Beschluss
13 Ta 468/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0220.13TA468.11.0A
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Leitsätze
Zum Arbeitnehmerstatus eines "angestellten" Rechtsanwalts.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2011 – 4 Ca 9045/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Arbeitnehmerstatus eines "angestellten" Rechtsanwalts. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2011 – 4 Ca 9045/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist seit 1994 zugelassener Rechtsanwalt, spezialisiert auf Gesellschaftsrecht und die rechtliche Beratung bei Unternehmenskäufen. Zuletzt war er Partner der A. Zwecks beruflicher Veränderung führte er ab Mitte Gespräche mit der Beklagten. Gegenstand der Verhandlungen war u. a., ob der Kläger als International oder als Equity Partner für die Beklagte tätig werden sollte. Tätigkeitsort sollte jedenfalls C sein. Mit E-Mail vom 20. April 2007 wurde dem Kläger ein „Agreement“ übersandt. In diesem sind der Status als International Partner sowie eine bis 31. Dezember 2008 garantierte Jahresvergütung in Höhe von 650.000,00 € sowie die Zahlung eines Bonus festgehalten. Es wurde ausdrücklich geregelt, dass eine Verminderung im Jahr 2007 überhaupt nicht, und im Jahr 2008 nur unter bestimmten Bedingungen und in einem bestimmten Umfang möglich ist. Die Zahlung des Bonus sollte im Ermessen des Executive Committee liegen. Für Steuern oder anderes sollte nichts einbehalten werden. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 84 ff d. A. verwiesen. In seiner Antwort-Mail vom 23. April 2007 verwehrte sich der Kläger ausdrücklich gegen die Verwendung des Begriffs „International Partner“. Am 27. April 2007 schickte der Kläger dann schließlich einen „I agree“, wobei die Einzelheiten der Vertragsgestaltung noch offen waren. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 informierte der Kläger dann die Beklagte, dass er seinen Wechsel zu ihr seinen Mandanten bekannt gemacht habe. Am Folgetag ließ die Beklagte ihn wissen, dass an einer Zusammenarbeit kein Interesse mehr bestehe. Der Kläger hat, eingehend am 29. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht, Klage auf Zahlung von zunächst 325.000,00 € erhoben. Die Klage ist zwischenzeitlich um 650.000,00 € erweitert worden. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Annahmeverzug der Beklagten, hilfsweise auf culpa in contrahendo (§ 313 BGB). Der Zeitpunkt der Klagezustellung ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schriftsatz vom 10. März 2011 hat die Beklagte die Rechtswegzuständigkeit gerügt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag vereinbart. Deshalb sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Die abgesprochene Position als „International Partner“ entspreche einem Angestelltenverhältnis. Er habe, so hat der Kläger behauptet, in jeder Hinsicht weisungsunterworfen sein sollen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, ihn anzuweisen, welchem Mandate er bearbeite, welche Stundensätze er abrechnen solle und welche sonstigen Aktivitäten er entfalten dürfe. Seine gesamte Arbeitskraft habe er für die Beklagte aufwenden sollen. Jedenfalls sei er – so hat der Kläger schließlich gemeint – als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Das Arbeitsgericht hat durch Kammerbeschluss vom 21. Juni 2011 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht eröffnet angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, schon aus dem Vorbringen des Klägers selbst lasse sich weder ein Arbeitnehmerstatus des Klägers ableiten noch gebe es schlüssiger Vortrag zu der Behauptung, der Kläger sei von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen wie eine arbeitnehmerähnliche Person. Zum Arbeitnehmerstatus fehle es an substantiierten Vortrag, wie im Einzelnen der Kläger in Bezug auf seine Tätigkeit weisungsunterworfen gewesen sein sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Juni 2011 (Bl. 231 – 237 d. A.) verwiesen. Nach Zustellung des Beschlusses am 10. August 2011 hat der Kläger am 24. August 2011 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet sowie mit späteren Schriftsätzen weiter begründet. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde am 08. November 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger vertieft weiter die Auffassung, er habe mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag im Rechtsinne geschlossen. Der in dem Vertragstext verwandte Begriff „International Partner“ beruhe auf einem Etikettenschwindel. Tatsächlich sei er als Angestellter eingestellt worden. Er habe konkreten Weisungen der Beklagten unterworfen sein sollen. Die unterbliebene Festlegung seiner Arbeitszeit im Arbeitstag sei für den Arbeitnehmerstatus nur von untergeordneter Bedeutung. Die Stundensätze, die er habe abrechnen sollen, seien noch nicht festgelegt gewesen. Sie sollten aber von der Beklagten festgelegt werden und nicht unter 400 € liegen. Es sei ein „klares Weisungsrecht“ vereinbart worden. Er hätte keine Rechtsgeschäfte im Namen der Beklagten abschließen und keine Mitarbeiter einstellen dürfen. Ohne konkrete Genehmigung hätten auch keine Mandatsverträge abgeschlossen werden dürfen. Ein Home-Office sei ihm nicht gestattet gewesen. Juristische Mitarbeiter hätte er am Anfang auch nicht haben sollen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Kläger wäre als „International Partner“ der Sozietät persönlich unabhängig gewesen. Es hätte dem Kläger oblegen, ein eigenständiges Geschäft aufzubauen und zu verantworten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1; 78 ArbGG; § 567 Abs. 1 ZPO). Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist eingehalten (§ 569 Abs. 1 ZPO). Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat über die sofortige Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (§ 78 Satz 3 ArbGG). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Auflage 2009, § 48 Randziffer 124; Hauck/Helml, ArbGG, 3. Auflage 2006, § 48 Randziffer 16). Die sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, denn es ist nicht hinreichend dargetan, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand oder der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte tätig werden sollte. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Die vorliegende Rechtsstreitigkeit ist keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, für die die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig wären. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten in dieser Hinsicht als Arbeitnehmer ferner Personen, die in Heimarbeit beschäftigt sind und ihnen Gleichgestellte so wie sonstige Person, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Für die Frage der Rechtswegzuständigkeit ist zunächst maßgeblich, ob sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte schlüssig ergibt. Die bloße Rechtsansicht über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann in den Fällen, in denen – wie vorliegend – für einen Anspruch entweder arbeitsrechtliche oder – sich ausschießend – bürgerlichrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen (aut-aut-Fall), die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nicht begründen. Vielmehr muss die klagende Partei in diesen Fällen die Tatsachen schlüssig vortragen, aus denen sie ihre Arbeitnehmereigenschaft herleitet oder zumindest ihr Status als arbeitnehmerähnliche Person und die Tatsachen im Zweifelsfall auch beweisen (vgl. grundlegend BAG vom 10. Dezember 1996 – 5 AZB 20/96 -, NZA 1997, 674; „Wahlfeststellung“ genügt: BAG vom 21.Dezember 2010 – 10 AZB 14/10 -, zitiert nach juris). Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in persönliche Abhängigkeit weisungsgebundene fremdbestimmte Tätigkeiten für einen anderen in einer von diesem geschaffenen Arbeitsumgebung leistet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, definiert sich daher der Begriff des Arbeitnehmers insbesondere im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 3 HGB durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, der seine Dienstleistung im Rahmen der vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, Inhalt, Dauer, Durchführung, Zeit und Ort der Arbeitsleistung betreffend, unterliegt. Dabei kann der Grad der persönlichen Abhängigkeit sich abhängig vom ausgeübten Beruf und Berufsbild unterschiedlich stark ausprägen. Es ist jedenfalls immer eine Einzelfallbetrachtung der jeweiligen Tätigkeit vorzunehmen (BAG vom 10. Januar 2010 – 5 AZR 106/09 -, EzA § 611 BGB 2003 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17). Kein Arbeitnehmer ist demgegenüber, wer aufgrund eines Dienstvertrages tätig ist und im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 GB im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestaltet und seine Arbeitszeit frei bemmt HGB im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestaltet und seine Arbeitszeit frei bestimmt. Für die Einordnung des Vertragstypus ist die Bezeichnung des Vertrages durch die Parteien unerheblich, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Vertragsdurchführung. An Letzterer fehlt es vorliegend, da der streitbefangene Vertrag nicht durchgeführt worden ist. Zu einem Arbeitnehmerstatus oder dem einer arbeitnehmerähnlichen Person hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren nichts Hinreichendes vorgetragen. Seine tatsächlichen Ausführungen sind insoweit unschlüssig. Der Kläger hätte unabhängig von der Frage, ob er bei der Beklagten als „International Partner“ oder anders bezeichnet worden wäre, dort nicht in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden fremdbestimmte Tätigkeiten ausgeübt. Die vorgelegten Vertragstexte und sonstigen schriftlichen Unterlagen lassen diesen Schluss nicht zu. Insbesondere ist in den Vertragstexten nirgends von „Arbeitsvertrag“ die Rede. Es finden sich auch nicht die für ein Arbeitsverhältnis typischen Absprachen über Arbeitszeit, Vergütung, Krankenlohn, Urlaub etc., nach denen ohne weitere Erwägungen grundsätzlicher Natur von einem Arbeitsverhältnis der Parteien ausgegangen werden könnte (so LAG Thüringen vom 06. Februar 1998 – 8 Ta 205/97 -, NZA – RR 98, 478 und BAG vom 15. März 1993 – 2 AZB 32/92 -, EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 8). Der Kläger sollte nach dem Verständnis der Parteien offenkundig Mandate für die Beklagte bearbeiten und dabei möglichst hohen Umsatz generieren. In seiner anwaltlichen Arbeit war er dabei frei. Niemand konnte und wollte ihm vorschreiben, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis er Mandanten berät. Der Kläger ist hochqualifizierter Jurist und spezialisiert auf Gesellschaftsrecht und die rechtliche Beratung bei Unternehmenskäufen. Gerade wegen dieser Kompetenzen war er für die Beklagte von Interesse. Eine inhaltliche Kontrolle seiner Arbeit ist damit nicht vereinbar. Der Kläger hatte keine Vorgaben, in welche Richtung die Beklagte eine Beratung der Mandanten durch den Kläger wünschte. Erst recht hatte der Kläger nicht die Pflicht, seine schriftlichen Ausarbeitungen irgendjemanden von der Beklagten zur Durchsicht oder Genehmigung vorzulegen. Solche Aspekte sind es aber, die im Bereich der Beschäftigung von Rechtsanwälten über ein Arbeitsverhältnis nachdenken ließen. Sicher ist es auch richtig, dass der Kläger im Zweifel seine gesamte Arbeitskraft einsetzen sollte und von ihm auch erwartet wurde, dass er in der Regel im Büro der Beklagten und nicht woanders arbeiten sollte. Diese Gesichtspunkte äußerlicher Abhängigkeit treten aber im Vergleich zu der inhaltlichen Unabhängigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zurück. Unbeachtlich ist auch, dass der Kläger seine Mandanten nach eigenem Vortrag nicht selbst aussuchen durfte, weil diese zum Geschäftsfeld der Beklagten passen sollten. Dies lässt keinen zwingenden Schluss auf ein Arbeitsverhältnis zu. Auch in einem freien Mitarbeiterverhältnis obliegt es typischerweise dem Dienstgeber zu entscheiden, welche Aufgaben der freie Mitarbeiter übernimmt und welche nicht. Dasselbe gilt für die behauptete Entscheidungsbefugnis über die Stundensätze, die der Kläger den Mandanten in Rechnung stellen durfte. Die Rechnungsgestaltung gegenüber Mandanten und Kunden wird immer vom Arbeitgeber/Dienstgeber bestimmt, unabhängig davon, ob er sich zur Erledigung des Auftrags/Mandats eines freien Mitarbeiters oder eines Arbeitnehmers bedient. Schließlich lässt sich auch die oben ausgeführte Ausgestaltung der Vergütung des Klägers – obwohl bestenfalls von indizieller Bedeutung – nur schwer mit der klassischen Entlohnungsweise eines Arbeitnehmers in Einklang bringen. Die Möglichkeit der Kürzung der Vergütung und die Zahlung ohne jede Berücksichtigung von Steuern und sonstigen Sozialabgaben sind für Arbeitsverhältnisse zumindest ungewöhnlich. Der Kläger kann entgegen seiner Ansicht auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG angesehen werden, um damit die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten zu begründen. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Sie liegt regelmäßig vor, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzwürdig sein (BAG vom 21. Dezember 2010 – 10 AZB 14/10– m. w. N., zitiert nach juris). Jedenfalls kann hier Letzteres nicht angenommen werden, selbst wenn die zu erwartende Vergütung der Beklagten die einzige oder zumindest wesentliche Existenzgrundlage des Klägers gewesen wäre. Der Kläger war seiner gesamten sozialen Stellung nach nicht einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig. Der Kläger sollte bei der Beklagten als freier Rechtsanwalt tätig sein. Wie er selbst vorträgt, hatte er eigene Mandanten, die er von dem geplanten Kanzleiwechsel informiert hatte und die sich gefreut hatten (Mail vom 14. Juni 2007 (Blatt 92 d. A.). Diese wären ihm offenbar nicht verloren gegangen. Der Kläger war und ist hochqualifizierter Jurist und war jahrelang Partner einer Anwaltssozietät mit weit überdurchschnittlichem Verdienst. Es darf erwartet werden, dass er ohne Weiteres in der Lage war und ist, sich auch anderweitig und ohne Zutun der Beklagten entsprechende Einnahmequellen zu erschließen. Auch soziotypisch ist ein Rechtsanwalt wie der Kläger nicht mit „in Heimarbeit Beschäftigten“ oder „ihnen Gleichgestellten“ zu vergleichen, die der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ebenfalls als sozial schutzwürdig angesehen hat (LAG Köln vom 03. Februar 2011 – 6 Ta 409/10 -, NZA-RR 2011, 211). Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).