Urteil
14 Sa 1580/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:0410.14SA1580.07.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17.08.2007, Az. 7 Ca 1537/06 unter Zurückweisung der Berufung und Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.301,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2006 sowie 1.356,09 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 14 %, die Beklagte 86 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17.08.2007, Az. 7 Ca 1537/06 unter Zurückweisung der Berufung und Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.301,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2006 sowie 1.356,09 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 14 %, die Beklagte 86 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 und 520 ZPO). Ebenso ist auch die Anschlussberufung des Klägers innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden. Auch sie erweist sich damit als zulässig. Die Berufung hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg, soweit die Beklagte die Anrechnung der Position 16% Umsatzsteuer für Wareneingang Drittländer in Höhe von € 129.789,75 als berücksichtigungsfähige Posten für das Jahr 2003 und im Jahr 2004 in Höhe von € 1.680,00 geltend macht. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers erweist sich nur teilweise als begründet, soweit er restliche Gehaltsansprüche in Höhe von € 11.000,00 brutto geltend macht. Im Übrigen ist auch sie unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: I. 1. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG) hat das Arbeitsgericht erkannt, dass zwischen den Parteien eine wirksame mündliche Provisionsvereinbarung zustande gekommen ist, dies mit dem Inhalt der später abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung. Insbesondere steht die im Arbeitsvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel einer entsprechenden mündlichen Provisionsvereinbarung nicht entgegen. Nach § 305 b BGB gilt der Vorrang der Individualabrede vor allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unstreitig ist, dass es sich bei den von der Beklagten verwendeten Regelungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, soweit es den Inhalt des Arbeitsvertrages betrifft. Dies ist auch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Jedenfalls sind die im Arbeitsvertrag geregelten Schriftformklauseln unwirksam, soweit sie dem Zweck dienen, individuelle zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen zu verdrängen. Dies führt zur Unwirksamkeit dieser Regelungen (BGH, Urteil vom 20.10.1994, NJW-RR 1995, S. 179 ) . Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2003 (NZA 2003, S. 1145 ) nicht entgegen, da diese sich im Wesentlichen mit der Frage des Ausschlusses der betrieblichen Übung befasst. Demgegenüber ist zwischen den Parteien eine individuelle, zwischen ihnen getroffene Vereinbarung im Streit. Dass beide Parteien von der Wirksamkeit dieser mündlichen Provisionsvereinbarung ausgegangen sind, ergibt sich aus der zwischen den Parteien praktizierten Handhabung in den Jahren 2002 und 2003. Wie sich aus den Abrechnungen ergibt, die der Kläger für die Jahre 2001/2002 vorgelegt hat, hat er im streitigen Zeitraum Provisionsgeschäfte getätigt, die auch von der Beklagten entsprechend abgerechnet worden sind (Bl. 306/307 d. A.). Hieraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten zwischen den Parteien Provisionsvereinbarungen bestanden, da anders die von der Beklagten erfolgten Zahlungen nicht nachzuvollziehen sind. Auch die Beklagte hat insoweit keine plausible abweichende Erklärung geliefert. Soweit es den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen mündlichen Vereinbarung betrifft, bezieht sich der Kläger auf die später abgeschlossene schriftliche Provisionsregelung. Dies entspricht auch der von ihm erstellten Abrechnung für das Jahr 2001/2002, die nach den gleichen Grundsätzen wie in der späteren schriftlichen Provisionsvereinbarung geregelt, von ihm abgerechnet worden sind. Entsprechend der später schriftlich getroffenen Vereinbarung ist auch hier eine Provision in Höhe von 10% der verdienten Rohmarge in Ansatz gebracht worden. Insoweit verwendet der Kläger bei der Aufstellung seiner Provisionsabrechnung dieselben Begriffe, die auch in der schriftlichen Provisionsvereinbarung enthalten sind. Soweit die Beklagte demgegenüber pauschal bestreitet, dass der Kläger den Inhalt der mündlichen Provisionsvereinbarung nicht konkret unter Beweis gestellt hat, verkennt sie, dass es zunächst Sache der Beklagten ist, ihrerseits den Vortrag des Klägers substantiiert zu bestreiten. Insoweit langt ein pauschales Bestreiten, wonach eine Provisionsvereinbarung nicht existiert haben soll, nicht aus, da dies der Handhabung der Parteien widerspricht. Es wäre vielmehr ihre Aufgabe gewesen, im Einzelnen darzulegen, wie aus ihrer Sicht sich die Provisionsvereinbarung dargestellt hat, da eine solche notwendig zwischen den Parteien existiert haben muss, zumal auch die Beklagte keine andere Erklärung für diese Zahlungen liefert. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten fällt das streitige Geschäft N/C unter die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung. Dies gilt insbesondere, als die Beklagte den Inhalt der Provisionsvereinbarung auf "Produkte" beziehen will und die Auffassung vertritt, größere Projekte fielen nicht unter die zwischen den Parteien getroffene Provisionsvereinbarung. Unabhängig von der Frage, wie der Begriff "Produkt" zu fassen ist, ergibt bereits die systematische Auslegung sowie die Auslegung nach Sinn und Zweck, dass das streitige Geschäft unter die Provisionsvereinbarung fällt. Dies folgt aus Ziffer 3 der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung. Bei der Definition der "Rohmargen" will die Beklagte die mit der Abwicklung des Geschäfts verbundenen Kosten wie z. B. Provisionen an Dritte, Transport, Kompensationen (Warterleistungen), Serviceleistungen (Aufbau, Montage, Wartungen, Reparaturen) in Abzug bringen. Diese Abzüge lassen sich nur dann verstehen, wenn der unter Ziffer 1 genannte Bereich des "Produktes" auch Serviceleistungen beinhaltet, da nur dann ein Abzug dieser Leistungen sinnvoll erscheint und in Betracht gezogen werden muss. Würde man nur – wie es die Beklagte geltend macht – Waren und Güter unter den Begriff des Produktes fassen, macht der in Ziffer 3 genannte Abzug für Serviceleistungen oder Warterleistungen oder Montageleistungen keinen Sinn. Insofern folgt bereits aus der systematischen Auslegung, dass das streitige Geschäft Numix /Channel 9 unter die zwischen den Parteien getroffene Provisionsregelung fällt. 3. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist allerdings davon auszugehen, dass der Provisionsanspruch des Klägers bereits mit Abschluss des Vertrages am 20.02.2003 entstanden ist. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend auf die Regelung des § 87 HGB, wonach der Provisionsanspruch aufschiebend bedingt mit dem Abschluss des Vertrages entsteht. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand jedoch – wie oben bereits ausgeführt – zwischen den Parteien eine Provisionsregelung, wie die zwischen den Parteien praktizierte Handhabung einschließlich der Zahlungen der Beklagten dokumentiert. Ein weiteres Indiz für die Anwendbarkeit der später schriftlich vereinbarten Provisionsvorschriften auf das streitige Geschäft sind die von der Beklagten geleisteten Zahlungen. Diese sind ausdrücklich ausweislich der Abrechnungen als "Provision lfd." gekennzeichnet. Nachdem auch nach dem Vortrag der Beklagten außer dem hier streitigen Geschäft keine wesentlichen provisionspflichtigen Geschäfte zum damaligen Zeitpunkt angefallen waren, ist es nahe liegend, die entsprechenden Zahlungen auf das hier streitige Geschäft zu beziehen. 4. Das Gericht folgt auch im Wesentlichen der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Bewertung der abzugsfähigen Posten. 4.1 Dies betrifft zunächst die Frage, inwieweit die von der Beklagten geltend gemachten Zinsen als Kosten anzusetzen sind, die die Rohmarge schmälern. Zwar handelt es sich – insoweit folgt das Gericht den Einwendungen der Beklagten – um Kosten, die sich unmittelbar auf die Abwicklung des Geschäfts beziehen und die insofern nach Sinn und Zweck der Regelung den Gewinn der Beklagten aus diesem Geschäft schmälern. Allerdings hat der Kläger zu Recht eingewandt, dass es zunächst Sache der Beklagten ist, einen etwaigen Zahlungsverzug gegenüber dem Vertragspartner – hier dem Auftraggeber – geltend zu machen. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen der Beklagten. Insbesondere ist nicht dargelegt, ob und inwiefern die Beklagte die geltend gemachten Zahlungen angemahnt hat und aus welchem Grund es ihr nicht zuzumuten war, diese Forderungen, ggf. auch gerichtlich, durchzusetzen. Zwar mag es sein, dass dies im Einzelfall für den Geschäftsherrn unzumutbar ist, hierzu bedarf es jedoch näherer Ausführungen. Gleiches gilt für die Frage, inwiefern der ausstehende Zinsbetrag mit offenen Gegenforderungen hätte verrechnet werden können. 5. Die Berufung der Beklagten ist auch unbegründet, soweit es die erstinstanzlich ausgeurteilten Provisionszahlungen für die Länder H und I betrifft. Zwar sind diese Länder nicht ausdrücklich in der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung enthalten. Aus der Regelung ergibt sich jedoch, dass es sich um Geschäfte handeln soll, für die grundsätzlich auch eine Provisionspflicht besteht. Dies folgt aus der zwischen den Parteien getroffenen Formulierung, wonach sich "die Parteien einvernehmlich auf eine angemessene Anrechnung" einigen. Zwar ist der Wortlaut der zwischen den Parteien getroffenen Regelung insofern missverständlich, als von einer "Anrechnung" die Rede ist. Weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus ihrem Sinn und Zweck noch aus dem Vortrag der Parteien lässt sich ersehen, was mit "angemessener Anrechnung" gemeint sein soll. Weder die Beklagte noch der Kläger tragen vor, was die Parteien hierunter verstanden haben. Auch in der Berufungsbegründung führt die Beklagte – was insoweit ihre Verpflichtung gewesen wäre – nicht näher aus, was mit Anrechnung zu verstehen ist. Zwar trifft es zu, dass die Parteien über die Frage der Höhe des Provisionssatzes – und nur dies kann gemeint sein, wenn die Parteien von "Angemessenheit" reden – keine Regelung getroffen haben. Die im Anhang zum Arbeitsvertrag zwischen den Parteien getroffene Regelung lässt jedoch deutlich erkennen, dass jedenfalls eine Provisionierung erfolgen sollte, wobei offen ist, ob diese höher oder niedriger als die unter Ziffer 3 geregelte Provision von 10% beträgt. Jedenfalls ergibt sich eine Provisionspflicht aus § 612 BGB, wenn keine Regelung zwischen den Parteien getroffen wurde. Gemäß § 612 Abs. 2 BGB ist dabei die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Grundsätzlich sind hierbei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1989, NJW-RR 1990, S. 349 ) . Maßgeblich sind vergleichbare Tätigkeiten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Parteien. Es liegt daher nahe, den auch sonst zwischen den Parteien vereinbarten Provisionssatz in Höhe von 10% für diese Geschäfte zugrunde zu legen, sofern nicht dargelegt ist, welche Umstände es rechtfertigen, von der zwischen den Parteien vereinbarten üblichen Vergütung abzuweichen. Derartige Umstände trägt die Beklagte nicht vor. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit es die Anrechnung des Postens Wareneingang 16% Vorsteuer (Geschäftsjahr 2003) in Höhe von € 129.789,75 sowie Wareneingang 16% Vorsteuer (Geschäftsjahr 2004) in Höhe von € 1.680,00 betrifft. Aus der Aufstellung der Beklagten (Anlage B 43) ergibt sich, dass es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts um Abrechnungsposten handelt, die jeweils ohne MWSt. in Ansatz gebracht worden sind. Im Geschäftsjahr 2003 belaufen sich diese Beträge auf insgesamt € 129.789,75, ohne dass der in den Rechnungen ausgewiesene MWSt.-Betrag bei der Berechnung der Rohmarge berücksichtigt wurde. Die einzelnen Rechnungen weisen aus, dass gerade die Vorsteuer nicht in Ansatz gebracht wurde. Entsprechend war bei der Berechnung der Rohmarge ein Betrag in Höhe von € 129.789,75 als Wareneingang für das Geschäftsjahr 2003 sowie € 1.680,00 für das Geschäftsjahr 2004, insgesamt somit € 131.469,75 zu berücksichtigen, was den Provisionsanspruch des Klägers um € 13.149,97 schmälerte. Der ausgeurteilte Betrag in Höhe von € 35.448,10 war daher um diesen Betrag zu reduzieren, woraus sich ein restlicher Provisionsanspruch in Höhe von € 22.301,13 ergab. III. Auf die Anschlussberufung der Klägerseite war die Beklagte zur Zahlung weiterer 11.000,00 zu verurteilen. Insoweit erwies sich die Anschlussberufung der Klägerseite als begründet. Die zwischen den Parteien vereinbarte Gehaltsminderung für 5 Monate in Höhe von monatlich € 2.200,00 brutto erweist sich als unwirksam. Sie verstößt gegen die im Arbeitsvertrag vereinbarte doppelte Schriftformklausel. Zwar ist diese – wie unten noch auszuführen sein wird – unwirksam, soweit es mögliche Ansprüche des Beklagten betrifft. Dem Kläger ist es jedoch unbenommen, sich auf die Schriftformklausel zu berufen. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.10.2005 erkannt hat (vgl. BAG – 8 AZR 3/05 – juris) dient eine mögliche Inhaltskontrolle einer im Formularvertrag verwendeten Klausel nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Insoweit folgt das Bundesarbeitsgericht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.1998 – IX ZR 79/97– NJW 1998, 2280) . Es kann daher in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Kläger – wie er behauptet – der entsprechenden Gehaltsreduzierung nur deshalb zugestimmt hat, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Auch nach dem Vortrag des Klägers haben die Parteien keine Regelung getroffen, wonach der Verzicht auf das Gehalt einerseits an den Verzicht der Beklagten andererseits auf den Ausspruch etwaiger Kündigungen geknüpft war. Ebenso wenig war nach dem Vortrag des Klägers ein Widerruf oder eine Überlegungsfrist vereinbart worden. Vor dem Hintergrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten doppelten Schriftformklausel konnte der Kläger jedoch darauf vertrauen, dass eine abweichende Regelung zwischen den Parteien nur dann wirksam werden würde, wenn dies auch schriftlich festgehalten wird. Nachdem dies nicht erfolgt ist, folgt die Unwirksamkeit aus der fehlenden Schriftform gem. § 10 des Arbeitsvertrages. IV. Demgegenüber bestehen die von der Beklagtenseite geltend gemachten Aufrechnungsforderungen nicht. Entsprechend erweist sich auch die Hilfswiderklage als unbegründet. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden, denen die Kammer voll umfänglich folgt und die sie sich zu Eigen macht. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die von der Beklagten geleisteten Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Zwischen den Parteien bestand eine Provisionsvereinbarung, auf die die Beklagte Vorauszahlungen in Höhe von € 21.000,00 brutto leistete. Wie oben bereits ausgeführt, lag diesen Zahlungen einschließlich der im August 2002 geleisteten Provision in Höhe von € 20.901,08 eine entsprechende Provisionsvereinbarung zugrunde, die von beiden Parteien als wirksam praktiziert worden ist. Gleiches gilt auch für die Zur-Verfügung-Stellung des Dienstwagens und die insoweit in Ansatz gebrachten geldwerten Sachbezüge in Höhe von € 1.070,00 brutto monatlich; auch diese sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die insoweit zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gehen als Individualabsprache der in § 10 vereinbarten doppelten Schriftformklausel vor. Entsprechend erweisen sich alle zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als unbegründet. V. Über die Hilfswiderklage war entsprechend den Vorgaben der Beklagten nicht zu entscheiden. Die Beklagte hat ausdrücklich ausgeführt, dass über die Hilfswiderklage nur dann zu entscheiden ist, wenn den klägerischen Ansprüchen nicht stattgegeben würde. Nachdem dies jedoch – wie oben ausgeführt – der Fall war, ist die innerprozessuale Bedingung, die die Beklagte an die Hilfswiderklage geknüpft hat, nicht eingetreten, sodass sich diese als gegenstandslos erwies. VI. Die Anschlussberufung des Klägers ist des Weiteren unbegründet, soweit er € 5.749,08 netto an rückständigen Zinsen geltend macht. Auch insoweit hat das Arbeitsgericht die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Die nach § 286 Abs. 1 BGB erforderliche Mahnung hat der Kläger – soweit es rückständige Provisionszahlungen betrifft – auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Wann die jeweilige Kundenzahlung erfolgte und damit entsprechend der Provisionsvereinbarung die Provision fällig war, ist nicht dargelegt, entsprechend auch nicht das Datum einer möglichen Mahnung, nachdem die Leistung nicht nach dem Kalender bestimmt war. Unabhängig davon bestehen auch Bedenken hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Zinsen, zumal ein erheblicher Teil der Provisionsbeträge bereits erstinstanzlich rechtskräftig abgewiesen war, gleiches gilt auch für die teilweise Reduzierung der Provisionsforderung durch Zurückweisung der entsprechenden Forderung im Berufungsverfahren. Damit erweist sich die Aufstellung des Klägers auch der Höhe nach als unschlüssig. VII. Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu teilen, § 92 ZPO. Gleiches gilt auch für die Kosten der Berufung. Die unterschiedliche Unterliegensquote ergibt sich daraus, dass ein Teil der geltend gemachten Forderungen des Klägers nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Die Parteien streiten um restliche Provisionsansprüche sowie um Rückzahlungsansprüche der Arbeitgeberin aus einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis. Die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte(im Folgenden: Beklagte) betreibt ein Dienstleistungsunternehmen, das sich mit der Planung, Beratung, Realisierung und technischen Betreuung von professionellen Film- und Fernseh-Produktions-Systemen beschäftigt. Die Beklagte selbst produziert keine Hard- oder Software und verkauft auch keine eigenen Produkte. Neben dem Verkauf von Produkten befasst sie sich mit System- und Projektgeschäften. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (im Folgenden: Kläger) war vom 01. August 2001 bis zum 30.06.2006 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 – 7 d. A., Anlage zur Klageschrift), bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten, gegen die sich der Kläger nicht gewandt hat. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag regelt in § 10: "Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden." Die Parteien schlossen spätestens im Juni 2003 eine schriftliche Provisionsvereinbarung, wobei es nach der Behauptung des Klägers bereits im Jahr 2002 zu dieser schriftlichen Vereinbarung kam. Streitig ist zwischen den Parteien, ob eine entsprechende Regelung bereits in den Jahren 2002 und 2003 jedenfalls mündlich vereinbart war. Jedenfalls hat die Beklagte auch bereits vor dem Juni 2003 Provisionen an den Kläger gezahlt, dies im Umfang von unstreitig € 20.901,08. Auf die entsprechende Provisionsaufstellung des Klägers sowie die hierauf erfolgte Auszahlung der Beklagten im Monat August 2002 wird Bezug genommen (Bl. 306/307 d. A.). Die zwischen den Parteien abgeschlossene schriftliche Provisionsvereinbarung hat folgenden Inhalt: "Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu der gemäß § 3 vereinbarten monatlichen Vergütung eine Provision im nachfolgend beschriebenen Rahmen: 1. Arbeitnehmer erhält zu seinem Gehalt eine Provision. Grundlage für die vorgenannten Ertragszahlen sind Umsätze mit allen gegenwärtigen und zukünftigen Produkten, die von T vertreten werden. 2. Grundlage dieser Provisionsvereinbarung sind Umsätze, die auf Initiative von Arbeitnehmer in den Ländern A, B, C, D, E und F getätigt werden. Sofern von Arbeitnehmer Umsätze außerhalb dieser Länder oder für Tochtergesellschaften der G getätigt bzw. initiiert werden, einigen sich die Parteien einvernehmlich auf eine angemessene Anrechnung. 3. Die Provision beträgt 10% der verdienten Rohmargen. Die einzelnen Rohmargen jeweiliger Geschäfte errechnet sich aus dem Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis sowie sonstiger mit der Abwicklung des Geschäftes verbundener Kosten wie z. B. Provisionen an Dritte, Transport, Kompensationen (Warterleistungen), Serviceleistungen (Aufbau, Montage, Wartungen, Reparaturen etc.) usw. 4. Die Provision ist mit vollständiger Kundenzahlung verdient und fällig. ..." Hinsichtlich der vollständigen Fassung wird auf die Provisionsvereinbarung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger vermittelte verschiedene Geschäfte, aus denen sich unter Zugrundelegung einer Bonuszahlung von 10% aus Sicht des Klägers eine Provisionszahlung in Höhe von € 61.148,66 brutto ergibt. Auf die entsprechende Aufstellung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 14 d. A.) wird Bezug genommen. Streitig zwischen den Parteien sind insbesondere die Geschäfte der Position Nr. 14 (N/C) sowie die Geschäfte Ziffer 16, 35 und 40 betreffend Verträge der Länder H und I. Unstreitig sind die übrigen Geschäfte sowie die hieraus sich ergebende Provision zugunsten des Klägers in Höhe von € 13.523,89. Die Beklagte leistete hierauf unstreitig Zahlungen in Höhe von insgesamt € 21.000,00, die in den jeweiligen Abrechnungen der Beklagten als "Provision lfd." ausgewiesen sind. Auf die entsprechenden Abrechnungen für die Monate Oktober 2004 bis März 2006 (Bl. 47 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Des Weiteren steht dem Kläger für eine Dienstreise nach J/C/K noch eine Spesenzahlung in Höhe von € 1.356,09 netto zu. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der unter der Position 14 aufgelistete Umsatz "N/C" zu verprovisionieren ist. Der Vertragsabschluss erfolgte am 20.02.2003, die hierin vereinbarten Zahlungen des Auftraggebers erfolgten in den Jahren 2003 und 2004. Streitig ist insbesondere, wie die nach Ziffer 3 der Provisionsvereinbarung zu ermittelnde verdiente Rohmarge zu berechnen ist und welche Posten hierunter fallen. Hier rechnet die Beklagte vor allem Personalkosten, Zinsen wegen Kreditaufnahme aufgrund rückständiger Zahlungen des Auftraggebers sowie eine Position ab, die sie unter den Begriff Umsatzsteuer Wareneingang 16% fasst. Der Kläger verlangt des Weiteren Provision aus den Geschäften betreffend I und H. Diese Länder sind unter Ziffer 2 der Provisionsvereinbarung nicht aufgeführt. Die in der Vertragsklausel vorgesehene Einigung der Parteien über die Provision kam nicht zustande. Am 16.02.2006 fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt, in dem über eine Kürzung der Grundvergütung verhandelt wurde. Bis einschließlich Januar 2006 bezog der Kläger eine monatliche Grundvergütung in Höhe von € 3.580,00 brutto. Der Kläger stimmte einer Gehaltskürzung um € 2.200,00 brutto monatlich mündlich zu, worauf die Beklagte in der Folgezeit als Grundvergütung € 1.380,00 brutto monatlich zahlte. Der Kläger hält diese Kürzung im Hinblick auf die Schriftformklausel für unwirksam und verlangt die restliche Differenz bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von insgesamt € 11.000,00 brutto. Die Beklagte macht demgegenüber Rückforderungsansprüche geltend, die Gegenstand von Aufrechnungserklärungen, Hilfsaufrechnungen sowie einer Hilfswiderklage sind. Die Hilfswiderklage hat die Beklagte für den Fall erhoben, dass das Gericht die Provisionsforderungen des Klägers nicht für begründet erachtet. Zur Begründung der Rückforderungsansprüche stützt sich die Beklagte auf die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag und fordert Zahlungen und Leistungen zurück, die zwischen den Parteien nicht schriftlich vereinbart waren, insbesondere Boni, Fahrtkostenzuschüsse, Sachbezug wegen der Gestellung eines Dienstwagens sowie nicht schriftlich vereinbarte und ausgezahlte Provisionen. Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche und ihrer Reihenfolge wird auf die Aufstellung der Beklagten (Bl. 192 d. A.) Bezug genommen. Hierbei handelt es sich zum einen um eine im Monat Dezember 2002 gezahlte Jahresprämie in Höhe von € 2.290,00 brutto, eine Bonuszahlung im September 2003 in Höhe von € 4.558,57 brutto, ferner Sachbezug für die Gestellung eines Kfz in Höhe von monatlich € 1.070,00 brutto. Gegenstand der Hilfswiderklage ist gleichfalls der mit der Abrechnung Dezember 2003 gezahlte Bonus in Höhe von € 4.359,25, Kosten für die Gestellung eines Dienstwagens (geldwerter Sachbezug) sowie Fahrtkostenzuschüsse für die Monate Dezember 2003 bis Juli 2006 in Höhe von € 33.170,00 sowie ein Provisionsrückerstattungsanspruch im Hinblick auf Provisionsvorauszahlungen in Höhe von € 8.673,91, insgesamt somit € 46.203,16. Wegen des weiteren unstreitigen sowie streitigen Sachvortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. August 2007 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, soweit es die rückständigen Provisionsansprüche des Klägers betrifft. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch das Projekt "N/C" unter die zwischen den Parteien jedenfalls mündlich getroffene Provisionsvereinbarung falle. Unter Berücksichtigung des insoweit unstreitigen Auftragswerts in Höhe von € 2.234.531,00 und der vom Kläger in Ansatz gebrachten Gesamtkosten in Höhe von € 1.786,955,17 ergebe sich eine Rohmarge in Höhe von € 400.575,83, aus der sich ein Provisionsanspruch in Höhe von € 40.057,58 brutto ergebe. Soweit die Beklagte verschiedene Positionen im Hinblick auf die Rohmarge in Abzug bringe, seien die Personalkosten nur unsubstantiiert aufgeführt und nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für Beratungskosten sowie 16% Umsatzsteuer für Wareneingang. Hierbei handele es sich lediglich um durchlaufende Positionen. Auch die behaupteten Zinsen seien nicht substantiiert. Hinsichtlich der Verkaufsprovision sei lediglich eine Position in Höhe von € 39.398,18 in Abzug zu bringen. Schließlich stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Provisionszahlungen für die in den Ländern H und I vermittelten Aufträge zu, hier ergebe eine ergänzende Vertragsauslegung, dass zumindest auch eine Provision in Höhe von 10% der verdienten Rohmarge anzusetzen sei. Neben den unstreitig geschuldeten Spesen in Höhe von € 1.356,09 ergebe sich hieraus eine Provisionsforderung in Höhe von € 35.448,10. Demgegenüber sei die von der Beklagten erklärte Aufrechnung bzw. Hilfsaufrechnung unwirksam. Die Beklagte könne sich insbesondere nicht auf die Schriftformklausel beziehen, da insoweit der Arbeitsvertrag einvernehmlich abgeändert worden sei. Aus diesem Grund stehe auch dem Kläger ein restlicher Zahlungsanspruch über € 11.000,00 brutto nicht zu, da auch insoweit eine verbindliche Gehaltskürzungsvereinbarung getroffen worden sei. Schließlich sei auch die vom Kläger geltend gemachte Zinsforderung nicht schlüssig, zumal der Kläger monatlich geleistete Zahlungen in Höhe von € 1.000,00 bei seiner Aufstellung nicht berücksichtigt habe und auch eine Mahnung des Klägers und damit Verzugsansprüche nicht schlüssig dargelegt worden seien. Gegen dieses Urteil, das der Beklagtenseite am 17.09.2007 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz, der am 16.10.2007 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.12.2007 am 17.12.2007 im Einzelnen begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Provisionsvereinbarung, insbesondere soweit es die Fälligkeitsregelung betrifft, unzutreffend ausgelegt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Provisionsanspruch aufschiebend bedingt bereits mit Abschluss des Vertrages gem. § 87 HGB entstanden sei, somit vor Abschluss der schriftlichen Provisionsvereinbarung. Ebenso wenig treffe es zu, dass eine mögliche mündliche Provisionsvereinbarung vor Abschluss der schriftlichen Vereinbarung identisch sei mit der später abgeschlossenen Provisionsvereinbarung. Auch gehe die Auslegung des Arbeitsgerichts fehl, soweit es den Projektbegriff in der Provisionsregelung betreffe. Dieser habe lediglich die Bedeutung von Waren und Gütern. Nicht unter die Provisionsvereinbarung fielen demgegenüber Projekte. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts dazu käme, dass das streitige Projekt N/C unter eine Provisionsvereinbarung falle, habe das Gericht erhebliche Positionen, die die Rohmarge geschmälert hätten, nicht berücksichtigt, so insbesondere die in Ansatz gebrachten Personalkosten für Projektbetreuer und Projektabwickler sowie kaufmännische und technische Geschäftsleitung. Bei der Position 16% Umsatzsteuer für Wareneingang Drittländer in Höhe von € 129.789,75 handele es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht um einen Durchlaufposten sondern um Nettokosten. Dies ergebe sich u. a. aus den bereits erstinstanzlich vorgelegten 42 Rechnungen, gleiches gelte auch für die im Jahr 2004 in Ansatz gebrachten Nettokosten in Höhe von € 1.680,00. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht die in Ansatz gebrachten Zinsen nicht berücksichtigt, es handele sich um Kosten, die der Beklagten durch verspätete Zahlungen des Auftraggebers entstanden seien und daher gleichfalls die Rohmarge geschmälert hätten. Auch bezüglich der Vertragsabschlüsse in den Ländern H und I bestehe kein Provisionsanspruch, nachdem der Kläger eine Vereinbarung mit der Beklagten nicht getroffen habe. Soweit es die Aufrechnungs- und Hilfswiderklageforderungen betreffe, habe für die Beklagte keine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung entsprechender Leistungen bestanden, diese seien auf freiwilliger Basis und mithin ohne Rechtsgrund erbracht worden, sodass ein entsprechender Rückzahlungsanspruch bestehe. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17.08.2007, Az.: 7 Ca 1537/06, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen; 2. hilfsweise widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 46.373,16 zu zahlen. Der Kläger seinerseits beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger beantragt im Rahmen einer Anschlussberufung, unter teilweiser Abänderung des am 17.08.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden, Az. 7 Ca 1537/06, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 11.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 2.200,00 brutto seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2006 sowie weitere € 5.749,03 netto zu zahlen. Der Kläger verteidigt im Wesentlichen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem ersten Rechtszug. Er vertritt die Auffassung, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte doppelte Schriftformklausel gem. § 305 BGB etwaigen vorrangigen Individualabreden nicht entgegenstehe. Entsprechend ergebe sich ein Anspruch des Klägers aus mündlicher Provisionsvereinbarung, auch soweit es Verträge vor Abschluss der schriftlichen Provisionsvereinbarung betreffe. Hierunter falle auch im Wesentlichen der Auftrag N/C, da es sich insoweit auch um ein provisionspflichtiges Geschäft gehandelt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien weitere abzugsfähige Kosten nicht in Ansatz zu bringen; die von der Beklagten aufgeführten Personalkosten seien weder der Höhe noch vom Umfang her nachvollziehbar, da es sich im Wesentlichen um reine Gehaltskosten der Mitarbeiter der Beklagten gehandelt habe. Ebenso wenig könne der Posten "Wareneingang 16% Vorsteuer" in Abzug gebracht werden. Hinsichtlich der Zinsen sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte den angeblichen Zinsanspruch aus verspäteter Zahlung nicht als Verzugsschaden gegenüber dem Kunden geltend gemacht habe. Die Beklagte sei auch hinsichtlich der Provisionsgeschäfte betreffend die Länder H und I provisionspflichtig, jedenfalls ergebe sich dies im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Im Wege der Anschlussberufung verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter, die sich aus der zwischen den Parteien vereinbarten Gehaltsminderung ergeben. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Kläger sich auf die doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag berufen könne, die nicht eingehalten worden sei. Soweit es den Zinsanspruch des Klägers für rückständige Provisionsgeschäfte betreffe, bezieht sich der Kläger auf eine neue als Anlage zur Anschlussberufung beigefügten Zinsaufstellung, in der die geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von monatlich € 1.000,00 im Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2006 berücksichtigt sind. Die Beklagte ihrerseits bittet um Zurückweisung der Anschlussberufung. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufung der Beklagten vom 17.12.2007 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 27.3.2008 sowie die Berufungserwiderung des Klägers einschließlich seiner Anschlussberufung vom 18.02.2008 Bezug genommen.