Urteil
14 Sa 921/23
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0503.14SA921.23.00
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Leitsätze
§ 2 des Tarifvertrags über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) und Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie für das Land Hessen vom 8. Dezember 2005 ist dahingehend auszulegen, dass es bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlung nicht entgegensteht, wenn er wegen dieser eine Eigenkündigung ausspricht. Dies gilt für den Fall einer befristeten Erwerbsminderungsrente jedenfalls dann, wenn die Erwerbsminderungsrente für das gesamte Auszahlungsjahr bewilligt wurde.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Mai 2023 – 6 Ca 135/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 2 des Tarifvertrags über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) und Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie für das Land Hessen vom 8. Dezember 2005 ist dahingehend auszulegen, dass es bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlung nicht entgegensteht, wenn er wegen dieser eine Eigenkündigung ausspricht. Dies gilt für den Fall einer befristeten Erwerbsminderungsrente jedenfalls dann, wenn die Erwerbsminderungsrente für das gesamte Auszahlungsjahr bewilligt wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Mai 2023 – 6 Ca 135/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Leistung der betrieblichen Sonderzahlung gemäß § 2 Z. 1, 6 TV-S. Dem steht die Eigenkündigung des Klägers nicht entgegen. Es reicht aus, dass der Kläger vollständig erwerbsgemindert war und dies das wesentliche Motiv für die Kündigung darstellte. Außerdem ist unschädlich, dass dem Kläger lediglich eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Dies ergibt die Auslegung des § 2 Z. 6 TV-S. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags erfolgt nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen verfolgte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit dies in den tariflichen Normen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vergl. etwa BAG 5. Juli 2011-1 AZR 868 / 09-Juris). b) Die Auslegung des § 2 Z. 6 TV-S nach den dargelegten Grundsätzen ergibt, dass der Anspruch des Klägers nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er eine Eigenkündigung ausgesprochen hat. Dem Arbeitsgericht ist beizupflichten, dass § 2 Z. 6 S. 1 TV-S betreffend die Tatbestände der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Erreichens der Altersgrenze keine Aussage über die erforderliche Modalität der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trifft. Aus dem Wortlaut des § 2 Z. 6 TV-S folgt nicht, dass die genannten Tatbestände unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen müssen, damit der Anspruch auf Sonderzahlung erhalten bleibt. Die Präposition "wegen" stellt ein ursächliches Verhältnis her, sagt jedoch nichts darüber aus, ob die jeweilige Ursache den Erfolg unmittelbar herbeiführt. Hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck bringen wollen, dass die genannten Tatbestände unmittelbar zum Ausscheiden des Beschäftigten führen müssen, hätte es nahegelegen, die Präposition "durch" zu verwenden. Die systematische Auslegung und Sinn und Zweck der Regelung sprechen dagegen, eine unmittelbare Kausalität zu fordern. In § 2 Z. 1 TV-S bringen die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung „(...) wegen Vertragsverletzung“ das Motiv der dort geregelten Kündigung zum Ausdruck. In § 2 Z. 6 verwenden sie dort, wo die Beendigungsmodalität angesprochen sein soll, die Formulierung "aufgrund Kündigung" und gerade nicht „wegen Kündigung“. Entscheidend ist aber, und darauf stellt das Arbeitsgericht zu Recht ab, dass die einschlägigen Tarifverträge eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen unmittelbar durch Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze gar nicht vorsehen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien eine Regelung schaffen wollten, die nur dann Anwendung findet, wenn die Parteien arbeitsvertraglich eine entsprechende auflösende Bedingung oder Befristung vereinbart haben, wobei sich zudem die Frage stellt, ob dies bei tarifgebundenen Parteien überhaupt wirksam möglich wäre. Ist deswegen davon auszugehen, dass die Ausnahmeregelung eine unmittelbare Kausalität der genannten Tatbestände für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfordert, kommt das Eingreifen des Ausnahmetatbestands auch im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers in Betracht. Etwas anderes kann nicht aus der Alternative der Beendigung des Arbeitsverhältnisses „aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes“ in § 2 Z. 6 TV-S gefolgert werden. Ein derartiger Umkehrschluss, auch insofern schließt sich die Kammer der Argumentation des Arbeitsgerichts an, ist durch den Wortlaut nicht begründet und nach der Systematik und dem Zweck der Regelung fernliegend. Hieraus kann nur abgeleitet werden, dass die Tarifvertragsparteien die Eigenkündigung zur Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes für gesondert regelungsbedürftig hielten. Zum einen verbliebe sonst tatsächlich lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Auszahlungstag durch Aufhebungsvertrag als Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung bei Erwerbsminderung – bei einer Beendigung erst nach dem Auszahlungstag bestünde der Anspruch schon nach § 2 Z. 1 TV-S. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmern, die bei bestehender Arbeitsfähigkeit zur Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aufgrund Eigenkündigung ausscheiden, besserstellen wollten, als Arbeitnehmer die wegen voller Erwerbsminderung – also weil sie weniger als drei Stunden arbeitstäglich Arbeitsleistung erbringen können, § 43 Abs. 2 SGB VI – eine Eigenkündigung aussprechen und zwar gerade weil die Tarifvertragsparteien mit der Sonderzahlung den Zweck der Honorierung von Betriebstreue beabsichtigen. Hiergegen kann auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eingewendet werden, dass Arbeitnehmer, die vorgezogenes Altersruhegeld beanspruchen können, überwiegend bereits langjährig im Betrieb beschäftigt sind. Das Bestehen eines Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld sagt über die Dauer der Betriebszugehörigkeit des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers nichts aus. c) Der Kläger war im gesamten Jahr 2022 und damit sowohl zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenkündigung als auch am Auszahlungstag gem. § 4 Z. 2 TV-S voll erwerbsgemindert iSd. § 2 Z. 6 TV-S. Dies folgt daraus, dass ihm mit Bescheid vom 14. Juni 2022 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 1. Januar 2022 zuerkannt wurde. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI, dass eine solche vorliegt. Gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Soweit die Beklagte die Frage aufwirft, ob die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente mit einer verminderten Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen ist, ist bereits nicht erkennbar, ob sie das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung des Klägers im Jahr 2022 bestreiten will. Selbst wenn man dies aber unterstellt, wäre ein derart pauschales Bestreiten vor dem Hintergrund der dem Kläger gewährten Rente unsubstantiiert. d) Unschädlich ist, dass dem Kläger lediglich eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wurde. Auch insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an, dass § 2 Z. 6 TV-S keine unbefristete Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente erfordert. Tatsächlich stellt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach überhaupt nicht darauf ab, ob dem Arbeitnehmer eine entsprechende Rente zuerkannt wurde, sondern allein darauf, ob er vermindert erwerbsfähig ist, was er freilich idR. nur durch einen entsprechenden Rentenbescheid nachweisen kann. Dass die nur befristete Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung dem Anspruch nicht entgegenstehen kann, folgt zudem daraus, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich befristet zu gewähren sind, der Ausnahmetatbestand also weitgehend leerliefe, wollte man entgegen seinem Wortlaut die Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente fordern. Aber auch eine endgültige tatsächliche Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung des Sondertatbestands nach § 2 Z. 6 TV-S. Abgesehen davon, dass eine solche gar nicht vorhersehbar ist und völlig unklar wäre, wann der betroffene Arbeitnehmer die Sonderzahlung mit Erfolg geltend machen könnte, wann also von der Endgültigkeit auszugehen wäre, spricht auch der Sinn der Regelung gegen die Annahme, dass nur der endgültig erwerbsgeminderte Arbeitnehmer hiernach Anspruch auf die Sonderzahlung erheben kann. § 2 Z. 6 TV-S regelt einen Ausnahmetatbestand zu § 2 Abs. 1 TV-S. Aus § 2 Z. 1 TV-S ergibt sich, dass durch die Leistung der Sonderzahlung die Betriebstreue des Arbeitnehmers im Auszahlungsjahr honoriert werden soll. Das Vorliegen der Betriebstreue wird dann verneint, wenn das Arbeitsverhältnis entweder am Auszahlungstag schon beendet war oder der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits seinen Abkehrwillen zum Ausdruck gebracht hat. Betriebstreue über den Auszahlungstag hinaus fordert § 2 Z. 1 TV-S nicht. Regelt § 2 Z. 6 TV-S eine Ausnahme von § 2 Z. 1 TV-S dergestalt, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine den Abkehrwillen zum Ausdruck bringende Kündigung bei Vorliegen der dort bestimmten Ausnahmetatbestände nicht als mangelnde Betriebstreue zu werten ist, kann das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände ebenfalls nur bezogen auf das Kalenderjahr maßgeblich sein. Dabei kann hier offenbleiben, ob es bereits ausreicht, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs besteht, ob sie auch noch am Auszahlungstag vorliegen muss oder ob sie sogar im gesamten Kalenderjahr bestehen muss. Jedenfalls kann es nach dem Sinn der Regelung als Ausnahmevorschrift zu § 2 Z. 1 TV-S nicht auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes über das Kalenderjahr hinaus ankommen – im Folgejahr könnte der Arbeitnehmer auch ohne Ausnahmetatbestand ohne einen Verlust des Anspruchs kündigen. e) Der Kläger hat auch wegen seiner vollen Erwerbsminderung gekündigt. aa) Wie dargelegt ist insoweit eine ursächliche Verknüpfung zwischen verminderter Erwerbsfähigkeit und Kündigung erforderlich. Für die Frage der Ursächlichkeit kommt es auf die Kenntnis der Beklagten vom Vorliegen der vollen Erwerbsminderung nicht an. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Arbeitgeber dann seine Leistungspflicht nicht erkennen könne. Der Arbeitnehmer kann die Sonderzahlung in den einschlägigen Fallgestaltungen erst dann verlangen, wenn er das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands vorträgt. Die Frage der Erkennbarkeit des Anspruchs mag die Vorwerfbarkeit der Nichterfüllung oder den Verjährungsbeginn beeinflussen, eine Kenntnis des Gläubigers vom Bestehen des Anspruchs ist jedoch für dessen Entstehen nicht erforderlich. bb) Zutreffend nimmt das Arbeitsgericht an, dass die Kündigung dann "wegen" des Ausnahmetatbestands ausgesprochen wird, wenn dieser das wesentliche Motiv für die Kündigung bildet. Die Situation entspricht insofern derjenigen einer maßregelnden Kündigung nach § 612a BGB. Auch hier wird wegen der erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen Rechtsausübung und Kündigung darauf abgestellt, ob die Rechtsausübung des Arbeitnehmers das wesentliche Motiv der Kündigung bildete (BAG 18. November 2021 – 2 AZR 229/21 – juris). cc) Vorliegend bildete die volle Erwerbsminderung des Klägers das wesentliche Motiv für den Ausspruch seiner Eigenkündigung. Hiervon hat die Kammer gemäß § 138 Abs. 1, 2 ZPO auszugehen. (1) Darlegungspflichtig für den Kausalzusammenhang im Sinne eines bestimmten Motivs für eine bestimmte Handlung ist derjenige, der sich auf diesen Kausalzusammenhang beruft (BAG, 18. November 2021 – 2 AZR 229/21 –juris). Dementsprechend hat im Rahmen des § 612a BGB der Arbeitnehmer einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet. Der Arbeitgeber muss sich nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag erklären. Diese Verteilung der Darlegungslast ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier ist der Kläger Anspruchsteller und das Vorliegen eines bestimmten an tatsächliche Umstände anknüpfenden Motivs für eine Kündigung Anspruchsvoraussetzung. (2) Der Kläger hat ausreichende Indizien dafür vorgetragen, dass er die Kündigung wegen seiner vollständigen Erwerbsminderung ausgesprochen hat. Diese sind auch unstreitig. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Feststellung der Erwerbsminderung und Ausspruch der Eigenkündigung bejaht. Dem Kläger wurde mit Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2022 die Erwerbsminderungsrente bewilligt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Bewilligungsbescheid ihm kurz nach dem 14. Juni 2022 zugegangen ist - was nicht zwingend ist- hat er etwas mehr als einen Monat später die Eigenkündigung ausgesprochen. Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung zum Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs etwa im Hinblick auf die Wartefrist nach § 1 KSchG rekurriert, betrifft dies erkennbar eine andere Situation. Typischerweise wird ein Arbeitnehmer, der nach Zuerkennung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung eine Eigenkündigung erwägt, hierzu entweder Rechtsrat einholen oder die entsprechende Entscheidung mit anderen besprechen. Ein Ausspruch der Eigenkündigung innerhalb weniger Tage nach Rentenbewilligung ist wegen der Tragweite der zu treffenden Entscheidung nicht zu erwarten. Die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung stellt auch ein nachvollziehbares Motiv für den Ausspruch einer Kündigung dar. Entsprechend der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 SGB VI war mit der Bewilligung der Rente die Prognose verbunden, der Kläger werde aufgrund seines Gesundheitszustands auf nicht absehbare Zeit außerstande sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Vorliegen anderer, typischer Kündigungsgründe ist demgegenüber in der konkreten Situation unwahrscheinlich. So kann ein gewünschter Arbeitgeberwechsel als Grund für die Kündigung ausgeschlossen werden, weil angesichts des Rentenbescheids davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung unabsehbar und jedenfalls noch fast ein Jahr nicht zur Leistung von Erwerbstätigkeit mindestens drei Arbeitsstunden täglich in der Lage sein würde. Die aktuelle Situation an seinem Arbeitsplatz, etwa Konflikte mit Vorgesetzten oder Kollegen kommt als Kündigungsmotiv nicht in Betracht, weil der Kläger im gesamten Jahr 2022 keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht hat. Für vor dieser Zeit liegende Konflikte ist nichts ersichtlich. (3) Bei dieser Sachlage wäre die Beklagte gehalten gewesen, im Rahmen der abgestuften Darlegungslast mögliche andere Motive für eine Kündigung des Klägers vorzutragen. Trotz der entsprechenden Argumentation des Arbeitsgerichts ist ein solcher Vortrag auch in zweiter Instanz nicht erfolgt. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass eine Kürzung des Anspruchs auf die Hälfte der Sonderzahlung nicht vorzunehmen ist. Die Kammer macht sich die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur eigen und verweist auf sie. Die Berufungsbegründung hat sich hiergegen nicht gewendet, so dass sich gesonderter Ausführungen erübrigen. III. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 97 ZPO die Beklagte zu tragen. IV. Die Revision ist durch keinen der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Gründe veranlasst. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger eine tarifliche Sonderzahlung nach § 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 8. Dezember 2005 (im Folgenden: TV-S) für das Jahr 2022 zusteht. Der Kläger war vom 1. April 2013 bis zum 31. Juli 2022 bei der Beklagten als Anlagenbediener beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Hessische Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 (Bl. 13 d.A.) wurde dem Kläger nach längerer Arbeitsunfähigkeit zunächst befristet bis zum 31. Mai 2023 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 bewilligt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2022 (Bl. 74 d.A.) kündigte der Kläger ohne Angabe von Kündigungsgründen sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Juli 2022. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Gießen hat der Klage mit Urteil vom 31. Mai 2023 vollumfänglich stattgegeben. Es hat angenommen, der Kläger könne die Sonderzahlung für das Jahr 2022 aufgrund der Regelung in § 2 Z. 6 TV-S verlangen. Seine Eigenkündigung stehe dem nicht entgegen. Dass die Regelung die Sonderzahlung bei einer Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes explizit an eine „Kündigung“ knüpfe, bedinge nicht die Auslegung, dass in allen übrigen Fällen eine Kündigung den Anspruch ausschließe. Vielmehr sei die Regelung dahingehend auszulegen, dass es in den anderen in § 2 Z. 6 TV-S genannten Fällen nicht darauf ankomme, wodurch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt worden sei. Es sei somit für den Ausnahmetatbestand nicht erforderlich, dass das Ausscheiden unmittelbar „durch“ die Erwerbsunfähigkeit eintrete. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut der Regelung, sondern auch daraus, dass das einschlägige Tarifwerk keine automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen wegen Rentenbezugs vorsehe. Die erforderliche Kausalität zwischen dem Ausscheiden des Klägers zum 31. Juli 2022 und der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente bestehe. Auf die Frage, ob die Beklagte von dieser Kenntnis habe, komme es nicht an, entscheidend sei die innere Kausalität im Sinne des Motivs für die Kündigung. Von dieser sei wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Rentenbewilligungsbescheid vom 14. Juni 2022 und der Kündigung des Klägers vom 17. Juli 2022 im Sinne eines Anscheinsbeweises auszugehen. Es sei auch unschädlich, dass dem Kläger nur eine befristete Rente bewilligt worden sei. § 2 Z. 6 TV-S verlange dem Wortlaut nach keine unbefristete Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente und auch dem Sinn und Zweck der Regelung lasse sich eine entsprechende Einschränkung nicht entnehmen. Tragendes Motiv der tariflichen Regelung sei der Grundgedanke der Betriebstreue, insofern sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Sonderzahlung auch dann hätte leisten müssen, wenn der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hätte. Eine Kürzung des Sonderzahlungsanspruchs auf die Hälfte sei ebenfalls nicht vorzunehmen, weil der Kläger nach Kenntniserlangung von seinem Rentenbescheid unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist nicht mehr vor dem 30. Juni 2022 habe kündigen können. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 15. März 2024 (Bl. 182 d.A.) festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt und diese begründet. Sie meint, der Ausnahmetatbestand des § 2 Z. 6 TV-S greife nur ein, wenn die mangelnde Erwerbsfähigkeit unmittelbar und monokausal zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis führe. Eine bewusste Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund einer von ihm willentlich beantragten und bewilligten Erwerbsminderungsrente sei gerade nicht ausreichend, um der von den Tarifvertragsparteien geforderten unmittelbaren Kausalität zu genügen. Sie rügt, das Arbeitsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, es reiche für den Erhalt der Sonderzahlung aus, dass eine innere Kausalität zwischen der Rentenbewilligung und dem Ausspruch einer Eigenkündigung bestehe, dass diese Kausalität im Wege des Anscheinsbeweises aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Rentenbewilligungsbescheid und Kündigungserklärung anzunehmen sei und dass es für die Aufrechterhaltung des Anspruchs genüge, dass eine befristete verminderte Erwerbsfähigkeit vorliege. Die nur innere Motivation könne nicht genügen, weil der Arbeitgeber dann seine Leistungsverpflichtung gar nicht erkennen könne. Der vom Arbeitsgericht angeführte Anscheinsbeweis sei auf eine individuelle Willensentscheidung nicht anwendbar. Auch ein typischer Geschehensablauf sei nicht gegeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausspruch einer Eigenkündigung im engen zeitlichen Zusammenhang zu einer befristeten Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente typischerweise durch diese bedingt sei. Es könne bei einem Rentenbescheid vom 14. Juni 2022 und einem Kündigungsschreiben vom 17. Juli 2022 auch nicht von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund sei sie nicht gehalten gewesen, die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Motivation des Klägers für den Ausspruch der Kündigung darzulegen. Dafür, dass eine andere Motivation gegeben sei, spreche aber die Eile, mit der der Kläger erst im Juli 2022, dann aber unter Abkürzung der Kündigungsfrist um einen Monat gekündigt habe. Es sei auch fraglich, ob das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit mit der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente gleichzusetzen sei. Dementsprechend verlange der Wortlaut des Tarifvertrages auch nicht ausdrücklich eine unbefristete Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente. Die Beklagte beantragte zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31.05.2023, Az. 6 Ca 135/22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags das angefochtene Urteil. Er vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Kausalität zwischen seinem Ausscheiden und der Rentenbewilligung bestehe. Eine andere Motivation zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses als die Rentenbewilligung sei nicht erkennbar. Auch das Bestehen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Rentenbewilligung und Ausspruch der Kündigung habe das Arbeitsgericht zu Recht bejaht. Schließlich habe es eine Beschränkung des Anspruchs auf den Fall einer unbefristeten Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente zutreffend abgelehnt. Insoweit überzeuge insbesondere die Argumentation des Gerichts, dass die Beklagte die Sonderzahlung auch dann hätte leisten müssen, wenn er nicht zeitnah gekündigt, sondern zugewartet hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3. Mai 2024 Bezug genommen.