Urteil
14 Sa 497/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0124.14SA497.19.00
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Leitsätze
1.
Die Tarifbindung des ArbN an einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten TV setzt eine satzungsgemäße Begründung der Gewerkschaftsmitgliedschaft des ArbN voraus.
2.
Für diese ist der ArbN darlegungs- und beweispflichtig, wenn er einen Anspruch aus einem TV geltend macht, der nur aufgrund von dessen Nachwirkung bestehen kann.
3.
Bestreitet der ArbG die Mitgliedschaft, reicht zu ihrer Darlegung weder die Vorlage des Gewerkschaftsausweises und einer Beitragsbescheinigung aus noch die Tatsache, dass der ArbN durch die Gewerkschaft im Prozess vertreten wird. Gleiches gilt für eine „Mitgliedsbescheinigung“ die durch eine bei der Gewerkschaft beschäftigte Person unterzeichnet wurde. Diese Hilfstatsachen lassen einen ausreichenden Schluss auf die maßgebliche Haupttatsache – den wirksamen Gewerkschaftsbeitritt zum erforderlichen Zeitpunkt – nicht zu.
4.
Hält der ArbG sein Bestreiten nach Vorlage der Mitgliedsbestätigung ausdrücklich aufrecht, muss der ArbN die für die Begründung der Mitgliedschaft laut Satzung erforderlichen Tatsachen substantiiert unter Beweisantritt vortragen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2019 – 17 Ca 3347/18 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tarifbindung des ArbN an einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten TV setzt eine satzungsgemäße Begründung der Gewerkschaftsmitgliedschaft des ArbN voraus. 2. Für diese ist der ArbN darlegungs- und beweispflichtig, wenn er einen Anspruch aus einem TV geltend macht, der nur aufgrund von dessen Nachwirkung bestehen kann. 3. Bestreitet der ArbG die Mitgliedschaft, reicht zu ihrer Darlegung weder die Vorlage des Gewerkschaftsausweises und einer Beitragsbescheinigung aus noch die Tatsache, dass der ArbN durch die Gewerkschaft im Prozess vertreten wird. Gleiches gilt für eine „Mitgliedsbescheinigung“ die durch eine bei der Gewerkschaft beschäftigte Person unterzeichnet wurde. Diese Hilfstatsachen lassen einen ausreichenden Schluss auf die maßgebliche Haupttatsache – den wirksamen Gewerkschaftsbeitritt zum erforderlichen Zeitpunkt – nicht zu. 4. Hält der ArbG sein Bestreiten nach Vorlage der Mitgliedsbestätigung ausdrücklich aufrecht, muss der ArbN die für die Begründung der Mitgliedschaft laut Satzung erforderlichen Tatsachen substantiiert unter Beweisantritt vortragen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2019 – 17 Ca 3347/18 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b) ArbGG, und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die klägerische Partei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung einer Sonderzahlung für das Jahr 2017 aus § 2 TV Sonderzahlung i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 5 TVG. Die Kammer kann nicht davon ausgehen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (vgl. hierzu BAG 23. April 2008 – 10 AZR 258/07 – Juris), dem 30. November 2017, im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden, nämlich Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall war. 1. Die Tarifbindung setzt eine satzungsmäßige Begründung der Gewerkschaftsmitgliedschaft voraus (BAG 22. November 2000- 4 AZR 688/99-NZA 2001,980). Erforderlich ist, dass dem Mitglied die wesentlichen Mitgliedschaftsrechte zustehen, also die Mitwirkungs- und Stimmrechte (ErK-Franzen § 3 Rz. 3). Darlegungs- und beweisbelastet für ihre Tarifgebundenheit ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die anspruchstellende klägerische Partei. Deren Darlegungen rechtfertigen jedoch die Annahme, sie sei seit dem 1. Februar 2015 Mitglied der IG Metall gewesen, nicht. 2. Die Vorlage der Mitgliedsbestätigung der IG Metall vom 28. Januar 2019 reicht zum Nachweis einer Mitgliedschaft der klägerischen Partei in der IG Metall am 30. November 2017 nicht aus. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 416 ZPO. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass Privaturkunden den vollen Beweis dafür begründen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen vom Aussteller der Urkunde abgegeben worden sind, vorliegend also dafür, dass die Unterzeichnerin Frau A die Erklärung abgegeben hat, die klägerische Partei sei seit dem 1. Februar 2015 Mitglied der IG Metall, nicht aber dafür, dass dies zutrifft. 3. Die Kammer hat auch nicht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon auszugehen, dass die klägerische Partei am 30. November 2017 Mitglied der IG Metall war. a) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei, wobei sich die Beweiswürdigung auf den gesamten Inhalt der Verhandlung beziehen muss. Verwertbar ist deshalb neben dem Ergebnis einer Beweisaufnahme der Inhalt der Schriftsätze und ihrer Anlagen, Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung oder das Ergebnis einer informatorischen Parteibefragung. b) Mit ihrer Behauptung, Gewerkschaftsmitglied zu sein, hat die klägerische Partei nur eine Rechtstatsache vorgetragen, nämlich eine rechtliche Gegebenheit, die durch allgemein geläufige Begriffe umschrieben wird. Vorgetragene Rechtstatsachen sind vor den Gerichten zugrunde zu legen, soweit sie unstreitig sind. Im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite hat die die Rechtstatsache vortragende Partei, sofern sie für diese darlegungspflichtig ist, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die die Wertung als entsprechende rechtliche Gegebenheit zulassen(VGH Sachsen, 10. Juli 2003 – Vf. 24-IV-02 – Juris). Die von der klägerischen Partei behauptete Mitgliedschaft wurde von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, § 138 Abs. 4 ZPO, da die diesbezüglichen Tatsachen weder Gegenstand ihrer eigenen Handlungen noch ihrer eigenen Wahrnehmung zugänglich waren. c) Die klägerische Partei wäre vor dem Hintergrund des Bestreitens der Beklagten gehalten gewesen, jedenfalls darzulegen, wann und auf welche Weise sie ihren Beitritt zur IG Metall erklärt hat und wann und wie sie die erste Beitragszahlung an diese geleistet hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von ihr vorgelegten Unterlagen einschließlich des im Berufungstermin vorgelegten Mitgliedsausweises, die einen Schluss auf ihre Mitgliedschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit zulassen. Auch eine Invollzugsetzung der Mitgliedschaft lag im fraglichen Zeitpunkt nicht vor, so dass die ordnungsgemäße Begründung der Mitgliedschaft auch nicht vor diesem Hintergrund offenbleiben kann. Nicht zu entschieden werden braucht, ob und wie die Beitrittserklärung seitens der IG Metall für eine Mitgliedschaft nach der im Februar 2015 maßgeblichen Satzung angenommen werden muss, weil schon nicht von einer Beitrittserklärung der klägerischen Partei ausgegangen werden kann. aa) Die Mitgliedschaft in der IG Metall richtet sich nach dem allgemeinen Grundsatz, dass die Mitgliedschaft in einem Verein nur aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen zu Stande kommen kann (BAG 22. November 2000- 4 AZR 688/99-NZA 2001, 980). Ausweislich § 3 Abs. 4 der von der Beklagten vorgelegten, ab dem 1. Januar 2016 gültigen Satzung der IG Metall erfolgte der Beitritt in die IG Metall hiernach durch eine Beitrittserklärung, die an die zuständige Geschäftsstelle weitergeleitet wird. Die Mitgliedschaft beginnt nach § 3 Abs. 5 der Satzung mit dem Monat, für den der erste Beitrag entrichtet wird. Dass die Anforderungen an die Erlangung der Mitgliedschaft in der zuvor geltenden Satzung geringer waren, behauptet die klägerische Partei nicht. bb) Substantiierter Vortrag der klägerischen Partei zur Begründung der satzungsgemäßen Mitgliedschaft bei der IG Metall war nicht deshalb entbehrlich, weil sie die Mitgliedsbestätigung vom 28. Januar 2019 und im Termin ihren Mitgliedsausweis vorgelegt hat, die IG Metall im Dezember 2017 die streitgegenständliche Forderung der Beklagten gegenüber schriftlich geltend gemacht hat und ihr unter dem 3. Mai 2018 und unter dem 15. Mai 2019 eine Rechtsschutzzusage erteilt hat. Es handelt sich insoweit nicht um Hilfstatsachen, die allein oder zusammen mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss darauf zulassen, dass die Klägerin am 30. November 2017 satzungsgemäßes Mitglied der IG Metall war. Allenfalls ergibt sich hieraus, dass die IG Metall die klägerische Partei ab einem Zeitpunkt im Dezember 2017 wie ein Mitglied behandelte und ihr zuvor an einem nicht bekannten Datum ein Mitgliedsausweis ausgestellt wurde. Der Mitgliedsausweis stellt mangels Erkennbarkeit des Ausstellers nicht einmal eine Privaturkunde dar. Die Beklagte hat ihr Bestreiten auch nach Vorlage des Ausweises ausdrücklich aufrechterhalten. Mit dieser Wertung setzt sich die Kammer entgegen der Auffassung der klägerischen Partei auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des LAG Köln vom 6. Dezember 2006 (- 7 Sa 999/06 -Juris). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat die dortige Beklagte die Tarifgebundenheit des dortigen Klägers nach Vorlage der Mitgliedsbestätigung anders als hier nicht (mehr) bestritten. Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 1992 (- 7 ABR 65/90 - BAGE 70, 85-103) folgt nicht, dass die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung oder eines Mitgliedsausweises als Indizien den Schluss auf die Haupttatsache der Gewerkschaftszugehörigkeit zum dort angegebenen Zeitpunkt zuließen. In dem dort entschiedenen Fall war zum einen nicht dergestalt die Tarifbindung eines konkreten Mitarbeiters im Streit, dass der Arbeitgeber auch nach Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung und eines Mitgliedsausweises die Voraussetzungen eines satzungsgemäßen Beitritts dieses Arbeitnehmers zur Gewerkschaft infrage gestellt hätte, sondern es ging darum, ob im Betrieb der Arbeitgeberin ein Gewerkschaftsmitglied beschäftigt ist und ob dieses im Prozess namentlich benannt werden muss. Zum andern hat das Bundesarbeitsgericht soweit aus den Entscheidungsgründen ersichtlich, gerade nicht ausreichen lassen, dass dieser namentlich nicht benannte Arbeitnehmer unter Vorlage seines Mitgliedsausweises der Gewerkschaft beim Notar erklärt hat, beim Arbeitgeber beschäftigt zu sein, sondern die Vorinstanz hatte zur Frage der Gewerkschaftszugehörigkeit des Betreffenden einen Gewerkschaftssekretär als Zeugen vernommen. cc) Es kann auch dahinstehen, ob die Übernahme des Rechtsschutzes durch die Gewerkschaft im Sinne einer Invollzugsetzung der Gewerkschaftsmitgliedschaft eine Tarifbindung des Arbeitnehmers begründen kann. Selbst wenn man dies – wogegen vieles spricht – annähme, führte dies hier nicht zu einer Tarifbindung der klägerischen Partei am 30. November 2017. dd) Keinen Aussagewert hat die von der klägerischen Partei vorgelegte, nicht unterzeichnete „Beitragsbestätigung 2017“, derzufolge die klägerische Partei im Jahr 2017 monatlich einen durchschnittlichen Mitgliedsbetrag i.H.v. 20,58 € entrichtet hat. Es handelt sich hierbei nicht einmal um eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO; die Bedeutung dieser Bestätigung geht über die eines nicht unter Beweis gestellten pauschalen Vortrags nicht hinaus. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2020 auch ausdrücklich hingewiesen und ihr Bestreiten einer ordnungsgemäßen Begründung der Mitgliedschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt aufrechterhalten. d) Die klägerische Partei hat ihrer danach bestehenden Darlegungslast nicht genügt. Sie hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, wann und wie sie ihre Beitrittserklärung abgegeben hat, wann diese wem zugegangen ist und wann und wie sie den ersten Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat, sondern lediglich pauschal behauptet, die Beitrittserklärung sei abgegeben und angenommen und die erste Beitragszahlung geleistet worden. Zutreffend hat die Beklagte insofern darauf hingewiesen, dass ein detaillierter Vortrag zur Abgabe der Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedsbeitrags der klägerischen Partei ohne weiteres möglich gewesen wäre. Diese hat auch nicht dargelegt, was einer Vorlage der Beitrittserklärung im Verfahren und der Ermittlung und Mitteilung der ersten Beitragszahlung an die IG Metall- etwa durch die Anforderung und Vorlage entsprechender Kontoauszüge-entgegengestanden hätte. Mangels Vortrags konkreter Tatsachen kam die Vernehmung des von der klägerischen Partei benannten Zeugen B wegen des Verbots des Ausforschungsbeweises nicht in Betracht. III. Die klägerische Partei hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Ansprüche der klägerischen Partei auf eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2017. Die klägerische Partei war bei der Beklagten seit Juni 2012 als kaufmännische Angestellte zuletzt mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.949,00 € beschäftigt. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage in ihrer letzten Fassung überwiegend stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, der klägerischen Partei stehe ein Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2017 aus dem nach seiner Kündigung nachwirkenden Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen vom 20. Juni 1977 zwischen dem Landesverband Hessen des Kraftfahrzeuggewerbes und der IG Metall (künftig: TV Sonderzahlung) zu. Es ist dabei davon ausgegangen, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch die klägerische Partei tarifgebunden sei. Dem zulässigen Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft durch die Beklagte sei die klägerische Partei mit der Vorlage der Mitgliedsbestätigung der IG Metall vom 28. Januar 2019, die eine Mitgliedschaft ab dem 1. Februar 2015 bestätige, entgegengetreten und das weitere Bestreiten der Beklagten bewege sich im Bereich der Spekulation und sei deshalb unerheblich. Hinzu komme, dass selbst bei einem unwirksamen Aufnahmevertrag ein in Vollzug gesetztes Mitgliedschaftsverhältnis zur Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG führe. Die Klägerin müsse sich lediglich einen Teil der von der Beklagten im Juli 2018 geleisteten Sonderzahlung - nämlich 210,00 € brutto - auf ihren Anspruch anrechnen lassen. Wegen der Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 16. April 2019 zugestellte Urteil am 30. April 2019 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Juli 2019 mit am 15. Juli 2019 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe nicht von der Tarifbindung der klägerischen Partei ausgehen dürfen. Diese habe nämlich nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass sie im Jahr 2017 satzungsgemäßes Mitglied der IG Metall und damit tarifgebunden gewesen sei. Sie vertritt die Auffassung, hierfür sei die Vorlage der Mitgliedsbestätigung vom 28. Januar 2019 nicht ausreichend. Das Schreiben der Gewerkschaftsmitarbeiterin Frau A stelle lediglich eine Privaturkunde nach § 416 ZPO dar und sei somit nur als Beweis geeignet, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden seien. Dass sie inhaltlich zutreffen, sei hingegen gerade nicht bewiesen. Die klägerische Partei hätte deshalb mindestens ihre Beitrittserklärung zur Akte reichen sowie die erste und fortlaufende Beitragszahlungen darlegen und nachweisen müssen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. November 2000 (-4 AZR 688/99- Juris). Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, ihr Bestreiten der Tarifbindung der klägerischen Partei mit Nichtwissen sei, was das Arbeitsgericht verkannt habe, wegen ihrer mangelnden Erkenntnismöglichkeiten für ein substantiiertes Bestreiten zulässig gewesen. Ein unerhebliches Bestreiten ins Blaue hinein, wie es das Arbeitsgericht annehme, kenne die Prozessordnung nicht bei Tatsachen, die außerhalb des Erkenntnisbereich der bestreitenden Partei stehen. Ein solches könne nur dann angenommen werden, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein Bestreiten erkläre, ohne zuvor eine Erklärung der vertretenen Partei einzuholen. Auch die Rechtsprechung zur Abgabe von Behauptungen ins Blaue hinein sei auf den vorliegenden Fall eines Bestreitens mit Nichtwissen aufgrund fehlender eigener Erkenntnismöglichkeit nicht übertragbar. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der klägerischen Partei ohne weiteres möglich gewesen sei, ihre Beitrittserklärung vorzulegen und die Beitragszahlungen während des streitgegenständlichen Zeitraums durch Kontoauszüge nachzuweisen. Eine Tarifbindung der klägerischen Partei folge auch nicht aus der Invollzugsetzung ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft. Diese liege nämlich erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf Verbandsebene an der internen Willensbildung teilgehabt habe, die sich nicht mehr rückabwickeln lasse; dass das Mitglied Leistungen vom Verband beziehe oder an den Verband erbringe, reiche insofern gerade nicht aus. Außerdem sei für eine Invollzugsetzung jedenfalls eine unerkannt fehlerhaft begründete Mitgliedschaft des vermeintlichen Mitglieds erforderlich. Schließlich meint die Beklagte, das Arbeitsgericht habe selbst bei Bejahung eines Anspruches zumindest die von ihr an die klägerische Partei in den Jahren 2017 und 2018 geleisteten Sonderzahlungen vollumfänglich anrechnen müssen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 3. April 2019 -17 Ca 3347/18- teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Die klägerische Partei beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die klägerische Partei verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, mit dem Schreiben der IG Metall vom 28. Januar 2019 sei zugleich bestätigt worden, dass sie die Beitrittserklärung abgegeben habe und diese angenommen und die erste Beitragszahlung geleistet worden sei. Lege ein Arbeitnehmer die gewerkschaftliche Bestätigung seiner Mitgliedschaft vor, sei diese zugrunde zu legen, solange die Gegenseite die Auskunft der Gewerkschaft nicht erschüttere. Dem entspreche, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung der Vertretung der Gewerkschaft im Betrieb ausreiche, wenn ein Arbeitnehmer unter Vorlage des Mitgliedsausweises beim Notar eine eidesstattliche Versicherung abgebe. Schließlich reicht die klägerische Partei eine auf „Februar 2019“ datierte, nicht unterzeichnete Beitragsbestätigung für das Jahr 2017 (Bl. 244 der Akte), eine schriftliche Rechtsschutzbewilligung vom 3. Mai 2018 (Bl. 245 der Akte) sowie eine Rechtsschutzbewilligung vom 15. Mai 2019 (Bl. 246 der Akte) zur Akte und bietet dafür, dass sie die Beitrittserklärung abgegeben hat und diese angenommen und die erste Beitragszahlung geleistet worden ist, Beweis durch Vernehmung eines namentlich benannten Bevollmächtigten der IG Metall Verwaltungsstelle an. Im Berufungstermin hat die klägerische Partei einen Mitgliedsausweis der IG Metall vorgelegt, der auf ihren Namen lautet und ihre Mitgliedschaft seit Februar 2015 bestätigt. Die Beklagte hat erklärt, ihr Bestreiten einer Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2020 Bezug genommen.