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Urteil

14 Sa 1366/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0619.14SA1366.19.00
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Leitsätze
Wird ein Mitarbeiter aufgrund einer Zeitwertkonto-Vereinbarung freigestellt, steht ihm für den Freistellungszeitraum anteilig kein 13. Monatsgehalt zu, wenn das 13. Monatsgehalt in den Vorjahren nicht an der Entgeltumwandlung teilgenommen hat und somit nicht angespart wurde und der Mitarbeiter entsprechend dem Guthaben auf seinem Zeitwertkonto freigestellt wurde. Der Arbeitsvertrag, der ein 13. Gehalt vorsieht, wird durch die Freistellungsvereinbarung temporär abgeändert, § 311 BGB.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 17. Juli 2019 – 4 Ca 101/19 – teilweise abgeändert: Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 6. Mai 2019 wird insgesamt aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin des Arbeitsgerichts vom 6. Mai 2019 entstandenen Kosten, diese hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Mitarbeiter aufgrund einer Zeitwertkonto-Vereinbarung freigestellt, steht ihm für den Freistellungszeitraum anteilig kein 13. Monatsgehalt zu, wenn das 13. Monatsgehalt in den Vorjahren nicht an der Entgeltumwandlung teilgenommen hat und somit nicht angespart wurde und der Mitarbeiter entsprechend dem Guthaben auf seinem Zeitwertkonto freigestellt wurde. Der Arbeitsvertrag, der ein 13. Gehalt vorsieht, wird durch die Freistellungsvereinbarung temporär abgeändert, § 311 BGB. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 17. Juli 2019 – 4 Ca 101/19 – teilweise abgeändert: Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 6. Mai 2019 wird insgesamt aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin des Arbeitsgerichts vom 6. Mai 2019 entstandenen Kosten, diese hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, nämlich form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. II. Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die Zahlung weiterer 1.182,70 € brutto als 13. Bruttomonatsgehalt für das Jahr 2018 zu. Dementsprechend scheidet auch ein Zinsanspruch aus. Das Versäumnisurteil vom 6. Mai 2019 ist damit gemäß § 343 S. 2 ZPO aufzuheben. 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 6. Mai 2019 zulässig ist. Die diesbezügliche Begründung macht sich die Kammer ausdrücklich gemäß § 62 ArbGG zu Eigen. 2. Das Arbeitsgericht hat aber zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf das volle 13. Monatsgehalt für das Jahr 2018 aus § 5 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien bejaht und das Versäumnisurteil iHv. 1.182,70 € brutto nebst Zinsen aufrechterhalten. Da ein Anspruch des Klägers auch nicht aus anderen Rechtsgründen ersichtlich ist, ist das Versäumnisurteil vom 6. Mai 2019 aufzuheben, § 343 S. 2 ZPO. a) § 5 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages findet auf die vom Kläger genommene Auszeit im Jahr 2018 in der Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Oktober 2018 keine Anwendung. Maßgeblich für die Zahlungsansprüche des Klägers während des Freistellungszeitraums ist nicht sein Arbeitsvertrag, sondern die in der Vereinbarung vom 3. März 2011 iVm. der BV Nr. 25 iVm. den in der konkreten Freistellungsvereinbarung getroffenen Regelungen. aa) Die Parteien haben unter dem 3. März 2011 die Teilnahme des Klägers am in der BV Nr. 25 geregelten Zeitwertkontenmodell der Beklagten vereinbart. In der Folgezeit hat der Kläger Einzahlungen auf sein Zeitwertkonto geleistet und sodann mit der Beklagten eine Auszeit im Sinne des in Ziff. 13.1 der BV Nr. 25 vorgesehenen Modells B bei einer monatlichen Zahlung von 2500 € entsprechend der in Ziff. 13.2.4. vorgesehenen Optionen vereinbart. Ziff. 13.2. der BV Nr. 25 regelt, für welchen Zeitraum der Kläger bei dieser monatlichen Zahlung eine Freistellung erhält. bb) In den insofern getroffenen Vereinbarungen liegt juristisch bezogen auf den Arbeitsvertrag der Parteien ein Schuldänderungsvertrag gemäß § 311 Abs. 1 BGB (Peiter/Westphal, BB 2011, 1781; Frank NZA 2008,152). Das Wertguthaben ist als gestundeter Vergütungsanspruch zu qualifizieren. Während der Freistellungszeit werden die in der Erbringungsphase angesparten Vergütungsansprüche fällig gestellt und ratierlich monatlich ausgezahlt, d.h. im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erfüllt (Peiter/Westphal BB 2011 1781). Der Arbeitnehmer erhält während der Freistellung kein Arbeitsentgelt als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung, sondern die Auszahlung des angesparten Guthabens unter Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben (so auch LAG Baden-Württemberg 12. März 2019-19 Sa 54/18- Juris). Dementsprechend kann der Kläger für die Zeit seiner Freistellung keine Vergütungszahlungen aus seinem Arbeitsvertrag verlangen, sondern lediglich die in der vor dem Hintergrund der BV Nr. 25 und der Vereinbarung vom 11. März 2008 getroffenen Freistellungsvereinbarung zugesagten Beträge aus dem angesparten Wertguthaben für die Dauer der sich bei dieser Zahlung errechnenden Freistellungsansprüche. b) Ein Anspruch auf die Zahlung eines 13. Bruttomonatsgehalts resultiert auch nicht aus der Vereinbarung vom 11. März 2008 iVm. der BV Nr. 25 iVm. der konkreten Vereinbarung einer Auszeit für das Jahr 2018. Diese Vereinbarungen sehen einen Anspruch auf ein 13. Bruttomonatsgehalt nicht vor. aa) Sonderzahlungsansprüche können im Rahmen der Vereinbarung von Zeitwertkonten in der Freistellungsphase nur dann entstehen, wenn diese dadurch angespart wurden, dass in der Ansparphase die Sonderzahlungen durch die Umwandlung von Entgelt gekürzt wurden (Frank NZA 2008,152). Nur in diesem Fall müssen die angesparten Ansprüche während der Freistellungphase ausgezahlt werden. Dies war hier jedoch unstreitig nicht der Fall. Eine Entgeltumwandlung für das 13. Bruttomonatsgehalt war ausweislich § 4 der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 3. März 2011 gerade nicht vorgesehen und ist auch unstreitig nicht erfolgt. bb) Dem Kläger wurde auch tatsächlich das Wertguthaben durch die erfolgte bezahlte Freistellung ohne Leistung eines 13. Gehalts ausgezahlt. Unstreitig wurde der Freistellungszeitraum – unbeschadet der Anwendung der Ziff. 13.2.4. der BV Nr. 25 - ermittelt, indem das Wertguthaben durch den Stundenlohn des Klägers ausschließlich des 13. Bruttomonatsgehalt geteilt wurde. Der Kläger hat also auch nicht wegen des im Vorfeld gezahlten 13. Bruttomonatsgehalt in geringerem Umfang eine bezahlte Freistellung erhalten, als er dies ohne Zahlung des 13. Bruttomonatsgehalt getan hätte. c) Der Kläger kann das vollständige 13. Monatsgehalt für das Jahr 2018 auch nicht deshalb verlangen, weil die Beklagte im Jahr 2017 keine Kürzung desselben vorgenommen hat, obwohl der Kläger im Jahr 2017 einen Monat aufgrund der vereinbarten Teilnahme an Zeitwertkonto freigestellt war. Ein Anspruch wird durch diese nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Berufungstermin versehentlich unterlassene Kürzung für die Zukunft nicht begründet. Insbesondere kann aus einer solchen einmaligen Zahlung aus Sicht eines objektiven Empfängers kein Angebot auf Änderung der getroffenen Vereinbarung erblickt werden, das der Kläger nach § 151 BGB angenommen hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3, 344 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist durch keinen der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Gründe veranlasst. Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz noch um einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem 1. April 1999 mit einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3342 € als CNC Fräser beschäftigt. § 5 seines aktuellen Arbeitsvertrags vom 7. Mai 2012 (Bl. 24-49 der Akte) regelt einen Anspruch auf ein 13. Bruttomonatsgehalt iHv. 85 % des im Zeitpunkt der Auszahlung festen monatlichen Grundgehaltes, wobei dort vorgesehen ist, dass die Auszahlung zu einem Teil von 35 % mit der Gehaltsabrechnung des Monats Juni und zu einem Teil von 50 % mit der Gehaltsabrechnung des Monats November ausgezahlt wird. § 7 des Arbeitsvertrags regelt eine Verfallklausel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags, insbesondere der dort geregelten Verfallklausel wird auf Bl. 5-10 der Akte Bezug genommen. Im Betrieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung vom 19. Dezember 2008, die die Führung und Verwendung von Zeitwertkonten für die Mitarbeiter und deren Verwendung zum Gegenstand hat (künftig: BV Nr. 25). Die Betriebsvereinbarung gilt nach Ziff. 1 BV Nr. 25 für alle Mitarbeiter in unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnissen nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Ziff. 2.1 BV Nr. 25 regelt, dass das Zeitwertkonto in Entgelt geführt wird und die Teilnahme an dem Modell einer Teilnahmeerklärung des Mitarbeiters mittels Umwandlungsvereinbarung bedarf. Nach Ziff. 4.1. BV Nr. 25 erfolgt die konkrete Umwandlung künftiger und noch nicht fälliger Entgeltbestandteile dann jeweils durch gesonderte Verzichtserklärung des Mitarbeiters. Nach Ziff. 13.1.4 BV Nr. 25 wird das Wertguthaben in Form bezahlter Freistellung von der Arbeit ausgezahlt. Für die Verwendung des Guthabens sind verschiedene Modelle möglich; im Rahmen des Modell B kann der Mitarbeiter eine Auszeit wählen, die im Regelfall nicht länger als sechs Monate betragen soll. Ziff. 13.2. BV Nr. 25 lautet wie folgt: 13.2. Nimmt der Mitarbeiter das Wertguthaben in Anspruch, so wird dieses wie folgt in Zeit umgerechnet: 13.2.1. Es wird der Brutto-Grundlohn pro Stunde (Stundenentgelt) bestimmt, der sich aus dem durchschnittlich gezahlten Brutto-Monatsgrundgehalt der letzten 12 Kalendermonate vor Bewilligung des Antrags auf Freistellung errechnet. Die monatliche Arbeitszeit bemisst sich nach dem Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten geleisteten Pflichtarbeitszeit (regelmäßige Arbeitszeit gemäß Arbeitsvertrag). 13.2.2. Das Wertguthaben wird durch das Stundenentgelt geteilt, um die Stundenzahl für die Freistellung zu ermitteln. 13.2.3. Die sich daraus ergebende Stundenzahl stellt – unter der Annahme einer Auszahlung von 100% des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts – die Anspruchsdauer des Mitarbeiters auf bezahlte Freistellung in Stunden dar; Bruchteile einer Stunde werden auf eine ganze Stunde aufgerundet. Die Umrechnung der Arbeitsdauer in Stunden auf Monate bzw. Tage bemisst sich nach dem Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten geleisteten Pflichtarbeitszeit (regelmäßige Arbeitszeit gemäß Arbeitsvertrag). Die Freistellung erfolgt grundsätzlich in ganzen Arbeitstagen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können diesbezüglich jedoch eine andere Vereinbarung treffen. 13.2.4. Das Gehalt muss in der Freistellungsphase nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt werden. Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, die Zeit der bezahlten Freistellung zu verändern, indem er einen von Ziffer 13.2.3. abweichenden monatlichen Auszahlungsbetrag wählt, der sich zwischen dem Mindestwert (70%) und dem Höchstwert (130%) des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts bewegt, wobei das ausgezahlte Wertguthaben immer oberhalb der Grenze der Sozialversicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter liegen muss. Die Veränderung des Freistellungsgehalts im Vergleich zu Ziffer 13.2.3. bedarf der Zustimmung des Unternehmens. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Wegen der Einzelheiten der BV Nr. 25 wird im Übrigen auf Bl. 110-131 der Akte Bezug genommen. Die Berechnung nach Ziff. 13.2.1 BV Nr. 25 wird nach der unstreitig gebliebenen Erklärung der Beklagten im Berufungstermin so durchgeführt, dass der Bruttogrundlohn pro Stunde ermittelt wird, ohne dass insoweit, das 13. Bruttomonatsgehalt berücksichtigt wird. Dieses ist im Brutto- Grundlohn pro Stunde mithin nicht enthalten. Am 3. März 2011 schlossen die Parteien auf der Grundlage der BV Nr. 25 eine „Vereinbarung über die Einbringung in das Zeitwertkonto der A zum Aufbau eines Wertguthabens“ (Bl. 30-32 der Akte). Nach § 1 (1) der Vereinbarung erklärt der Mitarbeiter mit seiner Unterschrift seine Teilnahme am Zeitwertkontenmodell der Beklagten. Er erklärt sich dem Grunde nach dazu bereit, Teile des künftig zustehenden Entgelts zu Gunsten einer Gutschrift auf dem Zeitwertkonto umzuwandeln. § 4 (1) der Vereinbarung regelt, dass für Gehaltserhöhungen sowie für die Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen (z. B. 13. Gehalt, Gewinnbeteiligung, Tantieme, Zuschläge) das Arbeitsentgelt zuzüglich der vereinbarten Entgeltumwandlung maßgebend bleibt. Der Kläger baute bei der Beklagten ein entsprechendes Zeitwertguthaben auf. Im Jahr 2017 nahm er aufgrund der BV Nr. 25 iVm. der Vereinbarung vom 3. März 2011 eine Auszeit von einem Monat. In diesem Jahr wurde ihm das 13. Bruttomonatsgehalt in voller Höhe, also iHv. 85 % des festen monatlichen Grundgehalts, ausgezahlt. Im Jahr 2018 nahm der Kläger eine weitere Auszeit vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Oktober 2018. Er erhielt während der Freistellungsphase 2500 € pro Monat, was so von ihm aufgrund der in Ziff. 13.2.4 der BV Nr. 25 geregelten Option gewählt worden war, um eine entsprechend längere Freistellung zu erlangen. Im November 2018 erhielt der Kläger lediglich 7/12 der 85 % seines Bruttogrundgehaltes als 13. Bruttomonatsgehalt ausgezahlt. Eine Auszahlung im Juni 2018 ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Kürzungsbetrag iHv. 1182,70 € brutto auf. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Mit seiner am 6. März 2019 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 15. März 2019 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung des Kürzungsbetrags gerichtlich geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Gütetermin am 6. Mai 2019 nicht erschienen war, ist gegen sie ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie verurteilt wurde, an den Kläger 1.182,70 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2018 sowie einen Betrag iHv. 40 € als Verzugsschaden zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 14. Mai 2019 zugestellt (Bl. 40 der Akte). Mit am 21. Mai 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag, legte die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, da eine Regelung über die nur anteilige Auszahlung des 13. Monatsgehaltes bei Inanspruchnahme einer Auszeit weder in seinem Arbeitsvertrag noch in der Vereinbarung vom 3. März 2019 noch in der BV Nr. 25 geregelt sei, sei die Beklagte verpflichtet, das 13. Monatsgehalt auch im Jahr 2018 vollständig auszuzahlen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die von ihr vorgenommene Kürzung. Aus der BV Nr. 25 ergebe sich, dass das angesammelte Zeitwertguthaben in Form bezahlter Freistellung von der Arbeit ausgezahlt werde. Dies schließe die Zahlung des 13. Monatsgehalts ein. Der Kläger hat unter Rücknahme des Antrags auf Zahlung der Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB beantragt, das Versäumnisurteil vom 6. Mai 2019 im Übrigen aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13. Gehalt bestehe nicht für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht werde. Für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruhe, dürfe das Gehalt gekürzt werden. Das Arbeitsgericht Fulda hat der Klage nach deren teilweiser Rücknahme in Höhe von 40 € wegen Verzugsschadens in voller Höhe nebst Zinsen stattgegeben, indem es das erlassene Versäumnisurteil in diesem Umfang aufrechterhalten hat. Es hat dies damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter in den Fällen zu gewähren seien, in denen dem Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen das Entgelt auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung fortzuzahlen sei, etwa im Falle des Urlaubs, des unverschuldeten krankheitsbedingten Arbeitsausfalls oder des Mutterschutzes. Da dem Kläger während seiner Freistellung von der Arbeitsleistung die zuvor angesparte Vergütung fortgezahlt werde, habe er auch auf die Zahlung des 13. Monatsgehaltes einen Anspruch. Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. November 2019 zugestellte Urteil am 15. November 2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 10. Februar 2020 am 10. Februar 2020 begründet. Sie rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die gegenseitigen Hauptleistungspflichten während der Freistellung des Klägers geruht hätten. Die Zahlungen, die der Kläger während seiner Auszeit erhalten habe, seien keine laufende Vergütung gewesen und es habe auch keine Vergütungspflicht bestanden, sondern eine Pflicht zur Auskehrung der ersparten Beträge. Das Gericht habe insoweit die in der Betriebsvereinbarung festgelegte Systematik nicht nachvollzogen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 17. Juli 2019 – 4 Ca 101/19 – teilweise abzuändern und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 6. Mai 2019 insgesamt aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil. Er meint, zwar träten die Arbeitnehmer nach der BV Nr. 25 anders als in der Altersteilzeit im Blockmodell nicht unmittelbar zeitmäßig mit ihrer Arbeitsleistung in Vorleistung, es könne aber keinen Unterschied machen, ob unmittelbar spiegelbildlich die investierte Arbeitszeit auf ein Zeitwertkonto gutgeschrieben und erst später bei Inanspruchnahme des erarbeiteten Guthabens vergütet werde oder ob, wie nach der BV Nr. 25 vorgesehen, Entgeltbestandteile dem Wertkonto zugeführt würden, die dann bei Inanspruchnahme des Guthabens in Stunden umgerechnet werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspreche es auch nicht dem Willen der Betriebspartner, die beiderseitigen Hauptpflichten während der Auszeit zu suspendieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19. Juni 2020 verwiesen.