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Beschluss

14 Ta 112/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0712.14TA112.19.00
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Leitsätze
Wurde ein Befangenheitsgesuch ohne jede Begründung gestellt, kann dieses unter Beteiligung der abgelehnten Vorsitzenden durch die Kammer in der ursprünglichen Besetzung als unzulässig verworfen werden.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A vom 14. Mai 2019 (Eingangsdatum) wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde ein Befangenheitsgesuch ohne jede Begründung gestellt, kann dieses unter Beteiligung der abgelehnten Vorsitzenden durch die Kammer in der ursprünglichen Besetzung als unzulässig verworfen werden. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A vom 14. Mai 2019 (Eingangsdatum) wird als unzulässig verworfen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, eine von ihm eingereichte Streitverkündungsschrift dem „B“ ohne Nennung einer zustellungsfähigen Anschrift zuzustellen. Die sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss der Vorsitzenden der erkennenden Kammer vom 18. April 2019 zurückgewiesen (Bl. 99ff. d.A.). Der Kläger reichte daraufhin mit dem Eingangsdatum 14. Mai 2019 einen Schriftsatz ein (Bl. 132 d.A.), der mit „Rechtsbeschwerde, Beschwerde, Gehörsrüge und Antrag im Sinne von § 321 ZPO“ gegen die Beschlüsse vom 18. April 2019 - 14 Ta 109/19 und 14 Ta 112/19“ überschrieben ist. Der Kläger führt sodann aus: „Der Beschluss erschöpft sich im persönlichen Rechtsbeugungsvorsatz der Person A, den ich für das weitere Verfahren als befangen ablehne. Ein Richter war am Verfahren nicht beteiligt.“ Im Folgenden vertritt der Kläger die Ansicht, die angegriffenen Beschlüsse verhielten sich nicht zu seinem Argument, dass die Adresse des B allgemeinkundig ist. II. 1. Das Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht begründet worden ist (Zöller-Vollkommer § 42 ZPO Rz. 6). 2. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann vorliegend unter Mitwirkung der abgelehnten Vorsitzenden erfolgen. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 45 Abs. 1 ZPO bei Ablehnung eines Richters im arbeitsgerichtlichen Verfahren ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden. Abweichend von diesem Grundsatz und abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO darf der Spruchkörper jedoch ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters in bestimmten Fallgruppen über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden. Eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist grundsätzlich dann mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu vereinbaren, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein -ohne weitere Aktenkenntnis- offenkundig die Ablehnung nicht zu begründen vermag (BAG 17. März 2016 -6 AZN 1087/15- Juris). So liegt der Fall hier. Selbst wenn man annimmt, der Befangenheitsantrag solle damit begründet werden, dass die abgelehnte Vorsitzende einen persönlichen Rechtsbeugungsvorsatz gehabt habe, stellt dies keine Begründung dar, die zur Zulässigkeit des Antrags führen würde, weil der Vorwurf eines Rechtsbeugungsvorsatzes seinerseits nicht begründet wird. Auch die Behauptung, ein Richter sei am Verfahren nicht beteiligt gewesen, stellt keine Begründung der Besorgnis der Befangenheit die abgelehnte Vorsitzende betreffend dar. Ablehnungsgesuche ohne Begründung sind unzulässig. Dies kann ohne Aktenkenntnis aus dem Ablehnungsgesuch selbst festgestellt werden.