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Urteil

13 Sa 163/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0809.13SA163.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2010 – 14 Ca 4063/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2010 – 14 Ca 4063/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet wegen der ausdrücklichen Zulassung durch das Arbeitsgericht (§ 64 Abs. 2 lit. a ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht keine Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden während der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu. In der Freistellungsphase seines Altersteilzeitverhältnisses ist die Protokollnotiz II zum TV ATZ maßgeblich. Die Berufungskammer folgt den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Parteien hat insoweit keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte zu Tage gefördert. Nach Wortlaut und ratio der oben angeführten Tarifnormen muss die Schichtfortzahlung aus § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden entfallen, wenn der Arbeitnehmer in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintritt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schichtdienst ausgeschieden, sondern weil er in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gewechselt ist. Die Minderung der Vergütung ist beim Kläger also nicht wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eingetreten, sondern wegen des Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase der Altersteilzeit (vgl. dazu auch Hessisches Landesarbeitsgericht vom 13. November 2006, - 19/17 Sa 128/06 -, n. v.). Die Sehweise des Klägers führte im übrigen zu einer sachlich nicht begründbaren Bevorzugung schichtuntauglicher Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die bis zum Schluss im Schichtdienst gearbeitet haben und schichttauglich in die Freistellungsphase der Altersteilzeit wechseln (vgl. ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht vom 29. Juni 2011, Az. 8 Sa 1850/10). Die Stichtagsregelung vom 01. September 2009 begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte kann nicht gezwungen werden, „für immer“ an einer von ihr inzwischen als falsch erkannten Abrechnungsweise festzuhalten. Nach dem Ablauf der Ereignisse kann sich der Kläger insoweit nicht auf einen wie auch immer dogmatisch festzumachenden Vertrauenstatbestand berufen. Bei Abschluss des letzten Altersteilzeitvertrages am 26. November 2006 war der Kläger weder schon schichtuntauglich noch gab es den TV ATZ vom 01. Januar 2007 überhaupt. Unmittelbar nach Vorlage des ärztlichen Attestes am 26. Oktober 2009 teilt die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 mit, dass er in der Freistellungsphase ab 01. Januar 2010 nicht mehr die Schichtfortzahlung gemäß § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden erhalten wird, sondern eine Pauschale gemäß der Protokollnotiz II des TV ATZ (Bl. 18 d. A.). Schützenswerte Anwartschaften hat der Kläger also nicht erworben. Die nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung möglicherweise aufgekommene Hoffnung auf die Fortsetzung einer tarifwidrigen Vergütungspraxis ist nicht schützenswert. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten um die Gewährung einer sog. Schichtfortzahlung während der Freizeitphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Zeitraum Januar bis Oktober 2010. Der am 12. Juli 1951 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14. November 1995 (Bl. 89 d. A.) im Schichtdienst eingesetzt. Am 16. Dezember 2003 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag (Bl. 10 ff. d. A.), nach dessen Ziff. 2 sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten ua. aus den jeweils gültigen Tarifverträgen ergeben. Unter dem 23. November 2006 vereinbarten die Parteien die Änderung des Alterteilzeitarbeitsvertrages vom 16. Dezember 2003 „auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit vom 01.10.1996 in seiner Neufassung vom 12.05.2005“. Danach dauerte der Arbeitsblock vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009, der Freizeitblock begann am 1. Januar 2010. Der Kläger wurde von der Beklagten bis zum 25. Oktober 2009 im Schichtdienst eingesetzt. Ab dem 26. Oktober 2009 wurde er auf Grund der mit ärztlichem Attest festgestellten Schichtdienstuntauglichkeit aus dem Schichtdienst herausgenommen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 (Bl. 18 f. d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte ärztliche Attest vom 26. Oktober 2009 mit, dass er ab 26. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 3 MTV die nach der dort beschriebenen Formel errechnete Schichtzulage weitergezahlt bekomme. Der Tarifvertrag zur Erweiterung des Geltungsbereiches in der Fassung vom 1. Januar 2006 (Bl. 90 ff. d. A.) enthält in § 1 eine Regelung, nach welcher der Geltungsbereich der Tarifverträge für das Bodenpersonal der „DLH“ auch auf die Beklagte erweitert wird. Der Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal der DLH in der Fassung vom 1. Januar 2007 (im Folgenden: „MTV Nr. 14 Boden“) enthält in § 31 Abs. 3 ua. eine Regelung zur sog. „Schichtfortzahlung“ bei Leistungsminderung. Die §§ 31 f. lauten auszugsweise wie folgt: „ § 31 Sicherung der Vergütung bei Leistungsminderung … (3) Mitarbeiter, die Schicht- oder Nachtdienst (Protokollnotiz l Abs. (9)) leisten und aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schicht- oder Nachtdienst ausscheiden müssen, erhalten, wenn sie mindestens 5 volle Jahre Schicht- oder Nachtdienst geleistet haben, für jedes Jahr des geleisteten Schichtdienstes für einen Monat - höchstens für einen Zeitraum von 15 Monaten - einen Betrag weitergezahlt, der sich nach folgender Formel errechnet (siehe Protokollnotiz IX Ziffer 1): Gesamtbetrag der in den letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden, in denen der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat, ausgezahlten Nacht- und Sonntagszuschlage, geteilt durch 3. Hat der Mitarbeiter im Zeitraum der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden nicht in vollem Umfang tatsächlich gearbeitet, so verlängert sich der Berechnungszeitraum um die zu 13 Wochen fehlende Zeit, in der er tatsächlich gearbeitet hat. Scheidet der Mitarbeiter vorübergehend aus dem Schichtdienst aus, wird jeweils die Hälfte des nach der obigen Formel errechneten Betrages weitergezahlt. Diese Zahlungen werden bei einem dauernden Ausscheiden aus dem Schicht- oder Nachtdienst gemäß Satz1 angerechnet. Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Schicht- oder Nachtdienst gemäß Satz 1 das 55. Lebensjahr vollendet, tritt an die Stelle des Zeitraumes von 15 Monaten ein Zeitraum von 24 Monaten. Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Schicht- oder Nachtdienst gemäß Satz 1 das 58. Lebensjahr vollendet, wird nach Ablauf der 24 Monate die Hälfte des nach obiger Formel errechneten Betrages für weitere 6 Monate und nach Ablauf dieser Zeit ein Viertel des nach obiger Formel errechneten Betrages für weitere 6 Monate weitergezahlt. a) Berücksichtigt werden die Zeiten mit Schicht- oder Nachtdienst (gem. Protokollnotiz I Abs. (9)), die bis zum Ausscheiden aus dem Schicht- oder Nachtdienst ununterbrochen erbracht worden sind. Schicht- oder Nachtdienstzeiten vor Unterbrechung von jeweils weniger als 6 Monaten werden ebenfalls berücksichtigt, sofern das Arbeitsverhältnis zwischendurch ununterbrochen bestanden hat. Ist die Unterbrechung durch vorübergehende Schichtdienstuntauglichkeit bedingt (vergleiche Satz 1, zweiter Halbsatz) gilt die Zeit der vorübergehenden Schichtdienstuntauglichkeit nicht als Unterbrechung in diesem Sinne. b) Die Feststellung der Schichtdienstuntauglichkeit erfolgt durch den Betriebs- oder Facharzt. … § 32 Erholungsurlaub (1) … (2) Für die Zeit des Erholungsurlaubs werden dem Mitarbeiter die Grundvergütung und die Zulagen weitergezahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter je Urlaubstag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen auf Grundarbeitsstunden einen Pauschalbetrag, der sich wie nachstehend ausgeführt errechnet. Der Pauschalbetrag wird ab dem ersten Urlaubstag berechnet. a) Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der in dem vorausgegangenen Kalenderjahr abgerechneten Zeitzuschläge auf Grundarbeitsstunden, geteilt durch die Zahl der vom Mitarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeitstage (einschließlich Dienstreise- und Lehrgangstage) des vorausgegangen Kalenderjahres. Der Divisor wird erhöht um diejenigen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat. …“ Die Deutsche Lufthansa AG wandte sich mit Schreiben vom 13. August 2009 wie folgt an die Tarif schließende Gewerkschaft ver.di: „… In Zusammenhang von Altersteilzeit mit Schichtuntauglichkeit sind wir aufgrund einer Häufung von Fällen, in denen Mitarbeiter erst zum Ende der Arbeitsphase der Altersteilzeit schichtuntauglich wurden, leider auf eine Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen gestoßen, die in dieser Form nicht der tariflichen Rechtslage entspricht. … Um weiteren Fehlentwicklungen vorzubeugen …, werden wir daher ab dem 01.09.2009 die praktische Umsetzung auf die Basis der tarifvertraglichen Regelung zurückführen: Demnach wird ab Beginn der Freizeitphase der Altersteilzeit unabhängig vom Vorliegen von Schichtuntauglichkeit ausschließlich eine Pauschalzahlung nach Protokollnotiz II des Tarifvertrages eingestellt und angerechnet. …“ Die Protokollnotiz II zum Tarifvertrag Altersteilzeit für das Bodenpersonal vom 1. Januar 2007 (im Folgenden: „TV ATZ“), der nach § 1 auch für die Mitarbeiter der „DLH“ gilt, enthält folgende Regelung: „Schichtgänger, die ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Altersteilzeitvereinbarung nach diesem Tarifvertrag abschließen und beginnen und während der Altersteilzeit im Schichtdienst weiterarbeiten, erhalten in der Freistellungsphase für die Hälfte der Anzahl voller Monate, maximal für 18 Monate, eine Zahlung in Höhe des am Ende der Arbeitsphase (Vollarbeitsphase) anwendbaren monatlichen Pauschalbetrages (U/K-Pauschale) gemäß § 32 Abs. 2 MTV Nr. 14 Boden bzw. gemäß § 26 Abs. 1 MTV NBL. Die Zahlung wird nicht gewährt, sofern und soweit der Mitarbeiter im Zeitraum seit Vollendung seines 55. Lebensjahres Zahlungen gem. § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden erhalten hat.“ Auch die Beklagte hat ab dem 1. September 2009 eine Stichtagsregelung eingeführt. Danach erhalten Mitarbeiter, die seit dem 1. September 2009 in die Freizeitphase der Altersteilzeit eingetreten sind, eine Pauschalzahlung nach der Protokollnotiz II des TV ATZ. Nicht unter die Protokollnotiz, sondern unter § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden unterfielen hingegen Mitarbeiter, die vor dem 1. September 2009 gemäß ärztlichem Attest schichtdienstuntauglich wurden, tatsächlich vor diesem Zeitpunkt auch aus dem Schichtdienst ausschieden und ab dem 1. September 2009 in die Freizeitphase der Altersteilzeit eintraten. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden sei für ihn auch weiter anwendbar. Bei Schichtdienstuntauglichkeit vor dem Eintritt in die Freizeitphase der Altersteilzeit sei diese Vorschrift maßgeblich. Die Protokollnotiz II zum TV ATZ gewährleiste nur, dass es bei schichtdienstuntauglichen Mitarbeiter keinen kumulativen Bezug von Leistungen gemäß § 31 MTV Nr. 14 Boden und Leistungen gemäß § 32 Abs. 2 MTV Nr. 14 Boden gebe. Er könne daher die Differenzzahlungen für den Zeitraum Januar 2010 bis Oktober 2010 beanspruchen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 768,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 192,05 brutto seit dem 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010 und 1. Mai 2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.152,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 192,05 brutto seit dem 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010 und 1. November 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe mit Eintritt in die Freizeitphase kein Anspruch mehr auf die Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden zu. Stattdessen greife die Protokollnotiz II zum TV ATZ, die auf § 32 Abs. 2 MTV Nr. 14 Boden verweise. Nach dem eindeutigen Wortlaut setze die Zahlung der Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTV das Ausscheiden aus dem Schichtdienst aus gesundheitlichen Gründen voraus. Zu Beginn der Freistellungsphase schieden Mitarbeiter aber nicht aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schichtdienst aus, sondern – unabhängig davon, ob eine Schichtdienstuntauglichkeit vorläge – auf Grund der vertraglichen Regelung im Altersteilzeitarbeitsvertrag. Würde man den in der Arbeitsphase schichtuntauglich gewordenen Arbeitnehmern eine Schichtfortzahlung gemäß § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden gewähren, läge eine ungerechtfertigte Besserstellung des schichtdienstuntauglichen gegenüber dem schichtdiensttauglichen Arbeitnehmer vor. Satz 2 der Protokollnotiz II zum TV ATZ sei eine reine Anrechnungsvorschrift. Diese habe nur dann einen Sinn, wenn ein Anrechnungsfall im Zusammenspiel der Vorschriften überhaupt auftreten könne. Demnach könne eine Anrechnung auf Zahlungen nach der Protokollnotiz II nur dann auftreten, wenn vorher Zahlungen nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden gezahlt worden seien. Seien keine Zahlungen geflossen, hätten die Tarifvertragsparteien keine Anrechnung regeln müssen. Durch Urteil vom 22. Dezember 2010 hat das Arbeitsgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gehe die Regelung der tariflichen Protokollnotiz II TV ATZ der Regelung des § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden als „lex spezialis“ vor. Die Schichtfortzahlung des MTV werde von der Monatspauschale aus der Protokollnotiz II TV ATZ abgelöst. Wegen der Einzelheit wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 133 – 146 d. A.). Gegen das dem Kläger am 04. Januar 2011 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 03. Februar 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 03. März 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er kritisiert insbesondere die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der oben angeführten Tarifverträge im Verhältnis zueinander. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 22. Dezember 2010, Az. 14 Ca 4063/10 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 768,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 192,05 brutto seit dem 01. Februar 2010, 01. März 2010, 01. April 2010 und 01. Mai 2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.152,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 192,05 brutto seit dem 01. Juni 2010, 01. Juli 2010, 01. August 2010, 01. September 2010, 01. Oktober 2010 und 01. November 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit ergänzenden rechtlichen Erwägungen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 09. August 2011 Bezug genommen.