OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 Ta 294/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1014.13TA294.13.0A
26Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Erstattung von Anwaltsgebühren aus der Landeskasse für den "Mehrwert" mitverglichener Ansprüche, die nicht rechtshängig waren, kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender, - ergänzender Antrag auf Bewilligung von PKH und anwaltlicher Beiordnung gestellt und beschieden ist. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn deutlich ist, dass ein Vergleich mit entsprechendem Mehrwert abgeschlossen wird. Im Vorfeld gestellte vorsorgliche "Erstreckungsanträge" ohne Bezug zu einem konkreten Vergleich sind als Blankettanträge unzulässig. Ständige Kammerrechtsprechung
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2013 – 3 Ca 785/13 – aufgehoben. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erstattung von Anwaltsgebühren aus der Landeskasse für den "Mehrwert" mitverglichener Ansprüche, die nicht rechtshängig waren, kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender, - ergänzender Antrag auf Bewilligung von PKH und anwaltlicher Beiordnung gestellt und beschieden ist. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn deutlich ist, dass ein Vergleich mit entsprechendem Mehrwert abgeschlossen wird. Im Vorfeld gestellte vorsorgliche "Erstreckungsanträge" ohne Bezug zu einem konkreten Vergleich sind als Blankettanträge unzulässig. Ständige Kammerrechtsprechung Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2013 – 3 Ca 785/13 – aufgehoben. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet I. Mit der am 04. Februar 2013 beim Arbeitgericht erhobenen Klage verlangte die Klä¬gerin die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung der Beklagten sowie die Zahlung von 900,00 €. Am selben Tag beantragte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Pro¬zesskostenhilfe mit folgenden Anträgen: 1. der klägerischen und antragstellenden Partei für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilli¬gen, die sich auch auf einen eventuellen Vergleich sowie eines eventuellen Mehrvergleiches bezieht; 2. der klägerischen und antragstellenden Partei zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte den Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen. Im Gütetermin vom 14. März 2013 schlossen die Parteien folgenden Vergleich: 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündi¬gung am 15.02.203 aus betriebsbedingten Gründen. 2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß den §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 2.750,00 EUR (in Worten: Zweitausendsiebenhundert¬fünfzig und 00/100 Euro) brutto. 3. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der durchgehen¬den Gesamtbeurteilung entsprechend der Notenstufe „gut“. 4. Mit der Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Par¬teien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, erle-digt. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 6. Der Beklagtenvertreter kann diesen Vergleich durch schriftliche Anzeige an das Gericht bis zum 21.03.2013 widerrufen. Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Am 08. April 2013 wurde der Klägerin durch Beschluss „mit Wirkung vom 04. Februar 2013 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt A beigeordnet“. Am 08. Mai 2013 wurde der Gegenstandswert für die Klage auf 5.376,00 €, für den Vergleich auf 5.876,00 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 beantragte der Klägervertreter Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse wie folgt: Gegenstandswert: 5.376,00 € 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 31000 VV RVG: 292,50 € Gegenstandswert: 5.876,00 € 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG 270,00 € Gegenstandswert: 5.376,00 € 1,0 Einigungsgebühr gerichtl. Verfahren gemäß Nr. 1003 VV RVG 225,00 € Gegenstandswert: 500,00 € 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG 67,50 € - Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 5.876,00 € berücksichtigt – Geschäftsreise, Benutzung des Kfz Nr. 7003 VV RVG 21,60 € - Kfz-Benutzung am 14.03.2013 72 km Hin- und Rückweg x 0,30 € - Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 20,00 € Auslagen gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto: 916,60 € Umsatzsteuer 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG 174,15 € Zu zahlender Betrag 1.090,75 € Am 28. Mai 2013 setzte der Kostenbeamte des Arbeitsgerichts die Kosten auch für den Vergleich aus einem Gegenstandswert von 5.376,00 € wie folgt fest Gegenstandswert: 5.376,00 € 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 31000 VV RVG: 292,50 € Gegenstandswert: 5.876,00 € 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG 270,00 € Gegenstandswert: 5.376,00 € 1,0 Einigungsgebühr gerichtl. Verfahren gemäß Nr. 1003 VV RVG 225,00 € Geschäftsreise, Benutzung des Kfz Nr. 7003 VV RVG 21,60 € - Kfz-Benutzung am 14.03.2013 72 km Hin- und Rückweg x 0,30 € - Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 20,00 € Auslagen gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto: 849,10 € Umsatzsteuer 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG 161,33 € Zu zahlender Betrag 1.010,43 € Hiergegen legte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 Erinnerung ein wegen des nicht berücksichtigten Vergleichsmehrwertes. Das Arbeitsgericht half am 16. Juli 2013 der Erinnerung ab „soweit der Vergleichs¬mehrwert bei der Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt ist.“ Außerdem ließ es die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Nach Zustellung am 26. Juli 2013 erhob die Bezirksrevisorin für die Staatskasse am selben Tag Beschwerde gegen den Abhilfebeschluss mit dem Hinweis auf die lang¬jährige Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammer des Hessischen Lan¬desarbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 29. Juli 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs zustän¬dige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist auch im Übrigen zulässig. Auf den Be¬schwerdenwert von mehr als 200 € kommt es nach ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde durch das Arbeitsgericht nicht an. Das Arbeitgericht hat der Beschwerde der Bezirksrevisorin nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung des Klägerver¬treters zu Unrecht abgeholfen. Der Rechtspfleger hat in dem Kostenfestsetzungsbe¬schluss vom 27. Mai 2013 zu Recht den Mehrwert des Vergleichs unberücksichtigt gelassen und die Kosten auf der Höhe nach insoweit unbestrittene 1.010,43 € fest¬gesetzt. Für den Mehrwert des Vergleichs vom 14. März 2013 ist der Klägerin keine Prozess¬kostenhilfe bewilligt worden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08. April 2013 sagt dazu ausdrücklich nichts. Eine Kostenerstattung durch die Staats¬kasse scheidet deshalb insoweit aus. Auch im Wege der Auslegung kann dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 08. April 2013 nicht entnommen werden, dass er der Klägerin in Ansehung ihres vorsorglichen Antrags auf Prozesskostenhilfe für den eventuellen Mehrwert eines Vergleichs inso¬weit Prozesskostenhilfe gewähren wollte. Dieser Antrag war nämlich unzulässig. Die Erstreckung der Prozesskostenhilfebe¬willigung nach Maßgabe unzulässiger Anträge kommt nicht in Betracht. Die gelegentlich unternommenen Versuche, die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den „Mehrwert“ mitverglichener Ansprüche im Wege der Auslegung des ur¬sprünglichen Prozesskostenhilfeantrags oder durch einen im Vorfeld gestellten „Erstreckungsantrag“ zu erreichen, müssen scheitern (vgl. etwa LAG Berlin vom 19. August 1992 – 12 Ta 8/92– LAGE Nr. 7 zu § 117 ZPO; LAG Köln vom 28. Februar 1990 – 10 Ta 287/89– MDR 1990, 797 und vom 23. Juli 2012 – 1 Ta 153/12 -, zitiert nach juris; LAG Thüringen vom 17. November 2002 – 8 Ta 119/02– zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom 12. Januar 2010 -3 Ta 581/09 -, zit. nach juris; differenzierend LAG Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2010 -18 Ta 3/10 -, zit. nach juris). Grund-sätzlich ist über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur auf Antrag zu entscheiden (§ 114 ZPO). Der typischerweise mit der Klageeinreichung oder alsbald danach gestellte Antrag auf Gewährung von Pro¬zesskostenhilfe und Beiordnung kann denknotwendig nicht den Antrag auf Gewäh¬rung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen eventuellen zukünftigen Vergleich enthalten, der über den vorliegenden Streitge¬genstand hinausreicht. Es liegt in der Natur des Vergleichs, dass man erst mit seinem Zustandekommen weiß, welche Streitgegenstände er umfasst. Die Ausle¬gung eines ursprünglich gestellten Prozesskostenhilfeantrags als Antrag auch für den Abschluss eines zukünftigen Vergleichs mit beliebigem Inhalt liefe deshalb auf einen Blankettantrag hinaus, der dem Zivilprozess fremd ist (so die Beschwerde¬kammer in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 14.1.2013, -13 Ta 400/12-; Beschluss vom 15. April 2009 – 13/6 Ta 708/08 -; Beschluss vom 19.10.2009, -13 Ta 522/09-; Beschluss vom 22.12.2008, -13 Ta 552/08 -; und Be¬schlüsse vom 01. August 2003 13 Ta 509/02 ;vom 25. November 2003 13 Ta 356/03 , vom 18. Dezember 2003 13 Ta 479/03 ; vom 5. Juli 2004 13 Ta 178/04 ; vom 31. August 2004 13/15 Ta 377/04 ; vom 4. Oktober 2004 13 Ta 382/04 ; vom 11. April 2007 13 Ta 105/05 ). Nichts anderes gilt für den hier in Rede stehenden vorsorglichen „Erstreckungsan¬trag“. Dieser Antrag geht ins Blaue. Keine Prozesspartei kann mit Klageerhebung wissen, ob, wann und wie sie mit dem Prozessgegner einen Vergleich abschließen wird und ob dies ein Vergleich sein wird, der auch nicht rechtshängige Gegenstände umfasst. Anträge auf „Irgendetwas“, das sich vielleicht in der Zukunft ergeben könnte, sind aber Blankettanträge. Die ZPO verlangt konkrete Anträge und weist An¬träge zurück, die erst später eventuell mit einem beliebigen Inhalt gefüllt werden könnten (Baumbach u.a., ZPO, 71. Aufl. 2013, § 253 Rdz.38 ff, Zöller/Greger, ZPO, 29.Aufl. 2012, § 253 Rdz. 10 ff., Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 253 Rdz. 29). Auch die Versuche der Rechtsprechung, das Problem dadurch zu bewältigen, dass sie diese Anträge qua Auslegung begrenzt auf den Mehrwert von Streitgegenstän¬den, die „mit der eingereichten Klage in engem Zusammenhang stehen“ (so LAG Berlin, a. a. O.) oder nicht „völlig außerhalb der konkreten Streitigkeit liegende Streit¬gegenstände von hohem Gegenstandswert“ (so LAG Köln vom 28. Februar 1990, a. a. O.) oder auf die „üblichen Punkte“ bei Beendigungsvergleichen (so LAG Nieder¬sachsen vom 04. November 2010 – 17 Ta 469/10 -, Bl B 29ff. d.A.) oder „die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen“ ( so LAG Köln vom 23. Juli 2012, a.a.O.) oder „deren Berechtigung unmittelbar vom Fortbestand oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt“ (so LAG Düsseldorf vom 12. Januar 2010, a.a.O.) sind deshalb nicht überzeugend und wegen der offenkun¬digen Abgrenzungsschwierigkeiten abzulehnen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, das sich insoweit auf Tiedemann (ArbRB 2012, 193) stützt, handelte es sich bei dem vorsorglich gestellten Erstreckungsantrag nicht um „eine zulässige Rechtsbedingung, da sie allein von der gerichtlichen Be¬wertung des Streitgegenstandes abhängt“. Richtig ist zwar, dass Hilfsanträge zuläs-sig sind, wenn sie von dem Ergebnis der Sachentscheidung des Gerichts über einen anderen Anspruch abhängig gemacht werden; also gerade nicht, wenn sie von einem außerprozessualen Ereignis abhängt (Zöller/Greger, ZPO, 29.Aufl. 2012, § 253 Rdz. 1; Musielak, ZPO, 10 Aufl. 2013, § 260 Rdz. 8;Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 260, Rdz. 8). Genau das ist aber in vorliegender Konstellation der Fall. Die Einbeziehung eines nicht anhängigen Streitgegenstandes in den Vergleich liegt allein in der Entscheidung der Parteien. Sie treffen diese Entscheidung im Tatsächli¬chen. Das Gericht hat – wenn überhaupt – nur geringen Einfluss darauf. Von einer gerichtlichen Beurteilung dieses Vorgangs kann überhaupt keine Rede sein. Diese Ansicht berücksichtigt auch nicht, dass die Möglichkeit, zu Lasten der Staats¬kasse Gegenstände in einen Vergleich aufzunehmen, nicht unbegrenzt besteht. Pro¬zesskostenhilfe kann vielmehr auch insoweit nur gewährt werden, wenn die Rechts-verfolgung, also hier die Regelung zusätzlicher Gegenstände in dem Vergleich, nicht mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Kostenfolgen von der Aufnahme der zusätzlichen Gegenstände in den Vergleich abgesehen hätte (vgl. BAG vom 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11–, NJW 2012, 2828; BAG vom 18. Mai 2010 – 3 AZB 9/10 -, EzA ZPO 2002 § 121 Nr. 3). Das ist insbesondere der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich auf¬genommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht (BAG vom 16. Februar 2012, a. a. O.). Diese Prüfung kann bei Anträgen der o a. Art nicht erfolgen. Sie ist vielmehr erst möglich, wenn sich der Mehrwert des Vergleichs in den Vergleichsverhandlungen konkretisiert hat. Erst dann ist ein Erstreckungsantrag zulässig und geboten (Hessisches LAG vom 02. Juli 2013 – 15 Ta 228/13 -; Hessisches LAG vom 22. Juli 2013 – 16 Ta 222/13 -, LAG Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2012 – 11 Ta 64/12 -, zitiert nach juris; vom 28. Dezember 2011 – 6 Ta 275/11 -; und vom 03. März 2011 – 6 Ta 64/11 -, zitiert nach juris). Wenn es aber schon keine stillschweigend gestellten Antrage auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umfang des Mehrwerts eventueller zukünftiger Vergleiche gibt und auch keine vorsorglichen Anträge auf ein eventuelles zukünftiges „Irgendwas“, kann es auch keine entsprechende Bewilligung durch das Gericht geben (so zutreffend Gerold u.a., RVG, 19. Auflage 2009, § 48 Rdz. 115, 129; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 48 RVG Rdz. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.