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Urteil

14 Sa 349/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0911.14SA349.20.00
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Leitsätze
„Bestätigt“ ein Schreiben des Arbeitgebers eine zuvor von einem nicht Bevollmächtigten ausgesprochene mündliche Freistellung handelt es sich hierbei um eine Willenserklärung Da es eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht nicht gibt, stellt diese Willenserklärung ein Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrags nach § 397 BGB dar, dass nach § 151 BGB durch den Arbeitnehmer angenommen werden kann. Dieses Angebot ist an den Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen, da der Arbeitnehmer auf seinen Inhalt keinen Einfluss nehmen kann, § 310 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Sind die Angaben zur Frage der Widerruflichkeit der Freistellung widersprüchlich, entspricht die Erklärung nicht dem Transparenzgebot. Aus § 306 BGB folgt, dass der Widerrufsvorbehalt unwirksam ist. Ob sich dies auch aus § 308 Nr. 4 BGB ergibt konnte offen bleiben.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Januar 2020 – 9 Ca 341/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: „Bestätigt“ ein Schreiben des Arbeitgebers eine zuvor von einem nicht Bevollmächtigten ausgesprochene mündliche Freistellung handelt es sich hierbei um eine Willenserklärung Da es eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht nicht gibt, stellt diese Willenserklärung ein Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrags nach § 397 BGB dar, dass nach § 151 BGB durch den Arbeitnehmer angenommen werden kann. Dieses Angebot ist an den Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen, da der Arbeitnehmer auf seinen Inhalt keinen Einfluss nehmen kann, § 310 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Sind die Angaben zur Frage der Widerruflichkeit der Freistellung widersprüchlich, entspricht die Erklärung nicht dem Transparenzgebot. Aus § 306 BGB folgt, dass der Widerrufsvorbehalt unwirksam ist. Ob sich dies auch aus § 308 Nr. 4 BGB ergibt konnte offen bleiben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Januar 2020 – 9 Ca 341/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Beklagten ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b) ArbGG, form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er bis zum 30. Juni 2021 unwiderruflich vom Trainings-, und Spielbetrieb bei dem Beklagten freigestellt ist. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO statthaft. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage, vgl. etwa BAG 3. Dezember 2019 – 9 AZR 54/19 – Juris). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt und der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet ist, am Trainings-und Spielbetrieb des Beklagten teilzunehmen. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Parteien haben die unwiderrufliche Freistellung des Klägers vom Trainings- und Spielbetrieb des Beklagten vereinbart. Das Schreiben vom 19. Juni 2019 stellt ein Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Erlassvertrages gemäß § 397 BGB bezogen auf die Teilnahme des Klägers am Trainings- und Spielbetrieb des Beklagten dar, das der Kläger gemäß § 151 BGB angenommen hat. Vor dem Schreiben vom 19. Juni 2019 kam zwischen den Parteien keine Vereinbarung über eine - widerrufliche oder unwiderrufliche - Freistellung zu Stande. Ein wirksamer Widerrufsvorbehalt wurde im Rahmen des Schreibens vom 19. Juni 2019 nicht vereinbart. Soweit das Schreiben vom 19. Juni 2019 die Formulierung „bis auf weiteres“ enthält, ist dieser Zusatz wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, § 307 Abs. 1 BGB. Ob zudem ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vorliegt, der zur Unwirksamkeit des Zusatzes führt, kann offenbleiben. a) Zwischen den Parteien war nicht bereits vor Zugang des Schreibens vom 19. Juni 2019 ein Erlassvertrag gemäß § 397 BGB zustande gekommen, der eine widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung des Klägers zur Folge gehabt hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob man den Vortrag des Klägers oder den des Beklagten zugrunde legt. aa) Nach dem Vortrag des Klägers wurde diesem von Herrn B bei einem Telefongespräch im Nachgang zu der aktenkundigen WhatsApp Korrespondenz die unwiderrufliche Freistellung zugesichert. Ein Erlassvertrag ist in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien jedoch auch wenn dies zuträfe nicht geschlossen worden. Zum einen ist Herr B unstreitig nicht vertretungsberechtigtes Organ des Beklagten und handelte für diesen auch nicht mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht. Der Kläger behauptet auch nicht, Herr B habe sich einer solchen berühmt oder er sei von einer solchen ausgegangen. Zum anderen folgt aus § 154 Abs. 2 BGB, dass ein Vertrag, dessen Beurkundung verabredet worden ist, im Zweifel als nicht geschlossen gilt, solange die Beurkundung nicht erfolgt ist. Der Begriff der Beurkundung ist dabei weit auszulegen, hierunter fällt auch die Schriftform (BGH 15. September 2009 – X ZR 115/05 – RIW 2010, 65; OLG Celle 23. Juli 1999 -9U 307/98-Juris; Armbrüster in: Erman BGB § 154 Rz. 10). Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag im Anschluss an das Gespräch um die Erteilung einer schriftlichen Freistellungserklärung gebeten, es wäre also jedenfalls Beurkundung vereinbart gewesen. bb) Auch nach dem Vortrag des Beklagten ist nicht bereits im Vorfeld des Schreibens vom 19. Juni 2019 eine Einigung über eine widerrufliche Freistellung des Klägers mit diesem zustande gekommen. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ist unsubstantiiert. Er trägt bereits nicht vor wer – Herr A oder Herr B – dem Kläger eine solche widerrufliche Freistellung angeboten haben soll, sondern formuliert stets im Passiv, eine solche sei mit dem Kläger im Rahmen der Gespräche vereinbart worden. Zudem führt der Beklagte mehrfach aus, dass dem Kläger eine jedenfalls vorläufig unbelastete Möglichkeit eröffnet werden sollte, sich nach einem neuen Verein umzusehen. Dies macht jedoch deutlich, dass gerade nicht, wie behauptet, eine „jederzeitige“ Widerruflichkeit der Freistellung mit dem Kläger vereinbart worden sein kann, da diese mit dem erklärten Ziel einer unbelasteten Nutzung des Transferfensters durch den Kläger nicht vereinbar gewesen wäre. Dass man sich über eine zunächst unwiderrufliche, später aber dann widerrufliche Freistellung geeinigt habe, behauptet der Beklagte selbst nicht. Zudem betont er ausdrücklich, Herr B sei nicht vertretungsberechtigt gewesen. Dass Herr A als Direktor Sport bevollmächtigt gewesen wäre, mit dem Kläger eine Freistellungsvereinbarung zu treffen, ist weder naheliegend noch von dem Beklagten behauptet worden. Soweit der Beklagte vorträgt, zwischen Herrn A und dem Spielerberater des Klägers sei über eine widerrufliche Freistellung gesprochen worden, ist dies ohnehin irrelevant; der Spielerberater des Klägers ist nicht Vertragspartner des Beklagten. b) Obgleich das Schreiben vom 19. Juni 2019 seinem Wortlaut nach (nur) eine mündlich getroffene Vereinbarung bestätigt, handelt es sich bei ihm um ein Angebot des Beklagten iSd. § 145 BGB an den Kläger auf Abschluss eines Erlassvertrages nach § 397 BGB. Dies ergibt eine Auslegung des Schreibens gemäß §§ 133, 157 BGB. aa) Das Schreiben beinhaltet eine Willenserklärung. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ihr Vorliegen setzt neben Handlungswillen Rechtsbindungswillen und besonderen Geschäftswillen voraus. Rechtsbindungswille soll ein willentliches Verhalten zu einer rechtlich relevanten Erklärung werden lassen und erfordert, dass der Erklärende willentlich eine rechtlich relevante Erklärung abgegeben hat. Der Geschäftswille ist gerichtet auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge und betrifft die Frage, welches konkrete Rechtsgeschäft aus Sicht des Anbietenden abgeschlossen werden soll. Ob eine Äußerung als Willenserklärung zu verstehen ist, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung zu ermitteln. Diese ergibt hier, dass das Schreiben des Beklagten vom 19. Juni 2019 auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs – die Freistellung des Klägers – gerichtet ist und nicht bloß auf die Bestätigung einer bereits zuvor getroffenen Vereinbarung. Tatsächlich ist im Vorfeld zwischen den Parteien wie dargelegt nämlich noch keine Einigung über eine Freistellung des Klägers zustande gekommen, die bestätigt werden könnte. Dies war dem Beklagten auch bewusst, weil die Verhandlungen nicht von Vertretern geführt worden sind, die zum Abschluss einer Freistellungsvereinbarung bevollmächtigt waren. Zudem behauptet er selbst nicht, im Vorfeld sei eine Vereinbarung über eine teilweise widerrufliche, teilweise unwiderrufliche Freistellung getroffen worden und es sei über Anrechnung von Urlaub gesprochen worden und ging auch deshalb bei Übersendung des Schreibens vom 19. Juni 2019 erkennbar nicht davon aus, eine Einigung sei bereits erfolgt. Gleiches gilt für den Kläger, der extra um eine schriftliche Freistellungserklärung gebeten hatte. bb) In dem Schreiben liegt kein einseitiges Rechtsgeschäft der Beklagten, welches einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB nicht unterfallen könnte (vgl. BAG 20. Juni 2013-6 AZR 805/11-Rn.13, BAGE 145,249), sondern ein Angebot nach § 145 BGB. Ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die vom Arbeitnehmer nach § 611 BGB geschuldete Arbeitsleistung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers erlischt nur durch den Abschluss eines Erlassvertrages oder durch den Abschluss eines Änderungsvertrages (BAG 9. November 1999 – 9 AZR 922/98 – Juris). c) Das Angebot im Schreiben vom 19. Juni 2019 ist auf eine unwiderrufliche Freistellung gerichtet. Ein wirksamer Widerrufsvorbehalt ist dort nicht enthalten. Die im ersten Satz verwendete Formulierung „(…) bis auf weiteres“ ist der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Satz 2 BGB zu unterziehen, hält dieser aber nicht stand. aa) Der Zusatz im ersten Satzes“ bis auf weiteres“ ist an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen. (1) Es handelt sich nicht um einen Altfall vor Inkrafttreten der §§ 305 ff BGB. (2) Der Umstand, dass es sich um eine einseitige Erklärung des Beklagten handelt, steht der Annahme von Allgemeinem Geschäftsbedingungen nicht entgegen (vergl. BAG 28. Februar 2019 -8 AZR 201/18- Juris). Solche können zwar nicht in einseitigen Rechtsgeschäften, wohl aber in einem Angebot enthalten sein, dass die Gegenseite nach § 151 BGB annimmt. (3) Es handelt sich vorliegend nicht um eine Individualabrede iSd. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB, die der Anwendung des Transparenzgebots entgegenstünde. Wie dargelegt enthält das Schreiben vom 19. Juni 2019 nach dem übereinstimmenden Parteivortrag gerade nicht das, was zuvor zwischen dem Kläger, Herrn B und Herrn A besprochen war. Keine der Parteien hat behauptet, es sei im Hinblick auf Urlaubsansprüche des Klägers eine teilweise unwiderrufliche Freistellung des Klägers vereinbart worden. (4) Auf vorformulierte Vertragsbedingungen finden nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB die §§ 307-309 BGB selbst dann Anwendung, wenn die Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung hierauf keinen Einfluss nehmen konnte (BAG 24. September 2015-2 AZR 347/ 14 -Rn.13, BAGE 153,1). Der Inhalt des Schreibens wurde dem Kläger als Verbraucher von dem Beklagten einseitig gestellt. Der Kläger hatte aufgrund der Vorformulierung des einseitigen Schreibens der Beklagten keine Möglichkeit, auf dessen Inhalt Einfluss zu nehmen. Der entsprechenden Einschätzung der Kammer hat die Beklagte im Berufungstermin auch nicht widersprochen. (5) Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Frage der Widerruflichkeit oder Unwiderruflichkeit der Freistellung um die Regelung einer Hauptleistungspflicht handelte – nämlich der aus dem Erlassvertrag nach § 397 BGB – muss die Regelung jedenfalls dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 iVm. Abs. 1 S. 1 BGB entsprechen. bb) Diesem genügt sie jedoch wegen ihrer Widersprüchlichkeit zu der Regelung in Satz 2 des Schreibens nicht. (a) Das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender von AGBen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen (BAG 21. Juni 2018 – 6 AZR 38/17- Juris; BAG 24. Mai 2018 – 6 AZR 308/17 – Juris; BAG 24. August 2017 -8 AZR 378/16- Juris). Diese müssen zudem im Kontext mit den übrigen Regelungen des Vertrags verständlich sein. Ist das nicht der Fall und hat das die Folge, dass die Vertragsgestaltung objektiv dazu geeignet ist, den Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Rechtsstellung irrezuführen, ist das Transparenzgebot verletzt. Widersprüchliche Klauseln sind nicht klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebots (BAG 21. Juni 2018 – 6 AZR 38/17- Juris; BAG 23. März 2017 – 6 AZR 705/15 BAGE 158, 349; BAG 30. Juli 2008 -10 AZR 606/07- BAGE 127,185; BAG 24. Oktober 2007 -10 AZR 825/06- BAGE 124,259). Dies gilt auch dann, wenn die fragliche Regelung selbst zwar klar und verständlich ist, aber im Widerspruch zu einer anderen vertraglichen Regelung steht (BAG 30. Juli 2008 -10 AZR 606/07- BAGE 127,185; BAG 24. Oktober 2007 –10 AZR 825/06 – BAGE 124, 259). Sinn des Transparenzgebot ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wird, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB vor (BAG in st. Rspr. vgl. BAG 21. Juni 2018 – 6 AZR 38/17- Juris). (b) Die Wendung „bis auf weiteres“ in Satz 1 des Schreibens vom 19. Juni 2019 steht in klarem Widerspruch zu Satz 2 des Schreibens, wonach der Kläger unwiderruflich unter Anrechnung auf offene Urlaubs- und Resturlaubsansprüche freigestellt wird. Satz 2 enthält eine zeitlich unbegrenzte unwiderrufliche Freistellung, eine Begrenzung auf Zeiträume, für die der Kläger noch Urlaub- und Resturlaub beanspruchen kann, ist hier nicht geregelt. Nach Satz 2 ist der Beklagte also gerade nicht berechtigt, den Erlass der Arbeitsverpflichtung, der Gegenstand des Schreibens vom 19. Juni 2019 ist, zu widerrufen, auch nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Gerade die Möglichkeit, sich einseitig von einer vertraglichen Verpflichtung loszusagen, während dem Vertragspartner dieses Recht nicht zustehen soll, müsste jedoch unmissverständlich geregelt werden. Es besteht auch die Gefahr, dass der Kläger gerade wegen der sich widersprechenden Regelungen seine Rechte nicht geltend macht, dass er nämlich zum einen im Hinblick auf die unwiderrufliche Freistellung in Satz 2 des Schreibens auf Urlaubs(abgeltungs)ansprüche gegenüber dem Beklagten verzichtet, andererseits aber im Hinblick auf die Formulierung „bis auf weiteres“ auf einen Widerruf des Beklagten hin seine Arbeitsleistung bei diesem wiederaufnimmt. (c) Folge dieser Widersprüchlichkeit ist, dass der Zusatz „bis auf weiteres“ ersatzlos entfällt, § 306 BGB, und die gesetzliche Regelung gilt, wonach versprochene Leistungen nicht widerrufen werden können. cc) Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Wendung „bis auf weiteres“ zudem wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, oder die Klausel hieran nicht zu messen ist, weil es sich vorliegend nicht im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB um eine Regelung handelt, durch die von Rechtsvorschriften abgewichen wird oder diese ergänzt werden. d) Das Angebot des Beklagten auf Abschluss eines unwiderruflichen Erlassvertrages gemäß § 397 BGB bezogen auf die Teilnahme des Klägers am Trainings- und Spielbetrieb hat der Kläger gemäß § 151 BGB angenommen, indem er nach Zugang des Schreibens seine Teilnahme am Trainingsbetrieb einstellte. III. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. IV. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz noch im Rahmen eines Feststellungsantrags um die Frage, ob der Kläger bis zum 30. Juni 2021 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb freigestellt ist. Der Kläger ist bei dem Beklagten, einem Sportverein, aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 3. Dezember 2018 seit dem 1. Januar 2019 als Vertragsspieler mit einem Gehalt von 3.000,00 € brutto beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich § 12 des Vertrags bis zum 30. Juni 2021 befristet. Im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 2. September und vom 1. Januar bis zum 31. Januar eines Jahres (gegebenenfalls mit leichten Verschiebungen wegen der Lage der Wochenenden) besteht ein so genanntes Transferfenster, das von den Spielern für einen Vereinswechsel genutzt werden kann. Der sportliche Leiter (Direktor Sport) des Beklagten Herr A wandte sich am 12. Juni 2019 telefonisch an den Spielerbetreuer des Klägers und teilte diesem mit, dass der neue Trainer des Beklagten nicht mehr mit dem Kläger plane. Hierüber informiert wendete sich der Kläger an Herrn B, der Geldgeber des Beklagten und Eigentümer des Trainingsgeländes ist, dem jedoch keine offizielle Funktion bei dem Beklagten zukommt. Es folgte eine WhatsApp Korrespondenz zwischen dem Kläger und Herrn B, wegen deren Inhalt auf Bl. 77 ff. der Akte Bezug genommen wird. Nachfolgend fand zwischen Herrn B und dem Kläger ein Telefongespräch statt, bei dem verschiedene Alternativen für die berufliche Zukunft des Klägers besprochen wurden, nämlich zum einen die Beendigung des Arbeitsvertrags mit dem Beklagten gegen eine Zahlung von 40.000,00 € brutto, zum andern ein Vereinswechsel des Klägers nach einem Sponsoring bei einem anderen Verein und schließlich die Suche eines neuen Vereins durch den Spielerberater des Klägers bei Zahlung einer Abstandszahlung, wenn die Suche erfolgreich verlaufen sein würde. Außerdem fanden Gespräche zwischen dem Kläger, Herrn A und Herrn B statt, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Im Rahmen der mit dem Kläger geführten Gespräche wurde auch über eine Freistellung des Klägers gesprochen. Dieser bat Herrn B darum, ihm die Freistellungserklärung schriftlich mitzuteilen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 (Bl. 33 der Akte), unterzeichnet vom Präsidium des Beklagten, teilte dieser dem Kläger folgendes mit: „Sehr geehrter Herr C, wie Ihnen bereits mündlich mitgeteilt wurde, bestätigen wir hiermit die Freistellung vom Trainings -und Spielbetrieb bis auf weiteres. Die Freistellung erfolgt unwiderruflich unter Anrechnung auf offene Urlaubs- und Resturlaubsansprüche. Mit freundlichen Grüßen (…)“ Der Kläger bemühte sich in der Folgezeit erfolglos um einen Vereinswechsel, der dann mit Ablauf des 2. September 2019 zunächst nicht mehr möglich war. Mit Schreiben vom 2. September 2019 teilte Herr D, Vizepräsident des Beklagten, dem Kläger mit, die mit Schreiben vom 19. Juni 2019 ausgesprochene Freistellung werde mit sofortiger Wirkung aufgehoben und für den Kläger bestehe wieder die Pflicht, an den angesetzten Trainings- und Spieltagen zu erscheinen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 48 der Akte Bezug genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei unwiderruflich freigestellt worden, sodass eine Arbeitspflicht durch das Schreiben vom 2. September 2019 nicht begründet werden könne. Er hat insoweit behauptet, Herr B habe ihm im Nachgang zu der WhatsApp Korrespondenz erklärt, er erhalte unabhängig davon, welche der besprochenen Varianten verwirklicht werden solle, jedenfalls sein Gehalt und werde unwiderruflich und endgültig vom Trainings- und Spielbetrieb freigestellt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, auch die schriftliche Erklärung vom 19. Juni 2019 sei hinsichtlich der Unwiderruflichkeit der Freistellung eindeutig. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er bis zum Befristungsende des Arbeitsvertrags vom 3. Dezember 2018 am 30. Juni 2021 unwiderruflich vom Trainings- und Spielbetrieb freigestellt ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Klage für unbegründet gehalten. Hierzu hat er behauptet, zu Gunsten des Klägers sei mündlich eine vorübergehende Freistellung unter ausdrücklicher jederzeitiger Widerruflichkeit vereinbart worden. Der Spielerberater des Klägers habe um dessen vorübergehende Freistellung gebeten, damit dieser sich einen neuen Verein suchen und während der Transferperiode an Probetrainings teilnehmen könne. Der Direktor Sport Herr A habe dem Spielerberater des Klägers in Aussicht gestellt, dass der Beklagte dem Kläger bei der Vereinssuche helfen könne. Herr A habe insofern erklärt, dass der Kläger vorläufig und auf jederzeitigen Widerruf von dem Trainings- und Spielbetrieb des Beklagten während des Transferfensters freigestellt werde, in der Hoffnung, die Bemühungen des Klägers würden Erfolg haben. Unwiderruflich sei die Freistellung nur für die Zeit der Anrechnung auf offene Urlaubs- und Resturlaubsansprüche des Klägers erfolgt. Der Beklagte ist der Auffassung, dieses ergebe die Auslegung des Schreibens vom 19. Juni 2019. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat der Klage stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, das Schreiben des Beklagten vom 19. Juni 2019 stelle eine Willenserklärung dar, aus der sich bei objektiver Auslegung ergebe, dass der Kläger unwiderruflich habe freigestellt werden sollen. Zwar sei die Erklärung missverständlich, ein objektiver Dritter müsse aber davon ausgehen, dass der zweite Satz des Schreibens, der die Regelung der Unwiderruflichkeit der Freistellung beinhalte, den ersten Satz, der die Freistellung bis auf weiteres regele, ergänze. Eine Auslegung im Sinne des Beklagten, dass die Unwiderruflichkeit der Freistellung sich nur auf restliche Urlaubsansprüche beziehe, sei der Formulierung nicht zu entnehmen. Dass der Kläger unwiderruflich freigestellt worden sei ergebe sich aber insbesondere auch durch die Heranziehung der Begleitumstände. Aus den WhatsApp Nachrichten des Herrn B ergebe sich unzweifelhaft, dass dieser einen Spielerboykott für den Fall befürchtete, dass der Kläger wieder am Trainingsbetrieb teilnehme. Es sei auch nicht unüblich im Amateur- bzw. Profifußball, einen Spieler, der vom Trainer oder der Mannschaft nicht mehr gewünscht werde, unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Vertragsende freizustellen. Wegen der Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. Februar 2020 zugestellte Urteil am 10. März 2020 Berufung eingelegt und diese mit am 16. April 2020 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe nicht ohne Beweisaufnahme davon ausgehen dürfen, dass mit dem Kläger eine unwiderrufliche Freistellung besprochen worden sei, da er unter Beweisantritt andere Gesprächsinhalte vorgetragen habe. Er wiederholt und vertieft den diesbezüglichen Vortrag und vertritt die Ansicht, die Aussage, eine unwiderrufliche Freistellung sei im Amateur- bzw. Profifußball nicht unüblich, stelle eine ergebnisorientierte unzulässige Mutmaßung des Gerichts dar. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 19. Juni 2019 missachte den Inhalt des Schreibens. Dieser mache deutlich, dass zwei Regelungskomplexe bestünden; zum einen die jederzeitige Widerruflichkeit, die im ersten Absatz des Schreibens geregelt sei, zum anderen ein hiervon inhaltlich getrennter Regelungskomplex mit einer unwiderruflichen Freistellung nur für die Zeit noch bestehender Urlaubs- und Resturlaubsansprüche. Außerdem sei das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Herr B die wesentlichen Geschicke des Beklagten leite, was erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt unstreitig gestellt worden sei. Erklärungen von Herrn B seien daher nicht geeignet gewesen, das Handeln des Vereinsvorstands der Beklagten zu interpretieren. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Januar 2020 – 9 Ca 341/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Er meint, das Arbeitsgericht habe das Schreiben vom 19. Juni 2019 zutreffend ausgelegt, eine mögliche Missverständlichkeit des Schreibens gehe aber ohnehin zulasten des Verwenders. Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2020 Bezug genommen.