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Urteil

14 Sa 318/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2021:0122.14SA318.19.00
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Leitsätze
Die Auseinandersetzung mit einer dem Arbeitsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung nur unterstellten, tatsächlich aber nicht erfolgten Argumentation vermag die Zulässigkeit der Berufung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht zu begründen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. Februar 2019 – 3 Ca 154/18 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auseinandersetzung mit einer dem Arbeitsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung nur unterstellten, tatsächlich aber nicht erfolgten Argumentation vermag die Zulässigkeit der Berufung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht zu begründen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. Februar 2019 – 3 Ca 154/18 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet wurde. 1. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO fordert dabei eine Auseinandersetzung mit der wirklichen und nicht mit einer zu Unrecht angenommenen Argumentation des arbeitsgerichtlichen Urteils. Wendet sich der Berufungsführer in seiner Berufungsbegründung nur gegen Prämissen und Schlussfolgerungen, die er dem erstinstanzlichen Gericht unterstellt, die sich aber aus den Entscheidungsgründen nicht ergeben, vermag dies die Zulässigkeit der Berufung nicht zu begründen (Hessisches LAG 13. April 2018 – 14 Sa 115/17 –Rz. 24, Juris). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 19. Februar 2013 – 9 AZR 543/11 – AP Nr. 48 zu § 64 ArbGG 1979; BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – AP Nr. 44 zu § 64 ArbGG 1979). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige selbstständige rechtliche Erwägungen gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit sämtlichen rechtlichen Begründungen auseinandersetzen. Wird nur eine von mehreren Begründungen angegriffen, so genügt dies nicht: Die Berufung ist auch dann unzulässig (allg. Meinung, vgl. nur BGH 21. Juli 2016 – IX ZB 88/15 – Juris; LAG Düsseldorf 7. Januar 2016 – 13 Sa 1165/15 – Juris; LAG Bremen 16. Februar 2006 – 3 Sa 104/05 – Juris: G/M/P-Germelmann, § 64 ArbGG Rz. 87; ErfK-Koch, § 66 ArbGG Rz. 14; für das parallele Problem bei doppelter Begründung des Berufungsurteils für die Zulässigkeit der Revision etwa BAG 2. Mai 2014 – 2 AZR 490/13 – Juris). b) Das Arbeitsgericht hat die Aufrechterhaltung des klageabweisenden Versäumnisurteils damit begründet, der Kläger habe keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich die von ihm vorgenommene rechtliche Wertung, es bestehe eine Einigung zwischen der Beklagten und ihm über die Höhe der „Variablen X“ ergebe. Der Kläger habe auch nicht dazu vorgetragen, inwieweit die Beklagte die Höhe der „Variablen X“ durch billiges Ermessen bestimmt habe. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht zu prüfen, weil dieser Streitgegenstand vom Kläger nicht geltend gemacht worden sei. c) Mit diesen Argumenten setzt sich der Kläger nicht in einer den dargelegten Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise auseinander. aa) Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung weder aus, warum Tatsachenvortrag zu einer Einigung der Parteien über die Höhe der „Variablen X“ entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht erforderlich gewesen sein soll noch, dass er erstinstanzlich geleistet worden sei. Er rügt lediglich, das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag fälschlich dahingehend gewertet, dass er sich darauf berufen habe, die Parteien hätten eine Vereinbarung über die Höhe der „Variablen X“ getroffen. Er unterstellt dem Arbeitsgericht damit wohl - eindeutig ist sein Vortrag nicht -, es habe einen Vortrag dahingehend gefordert, dass eine konkrete Einigung über die Höhe der „Variablen X“ im Jahr 2017 auf 8,25 Millionen € zwischen ihm und der Beklagten getroffen worden sei. Dies ist den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils jedoch nicht zu entnehmen. Das Arbeitsgericht hat lediglich ausgeführt, dass eine Einigung über die Höhe der „Variablen X“ behauptet, insoweit aber kein Tatsachenvortrag geleistet worden sei. Eine solche Einigung über die Höhe liegt auch dann vor, wenn sich die Parteien einmalig oder fortwährend darüber geeinigt haben, dass die „Variable X“ stets der Höhe des Umsatzziels entspricht. Eben diesen Vortrag des Klägers würdigt das Arbeitsgericht jedoch entgegen seiner Auffassung - dies zeigt sich bereits daran, dass es ausführt, warum es dem Zeugenbeweis des Klägers nicht nachgegangen ist - hält ihn aber für unzureichend. An keiner Stelle ist den Entscheidungsgründen etwas dahingehend zu entnehmen, das Arbeitsgericht sei davon ausgegangen, der Kläger habe eine konkrete Einigung über einen konkreten Betrag für das Jahr 2017 behauptet. Mit der wirklichen Begründung des Arbeitsgerichts, die vom Kläger behauptete Einigung - nämlich dahingehend, dass die „Variable X“ stets dem Umsatzziel entsprechen sollte - sei nicht substantiiert vorgetragen, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Die Auseinandersetzung mit einer dem Arbeitsgericht nur fälschlich unterstellten Argumentation vermag, wie ausgeführt, die Zulässigkeit der Berufung jedoch nicht zu begründen. bb) Auch mit der Begründung des Arbeitsgerichts, er habe keinen Vortrag dazu geleistet, dass die Beklagte die „Variable X“ im Jahr 2017 durch billiges Ermessen festgesetzt habe, setzt sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise auseinander. Er wiederholt lediglich seinen vom Arbeitsgericht gerade als unzureichend substantiiert angesehenen Vortrag, die „Variable X“ sei dadurch bestimmt worden, dass das Umsatzziel festgelegt worden sei. Warum dieser Vortrag entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ausreichend substantiiert sein soll, legt der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht dar. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG ausreichend begründet worden. a) Der Berufungsführer muss sich in seiner Berufungsbegründung nicht mit den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen, wenn er seine Berufung ausschließlich auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel stützt (BAG 21. Mai 2019 – 2 AZR 574/18 – NZA 2019, 1446). Dies entbindet ihn aber nicht von bestimmten Mindestvoraussetzungen für die Zulässigkeit seiner Berufung. Er hat nicht nur die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu bezeichnen, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 HS 1 ZPO, sondern grundsätzlich auch darzulegen, warum diese das angefochtene Urteil im Ergebnis infrage stellen sollen (BAG 21. Mai 2019 – 2 AZR 574/18 – NZA 2019, 1446). Die Entscheidungserheblichkeit braucht nur ausnahmsweise dann nicht gesondert dargetan zu werden, wenn sie sich unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil und den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt (BAG 21. Mai 2019 – 2 AZR 574/18 – NZA 2019, 1446; BGH 10. März 2015 -VIZB 28/14- BGHZ 204, 251). b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger seine Berufung auch nicht ausreichend im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 HS 1 ZPO mit neuen Verteidigungsmitteln begründet. Zwar trägt er in der Berufungsbegründungsschrift vor, die „Variable X“ habe für das Geschäftsjahr 2010 3.000.000 € betragen und damit exakt dem von der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 vorgesehenen Umsatzziel entsprochen. Er führt aber nicht aus, warum dies das angefochtene Urteil im Ergebnis infrage stellen soll. Dies ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Entscheidungserheblichkeit unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil und den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt. Warum das Übereinstimmen von Umsatzziel und „Variabler X“ im Geschäftsjahr 2010 Vortrag zur Annahme einer - getroffenen oder fortbestehenden - Einigung über die Höhe der „Variablen X“ im Jahr 2017 führen und damit entscheidungserheblich sein soll, ist der Berufungsbegründungsschrift nicht zu entnehmen. 3. Die Zulässigkeit der Berufung folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift erstmals hilfsweise zu seinem Erfüllungsanspruch einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung des Bonus geltend macht. Es handelt sich insofern um eine Klageerweiterung, die nicht § 264 ZPO unterfällt. Der erstinstanzlich vom Kläger erhobene Erfüllungsanspruch betraf, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, einen anderen Streitgegenstand als der nun hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch (BAG 16. Oktober 2018 – 3 AZR 314/17 – Rz. 37, mwN. BAGE 164, 26). Das Prozessziel der Klageänderung in zweiter Instanz setzt jedoch eine zulässige Berufung voraus (BGH 15. März 2002 – V ZR 39/01 – MDR 2002, 1085; BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – NZA 2005, 597). Eine im Hinblick auf den ursprünglichen Streitgegenstand gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässige Berufung wird durch einen in zweiter Instanz erstmals eingeführten neuen Streitgegenstand nicht zulässig (BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – Juris). II. Die Kosten der erfolglosen Berufung trägt der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. III. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um Ansprüche des Klägers auf Auszahlung eines Bonus für das Jahr 2017. Der Kläger war vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2017 bei der Beklagten als Vice Präsident Sales beschäftigt. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat das von ihm zuvor verkündete, klageabweisende Versäumnisurteil mit Urteil vom 12. Februar 2019 vollumfänglich aufrechterhalten. Es hat angenommen, der Kläger habe seinen Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt. Soweit er sich auf I. Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 29. März 2010 berufe, habe er nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass zwischen der Beklagten und ihm eine Vereinbarung über die Höhe der „Variablen X“ getroffen worden sei. Es handele sich bei dem Begriff der Vereinbarung um einen Rechtsbegriff, der durch Tatsachenvortrag auszufüllen sei. Aus den schriftsätzlichen Angaben des Klägers sei jedoch nicht erkennbar, inwieweit er und die Beklagte eine dementsprechende vertragliche Abrede durch Angebot und Annahme gemäß § 130 ff. BGB getroffen hätten. Der Kläger habe nicht dargelegt, zu welchen Zeitpunkten mit welchem Vertreter der Beklagten welche Erklärungen mit welchem konkreten Inhalt erfolgt seien. Eine Beweisaufnahme zu der behaupteten Einigung habe dementsprechend wegen des Verbots des Ausforschungsbeweises nicht erfolgen können. Auch fehle konkreter Vortrag dazu, inwieweit die Beklagte die Höhe der „Variablen X“ etwa durch billiges Ermessen bestimmt haben möge. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht zu prüfen, da es sich insoweit um einen vom geltend gemachten Erfüllungsanspruch abweichenden Streitgegenstand handele. Wegen der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird ergänzend auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 11. März 2019 zugestellte Urteil am 18. März 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese mit nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Juni 2019 an diesem Tag beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlich beschiedenen Zahlungsantrag vollumfänglich weiter und rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er sich erstinstanzlich gar nicht darauf berufen habe, dass die Parteien ausdrücklich oder konkludent eine Vereinbarung über die Höhe der „Variable X“ getroffen hätten. Er habe vielmehr immer dargetan, dass sich die Parteien einig waren, dass die „Variable X“ dem von der Beklagten jedes Jahr vorgegeben Umsatzziel entspreche. Dass dem so war, ergebe sich auch aus der streitgegenständlichen Zusatzvereinbarung, wenn dort in Ziff. 2 S. 3 festgelegt sei, dass die „Variable X“ für das Geschäftsjahr 2010 3.000.000 € betrage. Diese Summe entspreche nämlich exakt dem von der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 vorgegebenen Umsatzziel. Es treffe auch nicht zu, dass es an konkretem Vortrag dazu fehle, inwieweit die Beklagte die Höhe der „Variablen X“ durch billiges Ermessen bestimmt habe. Er habe nämlich dargetan, dass die Beklagte die Bestimmung vorgenommen habe, indem sie das Umsatzziel festgelegt habe, im Falle des Jahres 2017 auf 8,25 Millionen €. Selbst wenn aber den Ausführungen des Erstgerichts zu folgen sei, stünde ihm jedenfalls der geltend gemachte Zahlungsanspruch als Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. §§ 283 S. 1, 252 BGB zu, worauf er sich hilfsweise berufe. Der Kläger beantragt, das Urteil das Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. Februar 2019 – 3 Ca 154/18 – abzuändern und das Versäumnisurteil vom 20. November 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.500,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger verkenne, dass auch die von der Beklagten bestrittene Behauptung, dass sich die Parteien angeblich immer einig waren, dass das von der Beklagten vorgegebene Umsatzziel der „Variablen X“ entspreche, eine Vereinbarung der Parteien voraussetze. Der Kläger lege aber eben nicht dar, wann mit welchem Vertreter der Beklagten und mit welchem konkreten Inhalt diese angebliche Einigung erzielt worden sei. Entgegen der Behauptung des Klägers habe das Umsatzziel für das Geschäftsjahr 2010 4.000.000 € betragen, sei also nicht mit der „Variablen X“ für das Geschäftsjahr 2010 identisch gewesen. Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht gegeben. Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2021 Bezug genommen.