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Urteil

14 Sa 271/17

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2018:0309.14SA271.17.00
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Leitsätze
Nimmt der Schuldner irrtümlich an, der Gläubiger habe vollständig erfüllt, weil er den Umfang seiner Forderung aus rechtlichen Gründen falsch einschätzt, verschiebt dies nicht den Beginn der regelmäßigen Verjährung. Für deren Beginn ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erforderlich.Mangelnde Erfüllung ist jedoch kein anspruchsbegründender Umstand.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2016 – 8 Ca 3528/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt der Schuldner irrtümlich an, der Gläubiger habe vollständig erfüllt, weil er den Umfang seiner Forderung aus rechtlichen Gründen falsch einschätzt, verschiebt dies nicht den Beginn der regelmäßigen Verjährung. Für deren Beginn ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erforderlich.Mangelnde Erfüllung ist jedoch kein anspruchsbegründender Umstand. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2016 – 8 Ca 3528/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Berufung des Klägers ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b) ArbGG, und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig. 2. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Dabei kann offenbleiben, ob sich von der Beklagten vor dem Jahr 2005 vorgenommene Kapitalerhöhungen auf die dem Kläger geschuldete dividendenabhängige Tantieme auswirken, was die Kammer betreffend die dividendenabhängige Tantieme des Klägers für das Jahr 2015 in der nicht rechtkräftigen Entscheidung vom 7. April 2017 (14 Sa 303/16) bereits verneint hat. b) Wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, wäre ein entsprechender Anspruch des Klägers betreffend die dividendenabhängige Tantieme für das Jahr 2005 gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2009 und damit deutlich vor Klagererhebung im Mai 2016 verjährt. c) Die Verjährung des unstreitig im Jahre 2006 fällig gewordenen Anspruchs auf dividendenabhängige Tantieme für das Geschäftsjahr 2005 begann gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2006. Etwas anderes gilt hier nicht, weil der Kläger, wie er behauptet, keine Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Beklagte die Tantieme nicht unter Berücksichtigung erfolgter Kapitalerhöhungen berechnet hatte. aa) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist (BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – BAGE 149, 169). Es kommt im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich auf die Tatsachen- und nicht auf die Rechtskenntnis an. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß, nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH 24. April 2014 – III ZR 156/13 – juris). Ausreichend ist, dass er die Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt hätte. Auf die Frage der Rechtskenntnis kann es dagegen ankommen, wenn bei einem Schadensersatzanspruch die haftungsauslösende Pflichtverletzung in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners liegt. Hier muss für den Beginn der Verjährungsfrist der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung des Anspruchgegners fehlerhaft gewesen ist (BGH 24. April 2014 – III ZR 156/13 – juris). bb) Bei Anwendung der genannten Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu Recht von einem Verjährungsbeginn zum 31. Dezember 2016 ausgegangen. (1) Der Kläger hat die fehlende Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegend gar nicht behauptet. Er verfügte vielmehr unstreitig betreffend aller anspruchsbegründenden Tatsachen über die zur Geltendmachung seines Anspruchs erforderliche Kenntnis. Unstreitig war ihm aus dem Schreiben vom 25. Oktober 1990 bekannt, dass die dort zugesagte Tantieme berechnet wurde, indem der ihm zugesagte Tantiemesatz - der ursprünglich bei 1300 DM und seit dem 1. Januar 1999 bei 2100 DM lag - pro einem Prozent der von der Hauptversammlung zur Ausschüttung an die Aktionäre beschlossenen Dividende gezahlt wurde. Ebenso ergab sich aus dem Schreiben, wie sich der Teil der Tantieme errechnete, der als garantierte Tantieme in monatlichen Teilbeträgen zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt wurde. Dem Kläger war auch die Höhe des Dividendensatzes im Jahr 2006 und die Höhe der zuvor erfolgten Kapitalerhöhungen bekannt. (2) Der Kläger macht hier auch keinen Schadensersatzanspruch geltend, für den eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Beklagte als Pflichtverletzung eine Anspruchsvoraussetzung darstellte, so dass der Fall dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. April 2014 entschiedenen Fall in keiner Weise vergleichbar ist (– III ZR 156/13 – juris). (3) Tatsächlich beruft sich der Kläger auf mangelnde Kenntnis betreffend die nicht vollständige Erfüllung seiner Ansprüche durch die Beklagte. Er macht also geltend, er sei davon ausgegangen, dass sein Anspruch gemäß § 362 BGB erloschen sei, weil die Beklagte ihn ordnungsgemäß erfüllt habe. Es ist bereits zweifelhaft, ob § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis von der nicht vollständigen Erfüllung eines Anspruchs und damit von dessen nicht erfolgtem Erlöschen erfasst. Die nach der Konzeption der Verjährungsvorschriften gerade nicht relevante mangelnde Rechtskenntnis des Anspruchstellers könnte dann stets in eine mangelnde Tatsachenkenntnis betreffend die vollständige Erfüllung des Anspruchs durch den Schuldner umgedeutet werden - im Ergebnis liefe die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB damit leer. Im Ergebnis kann dies jedoch offenbleiben. Der Kläger hat auch die fehlende Kenntnis von der mangelnden Erfüllung seines Anspruchs nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger einer Auskunft bedurft hätte, um festzustellen, dass die an ihn 2006 erfolgte Auszahlung der variablen Tantieme nicht unter analoger Anwendung des § 216 Abs. 3 AktG erfolgte und Kapitalerhöhungen von der Beklagten auch nicht in anderer Weise tantiemeerhöhend berücksichtigt worden waren. Dies war auch ohne entsprechende Auskunft ohne weiteres erkennbar. Es lag keineswegs eine komplizierte Rechenoperation vor, die vor dem Hintergrund des Auskunftsschreibens vom 25. Oktober 1990 nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Unter Anwendung der dort dargelegten Formel errechnet sich bei einem Tantiemesatz von 1073,71 EUR und einem Dividendensatz von (ungerundet) 97,65% (2,50 : 2,56 x 100) ein Betrag von 104.854,49, von dem die bereits ausgezahlte garantierte Tantieme i.H.v. 4.294,84 € brutto in Abzug zu bringen ist. Bei einer insgesamt erfolgten Auszahlung von 105.090,1 € dividendenabhängiger Tantieme (variabler Anteil 100.795,26 €, garantierter Anteil 4.294,84 € brutto) durch die Beklagte im Jahr 2006 hat diese Kapitalerhöhungen erkennbar nicht berücksichtigt. (4) Selbst wenn man aber annimmt, die mangelnde Kenntnis der vollständigen Erfüllung eines Anspruchs stehe dem Beginn der Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entgegen und der Kläger habe seine fehlende Kenntnis betreffend die unterbliebene Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen ausreichend vorgetragen, hätte er die entsprechende Kenntnis jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen können. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich zu Eigen macht, wird verwiesen. Die vom Kläger hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Argumente überzeugen die Kammer nicht. Insbesondere ist dem Einwand des Klägers, er habe darauf vertrauen können müssen, dass die Beklagte die Abrechnung korrekt vornehme, nicht zu folgen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass höchst zweifelhaft ist, ob die hier vorgenommenen effektiven Kapitalerhöhungen überhaupt bei der Berechnung der variablen Dividende zu berücksichtigen sind (ablehnend LAG Hessen, 7. April 2017 - 14 Sa 303/16 - juris). Hätte der Kläger daher tatsächlich bereits im Jahr 2006 die Auffassung vertreten - was die Kammer bezweifelt - dass § 216 Abs. 3 AktG im Falle effektiver Kapitalerhöhungen analoge Anwendung findet, hätte er gerade nicht vertrauen können, dass die Beklagte dies genauso beurteilt. 3. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. 4. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz noch um eine „dividendenabhängige Tantieme“ für das Jahr 2005 aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei der Beklagten, einer in der Rechtsform der AG organisierten deutschen Großbank, vom 1. April 1963 bis zu seinem Eintritt in die Altersrente am 31. Mai 2011 beschäftigt. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch des Klägers gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sei. Es hat insoweit ausgeführt, maßgeblich sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährung habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2006 und nicht erst mit Auskunftserteilung durch die Beklagte im Jahr 2015 begonnen. Bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Auskunftserteilung durch die Beklagte im Februar 2015 sei es dem Kläger möglich gewesen, seinen Anspruch geltend zu machen. Selbst wenn ihm die konkrete Berechnungsformel für den variablen Anteil seiner dividendenabhängigen Tantieme erst durch das Auskunftsschreiben der Beklagten aus dem Februar 2015 bekannt geworden sei, habe er bereits zuvor Nachforschungen dazu anstellen können, wie sich sein Tantiemenanspruch im Einzelnen berechne. Dass die Tantieme in Abhängigkeit zu der zur Ausschüttung an die Aktionäre beschlossenen Dividende stehe, ergebe sich bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 1990. Wenn der Kläger auf seiner Auffassung nach intransparente Zahlungen vertraut habe, sei dem entgegenzuhalten, dass zwar eine Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers auf die Vermögensinteressen seiner Arbeitnehmer bestehe, grundsätzlich aber innerhalb der vertraglichen Beziehungen jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen habe. Der Kläger sei daher gehalten gewesen, hinsichtlich der Zusammensetzung der erfolgten Zahlung nachzufragen oder notfalls eine Auskunftsklage zu erheben, wie er es ja für das Geschäftsjahr 2010 auch getan habe. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Januar 2017 zugestellte Urteil am 23. Februar 2017 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. April 2017 an diesem Tag begründet. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, ihm stehe unter Anwendung der Vorschrift des § 216 Abs. 3 S. 1 AktG eine weitere dividendenabhängige Tantieme für das Geschäftsjahr 2005 zu. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe erst begonnen, als er mit der Auskunft der Beklagten im Februar 2015 von der Tatsache Kenntnis erlangt habe, dass erfolgte Kapitalerhöhungen von dieser bei der Berechnung der dividendenabhängige Tantieme nicht berücksichtigt worden seien. Es habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen, Nachforschungsobliegenheiten hätten nicht bestanden, nachdem er keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Beklagte in der Vergangenheit ihm zustehende dividendenabhängige Tantieme fehlerhaft abgerechnet habe. Er habe darauf vertrauen können, dass die Beklagte seine Tantieme korrekt berechne. Ein solches Vertrauen in das rechtmäßige Verhalten des eigenen Arbeitgebers könne nicht als grobe Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden. Die Beklagte sei zumindest verpflichtet gewesen, ihm die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der ausgezahlten dividendenabhängigen Tantieme darzulegen, nur dann wäre er in der Lage gewesen, schon im Jahr 2006 zu erkennen, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihm für das Jahr 2005 zustehenden dividendenabhängigen Tantieme Kapitalerhöhung nicht berücksichtigt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2016 – 8 Sa 3528/16 -abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 23.159,56 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung und meint, das Arbeitsgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass ein möglicher Anspruch verjährt sei. Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2018 Bezug genommen.