Urteil
14 Sa 204/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:1016.14SA204.20.00
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Leitsätze
1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Auskunftsbegehren ein notwendiges Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (BGH 8. Dezember 2016 – IX ZR 257/15 – NZI 2017, 105). Dabei reicht es aus, wenn auch nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH 6. April 2016 – VIII ZR 143/15 – NJW 2017, 156).
2. Ein Anspruch auf richterliche Bestimmung der Leistung gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB kann im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt werden. Dass der Anspruchsteller eine solche Klage nicht beziffern muss, steht dem nicht grundsätzlich entgegen, weil eine Bezifferung zum einen zulässig ist und dem Anspruchsteller deshalb auch ermöglicht werden muss und zum anderen eine unbezifferte Klageerhebung für ihre Zulässigkeit jedenfalls eine Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs angeben muss, was ebenfalls den Anwendungsbereich des § 254 ZPO eröffnet.
3. Der Auskunftsanspruch im Rahmen einer Klage nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB bezieht sich auf diejenigen Auskünfte, derer der Kläger bedarf, um gemäß seiner Obliegenheit vorzutragen und/oder zu beziffern, welche Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Haben sich die Arbeitsvertragsparteien insoweit auf Parameter geeinigt, bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf diese Parameter, sofern insoweit die allgemeinen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs vorliegen. Voraussetzung ist weiter, dass der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB eröffnet ist, der Bestimmungsberechtigte die Leistung also nicht bereits verbindlich festgelegt hat.
4. Es besteht kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskünfte darüber, wie der Leistungsbestimmungsberechtigte die Leistungsbestimmung vorgenommen hat. Dies muss der Bestimmungsberechtigte darlegen, wenn er geltend machen will, dass seine Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist jedoch nicht mehr maßgeblich, wie die Leistung bestimmt wurde, sondern wie sie zu bestimmen ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2019 – 21 Ca 3806/19 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über
die für Bonuszahlung (Cash, Deferred Cash und Aktien) für die Beklagte insgesamt, den Bereich A, den Unterbereich B sowie die Abteilung C im Jahr 2017 bereitgestellten Mittel (Bonuspools);
die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) der Mitarbeiter auf Director- und Managing Director-Ebene des Bereichs A, des Unterbereichs B sowie der Abteilung C, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden, für das Jahr 2017, wobei die Auskunft individuell, jedoch anonymisiert zu erteilen ist.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung hat der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird ausgeschlossen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Auskunftsbegehren ein notwendiges Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (BGH 8. Dezember 2016 – IX ZR 257/15 – NZI 2017, 105). Dabei reicht es aus, wenn auch nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH 6. April 2016 – VIII ZR 143/15 – NJW 2017, 156). 2. Ein Anspruch auf richterliche Bestimmung der Leistung gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB kann im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt werden. Dass der Anspruchsteller eine solche Klage nicht beziffern muss, steht dem nicht grundsätzlich entgegen, weil eine Bezifferung zum einen zulässig ist und dem Anspruchsteller deshalb auch ermöglicht werden muss und zum anderen eine unbezifferte Klageerhebung für ihre Zulässigkeit jedenfalls eine Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs angeben muss, was ebenfalls den Anwendungsbereich des § 254 ZPO eröffnet. 3. Der Auskunftsanspruch im Rahmen einer Klage nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB bezieht sich auf diejenigen Auskünfte, derer der Kläger bedarf, um gemäß seiner Obliegenheit vorzutragen und/oder zu beziffern, welche Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Haben sich die Arbeitsvertragsparteien insoweit auf Parameter geeinigt, bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf diese Parameter, sofern insoweit die allgemeinen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs vorliegen. Voraussetzung ist weiter, dass der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB eröffnet ist, der Bestimmungsberechtigte die Leistung also nicht bereits verbindlich festgelegt hat. 4. Es besteht kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskünfte darüber, wie der Leistungsbestimmungsberechtigte die Leistungsbestimmung vorgenommen hat. Dies muss der Bestimmungsberechtigte darlegen, wenn er geltend machen will, dass seine Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist jedoch nicht mehr maßgeblich, wie die Leistung bestimmt wurde, sondern wie sie zu bestimmen ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2019 – 21 Ca 3806/19 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die für Bonuszahlung (Cash, Deferred Cash und Aktien) für die Beklagte insgesamt, den Bereich A, den Unterbereich B sowie die Abteilung C im Jahr 2017 bereitgestellten Mittel (Bonuspools); die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) der Mitarbeiter auf Director- und Managing Director-Ebene des Bereichs A, des Unterbereichs B sowie der Abteilung C, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden, für das Jahr 2017, wobei die Auskunft individuell, jedoch anonymisiert zu erteilen ist. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Von den Kosten der Berufung hat der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird ausgeschlossen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. I. Die Berufung gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Sie ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b ArbGG und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519 ZPO. II. Eine Sachentscheidung kann betreffend das arbeitsgerichtliche Teilurteil ergehen. Dabei kann offenbleiben, ob das Arbeitsgericht die Klage insgesamt durch Schlussurteil hätte abweisen können, weil sie bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung insgesamt entscheidungsreif war. Liegen die Voraussetzungen einer Stufenklage aus Sicht des Gerichts nämlich nicht vor, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass ein unbezifferter Zahlungsantrag unzulässig ist. Nimmt man an, dass im Rahmen einer Zahlungsklage, mit der ein Anspruch nach § 315 Abs. 1 BGB geltend gemacht wird, eine Bezifferung durch den Kläger - auch im Sinne eines Mindestbetrags - nicht erforderlich ist, wäre die Zahlungsklage - worauf der Kläger zu Recht hinweist - in der Sache insgesamt entscheidungsreif gewesen. Dies bedingte aber jedenfalls nicht die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht. Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn ein Teilurteil dergestalt gegen § 301 ZPO verstößt, dass die Gefahr divergierender Entscheidungen - ggf. auch erst im Rechtsmittelverfahren - zwischen den durch den Teilurteil und Schlussurteil entstandenen Verfahrensteilen entsteht (BAG 18. Februar 2014 – 3 AZR 770/12 – AP Nr 70 zu § 1 BetrAVG; OLG Karlsruhe 26. September 2018 – 6 U 84/17 – Juris; BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 – 4/18/4 TaBV 16/05 – Juris; BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 – 4/18/4 TaBV 16/05 – Juris). Dies ist dann gegeben, wenn in einem Teilurteil über eine Frage erkannt wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH 23. September 2015 – I ZR 78/14 –Juris; BAG 17. April 2013 – 4 AZR 361/11 – AP Nr. 347 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 8. September 2011 – 2 AZR 388/10 – NZA 2012, 400 Juris; BGH 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 BGHZ 189/356; LAG Rheinland-Pfalz 31. Mai 2016 – 6 Sa 308/15 – Juris; OLG München 11. Januar .2016 –19 U 3924/14 – Juris; OLG Düsseldorf 25. Februar 2011 – I 23 U 150/10 – Juris; LAG Hessen 13. September 2005 – 4/18/4 TaBV 16/05 – Juris; OLG München 27. November 2014 – 29 U 1004/14 – Juris). Etwas anderes gilt jedoch im Rahmen einer (auch unzulässigen) Stufenklage nach § 254 ZPO. Sieht das Gericht hier die Voraussetzungen für eine Stufenklage nicht als gegeben an, weil es davon ausgeht, dass es der Auskünfte für die Bezifferung des Zahlungsantrags nicht bedarf, hat es Auskunfts- und Zahlungsanspruch als Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten und kann jedenfalls bei materiell-rechtlicher Verzahnung beider „Stufen“ trotz der grundsätzlichen Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über den Auskunftsanspruch im Wege eines Teilurteils entscheiden (BGH 29. März 2011- VI ZR 117/10-BGHZ 189,79). III. Da in zweiter Instanz im Rahmen des hiesigen Berufungsverfahrens lediglich über die Auskunftsanträge des Klägers zu befinden ist, kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen einer Stufenklage nach § 254 ZPO vorliegen. 1. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist dann gerechtfertigt, wenn das Unvermögen des Klägers zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruht, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Die Stufenklage dient also dazu, eine Abweisung des unbezifferten Leistungsantrags mangels Bestimmtheit zu verhindern. 2. Durch die Berufungskammer ist hier lediglich die Zulässigkeit und Begründetheit der Auskunftsanträge zu beurteilen. Auf die Frage, ob der Kläger den in der Berufungsinstanz nicht angefallenen Zahlungsantrag unbeziffert ankündigen konnte, kommt es im Berufungsverfahren nicht an. Käme die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Stufenklage nach § 254 ZPO nicht vorliegen, spielte dies für die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit der allein zu bescheidenden Auskunftsanträge und damit für den Erfolg der Berufung des Klägers keine Rolle. IV. Die Berufung ist teilweise begründet. 1. Die Auskunftsanträge des Klägers sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO. Über die Frage, welche Auskünfte der Kläger jeweils begehrt, besteht kein Zweifel. 2. Die Auskunftsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. §§ 611, 315 Abs. 3 S. 2, 242 i.V.m. Ziff. 5, 6a des Arbeitsvertrags begründet. a) Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht (BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55). Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55; BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 – BAGE 96, 274), weil der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts gehört (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - BVerfGE 89, 214). Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55). Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme; dies ist nunmehr ausdrücklich in § 241 Abs. 2 BGB normiert. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Diese darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - BAGE 143, 292; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55). Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt haben (vgl. etwa BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 96, 274; ErfK/Preis 15. Aufl. § 611 BGB Rn. 633 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger gemäß §§ 611, 315 Abs. 3 S. 2, 242 i.V.m. §§ 5, 6a seines Arbeitsvertrags zunächst Auskunft darüber verlangen, welche Mittel für das Jahr 2017 für Bonuszahlungen für die Beklagte, für den Bereich A, für den Unterbereich B sowie für die Abteilung C bereitgestellt worden sind. Er kann weiter Auskunft verlangen über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni derjenigen Mitarbeiter auf der Direktor- und Managing Direktor Ebene des Bereichs A, des Unterbereichs B sowie der Abteilung C im Jahr 2017, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden, wobei die Auskunft individuell, aber anonymisiert zu erteilen ist. aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf die Leistung eines Cash Bonus, eines Deffered Cash Bonus sowie eines CAP Awards gemäß Ziff. 5, 6a seines Arbeitsvertrags iVm. § 315 Abs. 3 BGB für das Jahr 2017. Die Beklagte ist betreffend alle Bonusbestandteile passiv legitimiert (1). Dem Anspruch steht kein in der Klausel enthaltener wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt entgegen (2). Die erfolgte Festsetzung für 2017 entspricht nicht billigem Ermessen und ist damit unverbindlich, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Bestimmung hat deshalb gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil zu erfolgen (3). (1) § 5 des Arbeitsvertrags gewährt dem Kläger - unabhängig von der Wirksamkeit des in ihr enthaltenen „Freiwilligkeitsvorbehalts“ einen Anspruch auf Teilnahme an dem jeweils gültigen „Performance related Bonus Programm“. Er besteht damit nicht unbedingt, sondern ergibt sich für das jeweilige Geschäftsjahr erst nach einer Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten nach billigem Ermessen, § 315 BGB. Dass bereits Ziff. 5 des Vertrags festlegt, welche Parameter die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung jedenfalls auch berücksichtigen muss, nämlich seine persönliche Leistung, die weltweite Ertragslage der E Gruppe und die Betriebstreue des Klägers, steht der Annahme eines Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten nach § 315 BGB nicht entgegen. Ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB kann auch dann bestehen, wenn die Anspruchsgrundlage selbst bereits Parameter festlegt, die bei der Leistungsbestimmung zu beachten sind (BAG 19. März 2014-10 AZR 622/13-BAGE 147,322). In diesem Falle ist bereits zwischen den Vertragsparteien eine Einigung darüber erfolgt, welche Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung im Sinne des § 315 BGB berücksichtigt werden sollen. Zumindest wenn dies Gesichtspunkte sind, die einer Festsetzung nach billigem Ermessen nicht entgegenstehen, bindet dies den Leistungsbestimmungsberechtigten bei seiner Ermessensausübung. Durch den Zusatz „u.a.“ ist hier zudem bestimmt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch insoweit passivlegitimiert, als der Kläger die Leistungsbestimmung betreffend alle Arten der Bonuszahlung - nämlich gegebenenfalls teilweise als Deffered Cash Bonus und als CAP - fordern kann. Aus Ziff. 5a des Arbeitsvertrags folgt, dass die Bonuszahlung nach Ermessen „der Gesellschaft“ teilweise in bar und teilweise in Form von Aktien (deffered or districted shares) der D nach dem Kapitalbildungsplan CAP erfolgen kann, falls dieser in Deutschland eingeführt wird. Ziff. 6a regelt, dass der Kläger an dem CAP teilnehmen wird, falls ein solcher in Deutschland eingeführt worden ist. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte selbst sich unter der genannten Bedingung zu der entsprechenden Leistungsbestimmung verpflichtet hat. Sie ist Arbeitsvertragspartner des Klägers und für dessen Forderungen aus dem Arbeitsvertrag passiv legitimiert. Die Verpflichtung eines Dritten im Arbeitsvertrag führte zu dessen Unwirksamkeit als Vertrag zulasten Dritter. (2) Ziff. 5 des Arbeitsvertrags enthält keinen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt. Der Arbeitsvertrag vom 28. August 2002 enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff BGB. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Legt man auch unter Beachtung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB die Formulierung, „Diese Sonderzahlung“ stelle eine freiwillige Leistung dar, auf die auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch bestehe, überhaupt dahingehend aus, dass die Beklagte sich nicht nur vorbehalten will, den Bonus jedes Jahr neu nach billigem Ermessen festzusetzen, sondern auch, eine Ermessensausübung zum Fälligkeitszeitpunkt ganz zu unterlassen, hielte die so verstandene Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB nicht stand. Bezieht sich der Vorbehalt auf die Teilnahme an dem jeweiligen Bonusplan und damit auf die Ermessensausübung selbst, stellte dies eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, weil die Beklagte als Arbeitgeber von der Leistungsbestimmung für ein bestimmtes Geschäftsjahr absehen dürfte, obwohl der Kläger in diesem Geschäftsjahr seine Arbeitsleistung erbracht hat und die Leistung auch Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers war (vgl. BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 - NZA 2015,992). (3) Die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung des Bonusanspruchs des Klägers für das Geschäftsjahr 2017 ist unverbindlich iSv. § 315 Abs. 1 3 S. 1 BGB, so dass die Bonusfestsetzung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu erfolgen hat. (a) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 - NZA 2015,992). Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB bleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - BAGE 147, 322; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48). (b) Die Beklagte hat betreffend das Jahr 2017 nicht dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistungsbestimmung den Bonus des Klägers betreffend billigem Ermessen entspricht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich im Arbeitsvertrag verbindlich verpflichtet hat, im Rahmen ihrer Ermessensausübung u.a. auf bestimmte Parameter abzustellen. Dies ist neben der persönlichen Leistung des Klägers zum einen die Ertragslage der E Gruppe weltweit und zum anderen die Betriebstreue des Klägers. Ob die Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Festlegung des Bonus für das Jahr 2017 schon deshalb zu verneinen sind, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag für die Bonushöhe ganz wesentlich daran angeknüpft hat, dass der Kläger auf seiner Position im Bereich G keine unmittelbaren Erträge erwirtschaftet, obgleich dieser Parameter im Arbeitsvertrag nicht benannt wird, kann offenbleiben. Jedenfalls wäre die Beklagte gehalten gewesen, darzulegen, dass und wie sie für das Jahr 2017 bei der Bonusbemessung die vertraglich vereinbarten Parameter berücksichtigt hat und welche anderen Gesichtspunkte -die Aufzählung im Arbeitsvertrag ist insoweit ausdrücklich nicht abschließend-sie wie bei der Bonusbemessung berücksichtigt hat. Zur Ertragslage der E Gruppe weltweit hat die Beklagte gar keinen Vortrag geleistet. Zur Betriebstreue des Klägers, an der angesichts der Tatsache, dass er sich die unveränderte Weiterbeschäftigung bei der Beklagten mit insgesamt drei Kündigungsschutzklagen erstritten hat, kein Zweifel bestehen kann, hat die Beklagte ausdrücklich vorgetragen, diese entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung gar nicht bei der Bonusfestsetzung berücksichtigt zu haben. Soweit sie sich darauf beruft, das Merkmal der Betriebstreue sei arbeitsvertraglich vereinbart worden, um die im Vertrag enthaltene Stichtagsklausel zu rechtfertigen, entbindet sie dies nicht davon, diesen Faktor bei der Bonusfestsetzung zu berücksichtigen. Aus welchen (rechtlichen) Motiven ein Arbeitgeber sich hinsichtlich seiner Ermessensausübung vertraglich bindet, spielt für die Frage seiner Verpflichtung, das Ermessen an den vereinbarten Parametern zu orientieren, keine Rolle. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass das Ergebnis einer Ermessensausübung den Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 BGB entspricht, obgleich der Vorgang der Ermessensausübung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Dafür, dass dieser Sonderfall vorliegt, wäre jedoch die Beklagte darlegungspflichtig gewesen. Da Vortrag hierzu nicht erfolgt ist, muss die Kammer davon ausgehen, dass die fehlerhafte Ermessensausübung sich auch im Ergebnis ausgewirkt hat. Soweit die Beklagte hinsichtlich zusätzlicher Gesichtspunkte ausgeführt hat, dass einerseits die Größe der bereitgestellten Bonuspools auf den jeweiligen Ebenen bei der Bonusbemessung eine Rolle spielt, andererseits hierzu aber keinen Vortrag geleistet hat, weil hieraus nichts abzuleiten sei, hat sie ebenfalls ihrer Darlegungslast nicht genügt. Der Vortrag ist bereits widersprüchlich. Für die Billigkeit der Ermessensausübung ist die Höhe des zur Verfügung gestellten Bonuspools von Bedeutung (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38), eines linearen Zusammenhang zwischen Bonushöhe und Bonustopf bedarf es dabei nicht. bb) In dieser Situation hat der Kläger gegen die Beklagte nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Erteilung derjenigen Auskünfte, derer es für die Festsetzung des Bonus durch Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB bedarf. Der Kläger benötigt die ihm zugesprochenen Auskünfte, um seine materiellen Rechte aus dem Arbeitsvertrag wahrnehmen zu können. (1) Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch das Gericht erfolgt (LAG Hessen 31. August 2018 – 14 Sa 88/17 - Juris). (a) Zwar bedarf eine auf richterliche Gestaltung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichtete Klage nicht der Bezifferung des Anspruchs, sondern die Klage kann unbeziffert erhoben werden (BAG 28. Oktober 2008 -3 AZR 903/07- Juris; LAG Düsseldorf 27. Februar 2009 -9 Sa 1300 3508- Juris). Dies lässt das Auskunftsbedürfnis des Klägers zur Erhebung einer zulässigen Zahlungsklage entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts aber nicht bereits grundsätzlich entfallen. Auch ein solcher zulässigerweise unbezifferter Klageantrag muss nämlich die Tatsachen enthalten, die das Gericht für die Festlegung heranziehen soll und die die Größenordnung der geltend gemachten Forderung klarstellen. Nur dann kommt der Kläger dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei einer zulässig unbezifferten Zahlungsklage nach (BAG 28. Oktober 2008 -3 AZR 903/07- Juris; BAG 31. Juli 2007- 3 AZR 810/05- AP BetrAVG § 16 Nr. 65; LAG Düsseldorf 27. Februar 2009- 9 Sa 1300 3508-Juris). Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, anders als bei dem Erfordernis einer bezifferten Zahlungsklage sei der Kläger bei § 315 Abs. 3 S. 2 BGB auch bei fehlenden Informationen über die Höhe des Anspruchs nicht gehindert, Zahlungsklage zu erheben, weil es stets möglich sei, in der Klage einen Mindestbetrag zu benennen. Dies verkennt, dass der Kläger eines unbezifferten Zahlungsantrags ein rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, einen realistischen Mindestbetrag zu nennen und keine Angaben ins Blaue hinein vorzunehmen, die unter Umständen weit unter seinem tatsächlichen Anspruch liegen. Gleiches gilt für die Mitteilung eines willkürlich mitgeteilten auf jeden Fall zu hohen Mindestbetrags, zumal der in der Klage mitgeteilte Mindestbetrag auch dazu dient, die Kostenquote zu bestimmen. Im Übrigen ist die Erhebung einer bezifferten Zahlungsklage auch im Rahmen einer auf richterliche Gestaltung gerichteten Klage gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB rechtlich möglich. Auch insofern begegnet die Anerkennung von Auskunftsansprüchen, die einer solchen Bezifferung dienen, keinen rechtlichen Bedenken (LAG Hessen 31. August 2018 – 14 Sa 88/17 - Juris). (b) Das Fehlen einer Darlegungslast im prozessualen Sinne in diesem Bereich spricht ebenfalls nicht gegen ein Auskunftsrecht des Anspruchstellers, sondern begründet dessen generelle Anerkennung gerade, weil sich hieraus das für die Bejahung von Auskunftsansprüchen erforderliche Ungleichgewicht ergeben kann, das aus einem erheblichen Informationsgefälle resultiert und den Vertragspartner hindert, die ihm zustehenden materiellrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen (LAG Hessen 31. August 2018 – 14 Sa 88/17 - Juris). Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen und findet unter Verwertung des gesamten Prozessstoffs statt. Da das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann, ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, ohne dass insoweit eine Darlegungslast im prozessualen Sinne besteht. Dabei geht es zulasten des Bestimmungsberechtigten, wenn er Aspekte, die im Konzept seiner Leistungsbestimmung zu berücksichtigen wären, nicht einbringt. Der Anspruchsteller hat im eigenen Interesse die Obliegenheit die für ihn günstigen Umstände vorzutragen. Eine Darlegungslast trifft ihn insoweit nicht (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38). Umgekehrt kann der Bestimmungsberechtigte nicht aufgrund einer bestehenden Darlegungslast etwa durch entsprechende Auflagen veranlasst werden, Tatsachen vorzutragen, die für ihn im Rahmen der richterlichen Ersatz-leistungsbestimmung ungünstig sind. Der Anspruchsteller kann daher auf Auskunftsansprüche angewiesen sein, um die bestehende Obliegenheit, ihm günstige Umstände vorzutragen, die bei der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung zu berücksichtigen sind, erfüllen und seine materiell-rechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können (LAG Hessen 31. August 2018 – 14 Sa 88/17 - Juris). (c) Mit der generellen Anerkennung eines Auskunftsanspruchs im Rahmen richterlicher Gestaltungsklagen nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB setzt sich die Kammer nicht zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Widerspruch. In seiner Entscheidung vom 14. November 2012 (-10 AZR 783 / 11-BAGE 143,292) hat das Bundesarbeitsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers verneint, der darauf gerichtet war, zu erfahren, wie die Festsetzung seines Zieleinkommens und seiner gesamten Bezüge zustande gekommen ist. Es hat dies damit begründet, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Darlegungslast nach § 315 BGB zu erläutern habe, wie sich die Höhe von Zieleinkommen und variabler Vergütung ergibt; dem insoweit berechtigten Anliegen des Klägers werde damit an anderer Stelle Rechnung getragen. Das Bundesarbeitsgericht hat damit gerade nicht über die Frage entschieden, ob dem Berechtigen gegen den Inhaber des Leistungsbestimmungsrechts Auskunftsansprüche zustehen können, wenn mangels ausreichenden diesbezüglichen Vortrags bereits feststeht, dass die erfolgte Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen entspricht und deswegen ein Anspruch auf richterliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB besteht. Vorliegend geht es bei den zugesprochenen Auskunftsansprüchen eben gerade nicht um solche, die die Frage betreffen, wie der Verpflichtete sein Ermessen ausgeübt hat. Nur diese waren aber Gegenstand der angezogenen Entscheidung und wurden vom Bundesarbeitsgericht zurecht abgelehnt. Auch in der Entscheidung vom 3. August 2016 (– 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38) hat das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit von Auskunftsansprüchen im Rahmen einer Klage nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht verneint. Soweit es dort ausgeführt hat, der Arbeitnehmer könne nicht auf die Erhebung einer Auskunftsklage verwiesen werden, lässt dies nicht den Umkehrschluss zu, Auskunftsansprüche seien nicht denkbar. Die Entscheidung verhält sich nicht zu der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Auskunftsanspruch zustehen kann, wenn er andernfalls nicht in der Lage ist, eine zulässige unbezifferte Zahlungsklage zu erheben oder zur Begründung seiner Klage lediglich Angaben ins Blaue hinein machen könnte. Das Bundesarbeitsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass die Tatsachengerichte den gesamten Prozessstoff ausschöpfen müssen, um eine richterliche Leistungsbestimmung treffen zu können und nur im Ausnahmefall eine Festsetzung unterbleiben darf, wenn es auch nach vollständiger Ausschöpfung des Prozessstoffs an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für die Leistungsbestimmung fehlt. Hintergrund war, dass das Landesarbeitsgericht die Klage im dort zu entscheidenden Fall abgewiesen hatte, ohne eine ausreichende Ausschöpfung des Prozessstoffs vorzunehmen. Aus der Pflicht der Tatsacheninstanzen zur ausreichenden Würdigung des Tatsachenvortrags kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Anspruchsteller keine Möglichkeit haben soll, sich über einen Auskunftsantrag Kenntnis von den für ihn günstigen Tatsachen zu verschaffen. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag der Parteien festlegt, welche Parameter bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, der Arbeitgeber die entsprechenden Informationen im Prozess aber zurückhält. Nach Auffassung der Kammer kann sich das Gericht bei seiner Ermessensausübung nicht über die vertraglich vereinbarten Parameter dergestalt hinwegsetzen, dass es diese überhaupt nicht berücksichtigt. Jedenfalls aber muss der Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, sicherzustellen, dass auch bei der Festsetzung seines Bonus durch das Gericht diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, auf deren Berücksichtigung er einen vertraglichen Anspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat (LAG Hessen 31. August 2018 – 14 Sa 88/17 - Juris). (2) Der Kläger benötigt vorliegend zur Verfolgung seiner materiell-rechtlichen Rechte auf (mögliche) Leistung eines weiteren Bonus für das Jahr 2017 Auskunft über die für Bonuszahlungen (Cash, Deferred Cash und Aktien) im Jahr 2017 für die Beklagte, für den Bereich A, für den Unterbereich B sowie für die Abteilung C bereitgestellten Mittel. Er kann weiter Auskunft verlangen über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni derjenigen Mitarbeiter auf der Direktor- und Managing Direktor Ebene des Bereichs A, des Unterbereichs B sowie der Abteilung C im Jahr 2017, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden, wobei die Auskunft individuell, aber anonymisiert zu erteilen ist. Diese Auskünfte sind in der Zusammenschau geeignet, dem Kläger die Benennung einer Größenordnung für die beanspruchte Leistung und Tatsachenvortrag zu einer billigem Ermessen entsprechenden Festsetzung zu erleichtern. Dies reicht zur Bejahung des Auskunftsanspruchs aus. (a) Der Umfang der zu verteilenden Mittel spielt bei der Frage, welche Leistungsbestimmung für den einzelnen leistungsberechtigten Mitarbeiter billigem Ermessen entspricht, eine wesentliche Rolle (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38). Dabei bezieht sich der Auskunftsanspruch auf das Volumen der Bonuspools auf den unterschiedlichen Ebenen. Wie die Parteien im Berufungstermin unstreitig gestellt haben, ergibt sich der Bonuspool der Beklagten aus der Addition sämtlicher Bonuspools für die einzelnen Bereiche, Unterbereiche und Abteilungen der Beklagten. Dies bedeutet, auf die Bereiche, Unterbereiche und Abteilungen wird der gesamte für die Beklagte zur Verfügung stehende Bonustopf verteilt. Ohne Kenntnis des zu verteilenden Volumens auf der Ebene der Beklagten kann der Kläger nicht beurteilen, ob der für seinen Bereich Markets maßgebliche Bonuspool nach billigem Ermessen festgesetzt worden ist. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass die Beklagte ihrem Vortrag nach keinen Einfluss auf die Verteilung ihres Bonustopfes auf die eigenen Bereiche habe, sondern auch insofern die Konzernmutter die Entscheidung treffe. Zwar kann die Höhe des von Dritten zur Verfügung gestellten Bonustopfes im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB Berücksichtigung finden, die Beklagte muss sich hinsichtlich der Verteilung ihres Bonusvolumens auf die einzelnen Bereiche gleichwohl an § 315 Abs. 1 BGB messen lassen. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält keine Regelung, wonach maßgeblich für die Auszahlung des Bonus die Entscheidung der Muttergesellschaft ist, was einer Vereinbarung nach §§ 317 ff. BGB gleichkäme. Vielmehr wird die Bonuszahlung ins Ermessen der Beklagten gestellt. Der Kläger hat ebenfalls Anspruch auf die Kenntnis des Bonusvolumens des Bereichs Markets, weil er nur so beurteilen kann, ob dieses als ein maßgeblicher Parameter für die Bonusfestsetzung eine im Vergleich zu anderen Jahren eher höhere oder eher niedrigere Bonusfestsetzung als billigem Ermessen entsprechend indiziert. Auch die Kenntnis betreffend die Höhe der Bonusmittel, die für Bonuszahlungen im Unterbereich B sowie in der Abteilung C für das Jahr 2017 bereitgestellt worden sind, ist geeignet, dem Kläger die Benennung einer Größenordnung für die beanspruchte Leistung und Tatsachenvortrag zu einer billigem Ermessen entsprechenden Festsetzung zu ermöglichen. In den genannten Bereichen sind - anders als im Bereich G - unstreitig zahlreiche Mitarbeiter beschäftigt, die ebenfalls den Titel des MD oder des Directors tragen und die eine dem Kläger in ihrer Wertigkeit vergleichbare Tätigkeit ausüben. Im Hinblick auf die Teilstattgabe betreffend den Antrag zu 6) ist es von Bedeutung, vor dem Hintergrund welcher zur Verfügung stehender Mittel die Bonuszahlungen an diese Mitarbeiter erfolgt sind und sich im Vergleich zur Vergangenheit entwickelt haben. Ohne Kenntnis des für diesen Unterbereich und diese Abteilung zur Verfügung gestellten Bonustopfs kann der Kläger aus der Höhe der an die ihm hierarchisch vergleichbaren Mitarbeiter gezahlten Boni für seinen eigenen Anspruch wenig ableiten. (b) Ebenso braucht der Kläger Auskunft über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) der Mitarbeiter auf Director- und MD -Ebene des Bereichs A, des Unterbereichs B sowie der Abteilung C, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden. Die Höhe der erfolgten Leistungen an andere Arbeitnehmer ist im Rahmen der Leistungsbestimmung ein maßgebliches Kriterium (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38), wobei diese nach Auffassung der Kammer dem Auskunftsberechtigten zumindest dergestalt vergleichbar sein müssen, dass sich dieser innerhalb der vom Auskunftsbegehren betroffenen Mitarbeiter verorten können muss (LAG Hessen 31. August 2018 – 14 Sa 88/17 - Juris). Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass es insoweit an einer Vergleichbarkeit mit dem Kläger fehlt, als diesem 2017 gerade kein Ertragsbudget vorgegeben wurde. Auf die Frage, ob der Kläger Boni in der gleichen Höhe beanspruchen kann, wie Mitarbeiter, denen ein Ertragsbudgets vorgegeben war, kommt es im Rahmen des Auskunftsantrags jedoch nach Auffassung der Kammer nicht an. Auch wenn man annimmt, dass die Entscheidung der Beklagten, unmittelbar Ertrag erwirtschaftenden Mitarbeitern einen höheren Bonus zuzusprechen als solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, billigem Ermessen entspricht, ist der Kläger auf die beantragte Auskunft für die Begründung und Bezifferung seines Anspruchs angewiesen. Das Auskunftsbegehren betrifft Mitarbeiter, die auf der gleichen hierarchischen Ebene tätig sind, wie der Kläger und die eine Arbeit verrichten, die seiner unstreitig gleichwertig ist. Mit der begehrten Auskunft besteht Klarheit darüber, in welchem Verhältnis zu der von ihnen erbrachten Leistung diese Mitarbeiter Boni erhalten haben. Zusammen mit der Information über die Höhe der zur Verfügung gestellten Bonustöpfe in den genannten Bereichen und Abteilungen lassen sich Aussagen darüber treffen, welche Bonuszahlungen an den Kläger im Jahr 2017 angesichts seiner Leistungsbewertung in diesem Jahr billigem Ermessen entsprechen. (c) Zwar spielen diese Faktoren bei der Leistungsfestsetzung nicht allein eine Rolle und ermöglichen diese für sich genommen auch nicht. Dies ist jedoch unschädlich. Es ist für den Auskunftsanspruch nicht erforderlich, dass sich aus der gewünschten Informationen allein die zutreffende Leistungsbestimmung ergibt. Diese müssen lediglich geeignet sein, den Kläger besser in die Lage zu versetzen, eine Größenordnung für die beanspruchte Leistung anzugeben oder diese konkret zu beziffern und Tatsachenvortrag zu den insofern maßgeblichen Parametern zu leisten. (3) Der Kläger ist in entschuldbarer Weise über die genannten bei der Leistungsbestimmung zu berücksichtigenden Parameter im Ungewissen. Die Beklagte hat nicht eingewendet, er habe die Möglichkeit, sich ohne die erhobene Auskunftsklage die begehrten Informationen zu verschaffen. (4) Die Beklagte kann die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben. Gegenteiliges trägt sie nicht vor. (5) Die ausgeurteilte Verpflichtung stellt auch keine übermäßige Belastung der Beklagten dar. Dass mit der Auskunftserteilung ein unzumutbarer Arbeitsaufwand verbunden wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht. Gegen die Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte sprechen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Auskünfte sind anonymisiert zu erteilen und nicht nach den Titeln Directors und MD getrennt, so dass ein Rückschluss auf die dem einzelnen Mitarbeiter gezahlten Boni aus Sicht der Kammer nicht möglich ist. Die Beklagte beschäftigt in den genannten Bereichen unstreitig 15 Direktors und 6 MD. (6) Die Auskunft ist auch nicht aus anderen Erwägungen unzumutbar. Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Bestimmungsberechtigten nach § 315 BGB, diejenigen Tatsachen zu verschweigen, die ihm im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens bei der Leistungsbestimmung ungünstig sind, besteht nicht. (7) Gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung spricht nicht, dass durch die Anerkennung eines Auskunftsanspruchs die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess verletzt würde. Wie ausgeführt, besteht im Rahmen der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gar keine Darlegungslast. Dass der Kläger Auskunft über gerade diejenigen Tatsachen verlangt, die vorzutragen seine Obliegenheit ist, steht dem Anspruch nicht entgegen. Vielmehr ist ja gerade Voraussetzung des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, dass der Auskunftsberechtigte der Auskunft bedarf, um seine Ansprüche verfolgen zu können. 3. Im Übrigen ist die Klage, soweit über sie durch Teilurteil entschieden wurde, unbegründet. a) Der Antrag zu 1 hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, wie und unter Zugrundelegung welcher konkreter Parameter diese seinen Bonus für das Jahr 2017 ermittelt hat und in welcher Gewichtung dabei welche einzelnen Faktoren von ihr berücksichtigt worden sind. Zum einen bedarf es zur Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB keiner Information darüber, wie der Arbeitgeber bei der von ihm vorgenommenen, nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB unverbindlichen, weil nicht billigem Ermessen entsprechenden Leistungsfestsetzung vorgegangen ist. Dies spielt lediglich für die Feststellung der Verbindlichkeit der getroffenen Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB eine Rolle und ist hier vom Bestimmungsberechtigten vorzutragen. Steht jedoch fest, dass die durch den Arbeitgeber erfolgte Festsetzung unverbindlich ist, was die Voraussetzung für eine Anwendung des § 315 Abs. 2 S. 2 BGB bildet, kann der Leistungsberechtigte nur diejenigen Informationen verlangen, derer es bedarf, um eine nunmehr billigem Ermessen entsprechende Festsetzung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB vorzunehmen. Die Frage, wie der Bestimmungsberechtigte die Leistungsbestimmung getroffen hat, spielt keine Rolle für die Frage, wie diese richtigerweise zu treffen ist (vgl. LAG Hessen 31. August 2018 – 14 Sa 88/17 - Juris). Zum andern hat die Beklagte die entsprechende Auskunft aber auch bereits im Rahmen ihrer Darlegung zur Verbindlichkeit der erfolgten Bonusfestsetzung erteilt, so dass ein unterstellter Anspruch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB untergegangen wäre. Sie hat im Einzelnen vorgetragen, wie sie bei der Bonusfestsetzung vorgegangen ist. Auch dass keine Gewichtung einzelner Faktoren erfolgt ist, hat die Beklagte dargelegt. b) Der Antrag zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger bedarf keiner Auskunft darüber, wie die Beklagte die vorgenommene individuelle Leistungsbeurteilung für das Jahr 2017 bei Festsetzung der Bonusansprüche berücksichtigt hat, weil die von der Beklagten vorgenommene Ermessensausübung für die Frage der richtigerweise vorzunehmenden Ermessensausübung wie oben dargelegt keine Rolle spielt. c) Der Antrag zu 3 ist unbegründet. Auf die Frage, wie die Beklagte seinen Bonus für das Jahr 2017 festgelegt hätte, wenn der Kläger aus ihrer Sicht seine persönlichen Ziele erreicht hätte, kommt es für die Leistungsfestsetzung durch das Gericht gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht an. Zudem weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie von der Erreichung der persönlichen Ziele des Klägers für das Jahr 2017 bei der Bonusfestsetzung ausgegangen ist. d) Der Kläger hat nicht, wie im Antrag zu 4 gefordert, Anspruch auf Auskunft über den für die E Gruppe weltweit zur Verfügung gestellten Bonuspool. Dessen Volumen spielt für die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB keine Rolle. Zwar ist der Ertrag der E Gruppe weltweit nach der Regelung in Ziff. 5 des Arbeitsvertrags ein bei der Bonusfestsetzung zu berücksichtigender Parameter. Der weltweite Ertrag wird sich auch typischerweise auf das Volumen des Bonuspools auswirken, der der Beklagten zur Verfügung gestellt wird und der für die Bonusfestsetzung eine Rolle spielt. Dem diesbezüglichen Auskunftsbegehren hat die erkennende Kammer auch stattgegeben. Auskunft über den weltweiten Ertrag selbst hat der Kläger nicht gefordert. Jedenfalls ist nicht erkennbar, welche Rolle dem weltweit von der E zur Verfügung gestellten Bonuspool über die eines Indizes für deren weltweiten Ertrag hinaus für die Höhe des für den Kläger zu bestimmenden Bonus zukommen soll. Der Kläger hat weiter nicht wie im Antrag zu 4 gefordert, Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, welche Mittel 2017 auf den jeweiligen Ebenen innerhalb der Beklagten für zusätzlich erfolgte Gehaltszahlungen auf Basis separater befristeter Arbeitsverträge zur Verfügung gestellt wurden. Ein unterstellter Auskunftsanspruch ist durch Erfüllung gemäß § 362 BGB untergegangen. Die Beklagte hat ausdrücklich mitgeteilt, es habe bei ihr keine zusätzlichen „befristeten Gehaltszahlungen“, wie sie der Kläger behauptet, gegeben. Dies impliziert die Aussage, dass hierfür auch keine Mittel bereitgestellt wurden. e) Der Antrag zu 5 hat keinen Erfolg. aa) Im Hinblick auf die von ihm begehrte Auskunft, wie die Beklagte Mittel für eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis separater befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2017 verteilt hat, wäre ein unterstellter Anspruch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter d) verwiesen. bb) Der Kläger kann auch keine Auskunft darüber verlangen, wie die Beklagte die für den Bereich A, für den Unterbereich B sowie für die Abteilung C bereitgestellten Bonuspools im Jahr 2017 auf die Mitarbeiter des Bereichs verteilt hat. Es ist nicht erkennbar, wie eine entsprechende Auskunft in die richterliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB einfließen sollte. Soweit in die Frage der richterlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB Gleichbehandlungsgesichtspunkte einfließen, kann es nur auf die Behandlung solcher Mitarbeiter ankommen, die dem Kläger im Hinblick auf die Bonusgewährung vergleichbar sind. Dies trifft aber jedenfalls nur auf diejenigen Mitarbeiter zu, die hinsichtlich der internen Hierarchie den Titel des MD oder des Director tragen. Allerdings kann die Information über die Höhe des Bonus anderer Mitarbeiter im Rahmen der Ersatzleistungsbestimmung verwertbar sein, wenn sie der Verortung des Anspruchstellers im Bonussystem seines Arbeitgebers dient. Hierfür müssten ihm die fraglichen Mitarbeiter zumindest strukturell vergleichbar sein, er müsste sich also unter- oder oberhalb dieser einordnen können. Ein Auskunftsanspruch könnte höchstens im Hinblick auf diese Personen und nicht auf sämtliche Mitarbeiter in den genannten Bereichen bestehen. Eine Teilstattgabe ist insoweit ausgeschlossen, weil der Kreis der entsprechenden Mitarbeiter vom Kläger nicht bezeichnet wurden. f) Die Teilabweisung des Antrags zu 6 beruht zum einen ebenfalls darauf, dass die Beklagte bereits Auskunft über die Frage zusätzlicher Gehaltszahlungen aufgrund befristeter Arbeitsverträge erteilt hat und ein möglicher Anspruch damit gemäß § 362 BGB erloschen wäre. Auf die Ausführungen unter d) wird verwiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Zuordnung der von ihm mit dem Antrag zu 6 begehrten Informationen zu den jeweiligen Titeln - Direktor bzw. MD - besteht nicht. Wie die Parteien im Berufungstermin unstreitig gestellt haben, ist die Höhe des Bonus nicht an die Position des MD oder des Directors dergestalt gebunden, dass der MD stets einen höheren Bonus erzielt. Lediglich üblicherweise sind die Boni der MD höher, zwingend ist dies jedoch nicht. Der Kläger hat auch nicht behauptet, eine billigem Ermessen entsprechende Leistungsbestimmung müsse berücksichtigen, ob ein Mitarbeiter den Titel Director oder MD trage, sondern im Gegenteil selbst dargelegt, eine unterschiedliche Einordnung in die Hierarchie bei der Beklagten sei mit diesen Titeln nicht verbunden und sich hiergegen auch nicht gewendet. V. Die vorläufige Vollstreckbarkeit war auf Antrag der Beklagten im Urteil gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG auszuschließen. 1. Die Vollstreckung brächte der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSd. Vorschrift. Ein solcher liegt vor, wenn er nicht abgewendet und bei Wegfall des Vollstreckungstitels nicht durch Geld oder andere Mittel ausgeglichen werden kann (ErfK-Koch § 62 Abs. 1 ArbGG Rz. 4). Durch die vorläufige Vollstreckbarkeit sollen idR. keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden (ErfK-Koch § 62 Abs. 1 ArbGG Rz. 4; GMP/Germelmann § 62 Rz. 20). Dies wäre jedoch bei einer Vollstreckung der hier ausgeurteilten Auskunftsansprüche vor Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung der Fall. Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der titulierten Auskunftspflicht entspricht (LAG Hessen 27. Januar 2017 -14 Sa 95/16- Juris; LAG Hessen 31. August 2018 – 14 Sa 88/17 - Juris). Eine einmal erteilte Auskunft kann nicht rückabgewickelt werden. 2. Einer Glaubhaftmachung bedurfte es insofern nicht; diese ist nur für solche Tatsachen notwendig, die streitig sind (GMP/Germelmann § 62 Rz. 30). 3. Offenbleiben kann, ob die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. GMP/Germelmann § 62 Rz. 20, 49), so dass bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ausscheidet. Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsmittel vorliegend keinesfalls Erfolg haben wird. Die Revision ist in der Entscheidung für die Beklagte zugelassen. 4. Auch ob in dieser Situation bei einer auf Vornahme einer Handlung gerichteten Klage eine Abwägung des Interesses des Klägers an der Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit dem des Beklagten an ihrem Ausschluss vorzunehmen ist (so ErfK-Koch § 62 Abs. 1 ArbGG Rz. 4; a.A. GMP/Germelmann § 62 Rz. 20) muss nicht entschieden werden. Während die vorläufige Vollstreckung hier zulasten der Beklagten zur endgültigen Erfüllung des vom Kläger erhobenen Anspruchs führt und die zugelassene Revision damit im Ergebnis nutzlos würde, steht dem kein besonderes Interesse des Klägers an der vorläufigen Vollstreckbarkeit entgegen. Anders als etwa bei dem Beschäftigungsanspruch geht der Anspruch des Klägers nicht sukzessive durch Zeitablauf unter. Es handelt sich bei dem ausgeurteilten Anspruch um einen Annexanspruch zu einem Vergütungsanspruch des Klägers. Dass der Kläger auf dessen Ausurteilung zeitnah angewiesen ist, kann angesichts der konkreten Umstände nicht angenommen werden und wird vom Kläger auch nicht behauptet. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Der Kläger ist mit vier seiner sechs Auskunftsanträge vollständig und mit den Anträgen zu 4 und zu 6 teilweise unterlegen. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 5/6. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war vorliegend mangels diesbezüglicher erstinstanzlicher Kostenentscheidung nicht zu befinden. VII. Die Revision ist für die Beklagte zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegen insoweit vor. Die Rechtsfrage, ob dem Arbeitnehmer im Rahmen einer auf richterliche Gestaltung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichteten Klage ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist höchstrichterlich nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 3. August 2016 (– 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38) lediglich festgestellt, der Arbeitnehmer dürfe nicht auf die Auskunftsklage verwiesen werden, nicht aber darüber entschieden, ob eine solche im Rahmen des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich ist. Die Beantwortung dieser Frage war vorliegend entscheidungserheblich. Soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, ist die Revision durch keinen der in § 72 ArbGG geregelten Gründe veranlasst. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage nach erstinstanzlichem Teilurteil in der Berufung über Auskunftsansprüche des Klägers betreffend einen Bonus für das Jahr 2017. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. August 2002 (Bl. 17 d. A.) beschäftigt. Die Beklagte ist eine Investmentbank mit Sitz in Frankfurt am Main und wird als eigenständige Gesellschaft der D, einer US-Gesellschaft, in Deutschland tätig. In Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien auszugsweise folgende Bonusregelung: „Sie nehmen am jeweils gültigen “Performance related Bonus Program“ der Gesellschaft teil. Diese Sonderzahlung wird zu einem, durch die Gesellschaft festgesetzten Bonuszahltag im neuen Kalenderjahr fällig und stellt eine freiwillige Zusatzleistung dar, auf die auch nach eventueller Zahlung kein Rechtsanspruch besteht. Ein eventueller Bonus ist u.a. von Ihrer persönlichen Leistung, von der Ertragslage der E Gruppe weltweit und von der Betriebstreue abhängig. Ein Bonusanspruch besteht jedenfalls dann nicht, wenn Sie zum Zeitpunkt seiner Zahlungen in einem gekündigten oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu uns stehen oder wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. a) (…) Nach Ermessen der Gesellschaft kann eine Bonuszahlung teilweise in bar und teilweise in Form von Aktien (Deferred or Restricted Shares) der D nach dem Kapitalbildungsplan der E (Capital Akkumulation Programm-CAP“ gemäß Ziff. 6 a) für die Mitarbeiter erfolgen, falls er in Deutschland eingeführt wird. Jegliche Zuwendung in Form von Aktien (Deferred or Restricted Shares) untersteht der Veröffentlichung eines Prospektes, der eine solche Zuwendung begleitet und die für die Zuwendung geltenden Bedingungen enthält, einschließlich der Verwirkungsklausel für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis vor dem Zeitpunkt der ersten Ausübungsmöglichkeit endet. b) (…)“ Unter Ziff. 6a des Arbeitsvertrags finden sich Vereinbarungen zum Capital Akkumulation Programm-CAP. Sie regelt auszugsweise: „a) Aktienplan-Capital Akkumulations Plan (CAP) Wird ein Kapitalbildungsplan der E (CAP), ein Deferred-/Restricted Share Plan mit einer Haltefrist von 3 Jahren in Deutschland eingeführt, werden Sie daran teilnehmen. (…)“ Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird im Übrigen auf Bl. 17 ff. der Akte Bezug genommen. Zwischen den Parteien waren und sind zahlreiche Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen anhängig, u.a. betreffend Bonusansprüche des Klägers für die Jahre von 2014 bis 2019. In dem Verfahren 14 Sa 88/17 hat der Kläger mit Auskunftsansprüchen hinsichtlich seiner Boni für die Jahre 2014 und 2015 teilweise obsiegt, die von der Beklagten hiergegen eingelegte Revision ist vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 AZR 11/19 anhängig. Der Vortrag der Parteien im Verfahren 14 Sa 88/17 wurde im Berufungstermin im Einverständnis mit den Parteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens gemacht. Bis zu seiner vorübergehenden Freistellung im Juni 2014 war der Kläger als Managing Director (künftig: MD) in dem im Bereich A verorteten Unterbereich B, Abteilung C tätig. Der Unterbereich B befasst sich mit Zinsprodukten. Hier existieren wiederum zwei Abteilungen, die Abteilung F einerseits und die Abteilung C andererseits. Die Hierarchiefolge bei der Beklagten gestaltet sich unterhalb der Vorstandsebene wie folgt: Analyst, Associate, Vice President, Director und MD. In der Hierarchie zwischen MD und Director gibt es allerdings Überschneidungen. So trägt etwa der Vorgesetzte des Klägers den niedrigeren Titel des Director. Wie die Parteien im Berufungstermin unstreitig gestellt haben, ist vor diesem Hintergrund die Höhe des Bonus nicht an die Position des MD oder des Directors dergestalt gebunden, dass der MD grundsätzlich einen höheren Bonus erzielt. Dies ist lediglich üblicherweise der Fall, es kann aber vorkommen, dass Director einen höheren Bonus erhält als der MD. Unter dem 24. Juni 2014 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung zum 15. November 2015 aus, unter dem 14. Juli 2014 eine weitere Kündigung zum 31. Dezember 2014. Gegen beide Kündigungen reichte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kündigungsschutzklage ein, mit der er sowohl erstinstanzlich (21 Ca 4666/14) als auch vor der erkennenden Kammer zweitinstanzlich (14 Sa 587/15) obsiegte. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Im Nachgang zu den betriebsbedingten Kündigungen, denen der Betriebsrat widersprochen hatte, beschäftigte die Beklagte den Kläger zur Erfüllung seines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs ab dem 1. Dezember 2014 als Projektmanager in der Abteilung G (künftig: G) weiter. Dieser Bereich ist ebenfalls im Bereich Abteilung A verortet, aber außerhalb des Unterbereichs B. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Änderungskündigung zum 30. April 2015 aus. Sie bot ihm in deren Rahmen eine Weiterbeschäftigung ab dem 1. Mai 2015 als Business Manager mit dem Titel Vice President an. Der hiergegen eingereichten Änderungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Teilurteil vom 2. Juli 2015 – 21 Ca 9185/14 – stattgegeben. Die erkennende Kammer hat das Teilurteil mit Urteil vom 21. Oktober 2016 – 1430/15 – bestätigt. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig. Im gesamten Jahr 2017 war der Kläger auf der Position des Projektmanagers in der Abteilung G auf dem Level eines MD beschäftigt. Er war mit seiner Versetzung auf diese Position nicht einverstanden, hat sie aber nicht angegriffen und ihr Folge geleistet. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass diese Stelle in ihrer Wertigkeit der vom Kläger zuvor wahrgenommene Tätigkeit als Sales Manager in der Abteilung C entspricht. Seine Aufgaben dort betreffen die Umsetzung kalkulatorischer Vorgaben für Finanzinstitute, vor allem durch die Entwicklung oder Adaptierung von Prozessen, Strukturen und Systemen, die Entwicklung, Koordination und Sicherstellung der Einhaltung von Prozessen bezüglich der Einführung neuer Produkte oder geeigneter Compliance-Kontrollen, unterstützende Aufgaben bei der Vorbereitung von Geschäftsplänen, die Vorbereitung und Unterstützung bestimmter regulatorisch erforderlicher Prüfungen sowie Berichte und Aufgaben bei besonderen einzelnen Projekten. Die Beklagte beschäftigt in der Abteilung, in der der Kläger tätig ist, sonst keine Mitarbeiter mit dem Titel MD. Der an den Kläger auf der Position des Sales Managers gezahlte Gesamtbonus setzte sich aus dem Cash Bonus, dem Deferred Cash und einer Aktiengewährung zusammen. Ob auch die letztgenannten Anteile durch die Beklagte oder durch die Konzernmutter geleistet wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Betreffend den Bonus für das Jahr 2014 griffen erstmals die regulatorischen Begrenzungen von erfolgsbezogenen Vergütungen (“Bonus Cap“) im Hinblick auf ein festes Verhältnis von erfolgsabhängiger Vergütung zu Grundgehalt. Bei der Beklagten wurde durch die Hauptversammlung ein Verhältnis von bis zu 2:1 genehmigt. Der Kläger erhielt für das Jahr 2010 einen Gesamtbonus i.H.v. 690.000 € brutto, der einen Cash Bonus i.H.v. 448.500 € brutto enthielt. Für das Jahr 2011 erhielt er einen Gesamtbonus i.H.v. 525.000 € brutto, der einen Cash Bonus i.H.v. 367.500 € brutto enthielt und für das Jahr 2012 einen Gesamtbonus i.H.v. 450.698 € brutto, in dem ein Cash Bonus i.H.v. 315.488,60 € brutto enthalten war. Im Jahr 2013 betrug der Gesamtbonus i.H.v. 100.000 € brutto - auf den Cash Bonus entfielen hiervon 75.000 € brutto. Für das Jahr 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger keinen Bonus, für das Jahr 2015 leistete die Beklagte an den Kläger einen Bonus i.H.v. 15.000 € brutto, für das Jahr 2017 einen Cash Bonus i.H.v. 5.000 € brutto. Wegen des Bonusschreibens der Beklagten vom Januar 2018 betreffend den Bonus für das Jahr 2017 wird auf Bl. 21 der Akte verwiesen. Die Beklagte entscheidet über die Gewährung sowie die Höhe eines etwaigen Bonus ebenso wie über die dabei zu berücksichtigenden Kriterien und deren jeweilige Gewichtung in einer Gesamtbetrachtung jedes Jahr neu. Zunächst wird auf übergeordneter Ebene entschieden, ob das Ergebnis des Konzerns weltweit, das globale Ergebnis der einzelnen Geschäftsbereiche sowie das jeweilige Ergebnis der Geschäftsbereiche und Organisationseinheiten auf lokaler Ebene eine Bonusgewährung zulassen. Ein dabei gegebenenfalls von der Konzernobergesellschaft in den USA beschlossener Bonuspool wird sodann für die jeweiligen lokalen Konzerngesellschaften in den Ländern und außerdem dort für die jeweiligen Geschäftsbereiche und Organisationseinheiten /Abteilungen zur Verteilung bereitgestellt. Relevant für den der Beklagten und den jeweiligen Geschäftsbereichen zugeteilten Bonuspool sind neben der Ertragslage der E weltweit das globale Ergebnis der einzelnen Geschäftsbereiche, insbesondere das jeweilige Ergebnis der Geschäftsbereiche und der darunter bestehenden Organisationseinheiten in Deutschland. Eine lineare Beziehung besteht weder zwischen dem jeweiligen Geschäftsergebnis und der Höhe des im betreffenden Jahr zur Verfügung gestellten Bonuspools noch zu den individuell gewährten Boni. Bereits bei der Festlegung der Bonuspools wie auch bei der Bonusgewährung an die einzelnen Mitarbeiter wird maßgeblich unterschieden zwischen den direkten Ertrag erwirtschaftenden Geschäftseinheiten, Abteilungen und Tätigkeiten einerseits und den keinen direkten Ertrag erwirtschaftenden Einheiten, Abteilungen und Tätigkeiten andererseits. Die Boni auf den keinen direkten Ertrag erwirtschaftenden Positionen fallen dabei bei ansonsten vergleichbaren individuellen Leistungen signifikant geringer aus als die Boni auf den direkten Ertrag erwirtschaftenden Positionen. Unstreitig wird zwischen der Beklagten und der Muttergesellschaft über die Höhe der zur Verfügung gestellten Bonuspools zumindest teilweise diskutiert, ob die Beklagte tatsächlich Einfluss nehmen kann, ist zwischen den Parteien streitig. Stehen die jeweiligen Bonuspools fest, machen die jeweiligen Vorgesetzten der Mitarbeiter in den lokalen Gesellschaften und Geschäftsbereichen (ggfs. mit dem zuständigen Bereichsleiter und/oder Vorstand) unter Berücksichtigung der im jeweiligen Jahr geltenden konzerninternen und regulativen Vorgaben Vorschläge zur Bonusgewährung für einzelne Mitarbeiter. Die unterbreiteten Vorschläge werden final mit dem obersten für die Bonusgewährung zuständigen Vorgesetzten abgestimmt und sodann vom Vorstand der Beklagten beschlossen. Keine Berücksichtigung findet bei der Festlegung des Bonus die Betriebstreue des Mitarbeiters. Soweit dieses Kriterium im Anstellungsvertrag des Klägers aus dem Jahr 2002 genannt ist, sollte entsprechend der damaligen Rechtsprechung des BAG dem Mischcharakter einer etwaigen Bonuszahlung, nämlich die Honorierung der (erwarteten) Betriebstreue zusätzlich zum Leistungscharakter, herausgestellt und damit die im Vertrag vereinbarte Stichtagsregelung gerechtfertigt werden. Unabhängig von der dargelegten Differenzierung im Hinblick auf die Erwirtschaftung von Ertrag spielt für die Zuweisung des Bonus die Wertigkeit der vom Mitarbeiter eingenommenen Stellung insgesamt sowie auf Basis von Kriterien wie etwa der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, Verantwortung sowie von Personalverantwortung für Mitarbeiter eine Rolle. Weiteres wesentliches Kriterium ist die persönliche Leistung des Mitarbeiters. Diese wird von der Beklagten im Rahmen eines strukturierten jährlichen Beurteilungsprozesses innerhalb eines Beurteilungssystems mit fünf Beurteilungsstufen bewertet. Für Mitarbeiter auf der Position eines Projektmanagers gewährt die Beklagte als variable Vergütung grundsätzlich nur einen Cash Bonus. Dies beruht darauf, dass bei den an die Business Manager geleisteten wesentlich niedrigen Bonuszahlungen regelmäßig diejenigen Schwellenwerte nicht überschritten sind, die unter Berücksichtigung der regulativen und internen Vorgaben die Leistung von Deffered Cash Awards und/oder Aktien bedingen. Bei der Festsetzung des Bonus des Klägers für das Jahr 2017 wurde die Ertragslage der E weltweit insoweit berücksichtigt, als der Bonuspool durch die Muttergesellschaft ermittelt und der Beklagten und ihren jeweiligen Geschäftsbereichen und Organisationseinheiten zugewiesen worden ist. Die Höhe des im Jahr 2017 der Beklagten, dem Geschäftsbereich Markets oder der Abteilung G zugewiesenen Bonuspools wurde von der Beklagten als für die Höhe der variablen Vergütung des Klägers im Jahr 2017 allerdings nicht als relevant angesehen, da sie mangels formelmäßiger Berechnung der variablen Vergütung aus dem Bonuspool keine Schlüsse auf die Höhe der variablen Vergütung des Klägers für ableitbar hält. Die Position des Klägers wurde bei der Bonusfestsetzung 2017 als eine keinen direkten Ertrag erwirtschaftende Position ohne Leitungs- oder Personalverantwortung gewertet. Die Leistung des Klägers wurde von der Beklagten in der Kategorie „Ziele“ („Goals“) mit der zweitbesten Note „highly efffective“ und in der Kategorie “Führung“ („Leadership“) mit „consistently strong“ bewertet, was einer Bewertung mit der Note 3 entspricht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe über den gezahlten Bonus i.H.v. 5.000 € hinaus gegen die Beklagte ein Bonusanspruch zu. Die von der Beklagten getroffene Bonusentscheidung wahre nicht billiges Ermessen. Er könne daher die Festsetzung des Bonus für das Jahr 2017 durch das Gericht gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beanspruchen. Da er nicht in der Lage sei, den Anspruch zu beziffern, stehe ihm ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu und könne er den Anspruch im Rahmen einer Stufenklage verfolgen. Auch der Anspruch auf die Leistung eines Bonus in Aktien und als Deferred Cash bestehe gegen die Beklagte, was sich bereits aus Ziff. 5 a Abs. 2 seines Arbeitsvertrags ergebe. Er hat die Ansicht vertreten, er sei aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit und seiner hierarchischen Stellung mit den Mitarbeitern des Bereichs A, des Unterbereichs B und der Abteilung C auf der Ebene des MD vergleichbar. Wegen der hierarchischen Überschneidungen seien im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aber auch die Bonuszahlungen an Mitarbeiter der Director – Ebene heranzuziehen. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe wegen des Eingreifens der regulativen Begrenzung von erfolgsbezogenen Vergütungen mit ausgewählten Mitarbeitern zusätzliche, befristete Arbeitsverträge mit einer festen Vergütung abgeschlossen, welche die Grundgehaltbasis erweiterten. Somit habe dann auch der Bonus erhöht und die beabsichtigte Gesamtvergütung erreicht werden können. Dies habe unter anderem die Herren H und I betroffen. Er hat die Ansicht vertreten, auch er habe auf den Abschluss solcher befristeten Verträge einen Anspruch gehabt. Hinsichtlich der Bewertung seiner Position im Rahmen der Bonusfestsetzung hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte könne ihm nicht eine gleichwertige Position per Direktionsrecht zuweisen, für diese dann aber einen gänzlich anderen Vergütungsrahmen bei der variablen Vergütung wählen. Er trage auf seiner Position zudem erheblich zu dem Ertrag bei, der nur durch das Zusammenspiel zwischen Business Management und Sales Bereich möglich sei. Der Kläger hat gemeint, er habe einen Anspruch auf die Erteilung der konkret mit seinen Anträgen geltend gemachten Auskünfte. Wegen der Begründung seiner Auskunftsanträge im Einzelnen wird insbesondere auf die Klageschrift vom 8. Mai 2018 (Bl. 9 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger hat soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse zuletzt beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, wie sie den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für ihn für das Jahr 2017 unter Zugrundelegung welcher konkreten Parameter ermittelt hat und in welcher Gewichtung welche einzelnen Faktoren hierbei von ihr berücksichtigt worden sind; 2) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen wie seine von ihr beurteilte persönliche Leistung bei der Festsetzung des Bonusanspruchs (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2017 berücksichtigt worden ist; 3) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Höhe des Bonusanspruchs (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge für das Jahr 2017, wenn er aus Sicht der Beklagten seine persönlichen Ziele (persönliche Leistung) in vollem Umfang erfüllt hätte; 4) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die für Bonuszahlungen (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in 2017 bereitgestellten Mittel (Bonuspools) für die E Gruppe weltweit, die Beklagte, den Bereich A, den Unterbereich B sowie der Abteilung des Klägers C; 5) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, wie sie den für den Bereich A, den Unterbereich B sowie der Abteilung des Klägers C bereitgestellten Bonuspool (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge im Jahr 2017 auf die Mitarbeiter des Bereichs verteilt hat, wobei die Auskünfte anonymisiert in Bezug zu den internen Titeln (Director bzw. Managing Director) der einzelnen Mitarbeiter zu erteilen sind; 6) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventuelle zusätzliche Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge im Jahr 2017 der Mitarbeiter des Bereichs A, des Unterbereichs B sowie der Abteilung des Klägers C auf Director- und Managing Director-Ebene, wobei die Auskunft im jeweiligen Verhältnis zueinander und individuell, jedoch anonymisiert und den Titeln der Mitarbeiter zugeordnet (Director bzw. Managing Director) zu erteilen sind; 7) die Beklagte zu verurteilen, nach erteilter Auskunft gemäß der Anträge 1-6 den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2017 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2018 abzüglich bereits gezahlter 5.000,00 EUR brutto auszuzahlen und die sich hieraus ergebenden Aktien zu übertragen, hilfsweise 8) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Bonus (Cash Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2017 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2018 abzüglich bereits gezahlter 5.000,00 EUR brutto zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass einem oder mehreren der Anträge 1 bis 6 des Klägers stattgegeben wird, die vorläufige Vollstreckbarkeit der stattgegebenen Anträge auszuschließen. Der Kläger hat beantragt, den Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe für das Jahr 2017 kein weiterer Bonus zu. Die Festsetzung des Bonus auf 5.000 € entspreche billigem Ermessen. Auskunftsansprüche stünden dem Kläger aber auch deshalb nicht zu, weil ihm die geltend gemachten Auskünfte nicht für eine etwaige Bezifferung eines (weiteren) Bonusanspruchs dienlich sein könnten. Ein wesentlicher Teil der von ihm geltend gemachten Auskunftsansprüche scheide bereits aus, weil sie sich auf Bereiche/Abteilungen und Positionen bezögen, auf denen der Kläger im Jahr 2017 unstreitig nicht tätig gewesen sei und die mit der von ihm 2017 ausgeübten Position auch nicht vergleichbar seien. Soweit sich die Auskunftsanträge auf Auskünfte im Hinblick auf Deferred Cash und Aktien bezögen, seien sie zudem unbegründet, weil derartige Boni an Arbeitnehmer auf der Position des Klägers nicht gewährt würden. Die Beklagte hat insofern behauptet, soweit der Bonus in Form von Deferred Cash oder in Form von Beteiligungsrechten geleistet werde, geschehe dies nicht durch sie, sondern durch die Muttergesellschaft auf einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Die Beklagte hat die Meinung vertreten, die mit dem Antrag zu 1) geforderten Auskünfte habe sie bereits erteilt. Zur Gewichtung der Faktoren könne sie nichts sagen, da eine mathematische Formel insoweit nicht angewendet werde. Die mit dem Antrag zu 2) geforderte Auskunft habe sie ebenfalls bereits erteilt, Vortrag hinsichtlich der vorgenommenen Gewichtung der Faktoren sei auch hier nicht möglich. Der Antrag zu 3) sei unbegründet, weil sie die Ziele des Klägers für das Jahr 2017 als erfüllt angesehen habe. Der mit dem Antrag zu 4) geltend gemachte Auskunftsanspruch betreffend den Umfang der zur Verfügung gestellten Bonuspools bestehe nicht, weil dies dem Kläger eine Bezifferung seiner Bonusansprüche nicht ermögliche. Die mit dem Klageantrag zu 5) geforderten Auskünfte scheiterten bereits daran, dass der Kläger mit „den Mitarbeitern“ des genannten Bereichs nicht vergleichbar sei. Die insofern gewünschten Informationen seien für den Bonusanspruch des Klägers irrelevant. Die mit dem Klageantrag zu 6) begehrten Informationen könne der Kläger nicht beanspruchen, da ihn betreffend im Jahr 2017 aufgrund seiner Tätigkeit im G – unstreitig – kein Ertragsbudget bestanden habe und es deshalb auf die Ertragsbudgets und erzielten Erträge in den im Antrag genannten Bereichen und Abteilungen nicht ankomme. Der Zurverfügungstellung solch sensibler Daten stünden im Übrigen die §§ 3, 28 BDSG, mithin die Datenschutzinteressen der einzelnen Mitarbeiter, entgegen. Sie hat gemeint, bei der individuellen Bonusbemessung sei es zulässig und marktüblich, dass bei Mitarbeitern auf Positionen mit direkter Vertriebs- und Ertragsverantwortung maßgeblich auch die Höhe des vom einzelnen Mitarbeiter erzielten Ertrags berücksichtigt werde, was bei Mitarbeitern ohne Vertriebs- und Ertragsverantwortung nicht der Fall sei. Die Beklagte hat behauptet, zeitlich befristete Erhöhungen des Grundgehalts auf der Basis separater befristeter (Zusatz-) Arbeitsverträge gebe es in ihrem Unternehmen nicht. Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, jedenfalls sei ihr Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet, da eine vorläufige Vollstreckung des Auskunftsanspruchs für sie einen nicht zu ersetzenden Nachteil mit sich bringe. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Teilurteil vom 19. September 2019 -21 Ca 3806/19- die Auskunftsanträge der Stufenklage abgewiesen. Es hat die Auskunftsanträge für zulässig aber unbegründet gehalten, weil der Kläger die begehrten Auskünfte nicht benötige, um die von ihm geltend gemachten Bonusansprüche für das Jahr 2016 - gemeint sein dürfte das Jahr 2017 - bestimmbar zu machen und der Höhe nach beziffern zu können. Der aus § 5 des Arbeitsvertrags resultierende Anspruch des Klägers beinhaltete ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB. Bei einer nicht ermessensgerechten Bonusfestsetzung für das Jahr 2016 - gemeint sein dürfte wiederum das Jahr 2017 - sei die Höhe des Bonusanspruchs nach § 315 Abs. 3 BGB in Form eines Gestaltungsurteils durch das Gericht festzusetzen. Dies begehre der Kläger auch mit seinen Zahlungsanträgen. Diesen Gestaltungsakt nehme das Gericht vor, ohne dass es unmittelbar auf eine Darlegungs- und Beweisfälligkeit hinsichtlich der vom Kläger begehrten Auskunftstatsachen ankomme. Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Februar 2020 zugestellte Teilurteil am 20. Februar 2020 beim Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Mai 2020 mit am 8. Mai 2020 bei Gericht eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet. Der Kläger rügt, zum einen habe ein Teilurteil nicht ergehen dürfen. Gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass er auf die beantragten Auskünfte nicht angewiesen sei, um seinen Zahlungsanspruch geltend zu machen, hätte das Arbeitsgericht prüfen müssen, ob der Bonus für das Jahr 2017 durch die Beklagte nach billigem Ermessen festgesetzt worden sei und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Klage insgesamt abweisen oder den Bonus selbst festsetzen müssen. Soweit das Arbeitsgericht annehme, dass er die Auskünfte nicht benötige, weil der Bonus nach § 315 BGB durch das Gericht festzusetzen sei, widerspreche das arbeitsgerichtliche Urteil der Entscheidung der erkennenden Kammer im Verfahren 14 Sa 88/17, in der zutreffend festgestellt worden sei, dass Auskunftsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auch im Rahmen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners nach § 315 BGB bestehen könnten. Wenn das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 3. August 2016 (-10 AZR 710/14-) davon ausgehe, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB nicht auf Auskunftsansprüche verwiesen werden dürfe, könne hieraus nicht der Rückschluss gezogen werden, Auskunftsansprüche seien in diesem Rahmen generell unzulässig. Zudem stelle sich die Frage, wie ein Arbeitnehmer vorgehen solle, der dem Gericht gar keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Festsetzung der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB vortragen könne. Für diesen Fall habe das Bundesarbeitsgericht in Entscheidung vom 3. August 2016 (-10 AZR 710/14-) explizit darauf verwiesen, dass eine Leistungsbestimmung durch das Gericht zu unterbleiben habe. Der Kläger ist der u.a. Meinung, ihm stehe ein Auskunftsanspruch darüber zu, in welcher Höhe die einzelnen Mitarbeiter des Bereichs A sowie des Unterbereichs und der Abteilung, in der er vor seiner Versetzung beschäftigt war, Bonuszahlungen und zusätzliche befristete Gehaltszahlungen für das Jahr 2017 erhalten haben. Die Auskunftsansprüche gingen auch nicht aufgrund seiner Versetzung auf die Stelle im G ins Leere, weil er weiterhin auf der hierarchischen Ebene eines MD mit den so genannten Sales-Mitarbeitern vergleichbar sei. Die Änderung der von ihm geleisteten Tätigkeit gehe auf die einseitige Versetzung der Beklagten zurück, er trage aber ebenfalls maßgeblich zum Abschluss von Geschäften bei. Derartige Neugeschäfte nur den einzelnen hieran beteiligten Sales-Mitarbeitern zuzuweisen, stelle eine ungerechtfertigte Schlechterstellung seiner Person dar. Außerdem regele der Arbeitsvertrag der Parteien gerade nicht, dass die Bonusfestsetzung sich nach seinem Umsatz richte. Der Kläger meint, da die Frage, ob die Festsetzung des Bonus durch die Beklagte billigem Ermessen entsprochen habe, nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei, sei hierüber auch nicht im Rahmen der Berufung zu entscheiden. Der Kläger beantragt zuletzt, das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2019 - 21 Ca 3806/19 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1) Auskunft zu erteilen, wie sie den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für ihn für das Jahr 2017 unter Zugrundelegung welcher konkreten Parameter ermittelt hat und in welcher Gewichtung welche einzelnen Faktoren hierbei von ihr berücksichtigt worden sind; 2) Auskunft zu erteilen wie seine von ihr beurteilte persönliche Leistung bei der Festsetzung des Bonusanspruchs (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2017 berücksichtigt worden ist; 3) Auskunft zu erteilen über die Höhe des Bonusanspruchs (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge für das Jahr 2017, wenn er aus Sicht der Beklagten seine persönlichen Ziele (persönliche Leistung) in vollem Umfang erfüllt hätte; 4) Auskunft zu erteilen über die für Bonuszahlung (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventuelle zusätzliche Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in 2017 bereitgestellten Mittel (Bonuspools) für die E Gruppe weltweit, die Beklagte, den Bereich A, den Unterbereich B sowie der Abteilung des Klägers C; 5) Auskunft zu erteilen, wie sie den für den Bereich A, den Unterbereich B sowie der Abteilung des Klägers C bereitgestellten Bonuspool (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge im Jahr 2017 auf die Mitarbeiter des Bereichs verteilt hat, wobei die Auskünfte anonymisiert in Bezug zu den internen Titeln (Director bzw. Managing Director) der einzelnen Mitarbeiter zu erteilen sind; 6) Auskunft zu erteilen über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) der Mitarbeiter auf Director- und Managing Director-Ebene des Bereichs A, des Unterbereichs B sowie der Abteilung C, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden, für das Jahr 2017, wobei die Auskunft individuell, jedoch anonymisiert zu erteilen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise für den Fall, dass einem oder mehreren Anträgen des Klägers ganz oder teilweise stattgegeben wird, die vorläufige Vollstreckbarkeit der stattgegebenen Anträge im Urteil auszuschließen. Der Kläger beantragt, den Antrag auf Ausschluss der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, die vom Kläger begehrten Auskünfte seien unter keinem Gesichtspunkt dazu geeignet, einen vermeintlichen Zahlungsanspruch der Höhe nach zu beziffern. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwieweit die begehrten Auskünfte ihm bei einer Bezifferung dienlich sein könnten. Maßgeblich für die Bonusfestsetzung im Jahr 2017 sei ausschließlich die Tätigkeit des Klägers als Projektmanager in der Abteilung G. Diese unterfalle aber gerade nicht -wie unstreitig- dem Geschäftsbereich B und der Abteilung C. Auskünfte, die diesen Unterbereich und diese Abteilung beträfen, könnten damit grundsätzlich nicht Gegenstand eines Auskunftsanspruchs des Klägers sein. Der Kläger bedürfe aber auch generell keiner Auskünfte, um den materiell-rechtlichen Anspruch nach § 315 Abs. 3 BGB auf der zweiten Stufe seiner Stufenklage geltend zu machen. Diese Auffassung stehe im Einklang der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das im Urteil vom 14. November 2012 (10 AZR 783/11-AP BGB § 315 Nr. 107) deutlich gemacht habe, dass der Bestimmungsberechtigte im Rahmen seiner Darlegungslast nach § 315 BGB zu erläutern habe, wie sich eine variable Vergütung ergebe, so dass dem berechtigten Anliegen des vermeintlich Auskunftsberechtigten an anderer Stelle Rechnung getragen werde. Damit stelle das Bundesarbeitsgericht klar, dass die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs subsidiär zum Anspruch auf richterliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB sei. Dies folge auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 2016 (– 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38). Schließlich meint die Beklagte, dem Kläger stünden schließlich auch deshalb keine Auskunftsansprüche gegen sie zu, weil die von ihr vorgenommene Leistungsbestimmung für das Jahr 2017 billigem Ermessen entsprochen habe. Hierzu bezieht sich die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2020 Bezug genommen.