Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 1,2 78,00 € Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 49 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 65,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 247,50 € 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,03 € zu zahlender Betrag 294,53 € - 50,28 € 244,25 € Hiergegen legte der Klägervertreter am 1. Dezember 2009 Erinnerung ein, mit der er sich gegen die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 50,28 € unter Verweis auf § 15 a RVG wandte. Weder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht haben dieser Erinnerung abgeholfen, letzteres durch Beschluss vom 28. Januar 2010 (Blatt B 66 der Akten) bei ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 2. Februar 2010 zugestellt. Der am 11. Februar 2010 eingegangenen Beschwerde des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht am 25. Februar 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde des Klägervertreters ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Wegen der Zulassung der Beschwerde kommt es auf den Beschwerdewert von mehr als 200 € nicht an (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss 28. Januar 2010 die Erinnerung des Klägervertreters zu Recht zurückgewiesen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch seinen Beschluss vom 11. Mai 2009 die dem Klägervertreter aus der Landeskasse zu zahlenden Kosten zutreffend auf 244,25 € festgesetzt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die dem Klägervertreter zweifelsfrei zustehenden Verfahrensgebühr in Höhe von 84,50 € (Gebührensatz von 1,3) zu Recht um die Hälfte der Geschäftsgebühr (Gebührensatz von 0,65) nebst Mehrwertsteuer um 50,28 € gekürzt und so unter Einschluss der unstreitigen Terminsgebühr (78 €) und Vergleichsgebühr (65 €) unter Zusatz von 20 € als Telekommunikationspauschale und 19% Mehrwertsteuer zutreffend einen Gesamtbetrag von 244,25 € ermittelt. Der Zahlungsanspruch folgt aus den §§ 55, 45, 49 RVG; die Verfahrensgebühr ergibt sich aus RVG VV Nr. 3100, die Telekommunikationspauschale aus RVG VV Nr. 7002 und die Erstattung der Mehrwertsteuer aus RVG VV Nr. 7008. Die vorgenommene Kürzung der Verfahrensgebühr findet ihren Rechtsgrund in S. 1 der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV, in dem es heißt: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinen Urteilen vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - (Rpfleger 2007, 505) und vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - (AGS 2008, 41) ausgeführt, dass - sofern nach RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist - sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenfalls anfallende Verfahrensgebühr. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - (MDR 2008, 592) hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 wegen der in RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht. Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem der Klägervertreter bereits vorgerichtlich für die Klägerin tätig war und damit einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr gem. RVG VV Nr. 2300 erwirkt hat. Die verminderte Verfahrensgebühr entsteht unabhängig davon, ob ein Rechtsanwalt seine Gebühren vom Gegner, seiner eigenen Mandantschaft oder gemäß § 55 RVG von der Staatskasse verlangen kann. Die Kammer folgt in diesem Punkt der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009 - I-10 W 120/08 -, AGS 2009, 123; OLG Düsseldorf vom 27. November 2008 - 10 W 109/08 -, JurBüro 2009, 133; OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08 -, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom 7. August 2008 - 13 Ta 185/08 -, Rpfleger 2009, 158; OLG Bamberg vom 1. Juli 2008 - 2 WF 92/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 12. Juni 2008 - 13 WF 111/08 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg vom 27. Mai 2008 - 2 WF 81/08 -, zitiert nach juris; ). Das Gesetz unterscheidet in der Vorbemerkung 3.4 VV RVG nämlich nicht danach, ob der Partei im nachfolgenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Die Anrechnung hat vielmehr immer dann zu erfolgen, wenn vorprozessual eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 entstanden ist und in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 anfällt, sei es auch in der verminderten Höhe des § 49 RVG. Es gibt nach Ansicht der Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 (a.a.O.; so auch OLG Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 18 W 373/08 -, zitiert nach juris.) keinen rechtfertigenden Grund dafür, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung nur dann vorzunehmen, wenn der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (so aber OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08 -, FamRZ 2008, 1013). Der durch die Kürzung entfallende Teil der Verfahrensgebühr lebt nicht nachträglich wieder auf, sofern es dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nicht gelingt, seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr gegenüber seinem Mandanten (oder dem Gegner) zu realisieren. Eine solche Ausnahme lässt sich weder der Anrechnungsvorschrift entnehmen (vergl. OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Oldenburg vom 27. Mai 2008, a.a.O.) noch erscheint sie geboten. Die uneingeschränkte Anrechnung steht auch nicht im Widerspruch zur Forderungssperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, weil die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 vor der Prozesskostenhilfebewilligung entstanden ist. Auch steht § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, weil es in den hier fraglichen Fällen nicht um die Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen geht, sondern um die Frage, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstehen und festzusetzen sind (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; OLG Braunschweig vom 12. September 2008, a.a.O.). Die Beschwerdekammer vermag auch nicht der Ansicht zu folgen, nach der gemäß § 58 Abs. 2 RVG Geschäftsgebühren vorrangig auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung zu verrechnen seien (so aber OLG Schleswig vom 3. März 2008 - 15 WF 9/08 -, MDR 2008, 947; Enders, JurBüro 2005, 281). Die nach RVG VV Vorbemerkung 3.4 vorgesehenen Anrechnung würde dann in erster Linie und zulasten der Staatskasse der Deckung der über § 49 RVG hinausgehenden Wahlanwaltsgebühren dienen. Dies erscheint bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Anwalt durch das Einfordern eines Vorschusses oder über die Beratungshilfe die Gefahr hätte ausschließen können, dass er den Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten nicht realisieren kann (ebenso OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009, a.a.O.; zum Ganzen bereits HessLAG vom 28. April 2009 -13 Ta 115/09-, vom 12. Juni 2009 - 13 Ta 303/09 -; vom 7. Juli 2009 -13 Ta 302/09-, AGS 2009, 373 und vom 26. Oktober 2009 – 13 Ta 530/09 –). An dieser Rechtslage hat sich für den vorliegenden Fall auch durch den am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15 a RVG nichts geändert. Diese Vorschrift regelt die Wirkungen der Anrechnung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt, Mandant und Dritten. Sie macht deutlich, dass die Anrechnungs-regeln allein das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt betreffen. Abs. 1 stellt klar, dass die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere das Entstehen der anderen Gebühr nicht beeinflusst. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat die freie Entscheidung, welche Gebühr er verlangt. Die Anrechnung ist jedoch insofern zu berücksichtigen, als dass der Anwalt von seinem Mandanten im Ergebnis nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren fordern darf. Abs. 2 regelt die Auswirkungen der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten - zum Beispiel zu dem Prozessgegner oder zu der erstattungspflichtigen Staatskasse. Hier wird deutlich, dass sich gegenüber diesen Dritten die Anrechnung grundsätzlich nicht auswirkt. Eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr dient nicht dazu, den Kostenerstattungsschuldner zu entlasten. Damit wird klargestellt, dass die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen ist, auch wenn eine Geschäftsgebühr angefallen ist, die auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vergl. im einzelnen Kallenbach, Anwbl. 2009, 442). § 15 a RVG gilt mangels spezieller Übergangsvorschriften aber gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 RVG erst, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit oder die Beiordnung nach der Gesetzesänderung erfolgt ist. Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Eine Anwendung der neuen Vorschrift auf sogenannte Altfälle kommt nicht in Betracht. Der Ansicht, es handele sich bei § 15 a RVG nur um eine gesetzgeberische Klarstellung, nicht aber eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 RVG, kann nicht gefolgt werden (so schon die erkennende Kammer in ihren Beschlüssen vom 7. Juli 2009 - 13 Ta 302/09 - a.a.O.; und vom 26.Oktober 2009 – 13 Ta 530/09–; ebenso VG Ansbach vom 23. September 2009 -AN 19 M 08.30446-, zitiert nach juris und vom 19. September 2009 -AN 19 M 08.30391 -, zitiert nach juris; KG Berlin vom 10. September 2009 - 27 W 68/09 -, zitiert nach juris; OLG Celle von 26. August 2009 - 2 W 240/09 -, zitiert nach juris; KG Berlin vom 13. August 2009 - 2 W 128/09 -, zitiert nach juris; OLG Frankfurt vom 10. August 2009 - 12 W 91/09 -, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf vom 6. August 2009 -I-20 W 62/09 -, zitiert nach juris; OLG Hamm vom 22. Juni 2009 - II-6 WF 154/09 -, zitiert nach juris). Die Vertreter dieser Ansicht argumentieren im Wesentlichen mit allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Die bisherigen Entscheidungen des BGH zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr seien nicht sachgerecht gewesen und hätten den Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütungsregel widersprochen. Mit der Gesetzesänderung sei das Problem gelöst und der Begriff der Anrechnung durch den Gesetzgeber geklärt worden. Deshalb sei es gerechtfertigt, § 15 a RVG auf Altfälle anzuwenden (Amtsgericht Bremen vom 22. September 2009 - 9 C 213/09 -, zitiert nach juris; OLG Köln vom 14. September 2009 - 17 W 195/09 -, zitiert nach juris; Landgericht Saarbrücken vom 13. September 2009 - 5 T 434/09 -, zitiert nach juris; OLG Koblenz vom 1. September 2009 - 14 W 553/09 -, zitiert nach juris; OLG Dresden vom 13. August 2009 - 3 W 793/09 -, zitiert nach juris; OLG Stuttgart vom 11. August 2009 - 8 W 339/09 -, zitiert nach juris; Enders, JurBüro 2009, 393; Müller-Rabe, NJW 2009, 2913). Diese Rechtsansicht übersieht, dass der Gesetzgeber weder die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 60 RVG im Hinblick auf eine frühere Geltung des § 15 a RVG modifiziert noch Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG irgendwie ergänzt oder verändert hat. Der Gesetzgeber hat vielmehr § 15 a RVG neu ins Gesetz eingefügt, um die von ihm zunächst offenbar nicht bedachten Auswirkungen der Anrechnungsvorschriften für die Zukunft zu korrigieren. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, gerichtlicherseits den Gesetzgeber nochmals zu korrigieren, um eine Rechtslage, die als unbillig empfunden wird, schneller zu korrigieren als vom Gesetzgeber vorgesehen. Daran ändert sich auch durch die Entscheidung des BGH vom 2. September 2009, (- II ZB 35/07 -, zitiert nach juris) nichts, wenn dort von einer klarstellenden Wirkung des § 15 a RVG die Rede ist. Zu der Frage, ab wann diese "Klarstellung" wirken soll, ist nämlich nichts gesagt. Eine Auseinandersetzung mit § 60 RVG fehlt (offen gelassen auch BGH vom 9. September 2009, FamRZ 2009, 2082 und vom 29. September 2009, NJW 2010, 76 ). Die Beschwerdekammer kann auch den Erwägungen des BGH in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2009 (– VII ZB 175/07 – zitiert nach juris) nicht folgen. Dort wird nochmals und jetzt ausdrücklich die Anwendung des § 15 a RVG auf die sogenannten Altfälle befürwortet. Der BGH (a.a.O.) räumt allerdings selbst ein, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht angeordnet hat. Aus der Gesetzesgeschichte und den Gesetzesmaterialien ergebe sich aber, dass der Gesetzgeber lediglich die nach seiner Ansicht schon seit jeher bestehende Gesetzeslage klargestellt habe, nachdem Teile der Rechtsprechung das RVG in einer Weise ausgelegt hatten, die nicht der Ansicht des Gesetzgebers entsprochen habe. Diese Argumentation erklärt nach Ansicht der Beschwerdekammer jedoch allein das Motiv des Gesetzgebers für die Einfügung des § 15 a in das RVG. Sicher kann daraus auch hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Wirkung des § 15 a RVG möglichst schnell herbeiführen wollte. Eine besondere Regelung hat er insoweit jedoch nicht betroffen. Damit bleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Übergangsregelung des § 60 RVG. Unabhängig davon muss nach Ansicht der Beschwerdekammer von einer Gesetzesänderung stets schon ausgegangen werden, wenn der Text des Gesetzes geändert oder - wie hier - eine neue Vorschrift eingefügt worden ist. Die von den Vertretern der hier abgelehnten Ansicht vorgenommene materielle Bewertung, ob inhaltlich etwa eine relevante oder irrelevante Gesetzesänderung oder nur eine „Bekräftigung“ des Gesetzgebers vorliegt, entspricht nicht dem Sinn von Übergangsvorschriften. Diese sollen dem Anwender zum Beispiel über eine Stichtagsregelung Klarheit und Sicherheit darüber verschaffen, bis wann die bisherige Rechtslage noch gilt und ab wann neues Recht anzuwenden ist. Nicht mehr und nicht weniger. Wollte man diese formale Regelung aufgeben und in jedem Einzelfall neu bewerten, ob die fragliche Gesetzesänderung nur klarstellt oder vielleicht doch eine wesentliche oder unwesentliche inhaltliche Änderung der Rechtslage mit sich bringt, wäre regelmäßig unklar, ab wann eine Gesetzesänderung nun gilt. Gerade dies will die formale Regelung des § 60 RVG vermeiden (ebenso OLG Celle, a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.