Beschluss
13 Sa 1628/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0302.13SA1628.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 25. Oktober 2010 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8. September 2010 - 5 Ca 133/10 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten vom 25. Oktober 2010 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8. September 2010 - 5 Ca 133/10 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. I. Laut Zustellungsurkunde (Blatt 181 der Akten) wurde das Urteil des Arbeitsgerichts der Beklagten am 23. September 2010 zugestellt. Am 25. Oktober 2010 (Montag) legte die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten bei dem erkennenden Gericht per Fax Berufung ein. Durch gerichtliches Schreiben vom 25. November 2010, zugestellt am 7. Januar 2011, wurde der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass einer Berufungsbegründung bislang nicht eingegangen war und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen werden müsste. Am 12. Januar 2011 ging eine Berufungsbegründungsschrift ein und zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte trägt zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe den entsprechenden Schriftsatz am 10. November 2010 vormittags persönlich im Beisein eines anderen Mandanten einem Herrn, der gerade in die Poststelle des Hessischen Landesarbeitsgerichts hineingehen wollte, übergeben. Dieser habe die Frage des Beklagtenvertreters, ob er den Schriftsatz hier abgeben könne, mit ja beantwortet und habe den Schriftsatz in das Zimmer mitgenommen. Der Mann seit circa 1,80 m groß gewesen und habe keine Uniform getragen. Die Beklagte hat diesen Vortrag durch eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Wegen des weiteren Vorbringens - auch der Gegenseite - zu dem Wiedereinsetzungsbegehren wird auf die hierzu gewechselten Schriftsätze im Übrigen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist durch den Vorsitzenden (§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG; verg. dazu auch BAG vom 5. Oktober 2010 – 5 AZB 10/10–, zitiert nach juris) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG begründet wurde. Diese begann mit Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils am 23. September 2010 und endete am Dienstag, den 23. November 2010. Die am 12. Januar 2011 eingegangene Berufungsbegründung war somit verspätet. Die Beklagte war auch nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert (§ 233 ZPO). Der zulässige, insbes. fristgerechte Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten (§§ 234, 236 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag. Ob ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt, ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 233 Rdz. 12). Dementsprechend ist hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens in der Regel die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so dass insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt ab- anwendbar gewesen wäre (BGH NJW 1985, 1710 ; BAG AP Nr. 12 zu § 233 ZPO ; Zöller, a.a.O., Rdz. 13). Der Beklagtenvertreter hat hier nicht die nach diesem Maßstab gebotene Sorgfalt verwendet, wenn er die Berufungsbegründung am 10. November 2010 angeblich persönlich vor der Poststelle des erkennenden Gerichts einem nicht identifizierbaren Herrn (ohne Uniform!) überlässt, der sich für zuständig erklärt. Es bleibt schon unklar, ob es sich bei diesem Herrn überhaupt um einen Mitarbeiter des Hessischen Landesarbeitsgerichts gehandelt hat. Der Beklagtenvertreter hat auch die Chance versäumt, die Angelegenheit selbst aufzuklären und zum Beispiel den Mandanten zu benennen, der angeblich die Übergabe des Schriftsatzes beobachtet hat. Der Beklagtenvertreter hätte auch nochmals die Poststelle des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufsuchen können um zu prüfen, ob einer der dort Beschäftigten der betreffende Herr war. Dies ist dem Beklagtenvertreter bereits mit der richterlichen Verfügung vom 14. Januar 2011 erfolglos nahegelegt worden. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 ArbGG besteht nicht.