Urteil
13 Sa 1841/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:1005.13SA1841.09.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer berechtigten Anfechtung eines Geschäfts durch den Insolvenzverwalter wegen Gläubigerbenachteiligung.
Zum Eintritt der rechtlichen Wirkungen einer Kapitallebensversicherung im Sinne von § 140 InsO.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 07. Oktober 2009 - 5 Ca 128/09 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung der Auszahlungsansprüche aus der Kapitallebensversicherung Nr. 70 - 8153355-03 (8270/9999) bei der A, Versicherungsnehmer B, einzuwilligen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Kassel entstandenen Kosten. Diese hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer berechtigten Anfechtung eines Geschäfts durch den Insolvenzverwalter wegen Gläubigerbenachteiligung. Zum Eintritt der rechtlichen Wirkungen einer Kapitallebensversicherung im Sinne von § 140 InsO. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 07. Oktober 2009 - 5 Ca 128/09 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung der Auszahlungsansprüche aus der Kapitallebensversicherung Nr. 70 - 8153355-03 (8270/9999) bei der A, Versicherungsnehmer B, einzuwilligen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Kassel entstandenen Kosten. Diese hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Freigabeerklärung gegenüber der A, denn die auszuzahlende Versicherungssumme steht nicht dem Beklagten, sondern dem Kläger für die Insolvenzmasse der in Insolvenz gefallenen B zu. Der Kläger hat die Verpfändungsvereinbarung vom 05. November 1997 zwischen der B und dem Beklagten wirksam angefochten. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner - hier die B - in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil - hier der Beklagte - zu Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Durch die Verpfändungsvereinbarung vom 05. November 1997 ist eine Gläubigerbenachteiligung gegeben. Die Vereinbarung verhindert, dass die inzwischen fällige Versicherungsleistung in Höhe von 6.347,33 € der Insolvenzmasse zufließt. Dies ist in Gläubigerbenachteiligungsabsicht beider Beteiligter geschehen. Nach der Rechtsprechung des BGH, der die erkennende Kammer folgt, bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein Beweiszeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz (BGH vom 18. März 2010, DB 2010, 950 ; BGH vom 08. Oktober 1998, WM 1998, 2345 ; BGH vom 15. Februar 1990, ZIP 1990, 459; Hess, InsR-GK, 2007, § 133 Randziffer 45 m. w. N.; FK-InsO, 4. Auflage 2006, § 133 Randziffer 12). Hier ist regelmäßig zu vermuten, dass sich ein durchsetzungskräftiger und gut informierter Gläubiger Sondervorteile vor der Gläubigergesamtheit verschafft hat. Die Verpfändungsvereinbarung vom 05. November 1997 ist ein Fall der inkongruenten Deckung. Diese liegt gemäß § 133 InsO vor, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte. Das war hier der Fall. Weder die Vereinbarung über den Abschluss der Kapitallebensversicherung noch sonst eine Vereinbarung oder ein anderes rechtliches Gebot verpflichtete die B mit dem Beklagten die zitierte Verpfändungsvereinbarung abzuschließen. Schon für die Absicherung der Pensionszusage durch die Kapitallebensversicherung gab es keine rechtliche Verpflichtung. Das erlangte erstrangige Pfandrecht wurde offenkundig "aus freien Stücken" eingeräumt (vgl. zu Kongruenz eine Sicherheit auch BGH vom 18. März 2010, a. a. O. und BGH vom 22. Juli 2004, WM 2004, 1837). Hinzu kam die prekäre Lage der B zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verpfändungsvereinbarung, die sich bereits aus dem im Tatbestand zitierten Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 18. Juni 1999 ergibt, das die Liquiditätsprobleme schon ab 1996 drastisch schildert. Unstreitig hat die Insolvenzschuldnerin ab 01. April 1998 die Sozialabgaben nicht mehr bezahlt. Die Bilanz wies per 31. Dezember 1996 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 312.000,00 DM auf. Das Jahr 1997 wurde mit einem Fehlbetrag von 967.000,00 DM abgeschlossen. Das reicht aus, um die brisante finanzielle Lage der B z. Zt. des Abschlusses der Verpfändungsvereinbarung zu beschreiben. Diese sind nicht durch die Hinweise des Beklagten zu entkräften, es habe noch stille Reserven gegeben und sein eigenes Einzelunternehmen habe der B noch in 1997 einen Kreditrahmen von rund 250.000,00 DM eingeräumt. Die angeblichen stillen Reserven haben in den Erklärungen der Insolvenzschuldnerin selbst keinen Niederschlag gefunden, jedenfalls nicht soweit, dass der Verdacht einer Überschuldung damit ausgeräumt gewesen wäre. Warum der Beklagte als Einzelunternehmer der B in 1997 noch einen so hohen Kreditrahmen eingeräumt hat, mag dahinstehen. Die Tatsache allein würde die oben angeführten Fakten nicht widerlegen. Wenn der Beklagte weiter einwendet, die vorgenommene Absicherung seiner Pensionsansprüche sei "üblich" gewesen, ist dies durch nichts belegt. Dagegen spricht schon das zeitliche Auseinanderfallen der Pensionszusage einerseits und der Lebensversicherungsvereinbarung nebst Verpfändungsvereinbarung andererseits. Unbeachtlich ist auch die Behauptung des Beklagten, er habe der B die Versicherungsprämien regelmäßig erstattet. Dies würde an seiner durch die Verpfändungsvereinbarung bevorzugten Stellung gegenüber der Gläubigergesamtheit nichts ändern. Im Übrigen ist die Behauptung auch zu unsubstantiiert erhoben, um ihr etwa durch Vernehmung des Zeugen C nachzugehen. Seine Vernehmung liefe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus, der dem Zivilprozess allgemein und damit auch dem arbeitsgerichtlichen Verfahren wesensfremd ist. Insgesamt sprechen also viele deutliche Hinweise nicht nur für die zum Zeitpunkt der Verpfändungsvereinbarung vorliegende drohende Zahlungsunfähigkeit der B, sondern auch für eine hinreichende Kenntnis des Beklagten, der immerhin Prokurist und Kaufmännischer Leiter der Beklagten war. Ihm kann die finanzielle Lage der B in 1997 schlechterdings nicht verborgen geblieben sein. Jedenfalls hat der Beklagte insoweit nichts durchgreifend Entlastendes vorgetragen. Nach allgemeiner Ansicht würde im vorliegenden Zusammenhang sogar Eventualvorsatz ausreichen. Der Beklagte hätte also schon in Benachteiligungsabsicht gehandelt, wenn er eine mögliche Gläubigerbenachteiligung nur billigend in Kauf genommen hat (BGH vom 21. Januar 1999, ZIP 1999, 406 ; Hess, a. a. O., § 133 Randziffer 70 m. w. N.). Dies muss dem Beklagten nach der Gesamtabwägung der oben angeführten Umstände unterstellt werden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Die entsprechende Einrede des Beklagten geht ins Leere. Dabei mag sogar dahinstehen, ob die Verjährungsfrist gemäß § 146 Abs. InsO in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung zwei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens beträgt oder sich gemäß §146 Abs. 1 InsO aktueller Fassung nach den Verjährungsregeln des BGB richtet ( § 195 BGB: 3 Jahre). Der Kläger hat die Verjährungsfrist mit der am 24. Oktober 2008 erhobenen Klage in jedem Fall rechtzeitig unterbrochen, denn sie lief erst ab dem Ablaufdatum der Kapitallebensversicherung am 01. Oktober 2007 und nicht etwa ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, denn der Anfechtungstatbestand ist erst an diesem Tag entstanden (zur Berechnungsweise vgl. Hess, a. a. O., § 146 Randziffer 6). Dies folgt aus § 140 InsO. Danach gilt eine Rechtshandlung - um deren Anfechtung es geht - als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die rechtlichen Wirkungen aus Kapitallebensversicherungen entfalten sich regelmäßig aber erst dann, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Gemäß § 159 VVG (früher §166 VVG) ist die Einsetzung eines Bezugsberechtigten für die Versicherungsleistung einer solchen Versicherung im Zweifel widerruflich. Gemäß § 159 Abs. 2 VVG erwirbt der widerruflich als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Nach dem Wortlaut des vorliegenden Versicherungsvertrags war der Beklagte nicht unwiderruflich als Bezugsberechtigter eingesetzt worden. Dem Kläger stand also vor Auszahlung der Versicherungssumme das Recht zu, sich selbst bzw. die Insolvenzmasse als Bezugsberechtigten zu benennen. Bis dahin stand dem Beklagten noch nicht einmal eine Anwartschaft auf die Versicherungsleistung zu, sondern nur eine Hoffnung auf die Leistung. Dies ist ein rechtliches Nullum (BGH vom 27. April 2010, VersR 2010, 1021 ; BGH vom 23. Oktober 2003, NJW 2004, 214 ; BAG vom 14. Juni 2010, - 3 AZR 334/06 -, zitiert nach juris; Hess, a. a. O. § 140 Randziffer 4; Haarmeyer u. a., Präsenskommentar zu InsO, Stand 01. Januar 2010, § 140, Randziffer 34). Nicht umsonst hat deshalb auch die A mit dem Verfügungsschein vom 02. Juli 2007 das Einverständnis des Klägers zur Auszahlung der Versicherungssumme an den Beklagten erbeten. Diese rechtliche Sicht entspricht der Funktion der Anfechtung in der Insolvenz. Das Rechtsinstitut setzt grundsätzlich voraus, dass der Empfänger der Leistung eine Rechtsstellung erhalten hat, die sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber den Rechten der Masse durchsetzen würde, wenn es die Insolvenzanfechtung nicht gäbe. Da dies erst mit Eintritt des Versicherungsfalls geschieht, wäre es mit §140 InsO unvereinbar, schon die - widerrufliche - Benennung des Bezugsberechtigten als anfechtungsrechtlich maßgebenden Zeitpunkt anzusehen (BGH vom 23. Oktober 2003, a. a. O.). Die - zusätzliche - Verpfändung des Auszahlungsanspruchs durch die Verpfändungsvereinbarung vom 05. November 1997 ändert daran nichts. Auch bei der Abtretung oder Verpfändung künftiger Forderungen entsteht die anfechtungsrechtlich entscheidende Wirkung nicht schon mit der Verfügung, sondern erst mit der Entstehung der Forderung selbst, denn die anfechtungsrechtlich entscheidende Gläubigerbenachteiligung kann sich nur und erst dann verwirklichen, wenn die Forderung entstanden ist, über die der Insolvenzschuldner rechtsgeschäftlich vorausverfügt hat (BGH vom 18. März 2010, ZIP 2010, 1137 ; BGH vom 20. März 2003, ZIP 2003, 808 ; BGH vom 24. Oktober 1996, ZIP 1996, 2080; Kirchhoff in MüKo InsO, 2. Auflage 2008, § 140 Randziffer 15; Haarmeyer u. a., a. a. O., § 140 Randziffer 38; Hess, a. a. O., § 140 Randziffer 8; ähnlich für Vorausabtretungen OLG Hamm vom 14. Juni 2005, ZIP 2006, 433 ). Nach wirksamer und rechtzeitig innerhalb der laufenden Verjährungsfrist erklärten Anfechtung ist der Beklagte somit zur Abgabe der begehrten Freigabeerklärung verpflichtet. Auf die weiteren vom Kläger ins Feld geführten Anspruchsgrundlagen für sein Begehren kommt es nach dem gefundenen Ergebnis nicht mehr an. Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Ausgenommen davon sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Kassel entstanden sind. Diese hat der Kläger zu tragen (§ 281 Abs. 3 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten nach einer Insolvenzanfechtung darüber, ob der Auszahlungsanspruch aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungs-Kapitallebensversicherung der Insolvenzmasse zusteht. Der am 09. September 1944 geborene Beklagte trat am 19. Oktober 1987 in die Dienste der B ein und war dort zuletzt als Kaufmännischer Leiter und Prokurist beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 1999. Am 13. November 1991 erhielt der Beklagte von der B eine Pensionszusage über eine lebenslängliche Altersrente nach vollendetem 63. Lebensjahr in Höhe von monatlich 1.000,00 DM. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Pensionszusage wird auf Bl. 48 - 51 d. A. Bezug genommen. Zur Rückdeckung dieser Pensionszusage schloss die B am 01. Oktober 1987 für den Beklagten eine Kapitallebensversicherung bei der A ab (Bl. 14 -16 d. A.). In Bezug auf den Anspruch des Beklagten heißt es dort: Die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung wird fällig bei Tod des Versicherten, spätesten bei Ablauf der Versicherung. Mit einer Verpfändungsvereinbarung vom 05. November 1997 räumte die B dem Beklagten zur Sicherung aller Ansprüche aus der Pensionszusage an dieser Rückdeckungs-Versicherung ein erstrangiges Pfandrecht ein (Bl. 17 ff d. A.). Die Verpfändung wurde der A gesondert angezeigt und von dieser in ihren Unterlagen vermerkt (Bl. 18. d. A.). Auf Antrag der Krankenkasse für die Bau- und Holzberufe, der die B am 30. November 1998 aus der Zeit vom 01. April 1998 bis dahin 334.159,60 € an Sozialabgaben schuldete (Bl. 10 d. A.) beschloss das Amtsgericht Kassel (AZ.: 660 IN 52/99) am 15. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 9 d. A.). Mit Schreiben vom 02. Mai 2007 teilte die A dem Beklagten mit, dass die vorgenannte Kapitallebensversicherung zum 01. Oktober 2007 fällig werde (Bl. 53 d. A.). Die auszuzahlende Versicherungsleistung liege bei 6.347,33 €. Mit Schreiben vom 02. Juli 2007 wandte sich der Beklagte daraufhin an den Kläger und bat um Unterzeichnung und Rückgabe des Versicherungs- und des Verfügungsscheins (Bl. 19, 20 d. A.) damit die Kapitallebensversicherung ausgezahlt werden könne. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 an den Beklagten (Bl. 21 d. A.) focht der Kläger den Abschluss und die Verpfändung dieser Versicherung an. Mit der am 24. August 2008 zunächst beim Landgericht Kassel erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Kapitallebensversicherung und deren Verpfändung seien in der Absicht, Gläubiger zu benachteiligen, abgeschlossen worden, mit der Folge, dass der Auszahlungsanspruch aus der Kapitallebensversicherung der Insolvenzmasse zustehe. Den Benachteiligungsvorsatz habe der Beklagte bei Annahme der Verpfändungserklärung erkannt. Dies ergebe sich im Einzelnen aus Folgendem: Die Verpfändung der Kapitallebensversicherung, so hat der Kläger gemeint, habe die Insolvenzmasse zum Nachteil der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin verkürzt. Ohne die Verpfändungserklärung sei die zum 01. Oktober 2007 fällige Versicherungsleistung der Insolvenzmasse zuzuführen gewesen. Der Beklagte habe durch diese Verpfändung zu dem eine inkongruente Deckung im Sinne des Insolvenzrechts erhalten, da ausweislich der Pensionszusage kein Anspruch auf die Absicherung der Rentenansprüche durch eine Lebensversicherung bestehe. Der Kläger hat behauptet, die Verpfändung der Kapitallebensversicherung sei in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und damit zugleich mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erfolgt. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe bei Abgabe der Verpfändungserklärung gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin seit dem Jahr 1996 durchgängig mit erheblichen Verlusten gearbeitet habe und man die Weiterführung des Unternehmens nur mit einem landesverbürgten Darlehen und einer erheblichen Privatbürgschaft habe ermöglichen können. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe deshalb bereits ab September 1994 sein Geschäftsführergehalt von monatlich 15.000,00 DM auf monatlich 10.000,00 DM reduziert. Am 03. November 1997 - also 2 Tage vor der Verpfändung - habe er zudem einen Versorgungsverzicht erklärt, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Bl. 7 d. A. verwiesen wird. Hintergrund dafür sei gewesen, dass bereits die Bilanz der Insolvenzschuldnerin zum 31. Dezember 1996 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 312.000,00 DM und mangels stiller Reserven damit eine Überschuldung ausgewiesen habe. Diese wirtschaftliche Lage habe sich in den folgenden Jahren noch verschlechtert. Das Jahr 1997 sei mit einem Verlust von 967.000,00 DM abgeschlossen worden. Auf den klägerseits vorgelegten Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin vom 31. Dezember 1997 (Bl. 76 - 134 d. A.) wird verwiesen. Unstreitig war bereits im April 1998 die Insolvenzschuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen, die Krankenversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter abzuführen. Der Kläger hat weiter behauptet, der Beklagte habe die Verpfändung in Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin angenommen. Als Kaufmännischer Leiter und Prokurist seien ihm die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmendaten der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen. Er habe ihre drohende Zahlungsunfähigkeit ebenso wie ihre Überschuldung gekannt und damit letztlich auch die Gläubiger benachteiligende Wirkung der Verpfändung. Das Anfechtungsrecht, so hat der Kläger weiter gemeint, sei schließlich auch nicht gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt. Die Durchsetzung des Anfechtungsrechts setze voraus, dass der Insolvenzverwalter Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Tatsachen und von der Person des Anfechtungsgegners erlange. Dies sei regelmäßig erst nach dem Eröffnungsbeschluss der Fall. Da die Insolvenzanfechtung zudem quasi-deliktischer Rechtsnatur sei, müsste jedenfalls die Festlegung des Verjährungsbeginns analog 852 BGB a. F. erfolgen. Darüber hinaus verstoße die Erhebung der Verjährungseinrede vorliegend gegen Treu und Glauben. Der Beklagte habe die Versicherungsunterlagen, insbesondere die Original-Versicherungspolice bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Insolvenzschuldnerin ohne deren Wissen und Wollen an sich genommen und auf diese Weise bewusst die Kenntnisnahme des Insolvenzverwalters vereitelt. Ein Anspruch ergebe sich überdies aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung der Auszahlungsansprüche aus der Kapitalversicherung Nr. 70-8153355-03 (8270/9999) bei der A, Versicherungsnehmer B, einzuwilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, durch den Abschluss und die Verpfändung der Kapitallebensversicherung seien Gläubiger der Insolvenzschuldnerin nicht benachteiligt worden. Auf Anregung des damaligen Bezirksdirektors der A habe er mit dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zur Absicherung seiner Rentenansprüche die fragliche Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen und an sich verpfänden lassen. Im Gegenzug habe er sodann absprachegemäß der Insolvenzschuldnerin die monatlichen Versicherungsbeiträge für die Lebensversicherung erstattet (Beweis: Zeuge C). Ausgehend davon sei durch den Abschluss und die Verpfändung der Lebensversicherung weder die Insolvenzmasse geschmälert worden noch habe er eine inkongruente Deckung erhalten. Die Insolvenzschuldnerin sei bei Verpfändung der Lebensversicherung auch nicht drohend zahlungsunfähig gewesen. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Kassel noch am 18. Juni 1999 mitgeteilt, dass sich die wirtschaftliche Situation "jetzt kurzfristig verschärft hat, da erwartete große Zahlungen ausgeblieben sind/sich verschoben haben" (Bl. 23, 24 d. A.). Ursache für die eingetretene Insolvenz sei mithin das Ausbleiben erwartete Zahlungen gewesen; dies habe man im Zeitpunkt der Verpfändung der Lebensversicherung nicht vorhersehen können. Auch von einer Überschuldung der Insolvenzschuldnerin könne aufgrund erheblicher stiller Reserven nicht ausgegangen werden. Im Jahr 1995 habe die Insolvenzschuldnerin Maschinen und Anlagen im Wert von ca. 4 Mil. DM angeschafft. Ende 1997 habe der Wert dieser Anlagen noch bei mindestens 3,5 Mil. DM gelegen. Lediglich aufgrund der Abschreibung sei in der Bilanz ein erheblich geringerer Wert aktiviert worden. Darüber hinaus habe er, der Beklagte, auch keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt. Dafür spräche, dass er mit seinem neben seiner Tätigkeit für die Insolvenzschuldnerin betriebenen Einzelunternehmen der Insolvenzschuldnerin noch im Jahre 1997 einen Kreditrahmen von ca. 250.000,00 DM eingeräumt habe. Dies wäre nicht geschehen, wenn er von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gewusst hätte. Das Anfechtungsrecht des Klägers sei im Übrigen auch verjährt. Es gelte die zweijährige Verjährungsfrist des § 146 InsO a. F. Die Verjährungsfrist sei deshalb bereits am 15. Juli 2001 abgelaufen gewesen. Durch Urteil vom 07. Oktober 2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Forderung des Klägers sei jedenfalls nach Maßgabe des anwendbaren § 146 Abs. 1 InsO a. F. verjährt. Der Kläger habe die dortige zweijährige Verjährungsfrist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens versäumt. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung sei auch nicht treuwidrig gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 217 - 227 d. A.) Gegen dieses dem Kläger am 10. November 2009 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 16. November 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11. Januar 2010 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte habe mit der Verpfändung eine inkongruente Deckung für seinen Pensionsanspruch erhalten, weil die Pensionsvereinbarung keine Absicherungspflicht der Insolvenzschuldnerin enthielt. Die finanzielle Lage der B sei schon in 1996 prekär gewesen. Dies lasse sich dem Schreiben des Geschäftsführers vom 18. Juni 1999 an das Insolvenzgericht ablesen. Dort habe der Geschäftsführer selbst eingeräumt, dass im Jahre 1996 die Kosten nicht mehr zu erwirtschaften gewesen seien und zu entsprechenden Verlusten geführt hätten. Man habe deshalb ein zusätzliches Darlehen von rund 2 Mil. DM, abgesichert durch Landesbürgschaften und eine persönliche Bürgschaft von D über 200.000,00 DM, aufnehmen müssen. Die schwierigen Marktverhältnisse hätten auch in 1997/1998 weiter zu Verlusten geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das zitierte Schreiben verwiesen (Bl. 23 f d. A.). In Verbindung mit den übrigen vorgetragenen Tatsachen lasse sich daraus nach Meinung des Klägers schließen, dass die Insolvenzschuldnerin schon bei Abschluss der Verpfändungsvereinbarung am 05. November 1999 die drohende Zahlungsunfähigkeit fürchtete und somit in Gläubigerbenachteilungsabsicht gehandelt habe. Auch dem Beklagten als Prokurist und Kaufmännischem Leiter habe die finanzielle Lage der Insolvenzschuldnerin in 1997 klar gewesen sein müssen. Er habe daher vom Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gewusst. Sein Anfechtungsrecht sei – so der Kläger weiter- bei Erklärung der Anfechtung auch nicht verjährt gewesen. Tatsächlich laufe die Verjährungsfrist zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, allerdings nicht früher als ab Entstehung des Anfechtungsanspruchs. Dieser sei hier erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitallebensversicherung, also zum 01. Oktober 2007, entstanden. Deshalb habe er mit seinem Anfechtungsschreiben vom 16. Juni 2008 und noch mit der Klageerhebung vom 24. Oktober 2008 den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 07. Oktober 2009 - 5 Ca 128/09 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung der Auszahlungsansprüche aus der Kapitalversicherung Nr. 70-8153355-03 (8270/9999) bei der A, Versicherungsnehmer B, einzuwilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet weiter, eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht habe bei Abschluss der Verpfändungsvereinbarung vom 05. November 1997 nicht vorgelegen. Immerhin sei das Insolvenzverfahren – unstreitig – erst am 15. Juli 1999 eröffnet worden. Im November 1997 habe keine Zahlungsunfähigkeit gedroht. Die B sei auch nicht überschuldet gewesen. Es hätten noch stille Reserven in Form von Maschinen und Anlagen im Wert von ca. 4 Mil. DM bestanden, die lediglich aufgrund der Abschreibung in der Bilanz mit einem geringeren Wert ausgewiesen worden seien. Seine eigene Firma habe der B noch bis 1997 einen Kreditrahmen von ca. 250.000,00 DM eingeräumt. Auch dies spreche gegen die angeblich zu dieser Zeit drohende Zahlungsunfähigkeit. Die Forderung des Klägers sei im Übrigen verjährt. Die Verjährungsfrist, so meint der Beklagte, laufe ab dem Datum des Abschlusses der Verpfändungsvereinbarung, jedenfalls aber ab dem Datum der Insolvenzeröffnung, also dem 15. Juli 1999. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 03. August 2010 Bezug genommen.