Beschluss
14 Ta 63/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0225.14TA63.20.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2019 - 12 Ca 1034/19 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2019 - 12 Ca 1034/19 - wird zurückgewiesen. I. Der Kläger fordert im Hauptsacheverfahren die gesamtschuldnerische Verurteilung verschiedener Beklagter zur Zahlung von Lohn und Annahmeverzugslohn, verlangt in Bezug auf die Beklagten zu 2) – 4) die Feststellung des Bestehens von Arbeitsverhältnissen mit ihm und betreffend die Beklagte zu 3) und die ursprüngliche Beklagte zu 5) seine tatsächliche Beschäftigung. Mit Schriftsatz vom 18. März 2019 (Eingangsdatum, Bl. 22 der Akte) hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A in Frankfurt beantragt. Unter dem 18. Oktober 2019 hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Oktober 2019 zur Akte gereicht. Der Kläger, der ursprünglich von der B angestellt worden war, wurde von dieser im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags an die Beklagte zu 1) zur Arbeit überlassen. Am 14. und 15. Januar 2019 war er im Industriepark C im Chemiewerk der Beklagten zu 4). Es existiert ein Stundenzettel für den 14. und 15. Januar 2020, auf dem ein Herr D dem Kläger insgesamt 16,25 Arbeitsstunden quittiert (Bl. 10 der Akte) sowie ein Stundenzettel für den 18. Januar 2019, der ebenfalls von Herrn D abgestempelt ist und auf dem dem Kläger acht Arbeitsstunden quittiert werden. Während die Stundenzettel für den 14. und 15. Januar 2020 als Verleihfirma die B nennen, ist im Stundenzettel vom 18. Januar 2019 die „E“ genannt, alle Stundenzettel enthalten den Aufdruck F. Jedenfalls im September und Oktober 2019 und im Januar 2020 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Über das Vermögen der Beklagten zu 4) wurde durch Beschluss vom 1. Juli 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf hin das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26. Juli 2019 festgestellt hat, dass das Verfahren gegen die Beklagte zu 4) gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2019 hatte vor der erkennenden Kammer keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 (Bl. 40 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main das Verfahren betreffend die Beklagte zu 5) abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit – wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 (Eingangsdatum) beantragt – an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Der Kläger behauptet im Rahmen seiner Klagebegründung, er sei am 14. und 15. Januar 2019 im Industriepark C im Chemiewerk der Beklagten zu 3) und 4) tätig gewesen. Herr D sei ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2). Nachdem er die Weiterführung der Arbeit unter Hinweis auf sein Zurückbehaltungsrecht eingestellt habe, sei es am 16. Januar 2019 zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Personaldienste GmbH gekommen, die nicht Partei des Rechtsstreits ist. Diese habe ihn erneut an die Beklagte zu 1) verliehen, die ihn an die Beklagte zu 2) verliehen habe, die ihn dann wiederum an die Beklagten zu 3) und 4) verliehen hätten. Der Kläger hat behauptet, er habe “nach Weisung des Herrn D“ seine Stunden abgearbeitet und sei an „keinen Projekten der F“ gewesen. Er hat die Ansicht vertreten, durch „Kettenverleih“ sei gemäß §§ 9, 10 AÜG mit dem letzten in der Kette ein Arbeitsverhältnis zu ihm entstanden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten werden (gesamtschuldnerisch) verurteilt, an den Kläger ab 14.01.2019 werktäglich täglich 8 Stunden à 16 € zu vergüten. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befinden. 3. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2. bis 4. durch die Arbeitsaufnahme am 14.01.2019 ein Arbeitsverhältnis als Instandhalter Elektro / Automatiesierungstechniker zu stande kam. Die Beklagten zu 3. und 5. werden verurteilt, den Kläger als Instandhalter Elektro / Automatiesierungstechniker zu beschäftigen und nach dem Chemie Tarifvertrag (IG BCE) zu bezahlen. Die Beklagten zu 3) und 4) haben behauptet, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4) am 21. Juli/1. September 2014 einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben, dessen Gegenstand Werkleistungen der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 4) in deren Betrieb seien. Es möge sein, dass der Kläger als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) auf Basis dieses Rahmenwerkvertrages im Betrieb der Beklagten zu 4) am 14. und 15. Januar 2019 tätig gewesen sei. Im Betrieb der Beklagten zu 3) sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt tätig gewesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 15. November 2019 -12 Ca 1034/19- insgesamt zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Anträge teilweise bereits unzulässig, ungeachtet dessen aber insgesamt auch unschlüssig seien. Der Kläger habe die Voraussetzungen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nicht schlüssig dargelegt, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwischen dem Kläger und den Beklagten oder jedenfalls einer der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen sei. Gegen den ihm am 22. Januar 2020 in die Untersuchungshaft zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 31. Januar 2020 und am 5. Februar 2020 eingegangenen Schriftsätzen sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt, das Arbeitsgericht habe die Maßstäbe für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ebenso wie die für das Innenverhältnis der Beteiligten geltende Darlegungs- und Beweislast verkannt, der Beschluss habe keine taugliche Begründung, basiere auf unbeachtlichen Spekulationen, die absurd seien und verstoße gegen den Grundsatz des Verbots der Beweisantizipation. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 12. Februar 2020 nicht abgeholfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3, 567, 569 ZPO. Dem steht insbesondere nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte zu 4) entgegen. Die in Bezug auf diese eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nach überwiegender Auffassung, der sich die erkennende Kammer anschließt, nicht auf ein laufendes Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (BGH 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04- NJW-RR 2006, 1208; OLG Frankfurt 6. November 2012 -4W 15/12- ZIP 2013, 1838; OLG Stuttgart 27. Juli 2009 -10 W 37/09- DR 2010,285; OLG Saarbrücken 26. März 2008 -8W 25/08- Juris). 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht mangels ausreichender Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde erlaubt keine andere Entscheidung. a) An die Erfolgsaussichten einer Klage sind im Prozesskostenhilfeverfahren keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist bei summarischer Prüfung die "reale Chance zum Obsiegen". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fernliegend ist (BVerfG 11. März 2010 – 1 BvR 365/09 – NJW 2010, 1657; LAG Berlin-Brandenburg 16. August 2010 – 25 Ta 1628/10 –Juris). Umgekehrt reicht es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, wenn der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei vom Gericht aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar gehalten wird. Insbesondere darf keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung erfolgen (LAG Hamm 19.05. 2011 – 14 Ta 519/10 – mwN., juris). b) Eine reale Chance zum Obsiegen besteht vorliegend für die angekündigten Anträge nicht. Ein Erfolg ist in der Sache vielmehr fernliegend. aa) Der Antrag zu 1) ist bereits offensichtlich unzulässig. (1) Soweit er Ansprüche aus der Vergangenheit betrifft ergibt sich dies daraus, dass der Antrag den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entspricht. Der Klage ist nicht zu entnehmen, welche Beträge der Kläger aus welchen Lebenssachverhalten fordert. Abgesehen von der Frage, ob es überhaupt zulässig ist, eine Leistungsklage so zu formulieren, dass das Gericht selbst den Klagebetrag errechnen muss (16 € pro Werktag), ist hier bereits unklar, inwieweit der Kläger Vergütung für geleistete Arbeit und inwieweit er Annahmeverzugslohn fordert. Insoweit handelt es sich jedoch um unterschiedliche Streitgegenstände im Rahmen einer Postenklage, so dass die Zuordnung durch den Kläger hätte vorgenommen werden müssen. (2) Soweit der Antrag auf zukünftige Zahlung gerichtet ist, ist er ebenfalls unzulässig. Ein auf Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO nur zulässig, soweit er sich auf bereits entstandene und nur noch nicht fällige Ansprüche bezieht. Die Verfolgung eines erst in Zukunft entstehenden Anspruchs erlaubt § 259 ZPO nicht (BAG 22. Oktober 2014-5 AZR 731 / 12-BAGE 149,343). Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entstehen erst mit Erbringung der Arbeitsleistung, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden kann oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung, ohne Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung gegeben wäre, verweigern kann. Dies gilt unabhängig davon, ob als Voraussetzung für den künftigen Anspruch auf Arbeitsentgelt die Arbeitsleistung zu erbringen wäre oder ob künftig aus sonstigem Rechtsgrund Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung beansprucht werden könnte (BAG 22. Oktober 2014-5 AZR 731 / 12-BAGE 149,343; BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06-Juris). Auch im letztgenannten Fall entsteht der Anspruch erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. bb) Der Antrag zu 2) ist, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, ebenfalls unzulässig. Abgesehen davon, dass bereits die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage diesen Inhalts fragwürdig ist und der Antrag mangels Angabe eines Zeitraums auch nicht hinreichend bestimmt ist, fehlt es für die Vergangenheit am Feststellungsinteresse und steht dem Antrag, soweit er auf zukünftige Leistung gerichtet ist, § 259 ZPO entgegen. Auf die obigen Ausführungen und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2014 (-5 AZR 731/12- Juris) wird insoweit verwiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB noch nicht einmal grundsätzlich behauptet hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Kläger seine Arbeitsleistung etwa für die vierte KW des Jahres 2019 gerade nicht angeboten hat und dass er im Hinblick darauf, dass er sich zumindest zeitweise in Haft befand, zur Erbringung seiner Arbeitsleistung jedenfalls nicht durchgehend in der Lage war. cc) Soweit der Antrag zu 3) auf die Feststellung gerichtet ist, dass zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) - 4) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, stellt das Arbeitsgericht zutreffend fest, dass der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, die die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer dieser Parteien - oder gar mit allen - auch nur als naheliegend erscheinen lassen. Der Kläger leistet keinen Vortrag, dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und einer der Beklagten zu 2) - 4) nach § 10 Abs. 1 AÜG entnommen werden könnten. Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass insoweit eine Arbeitnehmerüberlassung ohne entsprechende Erlaubnis des Verleihers erforderlich wäre, was der Kläger im Hinblick auf das Verhältnis zu der Beklagten zu 1) nicht behauptet. Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass für die Annahme einer Fiktion nach § 10 AÜG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes der Arbeitnehmer zumindest Tatsachen vortragen muss, die die Würdigung rechtfertigen, dass er einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen worden ist (BAG 15. April 2014-3 AZR 395/11-Juris). Weiter geht es Arbeitsgericht zutreffend davon aus, dass dies Voraussetzung für die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Sinne des § 114 ZPO gewesen wäre. Ein solcher Vortrag ist im Hinblick auf den Einsatz bei den Beklagten zu 2) - 4) nicht erfolgt, weil der Kläger keine Umstände dargelegt hat, welche ergeben oder auch nur als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er in einen der Betriebe der Beklagten zu 2) - 4) eingegliedert war. Insbesondere reicht insoweit der völlig pauschale Vortrag, er habe auf Weisung des Herrn D seine Stunden abgearbeitet, nicht aus. Dies stellt das Arbeitsgericht ebenfalls mit zutreffender Begründung fest. Abgesehen davon ist überhaupt nicht erkennbar, für wen Herrn D aufgetreten sein soll. Der Kläger gibt insoweit lediglich nach der Nennung von dessen Namen ohne jede nähere Erläuterung die Firma der Beklagten zu 2) an. dd) Auch soweit der Antrag zu 3) auf eine Verurteilung der Beklagten zu 3) und 5) gerichtet ist, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen, hat dieser deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Im Hinblick auf die ehemalige Beklagte zu 5) wurde der Rechtsstreit durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 4. Juni 2019 abgetrennt und wie vom Kläger beantragt unter einem neuen Aktenzeichen an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Die Beklagte zu 5) ist demnach nicht mehr Partei des vorliegenden Rechtsstreits, so dass sich die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb verbietet. ee) Soweit der Antrag zu 3) darauf gerichtet ist, die Beklagten zu 3) und 5) zu verurteilen, den Kläger nach dem Chemietarifvertrag zu vergüten, ist er bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vorliegen. Zudem ist die Beklagte zu 5) nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Insofern wird auf die obigen Darlegungen verwiesen. 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich die Kostenfolge aus Ziff. 8614 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 4. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, da ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegt, §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.