Urteil
14/3/14 Sa 1024/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0115.14.3.14SA1024.08.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25.04.2008, Az. 7 Ca 33/08 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25.04.2008, Az. 7 Ca 33/08 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die gem. den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 519 und 520 ZPO. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese voll inhaltlich zu Eigen. Die in der Berufung vorgebrachten Erwägungen führen nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, da dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Höhergruppierung zusteht. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Der Feststellungsantrag des Klägers ist, auch soweit er sich auf in der Vergangenheit liegende Vergütung bezieht, zulässig. Es handelt sich um die im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2006 – 4 AZR 613/04– juris, m. w. N.) . Der Kläger kann jedoch weder die begehrte Vergütungsdifferenz noch die von ihm begehrte Feststellung beanspruchen, weil er nicht gem. §§ 15, 16 des TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III eingruppiert ist. Nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Parteien findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Dessen einschlägige Regelungen zur Eingruppierung lauten wie folgt: "§ 15 TV-Ärzte/VKA Allgemeine Eingruppierungsregelungen 1. Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 2. Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. ... Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. ... § 16 Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe I Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit b) Entgeltgruppe II Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Protokollerklärung zu Buchstabe b): Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist. c) Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt Protokollerklärung zu Buchstabe c): Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist." Ferner findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden: TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 Anwendung. Hier heißt es in § 6 Abs. 2 dieses Tarifvertrages: "Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden." 2. Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Bestimmungen hat der Kläger die Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III gem. § 16 TV-Ärzte/VKA nicht erfüllt. Es fehlt an der Darlegung, dass ihm von der Beklagten die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. der Abteilung übertragen worden ist. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm ist Voraussetzung, dass die Übertragung vom Krankenhausträger, mithin von der Beklagten selbst vorgenommen worden ist. Ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder eine entsprechende Erklärung eines Vertreters langt insoweit nicht aus. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrages. 2.1 Die Auslegung von Tarifverträgen folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst auf den Tarifwortlaut abzustellen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, sofern er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist des Weiteren auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, sofern dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und hieraus Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ohne Bindung an eine Reihenfolge sind weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder die praktische Tarifübung ergänzend hinzuzuziehen, sofern die vorhergehenden Kriterien eine zweifelsfreie Auslegung nicht zulassen. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.2008 – 10 AZR 669/07– juris, jeweils m. w. N.). 2.2 Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist der Träger eines Krankenhauses als juristische Person als Arbeitgeber im Sinne des Tarifvertrages anzusehen. Dies folgt bereits aus der Wortwahl des Tarifvertrages und dem hiermit verbundenen allgemeinen Sprachgebrauch sowie der Verwendung dieses Begriffs im arbeitsrechtlichen Sinn. Nicht ausreichend ist demgegenüber die Übertragung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter, da dies weder mit dem Tarifwortlaut noch mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang in Einklang zu bringen ist. Ebenso wenig langt ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder der Personalverwaltung aus. Die Kammer folgt insoweit der Auslegung der Tarifvorschrift durch die Instanzgerichte (hier insbesondere Urteil des Hess. LAG vom 05.12.2008 – 3 Sa 1269/08– juris, ferner Hess. LAG vom 08.10.2008 – 2 Sa 529/08– juris; ferner LAG Düsseldorf vom 19.06.2008 – 11 Sa 275/08– juris sowie LAG Rheinland-Pfalz vom 26.08.2008 – 3 Sa 768/07). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III nicht erfüllt. Aus seinem Sachvortrag ist nicht ersichtlich, dass der Krankenhausträger selbst ihm die medizinische Verantwortung für die von ihm aufgeführten Teilbereiche übertragen hätte. Dies gilt sowohl für den Bereich der Notfallmedizin als auch für den Bereich der Schmerztherapie. Folgt man seinem Vortrag, hat der Krankenhausträger ausdrücklich Herrn Dr. B im Bereich der Notfallmedizin sowie Herrn Dr. C im Bereich der Schmerztherapie die entsprechenden Aufgaben zugewiesen. Damit fehlt es an der nach dem Tarifvertrag geforderten Ausdrücklichkeit. 3. Die begehrte Höhergruppierung ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung des Klägers als Oberarzt, dies folgt bereits aus der Regelung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA. Zwar ist der Kläger vor Einführung des Tarifvertrages bereits im Arbeitsvertrag als Oberarzt bezeichnet worden. Aus § 6 Abs. 2 folgt, dass zwar hieraus die Berechtigung zur Führung des Titels "Oberarzt" folgt, dies jedoch nicht zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe III führt. Die Tarifvertragsparteien sind gerade bei Abschluss des Tarifvertrages TV-Ärzte/VKA und TVÜ-Ärzte/VKA davon ausgegangen, dass die Ärzte, die sich in der Vergangenheit als Oberarzt bezeichnen durften, nicht automatisch in die Entgeltgruppe III einzugruppieren sind. Vielmehr bedarf es der Zuweisung der konkret bezeichneten Aufgaben im Sinne des Tarifvertrages. Dies lässt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages ableiten. Vor Einführung des TV-Ärzte/VKA kam dem Begriff des Oberarztes keine eingruppierungsrechtlich anerkannte Bedeutung zu, da die bisherigen Tarifverträge die Angehörigen des ärztlichen Dienstes entweder als Ärzte nach der Vergütungsgruppe 2/1 b BAT oder als Fachärzte (Vergütungsgruppe 1 b/1 a Fallgruppe 1 BAT) eingruppierten, ohne dass die bloße Übertragung des Titels Oberarzt an eine erhöhte Vergütung gebunden gewesen wäre. 4. Schließlich fehlt es an einer Darlegung des Klägers, aus der sich ableiten ließe, dass ihm zumindest in einem zeitlichen Anteil von mindestens 50% Tätigkeiten übertragen worden sind, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA erfüllen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass ihm in Teilbereichen – so u. a. im Bereich der Notfallmedizin – Verantwortung im Sinne des Tarifvertrages übertragen worden sind, fehlt es an jeglicher zeitlichen Darstellung des Umfangs der Tätigkeit. Der Kläger ist von seinem Tätigkeitsbereich her Facharzt für Anästhesiologie in der Abteilung für Anästhesie und operative Intensivmedizin. Soweit er Aufgaben im Bereich der Notfallmedizin wahrnimmt, handelt es sich um Tätigkeiten, die nicht als Zusammenhangstätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages gelten können. Vielmehr nimmt er Aufgaben wahr, die nicht seinem eigentlichen Tätigkeitsbereich als Facharzt für Anästhesiologie zuzuordnen sind. Folgt man der nicht substantiiert bestrittenen Darlegung der Beklagten, handelt es sich zudem um Tätigkeiten, die als Einsätze im Rettungsdienst eine freiwillige und genehmigte Nebentätigkeit beinhalten, die zudem gesondert honoriert wird. Zum Umfang dieser Tätigkeiten fehlen jegliche quantifizierende Darlegungen des Klägers. Unabhängig davon fehlt es an einer Darlegung, wonach der Kläger im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen eine hinreichend bedeutsame medizinische Verantwortung wahrnimmt. Allein eine eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinne einer medizinischen Verantwortung für Teilbereiche ist insoweit nicht ausreichend. Bereits als Facharzt im Sinne der Eingruppierung der Vergütungsgruppe II nimmt er medizinische Verantwortung wahr. Die Tätigkeit in der Entgeltgruppe III setzt darüber hinaus eine besondere Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik voraus, die ersichtlich über die bloße medizinische Verantwortung eines Arztes hinausgehen (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2008 – 3 Sa 768/07– unter Rn 33, juris) . Inwiefern die bei der Notfallmedizin vom Kläger wahrgenommene Tätigkeit erkennbar über die ärztliche oder medizinische Verantwortung hinaus geht, die ein Facharzt ohnehin zu tragen hat, erschließt sich aus der Darlegung des Klägers nicht. 5. Auch aus den Tätigkeiten des Klägers im Bereich der Schmerztherapie lässt sich die von ihm begehrte Höhergruppierung nicht ableiten. Auch insoweit fehlt es an einer Darlegung, wonach ihm die nach dem Tarifvertrag geforderte medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden sind. Folgt man dem Vortrag des Klägers, ist die entsprechende Funktion dem Oberarzt Dr. C übertragen worden. Die von ihm dargelegte Mitarbeit bei der Erstellung des Schmerzkonzepts ist bereits deshalb nicht ausreichend, da der Kläger nach seiner eigenen Darlegung in lediglich geringem zeitlichen Umfang von einer Woche, hierbei jeweils 45 Minuten pro Tag, an der Erstellung des Konzepts gearbeitet hat. 6. Ein möglicher Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des Tarifvertrags ergibt sich auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten. Folgt man dem Vortrag des Klägers, ergibt sich ein möglicher Anspruch weniger aus der tatsächlichen Wahrnehmung der Tätigkeit im Bereich der Schmerztherapie als vielmehr der Überlegung, dass die Beklagte ihn anstelle von Herrn Dr. C zum Oberarzt in diesem Bereich hätte bestellen müssen. Für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch fehlen jegliche Voraussetzungen. Weder hat der Kläger im Einzelnen vorgetragen, an welchen Fortbildungsmaßnahmen die Beklagte ihn hätte teilnehmen lassen müssen, und woraus sich ein entsprechender Rechtsanspruch ergeben könnte. Nachdem jedoch Herr Dr. C die entsprechenden Qualifizierungen nachweisen konnte, fehlt es an Anhaltspunkten, dass die Übertragung der Oberarztstelle auf Herrn Dr. C unter sachwidrigen Gesichtspunkten erfolgte und einen Vertragsverstoß darstellt, der zu entsprechenden Schadenersatzansprüchen führen könnte. Soweit der Kläger die Auswahlentscheidung der Beklagten beanstandet, stand es ihm frei, diese im Rahmen einer Konkurrentenklage zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung zu machen. 7. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung. Die Beklagte hat – soweit es die Vergütung des Arztes im Bereich der Gynäkologie betrifft, im Einzelnen dargelegt, dass sie mit diesem Arzt eine außertarifliche Vergütung vereinbart hat. Sie ist in der Gestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen frei, in Einzelfällen auch übertarifliche Vergütungen zu zahlen. 8. Die sonstigen, vom Kläger vorgetragenen Tatsachen können gleichfalls eine Höhergruppierung nicht rechtfertigen. Im Bereich der Echokardiographie trägt die Beklagte unwidersprochen vor, dass dem Kläger bereits die erforderlichen Qualifikationen fehlen und der Bereich verantwortlich den Internisten und Kardiologen zugewiesen ist. Aus der Tätigkeit im Bereich der Krankenhaushygiene lässt sich gleichfalls eine Höhergruppierung nicht ableiten, nachdem die nach dem Tarifvertrag geforderte medizinische Verantwortung aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich ist. Ebenso wenig rechtfertigt eine gleiche Abführung von Haftpflichtversicherungsprämien oder die Beteiligung am Pool eine mögliche Höhergruppierung, zumal insoweit keinerlei Zusammenhang zum tariflichen Eingruppierungsmerkmal dargestellt ist. Insgesamt erweist sich damit die Berufung als unbegründet, die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht abschließend geklärte Frage der ausdrücklichen Übertragung durch den Arbeitgeber. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) betreibt ein Stadtkrankenhaus in K. Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) ist am ... geboren und seit dem 01.08.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arzt beschäftigt, dies auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 19./30. August 1991, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 8 ff. d. A.). Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie und in der Abteilung für Anästhesie und operative Intensivmedizin tätig, die vom Chefarzt Dr. A geleitet wird. Ausweislich seines Dienstvertrages wird er als Oberarzt bezeichnet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der seit dem 01. August 2006 geltende Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA) Anwendung. Derzeit ist der Kläger in die Entgeltgruppe II Stufe 5 eingruppiert, seine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung beläuft sich auf ca. € 5.600,00. Auf der Internetseite der Beklagten wird der Kläger als Oberarzt und zugleich Facharzt für Anästhesiologie vorgestellt. Ferner wird seine Tätigkeit im Bereich der Notfallmedizin dort ausgewiesen. Auf den Abdruck der Internetseite und der entsprechenden Visitenkarte des Klägers (Anlage zur Klageschrift, Bl. 12 d. A.) sowie deren aktuelle Fassung (Anlage zur Berufungsbegründung, Anlage K 1) wird Bezug genommen. Als ärztlicher Leiter des Notarztstandorts K ist Herr Dr. B aufgeführt. Der Kläger hat bei der Einführung des Schmerzkonzepts jedenfalls mitgearbeitet. Die Leitung des Bereichs Schmerztherapie hat die Beklagte Herrn Dr. C übertragen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. April 2008 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass sich allein aus der Bezeichnung des Klägers als Oberarzt sowie aus den entsprechenden Internetauftritten der Beklagten eine Höhergruppierung nicht ableiten ließe. Zudem habe der Kläger nicht vorgetragen, dass ihm entsprechend den Voraussetzungen der Tarifvorschrift eine medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden seien. Gleiches gelte auch für die erforderliche Darlegung der Zeitanteile der jeweiligen Tätigkeiten. Bei der Tätigkeit des Notarztdienstes handele es sich um eine freiwillige, genehmigte Nebentätigkeit und keinen Dienstauftrag, hier sei der Kläger allenfalls eigenverantwortlich tätig. Gleiches gelte auch für eine mögliche Verantwortung im Bereich des Schmerzkonzepts. Hier fehle dem Kläger bereits die Zusatzbezeichnung Schmerztherapie. Insoweit sei es der Beklagten unbenommen gewesen, einen aus ihrer Sicht qualifizierteren – wenn auch lebensjüngeren – Arzt mit diesen Aufgaben zu betrauen. Gleichfalls könne der Kläger seine Höhergruppierung nicht aus dem Vergleich mit anderen Kollegen ableiten, insbesondere nicht aus der Höhe der für diese Mitarbeiter gezahlten Haftpflichtversicherungsbeiträge oder deren Poolpunkte. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 04.06.2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz, der am 04.07.2008 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.08.2008 im Einzelnen begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er vertritt die Auffassung, dass bereits eine konkludente Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung ausreichend sei. Im Bereich der Notfallmedizin nehme er Notarztdienste selbstständig wahr und übernehme die entsprechende medizinische Verantwortung. Insofern sei unerheblich, dass auch andere bei der Beklagten beschäftigte Ärzte diese Bezeichnung "Notfallmedizin" führten. Auch habe das Arbeitsgericht seine Tätigkeit bei der Einführung des Schmerzkonzepts nicht ausreichend berücksichtigt. Hier habe er im Frühjahr 2007 eine Woche lang das Schmerzkonzept ausgearbeitet und hierfür ca. 45 Minuten pro Tag aufgewandt. Aufgabe des Klägers sei es gewesen, das Konzept der Universität D auf das Haus der Beklagten zuzuschneiden. Die Bestellung des wesentlich jüngeren Arztes Dr. C stelle ein Indiz für eine Altersdiskriminierung des Klägers dar, vielmehr hätte es nahe gelegen, dass die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit der Fortbildung in diesem Bereich gegeben hätte. Insoweit habe sie die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe III rechtswidrigerweise vereitelt. Die Beklagte habe den Kläger auch im Vergleich zu Herrn Dr. B ungleich behandelt, obwohl dieser versicherungstechnisch im Hinblick auf die Haftpflichtversicherungsbeiträge sowie bei den Poolpunkten mit ihm vergleichbar sei, während dieser jedoch in die Entgeltgruppe III eingruppiert sei. Schließlich sei auch seine Tätigkeit im Bereich Echokardiographie sowie zur Hygieneverantwortung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beklagte vergüte zudem im Bereich der Gynäkologie einen Arzt in der Entgeltgruppe III, ohne dass ihm die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich übertragen worden sei. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel – Az.: 7 Ca 33/08 – vom 25.04.2008 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.400,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jeweils aus € 400,00 seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2007 und 01.01.2008 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe III Stufe 2 des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) eingruppiert ist. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem ersten Rechtszug. Sie bestreitet, dass die vom Kläger aufgeführten Tätigkeiten mindestens einen Anteil von 50% seiner Gesamtarbeitszeit umfassen. Zudem reiche eine Bezeichnung als Oberarzt allein nicht aus, sodass es auf den Internetauftritt oder auf die Visitenkarte des Krankenhauses nicht ankomme. Der Kläger habe zudem weder eine konkludente Übertragung noch eine ausdrückliche Übertragung bestimmter Aufgaben substantiiert vorgetragen. Bei der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin handele es sich nicht um eine Zuweisung einer medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich, vielmehr werde diese Bezeichnung nur benötigt, um an Notarzteinsätzen teilzunehmen, die zudem außerhalb der regulären Dienstzeittätigkeiten des Klägers absolviert würden. Aus der Tätigkeit des Klägers im Bereich der Schmerztherapie ergebe sich, dass er lediglich in geringem Umfang bei der Einführung des Schmerzkonzepts mitgearbeitet habe. Die erforderliche Weiterbildung habe er nicht absolviert, sodass die Bestellung des Dr. C als Leiter dieses Bereichs nicht zu beanstanden sei und keine Diskriminierung darstelle. Die Höhe der Haftpflichtprämie sei für die Eingruppierung des Klägers irrelevant. Gleiches gelte auch für die von ihm behauptete Tätigkeit im Bereich der Echokardiographie, da dem Kläger die hierfür erforderlichen Qualifikationen fehlten und Internisten und Kardiologen hierfür zuständig seien. Eine Verantwortung für den Bereich der Krankenhaushygiene sei dem Kläger gleichfalls nicht zugewiesen worden, zudem handele es sich nicht um einen Teilbereich, in dem es um medizinische Verantwortung gehe. Mit dem vom Kläger benannten Oberarzt aus dem Bereich Gynäkologie sei ein außertariflicher Anstellungsvertrag abgeschlossen worden. Angesichts des Ärztemangels in diesem Bereich sei eine übertarifliche Vergütung mit diesem vereinbart worden. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung des Klägers vom 04.08.2008 sowie die Berufungserwiderung der Beklagten vom 30.10.2008 Bezug genommen.