Urteil
13 Sa 227/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:1002.13SA227.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2012 – 7 Ca 4636/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2012 – 7 Ca 4636/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung erfolglos. Die Klage ist auch in der im zweiten Rechtszug leicht abgewandelten Form unzulässig, und zwar aus den Gründen, die das Arbeitsgericht schon ausgeführt hat. Die Berufungskammer sieht daher von einer sinngemäßen Wiederholung der erstinstanzlichen Begründung ab. Sie macht sich vielmehr die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu Eigen. Der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Nach wie vor gilt unbestritten, was bereits im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 1978 – 5 AZR 199/77–, zitiert nach juris, nachzulesen ist: Der Arbeitnehmer, der Lohnrückstände für einen Zeitraum geltend macht, für den er auch Arbeitslosengeld erhalten hat, hat die Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes und damit des ihm noch zustehenden Restbetrags genau anzugeben. Anderenfalls ist der Zahlungsantrag zu unbestimmt und damit unzulässig. Nichts anderes gilt für das Krankengeld. Der Kläger hat im zweiten Rechtszug ausdrücklich eingeräumt, nicht mehr sagen zu können, welche Beträge er seinerzeit von der Bundesagentur für Arbeit und der Krankenkasse für welche Zeiträume genau erhalten hat. Offenbar war der Kläger auch nicht in der Lage, sich die entsprechenden Informationen nachträglich zur Vorbereitung des vorliegenden Rechtsstreits von der Bundesagentur für Arbeit und der Krankenkasse zu besorgen. Das fällt auf ihn zurück. Damit kommt es auf die „willkürliche“ Verrechnung geleisteter Teilbeträge der Beklagten schon nicht mehr an wie auch nicht auf die entsprechenden Erledigungserklärungen des Klägers. Der Vollstreckungsschutzantrag des Klägers bleibt nach vollständigem Unterliegen im ersten Rechtszug unverständlich. Er unterliegt deshalb ebenfalls der Klageabweisung. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine gesetzlich begründe Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Wegen des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 121 bis 126 d. A.). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn für den Monat April 2007: € 1.200 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.04.2007; für den Monat Mai 2007: € 2.924,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.05.2007; für den Monat Juni 2007: € 2.924,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.06.2007; für den Monat Juli 2007: € 2.924,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.07.2007; für d. Monat August 2007: € 2.924,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.08.2007; für den Monat September 2007: € 5.000 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.09.2007; abzüglich am 29.08.2011 netto aufgerechneter € 592,14 und abzüglich am 16.11.2011 netto gezahlter € 6.384,20 und abzüglich am 08.02.2010 netto gezahlter € 1.883,76 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 25. Januar 2012 hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, das Klagebegehren sei zu unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig. Der Kläger habe die unstreitigen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und der Krankenkasse in dem streitbefangenen Zeitraum nicht hinreichend bzw. gar nicht beziffert und von seinem Klagebegehren auch nicht pro rata temporis abgezogen und auch eine bekannte Gesamt(-teil?)summe von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie eine unstreitige Teilleistung der Beklagten nicht auf die jeweiligen Monate, sondern pauschal verrechnet. Ein Zinsanspruch sei deshalb auch nicht ermittelbar. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 121 bis 130 d. A.). Gegen dieses dem Kläger am 07. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 02. März 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10. Mai 2012 mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt weiter die Auffassung, er habe sein Klagebegehren nach Maßgabe der von der Beklagten mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 29. August 2011 vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Bl. 44 bis 51 d. A.) hinreichend beziffert. Er sei nicht in der Lage, Genaueres zu den erhaltenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und der Krankenkasse vorzutragen. Es sei die Aufgabe der Beklagten, dies zu ermitteln. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2012 – 7 Ca 4636/11 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2007: € 1.200 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 30.04.2007; für den Monat Mai 2007: € 2.924,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 31.05.2007; für den Monat Juni 2007: € 2.924,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 30.06.2007; für den Monat Juli 2007: € 2.924,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 31.07.2007; für d. Monat August 2007: € 2.924,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 31.08.2007; für den Monat September 2007: € 5.000 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 30.09.2007; abzüglich am 29. August 2011 netto aufgerechneter € 592,14 abzüglich am 16.November 2011 netto gezahlter € 6.384,20 zu zahlen, vorsorglich, ihm Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO ohne Sicherheitsleistung zu gewähren. Hinsichtlich der Zahlung von € 6.384,20netto erklärt der Kläger die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hält die Klage nach wie vor für unzulässig. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 02. Oktober 2012 Bezug genommen.