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Urteil

13 Sa 1053/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0717.13SA1053.11.0A
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Leitsätze
Vereinbarungswidrige Auskünfte des Arbeitgebers über den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III rechtfertigen keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitsnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Agentur für Arbeit in der Sache zu recht eine Sperrfrist verhängt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2011 - 4 Ca 420/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vereinbarungswidrige Auskünfte des Arbeitgebers über den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III rechtfertigen keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitsnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Agentur für Arbeit in der Sache zu recht eine Sperrfrist verhängt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2011 - 4 Ca 420/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Auch die im zweiten Rechtszug vorgenommene Klageänderung ist zulässig. In der Berufungsinstanz kann ohne Erhebung einer Anschlussberufung von der Feststellungs- zur entsprechenden Leistungsklage übergegangen werden (BAG vom 21. Februar 2006, - 3 AZR 77/05 -, NZA 2006, 879 ; BAG vom 10. Dezember 2002, - 1 AZR 96/02 -, NZA 2003, 734 ; BGH vom 16. Mai 2001, - XII ZR 199/91 -, NJW-RR 2002, 283). Eine Klageänderung liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes gemäß § 264 Nr. 2 ZPO. In der Sache ist die Berufung begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung, insbesondere nicht als Schadensersatz für entgangenes Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01. April 2010 bis 15. Mai 2010 in Höhe von 2.292,36 € (§ 280 Abs. 1 BGB) oder über eine Anpassung des Aufhebungsvertrages vom 18. Juni 2009 gemäß dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich gegen ihre in dem Aufhebungsvertrag vom 18. Juni 2009 übernommene Verpflichtung verstoßen hat, nur solche Angaben in der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu machen, die eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhindern. Dem Kläger ist nämlich kein Schaden entstanden, dessen Ersatz von der Rechtsordnung gebilligt würde. Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht, stellt nämlich keinen ersatzfähigen Nachteil dar (BGH vom 06. Juli 2006, - IX ZR 88/02 -, NJW–RR 2006, 1682; BGH vom 11. November 1993, - IX ZR 35/93 -, NJW 1994, 166; BGH vom 26. Januar 1989, - IX ZR 81/88 -, NJW–RR 1989, 530; BGH vom 26. März 1985, - VI ZR 245/83 -, NJW 1985, 2482 ; LAG Niedersachsen vom 24. März 2003, - 16 Sa 19/03 -, NZA–RR 2004, 46; Hessisches LAG vom 07. März 2012, - 6 Sa 1525/10 -, n. v.). Niemand kann im Wege des Schadensersatzes mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann. Nach dem zitierten Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden steht rechtskräftig fest, dass die Verhängung einer Sperrfrist von jedenfalls 6 Wochen zu Recht erfolgte. In dieser Zeit hatte der Kläger also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dementsprechend kann er dafür auch keinen Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kann der Kläger keine Zahlung im Wege der Anpassung des Aufhebungsvertrages verlangen. Unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des Gesetzes vorliegen, scheiterte ein eventueller Anspruch letztlich an den gleichen rechtlichen Erwägungen wie oben ausgeführt. Niemand kann den Ausgleich eines Nachteils verlangen, den er nach der materiellen Rechtslage tragen soll (dazu auch Hessisches LAG von 07. März 2012, a. a. O.). Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Die Parteien streiten um Schadensersatz. Der am 30. August 1952 geborener Kläger war vom 01. September 1968 bis zum 31. März 2010 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Fuhrparkverwalter zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von € 5.095,00. Im Juni 2009 war geplant, den Bereich Campus Service, zu dem der Arbeitsplatz des Klägers gehörte, outzusorcen. In den geführten Gesprächen machte der Kläger deutlich, dass er einem Betriebsübergang widersprechen werde. Am 18. Juni 2009 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung. In der Präambel zu diesem Aufhebungsvertrag heißt es: „Das … Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassen des Arbeitgebers, aufgrund einer Betriebs- und Organisationsänderung und zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, mit Wirkung zum 31. März 2010 zu den nachstehenden Modalitäten aufgelöst ….“ Wegen des Inhalts des Aufhebungsvertrages insgesamt wird auf Bl. 5 ff d. A. verwiesen. Der Kläger wurde ab 01. Oktober 2009 von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab die Beklagte in der Arbeitsbescheinigung der Agentur an, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hätte, wenn der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben worden wäre. Der Kläger meldete sich zum 01. April 2010 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Diese verhängte durch Bescheid vom 01. April 2010 eine Sperrzeit für den Zeitraum 01. April 2010 bis 23. Juni 2010. Der Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein, gegen den ablehnenden Bescheid erhob er Klage zum Sozialgericht Wiesbaden, das – inzwischen rechtskräftig – am 30. September 2011 (Az.: S 5 AL 173/10) – nach Verkündung des hier angegriffenen erstinstanzlichen Urteils – den Bescheid vom 01. April 2010 teilweise aufhob und die Sperrzeit auf 6 Wochen ab dem 01. April 2010 reduzierte. Dadurch ermäßigte sich der Ausfall beim Kläger von zunächst 7.368,30 € auf 2.292,36 €. Der Kläger hat mit der am 17. Januar 2011 erhobenen Klage beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die Beklagte die Arbeitsbescheinigung gegenüber der Agentur für Arbeit nicht entsprechend dem abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vom 18. Juni 2009 abgegeben hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass dem Kläger ohne Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 18. Juni 2009 nicht unmittelbar eine Kündigung gedroht hätte, sondern nur für den Fall, dass er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprochen hätte. Sie hat weiter behauptet, die befürchtete Kürzung des Arbeitslosengeldes sei durch eine entsprechend höhere Abfindungszahlung ausgeglichen worden. Durch Urteil vom 31. Mai 2011 hat das Arbeitsgericht der Feststellungsklage stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht verstoßen, die Bescheinigung für die Agentur für Arbeit so auszufüllen, wie in der Aufhebungsvereinbarung vom 18. Juni 2009 vereinbart. Den daraus entstandenen Schaden in Form des Verlustes von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. April 2010 bis 23. Juni 2010 habe sie, die Beklagte, deshalb zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 46 – 49 d. A.). Gegen dieses der Beklagten am 06. Juli 2011 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 25. Juli 2011 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 12. August 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie habe, wenn auch verkürzt, der Agentur für Arbeit objektiv zutreffende Angaben gemacht. Zu wahrheitsgemäßer Auskunft sei sie unabhängig davon ohnehin gesetzlich verpflichtet. Spätestens nach dem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden stehe fest, dass dem Kläger zu Recht eine Sperrzeit von 6 Wochen auferlegt wurde. Den entsprechenden Ausfall könne er nicht von ihr ersetzt verlangen. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse daran, mehr zu erhalten, als er nach der objektiven Rechtslage zu erhalten habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2011 – 4 Ca 420/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn (jetzt noch) 2.292,36 € zu zahlen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte habe sich in dem Aufhebungsvertrag vom 18. Juni 2009 zu entsprechenden Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit verpflichtet. Durch die davon abweichenden Angaben der Beklagten gegenüber der Agentur für Arbeit sei eine Sperrzeit von – letztlich – 6 Wochen verhängt worden. Die Beklagte habe den ihm dadurch entstandenen Ausfall zu ersetzen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 17. Juli 2012 Bezug genommen.