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Urteil

13 Sa 543/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1112.13SA543.13.0A
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Leitsätze
Der Urlaubsanspruch gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG und § 125 SGB IX steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hat. Dieser Urlaubsanspruch ist nicht dispositiv.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 19. März 2013 - 5 Ca 386/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Urlaubsanspruch gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG und § 125 SGB IX steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hat. Dieser Urlaubsanspruch ist nicht dispositiv. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 19. März 2013 - 5 Ca 386/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie wie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Klägerin Urlaubsabgeltung für 2011 und die ersten 10 Monate des Jahres 2012 im Umfangs ihres gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs zugesprochen (§§ 3, 7 Abs. 4 BurlG; 125 SGB IX). Rechnerisch ergeben sich so die unbezweifelt gebliebenen 2.084,23 € brutto. Das Arbeitsgericht hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07. August 2012 - 9 AZR 353/10 -; NZA 2012, 1216, gestützt, der auch die Berufungskammer folgt. Für das Bestehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem BurlG allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht ebenso wie der Urlaubsanspruch nach § 125 SGB IX nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (st. Rspr., vgl. z.B. BAG a. a. O., m. w. N.; grundlegend BAG vom 13. Mai 1982 -6 AZR 360/80-, BAGE 39, 53). Ohne Bedeutung ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Jahre 2011 und bis zum Erhalt der vollen unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01. November 2012 ruhte. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch wird davon nicht berührt. Über ihn können weder Tarifvertragsparteien noch Arbeitsvertragsparteien disponieren. Dies lässt § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob im Urlaubsjahr Arbeitsleistungen erbracht wurden oder der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert war. Allein diese Auslegung ist auch unionsrechtskonform, wie das BAG in der oben angeführten Entscheidung ausführlich und in Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen (z. B.: LAG Hamm vom 13. Februar 2012, -16 Sa 148/11- und -16 Sa 560/10 -, zitiert nach juris) dargelegt hat. Die Berufungskammer folgt dem BAG auch insoweit. Deswegen kommt es auch nicht auf die Vereinbarung der Parteien vom 14. September 2010 an. Über die gesetzlich unabdingbar bestehenden Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs können sie nicht disponieren (anders evtl., wenn die Vereinbarung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen wäre, vgl. BAG vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11 -, MDR 2013, 1234). Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB). Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist insbesondere im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des BAG vom 07. August 2012 nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten auch im zweiten Rechtszug um Urlaubsabgeltungsansprüche. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Die Klägerin war in der Zeit vom 01. April 1980 bis zum 31. Oktober 2012 bei der Beklagten als Verkäuferin / Kassiererin im Umfang von zuletzt 16,5 Stunden pro Woche beschäftigt. Ihre Vergütung betrug 13,78 Euro brutto pro Stunde, monatlich 989,12 Euro brutto. Die Klägerin ist schwerbehindert. Die Klägerin war seit dem 15. März 2008 dauerhaft arbeitsunfähig und erhielt ab dem 01. Mai 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst befristet war. Am 14. September 2010 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, nach der das Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2012 aufgrund des Bezugs von Rente wegen voller Erwerbsminderung ruhte. In Ziffer 2 heißt es: „2. Während des Bezugs von Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Mitarbeiterin keine Arbeitsleistung zu erbringen und erwirbt auch keinerlei Ansprüche jeglicher Art aus dem Beschäftigungsverhältnis.“ Wegen des weiteren Inhaltes der Vereinbarung wird auf Bl. 5 d. A. verwiesen. Seit dem 01. November 2012 erhält die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 hatte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für den Urlaub der Jahre 2008 bis 2012 in Höhe von 7.648,03 Euro aufgefordert. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin nunmehr nur noch Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2011 und 2012. Für das Jahr 2011 macht die Klägerin einen Gesamturlaubsanspruch inklusive des Zusatzurlaubs wegen der Schwerbehinderung von sieben Wochen und für 2012 anteilig von 10/12 davon geltend. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.917,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dem primären Zweck des Urlaubsanspruchs, nämlich den auf Erholung, könne die Klägerin im vorliegenden Falle nicht entsprechen. Aufgrund des Rentenbezugs der Klägerin sei ein Urlaubsanspruch nicht entstanden. Jedenfalls ergebe sich aus der Vereinbarung der Parteien vom 14. September 2010, dass ein über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehender Anspruch nicht entstanden sei. Durch Urteil vom 19. März 2013 hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 2.084,23 € nebst Zinsen ab 01. November 2012 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der gesetzliche Mindesturlaub und der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte stünde der Klägerin zu (4 Wochen plus 1 Woche). Dies ergebe unter Berücksichtigung der Begrenzung auf 10/12 des Urlaubs für 2012 die ausgeurteilte Summe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht von einem Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers abhängig und entstünde auch, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des befristeten Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente ruhe. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 43 – Bl. 49 d. A.). Gegen dieses der Beklagten am 09. April 2013 zugestellte Urteil hat diese im Umfang ihrer Verurteilung mit einem am 29. April 2013 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 5. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin habe „faktisch“ schon ab 2009 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden. Seit dem ruhten sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten. Außerdem habe man durch die Vereinbarung vom 14. September 2010 wirksam über das Arbeitsverhältnis disponiert. Auch daraus ergebe sich der Wegfall der begehrten Urlaubsabgeltung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 19. März 2013 - 5 Ca 386/12 - abzuändern und die Klage ganz abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie verweist darauf, dass sie bis 31. Oktober 2012 nur eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Das Arbeitsverhältnis habe bis dahin noch bestanden. Deshalb stehe ihr jedenfalls der gesetzliche Urlaub und damit auch der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Auf ein Erholungsbedürfnis komme es nicht an. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 12. November 2013 Bezug genommen.