Beschluss
13 Ta 439/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0109.13TA439.12.0A
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Leitsätze
Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt war.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustande gekommen ist.
Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" allein nicht aus.
(Ständiger Rechtsprechung der Kammer).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kosten¬fest¬setzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 13. September 2012 - 8 Ca 276/11 - abgeändert:
Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeits¬ge¬richts vom 16. Juli 2012 - 12 Sa 546/12 - sind von dem Kläger für das Beru¬fungsverfahren 933.- € an Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro¬zentpunkten über dem Basis¬zinssatz seit dem 23. Juli 2012 an die Beklagte zu er¬statten.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückge¬wiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 83 %, die Beklagte zu 17 % zu tragen. Die Gerichtskosten hat der Kläger in Höhe von 20 € zu tra¬gen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustande gekommen ist. Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" allein nicht aus. (Ständiger Rechtsprechung der Kammer). Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kosten¬fest¬setzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 13. September 2012 - 8 Ca 276/11 - abgeändert: Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeits¬ge¬richts vom 16. Juli 2012 - 12 Sa 546/12 - sind von dem Kläger für das Beru¬fungsverfahren 933.- € an Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro¬zentpunkten über dem Basis¬zinssatz seit dem 23. Juli 2012 an die Beklagte zu er¬statten. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückge¬wiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 83 %, die Beklagte zu 17 % zu tragen. Die Gerichtskosten hat der Kläger in Höhe von 20 € zu tra¬gen. I. Nach erstinstanzlichem Unterliegen legte der Kläger beim erkennenden Gericht am 4. Mai 2012 Berufung ein (Az: 12 Sa 546/12). Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012 be¬antragte der Klägervertreter die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen Arbeitsüberlastung und im Hinblick auf eine ausstehende Beschwerdeent-scheidung des erkennenden Gerichts zu 3 Ta 127/12. Diese wurde ihm bis zum 5. Juli 2012 gewährt. Am 4. Juli 2012, eingegangen am selben Tag, beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, der der Beklag-tenvertreter zugestimmt habe. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012, eingegangen am 6. Juli 2012, meldete sich der Beklagtenvertreter zu den Gerichtsakten mit dem An-trag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012, eingegangen am 13. Juli 2012, nahm der Kläger seine Berufung zurück. Ent¬sprechend wurden ihm durch Beschluss vom 16. Juli 2012 die Kosten der Beru¬fung auferlegt (§ 516 ZPO). Am 20. Juli 2012 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung nebst Zinsen gegen den Kläger wie folgt: Gegenstandswert: 31.285,80 € 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG 1.097,60 € Post- und Telekommunikation Nr. 7001 VV RVG 20,00 € Summe netto 1.117,60 € Durch Beschluss vom 13. September 2012 erließ die Rechtspflegerin beim Ar¬beits-gericht den begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss nach Antrag. Nach Zu-stellung dieses Beschlusses am 18. September 2012 legte der Kläger, einge-gangen am 20. September 2012, sofortige Beschwerde ein mit Ansicht, er habe mit der Beklagten¬seite eine sogenannte „Stillhaltevereinbarung“ geschlossen. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde am 14. November 2012 nicht abge¬holfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entschei-dung vorgelegt. Zur Glaubhaftmachung seiner Auffassung hat der Kläger das Schreiben seines Pro¬zessbevollmächtigten vom 3. Mai 2012 an den Beklagtenvertreter vorgelegt, in dem es heißt: „Sehr geehrter Herr Kollege, in vorgenannter Angelegenheit haben wir gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Offen¬bach am Main vom 29.02.2012 fristwahrend Berufung eingelegt. Bitte bestellen Sie sich vorerst nicht, da die Berufung nur durchgeführt wird, wenn Prozess-kostenhilfe bewilligt wird.“ Hierzu hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 u.a. ausgeführt: „… 1. Zwischen uns ist es niemals zu einer Vereinbarung gekommen, wonach ich zugesagt hätte mich nicht für meine Mandantin im Berufungsverfahren zu melden und einen Zurückwei-sungsantrag zu stellen. 2. Ich habe im Hinblick auf ihr entsprechendes Ersuchen zunächst die Vertretungsanzeige und die Antragstellung nach Absprache mit meiner Mandantin zurückgestellt. Ich habe Sie allerdings fernmündlich, nachdem Sie um eine weitere Zustimmung zur Fristverlängerung gebeten haben, darüber in Kenntnis gesetzt, dass meine Mandantin mich nunmehr aufge-fordert hat in der Sache aktiv zu werden.“ Auch mündlich, so der Beklagtenvertreter weiter, habe es keine Absprache gege-ben, mit der Bestellung bis zur Vorlage einer Berufungsbegründung zu warten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß den §§ 104 Abs. 3; 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft, der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbe¬son-dere ist sie form und fristgerecht eingelegt. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Die Beklagte kann von dem Kläger in der gegebenen Situation grundsätzlich die Er¬stattung entstandener Kosten verlan¬gen. Die Rechtspflegerin hat die Kos¬tener-stattung zu Recht nicht von vornherein abgelehnt. Nach dem Gesetz (§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese Pflicht reicht so weit, wie die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsansicht, dass der Be¬rufungs-gegner, selbst wenn ein Rechtsmittel ausdrücklich nur „fristwahrend“ eingelegt wurde, grundsätz¬lich sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung im Be¬rufungs-verfahren beauftragen kann, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu ver-stoßen (BAG vom 14. No¬vember 2007, NJW 2008, 1340 ; BGH v. 17. De¬zember 2002 – X ZB 9/02 –, JurBüro 2003, 257; BAG v. 16. Juli 2003 – 2 AZB 50/02–, NZA 2003, 1293). Dem folgt die erkennende Kammer seit langem (vgl. Kammerbeschlüsse. v. 20. Oktober 2003 – 13 Ta 387/03 und 13 Ta 388/03 , vom 30. Oktober 2003 13 Ta397/03 , vom 29. März 2004 13 Ta 61/04 –, vom 17. Juni 2004 – 13 Ta 197/04 –; vom 4. Oktober 2005 – 13 Ta 339/05 – , vom 15. März 2006 13 Ta 80/06 und vom 10. April 2007 13Ta 70/07 , vom 13. November 2008 13 Ta 322/08 ; vom 11. April 2011 - 13 Ta 104/11 -; ebenso auch LAG Berlin vom 20. August 2003, 17 Ta 6060/03 , MDR 2004, 58 ; KG vom 9. Mai 2005 1 W 20/05 Jur¬Büro 2005, 418; LAG Düsseldorf vom 8. No¬vember 2006 16 Ta 596/05 MDR 2006,659 ; vgl. auch: Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Randziffer 13, Stichwort „Berufung“, m.w.N.). Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Ge¬bühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Eine Einschrän¬kung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine derartige Einschränkung lässt sich auch § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ent-nehmen. Es muss genügen, dass der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BAG und BGH, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes Still-halteabkommen geschlossen haben, also eine Vereinbarung, nach der sich der Vertreter des Berufungsbeklagten so lange nicht zu den Akten der zweiten Instanz legitimieren soll, bis sich der Berufungskläger darüber klar geworden ist, ob er die Berufung tatsächlich durchführen will oder nicht. Auch hierüber be¬steht weitge-hende Einigkeit (vgl. Gerold/Schmidt /von Eicken /Madert /Müller Rabe /Mayer /Burhoff, RVG, 19. Auflage 2010, Nr. 3200 VV Randziffer 47ff., m. w. N.; Baum-bach/…/Hartmann, ZPO, 67. Auflage 2009, § 91 Rand¬ziffer 161; LAG Schles-wig Holstein vom 1. September 2006, NZA RR 2007, 99; KG vom 09. Mai 2005 a.a.O.; OLG Zweibrücken vom 12. November 2001 4 W 60/01 , zitiert nach Juris; Sächsisches LAG vom 04. April 2000 9 Sa 64/00 , zitiert nach Juris; OLG Karls-ruhe vom 28. April 1999, NJW RR 2000, 512; OLG Karlsruhe vom 02. Juni 1998 3 W 29/98 , zitiert nach Juris; OLG Düssel¬dorf vom 09. Feb¬ruar 1995, NJW RR 1996, 54). Streit herrscht insoweit al¬lenfalls noch über die Frage, ob das Schwei¬gen des Rechtsmittelbeklagten auf eine entsprechende „Stillhaltebitte“ schon bin¬dend wirkt oder nicht (vgl. dazu Gerold/Schmidt/…/, a. a. O., Randziffer 50 m. w. N. und OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies ist mit der h.M. abzulehnen (ebenso z. B. BGH vom 9. Oktober 2003, NJW 2004, 73; LAG Thü¬ringen, AGS 2001, 286; Ge¬rold/Schmidt/…/, a.a.O.; Kammerbeschlüsse vom 15. März 2006, 10. April 2007 und 13. Novem¬ber 2008, a.a.O.; vom 23. November 2009 – 13 Ta 114/09 – und vom 11. April 2011 - 13 Ta 104/11 -; a. A. OLG Bamberg, AGS 2000, 170; BayVGH JurBüro 1994, 349). Allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre folgend kann in blo¬ßem Schweigen auf ein Angebot keine Zustimmung erkannt werden. Ein Stillhalteabkommen der vom Kläger behaupteten Art haben die Parteien hier nicht geschlossen. Zugestanden und den vorgelegten Schreiben der Prozessbe-vollmächtigten auch zu entnehmen ist allein die Zusage des Beklagtenvertreters, sich bis zum Ablauf der (ersten) beantragten Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist bis 5. Juli 2012 noch nicht zu bestellen. Daran hatte er sich gehalten. Eine darüber hinausgehende Absprache ist vom Beklagtenvertreter bestritten und vom Kläger nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kostenfestsetzung zulasten des Klägers war deshalb gerechtfertigt. Allerdings ist die Höhe der geltend gemachten Kosten übersetzt. Auch wenn im vorliegenden Fall eine 1,6-facher Verfahrensgebühr entstanden sein mag, ist hiervon jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagte diese Kosten in voller Höhe vom Kläger erstattet verlangen kann. Die Er-stattungsfähigkeit setzt ge¬mäß § 91 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 ZPO voraus, dass der den Antrag auf Zurückwei¬sung der Be¬rufung enthaltenden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Be¬klagten zur zweckentsprechenden Rechtsver-teidigung notwendig war. Eine Erstat¬tung der aufge¬wendeten Kosten kann eine Partei nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhält¬nis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten mög¬lichst niedrig zu halten (BVerfG vom 30. Januar 1990, NJW 1990, 3072 ; BGH vom 10. Novem¬ber 2009 - VIII ZB 60/09 -, zitiert nach juris; BGH vom 2. Juli 2009, NJW 2009, 3102 ; BGH vom 3. Juli 2007, NJW 2007, 3723 ; BAG vom 16. Juli 2003, NJW 2003, 3796; OLG München vom 18. Juli 2005, NJW-RR 2006, 503). Nach inzwischen ganz herrschender Meinung, der auch die erkennende Kam¬mer folgt, ist es nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO, dass der Rechtsanwalt schon einen (höhere Gebühren auslösenden) Antrag auf Zurückweisung der Berufung ein¬gereicht, eher diese begründet worden ist. Deshalb ist ein Er¬stattungsanspruch für eine 1,6 - fache Verfahrensgebühr nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozess¬förderung von einem Antrag auf Zurückwei¬sung der Berufung ausgehen könnte, solange mangels einer Berufungsbegrün¬dung eine sachgerechte Prüfung des Rechts¬mittels nicht möglich ist (BGH a.a.O.; BAG a.a.O. und BAG vom 14. No¬vember 2007, NJW 2008, 1340; Kammerbeschluss vom 26. Januar 2010 -13 Ta 688/09 -; Ge¬rold/Schmidt/.../a.a.O., VV 3200 Randziffer 62 mit weiteren Nachweisen auch zu frühe¬ren entgegenstehenden Entscheidungen). Die Erstattung einer 1,6-fache Verfahrensgebühr scheidet sogar dann aus, wenn die Berufungseinlegung bereits mit einem Antrag verbunden war (BAG vom 16. Juli 2003, a.a.O.). Dies war hier noch nicht einmal der Fall. Der Erstattungsanspruch des Beklagten berechnet sich somit wie folgt: Gegenstandswert: 31.285,80 € 1,1 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV, § 13 RVG 913,00 € Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7007 (pauschal) 20 € 933,00 € Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 104 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Danach haben die Parteien die Kosten im Umfang ihres jeweiligen Unter¬lie-gens zu tragen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG.