OffeneUrteileSuche
Urteil

14 Sa 549/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0621.14SA549.23.00
1mal zitiert
20Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einer Klage, die auf Unterlassung, Widerruf und Schmerzensgeld bezogen auf eine Aussage des Beklagten gerichtet ist, die den Gegenstand eines noch anhängigen Kündigungsschutzprozesses des Klägers bildet, nämlich den dortigen Kündigungsgrund betrifft und in dem der Beklagte des Ehrschutzprozesses als Zeuge in Betracht kommt, fehlt idR. das Rechtsschutzinteresse. Im Ehrschutzprozess ist kein Beweis darüber zu erheben, ob die angegriffenen Aussagen zutreffen. Dies gilt jedenfalls solange der Kündigungsschutzprozess nicht abgeschlossen ist. Soweit überhaupt Ausnahmen vom fehlenden Rechtsschutzinteresse in diesen Fällen in Betracht kommen, wenn die angegriffenen Aussagen offensichtlich falsch sind, muss sich deren Fehlerhaftigkeit jedenfalls bereits ohne Beweisaufnahme aus anderen Umständen ergeben. Eine Klage, die auf die Verurteilung des beklagten Arbeitsgebers zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitnehmer gerichtet ist, ist in dieser Formulierung nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 ZPO. Es ist bereits nicht erkennbar, welche Willenserklärung hier mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelten soll, § 894 ZPO. Gleiches gilt für die hilfsweise begehrte Verurteilung des Arbeitgebers „Maßnahmen zu ergreifen, die die Beklagte zu 2) nach den Umständen des Einzelfalls als verhältnismäßig ansehen darf.“ Hier ist schon nicht erkennbar, ob die Vornahme einer unvertretbaren Handlung, § 888 ZPO, oder die Abgabe einer Willenserklärung, § 894 ZPO, begehrt wird. Es bleibt offen, ob die Verurteilung eines Arbeitgebers zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung auch dann in Betracht kommt, wenn ein Betriebsrat besteht, der zu dieser Kündigung anzuhören wäre.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2023 – 18 Ca 4380/22 – wird hinsichtlich des höchsthilfsweisen Antrags zu II als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Klage, die auf Unterlassung, Widerruf und Schmerzensgeld bezogen auf eine Aussage des Beklagten gerichtet ist, die den Gegenstand eines noch anhängigen Kündigungsschutzprozesses des Klägers bildet, nämlich den dortigen Kündigungsgrund betrifft und in dem der Beklagte des Ehrschutzprozesses als Zeuge in Betracht kommt, fehlt idR. das Rechtsschutzinteresse. Im Ehrschutzprozess ist kein Beweis darüber zu erheben, ob die angegriffenen Aussagen zutreffen. Dies gilt jedenfalls solange der Kündigungsschutzprozess nicht abgeschlossen ist. Soweit überhaupt Ausnahmen vom fehlenden Rechtsschutzinteresse in diesen Fällen in Betracht kommen, wenn die angegriffenen Aussagen offensichtlich falsch sind, muss sich deren Fehlerhaftigkeit jedenfalls bereits ohne Beweisaufnahme aus anderen Umständen ergeben. Eine Klage, die auf die Verurteilung des beklagten Arbeitsgebers zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitnehmer gerichtet ist, ist in dieser Formulierung nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 ZPO. Es ist bereits nicht erkennbar, welche Willenserklärung hier mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelten soll, § 894 ZPO. Gleiches gilt für die hilfsweise begehrte Verurteilung des Arbeitgebers „Maßnahmen zu ergreifen, die die Beklagte zu 2) nach den Umständen des Einzelfalls als verhältnismäßig ansehen darf.“ Hier ist schon nicht erkennbar, ob die Vornahme einer unvertretbaren Handlung, § 888 ZPO, oder die Abgabe einer Willenserklärung, § 894 ZPO, begehrt wird. Es bleibt offen, ob die Verurteilung eines Arbeitgebers zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung auch dann in Betracht kommt, wenn ein Betriebsrat besteht, der zu dieser Kündigung anzuhören wäre. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2023 – 18 Ca 4380/22 – wird hinsichtlich des höchsthilfsweisen Antrags zu II als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Hauptanträge zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und der Kläger hat sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Begründung genügt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Zunächst begründet der Kläger ausführlich, warum er die Annahme des Arbeitsgerichts, der Antrag zu I.1. sei teilweise unzulässig und es bestehe im Übrigen hinsichtlich der behaupteten Beleidigung keine Wiederholungsgefahr für falsch hält und wendet sich damit mit ausreichender Begründung gegen die Abweisung des Antrags zu I.1. Soweit das Arbeitsgericht die Anträge I.2. und I.3. mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen hat, zitiert der Kläger nicht ohne jeglichen Zusammenhang höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern rügt konkret, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Verneinung des Rechtsschutzinteresses in den einschlägigen Fällen nur in der Regel erfolge, dass davon aber Ausnahmen bestünden und legt dar, warum eine solche Ausnahme seiner Ansicht nach hier gegeben ist. Dies stellt unproblematisch eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung für die Abweisung der Anträge zu I.2. und I.3. dar. Er begründet auch, warum er die Abweisung des Antrags zu II. für falsch hält, nämlich, weil das Arbeitsgericht hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen nach § 12 AGG eine Ermessensreduzierung auf null hätte annehmen müssen. Auch dies legt er im Einzelnen dar. Eine gesonderte Begründung der Berufung im Hinblick auf die Abweisung des Feststellungsantrags zu IV. war nicht erforderlich, weil das Arbeitsgericht selbst hinsichtlich der Abweisung der Feststellungsklage auf die Gründe für die Abweisung des Antrags zu III. verwiesen hat und sich die Berufung mit den Gründen für diese ausreichend auseinandersetzt. Der Kläger führt insoweit aus, die Beleidigung durch den Beklagten zu 1) stelle eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die schuldhaft erfolgt und durch nichts gerechtfertigt gewesen sei und die deshalb entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine Entschädigungspflicht auslöse. Die von ihm zitierte Rechtsprechung steht mit dieser Auffassung in Zusammenhang. Hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsverletzung argumentiert der Kläger, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es ausreiche, wenn sich durch die Pflichtverletzung der Gesundheitszustand des Anspruchstellers verschlechtere, indem es seine Entscheidung damit begründet habe, ausweislich des vorgelegten Attests habe der Kläger bereits vor dem Vorfall am 20. Juni 2022 unter Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen und anderen depressiven Beschwerden gelitten. Auch das reicht aus. 2. Die Berufung ist hinsichtlich der Hauptanträge jedoch unbegründet. a) Der Antrag zu I.1. hat in beiden Alternativen keinen Erfolg. aa) Der Antrag ist nur in seiner 1. Alt. zulässig. Hinsichtlich der 2. Alt. ist der Antrag, auch nach Klarstellung im Berufungstermin, nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Z. 2 ZPO. Ein Unterlassungsantrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn einer ihm entsprechenden Tenorierung eindeutig zu entnehmen ist, worauf sich die Unterlassungsverpflichtung des Beklagten bezieht. Dieser muss unzweifelhaft erkennen können, wann in einem Verhalten die strafbewehrte Verletzung seiner Unterlassungspflicht liegt (BAG 15. Oktober 2013 – 1 ABR 31/12 –BAGE 146, 189). Dies ist im Hinblick auf die Verpflichtung, es zu unterlassen, eine Gruppe als „Arschlöcher“ zu bezeichnen, zu der der Kläger gehört, nicht der Fall. Aus dem Tenor ergibt sich nämlich nicht, zu welchen Gruppen der Kläger gehört. Es ist nach der konkreten Antragsformulierung nicht einmal Voraussetzung der begehrten Unterlassungsverpflichtung, dass der Beklagte zu 1) die Gruppenzugehörigkeit des Klägers auch nur erkennen kann. Der Beklagte zu 1) könnte also im Falle einer entsprechenden Verurteilung nicht ermitteln, ob er etwa gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstieße, wenn er die Wähler einer bestimmten Partei, SUV-Fahrer oder notorische Falschparker pauschal als „Arschlöcher“ bezeichnete, weil für ihn nicht feststellbar ist, ob der Kläger objektiv zu der jeweiligen Gruppe gehört. Aus den gleichen Gründen schiede eine Zwangsvollstreckung aus einem dem Antrag entsprechenden Urteil aus. Auch das Vollstreckungsgericht könnte nicht feststellen, ob im Einzelfall ein Verstoß gegen die ausgeurteilten Unterlassungsverpflichtungen vorliegt. bb) Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur 1) begehrt, es zu unterlassen, ihn wörtlich als „Arschloch“ zu bezeichnen, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. (1) Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass es insoweit an einer Wiederholungsgefahr als Voraussetzung einer erfolgreichen Unterlassungsklage fehlt. (a) Der allgemeine Unterlassungsanspruch setzt – im Gegensatz zur vorbeugenden Unterlassungsklage – voraus, dass eine Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat und Wiederholungsgefahr besteht. Bei dem auf eine Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsbegehren handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als bei demjenigen, das auf die drohende Gefahr einer Erstbegehung gerichtet ist (BAG 20. November 2012 – 1 AZR 611/11 – BAGE 144, 1). Der Kläger macht hier ausdrücklich einen Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr bezogen auf die behauptete Äußerung des Beklagten zu 1) am 20. Juni 2022 und am 6. Mai 2020 geltend. Nur dieser ist daher zu prüfen, § 308 ZPO. (b) Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung (BAG 20. November 2012 – 1 AZR 611/11 – BAGE 144, 1)). Für sie besteht eine tatsächliche Vermutung, wenn es bereits zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist. Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Sie ist aber dann ausgeschlossen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine erneute Verletzungshandlung zu erwarten ist (BAG 7. Juni 2017 – 1 ABR 32/15 – BAGE 159, 222). Die Vermutung kann also widerlegt werden; eine solche Widerlegung kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine Sondersituation veranlasst gewesen ist, die sich so nicht wiederholen wird (BAG 24. August 2023 – 2 AZR 306/22 – juris). Im Deliktsrecht kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr ein erhebliches Gewicht zukommen (BGH 8. Februar 1994 – VI ZR 286/93 – juris). Ist eine Wiederholung aus tatsächlichen Gründen fernliegend, ist die durch die Erstbegehung begründete Vermutung widerlegt (BAG 24. August 2023 – 2 AZR 306/22 – juris). (c) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist hier nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte zu 1) am 20. Juni 2022 tatsächlich gegenüber einer Gruppe von Kollegen, zu denen der Kläger gehörte, geäußert hat: „Ihr seid alle Arschlöcher“. Auch wenn die Kammer zugunsten des Klägers annimmt, dass die behauptete Äußerung in der konkreten Situation eine wörtliche Bezeichnung des Klägers als „Arschloch“ beinhaltet, sein Antrag eine solche Situation also erfasst, ist zu berücksichtigen, dass diese Äußerung in einer konkreten Arbeitssituation gegenüber einer Gruppe von Kollegen gefallen sein soll. Der Beklagte zu 1) hat den Kläger eben gerade nicht in einer Situation von „Mann zu Mann“ als „Arschloch“ bezeichnet, so dass der Vorfall vom 20. Juni 2022, wenn er sich wie vom Kläger behauptet zugetragen haben sollte, für eine solche Situation auch keine Wiederholungsgefahr indiziert. Es liegt wertungsmäßig ein deutlicher Unterschied vor, ob ein Arbeitnehmer eine ganze Gruppe von Kollegen als „ihr Arschlöcher“ bezeichnet oder ob er seine Beleidigung explizit an eine bestimmte Person adressiert. Insofern besteht also gerade keine „im Kern gleichartige Verletzungsform“. Eine Wiederholungsgefahr bezogen eine solche Beleidigung von „Mann zu Mann“ wird auch nicht durch den vom Kläger behaupteten Vorfall am 6. Mai 2022 indiziert. Nach der eigenen Darstellung des Klägers hat der Beklagte zu 1) weder ihn noch Herrn F als „Arschloch“ bezeichnet, sondern lediglich einer Kundin zugestimmt, die mehrere Aussagen über die ihrer nach Ansicht nach bürokratische Behandlung durch die A getroffen hat und in diesem Zusammenhang u.a. geäußert hat: „Ihr bürokratischen Arschlöcher.“ Unabhängig davon, dass auch bei dieser Formulierung schon keine unmittelbare individuelle Beleidigung der Kundin gegenüber Herrn F vorlag, hat sich der Beklagte zu 1) auch nicht die von der Kundin geäußerte Beleidigung ausdrücklich zu eigen gemacht, sondern ihr lediglich hinsichtlich ihrer Gesamtbewertung der Umstände zugestimmt. Der behauptete Vorfall am 20. Juni 2020 kann eine Wiederholungsgefahr wie dargestellt nur dahingehend indizieren, dass der Beklagte zu 1), wenn er ein weiteres Mal mit dem Kläger zusammen in einer Schicht arbeitet und sich hierbei von einer Gruppe von Kollegen, zu denen der Kläger gehört, im Stich gelassen fühlt, diese Gruppe wieder kollektiv beleidigt. Die insofern grundsätzlich bestehende tatsächliche Vermutung einer drohenden Wiederholung wird hier jedoch entkräftet, weil faktische Umstände der Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederholung entgegenstehen. Es kann als nahezu ausgeschlossen betrachtet werden, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) erneut am gleichen Ort in der gleichen Schicht gemeinsam tätig werden und der Beklagte zu 1) sich von einer ganzen Gruppe von Kollegen, zu denen der Kläger gehört, hinsichtlich der Erbringung der Arbeitsleistung im Stich gelassen fühlt. Dies könnte nur dann passieren, wenn beide dem Kläger gegenüber ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind oder dieser noch vor Entscheidung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – voraussichtlich im Dezember 2024 – erfolgreich die Weiterbeschäftigung aus dem von ihm erlangten Titel erzwingt, obgleich er mittlerweile versetzt worden ist. Weiterhin müsste der Beklagte zu 1), der ebenfalls und zwar bis Ende September 2024 versetzt worden ist, im gleichen Zeitraum an den Arbeitsplatz in der A-Lounge am B Hauptbahnhof zurückkehren. Die Beklagte zu 2) hat jedoch zum Ausdruck gebracht, eine erneute Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) auszuschließen. Sie hat konkret vorgetragen, beide Mitarbeiter versetzt zu haben, und damit das mildeste Mittel ausgewählt zu haben, um ein Aufeinandertreffen beider Mitarbeiter zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger gehalten gewesen, vorzutragen, warum die Vermutung der Wiederholung einer Konfliktsituation zwischen ihm und anderen Kollegen einerseits und dem Beklagten zu 1) andererseits, fortbesteht, obgleich die Beklagte zu 2) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, auf jeden Fall vermeiden zu wollen, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) erneut im gleichen Team arbeiten. Sein Vortrag zu dem bestehenden Direktionsrecht der Beklagten zu 2) reicht insoweit nicht aus. Es geht nicht darum, ob eine entsprechende Weisung möglich wäre, sondern darum, dass die Beklagte zu 2) ihr Weisungsrecht anders ausgeübt hat und erklärt hat, dies auf jeden Fall auch künftig zu tun, was angesichts der gesamten Konfliktsituation nachvollziehbar ist. (2) Auf eine Erstbegehungsgefahr dergestalt, der Kläger könne ihn individuell persönlich als „Arschloch“ bezeichnen, beruft sich der Kläger nicht, so dass eine solche auch wegen § 308 ZPO wie dargelegt nicht zu prüfen ist. Sie wäre allerdings auch nicht erkennbar. b) Der Antrag zu I.2. hat ebenfalls keinen Erfolg. aa) Es ist bereits nicht ausreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Z. 2 ZPO, weil ihm nicht zu entnehmen ist, wem gegenüber der Beklagte zu 1) einen schriftlichen Widerruf erklären soll. Es handelt sich bei einer auf Widerruf einer Tatsachenbehauptung gerichteten Klage nicht um eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, § 894 ZPO, sondern um eine Klage auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung, § 888 ZPO. Eine auf die Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtete Klage muss aber klar erkennen lassen, mit welcher Handlung der Inanspruchgenommene den Titel erfüllt. Begehrt der Anspruchsteller den Widerruf einer Tatsachenbehauptung, muss er daher angeben, wer Adressat dieses Widerrufs sein soll (vgl. BAG, 24. August 2023 – 2 AZR 306/22 – Juris). Dies ist dem Antrag hier nicht zu entnehmen und auch durch Auslegung nicht zu ermitteln. Eine solche Auslegung ist etwa denkbar, wenn die Äußerungen, deren Widerruf begehrt wird, nach dem Vortrag des Anspruchstellers nur einer bestimmten Person gegenüber getätigt wurden. Dies ist jedoch nicht der Fall: Der Beklagte zu 1) hat mindestens einen Teil der im Antrag wiedergegebenen Behauptungen zahlreichen Personen gegenüber aufgestellt, sowohl gegenüber Repräsentanten der Beklagten als auch in Gerichtsverfahren gegenüber dem Gericht, der Gegenseite bzw. – als Zeuge – gegenüber den Parteien und den Bevollmächtigten. Eine Klarstellung des Antrags ist auch nach rechtlicher Erörterung dieser Problematik im Berufungstermin nicht erfolgt. bb) Auch eine Klarstellung des Antrags hätte jedoch nicht zur Zulässigkeit des Antrags geführt, weil es der Klage am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (1) Zutreffend hat das Arbeitsgericht insoweit ausgeführt, dass für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung dienen, in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Argumentation des Arbeitsgerichts, dass dies denknotwendig auch dann gilt, wenn die auf Widerruf- und/oder Unterlassung von vermeintlich unrichtigen Tatsachenbehauptungen in Anspruch genommene Person in einem anderen Gerichtsverfahren für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung als Zeuge benannt worden ist, folgt die Kammer ausdrücklich und macht sie sich zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. (2) Entgegen der Auffassung der Berufung ist dabei nicht im angestrengten Ehrschutzprozess zu klären, ob die aufgestellte Behauptung zutrifft oder nicht. Zwar ist es richtig, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28. Februar 2012 (-VI ZR 79/11- juris) offenlässt, ob das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, wenn die Äußerungen des auf Ehrschutz Inanspruchgenommenen „im Vorprozess bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären oder eine Schmähung dargestellt hätten“. Hieraus ist aber nicht abzuleiten, dass im Ehrenschutzprozess Beweis über die Wahrheit der inkriminierten Behauptungen zu erheben wäre, denn wenn eine solche Beweiserhebung erforderlich ist, dann sind diese gerade nicht „auf der Hand liegend falsch“. Dementsprechend führt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11. Dezember 2007 (-VI ZR 14/07-juris) auch aus, es sei in dem von ihm zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich, dass der Prozessvortrag der dortigen Beklagten in dem anderen Verfahren auf der Hand liegend als offensichtlich unwahr angesehen werden könnte, weder das Landgericht noch das Berufungsgericht hätten dahingehende Feststellungen getroffen. Es soll gerade nicht auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeschränkt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden (BGH 20. Juni 2023 -VI ZR 207/22- juris). Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; er kann in diesem Verfahren die Behauptung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (OLG Hamm 2. September 2022- I- 11 U 126 / 21- juris). Im Falle eines noch schwebenden Verfahren kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Ehrschutzklage daher nur dann gegeben sein, wenn die Unrichtigkeit der jeweiligen Aussage ohne weitere Erforschung offen zutage liegt (BGH 10. Juni 1986 -6 ZR 154/85- juris), es sich um eine reine Schmähung handelt (BGH 28. Februar 2012 -VI ZR 79/11- juris) oder ein Bezug der Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist (BGH 11. Dezember 2007- VI ZR 14/07-juris); einem Beweisantritt des Anspruchstellers ist vom Gericht des Ehrenschutzprozess nicht nachzugehen (BGH 10. Juni 1986 -6 ZR 154/85- juris). Liegen die genannten Ausnahmetatbestände nicht vor, kann der Betroffene gegenüber einem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden ehrkränkenden Vorbringen einer Partei oder eines Zeugen in einem schwebenden Verfahren weder Widerruf noch Unterlassung fordern. (3) So liegt der Fall hier. Um Schmähungen handelt es sich bei den Äußerungen, deren Widerruf der Kläger begehrt, nicht. Sie haben vielmehr Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand. Deren Unrichtigkeit liegt auch weder ohne weitere Nachforschungen auf der Hand noch fehlt es am inneren Zusammenhang zum Gegenstand des Hauptverfahrens. Sie sind vielmehr Gegenstand eines Beweisbeschlusses der erkennenden Kammer im Verfahren 14 Sa 692/23, demzufolge der Beklagte zu 1) für eben diesen Behauptungen als Zeuge vernommen werden soll. c) Aus den dargestellten Gründen ist der auf Unterlassung der im Antrag bezeichneten Behauptungen gerichtete Antrag zu I.3. ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. d) Gleichfalls unzulässig ist der Hauptantrag zu II., da er nicht ausreichend bestimmt ist, § 253 Abs. 2 Z. 2 ZPO. Der Kläger beantragt insoweit, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) zu beenden. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses setzt stets die Abgabe einer Willenserklärung mindestens eines Vertragspartners voraus. Die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung wird gemäß § 894 ZPO vollstreckt - die Willenserklärung gilt mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben. Unerheblich für die Geltung des § 894 ZPO ist, ob die Willenserklärung dem Kläger oder Dritten gegenüber abzugeben ist (vgl. nur Zöller-Seibel, § 894 ZPO, Rz. 2 mwN.). Hier ist jedoch unklar, zu der Abgabe welcher Willenserklärung die Beklagte zu 2) verurteilt werden soll. Eine Auslegung dahingehend, dass der Kläger die Abgabe einer Kündigungserklärung begehrt (vgl. BAG 25. Oktober 2007 – 8 AZR 593/06 –BAGE 124, 295), kommt hier nicht in Betracht, weil dies bereits Gegenstand des Hilfsantrags ist. Welche andere einseitige Willenserklärung der Beklagten zu 2) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 1) herbeiführen könnte, ist nicht erkennbar. Die Abgabe einer etwa auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichteten Willenserklärung führte als solche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht herbei, sodass der Antrag zu II. auch nicht dahingehend ausgelegt werden kann. Es wäre auch völlig unklar, welchen Inhalt das Angebot hinsichtlich etwa des Beendigungszeitpunkts haben sollte. Hierauf wurde der Kläger im Rahmen der rechtlichen Erörterungen im Berufungstermin hingewiesen, ohne dass eine Antragsänderung erfolgte. e) Der Antrag zu III.1, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zu leisten, ist ebenfalls unzulässig. aa) Unschädlich ist insofern, dass der Antrag nicht beziffert ist, da der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellt, insofern aber einen Mindestbetrag iHv. 20.000 € benennt. Damit ist den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Z. 2 ZPO genüge getan. Der Kläger hat nämlich auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich im Berufungstermin klargestellt, dass er den Antrag auf Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf den begehrten Mindestbetrag von 20.000 € einheitlich auf die behauptete Beleidigung und auf die falschen Behauptungen stütze, deren Widerruf begehrt wird. Er hat klargestellt, dass es sich nicht um eine Klagehäufung wegen verschiedener Verletzungen des Persönlichkeitsrechts handeln soll. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, für eine ausreichende Bestimmtheit des Klageantrags den genannten Mindestbetrag von 20.000 € in Einzelbeträge aufzuspalten und diesen verschiedene Streitgegenstände in Form von verschiedenen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuzuordnen. bb) Der ausdrücklich auf eine einheitliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gestützten Klage fehlt es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage ist damit insgesamt unzulässig. Der Kläger kann jedenfalls vor Abschluss des Verfahrens 14 Sa 692/23 keine Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die vom Beklagten zu 1) aufgestellten Behauptungen verlangen. Die Ausführungen zur Zulässigkeit von Klagen auf Unterlassung und/oder Widerruf von Behauptungen, die Gegenstand eines noch schwebenden Hauptsacheverfahrens sind, gelten insoweit entsprechend (BGH 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 - juris; BGH 10. Juni 1986 -6 ZR 154/85-juris). Sie betreffen sowohl den Beklagten zu 1), der im Verfahren 14 Sa 692/23 als Zeuge benannt ist, als auch die Beklagte zu 2), die in dem genannten Verfahren Partei ist. Der Aufspaltung der ausdrücklich einheitlich erhobenen Klage in zwei verschiedene Klagen, von den denen eine, nämlich die Klage auf Entschädigung wegen der behaupteten Beleidigung zulässig, die andere, nämlich die auf Entschädigung wegen der Behauptungen des Beklagten zu 1) gerichtete aber unzulässig ist, verbietet sich gemäß § 308 ZPO, weil der Kläger ausdrücklich keine Klagehäufung erklären wollte. Im Übrigen hätte eine solche Aufspaltung zur Folge, dass beide Klagen nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Z. 2 ZPO wären, weil es dann jeweils an der Festlegung eines Mindestbetrags fehlte. f) Das unter e) ausgeführte gilt entsprechend für den Antrag zu III. 2, der ebenfalls unzulässig ist. Der Kläger fordert insoweit einheitlich eine Entschädigung wegen Verletzung seiner Gesundheit wegen der von ihm behaupteten Beleidigung durch den Beklagten zu 1) und den von diesem getätigter Behauptungen, deren Widerruf er begehrt. Er macht eine einheitliche Verletzung seiner Gesundheit geltend und verlangt insoweit insgesamt einem Mindestbetrag von 10.000 €, ohne einzelnen Verletzungshandlungen jeweils einen Teilbetrag zuzuordnen. Einer einheitlichen Klage fehlt es jedoch wie dargelegt am Rechtsschutzbedürfnis. Ginge man entgegen dem Vortrag des Klägers von einer Klagehäufung aus, wären beide Klagen mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, weil nicht feststellbar wäre, welche Beträge der Kläger im Sinne eines Mindestbetrags für die einzelnen von ihm behaupteten Verletzungshandlungen fordert. g) Der Antrag zu IV. ist ebenfalls erfolglos. Auch er ist unzulässig. aa) Soweit sich die Feststellungsklage auf die vom Beklagten zu 1) aufgestellten Behauptungen bezieht, fehlt es wegen des schwebenden Hauptverfahrens am Rechtsschutzbedürfnis. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. bb) Hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet sind, die dem Kläger durch die behauptete Beleidigung entstehen werden, fehlt es am Feststellungsinteresse. Zwar ist ein Feststellungsantrag im Hinblick auf die Ersatzpflicht betreffend künftige Schäden bereits dann zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht gänzlich abgeschlossen und der Kläger aus diesem Grund nicht im Stande ist, seinen Anspruch ganz oder teilweise zu beziffern (vgl. nur OLG München, Urteil vom 24. April 2024 – 34 U 2306/23 – juris). Das Feststellungsinteresse ist bei derartigen Klagen daher nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten keinerlei Besorgnis besteht, zumindest mit dem Eintritt eines (weiteren) Schadens zu rechnen (BGH 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06-juris). Welche weiteren Schäden dem Kläger hier jedoch im Hinblick auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts oder seiner Gesundheit durch die behauptete Beleidigung des Beklagten zu 1) gegenüber einer Gruppe von Kollegen, zu denen der Kläger gehörte, im Jahr 2022 - also vor mehr als zwei Jahren- noch drohen sollen, ist nicht erkennbar. II. Betreffend den mit Abweisung der Hauptanträge zur Entscheidung angefallenen Hilfsantrag zu II. ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung ist auch hinsichtlich des abgewiesenen Hilfsantrags zu II. gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und der Kläger hat sie form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags zu II. wird verwiesen; das Arbeitsgericht hat in seiner Begründung nicht zwischen dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag zu II. unterschieden. 2. Die Berufung ist aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gem. §§ 242, 241 Abs. 1 ZPO iVm. § 12 Abs. 3 AGG analog darauf zu, dass die Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausspricht. Auch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gegenüber dem Beklagten zu 1) kann der Kläger von der Beklagten zu 2) nicht verlangen. a) Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2007 (–8 AZR 593/06– BAGE 124, 295) annimmt, einem iSv. „Mobbing“ belästigten Arbeitnehmer könne auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 AGG in analoger Anwendung dieser Regelung ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ausspruch einer Kündigung gegenüber dem ihn belästigenden Arbeitnehmer zustehen. Voraussetzung ist jedoch auch nach dieser Entscheidung, dass der Ausspruch der Kündigung dem Arbeitgeber zumutbar ist, was voraussetzt, dass sie wirksam ausgesprochen werden kann. Dies ist hier weder im Hinblick auf eine außerordentliche noch im Hinblick auf eine ordentliche Kündigung der Fall. b) Die Zumutbarkeit scheitert hinsichtlich einer außerordentlichen Kündigung schon daran, dass die Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB abgelaufen ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der behaupteten Beleidigung als auch hinsichtlich der geltend gemachten falschen Behauptungen des Beklagten zu 1). c) Auch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gegenüber dem Beklagten zu 1) kann der Kläger von der Beklagten zu 2) nicht fordern. Dabei kann offenbleiben, ob eine entsprechende Verurteilung überhaupt möglich ist, wenn in dem jeweiligen Betrieb ein Betriebsrat besteht, der gemäß § 102 Abs. 1 BGB vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist. Insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass die Kündigung im Falle einer Verurteilung bereits mit Rechtskraft der Entscheidung als ausgesprochen (wenn auch nicht als zugegangen) gilt, § 894 ZPO (vgl. Gelhaar NZA 2009, 825), bestehen hiergegen erhebliche Bedenken. Gleiches gilt, wenn die Kündigung der behördlichen Zustimmung, etwa des Integrationsamtes bedarf. Der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des Beklagten zu 1) ist unabhängig hiervon der Beklagten zu 2) nicht zumutbar. Die Kündigung bedürfte der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 1, 2 KSchG. Die behauptete Beleidigung durch den Beklagten zu 1) am 20. Juni 2020 stellte jedoch ohne vorherige Abmahnung erkennbar keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar. Hinsichtlich der angeblich unzutreffenden Behauptungen des Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Vorfälle am 20. Juni 2022 käme ausschließlich eine Verdachtskündigung in Betracht. Eine solche wäre der Beklagten zu 2) jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Die Beklagte zu 2) hat den Beklagten zu 1) im Verfahren 14 Sa 692/23 als Zeugen zu eben den Behauptungen benannt, die der Kläger im hiesigen Verfahren als unzutreffend rügt. Der Ausspruch einer Verdachtskündigung wegen falscher Behauptungen bei gleichzeitiger Benennung des Beklagten zu 1) als Zeuge für die Richtigkeit dieser Behauptungen stellte ein widersprüchliches Verhalten dar, zu dem die Beklagte zu 2) nicht verurteilt werden kann. Insofern gelten ähnliche Überlegungen, wie die, die zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für Ehrschutzklagen führen, wenn Äußerungen betroffen sind, die Gegenstand eines anderweitigen Verfahrens zwischen den Beteiligten sind. Abgesehen davon kann vorliegend auch nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung vorliegen. Die Verdachtsmomente müssen auch im Fall einer ordentlichen Kündigung regelmäßig ein solches Gewicht erreichen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht mehr zugemutet werden kann, hierauf also grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung gestützt werden könnte (BAG 21.11.2013 – 2 AZR 797/11 – juris). Der Verdacht ist nur dann dringend, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG 29. 11. 2007 – 2 AZR 724/06 – Juris; BAG 10.02. 2005 - 2 AZR 189/04 – juris). So liegt der Fall hier. Dass die Behauptungen des Beklagten zu 1) zutreffen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht unwahrscheinlicher, als dass sie falsch sein. III. Hinsichtlich des damit zur Entscheidung angefallenen höchst hilfsweise gestellten Antrags zu II. ist die Berufung unzulässig. Die Berufungsbegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Das Arbeitsgericht hat den Antrag als unzulässig angesehen, weil er nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 256 Abs. 2 Z. 2 ZPO sei. Für die Beklagte zu 2) sei nicht erkennbar, welche Maßnahmen von ihr konkret erwartet werden. In der Berufungsbegründung führt der Kläger lediglich aus, wenn man seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Vornahme einer bestimmten Handlung verneine, habe er zumindest Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch sie. Dies stellt jedoch keine Auseinandersetzung mit der arbeitsgerichtlichen Begründung dar; warum aus dieser Erwägung entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Zulässigkeit des gestellten Antrags resultieren soll, ist nicht erkennbar. Aus der Behauptung, dem Kläger stehe ein bestimmter Anspruch zu, folgt weder, dass er diesen mit einem § 253 Abs. 2 Z. 2 ZPO nicht genügenden Antrag geltend machen kann noch, dass der Antrag den dortigen Anforderungen genügt. Die Rechtserheblichkeit der Einwände des Klägers ist damit nicht erkennbar, was jedoch Voraussetzung einer ausreichenden Berufungsbegründung ist. Insoweit gehen auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 29. Mai 2024 fehl, wenn ihm ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zustehe, was er in der Berufungsbegründung geltend gemacht habe, dann müsse denklogisch auch ein auf diesen Anspruch gerichteter Antrag hinreichend bestimmt sein, da er sonst seinen Anspruch nicht gerichtlich geltend machen können. Zum einen ist nicht bei jedem gesetzlich geregelten Anspruch eine auf Erfüllung gerichtete Klage möglich. Gerade im Falle eine Verletzung allgemeiner Nebenpflichten eines Vertragspartners ist auch denkbar, dass der andere Vertragspartner auf ein Zurückbehaltungsrecht seiner Leistung oder auf Schadensersatzansprüche beschränkt ist. Dies wird auch und gerade im Hinblick auf § 12 AGG vertreten (vergl. etwa mit beachtlichen Argumenten Gelhaar NZA 2009,825), dessen analoge Anwendung hier in Rede steht, wobei es hier nicht darum geht, ob die Kammer dieser Auffassung folgt, sondern darum, ob der Kläger, wie für die Zulässigkeit der Berufung erforderlich, die Rechtserheblichkeit seiner Rügen vorgetragen hat. Zum anderen ergibt sich selbst aus der Annahme, § 12 AGG (analog) begründe einen einklagbaren Erfüllungsanspruch des Klägers dahingehend, dass der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung ergreift, keineswegs, dass auch ein entsprechend allgemein gehaltener Antrag als zulässig angesehen werden müsste. Auch ein klagbarer Erfüllungsanspruch enthebt den Anspruchsteller nicht, einen Antrag zu stellen, der den Streitgegenstand so konkret beschreibt, dass die Entscheidungsbefugnis des Gerichts gemäß § 308 ZPO klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (vgl. hierzu BAG 16. Dezember 2021 – 2 AZR 235/21 – mwN., BAGE 177, 13). Es muss deshalb aus dem Antrag erkennbar sein, welche Maßnahmen der Arbeitnehmer fordert. Aufgabe des Vollstreckungsverfahren ist es, zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht, denn die Zwangsvollstreckung ist auf schlichte Beugung eines rechtsfeindlichen Willens ausgerichtet. Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (BAG 15.04.2009 – 3 AZB/08 - EzA § 253 ZPO 2002 Nr. 2; BAG 28.02. 2003 – 1 AZB 53/02 – BAGE 105, 195). Mit dem hier gewählten Antrag fehlt es an einer Abgrenzung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 Abs. 1 ZPO. Sie wälzt das Risiko eines teilweisen Unterliegens auf die Beklagte zu 2) ab. Der Kläger kann die Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht dergestalt offenlassen, als dieses die Beklagte zu 2) zur Vornahme von Maßnahmen verurteilt, die dieser gar nicht beantragt hat, den Streitgegenstand also selbst auswählt. Ein dem gestellten Antrag wörtlich entsprechender Tenor dagegen wäre offensichtlich nicht vollstreckbar. Hierdurch würde das Erkenntnisverfahren, welche Maßnahmen die Beklagte zu 2) nach § 12 AGG analog vorzunehmen hat, vollständig ins Vollstreckungsverfahren verlagert. Der Schuldner könnte bei einer entsprechenden Tenorierung gerade nicht erkennen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. V. Die Zulassung der Revision ist durch keinen der gesetzlich vorgesehenen Gründe veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um Unterlassungs-, Widerrufs- Entschädigungs- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers und um die Verpflichtung der Beklagten zu 2), das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) zu beenden. Die Beklagte zu 2) ist ein Konzernunternehmen der A. Neben dem Angebot von Fernverkehrszügen betreibt sie an verschiedenen Bahnhöfen sog. A-Lounges, in denen sie für ausgewählte Bahnkunden Aufenthaltsmöglichkeiten mit einem gastronomischen Angebot vorhält. Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren bei der Beklagten zu 2) in der A-Lounge am Hauptbahnhof B als Stewards beschäftigt. Dort kam es am 20. Juni 2022 während einer gemeinsamen Schicht zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und den weiteren Kollegen C, D und E einerseits und dem Beklagten zu 1) andererseits, deren Ablauf im Einzelnen streitig ist. Im Anschluss an diese Auseinandersetzung behauptete der Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) u.a., der Kläger habe ihn im Zuge dieser Auseinandersetzung sexualisiert verbal beleidigt, ihm an den Po gegriffen und ohne sein Einverständnis seinen Unterarm gestreichelt. In der Folgezeit führte die Beklagte zu 2) u.a. mit dem Kläger und dem Beklagten zu 1) verschiedene Personalgespräche, die diese Vorwürfe des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger zum Inhalt hatten. Schließlich stellte sie den Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2022 bis auf weiteres widerruflich unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und kündigte ihm vor dem Hintergrund dieser Vorwürfe mit Kündigungsschreiben vom 3. August 2022 außerordentlich fristlos. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (18 Ca 3930/22) nach Beweisaufnahme ebenso wie der dort gestellte Weiterbeschäftigungsantrag erfolgreich, die hiergegen eingelegte Berufung ist vor der erkennenden Kammer unter dem Az. 14 S 692/23 anhängig. In diesem Verfahren hat die erkennende Kammer im Berufungstermin am 21. Juni 2024 im Hinblick auf die Kündigung vom 3. August 2022 einen Beweisbeschluss verkündet, wonach Beweis über die behaupteten Äußerungen und das behauptete Verhalten des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) in dem Konflikt am 20. Juni 2022 erhoben werden soll. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme ist aktuell bestimmt auf den 20. Dezember 2024. Unbeschadet dieser und einer weiteren dem Kläger gegenüber ausgesprochenen Kündigung hat die Beklagte zu 2) den Kläger mittlerweile vorsorglich versetzt, wogegen sich der Kläger ebenfalls gerichtlich wehrt; der diesbezügliche Rechtsstreit ist vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängig. Auch den Beklagten zu 1) hat die Beklagte zu 2) versetzt, und zwar mit Schreiben vom 23. September 2022 (Bl. 206 der Akte) befristet bis zum 30. September 2024 in die A-Lounge B Flughafen. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2022 – 18 Ca 4380/22 – insgesamt abgewiesen. Es hat die Anträge teilweise mangels ausreichender Bestimmtheit bzw. wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig, teilweise als unbegründet angesehen. Hinsichtlich des Antrags, den Beklagten zu 1) strafbewehrt zur Unterlassung der Bezeichnung des Klägers als „Arschloch“ zu verurteilen, hat das Arbeitsgericht die Wiederholungsgefahr eine solche Beleidigung betreffend verneint, hinsichtlich des begehrten Entschädigungsanspruchs hat es die Auffassung vertreten, eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts liege nicht vor. Die Schmerzensgeldklage wegen Gesundheitsverletzung hat es für unsubstantiiert gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe (Bl. 381 der Akte) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 21. Juni 2024 (Bl. 510 ff. d.A.) festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt und diese begründet. Der Kläger behauptet auch in der Berufungsinstanz, der Beklagte zu 1) habe im Rahmen des Konflikts am 20. Juni 2022 ihm und anderen Kollegen gegenüber die Äußerung getätigt „Ihr seid alle Arschlöcher.“ Er ist der Auffassung, der auf diese Beleidigung bezogene Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt, jedenfalls habe das Arbeitsgericht ihn im Sinne der im Berufungstermin erfolgten Klarstellung auslegen müssen. Der Antrag sei auch begründet, insbesondere müsse von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, eine solche sei grundsätzlich bereits durch die Erstbegehung indiziert. Es habe sich bei der Situation am 20. Juni 2022 auch nicht, wie das Arbeitsgericht meine, um eine einmalige Sondersituation gehandelt, vielmehr habe eine alltägliche Situation vorgelegen, was dafürspreche, dass die streitgegenständliche Beleidigung erneut vom Beklagten zu 1) geäußert werde, sobald er das Gefühl habe, keine Hilfe bei seiner Arbeit zu erhalten. Der Beklagte zu 1) habe zudem bereits am 6. Mai 2022 seinen Kollegen F als „bürokratisches Arschloch“ bezeichnet, es habe sich am 20. Juni 2022 also gerade nicht um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Insoweit behauptet der Kläger konkret, am 6. Mai 2022 sei eine Kundin, nachdem ihr von dem Mitarbeiter F der Zutritt in die Lounge verweigert worden war, weil sie die Nutzungsbestimmungen der Beklagten zu 2) nicht erfüllte, diesem gegenüber wütend, ausfällig und beleidigend geworden und habe gesagt, sie hasse Deutschland und die Bürokratie, die hier herrsche und habe sich schließlich vom Mitarbeiter F lautstark mit der Beleidigung: „Ihr bürokratischen Arschlöcher“ verabschiedet. Der Beklagte zu 1) sei der Kundin ein paar Schritte hinterhergelaufen und habe laut gesagt: „Da kann ich Ihnen nur zustimmen.“ Der Kläger meint, die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, sodass sie der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegenstehe und auch die Versetzung des Beklagten zu 1) sei jedenfalls nicht dauerhaft geeignet, künftige Beleidigungen durch diesen zu verhindern. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die Versetzung – unstreitig – nur befristet bis zum 30. September 2024 erfolgt sei. Das Arbeitsgericht sei auch unzutreffend davon ausgegangen, dass die Anträge zu I.2. unzulässig seien. Zwar treffe es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Offengelassen habe der Bundesgerichtshof aber insofern, ob dies auch gelte, wenn die Äußerungen in dem jeweiligen Vorprozess bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen seien oder eine Schmähung dargestellt hätten. Der Kläger meint, wissentlich unwahre Behauptungen seien insoweit nicht geschützt, um solche handele es sich aber bei den Behauptungen des Beklagten zu 1) hinsichtlich des Verhaltens des Klägers am 20. Juni 2022. Dies habe er, der Kläger, ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Ebenfalls zu Unrecht habe das Arbeitsgericht seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Beendigung, hilfsweise auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses verneint. Zwar habe ein Arbeitnehmer nach § 12 AGG insoweit nur Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch den Arbeitgeber, vorliegend sei das Ermessen der Beklagten zu 2) jedoch dahingehend reduziert, dass sie zur Beendigung bzw. Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 1) verpflichtet sei. Weder eine Abmahnung noch eine Versetzung stellten ein ebenso geeignetes Mittel zur Zielerreichung dar. Der insoweit höchst hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, im Rahmen der Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens gegen den Beklagten zu 1) wegen der Beleidigungen Maßnahmen zu ergreifen, die die Beklagte zu 2) nach den Umständen des Einzelfalls als verhältnismäßig ansehen darf, sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht unzulässig. Nehme man an, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Handlung der Beklagten zu 2) habe, stehe ihm zumindest ein Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch die Beklagte zu 2) zu. Der Kläger meint weiter, auch die Anträge zu III.1. und zu IV. seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts begründet, weil die Bezeichnung als „Arschloch“ als eine besonders schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen werden müsse, die zudem verschuldet erfolgt sei und weil es für das begehrte Schmerzensgeld ausreiche, dass sich durch die Handlung des Beklagten zu 1) eine bereits vorhandene Erkrankung nachweisbar verschlimmere. Dies sei im Hinblick auf seine depressive Erkrankung hier der Fall. Der Kläger beantragt zuletzt, I. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, 1) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, ihn wörtlich als Arschloch zu bezeichnen oder eine Gruppe als Arschlöcher zu bezeichnen, zu der der Kläger gehört; 2) die Behauptungen, - dass der Kläger den Beklagten zu 1) in der Spätschicht am 20.06.2022 in der Küche der A-Lounge am Hauptbahnhof B ohne Einwilligung des Beklagten zu 1) mit der Innenhand bewusst und zielgerichtet für 1 bis 2 Sekunden fest an den Po gegriffen habe; - dass der Kläger ohne Einverständnis des Beklagten zu 1) dessen Unterarm gestreichelt habe, auf dem sich eine Tätowierung mit dem Bezug zu der brasilianischen Heimat des Beklagten befindet und dabei gesagt habe „Brasilien ich liebe das“; - dass der Kläger sich gegenüber dem Beklagten zu 1) in der Spätschicht am 20. Juni 2022 in der Küche der A-Lounge am Hauptbahnhof B beleidigend geäußert bzw. gedroht habe: - „Komm her mein Schatz, brauchst du Hilfe-soll ich dir helfen?“ - „Du bist ein Mädchen. Du musst immer den Chef holen, du bist ein Weichei!“ - „Du bist ein Weichei! Musst immer gleich den Chef holen, das ist mir egal! Ich habe keine Angst vor dem Chef! Ich mache euch beide fertig!“ - „Du bist ein Weichei, ich würde dich gerne mal durchficken!“; - dass der Kläger den Beklagten zu 1) in der Spätschicht am 20. Juni 2022 in der Küche der A-Lounge am Hauptbahnhof B aufgefordert habe, ihn zu schlagen, wenn er (der Beklagte zu 1) ein Mann sei, schriftlich zu widerrufen; 3) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen, - dass der Kläger den Beklagten zu 1) in der Spätschicht am 20.06.2022 in der Küche der A-Lounge am Hauptbahnhof B ohne Einwilligung des Beklagten zu 1) mit der Innenhand bewusst und zielgerichtet für 1 bis 2 Sekunden fest an den Po gegriffen habe; - dass der Kläger ohne Einverständnis des Beklagten zu 1) dessen Unterarm gestreichelt habe, auf dem sich eine Tätowierung mit dem Bezug zu der brasilianischen Heimat des Beklagten befindet und dabei gesagt habe „Brasilien ich liebe das“; - dass der Kläger sich gegenüber dem Beklagten zu 1) in der Spätschicht am 20. Juni 2022 in der Küche der A-Lounge am Hauptbahnhof B beleidigend geäußert bzw. gedroht habe: - „Komm her mein Schatz, brauchst du Hilfe-soll ich dir helfen?“ - „Du bist ein Mädchen. Du musst immer den Chef holen, du bist ein Weichei!“ - „Du bist ein Weichei! Musst immer gleich den Chef holen, das ist mir egal! - Ich habe keine Angst vor dem Chef! Ich mache euch beide fertig!“ - „Du bist ein Weichei, ich würde dich gerne mal durchficken!“; - dass der Kläger den Beklagten zu 1) in der Spätschicht am 20. Juni 2022 in der Küche der A-Lounge am Hauptbahnhof B aufgefordert habe, ihn zu schlagen, wenn er (der Beklagte zu 1) ein Mann sei, zu unterlassen; II. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) zu beenden; hilfsweise, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) zu kündigen; höchst hilfsweise, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, im Rahmen der Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens gegen den Beklagten zu 1) wegen der Beleidigung des Klägers und seiner Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen Maßnahmen zu ergreifen, die die Beklagte zu 2) nach den Umständen des Einzelfalls als verhältnismäßig ansehen darf; III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1) an den Kläger wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2) an den Kläger wegen der Verletzung seiner Gesundheit ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; IV. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sind, die ihm durch die unter Ziff. I. 1 genannte Beleidigung und unter Ziff. I 2. genannten unwahren Behauptungen des Beklagten zu 1) noch entstehen werden. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Der Unterlassungsantrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er den Kläger nicht wie behauptet tituliert habe. Auch die Anträge auf Widerruf und Unterlassung der hinsichtlich des Verhaltens des Klägers am 20. Juni 2022 aufgestellten Behauptungen habe das Arbeitsgericht zurecht mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen, weil er, der Beklagte zu 1), nicht an einer Zeugenaussage in dem noch laufenden Kündigungsschutzprozess gehindert werden könne. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihm, dem Beklagten zu 1), bestehe nicht, weil substantiiert vorgetragen worden sei, dass der Kläger und er niemals mehr zusammenarbeiten müssten. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor, weil dieser nicht von ihm beleidigt worden sei, selbst wenn aber die behauptete Äußerung gefallen sei, stelle sie keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Insoweit sei zu beachten, dass es hier um Erwachsene gehe, die in der Gastronomie arbeiten und nicht um zarte Gemüter im Waldorfkindergarten, wenn man es plakativ ausdrücken wolle. Auch ein Schmerzensgeldanspruch sei nicht ansatzweise dargetan, abgesehen vom Fehlen einer Beleidigung sei eine Gesundheitsverletzung des Klägers nicht erkennbar. Die Beklagte zu 2) hält die Berufung für unzulässig und verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. Sie meint, die Berufung des Klägers basiere auf der Bezugnahme auf diverse nicht einschlägige Rechtsprechung, ohne sich im Einzelnen mit dem angegriffenen Urteil auseinanderzusetzen. Jedenfalls die Berufung des Klägers bezüglich des Antrags zu IV. sei unzulässig, weil der Kläger insoweit nur auf die vorangegangenen Ausführungen verweise. Das Arbeitsgericht habe außerdem den Unterlassungsantrag zu Recht als unzulässig abgewiesen, dieser sei nicht hinreichend bestimmt und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, Schriftsätze zu durchforschen, um einen an sich unzulässigen Antrag durch Auslegung der Zulässigkeit zugänglich zu machen. Da der Kläger als darlegungs- und beweisbelastete Partei den Beweis schuldig geblieben sei, dass der Beklagte zu 1) am 20. Juni 2022 unter anderem zu dem Kläger „Ihr seid alle Arschlöcher“ gesagt habe, sei der Antrag darüber hinaus unbegründet. Das Arbeitsgericht habe auch mit zutreffender Begründung eine Wiederholungsgefahr verneint. Entgegen der Auffassung des Klägers folge dies auch aus der ihm gegenüber erfolgten Versetzung auf unbestimmte Zeit in die A Mitarbeiter Lounge Boardservice am Hauptbahnhof B. Das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anträge zu I.2) und I.3) habe das Arbeitsgericht zu Recht verneint. Die Anträge seien geeignet, die Äußerungsfreiheit des Beklagten zu 1) in dem Rechtsstreit vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht 14 Sa 692/ 23 zu beschneiden, da der Beklagte zu 1) – insoweit unstreitig- dort als Zeuge über die Vorkommnisse am 20. Juni 2022 benannt sei. Der Antrag zu II. sei ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung des Klägers unzulässig. Er sei darüber hinaus unbegründet, weil die behauptete Beleidigung nicht bewiesen sei. Jedenfalls aber habe sie mit der Versetzung des Beklagten zu 1) an die A-Lounge am Flughafen B ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Diese Entscheidung führe dazu, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) nicht aufeinanderträfen. Die Beklagte zu 2) meint, die auf Entschädigung und Schmerzensgeld gerichteten Anträge habe das Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen, weil die behauptete Beleidigung die Bagatellgrenze nicht übersteige. Jedenfalls sei eine mögliche entsprechende Äußerung des Beklagten zu 1) ihr nicht zuzurechnen. Abgesehen davon, dass die behauptete Gesundheitsbeschädigung bestritten werde, seien berufliche Enttäuschungen im Arbeitsleben unvermeidlich. Im Berufungstermin hat der Kläger klargestellt, der Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts werde einheitlich auf die behauptete Beleidigung und auf die Behauptungen des Beklagten zu 1) gestützt, deren Widerruf begehrt werde. Um eine Klagehäufung handele sich insoweit nicht. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2024 (Bl. 510 ff d.A.) Bezug genommen.