Urteil
13 Sa 687/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:1211.13SA687.12.0A
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Leitsätze
Zu Eingruppierung eines Elektromaschinenbauers gemäß § 56 TVAL II.
Zur Eingruppierung in die Lohngruppe 7 aus § 56 TVAL II reicht eine besondere Erkenntnistiefe oder -breite im erlernten Beruf nicht aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. März 2012 - 6 Ca 389/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Eingruppierung eines Elektromaschinenbauers gemäß § 56 TVAL II. Zur Eingruppierung in die Lohngruppe 7 aus § 56 TVAL II reicht eine besondere Erkenntnistiefe oder -breite im erlernten Beruf nicht aus. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. März 2012 - 6 Ca 389/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen Für diese ist dem Kläger zwar ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zuzubilligen. Klagen auf Zahlung einer höheren tariflichen Vergütung können im Öffentlichen Dienst grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage betrieben werden (allgemeiner Ansicht, vgl. dazu statt vieler BAG vom 05. November 2003, - 4 AZR 632/02 -, NZA-RR 2004, 442 ). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Beklagte ist zwar als gesetzliche Prozessstandschafterin der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland passivlegitimiert. Nach § 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 03. August 1959 unterliegen Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitverhältnis zwischen dem der NATO zugehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen der zivilen Arbeitkräfte sind gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft auftritt (BAG von dem 10. Mai 2005, NZA 2006,155 ; BAG von dem 21. Januar 1993, AP Nr. 53 zu § 615 BGB). An dieser Rechtslage hat sich durch die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nichts geändert (Verordnung vom 28. September 1990 zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 03. August 1959 ..., BGBl. II 1990, S. 1290). Dem Kläger steht die begehrte Höhergruppierung in die Lohngruppe 7 TVAL II jedoch nicht zu. Für die Eingruppierung des Klägers ist die Lohngruppeneinteilung gemäß § 56 TVAL II heranzuziehen. Für die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung kommen daher die Lohngruppen 5 bis 7 des § 56 TVAL II in Betracht. Die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe erfolgt danach, ob der Arbeitnehmer die Voraussetuzungen der jeweiligen Entgeltgruppe erfüllt. Da die Merkmale der Lohngruppe 7 auf den Merkmalen der Lohngruppe 6 und diese wiederum auf denjenigen der Lohngruppe 5 aufbauen, setzt eine Eingruppierung in Lohngruppe 7 voraus, dass sowohl die Merkmale der Ausgangslohngruppe 5 TVAL II als auch die jeweils weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale vorliegen. Wegen dieses Aufbaus ist hier zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppen 5 und 6 vorliegen und alsdann die Heraushebungsmerkmale. Hierbei reicht bei der Ausgangslohngruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn - wie hier - die dafür maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren (Aufbau-) Lohngruppen ausgehen (BAG vom 27. August 2008 - 4 AZR 534/07- NZA 2009, 1056; BAG vom 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 -, AP TVAL II § 51 Nr. 12). Dass der Kläger die Anforderungen der Lohngruppe 5 und auch 6 erfüllt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit kommt es nur noch darauf an, dass der Kläger die Heraushebungsmerkmale der Lohngruppe 7 erfüllt, also - überwiegend - Tätigkeiten ausübt, "die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen". Maßstab für diese fachlichen Anforderungen ist die abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers zum Elektromaschinenbauer. In diesem "Fach" müssen besondere Anforderungen gestellt werden (BAG vom 27. August 2008, a. a. O.; BAG vom 23. August 2006, a. a. O.). Die Ausbildung zum Elektromaschinenbauer, wie der Kläger sie hat, ist per 01. August 2003 abgelöst worden durch den Nachfolgeberuf Elektroniker/in für Maschinen- und Antriebstechnik. Über dessen Anforderungen, die sich nur unwesentlich von dem vorherigen Berufsbild unterscheiden, gibt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen- und Antriebstechnik vom 25. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1490) Auskunft. Danach übernehmen diese Elektroniker/innen - zusammengefasst - Aufgaben im Bereich der Montage, der Inbetriebnahme sowie der Instandhaltung elektrischer Maschinen und Antriebssysteme. Sie analysieren für Maschinen und Antriebstechnik die individuellen Kundenanforderungen und konzipieren die passenden Antriebssysteme. Sie richten Fertigungsmaschinen z. B. für Ankerwicklungen von Elektromotoren ein, nehmen die Maschinen- und Wickeldaten auf und stellen die benötigten Wicklungen her. Zudem montieren sie mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Komponenten. Weiterhin nehmen sie elektrische Maschinen in Betrieb oder richten Antriebssysteme und Leitungen ein. Sie erstellen, ändern und überwachen Programme der Steuerungs- und Regelungstechnik. Bei Störungen führen sie Fehlerdiagnosen durch (aus www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/...). Genau solche Arbeiten führt der Kläger durch. Seinem unbestrittenen Zuwachs an Kenntnissen und Erfahrung durch die mehrjährige Tätigkeit an der von ihm betreuten Anlage ist durch die Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Rechnung getragen, die erst erreicht werden kann nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5. Welche zusätzlichen fachlichen Anforderungen darüber hinaus an den Kläger gestellt werden, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte keine Qualifikation außerhalb seines Berufsbilds darlegen, die er zur Wahrnehmung seiner Arbeiten benötigt. Die vorgetragene Erkenntnistiefe und -breite in seinem Beruf reicht dafür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu auch BAG vom 27. August 2008, a. a.O.). Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung steht dem Kläger keine Höhergruppierung zu. Nach ständiger Rechtsprechung verbiete zwar der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d. h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe, auszunehmen oder sie schlechter zu stellen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber vielmehr, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sich diese in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Verboten ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern vor allem eine sachfremde Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung dann, wenn es für sie keine billigenswerte Gründe gibt. Liegt ein solcher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (BAG vom 07. November 1998 - AP Nr. 162 zu § 242 BGB Gleichbehandlung m. w. N.; BAG vom 06. Dezember 1995, AP Nr. 187 zu § 611 BGB Gratifikation; LAG Hamm vom 28. Januar 2000 - 10 Sa 1821/99 -, MDR 2000, 648). Unter Anwendung diese Grundsätze kann hier nicht ausgegangen werden, dass vergleichbare Spezialmechaniker in den Einheiten der US-Streitkräfte nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip allgemein nach der Lohngruppe 7 TVAL II vergütet werden und der Kläger hiervon sachwidrig und willkürlich ausgenommen wird. Von einer sachfremden Gruppenbildung kann entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgegangen werden. Dies hat auch das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt. Die behaupteten höheren Vergütungen externer Service-Techniker können unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten schon gar keine Rolle spielen, weil diese bei anderen Arbeitgebern beschäftigt sind. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, denn das Ergebnis der Auslegung eines bundesweit gültigen Tarifvertrages hat grundsätzliche Bedeutung, Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in eine tarifliche Vergütungsgruppe. Der am 10. Januar 1956 geborene Kläger ist seit dem 05. Mai 2003 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt in der Dienststelle A Installation, als Spezialmechaniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) vom 16.12.1966 nebst Ergänzungstarifverträgen Anwendung. Der Tarifvertrag enthält u. a. folgende Regelung: "§ 56 Lohngruppen (...) Lohngruppe 5 (1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern. (2) Arbeitertätigkeiten bis Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung. Lohngruppe 6 (1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbständig ausgeübt werden, jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 - Fallgruppe (1). (2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach dreijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 - Fallgruppe (2). Lohngruppe 7 Arbeiter in Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen." Derzeit erhält der Kläger Entgelt nach der tariflichen Vergütungsgruppe A 4/6 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in Höhe von 2.576,71 Euro brutto. Die monatliche Differenz zwischen der Vergütungsgruppe A 4/6 und A 4/7 beträgt ca. 240,00 Euro brutto. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektromaschinenbauer. Sein Aufgabengebiet umfasst die Instandhaltung und Wartung eines Teils der Logistikanlage. Hierbei handelt es sich um ein Warenverteilsystem in Form einer elektronisch gesteuerten Förderbandanlage, die zum Teil pneumatisch gesteuert wird. Der Kläger hat behauptet, er sei nach einer Einarbeitungszeit von etwa 2,5 Jahren als Spezialtechniker für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Laufs, ggf. Optimierung, regelmäßige Wartung und ggf. Reparatur der Logistikanlage zuständig. Ca. 20 % der Arbeitszeit verbringe er mit reinen Wartungsarbeiten. Zu etwa 80 % sei er damit beschäftigt, auftretende oder aufgetretene Fehler an der Anlage zu analysieren, Lösungsmöglichkeiten, ggf. gemeinsam mit Kollegen, zu erarbeiten und umzusetzen. Auch für kleinere Reparaturen an den hydraulischen Hubrampen und Rolltoren sei er zuständig. Im Rahmen der Anlagenbetreuung habe er gemeinsam mit Kollegen Verbesserungsvorschläge entwickelt und umgesetzt, die zu einer Verringerung der Fehleranfälligkeit der Anlage geführt hätten. Zum Teil habe er auch Ersatzteile selbst konstruiert bzw. nachgebildet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Größe und Komplexität der Anlage stehe ihm ein Entgelt nach der Vergütungsgruppe A 4/7 zu. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer mit einer dreijährigen Ausbildung und zwei Jahren Berufserfahrung sei nicht in der Lage, ohne weiteres seine Aufgaben an der Anlage zu übernehmen. Im Übrigen sei die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, dem Kläger die Vergütungsgruppe A 4/7 zu gewähren. In Gießen sei die bundesweit einzige Dienststelle, in der Arbeitnehmer wie er in vergleichbarer Position lediglich mit A 4/6 vergütet würden. Zudem seien in der Werkstatt in Gießen drei Facharbeiter beschäftigt (zwei Schlosser und ein Elektriker), die jeweils die Vergütungsgruppe 7 erhielten. Vergleichbare Spezialmechaniker mit US-amerikanischer Nationalität erhielten nach amerikanischen Richtlinien eine Vergütung NA 10, die der Vergütungsgruppe A 4/7 entspreche. Außerdem befinde sich in Grünstadt eine Großbackanlage mit einer vergleichbaren Förderbandanlage. Die dort eingesetzten Spezialmechaniker seien durchweg in die Vergütungsgruppe A 4/7 eingruppiert, spätestens nach drei Jahren Berufserfahrung. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn mit Wirkung ab 01. Januar 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 (Gewerbegruppe A 4) gemäß § 56 TVAL II zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Tätigkeit des Klägers bedürfe lediglich einer ca. halbjährigen Einarbeitung. Zu ca. 80 % sei der Kläger zudem mit einfachen Wartungsarbeiten beschäftigt. Der Bereich der Fehlerdiagnose obliege allein dem Vorarbeiter. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stehe dem Kläger - so hat die Beklagte gemeint - keine höhere Vergütung nicht zu. Eine vergleichbare Förderbandanlage gebe es in Deutschland nicht. Durch Urteil vom 14. März 2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, schon nach dem Vortrag des Klägers selbst sei eine Eingruppierung in die Lohngruppe 7 nicht gerechtfertigt. Es fehlten Darlegungen, welche Tätigkeiten der Kläger über die fachlichen Anforderungen der ihm zugebilligten Lohngruppe 6 hinausgingen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 40 - 46 d. A.). Gegen dieses dem Kläger am 11. Mai 2012 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 06. Juni 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11. August 2012 mit einem am 13. August 2012 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Seine Leistungen für die US-Streitkräfte gingen deutlich über das hinaus, was in seinem Ausbildungsberuf verlangt werde. Er verfüge über eine größere Kenntnistiefe. Die Service-Kräfte des Herstellers der von ihm gewarteten Anlage würden als Service-Techniker und Ingenieure weit besser bezahlt als er. Durch seine bei früheren Arbeitgebern gewonnenen Erfahrungen habe er fundiertes Fachwissen mitgebracht. Diverse Verbesserungen der Anlage habe er federführend entwickelt. Vergleichbaren Spezialmechaniker an einer etwas kleineren Anlage eine Großbäckerei der US-Streitkräfte in Grünstadt seien in die Lohngruppe 7 eingruppiert. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. März 2012 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab 01. Januar 2011 Vergütung nach Entgeltgruppe 7 (Gewerbegruppe A4) gemäß § 56 TVAL II zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger übe Tätigkeiten aus, die typischerweise eine gewisse Anlernzeit benötigten. Die Anforderungen der Lohngruppe 7 hätten weder einen anlagenspezifischen Bezug noch käme es auf die Dauer der Einarbeitung an. Der Kläger übe keine Tätigkeit aus, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgingen. Ein Zuwachs an Kompetenz und Erfahrung im Zuge mehrjähriger Tätigkeit ergebe sich aus der Natur der Sache und rechtfertige keine Höhergruppierung des Klägers, genauso wenig wie eventuell höher eingruppierte vergleichbare Arbeitnehmer an anderen Standorten oder bei anderen Arbeitgebern. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2012 Bezug genommen.