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Beschluss

13 Ta 383/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0114.13TA383.12.0A
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Leitsätze
Die erstmals nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Beschwerdeinstanz eingereichten Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die nachträgliche Vorlage der vom Arbeitsgericht bereits unter Fristsetzung angeforderten Angaben und Nachweise erst in der Beschwerdeinstanz ist verspätet. (Anschluss an LAG Schlesswig-Holstein vom 2. Februar 2012 - 6 Ta 28/12 -, zitiert nach juris).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Ar¬beitsge¬richts Wiesbaden vom 21. August 2012 - 9 Ca 360/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die erstmals nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Beschwerdeinstanz eingereichten Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die nachträgliche Vorlage der vom Arbeitsgericht bereits unter Fristsetzung angeforderten Angaben und Nachweise erst in der Beschwerdeinstanz ist verspätet. (Anschluss an LAG Schlesswig-Holstein vom 2. Februar 2012 - 6 Ta 28/12 -, zitiert nach juris). Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Ar¬beitsge¬richts Wiesbaden vom 21. August 2012 - 9 Ca 360/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. I. Am 9. März 2012 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage auf Zahlung von insgesamt 8722,55 € nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18. Februar 2012 nicht beendet wurde. Zugleich beantragte sie Prozesskosten¬hilfe ohne Vorlage weiterer Unterlagen dazu. Das Arbeitsgericht setzte der Klägerin formlos hierfür eine Frist bis zum 10. Juli 2012 und dann nochmals auf entsprechenden Antrag bis zum 24. Juli 2012. Am 21. August 2012 wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag wegen Fehlens jeglicher Unterla¬gen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu¬rück. Am 13. September 2012 schlossen die Parteien einen prozessbe¬endenden Vergleich. Der ablehnende Prozesskostenhilfebeschluss war der Klägerin am 23. August 2012 zugestellt worden. Am 24. September 2012 erhob sie hiergegen sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht am 11. Oktober 2012 wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Ent¬scheidung vorgelegt. Am 3. Dezember 2012 legte die Klägerin sodann in der Beschwerdeinstanz einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Ver¬hältnisse vor mit dem Hinweis, noch weitere Unterlagen zur Glaubhaft¬machung nachreichen zu wollen. Am 4. Dezember 2012 übermittelte die Klägerin dann noch einen Kontoauszug und die Kopie ihres Miet¬vertrages, noch bevor sie eine gericht¬liche Aufforderung zur Vervoll¬ständigung der Unterlagen erreichte. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin in der Beschwerdeinstanz wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 78 S. 2 ArbGG; 127 Abs. 2 S. 2 und 3; 567 ff. ZPO; 64 Abs. 2 b und c ArbGG zulässig. Die gesetz¬liche Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts eingehalten. Sie lief ab Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses am 23. Au¬gust 2012 und endete eigentlich gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 23. September 2012. Dieser war jedoch ein Sonntag. Die Frist lief damit gemäß § 193 BGB bis zum Montag, dem 24. September 2012. An diesem Tag lag die sofortige Beschwerde der Klägerin vor. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die von der Klägerin erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Be¬schwerdeinstanz eingereichten PKH-Unterlagen sind gemäß §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die nachträgliche Ein¬reichung der vom Arbeitsgericht bereits unter Fristset¬zung angeforderten Anga¬ben und Nachweise erst in der Beschwerdein¬stanz ist verspätet. Der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen grundsätz¬lich bereits vor dem Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständi¬gen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BAG 03.Dezember 2003 – 2 AZB 19/03–, MDR 2004, 415). Nach § 114 ZPO wird der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung bewilligt. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei oder deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlun¬gen schon vor der ordnungsmäßi¬gen Beantragung der Prozesskosten¬hilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechen¬den Kosten aufbringt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozess¬bevollmächtig¬ten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe – hier nach Ende der Instanz – einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Aus diesem Grund ist eine Bewilligung von Prozesskos¬tenhilfe nach Abschluss der Instanz nur ausnahmsweise möglich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit un¬vollständigen Angaben und Unterlagen kann auch dann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zugunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Aus¬gangsgericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG 03.12.2003, a. a. O.). Soweit dem Antragstel¬ler nach Ende der Instanz vom Ausgangsgericht eine solche gericht¬liche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – jedoch zwingend eingehalten werden (BAG 03.Dezember 2003 a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein vom 2. Feb¬ruar 2012 - 6 Ta 28/12 -, zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein 21.10.2009 – 6 Ta 160/09 –, zitiert nach Juris). Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind bereits dem Antrag auf Prozesskos¬tenhilfe neben einer vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die entsprechenden Belege beizufügen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat das Gericht die Bewilli¬gung von Prozesskosten¬hilfe abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaft¬lichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächli¬chen Angaben glaubhaft macht, nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann es hierzu die Vorlage von Urkunden anordnen. Nach Maßgabe dieser Vorschriften war der Prozesskostenhilfeantrag der Klä¬gerin zurückzuweisen. Über den zwar rechtzeitig, d. h. vor Instanzende, ge¬stellten Prozesskostenhilfeantrag konnte vor Abschluss des Hauptsacheverfah¬rens in erster Instanz nicht zugunsten der Kläge¬rin entschieden werden. Die Klägerin hatte nicht einmal ein PKH-For¬mular zur Akte gereicht, geschweige denn andere Unterlagen über¬sandt. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin vor seiner zurückweisenden Entscheidung im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs zweimal aufgefordert, eine voll¬ständige Prozesskostenhilfeerklärung nebst Bele¬gen einzureichen. Die Klägerin hat die ihr gesetzten Fristen nicht ge¬nutzt, um die ihr obliegenden Beibringungspflichten zu erfüllen. Damit hat die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten gemäß §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO verletzt. Das führt zum Verlust ihres Anspruchs auf Prozess¬kostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung (LAG Schleswig-Holstein vom 2. Feb¬ruar 2012 - 6 Ta 28/12 -, zitiert nach Juris). Zwar können gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde grundsätzlich neue Tatsachen vorgetragen werden. Jedoch enthält § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung, die der allgemeinen Bestim¬mung des § 571 ZPO vorgeht (BAG 03.12.2003 a. a. O.; LAG Schleswig-Holstein vom 2. Feb¬ruar 2012 - 6 Ta 28/12 -, zitiert nach Juris.). Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist zwingend vorgeschrieben. Das Beschwerdegericht kann entgegen der zwingenden Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO im Beschwerdeverfahren beigebrachte Unterlagen nur dann ausnahms¬weise be¬rücksichtigen, wenn das Hauptsacheverfahren im Zeitpunkt ihrer Beibringung noch nicht abgeschlossen ist. In einem solchen Fall kann in der Einreichung neuer Belege und Unterlagen ggf. ein neuer Antrag gesehen werden. Der vor¬genannte Ausnahmefall liegt hier je¬doch nicht vor. Durch den Vergleich vom 13. September 2012 waren die Instanz und der Rechtsstreit beendet. Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück¬zuweisen.