Urteil
15 Sa 83/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0420.15SA83.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2019 – 6 Ca 380/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2019 – 6 Ca 380/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2019 – 6 Ca 380/19 – ist hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthaft. Der Kläger hat die Berufung - soweit er sie noch verfolgt - auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). B) Die Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 5 GLTV und auch nicht nach Lohngruppe 4 GLTV. Er hat seine geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht hinreichend schlüssig begründet. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen, § 313 Abs. 3 ZPO. I. Der Antrag des Klägers ist nunmehr in der zuletzt gestellten Form zulässig. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelte es sich nicht unbesehen um einen allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsantrag, denn er enthielt neben der begehrten Vergütungsfeststellung auch einen auf Feststellung einer Nachzahlungsverpflichtung gerichteten Teil. Diesen hat der Kläger nunmehr im Berufungsrechtszug zurückgenommen und der Antrag ist nun als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO. II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 GLTV erfüllt der Kläger nicht. Die einschlägigen tariflichen Bestimmungen lauten – soweit für die Berufung von Belang – auszugsweise wie folgt: § 3 GLTV enthält die Lohntabelle. Diese lautet auszugsweise wie folgt: Lohngruppe 2 Arbeiten, die ohne besondere Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeitung ausgeführt werden. Tätigkeitsbeispiele: - Platzarbeiter/in - Lagerarbeiter/in - Hafenarbeiter/in - Beifahrer/in - Packer/in Lohngruppe 3 Arbeiten, die mit einschlägigen Kenntnissen nach einer Anlernzeit ausgeführt werden. Tätigkeitsbeispiele: - Platzarbeiter/in - Lagerarbeiter/in - Hafenarbeiter/in - Beifahrer/in - Packer/in - Kommissionierer/in Lohngruppe 4 Arbeiten, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben wurden. Tätigkeitsbeispiele: - Kraftfahrer/innen, die Kraftfahrzeuge der Führerscheinklasse 3 fahren - Lagerarbeiter/in mit speziellen Fachkenntnissen - Handelsfachpacker/in - Kundendiensthelfer/in - Montagehelfer/in - Gabelstaplerfahrer/in Lohngruppe 5 Tätigkeiten der Lohngruppe 4, die größere Verantwortung erfordern. Tätigkeitsbeispiele: - Kraftfahrer/innen, die Kraftfahrzeuge der Führerscheinklasse 2 fahren - Kranführer/in - Handelsfachpacker/in - Gabelstaplerfahrer im Hochregallager § 7 MTV – Allgemeine Gehalts- und Lohnbestimmungen - lautet auszugsweise: 1. Die Arbeitnehmer/innen werden gemäß ihrer Ausbildung und/oder Tätigkeit unter Mitbestimmung des Betriebsrates in Gehalts- und Lohngruppen eingestuft, für die in einem gesonderten Gehalts- und Lohntarifvertrag die Höhe der Mindestentgelte festgelegt wird. 2. Für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe ist in erster Linie der Oberbegriff, nicht die Berufsbezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer/in maßgebend. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten. … 3. Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedenen Gehalts- bzw. Lohngruppen zutreffen, so ist er/sie in die Gehalts- bzw. Lohngruppe einzugruppieren, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht oder seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt. Für solche Tätigkeiten, die in ihren Merkmalen zu höheren Gehalts bzw. Lohngruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 nicht ausgeglichen werden, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu zahlen. 4. …. 1. Der Kläger kann sich – unabhängig davon, ob er regelmäßig mehrere Tätigkeiten ausübt und seine Tätigkeit des Fahrens von Gabelstaplern überwiegt oder das Fahren von Gabelstaplern seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt, § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV - für sein Begehren nicht auf das Tätigkeitsbeispiel „Gabelstaplerfahrer im Hochregallager“ in § 3 Lohngruppe 5 GLTV stützen. a) Zutreffend legt das Arbeitsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde, der auch die Berufungskammer folgt, dass die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rz. 16 mwN.; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rz. 27). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können. Haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiele festgelegt, ist ein Rückgriff auf die Obersätze nicht nur überflüssig, sondern unzulässig. Lediglich wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmale ankommt, reicht die Ausübung einer darin genannten Aufgabe allein nicht aus (BAG 16. November 2016 - 4 AZR 127/15 - Rz. 27). Auf die allgemeinen Merkmale muss überdies dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 – mwN.). Das ist ua. dann der Fall, wenn das Beispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist und damit als Kriterium für eine bestimmte Entgeltgruppe ausscheidet (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rz. 20 mwN.). b) Der MTV enthält keine ausdrückliche Regelung, nach der die Eingruppierung lediglich anhand der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfolgen soll. Eine solche Einschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Ziffer 2 GLTV. Danach erfolgt die Einreihung der Arbeitnehmer in eine Beschäftigungsgruppe in erster Linie nach Maßgabe des Oberbegriffs und der ausgeübten Tätigkeit. Eine Eingruppierung allein anhand der Oberbegriffe ergibt sich daraus nicht. Die Formulierung lässt vielmehr die vom Grundsatz her verbindliche Festlegung der Tätigkeitsbeispiele unberührt. Nach § 7 Ziffer 2 Satz 2 GLTV ist dabei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten. Danach legen die jeweils genannten Beispiele grundsätzlich fest, welche konkreten Tätigkeiten nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien die jeweiligen Bewertungskriterien erfüllen. c) Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht wegen der vom Kläger begehrten Eingruppierung in die Lohngruppe 5 GLTV davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf das Tätigkeitsbeispiel „Gabelstaplerfahrer im Hochregallager“ berufen kann, denn die Beklagte unterhält im Einsatzbetrieb des Klägers in A kein Hochregallager, sondern lediglich ein Regallager mit einer Höhe von 510 cm. Dies ist kein Hochregallager. Eines Rückgriffs auf Angaben in dem Internetportal „Wikipedia“ bedarf es zur Entscheidungsfindung nicht nur nicht, sie verbietet sich nach Auffassung der Berufungskammer. aa) Gemäß § 2 Abs. 9 Nr. 17 HBO gehört ein Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m zu den Sonderbauten. Ein solches Regallager ist ein Hochregallager. Das ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs- und straßenrechtlicher Vorschriften vom 7. November 2017 (Drucksache 19/5379). Nach dessen Begründung zu § 2 Abs. 9 Nr. 17 HBO wurde entsprechend der Musterbauordnung vom 1. November 2002 (zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13. Mai 2016) der Sonderbau in Form von Hochregallagern nunmehr dahingehend präzisiert, dass die bisherige Einschränkung „ausgenommen in selbst tragenden Gebäuden“ entfalle, weil von Hochregallagern generell eine besondere Gefahr ausgehe, welche im Regelfall nur durch besondere anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen beherrschbar sei und daher Hochregallager auch in selbsttragenden Gebäuden generell zu Sonderbauten erklärt würden (Druckache 19/5379, Seite 70). bb) Die Regalhöhe im Lager der Beklagten im Betrieb in A beträgt 510 cm. Die Voraussetzungen eines Hochregallagers für einen im Bundesland Hessen belegenen Betrieb sind damit nicht erfüllt. Die Annahme eines Hochregallagers setzt ein Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m voraus. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug vorträgt, auf ein solches Regal mit 510 cm Höhe könne noch mehrere Meter hoch aufgestapelt werden, so ist dieser Vortrag unerheblich, weil es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, sondern ersichtlich um eine bloße Annahme („Ein Regal mit 510 m Höhe auf das noch mehrere Meter hoch aufgestapelt werden kann, erfüllt …….“). Soweit an dieser Stelle in der Berufungsbegründung von 510 Metern Höhe die Rede ist, handelt es offenbar um einen Schreibfehler. 2. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Oberbegriffs der Lohngruppe 5 GLTV. Dies gilt unabhängig davon, ob er regelmäßig mehrere Tätigkeiten ausübt und ob und welche seiner mehreren Tätigkeiten überwiegt oder ob und welche seiner Tätigkeiten seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt, § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er Arbeiten verrichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben wurden und die größere Verantwortung erfordern. a) Das Arbeitsgericht ist auch hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Lohngruppe 5 GLTV eine „Aufbaufallgruppe“ ist. Das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 5 GLTV sieht ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 4 GLTV durch die zusätzliche Anforderung „die größere Verantwortung erfordern“ ausdrücklich vor. Die Berufungskammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, die mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmt, dass der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt jedenfalls lediglich eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn das Heraushebungsmerkmal des Erfordernisses größerer Verantwortung der Tätigkeiten in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der Tätigkeit des Klägers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich seine Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Arbeitnehmers, der Arbeiten nach Lohngruppe 4 GLTV verrichtet entsprechend dem tarifvertraglichen Hervorhebungsmerkmal heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit eines Arbeitnehmers heraushebt, der Arbeiten verrichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben wurden und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 – Rz. 19 mwN.). b) Einen wertenden Vergleich lässt der Vortrag des dafür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers vermissen. Dabei kann es dahinstehen, ob und wie Einzeltätigkeiten zusammengefasst werden. Denn ihm steht nach seinem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung die geltend gemachte Eingruppierung nach der Lohngruppe 5 GLTV nicht zu. aa) Der Kläger übt zwar Gabelstaplertätigkeiten iSd. Tätigkeitsbeispiels der Lohngruppe 4 GLTV aus und es ist an dieser Stelle nicht entscheidungserheblich, ob der die Tätigkeit als eine von mehreren überwiegend ausübt oder diese Tätigkeit seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt. Es fehlt aber an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen Vergleich zwischen der (Normal-)Tätigkeit eines Arbeitnehmers, der Arbeiten verrichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben wurden und derjenigen mit den herausgehobenen Tätigkeitsmerkmalen ermöglichen. (1) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, der Arbeiten verrichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben wurden – mithin zB. eines Lagerarbeiters mit speziellen Fachkenntnissen oder eines Gabelstaplerfahrers darzulegen, also welche Fertigkeiten und Kenntnisse ein solcher Arbeitnehmer schuldet bzw. über welche Fertigkeiten und Kenntnisse ein solcher Arbeitnehmer verfügt bzw. verfügen muss, der in die Lohngruppe 4 GLTV eingruppiert ist und welche Normaltätigkeit ein solcher Arbeitnehmer schuldet. Weiter hätte der Kläger vortragen müssen, welche Tätigkeiten er verrichtet, die das Erfordernis größerer Verantwortung der Tätigkeiten beinhalten. (2) Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Es fehlt ein Sachvortrag des Klägers dazu, welche Anforderungen die Tätigkeit zB. eines Lagerarbeiters mit speziellen Kenntnissen oder Gabelstaplerfahrers also eines Arbeitnehmers, der Arbeiten verrichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben wurden, erfüllen muss. Das betrifft sowohl die Fertigkeiten als auch die Kenntnisse, die bei solchen Arbeitnehmern vorausgesetzt werden. Der Kläger trägt lediglich vor, welche Tätigkeiten er ausübt, und meint, diese erfüllten, vor allem im Hinblick auf das von ihm angeführte Fahren des Gabelstaplers das Heraushebungsmerkmal des Erfordernisses größerer Verantwortung der Tätigkeiten. Bereits die vom Kläger angeführte Tätigkeit des Gabelstaplerfahrens lässt die tatsächlichen Grundlagen für den erforderlichen Vergleich nicht erkennen. Seine erstinstanzlich geführte Argumentation, das Gabelstaplerfahren sei mit erheblichen Gefährdungen verbunden und setze besondere Fertigkeiten und Kenntnisse voraus und es handelte sich („mithin“) um eine Tätigkeit, die im Sinne der Lohngruppe 5 des GLTV eine größere Verantwortung erfordere, übersieht, dass das Gabelstaplerfahren ohne besondere Umstände bereits in der Lohngruppe 4 als Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist. Auch die von ihm angeführten Tätigkeiten – der sogenannte Gap-Check und die Leerfachkontrolle mittels PDA und die Mindesthaltbarkeitsdatenkontrolle – lassen die tatsächlichen Grundlagen für den erforderlichen wertenden Vergleich nicht erkennen, zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass er beim Gap-Check als Mitarbeiter der Spätschicht überhaupt eingesetzt ist. Gleiches gilt für die von ihm behauptete Kundenberatung. Soweit er meint, eine besondere Verantwortung rühre in der Kundenberatung daher, dass sich eine schlechte oder falsche Beratung zu Lasten der Beklagten auswirken könne, weil ein Kunde der schlecht oder falsch beraten worden sei, die Beklagte voraussichtlich nicht mehr aufsuchen werde, hat er bereits die Tätigkeit der Kundenberatung oder Kundenbetreuung - der Kläger ist hier in seiner Wortwahl nicht eindeutig festgelegt -, die die Beklagte als Auskunftserteilung zu Warenstandorten darstellt, nicht hinreichend dargelegt. III. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 4 GLTV erfüllt der Kläger nicht. 1. Der Kläger kann für sein Begehren nicht auf das Tätigkeitsbeispiel „Gabelstaplerfahrer“ in § 3 Lohngruppe 4 GLTV stützen, denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Tätigkeit des Gabelstaplerfahrens als einer von mehreren Tätigkeiten seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht oder seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt, § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV. a) Nach § 7 Ziffer 3 Satz 1, 1. Alt. MTV kommt es für die zutreffende Eingruppierung des Klägers auf dessen überwiegend ausgeübte Tätigkeit an, d.h. ob er während mehr als der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausübt, die ein Tätigkeitsmerkmal der von ihm für sich beanspruchten Lohngruppe 4 GLTV erfüllen. aa) Soweit der Kläger meint, er habe erstinstanzlich dargetan und unter Beweis gestellt, dass das Gabelstaplerfahren seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt und behauptet, das sei die Tätigkeit, die er als Einzeltätigkeit überwiegend ausübe und auf seine handschriftlichen Aufzeichnungen über den Zeitraum vom 8. bis 21. Dezember 2018 verweist und danach zu 42 % seine Tätigkeit mit Gabelstaplerfahren verbracht habe, ergibt dies gerade keine Gabelstaplerfahrertätigkeit von mehr als der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit. Im Weiteren hat bereits das Arbeitsgericht den Kläger in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass mit der bloßen Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen der Darlegungslast nicht genügt werden kann. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen, § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO. Unabhängig davon, ergibt sich aus den Anlagen keine Staplerfahrertätigkeit zu mehr als der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit. b) Nach § 7 Ziffer 3 Satz 1, 2. Alt. MTV kommt es für die zutreffende Eingruppierung des Klägers darauf an, ob die Gabelstaplerfahrertätigkeit – als Tätigkeitsbeispiel der Lohngruppe 4 GLTV – seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt. aa) Das „Gepräge“ einer Tätigkeit ist nach § 7 Ziffer 3 MTV nur dann maßgebend, wenn bei verschiedenen Teiltätigkeiten, die unterschiedlichen Tarifgruppen zugeordnet sind, eine zeitlich nicht überwiegende (Teil-)Tätigkeit gleichwohl für die Bewertung der gesamten Tätigkeit eines Arbeitnehmers ihr „Gepräge“ gibt (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rz. 41; zum Begriff krit. BAG 27. Januar 1982 - 4 AZR 435/79 - ). bb) Nach Auffassung der Berufungskammer liegt es auch vorliegend – wie in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 Abs. 3 Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (BAG 27. Januar 1982 – 4 AZR 435/79 – Rz. 32) - nahe, aus der Reihenfolge und der Alternative in § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV zu schließen, dass für die Eingruppierung zunächst die überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend sein soll und es nur dann auf die geprägegebende Tätigkeit ankommt, wenn der Arbeitnehmer keine Tätigkeit überwiegend ausübt, sondern nur mehrere Teiltätigkeiten, von denen keine für sich allein überwiegt. Damit könnte im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV diejenige Teiltätigkeit als geprägegebend angesehen werden, die aus den anderen Teiltätigkeiten herausragt. Da § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV in seiner ersten Alternative dem zeitlichen Element („überwiegend“) für die Eingruppierung die entscheidende Bedeutung zumisst, könnte dies auch dafür sprechen, die herausragende Teiltätigkeit ihrerseits nach dem zeitlichen Moment zu bestimmen und demgemäß unter mehreren Teiltätigkeiten, von denen keine überwiegt, diejenige Tätigkeit als herausragend anzusehen, die gegenüber den anderen Teiltätigkeiten den größten Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt. Unabhängig davon, dass dies auch ein, nicht ohne weiteres als sachgerecht anzusehendes Ergebnis nach sich ziehen könnte (vgl. BAG 27. Januar 1982 – 4 AZR 435/79 – Rz. 32), hat der Kläger seine Einzeltätigkeiten nach ihrem jeweiligen zeitlichen Umfang bereits nicht hinreichend dargelegt. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen welchen zeitlichen Anteil an seiner Gesamtarbeitszeit seine einzelnen Tätigkeiten neben dem Gabelstaplerfahren (Arbeiten mit dem LVS, Gap-Check, Mindesthalsbarkeitsdatenkontrolle mittels PDA, sowie die Annahme von Bestellungen von Kunden, sowohl telefonisch als auch im Markt, Kundenbetreuung, Kundenberatung) haben. Er fasst vielmehr Angaben zusammen und addiert diese zu einem Anteil von mehr als 50% seiner Gesamtarbeitszeit. 2. Der Kläger kann sich für sein Begehren nicht auf das Tätigkeitsbeispiel „Lagerarbeiter mit speziellen Fachkenntnissen“ in § 3 Lohngruppe 4 GLTV stützen, denn der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er über spezielle Fachkenntnisse verfügt und nicht dargelegt, dass die Tätigkeit des „Lagerarbeiters mit speziellen Fachkenntnissen“ seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht oder seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt, § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV. Vielmehr vertritt der Kläger selbst die Auffassung, dass das Gabelstaplerfahren seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht und seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt. 3. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf ein anderes Tätigkeitsbeispiel in § 3 Lohngruppe 4 GLTV stützen. Dafür, dass er als Kraftfahrer, Handelsfachpacker Kundendiensthelfer oder Montagehelfer tätig ist, hat er nichts vorgetragen und es sind insoweit auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. 4. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Oberbegriffs der Lohngruppe 4 GLTV. Dies gilt unabhängig davon, ob er regelmäßig mehrere Tätigkeiten ausübt und ob und welche seiner mehreren Tätigkeiten überwiegt oder ob und welche seiner Tätigkeiten seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt, § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er Arbeiten verrichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben wurden. a) Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Restaurantfachmann. Der Kläger legt jedoch weder dar, welche Kenntnisse und Fertigkeiten er dadurch erworben hat, noch welche seiner Arbeiten aufgrund welcher tatsächlichen Umstände gerade die im Rahmen dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. b) Der Kläger legt auch nicht hinreichend dar, welche Kenntnisse und Fertigkeiten, die seine Arbeit erfordert, er in praktischer Tätigkeit erworben hat. aa) Soweit der Kläger auf seine Kenntnisse als anerkannter Berater für Deutschen Wein verweist, hat er diese weder durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben, noch in praktischer Tätigkeit, sondern durch Seminarbesuche erworben. Es sind auch keine Tatsachen vorgetragen, dass seine Arbeiten diese Kenntnisse erfordern und dass Arbeiten, die diese Kenntnisse erfordern, überwiegen oder seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge geben. Sein diesbezüglicher Vortrag reduziert sich auf die nicht einlassungsfähige Behauptung, er sei regelmäßig auch in der Kundenberatung insbesondere auch als Weinberater für die Beklagte tätig. Letztlich hält der Kläger auch keinen Vortrag zu den außerdem gemäß dem Oberbegriff der Lohngruppe 4 GLTV erforderlichen Fertigkeiten. Dies gilt auch soweit der Kläger behauptet, für die gute Kundenberatung benötige er gute Sortimentskenntnisse des Lagers der Beklagten sowie für die Behauptung des Klägers, von einem einfachen Lagerarbeiter mit Anlernzeit nach Lohngruppe 3 GLTV könne der Umgang mit dem Scanner nicht erwartet werden. C) Die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs.1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte betreibt unter anderem einen Selbstbedienungsgroßhandelsmarkt in A. Dort befindet sich auch ein Lager. In diesem Lager sind Palettenregale mit einer Höhe von bis zu 510 cm und drei Fachebenen vorhanden. Jeweils am Morgen findet im Betrieb der Beklagten der so genannte Gap-Check statt. Dabei handelt es sich um eine Leerfachkontrolle. Die Aufnahme der Leerfächer wird durch die Substituten oder Abteilungsleiter durchgeführt. Die Mitarbeiter füllen anhand des ausgedruckten Berichts des Substituten die Leerfächer im Regal auf. Die Kontrolle bzw. Aufnahme erfolgen täglich mittels des PDA-Geräts. Bei dem PDA (Personal Digital Assistant) handelt es sich um einen Scanner, der neben der Prüfung von Warenverfügbarkeiten und Preisauskünften noch zu weiteren Anwendungen, wie beispielsweise zur Aufnahme von Fehlartikeln und Inventuren verwendet wird. Der Einsatz des PDA erfolgt durch die Erfassung eines Strichcodes auf dem jeweiligen Produkt mittels integriertem Scanner. Das PDA-Gerät zeigt nach dem Scanvorgang alle notwendigen Informationen zu dem Artikel an. Die Beklagte betreibt in ihrem Betrieb ein Lagerverwaltungssystem (LVS). Im Betrieb der Beklagten wird eine Mindesthaltbarkeitsdatenkontrolle durchgeführt. Diese wird von den Mitarbeitern im Rahmen der Warenverräumung nach dem Prinzip „First In – First Out“ durchgeführt oder auf Anweisung der Führungskräfte. Dabei wird die zuletzt gelieferte Ware hinter die vorrätige Ware geräumt. Darüber hinaus werden Kunden der Beklagten von den die Ware verräumenden Mitarbeitern Auskünfte erteilt. Inwieweit eine Kundenberatung oder Kundenbetreuung durch diese Mitarbeiter stattfindet, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ist am xx.xx.1959 geboren und seit dem 1. März 2002 bei der Beklagten in deren Betrieb in A beschäftigt. Der Kläger verfügt über die Fahrerlaubnis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werkverkehr (vgl. Bl. 71 d.A.). Ihm ist nach erfolgreicher Teilnahme an einem Fortbildungsseminar des Deutschen Weininstituts der Titel „anerkannter Berater für Deutschen Wein“ verliehen (Bl. 73 d.A.). Der Kläger ist ausgebildeter Restaurantfachmann. Grundlage der Tätigkeit des Klägers ist der am 7. Juli 2016 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 42 d.A.). Danach ist der Kläger als Mitarbeiter Food bei der Beklagten mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden beschäftigt. Er arbeitet in der Spätschicht und ist in der Süßwarenabteilung eingesetzt. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt € 2.272,82. Er ist in die Tarifgruppe L3 des jeweils gültigen Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Verband Großhandel/Außenhandel/Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. (AHG) vom 7. Juli 1998 (im Folgenden: GLTV) eingruppiert. Der GLTV und der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Hessen vom 4. Juli 1997 finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Mit Schreiben vom 10. Februar 2018 forderten der Kläger und weitere Arbeitnehmer die Eingruppierung in die Lohngruppe 5 des GLTV. Mit Schriftsatz, der am 11. Juli 2019 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Diese hat er mit Schriftsatz vom 23. September 2019 um einen Hilfsantrag erweitert. Der Kläger hat gemeint, er übe überwiegend höherwertige Tätigkeiten aus. Dabei handele es sich um LVS-Tätigkeiten, Gap-Check und MHD-Kontrolle mittels PDA, sowie die Annahme von Bestellungen von Kunden, sowohl telefonisch als auch im Markt und insbesondere das Gabelstaplerfahren im Hochregallager. Er hat gemeint, aus seinen 4-seitigen handschriftlichen Aufzeichnungen (Bl. 8 – 11 d.A.), die er mit der Klageschrift zur Akte gereicht hat, und für den Zeitraum vom 25. Februar bis 7. März 2019 angefertigt habe, sei ersichtlich, dass ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit das Staplerfahren im Hochregallager sei. Der Kläger hat behauptet, er sei mit speziellen Fachkenntnissen ausgestattet. Der Kläger hat gemeint, ein Anspruch auf eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 GLTV ergebe sich bereits daraus, dass in der Lohngruppe 5 GLTV das Tätigkeitsbeispiel „Gabelstaplerfahrer im Hochregallager“ aufgeführt sei. Der Kläger hat gemeint, das Gabelstaplerfahren sei mit erheblichen Gefährdungen verbunden und setze besondere Fertigkeiten und Kenntnisse voraus. Es handele sich mithin um eine Tätigkeit, die im Sinne der Lohngruppe 5 GLTV eine größere Verantwortung erfordere und deshalb entsprechend zu vergüten sei. Der Kläger hat gemeint, auf die von ihm regelmäßig ausgeübten mehreren Tätigkeiten, träfen verschiedene Lohngruppen zu. Er hat behauptet, er sei überwiegend tätig als Gabelstaplerfahrer im Hochregallager, in der Kundenbetreuung und -beratung und in der Lebensmittelkontrolle mittels PDA sowie in der Annahme von Bestellungen von Kunden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass Gabelstaplerfahrern im Hochregallager gebe seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge. Der Kläger hat behauptet, im Zeitraum vom 8. Dezember bis 21. Dezember 2018 habe er im Durchschnitt 179 Minuten täglich mit Gabelstaplerfahrern im Hochregallager verbracht. Dies entspreche ca. 42 % seiner Gesamttätigkeit. Mit dem Gabelstaplerfahren, der Kundenbetreuung und der Lebensmittelkontrolle mittels PDA sei er im Durchschnitt täglich zu mehr als 50 % seiner Gesamttätigkeit tätig. Zum Beweis für diese Behauptung hat er sich auf seine handschriftlichen Aufzeichnungen, die er als Anlagen K 12 bis K 14 für die Zeiträume 8. bis 21. Dezember 2018, 25. Februar bis 7. März 2019 und 5. bis 9. August 2019 zu den Akten gereicht hat (Bl. 58 – 70 d.A.). Der Kläger hat gemeint, soweit er Mindesthaltbarkeitsdaten von Waren erfasse und prüfe, entspreche dies einem Tätigkeitsmerkmal der Gehaltsgruppe 3 GLTV. Auch die Kundenbetreuung stelle eine höherwertige Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrages dar. Aufgrund seines Status als anerkannter Berater für Deutschen Wein sei er befähigt, fachgerecht zu beraten. Er hat die Auffassung vertreten, der an ihn in der Vergangenheit gezahlte Ausgleich sei nicht angemessen im Sinne des § 7 Ziff. 3 MTV. Er hat gemeint, eine Zulage in Höhe von mindestens € 150,00 monatlich sei angemessen. Der Kläger hat beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2018 nach Lohngruppe 5 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Hessen zu vergüten und die sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenz nachzuzahlen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1: es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 10. Dezember 2018 nach der Lohngruppe 4 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Hessen zu vergüten und die sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 und zu 2: es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 10. Dezember 2018 gemäß § 7 Ziffer 3 Satz 2 des Manteltarifvertrages für solche Tätigkeiten, die in ihren Merkmalen zu höheren Lohngruppen gehören und durch die Eingruppierung nicht ausgeglichen werden, eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Verräumen angelieferter Ware stelle eine Tätigkeit im Sinne des Tätigkeitsbeispiels der Lohngruppe 2 GLTV, Lagerarbeiter, dar. Sie hat behauptet, die Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 3 GLTV sei entgegenkommenderweise aufgrund einer Abstimmung mit den Betriebsräten in ganz Hessen erfolgt, weil als Teil seiner Tätigkeit in geringem Umfang das Gabelstaplerfahren hinzugekommen sei. Sie hat gemeint, bereits eine Eingruppierung in die Lohngruppe 3 GLTV sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat behauptet, circa 70 % der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit sei das Verräumen von Waren in die Regale bzw. das Aufräumen inklusive Mindesthaltbarkeitsdatumskontrolle. Zu ca. 20 % fahre er Gabelstapler und zu 10 % beantworte er Fragen von Kunden oder unterstütze diese beim Auffinden von Waren. Die Beklagte hat behauptet, ein Hochregallager sei ein Lager mit Regalen ab einer Höhe von ca. 12 m. Da in ihrem Lager die Regale deutlich weniger hoch seien, könne nicht vom Tätigkeitsbeispiel „Gabelstaplerfahrer im Hochregallager“ ausgegangen werden. Die Beklagte hat behauptet, den so genannten Gap-Check führe der Kläger schon deswegen nicht aus, weil er bei ihr in der Spätschicht tätig sei. Die Beklagte hat behauptet, dass LVS werde nur sehr geringfügig genutzt, zB. im März 2019 zu 1,2 % und im Mai 2019 zu 1,1 %. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei der Mindesthaltbarkeitsdatenkontrolle handele es sich nicht um Tätigkeiten der Gehaltsgruppe 3 GLTV. Weder seien einschlägige Tätigkeitsbeispiele erfüllt, noch sei eine der genannten Ausbildungen erforderlich. Vielmehr handele es sich um Tätigkeiten, die der Lohngruppe 2 GLTV zuzuordnen seien, da es sich hierbei um klassische Lagerarbeiten handele, die ohne besondere Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeitung ausgeführt werden könnten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das PDA Gerät könne von den Mitarbeitern bereits nach kurzer Vorführung eingesetzt werden. Sie hat behauptet, bei der auch vom Kläger ausgeübten „Kundenbetreuung“ gehe es in erster Linie darum, den Kunden beim Auffinden der Ware im Markt zur Verfügung zu stehen. Eine dezidierte Beratung werde von Kunden weder erwartet, noch finde sie statt. Sie hat gemeint, es sei unerheblich, dass der Kläger besondere Fachkenntnisse in der Weinfachkunde habe, weil er in der Süßwarenabteilung eingesetzt sei und im Übrigen berate er keine Kunden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger vorgelegten Aufzeichnungen seien nicht nachvollziehbar, der Zeitraum der Aufzeichnungen sei zu kurz bemessen und die Angaben seien auch nicht schlüssig. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und wegen des vollständigen Vortrages der Parteien in der ersten Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2019 – 6 Ca 380/19 – (Bl. 95 – 99 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit vorgenanntem Urteil abgewiesen. Es hat - soweit für die Berufung von Belang - angenommen, es handele sich bei dem (Haupt-)Antrag zu 1. um einen zulässigen allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklageantrag, der jedoch unbegründet sei. Gemäß § 7 Ziffer 3 MTV sei für die tarifliche Bewertung die vom Angestellten überwiegend verrichtete Tätigkeit maßgebend. Dies sei die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme. Die Einstufung erfolge unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Oberbegriffen) und Beispielen. Nach § 7 Ziffer 2 MTV seien in erster Linie die Oberbegriffe maßgeblich. Den Tätigkeitsbeispielen komme nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bedeutung dann zu, wenn sie nur einmal in einer Lohn- oder Gehaltsgruppe erschienen. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien für die Beispieltätigkeit annähmen, dass sie die allgemeinen Merkmale erfülle. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen seien. Auf die allgemeinen Merkmale müsse wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst werde. Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthielten, seien die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinie für die Bewertung mit zu berücksichtigen. Der Kläger trage für das Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Lohngruppe die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage habe diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zuließen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfülle. Berufe sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so habe er nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr müsse er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 5 GLTV. Die Berufung des Klägers auf das Tätigkeitsbeispiel der Lohngruppe 5 GLTV „Gabelstaplerfahrer im Hochregallager“ verfange nicht, weil bei der Beklagten kein Hochregallager im Sinne des GLTV existiere, denn die Regale bei der Beklagten seien unstreitig lediglich 510 cm hoch. Mit dem einfachen Bestreiten der Behauptung der Beklagten, ein Hochregal beginne erst ab 12 m Höhe - diese Höhe werde im Übrigen auch durch das Internetportal „Wikipedia“ angegeben - habe der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 4 GLTV, denn er verrichte nicht überwiegend Tätigkeiten, die in die Lohngruppe 4 GLTV einzugruppieren seien, da er nach seinem eigenen Vortrag Tätigkeiten des Tätigkeitsbeispiels der Lohngruppe 4 GLTV „Gabelstaplerfahrer“ nur zu 42 % seiner Tätigkeit ausübe. Die Tätigkeit des Gabelstaplerfahrers gebe seiner Tätigkeit auch nicht das Gepräge. Die insoweit pauschale Behauptung des Klägers genüge der ihm obliegenden Darlegungslast nicht. Der Kläger habe darlegen müssen, inwieweit die anderen Tätigkeiten von so untergeordneter Bedeutung seien, dass diese in der Gesamtbetrachtung zurücktreten müssten. Der Kläger habe bereits nicht alle von ihm ausgeführten Tätigkeiten und auch nur drei kurze Zeiträume benannt. Es sei vom Vortrag der Beklagten auszugehen, dass die prägende Tätigkeit des Klägers das Verräumen von Waren sei und der Gabelstapler hierbei jeweils unterstützend eingesetzt werde. Die zu den Akten gereichten handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers seien nicht ausreichend, weil bereits die bloße Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut einen konkreten Sachvortrag nicht ersetzen könne. Der Kläger habe weder hinreichend konkretisiert, auf welchen Teil des Konvolutes er Bezug nehmen wolle, noch was sich genau aus diesem ergeben solle. Es handele sich um eine unzulässige Bezugnahme. Anlagen könnten lediglich zur Erläuterung oder Belegung schriftsätzlichen Vortrages dienen, diesen aber nicht ersetzen. Konkrete Darlegungen hätten vielmehr entsprechend § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG iVm. § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus umfangreichen Anlagen zu Schriftsätzen die Inhalte herauszusuchen, die geeignet sein könnten, den Vortrag einer Partei schlüssig oder erheblich werden zu lassen. Die Behauptung des Klägers, das Gabelstaplerfahren, die Kundenbetreuung und die Lebensmittelkontrolle mittels PDA mache im Durchschnitt mehr als 50 % seiner Gesamttätigkeit aus, sei für die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 GLTV nicht ausreichend, denn jedenfalls die Lebensmittelkontrolle mittels PDA erfordere weder Fertigkeiten und Kenntnisse, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben würden, noch sei das Tätigkeitsbeispiel „Lagerarbeiter mit speziellen Fachkenntnissen“ erfüllt, Denn der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich pauschal behauptet, spezielle Fachkenntnisse zu besitzen. Es habe konkreter Darlegungen des Klägers bedurft, welche konkreten speziellen Fachkenntnisse er besitze bzw. welche konkreten Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Lohngruppe 4 GLTV, die über eine kurze Einarbeitung hinausgehen, erforderlich seien, um den PDA einzusetzen. Daher könne dahinstehen, ob die Tätigkeiten der Kundenbetreuung der Lohngruppe 4 GLTV zuzuordnen sein. Zudem habe der Kläger keine genaue prozentuale Verteilung der Tätigkeiten Kundenbetreuung und Lebensmittelkontrolle mittels PDA vorgenommen. Daher sei es für die Kammer nicht ersichtlich, ob die Tätigkeiten des Gabelstaplerfahrens und der Kundenbetreuung zusammengerechnet mehr als 50 % ausmachten und damit überwögen oder nicht. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Hilfsantrag zu 2. sei gegenstandslos. Werde im Rahmen einer Klage im Hauptantrag die Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach einer höheren Vergütungsgruppe gestellt und sei die niedrigere Vergütungsgruppe als ein Weniger im gestellten Hauptantrag notwendigerweise enthalten, sei die Stellung eines Hilfsantrages nicht geboten. Der Hilfsantrag zu 3. sei zulässig aber unbegründet. Dieses Urteil ist dem Kläger am 23. Dezember 2019 zugestellt worden (Bl. 110 d.A.). Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz, der am 23. Januar 2020 bei dem hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt (Bl. 117 f. d.A.). Er hat seine Berufung, nach fristgerecht beantragter und bis zum 23. März 2020 verlängerter Berufungsbegründungsfrist (Bl. 126 d.A.), mit Schriftsatz, der am 20. März 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet (Bl. 128 ff. d.A.). Der Berufungsbegründung sind handschriftliche Aufzeichnungen des Klägers in Kopie beigefügt (Bl. 153 – 159 d.A.). Die Berufung hat der Kläger im Kammertermin vor der Berufungskammer teilweise zurückgenommen. Der Kläger meint, er habe erstinstanzlich entsprechend § 7 Ziffer 3 MTV dargetan und unter Beweis gestellt, dass das Gabelstaplerfahren seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gebe. Er behauptet, das sei die Tätigkeit, die er als Einzeltätigkeit überwiegend ausübe. Er meint, er habe hilfsweise dargelegt, dass er im Sinne der Lohngruppe 5 GLTV weitere Tätigkeiten ausübe, die im Sinne dieser Lohngruppe eine größere Verantwortung erforderten. Dies seien unter anderem der sogenannte Gap-Check und die Leerfachkontrolle mittels PDA. Er meint, die von ihm auch ausgeübte Tätigkeit der Mindesthaltbarkeitsdatenkontrolle fordere ebenfalls eine größere Verantwortung ein. Ausweislich der von ihm eingereichten handschriftlichen Aufzeichnungen habe er im Referenzzeitraum 8. bis zum 21. Dezember 2018 42 % seiner Tätigkeit mit Gabelstaplerfahren verbracht. Er wiederholt seinen Vortrag, wonach er mit Gabelstaplerfahren, der Kundenbetreuung und der Lebensmittelkontrolle mittels PDA im Durchschnitt zu mehr als 50% seiner Gesamttätigkeit tätig sei. Darüber hinaus sei er auch mit speziellen Fachkenntnissen ausgestattet. So sei er insbesondere anerkannter Berater für Deutschen Wein. Er meint, seine Kenntnisse gingen mithin über die in Lohngruppe 3 GLTV genannten einschlägigen Kenntnissen nach einer Anlernzeit weit hinaus. Der Kläger behauptet, er sei regelmäßig auch in der Kundenbetreuung, insbesondere auch als Weinberater bei der Beklagten, tätig. Zum Beweis für diese Behauptung bezieht er sich auf ein der Berufungsbegründung beigefügtes Anlagenkonvolut. Er meint, die von ihm durchgeführte Kundenberatung stelle mithin eine Tätigkeit dar, die nicht mit einschlägigen Kenntnissen einer Anlernzeit entsprechend der Lohngruppe 3 GLTV durchgeführt werden könne. Vielmehr stelle sie eine Tätigkeit dar, die im Sinne der Lohngruppe 5 GLTV eine größere Verantwortung einfordere, jedoch zumindest Fertigkeiten und Kenntnisse erfordere, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben würden. Er meint, um Kunden gut beraten zu können, benötige er gute Sortimentskenntnisse des Lagers der Beklagten. Seine besondere Verantwortung rühre in der Kundenberatung daher, dass sich eine schlechte oder falsche Beratung zu Lasten der Beklagten auswirken könne. Ein Kunde der schlecht oder falsch beraten worden sei, werde die Beklagte voraussichtlich nicht mehr aufsuchen. lnsofern erfordere die Kundenberatung Kenntnisse, die über das genannte Anforderungsprofil der Lohngruppe 3 GLTV weit hinausreichten. Dies gelte ebenfalls für den Umgang mit dem PDA. Solche Kenntnisse könnten von einem einfachen Lagerarbeiter mit Anlernzeit nach Lohngruppe 3 GLTV nicht erwartet werden. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob er Arbeiten der Lohngruppe 5 GLTV ausübe, die größere Verantwortung erforderten. Der Kläger meint, er habe mit der Kundenberatung, der Tätigkeit mittels PDA und der MHD-Kontrolle sowie dem Gabelstaplerfahren mit Regalen, die bis 510 cm hoch seien, Tätigkeiten dargelegt, die verantwortungsvoll im Sinne der Lohngruppe 5 GLTV seien. Damit habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Den Verweis auf das Internetportal „Wikipedia“ hinsichtlich der Höhe, ab der ein Hochregal beginne, halte er für nicht ausreichend. Er behauptet, ein Regal mit 510 cm Höhe auf das noch mehrere Meter hoch aufgestapelt werden könne, erfülle die Voraussetzung eines Hochregals. Der Kläger meint, dass das Gabelstaplerfahren seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gebe. Er habe im Sinne der Lohngruppe 4 GLTV dargetan, dass er zu mehr als 50% seiner Gesamttätigkeit Arbeiten verrichte, die Fertigkeiten und Kenntnisse erforderten, die in praktischer Tätigkeit erworben worden seien. Aus den als Beweis vorgelegten handschriftlichen Ausführungen habe er die Prozentzahl seiner entsprechenden Tätigkeiten herausgefiltert und dem Arbeitsgericht schriftsätzlich vorgetragen. Sein Vortrag sei daher schlüssig und erheblich. Er meint, es sei auch zulässig, hierbei Referenzzeiträume auszuwählen, die seinen regelmäßigen Tätigkeiten in anderen Wochen entsprächen. Er meint, bei ausreichender Beweiswürdigung ergebe sich, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten jedenfalls der Lohngruppe 4 GLTV zugerechnet werden müssten. Seine handschriftlichen Aufzeichnungen habe er aus dem Zeitraum 7. Dezember 2019 bis 31. Februar 2020 in eine leserliche Form gebracht (Bl. 210 - 213 d.A.) und er habe eine Auswertung seiner Tätigkeit für elf Arbeitstage im Dezember 2018 sowie für den Zeitraum vom 25. Februar 2019 bis zum 2. März 2019 vorgenommen (Bl. 214 - 216 d.A.). Er behauptet, daraus werde deutlich, dass die Staplerfahrertätigkeit an diesen Referenztagen im Durchschnitt deutlich über 40% gelegen habe. Zusammen mit der Kundenbetreuung und der Lebensmittelkontrolle mittels PDA mache dies mehr als 50 % seiner Gesamttätigkeit aus. Er behauptet, seine beigefügten Aufzeichnungen bestätigten, dass er auch in der Weinabteilung Beratungen durchführe und hierbei seine einschlägigen Weinkundekenntnisse einbringen könne. Der Kläger behauptet, aufgrund seiner besonderen Produkt- und Marktkenntnisse werde er ständig in den verschiedensten Abteilungen des Marktes eingesetzt und berate Kunden. Der Kläger beantragt nunmehr noch: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2019 - 6 Ca 380/19 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 10. Dezember 2018 nach Lohngruppe 5 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Hessen zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie meint, sofern der Kläger sich auf ein Heraushebungsmerkmal berufe, so habe er nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen, vielmehr habe er auch die Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermögliche. Daran fehle es. Sie hält an ihrer Behauptung fest, dass sie im Markt in A kein Hochregallager unterhalte. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass er 50 % der Arbeiten der Lohngruppe 4 GLTV verrichte, meint die Beklagte, nach dem eigenen Vortrag verrichte der Kläger Gabelstaplerfahrertätigkeiten nur zu 27% und dies auch nur über einen kurzen Zeitraum. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass diese Tätigkeit die Gesamttätigkeit des Klägers insgesamt nicht präge. Zudem nenne der Kläger nicht alle von ihm ausgeführten Tätigkeiten. Sie behauptet, die prägende Tätigkeit des Klägers sei das Verräumen von Waren, bei der der Gabelstapler lediglich als Hilfsgerät eingesetzt werde. Auch aus den handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers ergebe sich nicht anderes. Durch die bloße Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut habe der Kläger weder hinreichend konkretisiert, auf welchen Teil des Konvolutes er Bezug nehme, noch was sich genau aus diesem ergebe. Sie ist der Meinung, die Lebensmittelkontrolle mittels PDA erfordere weder Fertigkeiten und Kenntnisse, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende Ausbildung erworben werden, noch sei das Tätigkeitsbeispiel „Lagerarbeiter mit speziellen Fachkenntnissen“ erfüllt. Nach wie vor sei nicht ersichtlich, welche konkreten speziellen Fachkenntnisse der Kläger besitze bzw. welche konkreten Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Lohngruppe 4 GLTV der Kläger habe. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 144 ff. d.A.) nebst Anlagenkonvolut, die Schriftsätze des Klägers vom 16. Januar 2021 (Bl. 185 ff. d.A.) und 24. Februar 2021 (Bl. 207 ff. d.A.) nebst Anlagen, die Berufungserwiderung (Bl. 169 ff. d.A.), den Hinweis des Gerichts vom 28. September 2010 (Bl. 180 d.A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 26. März 2021 (Bl. 223 ff. d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 20. April 2021 Bezug genommen.