Urteil
14/17 Sa 1178/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0318.14.17SA1178.09.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt vom 24.03.2009, Az. 18/15 Ca 7139/08 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt vom 24.03.2009, Az. 18/15 Ca 7139/08 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 und 520 ZPO). Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt in vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese voll inhaltlich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diese verwiesen. Die mit der Berufung vorgebrachten Angriffe, mit denen der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Aufgrund fehlender Tarifbindung ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch des Klägers aus dem TV-Zusatzzahlung, da die Beklagte nicht Partei des Tarifvertrages vom 14.10.2004 ist. Die Parteien haben auch nicht eine dynamische Geltung der Tarifverträge vereinbart. Ausweislich des Arbeitsvertrages des Klägers sind nur einzelne Bestimmungen des Tarifvertrages für den Einzelhandel in Hessen in Bezug genommen worden, so Regelungen zum Lohn der damals für den Kläger gültigen Lohngruppe, zum Urlaub sowie zu Kündigungsfristen. Damit fehlt es an einer Regelung, die zum Ausdruck bringt, dass nicht nur die jeweiligen Teilregelungen des Tarifvertrages des Hessischen Einzelhandels, sondern generell die jeweils gültigen Tarifverträge einschließlich des Tarifvertrages über Sonderzahlungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen. 2. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; nur insoweit ist er Rechtsnachfolger des Veräußerers. Zwar kann der einzelne Arbeitgeber gem. § 2 Abs. 1 TVG Tarifvertragspartei sein. Diese Stellung erlangt er jedoch erst mit Abschluss eines Tarifvertrages. Der Übergang der Arbeitgeberstellung gem. § 613 a BGB nimmt Bezug auf die Arbeitsverhältnisse, kann jedoch die Tarifgebundenheit an einen Firmentarifvertrag des Veräußerers nicht begründen. Daher besteht keine Grundlage dafür, dass mit § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Stellung als Tarifvertragspartei auf den Erwerber übergeht (BAG, Urteil vom 15.03.2006 – 4 AZR 132/05– juris) . Insoweit liegt lediglich eine Tarifbindung des Klägers vor, nicht jedoch eine Tarifbindung der Beklagten, die aus § 613 a BGB resultieren könnte. 3. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach werden die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer, wenn sie zum Übergangszeitpunkt durch Rechtsnormen eines geltenden Tarifvertrages geregelt sind. Dies setzt jedoch voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Übergangs ein wirksamer Anspruch des Klägers begründet war. Dies ist jedoch nicht der Fall. a) Dem wirksamen Übergang eines bereits begründeten Rechtsanspruchs steht der Tarifwortlaut des TV-Zusatzzahlung entgegen. Dieser sieht ausdrücklich erst eine Geltung ab dem 01.01.2008 vor. Nachdem der Betriebsübergang bereits längere Zeit vorher stattfand, war zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Klägers noch nicht begründet. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach tritt die normative Wirkung eines Tarifvertrages nicht mit dessen Abschluss ein, sondern mit seinem In-Kraft-Treten (BAG, Urteil vom 20.02.2008 – 4 AZR 64/07– juris) . Nachdem die Tarifvertragsparteien dieses In-Kraft-Treten ausdrücklich geregelt haben, konnte der TV-Zusatzzahlung zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch keine Wirksamkeit entfalten. b) Auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags spricht dagegen, dass bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs ein wirksamer Anspruch bestanden hat. Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich über die Frage korrespondiert, ob der Tarifvertrag bereits sofort in Kraft treten sollte oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Das sofortige In-Kraft-Treten hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten deshalb abgelehnt, da dies zu wirtschaftlichen Belastungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten geführt hätte, dies hätte nämlich in erheblichem Umfang Rückstellungen ausgelöst, da in diesem Fall bereits vorher wirksame Ansprüche begründet worden wären, die zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt zu effektiven Zahlungen geführt hätten, die jedoch wirtschaftlich bereits im Rahmen von Rückstellungen hätten berücksichtigt werden müssen. Dies wollten die Tarifvertragsparteien ausschließen. Aus diesem Grund haben die Tarifvertragsparteien ein In-Kraft-Treten erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. c) Zwar stehen die Tarifverträge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Dies wird deutlich durch das Eckpunktepapier vom 26.10.2004, in dem sowohl der SanierungsTV als auch der TV-Zusatzzahlung als zusammenhängende Regelung gesehen wird. Insbesondere soll auch der im Eckpunktepapier bereits vorgesehene Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit der Sicherung der künftigen Ansprüche der Arbeitnehmer dienen. In der im Eckpunktepapier vom 26.10.2004 vorgesehenen Fassung wäre der Anspruch bereits entstanden und wäre gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart. Zwar sollte nach dem Schreiben der Verhandlungspartner vom 11.01.2005 materiell die Inhalte des Eckpunktepapiers umgesetzt werden, dies jedoch mit der Konsequenz, dass keine Rückstellungsverpflichtungen ausgelöst werden sollten. Auch dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien materiell durch das In-Kraft-Treten ab dem 01.01.2008 eine abweichende Regelung vorgesehen haben und insoweit auch materiell eine Regelung schaffen wollten, die sich vom Eckpunktepapier unterscheidet. Insofern führt auch die Auslegung nach Sinn und Zweck dazu, dass durch die Änderung der Regelung zum In-Kraft-Treten des TV-Zusatzzahlung materiell eine andere als im Eckpunktepapier vorgesehene Regelung getroffen werden sollte. Insgesamt folgt aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, dass die Tarifvertragsparteien bewusst eine zeitliche Verzögerung des In-Kraft-Tretens der Rechtsnorm des Tarifvertrages gewollt haben, um so eine wirtschaftliche Belastung durch Rückstellungsverpflichtungen für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu vermeiden. Aus der Vorkorrespondenz der Tarifvertragsparteien vor Abschluss des Tarifvertrages war den Verhandlungspartnern deutlich, dass beide im Eckpunktepapier vorgesehenen Ziele – einerseits eine rechtswirksame Bindung der Rechtsvorgängerin und künftiger Rechtsnachfolger ohne eine Bildung von Rückstellungen einerseits und eine Absicherung der Arbeitnehmer auch für Fälle des Betriebsübergangs andrerseits – nicht erreichbar war. Hieraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien das Risiko einer fehlenden Absicherung in Fällen eines späteren Betriebsübergangs gesehen und in Kauf genommen haben. 4. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Im Hinblick die abweichende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Brandenburg war die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten um eine tarifliche Sonderzahlung. Der Betrieb der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte), in dem der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) tätig war, ist im Zuge zweier Betriebsübergänge mit Wirkung vom 01.01.2006 und in der Folge erneut zum 01.03.2007 gem. § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger ist seit dem 02.01.1989 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A als Lager- und Versandhelfer im Bereich Logistik beschäftigt. Auf den Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 14.09.1989 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 9 d. A.) sowie in der Folge vom 11.12.1989 (Bl. 8 d. A.) wird Bezug genommen. Im Arbeitsvertrag wird auf einzelne Bestimmungen des Tarifvertrages für den Einzelhandel in Hessen Bezug genommen, so hinsichtlich der Entlohnung, des Urlaubs und der Kündigungsfristen. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft B. Für die Rechtsvorgänger der Beklagten galten die Flächentarifverträge für Unternehmen des Einzelhandels des Landes Hessen. Die Gewerkschaft B schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A unter dem 14.10.2004 einen Tarifvertrag zur Sanierung und Beschäftigungssicherung (im Folgenden: SanierungsTV), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage zur Klageschrift K 5, Bl. 29 d. A.). Gemäß § 13 Abs. 1 des SanierungsTV war dieser befristet vom 01.01.2005 bis 31.12.2007. Dieser Tarifvertrag verdrängte aufgrund Spezialität den vorher geltenden Flächentarifvertrag des Einzelhandels. Gegenstand des SanierungsTV war u.a. der Verzicht auf Leistungen, die nach dem vorher bestehenden Flächentarifvertrag den Arbeitnehmern zugestanden hätten. So wurden gem. § 5 Sonderzahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 ausgeschlossen. Gleichzeitig sah der SanierungsTV die Sicherung der Beschäftigung durch den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vor. Auch der Kläger erhielt aufgrund des SanierungsTV keine Sonderzahlungen im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 01.01.2008. Unter dem 14.10.2004 vereinbarten die Tarifvertragsparteien ferner die Zahlung einer Sonderleistung ab dem Jahr 2008, die von dem Kläger mit der Klage in unstreitiger Höhe von € 1.473,00 geltend gemacht wird. Vor Abschluss dieses Tarifvertrages kam es zum Abschluss eines Eckpunktepapiers vom 26.10.2004, das zunächst ein sofortiges In-Kraft-Treten des Tarifvertrages Sonderzahlung vorsah. Auf den Inhalt dieses Eckpunktepapiers (Anlage K 3, Bl. 23 d. A.) wird Bezug genommen. In der Folge korrespondierten die Vertretern der Tarifvertragsparteien über die Umsetzung des Eckpunktepapiers, so u.a. mit Schreiben vom 11.01.2005 (Anlage K 4, Bl. 26 d. A.). Hierin heißt es zum Tarifvertrag über tarifliche Zusatzzahlung: "Wir hatten Einigkeit darüber erzielt, dass es um die Formulierung eines Textes geht, der materiell die Inhalte des Eckpunktepapiers sicherstellt und darüber hinaus aus Sicht der Wirtschaftsprüfer keine Rückstellungsverpflichtungen auslöst. In unserem letzten Papier hatte ich Sie bereits darauf hingewiesen, dass schon das Eckpunktepapier aus Sicht der Wirtschaftsprüfer diesen Anforderungen nicht genügt. ..." Als Folge der Erörterungen schlossen die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über tarifliche Zusatzzahlung (im Folgenden: TV-Zusatzzahlung), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 6, Bl. 33 d. A.). Dieser sieht in § 2 eine Zusatzzahlung in Höhe von € 1.473,00 vor. Ferner heißt es in § 3, dass die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung dieses Tarifvertrages während der Geltungsdauer gem. § 1 ausgeschlossen ist. In § 1 Abs. 3 ist Folgendes geregelt: "Dieser Tarifvertrag ist befristet. Er tritt am 01.01.2008 in Kraft. Seine Wirkung endet mit Ablauf des 31.12.2010 ohne Nachwirkung." Mit Wirkung zum 01.01.2006 wurde der Bereich Logistik der A auf die C übertragen, das Arbeitsverhältnis des Klägers ging kraft Betriebsübergang auf diese über. Mit weiterem Betriebsübergang mit Wirkung zum 01.03.2007 wurde der Betrieb auf die Beklagte übertragen, dies gleichfalls im Wege des Betriebsübergangs. Die Beklagte selbst ist nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei und daher nicht tarifgebunden. Sie lehnt die Forderung des Klägers auf Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Sonderzahlung für das Jahr 2008 ab. Diese Forderung macht der Kläger mit seiner am 10.10.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten vor dem 28.10.2008 zugestellten Klage geltend. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2009 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nicht tarifgebunden sei und der Zahlungsanspruch auch nicht im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte habe die Bestimmung des TV-Zusatzzahlung noch keine Wirksamkeit entfaltet, da dieser erst zum 01.01.2008 in Kraft getreten sei. Auch der zeitliche Zusammenhang und der inhaltliche Bezug der Tarifverträge aufeinander gebiete nicht die Zusammenfassung der Tarifverträge. Gegen dieses Urteil, das der Klägerseite am 16.06.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz, der am 01.07.2009 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der am 15.09.2009 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, im Einzelnen begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er vertritt die Auffassung, die Ansprüche seien bereits aufgrund des TV-Zusatzzahlung wirksam begründet worden und daher auch gem. § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Insbesondere habe die Tarifentwicklung bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs festgestanden und sei daher verbindlich gewesen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Tarifvertragsparteien ein In-Kraft-Treten erst für den 01. Januar 2008 vorgesehen haben. Es handele sich nicht um eine tarifliche Entwicklung, die sich erst nach dem Betriebsübergang vollzogen habe, da die Ansprüche bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs verbindlich geregelt worden seien. Der SanierungsTV einerseits und der TV-Zusatzzahlung seien aufeinander bezogen gewesen und inhaltlich aufeinander abgestimmt. Dies sei auch von den damaligen Verhandlungsführern so gesehen worden. Insoweit bestehe sowohl ein rechtlicher als auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2009 – Az.: 18/15 Ca 7139/08 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.473,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem ersten Rechtszug. Sie vertritt die Auffassung, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages deutlich ergebe, dass die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit des Tarifvertrages erst ab dem 01.01.2008 hätten begründen wollen. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs habe daher noch keine übergangsfähige Rechtsposition vorgelegen. Nachdem zunächst ein sofortiges In-Kraft-Treten des Tarifvertrages im Eckpunktepapier beabsichtigt worden sei, habe man in der Endfassung des Tarifvertrages hiervon bewusst Abstand genommen, dies auch vor dem Hintergrund der sich hieran anknüpfenden Rückstellungsverpflichtungen. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs hätten daher die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche noch nicht bestanden, die Tarifvertragsparteien hätten gerade ausschließen wollen, dass vor dem 01.01.2008 wirksame rechtliche Bindungen hätten entstehen können. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung des Klägers vom 15.09.2009 sowie seinen Schriftsatz vom 29.12.2009 und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 23.11.2009 sowie ihren Schriftsatz vom 01.03.2010 Bezug genommen.