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Beschluss

15 TaBV 76/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2021:1109.15TABV76.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2020 – 9 BV 490/19 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2020 – 9 BV 490/19 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten führen das Verfahren wegen der zwischen ihnen streitigen zutreffenden Eingruppierung von – zuletzt noch – 29 Arbeitnehmer:innen des so genannten Warenserviceteams. Die zu 1 beteiligte Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen und betreibt bundesweit mehrere Warenhäuser. Eines dieser Warenhäuser befindet sich in A. Die Arbeitgeberin ist Mitglied im Handelsverband Hessen e.V. und dies seit 2013 ohne Tarifbindung. Seither wendet sie die tariflichen Regelungen des Einzelhandels in Hessen auf dem Stand des Jahres 2013 aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme an. Der Beteiligte zu 2 ist die für das Warenhaus in A gebildete Arbeitnehmervertretung. Am 21. Februar 2015 vereinbarte die Beteiligte zu 1) mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat einen „Interessenausgleich Sanierungskonzept Fokus“ (AST. 2 im Anlagenband). Darin wurde im Rahmen eines unternehmenseinheitlichen Sanierungskonzepts ua. auch die Einführung eines so genannten Warenserviceteams (im Folgenden: WST) geregelt. In § 4 des Interessenausgleichs, der die „Prozess- und Organisationsstraffung in den Filialen, SC-Warenwirtschaft sowie Reisen und daraus resultierenden Personalabbau“ regelt heißt es unter I. 2. auszugsweise: „B wird darüber hinaus eine neue Besetzungssystematik für den Verkauf in den einzelnen Filialen implementieren. Die Systematik sieht neben einer deutlichen Straffung der Abteilungsleiterebene und Wegfall der Funktionsebene Assistenten / Substituten den bedarfsgerechten Einsatz von Verkäufern vor, um die erforderliche Flächenpräsenz zur optimalen und anforderungsgerechten Beratung und Bedienung der Kunden sicherzustellen. Auf der Ebene der Verkäufer kommt es nach der neuen Struktur zu einer Aufgabentrennung zwischen Mitarbeitern mit Verkaufstätigkeit, Mitarbeitern mit Kassentätigkeit (Kassenserviceteam – KST) und Mitarbeitern, die künftig für den Warenservice (Warenserviceteam – WST) zuständig sind. ….“ In § 4 A. II. 2. des Interessenausgleichs heißt es dazu auszugsweise noch: „Tätigkeitswechsel (KST / WST) Die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung wird zudem mit Tätigkeitswechseln einhergehen, Diese werden insbesondere im Rahmen der Errichtung von Kassenserviceteams (KST) und Warenserviceteams (WST) erforderlich sein. Dabei gilt für das WST Folgendes: Den Mitarbeitern gegenüber wird keine Änderungskündigung ausgesprochen; sie werden nicht herabgruppiert. Mitarbeiter, die freiwillig in das WST wechseln, erhalten die Zusage, dass ihre bisherigen Einkünfte unabhängig von ihrer tariflichen Eingruppierung statisch weitergezahlt werden. Bei Neueinstellungen im WST gelten die jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen zur Eingruppierung. ….“ Auch in dem Betrieb in A wurde ein WST geschaffen. Dazu wurde am 5. Oktober 2015 eine Tätigkeitsbeschreibung erstellt (AST. 3 im Anlagenband). Diese, das gesamte Tätigkeitsfeld der WST-Mitarbeiter – unabhängig von den jeweils tatsächlichen ausgeführten Tätigkeiten des einzelnen Mitarbeiters - darstellende Beschreibung hat folgenden Inhalt: „Vorbereitung / Manipulation der Ware / Auffüllen - Bereitet die Ware für die verkaufsfördernde Warenpräsentation unter Einhaltung der vorgegebenen Standards vor (u.a. Zonen- und Trendkonzepte). Dies gilt insbesondere für Werbe- und Aktionen sowie bei Umbauten. Hierzu gehören das Auspacken aus den Versandeinheiten sowie das Sichern, Auszeichnen und Aufbügeln der Ware. - Setzt die logistischen Prozesse innerhalb der Filiale um. Hierzu gehört der Transport der Waren in den Verkaufsraum, die Wareneinlagerung und Warenzwischenlagerung. - Führt die zentral vorgegebenen Abschriften durch. - Bearbeitet Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen - Hält die Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand (Ordnen und Sortieren von Tischen und Regalen, Größensortierung überprüfen, verhangene Ware wieder an den Ursprung sortieren, Kabinendienst, Entsorgung von Bügeln und Verpackungen) - In seinem Einsatzbereich ist er für Sauberkeit und Ordnung verantwortlich. Die Reinigung von Tischen, Regalen, Warenständern oder ganzen Bereichen erfolgt in Abstimmung mit der Erstkraft WST / Warenannahme oder dem AL WST / Warenannahme. Organisation & Prozesse / Lagerhaltung -Kontrolliert die Bestände und führt ggf. Korrekturen durch - Unterstützt bei der Durchführung einer Vor- und Nachbereitung von Inventuren - Pflegt alle Hand- und Reserveläger bzgl. der Struktur, Sauberkeit und Ordnung - Gibt Anstöße zur Größe und Lage der Läger an seinen Vorgesetzten weiter - Gibt Hinweise an seinen Vorgesetzten zu Optimierung der Lagerbestände zu den Hand- und Reservelägern. Generelle Zusammenarbeit und Schnittstellen - Arbeitet eng mit allen WST- und Logistik-Mitarbeitern zusammen, um einen schnellen Warendurchfluss zu ermöglichen. - Arbeitet eng mit den Mitarbeitern der Verkaufsabteilungen, dem Kassenteam und der Schauwerbeabteilung zusammen - Leitet den Kunden unter Berücksichtigung der Kundenorientierung an das Verkaufspersonal weiter.“ Bei der Beteiligten zu 1 gibt es zentral festgelegte „Standard-Anforderungen-Warenbearbeitung“ (AST. 5 im Anlagenband). Darin ist festgelegt, welche Ware aufzubügeln bzw. zu falten ist und wie sie aufgebügelt bzw. gefaltet wird. Beim Einräumen der einzelnen Artikel in den jeweiligen Abteilungen haben die Mitarbeiter des WST die Vorgaben aus dem „Handbuch Logistikteam“ (AST. 6 im Anlagenband) und die sog. „VM-Richtlinien“ (AST. 7 im Anlagenband) zu beachten. Die Gesamtbetriebsvereinbarung Prämierung für die Kundenkartenakquise vom 22. November 2017 findet auch auf die Mitarbeiter des WST Anwendung. Die im A Warenhaus vormals als Verkäufer und kaufmännische Angestellte beschäftigten Arbeitnehmer:innen C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V waren alle vormals in die Gehaltsgruppe G I a) und G I b) eingruppiert und hatten der Änderung ihrer Tätigkeiten schriftlich zugestimmt und waren freiwillig in das WST gewechselt. Im Zusammenhang mit dem Tätigkeitswechsel hatten die Betriebspartner eine Umgruppierung zunächst zurückgestellt und dazu eine bis zum 30. September 2016 geltende Übergangsregelung vereinbart. Wegen der vorgenannten Arbeitnehmer:innen hatte die Arbeitgeberin eine Eingruppierung in die Lohngruppe I c der Lohntarifverträge vom 21. Juni 2011 (gültig vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2013) und vom 31. Dezember 2013 (gültig vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2015) beabsichtigt. Nachdem der Beteiligte zu 2 seine Zustimmung zu diesen beabsichtigten Eingruppierungen verweigert hatte, führten die Beteiligten ein Zustimmungsersetzungsverfahren. Dem Antrag der Beteiligten zu 1 auf Zustimmungsersetzung zu dieser genannten Eingruppierung der vorgenannten Arbeitnehmer:innen hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 7. März 2017 entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2019 – 15 TaBV 130/17 – den Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist nach Rücknahme der von der Arbeitgeberin eingelegten Rechtsbeschwerde - 4 ABR 12/19 - rechtskräftig. Die Arbeitnehmerinnen W, X, Y, Z, AA, BB, CC, DD und der Arbeitnehmer EE waren zuvor nicht als Verkäufer:innen beschäftigt und in Lohngruppe I c LTV eingruppiert. Im März 2017 schloss die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Zukunftstarifvertrag AST. 1 im Anlagenband), in dem sie mit Modifikationen alle jeweils gültigen regionalen Tarifverträge des Einzelhandels in der jeweils gültigen Fassung anerkannt hat. Nach § 5 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Hessen (im Folgenden: MTV) werden die Arbeitnehmer/innen nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in Gehalts- und Lohngruppen (….) eingruppiert. Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten aus, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe. Die Tarifvertragsparteien haben im Juli 2019 einen Gehaltstarifvertrag für kaufmännische Angestellte geschlossen (Bl. 104 d. A.). Der Lohntarifvertrag für den hessischen Einzelhandel vom 12. Juli 2019 (im Folgenden: LTV) beinhaltet in § 2 folgende „Lohnregelung“: „Lohngruppe II Arbeitskräfte, a) die ihre Ausbildungszeit beendet haben und in ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt sind, b) die die Voraussetzungen der Ziffer a) nicht erfüllen, aber in diese Tätigkeit eingewiesen sind und eine mindestens 4-jährige Tätigkeit darin nachweisen können, c) mit gewissen Fertigkeiten. Lohnstaffel a) Annonceuse, Kaltmamsell, Elektrokarrenfahrer/in, Fahrstuhlführer/in, Packer/in, Näher/in, Pelznäher/in, Putzmacher/in, Büfettkraft, Friseur/in, Fotolaborant/in ohne Verkaufstätigkeit, Pförtner/in, Bügler/in, Gardinennäher/in mit einfachen Arbeiten, Beifahrer/in mit Teilverantwortung für Ware und Zustellung, Sortierer/in für Abfallwirtschaft, Arbeiter/in (Hof, Platz, Keller, Lager), Kommissionierer/in (…) Lohnstaffel b) Beikoch/köchin in Küchen (Erfrischungsräumen), Koch/Köchin in Betriebsküchen, Schneider/in, der/die mit Änderungsarbeiten an der Herrenoberbekleidung oder mit Änderungsarbeiten an der Damenoberbekleidung beschäftigt ist, Tank- und Garagenwart/in, der/die alle vorkommenden Arbeiten verrichtet, Fotolaborant/in mit Verkaufstätigkeit, Gabelstaplerfahrer/in, Möbelfachpacker/in, Gardinennäher/in mit schwierigen Arbeiten (…) Lohnstaffel c) Koch/Köchin für Erfrischungsräume, Fleischer/in, Schneider/in, der/die Maßanfertigungen an Herren und Damenoberbekleidung durchführt, Abstecker/in, Beizer/in, Heizer/in, Kraftfahrer/in Obertankwart/in, der/die für die Abrechnung verantwortlich ist und praktisch mitarbeitet, Kosmetiker/in (…) Lonstaffel d) Heizer/in mit abgelegter Prüfung, Schreiner/in, Kraftfahrzeughandwerker/in, Weißbinder/in, Schuster/in, Fleischer/in im Verkauf (Ladengeselle/in), Fußbodenverlegerin, Möbelauslieferungstischler/in, Innendekorateur/in, Facharbeiter/in in Hausdruckereien, Uhrmacher/in, Büromaschinenmechaniker/in, Weinküfer/in, Elektriker/in, Fernseh- und Rundfunkmechaniker/in, Obertankwart/in, der/die für die Einstellung und Abrechnung der Schicht verantwortlich ist (Schichtführer/in) und praktisch mitarbeitet, Kürschner/in, Mechaniker/in, Polsterer/in, Schlosser/in, Sattler/in, Bäcker/in und Konditor/in, Installateur/in ((…)“ § 7 Abs. 4 LTV regelt zudem: „Soweit gewerbliche Tätigkeiten im Einzelhandel in diesem Lohntarifvertrag nicht erfasst sind, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien im Bedarfsfalle eine Einigung herbeizuführen.“ Mit Schreiben vom 19. und 30. September 2019, die dem Beteiligten zu 2 am 23. September 2019 zugegangen sind, unterrichtete die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 über beabsichtigte Umgruppierungen in die LG II a und bat um dessen Zustimmung zu diesen personellen Einzelmaßnahmen (AST. 4 im Anlagenband). Sie hat darin als „Die Gründe für die vorgesehene Umgruppierung“ angegeben; „Umgruppierung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15.01.2019, Az. 15 TaBV 130/17“. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 1. Oktober 2019 verweigerte der Beteiligte zu 2 die Zustimmung. Er rügte jeweils, dass er in der Unterrichtung keine ordnungsgemäße Erläuterung der Gründe für eine Umgruppierung sehe, weil der angeführte Beschluss gerade keine Entscheidung für die nunmehr beabsichtigte Eingruppierung darstelle. Er machte geltend, dass die Mitarbeiter des WST Tätigkeiten verrichten, die dem Ausbildungsberuf des Einzelhandelskaufmanns-/frau entsprächen, dazu Tätigkeiten nach den Prinzipien des virtuellen Merchandisings sowie einige Tätigkeiten des logistischen Bereichs, die früher von Verkäufern ausgeführt worden seien; zusammenfassend erforderten diese Tätigkeiten gewisse Fertigkeiten und eine besondere Geschicklichkeit. Bei den Zustimmungsverweigerungen betreffend die Arbeitnehmer:innen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V vertrat er die Auffassung, der Interessenausgleich verbiete eine Herabgruppierung. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Schreiben des Beteiligten zu 2 wird auf die Anlage AST. 4 im Anlagenband Bezug genommen. In der Filiale in FF, bei der wie in der A Filiale das Konzept der vorgezogenen Warenmanipulation – dh. Anlieferung der Ware wird von einem Logistikunternehmen vorbereitet – umgesetzt ist, fand im Jahr 2017 hinsichtlich der Tätigkeiten der Mitarbeiter des WST eine Tätigkeitserhebung statt. Wegen des Ergebnisses diese Erhebung wird auf Blatt 84 und 85 der Akten Bezug genommen. Mit Schriftsatz, der am 8. Oktober 2019 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 1 das Verfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, die verweigerte Zustimmungen seien zu ersetzen. Die Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmer:innen in die Lohngruppe L II c Lohnstaffel a) LTV entspreche den im WST verrichteten Tätigkeiten. Sie hat gemeint, der Interessenausgleich stehe einer Umgruppierung nicht entgegen, eine Anwendung des GTV scheide aus, weil es sich bei den Tätigkeiten im WST um gewerbliche und nicht um kaufmännische Tätigkeiten handele. Sie hat gemeint, das Ergebnis der in der Filiale in FF durchgeführten Tätigkeitserhebung lasse sich auf die Filiale A übertragen. Sie hat behauptet, die Erhebung habe ergeben, dass nur circa 2,31% der Gesamtarbeitszeit der Mitarbeiter des WST auf kaufmännische oder Verkaufstätigkeiten entfalle. Sie hat gemeint, ein Spielraum sei den Mitarbeitern des WST ausweislich der detaillierten Vorgaben im “Handbuch Logistikteam“ und den „VM-Richtlinie“ nicht gegeben. Sie hat behauptet, das Bedienen von Kunden gehöre nicht zum originären Aufgabengebiet der Mitarbeiter des WST. Sie hat beantragt, die vom Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer W, X, Y, GG, Z, AA, BB, HH, CC, DD, EE, II, JJ, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, KK, N, O, LL, MM, P, Q, R, S, T, U, V in die Lohngruppe L II (c) Lohnstaffel a) nach Maßgabe des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Hessen zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat gemeint, die Anhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil aus den Anhörungen nicht hervorgehe, welche Eingruppierung in den LTV gemeint gewesen sei, denn es sei nur Lohnstaffel II a) angegeben. Die Tätigkeitserhebung aus FF könne nicht übertragen werden, weil die in der A Filiale tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten nicht ausreichend wiedergegeben seien. Unberücksichtigt sei das Online-Geschäft, das dem WST zugeordnet sei. Er hat behauptet, es handele sich in der A Filiale um zwischen 70 bis 120 Onlinebestellungen. Tatsächlich fänden die Arbeiten der WST-Mitarbeiter überwiegend in den Verkaufsräumen und nicht auf dem Hof oder im Lager statt. Die Tätigkeiten stünden einer typischen Lagertätigkeit auch nicht nahe. Er hat gemeint, er habe die Zustimmung zu Recht verweigert, weil die Umgruppierungen gegen den Interessenausgleich verstießen. Er hat behauptet, die Mitarbeiter des WST nähmen auch Verkaufstätigkeiten war. Er hat behauptet, die Beteiligte zu 1 habe an der Ausübung von Verkaufstätigkeiten durch die Arbeitnehmer des WST wegen fehlender Personalkapazitäten auch ein Interesse. Auch nach dem Wechsel der Arbeitnehmer in das WST entspreche deren Tätigkeit weiterhin einer kaufmännischen und nicht einer gewerblichen Tätigkeit. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2020 – 9 BV 490/19 - (Bl. 107 – 110 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit vorgenanntem Beschluss dem Antrag entsprochen. Es hat angenommen, die Zustimmung des Betriebsrats sei gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da wegen der Umgruppierungen der in dem Antrag benannten Arbeitnehmer in die Lohngruppe II c) Lohnstaffel a) LTV keine Zustimmungsverweigerungsgründe bestünden. Die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat mit den Unterrichtungsschreiben ordnungsgemäß beteiligt. Der Betriebsrat könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass keine ordnungsgemäße Erläuterung der Gründe für eine Umgruppierung erfolgt sei, denn er habe dies in seinem Verweigerungsschreiben vom 1. Oktober 2019 lediglich gerügt, ohne die Arbeitgeberin zur Vervollständigung der Angaben aufzufordern. Zudem reiche hinsichtlich der Gründe für die vorgesehenen Umgruppierungen die Bezugnahme auf die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2019 (Az. 15 TaBV 130/17) aus, weil dem Betriebsrat die Umstände, die zu der beabsichtigten Umgruppierung führten, sowohl aus dem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und dem Hessischen Landesarbeitsgericht geführten Verfahren als auch aus den Verhandlungen zu dem Interessenausgleich vom 21. Februar 2015, der die Errichtung der Warenserviceteams vorsieht, bekannt seien. Die von den Warenserviceteams zu verrichtenden Tätigkeiten seien ihm ebenfalls bekannt, da er von der Arbeitgeberin im Jahr 2016 zu den entsprechenden Versetzungen angehört worden sei und hierzu seine Zustimmung erteilte. Dementsprechend setze sich der Betriebsrat in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2019 auch ausführlich mit den ausgeübten Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer auseinander. Die Arbeitgeberin habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Betriebsrat die Anhörung als ordnungsgemäß angesehen habe. Die Zustimmungsverweigerung sei zwar form- und fristgerecht erfolgt, aber die beabsichtigten Umgruppierungen verstießen weder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag noch gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung. Ein Verstoß gegen § 4 A. II. 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015liege nicht vor, da diese Regelung kein Abgruppierungsverbot enthalte. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Umgruppierung in die Lohngruppe des II c) Lohnstaffel a) des § 2 LTV sei korrekt. Die Mitarbeiter des Warenserviceteams seien Arbeitskräfte mit gewissen Fertigkeiten, die der Lohnstaffel a) zuzuordnen seien. Maßgebend für die tarifliche Bewertung sei die vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit, § 5 Ziffer 1 MTV. Dies sei die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Mitarbeiter des WST verrichteten keine Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten im Sinne des Gehaltstarifvertrags und es handele sich bei den Mitarbeitern des Warenserviceteams auch nicht um Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung ausgeführt werden, Lohngruppe I c) LTV. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht Bezug genommen auf die Ausführungen der 15. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Januar 2019 – 15 TaBV 130/17 – ) und sich diesen angeschlossen. Die Lohngruppe III LTV komme ebenso wenig in Betracht, da den Mitarbeitern des WST keine Anweisungsbefugnisse übertragen worden seien. Die Zuordnung zu der Lohnstaffel a) sei ebenfalls korrekt. Zwar erfasse kein Tätigkeitsbeispiel der Lohnstaffel a) die Tätigkeiten der Mitarbeiter des WST, aber es seien die Erfordernisse des Tätigkeitsmerkmals auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Dies sei der Fall und ergebe sich zunächst aus der Unterscheidung zwischen einer Fotolaborantin ohne Verkaufstätigkeit (Lohnstaffel a)) und einer Fotolaborantin mit Verkaufstätigkeit (Lohnstaffel b)). Die in dem Antrag bezeichneten Arbeitnehmer übten nach ihrem Wechsel in das WST gerade keine Verkaufstätigkeiten mehr aus. Unter Verkaufen sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Beratung des Kunden unter Einsatz von Warenkenntnissen zu verstehen. Selbst wenn die Arbeitnehmer des WST im Rahmen ihrer Tätigkeit auf der Verkaufsfläche von Kunden angesprochen würden, sei ihnen die Tätigkeit des Verkaufs der Ware an die Kunden jedenfalls nicht von der Arbeitgeberin übertragen. Die bloße Duldung der von den Arbeitnehmern in NN und FF im Rahmen ihrer Tätigkeitsbeschreibung angegebenen Tätigkeiten „Bedienung und Beratung“ und „sonstige kaufmännische oder Verkaufstätigkeiten“ durch die Arbeitgeberin reiche nicht aus. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer etwaigen Unterbesetzung des Verkaufspersonals. Der Umstand, dass nach der Behauptung des Betriebsrats zu wenige Verkäufer auf der Verkaufsfläche eingesetzt würden, führe nicht dazu, dass auch die Mitarbeiter des WST Verkaufstätigkeiten übernehmen müssten. Auch die Auskunft über den Standort der Waren oder der Kassen stelle keine Verkaufstätigkeit im genannten Sinne dar. Gleiches gelte hinsichtlich der etwaigen Notwendigkeit der Aneignung von Warenkenntnissen für die korrekte Zuordnung der Waren und zur Umsetzung eines nach der Behauptung des Betriebsrats komplexen Schauwerbekonzepts, da hiermit keine Beratung der Kunden einhergehe. Der Betriebsrat könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in dem Antrag benannten Arbeitnehmer zunehmend Tätigkeiten im Rahmen des Onlinegeschäfts ausführen. Er habe nicht dargelegt, inwiefern die Arbeitnehmer des WST im Rahmen dieser Tätigkeiten Beratungsleistungen vornähmen und damit eine Verkaufstätigkeit ausübten. Gleiches gelte für die Ausgabe von Verkäufernummern für die Kundenakquise durch die Arbeitgeberin an die Mitarbeiter des WST. Ähnlich dem in Lohnstaffel a) genannten „Beifahrer/in mit Teilverantwortung für Ware und Zustellung“ trügen auch die in dem Antrag benannten Arbeitnehmer eine gewisse Verantwortung für den erfolgreichen Verkauf der von der Arbeitgeberin vertriebenen Waren durch deren Verkaufspersonal. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Tätigkeit des WST selbst als Verkaufstätigkeit zu qualifizieren sei. Letztlich handele es sich bei den von den Mitarbeitern des Warenserviceteams im Wesentlichen zu verrichtenden und ihr Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten um unkomplizierte, leicht verständliche und gleichartige Aufgaben, die denen der übrigen, in Lohnstaffel a) benannten Berufsbilder entsprächen. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 LTV bestehe schon deswegen nicht, weil es sich um eine schuldrechtliche Regelung der Tarifvertragsparteien handele, die mangels normativer Wirkung gerade nicht unmittelbar für die von dem Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse gelte. Gegen den ihm am 20. April 2020 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 7. Mai 2020 Beschwerde eingelegt und sie – nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zu 22. Juli 20120 – mit dem am 7. Juli 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Unterrichtung durch die Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil eine Erläuterung der Gründe erforderlich sei, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen sei. Der Verweis auf die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung sei nicht ausreichend gewesen, weil das Landdesarbeitsgericht nicht eine korrekte Eingruppierung erläutert habe, sondern nur gegen die beantragte Eingruppierung entschieden habe. Er meint, es seien Erläuterungen zur Anwendbarkeit des Tarifvertrags und der einzelnen ausgeübten Tätigkeiten notwendig gewesen. Deswegen habe er auch nicht zur Vervollständigung der Angaben auffordern müssen. lm Übrigen seien die Tätigkeiten laufenden Veränderungen unterworfen, wie er im Hinblick auf das Onlinegeschäft dargestellt habe; mit dem Hinweis auf Informationen aus Anhörungen im Jahr 2016 sei die Rüge der Verletzung der Unterrichtungspflicht deshalb nicht zu entkräften. Er meint ein Verstoß gegen den Interessenausgleich liege vor, weil sich der Wortlaut, dass die Mitarbeiter, die ins Warenserviceteam wechseln, nicht herabgruppiert werden, auch als Zusage des Fortbestandes der Eingruppierung verstehen lasse. Der Beteiligte zu 2 meint, die Frage nach dem für die Eingruppierung maßgebenden Tarifwerk lasse sich nicht nach § 5 Ziffer 1 oder Ziffer 2 MTV beantworten. Maßgeblich sei allein die Verkehrsanschauung. Danach aber sei die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit nicht vorwiegend körperlich mechanisch und damit als gewerblich anzusehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen auch Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit erfasse, die beispielsweise einfachen kaufmännischen Tätigkeiten in Warenannahme, Lager und Versand nachgehen (Gehaltsgruppe I a). Da ein großer Teil der Tätigkeiten im Warenserviceteam in den Verkaufsräumen stattfinde, seien sie im Ergebnis direkt an den Kunden gerichtet und letztlich von den Kunden nicht von der Tätigkeit des Verkaufs zu unterscheiden, weshalb das WST genauso Kundenkontakt habe. Er meint, das Berufsbild von Verkäufer*innen umfasse nämlich auch Tätigkeiten wie im Verkaufsraum Kleidung auf einem Verkaufstisch platzieren, vor dem Laden einen Kleiderständer verkaufsfördernd aufstellen, bei einer Sonderaktion Ware mit neuen Preisen auszeichnen, eine Retoure aus dem Online-Versand kontrollieren, den Warenbestand mit Hilfe eines lnventurprogramms kontrollieren und die Umkleidekabinen aufräumen. Nach der Verkehrsanschauung seien auch die an die Kunden gerichteten Tätigkeiten wie Warenvorbereitung, Auszeichnung, Verräumung, Pflege und verkaufsfördernde Präsentation der Waren integraler Bestandteil der Verkaufstätigkeit. Sie dienten keinem anderen Ziel, gerade wenn sie in den Verkaufsräumen und während der Verkaufsöffnungszeiten stattfänden. Im Anhörungstermin am 9. November 2021 führte der Betriebsrat ergänzend aus, die Tätigkeiten der Arbeitnehmer:innen im Onlinegeschäft seien um Einiges gestiegen. Es gehe um durchschnittlich 400 bis 500 Bestellungen. Die Befassung mit dem Onlinegeschäft erfolge unterschiedlich, teilweise bis zu einem halben Tag. Er meint, selbst wenn man eine Anwendbarkeit des Lohntarifvertrages annehme, sei auch die nach Ähnlichkeit getroffene Zuordnung nicht korrekt. Bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt seien, seien die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübe. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sei zurückzugreifen, wenn es um eine Tätigkeit gehe, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt sei. Eine bloße Ähnlichkeit – die nach seiner Meinung auch gar nicht vorliege - genüge nicht. Im Hinblick auf § 7 Abs. 4 LTV meint der Beteiligte zu 2, maßgeblich sei, ob die Norm iSv. § 99 Abs.2 Nr. 1 BetrVG einen Verstoß begründen könne. Dies sei der Fall. Die Eingruppierung als solche sei tarifwidrig, da sie den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen nicht entspreche. Gerade für diesen „Bedarfsfall“ bestimme der Tarifvertrag, dass die Entscheidung über die Streitfrage vorrangig einer Einigung zwischen den Tarifpartnern vorbehalten sei. Als eigener Konfliktlösungsmechanismus könne die Bestimmung ferner der Zulässigkeit des Verfahrens vor einer versuchten Einigung entgegenstehen oder aber eine Aussetzung des Verfahrens notwendig machen. Er beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2020 – 9 BV 490/19 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und hält an ihrer Auffassung fest, dass sie die Beteiligung des Betriebsrats ordnungsgemäß eingeleitet habe, denn sie habe ihm die für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts erforderlichen Informationen mitgeteilt. Außerdem habe sie davon ausgehen dürfen, dass die umgruppierungsrelevanten Umstände dem Betriebsrat bekannt seien. Es sei zu berücksichtigen, dass die Frage der richtigen Eingruppierung der WST-Mitarbeiter in der Filiale A seit vier Jahren Gegenstand zwischenzeitlich zweier Zustimmungsersetzungsverfahren sei und allen Beteiligten die Umstände der Umgruppierung umfassend bekannt seien. Der Einwand, die Tätigkeiten unterlägen laufenden Veränderungen, sei unzutreffend und ändere nichts an der vollumfänglichen Information. Die Beteiligte zu 1 ist auch nach wie vor der Meinung, dass der Interessenausgleich kein Herabgruppierungsverbot beinhalte und auch die Eingruppierung in die Lohngruppe II c) Lohnstaffel a) sei zutreffend. Sie hält die WST-Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung für vorwiegend körperlich geprägt. Weder der Umstand, dass die WST-Mitarbeiter einen Teil ihrer Tätigkeit in den Verkaufsräumen verrichteten, noch einige Begleittätigkeiten auch vom Berufsbild des Verkäufers erfasst seien, ändere etwas daran, dass der Schwerpunkt der zu verrichtenden Gesamttätigkeit im körperlichen Bereich liege. Die Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit für den Beruf der Verkäufer:innen sei unerheblich, denn bei den herangezogenen Tätigkeiten der Verkäufer:innen handele es sich lediglich um Begleittätigkeiten, die gerade nicht integraler Bestandteil der Verkaufstätigkeit seien. Dies ergebe sich auch aus Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit, denn dort seien als Hauptaufgabe „Verkaufs- und Beratungsgesprächen mit Kunden“ genannt. Sie meint, es sei erkennbar, dass die WST-Tätigkeit einem eigenen – rechtlich und tariflich selbstständigen – arbeitstechnischen Zweck diene. Die WST-Tätigkeit stelle eine neue, eigene herausgelöste Tätigkeit dar, die überwiegend körperliche Tätigkeiten umfasse und daher nach Maßgabe des Lohntarifvertrages einzugruppieren sei. Auch wenn der Lohntarifvertrag die aufgeführten Tätigkeiten nicht ausdrücklich als „Beispiele“ bezeichne, seien sie doch als Auslegungshilfen bei Eingruppierungsentscheidungen zu berücksichtigen. Schließlich ergebe sich aus ihnen Tätigkeiten welcher Art die Tarifvertragsparteien der Lohngruppe a) zuordnen wollten. Da die WST-Tätigkeit von keinem der Tätigkeitsbeispiele inhaltlich vollumfänglich erfasst werde, sei der Tarifvertrag unter Heranziehung der aufgeführten Tätigkeitsbeispiele auszulegen und die Eingruppierung anhand einer Vergleichsbetrachtung vorzunehmen. Sie meint noch, der Beteiligte zu 2 habe nicht dargelegt, warum die Eingruppierung im Rahmen des Lohntarifvertrages in die konkrete Lohnstaffel unzutreffend sein soll. Sie meint auch, § 7 Abs. 4 LTV Hessen habe keine normative Wirkung. Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung (Bl. 156 - 161 d.A.) und die Beschwerdeerwiderung (Bl. 187 – 193 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 9. November 2021 (Bl. 219 d.A.) Bezug genommen. Das Verfahren war wegen des über das Vermögen der Beteiligten zu 1 eröffneten Insolvenzverfahrens zeitweilig unterbrochen (vgl. Bl. 170 ff. und 182 d.A.). Es wurde teilweise wegen einzelner Arbeitnehmer:innen eingestellt (vgl. Bl. 201, 212 d.A.). II. A. Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. B. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 1 hat das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Der Beteiligte zu 2 hat frist- und formgerecht sowie inhaltlich beachtlich seine Zustimmung verweigert. Aber weder der Zustimmungsverweigerungsgrund „Verstoß gegen eine Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung“ noch „Verstoß gegen einen Tarifvertrag“ gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sind gegeben, da die beabsichtigte Eingruppierung der Arbeitnehmer:innen W, X, Y, Z, AA, BB, CC, DD, EE, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V als Mitarbeiter des WST in der Filiale A in die Lohngruppe L II c) Lohnstaffel a) LTV zutreffend ist. Diesen zutreffenden Umgruppierungen und der Durchführung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren steht auch § 7 Abs. 4 LTV nicht entgegen. Demgemäß war die vom Beteiligten zu 2 eingelegte Beschwerde zurückzuweisen. I. Der Antrag der Beteiligten zu 1 ist zulässig. 1. Die Beteiligte zu 1 verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die zutreffende Umgruppierung der genannten Arbeitnehmer:innen des WST und damit verbunden die Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung zur Umgruppierung nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Darauf, aus welchem Rechtsgrund die von den Beteiligten herangezogenen Eingruppierungsvorschriften anzuwenden sind, kommt es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht an. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Beteiligte zu 1 unstreitig im Betrieb ein bestimmtes System der Eingruppierung zur Anwendung bringt (Fitting, BetrVG 29. Aufl., § 99 Rz. 79 c mwN.). II. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1 gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist begründet. 1. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu den Umgruppierungen der zuletzt noch betroffenen 29 Arbeitnehmer:innen des WST der Filiale A bedurfte es gemäß § 99 BetrVG, weil im Unternehmen der Beteiligten zu 1 mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 99 Abs. 1 BetrVG) und die Maßnahmen Umgruppierungen im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG sind, weil die zuletzt noch betroffenen 29 Arbeitnehmer:innen des WST der Filiale A zuvor in einer anderen Lohngruppe des LTV für den hessischen Einzelhandel eingruppiert waren 2. Die Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 auch ordnungsgemäß beteiligt, § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. a) Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten (BAG, 6. Oktober 2010 – 7 ABR 80/09 –, Rz. 26, mwN.). b) Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Bei Umgruppierungen gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 – Rz. 12). c) Diesem Maßstab folgend waren die Anhörungen zu den beabsichtigten Umgruppierungen ordnungsgemäß. aa) In den Anhörungsschreiben hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die bisherige Lohngruppe der betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt und angegeben, welcher Lohngruppe nach dem LTV diese nunmehr zugeordnet werden sollen. Sie hat die Notwendigkeit der Umgruppierungen mit der Entscheidung der entscheidenden Beschwerdekammer vom 15. Januar 2019 im Verfahren - 15 TaBV 130/17 – begründet, in dem der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des auch im vorliegenden Verfahren beteiligten Betriebsrats zu den vormals beabsichtigten Eingruppierungen in die Lohngruppe I Lohnstaffel c) LTV rechtskräftig zurückgewiesen worden war. Dem Betriebsrat war bekannt, welche Tätigkeit die von dem Antrag betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich ausüben. Der Betriebsrat konnte aufgrund dieser Angaben prüfen, ob ein Anlass bestand, den Umgruppierungen die Zustimmung zu verweigern. Dies zeigen auch die jeweils erfolgten Zustimmungsverweigerungen. In diesen setzt sich der Betriebsrat unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ausdrücklich auch mit den Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer auseinander und weist zudem auf aus seiner Sicht eingetretene Veränderungen der Tätigkeiten (im Hinblick auf das Onlinegeschäft) hin. bb) Die Arbeitgeberin war nicht gehalten, dem Betriebsrat weitere Gründe für die beabsichtigte Umgruppierung zu benennen, denn die erkennende Beschwerdekammer hatte die Einreihung der im WST tätigen Arbeitnehmer:innen in die Lohngruppe I Lohnstaffel c) als unzutreffend beurteilt, weil es sich bei den Tätigkeiten im WST nicht um Tätigkeiten handelt, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung iSd. Lohngruppe I Lohnstaffel c) ausgeführt werden (vgl. Hess. LAG vom 15. Januar 2019 – 15 TaBV 130/17 – zu II. B. 2. d) bb) (3) ff. der Gründe). cc) Aus demselben Grund waren auch keine weitergehenden Erläuterungen zur Anwendbarkeit des Lohntarifvertrags erforderlich (vgl. Hess. LAG vom 15. Januar 2019 – 15 TaBV 130/17 – zu II. B. 2. d) bb) (2) ff. der Gründe). dd) lm Übrigen sind die Zuordnungen zu den Lohnstaffeln nicht von einer Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen der Ziffern a), b) oder c) abhängig, so dass auch insoweit die Mitteilung einer Zuordnung nicht erforderlich war. Maßgeblich für die Eingruppierung ist die Lohnstaffel. 3. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu den Umgruppierungen gilt nicht etwa deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil sie insgesamt unbeachtlich wäre. a) Der Betriebsrat hat seine Zustimmung auf die ihm am 23. September 2019 zugegangenen Unterrichtungen rechtzeitig mit seinen Schreiben vom 1. Oktober 2019 – nämlich innerhalb der Wochenfrist – verweigert. b) Der Beteiligte zu 2 hat die Zustimmungsverweigerungen jedenfalls auch insoweit hinreichend begründet, als er – zumindest in einigen Fällen - geltend macht, dass nach seiner Auffassung die zu einer Herabgruppierung führende Umgruppierung gegen den Interessenausgleich vom 21. Februar 2015 verstoße und die Mitarbeiter im WST nicht in die Lohngruppe II Lohnstaffel a) LTV einzugruppieren seien. Die vom Beteiligten zu 2 angegebenen Gründe haben insoweit einen Bezug zu dem Kataloggrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag) und lassen es damit jedenfalls als möglich erscheinen, dass einer in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Höhere Anforderungen an die binnen Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu erklärende Zustimmungsverweigerung sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur BAG 6. August 2002, - 1 ABR 49/01 – Rz. 41). c) Nicht hinreichend sind hingegen die Zustimmungsverweigerungen soweit der Beteiligte zu 2 sich in diesen auch noch darauf beruft, durch die beabsichtigte Eingruppierung entstünden dem betroffenen Arbeitnehmer/der betroffenen Arbeitnehmerin Nachteile, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des betroffenen Arbeitnehmers/der betroffenen Arbeitnehmerin liegenden Gründen gerechtfertigt wäre, § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Danach kann die Zustimmungsverweigerung darauf gestützt werden, dass die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer erlitten Nachteile, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Geltendmachung dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes erfordert daher die Angabe konkreter Tatsachen und Gründe (BAG 10. Oktober 2012 – 7 ABR 42/11 –, Rz. 57). Solche hat der Betriebsrat nicht angegeben. 4. Der Antrag der Arbeitgeberin ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die beabsichtigten Umgruppierungen gegen § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015 verstoßen würden. a) Der Beteiligte zu 2 hat in den die Arbeitnehmer:innen W, X, Y, Z, AA, BB, CC, DD, EE und C betreffenden Zustimmungsverweigerungsschreiben einen solchen – vermeintlichen – Verstoß nicht geltend gemacht. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG aber grundsätzlich unzulässig (BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rz. 17 mwN.). Es handelt sich auch nicht um ein weiteres rechtliches Argument, welches den jeweils geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund stützt, sondern um einen anders gelagerten Zustimmungsverweigerungsgrund (BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rz. 17 mwN.). b) Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch nicht bereits deshalb unbegründet, soweit der Beteiligte zu 2 sich betreffend die übrigen Arbeitnehmer:innen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V in den Zustimmungsverweigerungsschreiben auf einen Verstoß gegen § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015 berufen hat. Dem steht zum einen die Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2019 – 15 TaBV 130/17 - entgegen. Selbst wenn man dies anders beurteilte, liegt zum anderen ein Verstoß gegen den Interessenausgleich nicht vor. aa) Der Berufung des Beteiligten zu 2 auf den Zustimmungsverweigerungsgrund „Verstoß gegen § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015“, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG steht die Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2019 – 15 TaBV 130/17 - entgegen. (1) Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist. Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Nach dem auch in diesem Verfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist. Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinn der Streitgegenstandslehre. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft werden durch den Gegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt. Wie im Urteilsverfahren richtet sich dieser nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Die materielle Rechtskraftwirkung eines Beschlusses hindert grundsätzlich, dass bei Identität der Beteiligten (subjektive Rechtskraft) und des Sachverhalts (objektive Rechtskraft) eine bereits rechtskräftig entschiedene Frage den Gerichten zur erneuten Entscheidung unterbreitet werden kann. In zeitlicher Hinsicht ist die Rechtskraft nicht begrenzt. Ein formell rechtskräftig gewordener Beschluss entfaltet auf Dauer materielle Rechtskraft. Eine Beendigung der eine erneute Entscheidung sperrenden Rechtskraft kommt jedoch in Betracht, wenn sich die maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Das betrifft diejenigen Tatsachen oder Rechtsgrundlagen, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgebend angesehen worden sind. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich diese gegenüber denjenigen, die dem früheren Verfahren zu Grunde gelegen haben, in einem bestimmten Ausmaß modifiziert haben. Der neue Sachverhalt muss sich seinem Wesen nach von dem früheren unterscheiden. Eine wertende Betrachtung muss ergeben, dass sich der nunmehr dem Gericht zur Entscheidung unterbreitete Streit als ein neuer darstellt (BAG 18. November 2020 – 7 ABR 37/19 –, Rz. 13, mwN.). (2) Danach steht die formell rechtskräftige Entscheidung der Beschwerdekammer vom 15. Januar 2019 – 15 TaBV 130/17 – der Geltendmachung des Zustimmungsverweigerungsgrundes, die Umgruppierungen der Arbeitnehmer:innen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V verstießen gegen § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015 entgegen. 1.1 Die vorgenannten Arbeitnehmer:innen waren – neben anderen - die von dem mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 – entschiedenen Zustimmungsersetzungsverfahren betroffenen Arbeitnehmer:innen. 1.2 Die Beteiligten des vorgenannten und des vorliegenden Verfahrens sind identisch. 1.3 Der Streitgegenstand dieses rechtskräftig entschiedenen Verfahrens war - bezogen auf den Zustimmungsverweigerungsgrund „Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015“, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG - identisch. Der Beteiligte zu 2 hatte gegen die damals beabsichtigten Umgruppierungen gleichlautend das Argument vorgebracht, weil es sich dabei um eine Herabgruppierung handele, verstoße eine Umgruppierung in eine niedrigere Tarifgruppe (nach dem LTV) gegen den Interessenausgleich. Der zugehörige Lebenssachverhalt, aus dem der Betriebsrat die begehrte Rechtsfolge – berechtigte Zustimmungsverweigerung - herleitet ist identisch und im Sachverhalt tatsächlich unverändert. 1.4 Zwar betraf der damals gestellte Antrag die begehrte Zustimmungsersetzung zu Umgruppierungen der zuvor zuletzt genannten Arbeitnehmer:innen in die Lohngruppe I Lohnstaffel c) LTV. Aber dennoch ergreift die materielle Rechtskraft den Zustimmungsverweigerungsgrund „Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015“, weil damit keine wesentliche Änderung der maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Auch die jetzt beabsichtigte Eingruppierung der zuvor zuletzt genannten Arbeitnehmer:innen in die Lohngruppe II c) Lohnstaffel a) LTV bedeutet eine nicht erstmalige Einreihung in eine niedrigere Tarifgruppe. Damit unterscheidet sich der wegen der Zielrichtung des Zustimmungsersetzungsantrags neue Sachverhalt seinem Wesen nach nicht von dem Früheren. Dem Gericht wurde vielmehr mit dem vorliegenden Zustimmungsersetzungsantrag im Hinblick auf den Zustimmungsverweigerungsgrund „Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015“ bezogen auf die Arbeitnehmer:innen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V kein neuer Streit zur Entscheidung unterbreitet. bb) Jedenfalls aber liegt ein „Verstoß gegen § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Februar 2015“, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, - soweit der Betriebsrat diesen Zustimmungsverweigerungsgrund nicht unzulässig nachgeschoben hat - nicht vor. (1) Die Beschwerdekammer schließt sich zunächst der Begründung des Arbeitsgerichts an, wonach die Umgruppierungen nicht gegen den Interessenausgleich verstoßen und nimmt insoweit auf die Gründe II. 3) b) bb) (1) der angegriffenen Entscheidung Bezug und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. (2) Soweit der Beteiligte zu 2 in der Beschwerde meint, der Wortlaut, dass die Mitarbeiter, die ins Warenserviceteam wechseln, nicht herabgruppiert werden, lasse sich auch als Zusage des Fortbestandes der Eingruppierung verstehen, kann diese Auffassung bereits deswegen nicht überzeugen, weil damit lediglich § 4 A II 2 Satz 2 des Interessenausgleichs in den Blick genommen wird. Eine Auslegung von Betriebsvereinbarungen hat wie die Auslegung von Gesetzen zu erfolgen (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 3 AZR 237/04 - zu I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 194 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 131; 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13). Die Interpretation eines einzelnen Satzes einer gesamten Norm – hier § 4 A II 2 des Interessenausgleichs – kann daher zur Ermittlung eines zutreffenden Auslegungsergebnisses nicht ausreichend sein. 5. Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die beabsichtigten Umgruppierungen in die Lohngruppe II c) Lohnstaffel a) LTV gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen. Vielmehr ist die beabsichtigte Eingruppierung zutreffend. a) Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht auch auf der Grundlage des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG anwendbaren Amtsermittlungsgrundsatzes nicht zur Prüfung veranlasst ist, ob gegebenenfalls eine andere, als die von der Beteiligten zu 1 im Antrag bezeichnete Lohngruppe/Lohnstaffel in Frage kommt. Denn Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob die Zustimmung zu der bestimmten, beantragten Eingruppierung zu ersetzen war. Die weitere – mögliche – Frage, welche andere, konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, ist nicht zu entscheiden (BAG 15. Mai 1990 - 1 ABR 6/89 – Rz. 16). b) Zutreffend ist, dass die vom Verfahren zuletzt noch betroffenen Arbeitnehmer:innen gemäß dem LTV einzugruppieren sind und nicht – wie der Beteiligte zu 2 meint – nach dem GTV einzugruppieren sind, denn sie sind Arbeitskräfte iSd. LTV und nicht Angestellte iSd. GTV. Dies steht für die Arbeitnehmer:innen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V bereits aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2019 – 15 TaBV 130/17 – fest. aa) Die vorgenannten Arbeitnehmer:innen waren – neben anderen - die von dem mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 – entschiedenen Zustimmungsersetzungsverfahren betroffenen Arbeitnehmer:innen. bb) Die Beteiligten des vorgenannten und des vorliegenden Verfahrens sind identisch. cc) Der Streitgegenstand dieses rechtskräftig entschiedenen Verfahrens war - bezogen auf den Status der vorgenannten Arbeitnehmer:innen als Arbeitskräfte iSd. LTV oder Angestellte iSd. GTV - identisch. Der Beteiligte zu 2 hatte gegen die damals beabsichtigten Umgruppierungen gleichlautend das Argument vorgebracht, die vorgesehene Umgruppierung verstoße gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, weil der LTV gar nicht anwendbar sei, sondern der GTV anzuwenden sei. Der zugehörige Lebenssachverhalt, aus dem der Betriebsrat die begehrte Rechtsfolge – berechtigte Zustimmungsverweigerung - herleitet ist identisch und im Sachverhalt tatsächlich als unverändert anzusehen. dd) Zwar betraf der damals gestellte Antrag die begehrte Zustimmungsersetzung zu Umgruppierungen der zuvor zuletzt genannten Arbeitnehmer:innen in die Lohngruppe I Lohnstaffel c) LTV. Aber dennoch ergreift die materielle Rechtskraft den Zustimmungsverweigerungsgrund „Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag wegen Nichtanwendbarkeit des LTV“, weil damit keine wesentliche Änderung der maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Auch die jetzt beabsichtigte Eingruppierung der zuvor zuletzt genannten Arbeitnehmer:innen in die Lohngruppe II c) Lohnstaffel a) LTV beinhaltet den Streit um die Anwendbarkeit des zutreffenden Tarifvertrages. Damit unterscheidet sich der wegen der Zielrichtung des Zustimmungsersetzungsantrags neue Sachverhalt seinem Wesen nach nicht von dem Früheren. Dem Gericht wurde vielmehr mit dem vorliegenden Zustimmungsersetzungsantrag im Hinblick auf den Zustimmungsverweigerungsgrund „Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag wegen Nichtanwendbarkeit des LTV“ bezogen auf die Arbeitnehmer:innen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U und V kein neuer Streit zur Entscheidung unterbreitet. ee) Dies gilt auch soweit der Betriebsrat in der Anhörung gemeint hat, die Zuteilung von Verkäufernummern für die Prämierung der Kundenkarte sowie die Abfrage im Hinblick auf die Kundenkarte an der Kasse beim Bezahlvorgang, belege, dass die betroffenen Arbeitnehmer:innen kaufmännische Tätigkeiten ausüben. Denn die Gesamtbetriebsvereinbarung Prämierung für die Kundenkartenakquise vom 22. November 2017 und deren Anwendung auf die Mitarbeiter:innen des WST war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschossenen Verfahrens vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (vgl. Gründe I. in - 15 TaBV 130/17 - ). Zudem ist der tatsächliche Vortrag des Beteiligten zu 2 zu Tätigkeiten betreffend die „für die Prämierung der Kundenkarte“ nicht hinreichend. Auf Nachfragen der Beschwerdekammer im Anhörungstermin am 9. November 2021 konnten keine Angaben zu den insoweit genau verrichteten Tätigkeiten und/oder deren Umfang im Hinblick auf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer:innen des WST gemacht werden. ff) Der wegen der Zielrichtung des Zustimmungsersetzungsantrags neue Sachverhalt unterscheidet sich seinem Wesen nach auch nicht deswegen von dem Früheren, soweit der Beteiligte zu 2 auf das dem WST-Bereich zugeordnete Onlinegeschäft abstellt. Trotz intensiver Erörterung sowie mehrfacher Nachfrage des Gerichts im Anhörungstermin am 9. November 2021 konnte der Betriebsrat keine auch nur annäherungsweise Angabe dazu machen, in welchem Umfang einzelne Arbeitnehmer:innen des WST Tätigkeiten für das „Onlinegeschäft“ verrichten. Die Angabe, es „gehe um durchschnittlich 400 bis 500 Bestellungen“ konnte der Beteiligte zu 2 keinem Zeitraum (zB. in der Woche oder im Monat) zuordnen. Danach und auch aufgrund der Angabe, „die Befassung mit dem Onlinegeschäft erfolge unterschiedlich, teilweise bis zu einem halben Tag“, lässt mangels hinreichender Substantiierung nicht den Schluss zu, es sei eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Eine tatsächliche Modifizierung des hinsichtlich des Status der bereits vom vorangegangenen Verfahren betroffenen Arbeitnehmer:innen zur Entscheidung gestellten Sachverhalts kann nicht festgestellt werden. c) Im Übrigen ist ohnehin deswegen auf alle Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer:innen des WST der Filiale A der LTV anzuwenden, weil sie Arbeitskräfte iSd. LTV und nicht Angestellte iSd. GTV sind. aa) § 5 Ziffer 1 MTV bestimmt, dass die Arbeitnehmer/innen nach der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in Gehalts- und Lohngruppen eingruppiert werden. § 2 Ziffer 1 GTV bestimmt, dass die Angestellten nach der von ihnen tatsächlich verrichten Tätigkeit in eine der Beschäftigungsgruppen eingestuft werden sowie, dass die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele als Richtbeispiele gelten. bb) Weder im MTV noch im GTV ist eine eigenständige Definition, der Gehaltsgruppen oder wer als Angestellter eingeordnet werden soll, enthalten. Enthält ein Tarifvertrag keine eigene Definition, wer als Arbeiter oder Angestellter im Sinne des Tarifvertrages eingeordnet werden soll, so ist zu ermitteln, ob der Begriff des Arbeiters oder Angestellten im allgemeinrechtlichen Sinne im Tarifvertrag verwendet wird (BAG 21. August 2003 – 8 AZR 430/02 – Rz. 53 ff). Um zu ermitteln, ob der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen den Begriff des Angestellten im allgemeinen rechtlichen Sinne verwendet oder ob er diejenigen Arbeitnehmer umschreibt, die einer der Gehaltsgruppen angehören, bedarf es der Auslegung. Diese Auslegung ergibt, dass die Begriffe „Angestellte“ und „Arbeitskräfte“ im Sinne gewerblicher Arbeitnehmer im GTV und LTV mit der allgemeinen Bedeutung der Rechtsbegriffe übereinstimmen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - ; 19. November 1997 - 10 AZR 249/97 - ). Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - ). Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 – aaO.). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - ; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - ; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bisher üblichen Abgrenzung der Angestellten von den Arbeitern in der Privatwirtschaft ist auf die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter zurückzugreifen, wenn andere Anhaltspunkte fehlen. Andere Anhaltspunkte können sich aus der tariflichen Regelung ergeben, in denen die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschreiben. Erst wenn solche Anhaltspunkte fehlen, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 – Rz. 60 - ; 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 – Rz. 40 ). Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI aF. genannten Gruppen gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Tätigkeit im sogenannten Berufsgruppenkatalog des damaligen Reichsarbeitsministers vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 274) mit den Änderungen vom 4. Februar 1927 (RGBl. I S. 58) und vom 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 222) aufgeführt ist. Auf der dritten Stufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich ist im vierten Prüfungsabschnitt erforderlichenfalls der Frage nachzugehen, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist. Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 – aaO.). Ein Rückgriff auf die mehrstufige Prüfung ist hier nicht erforderlich, weil die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten von angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern beschrieben haben. In den verschiedenen Gehaltsgruppen der Gehaltsstaffel B des § 3 GTV sind in den Beispielen jeweils Tätigkeiten aufgeführt, die üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet werden. Dabei handelt es sich um kaufmännische, leitende Tätigkeiten und Tätigkeiten zB. als Sekretär/in, Abteilungsaufsicht, Kontrolleur/in. Auch Tätigkeiten in der Buchhaltung werden üblicherweise als kaufmännische Tätigkeiten eingeordnet. In Gehaltsgruppe B. II sind die Tätigkeiten in der Kalkulation, dem Kreditbüro, der Lohnbuchhaltung und der Rechnungsprüfung erwähnt. Auch diese Tätigkeiten werden üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet. Deshalb besteht anhand der Beispiele in dem GTV kein Anlass dafür anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Angestelltentätigkeit anders definieren wollten, als dies üblicherweise der Fall ist. Für die Frage, ob die vom Verfahren zuletzt noch betroffenen Arbeitnehmerinnen unter den persönlichen Geltungsbereich des GTV oder des LTV fallen, ist daher auf die allgemein rechtliche Definition des Angestelltenbegriffs abzustellen. Angestelltentätigkeiten verrichten die Arbeitnehmerinnen des WST in der Filiale der Beteiligten zu 1 in A nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass einige Tätigkeiten diejenigen eines Angestellten sind, so führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers (einer Arbeitskraft), teils die eines Angestellten, so ist für die Bestimmung dieser gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten iS. einer „überwiegenden Tätigkeit“, sondern auf eine umfassende Betrachtung an (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 – Rz. 69). Die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, steht nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart. Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (BAG 30. September 1954 - 2 AZR 65/53 - ). Hiernach kommt es entscheidungserheblich an dieser Stelle darauf an, ob und welche Tätigkeiten unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages sind. Dies ist bei den im WST in der A Filiale tätigen Arbeitnehmer:innen der Warenservice in der Filiale. Das bedeutet nach Auffassung der Beschwerdekammer das Zurverfügungstellen der erforderlichen Waren auf der Verkaufsfläche nach Menge, Produktgruppen (zB. Bekleidung oder sog. weiße Ware), Produktuntergruppen (zB. Bekleidungsgrößen, Farben, Produktbeschaffenheit) ausgerichtet an der erforderlichen Warenträgerbestückung unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Aktionen im Warenhaus. Solchermaßen anfallende Tätigkeiten sind zwar ebenso unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages „Warenservice“, wie das dazugehörige Halten der Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand und der Umgang mit dem Warenwirtschaftssystem „isi“ sowie die verkaufsfördernde Warenpräsentation. Sie sind hingegen als notwendige Bestandteile des Warenservice – dem Zurverfügungstellen auf der Verkaufsfläche – jedenfalls nicht von übergeordneter Bedeutung, als dass sie das Bild der Tätigkeit prägen. cc) Nur ergänzend weist die Beschwerdekammer den Beteiligten zu 2 darauf hin, dass die Tätigkeiten von Arbeitnehmer:innen im Warenservice in einer anderen Filiale der Beteiligten zu 1 als gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinne beurteilt wurden (vgl. BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rz 17). Die von diesen Arbeitnehmer:innen verrichteten Tätigkeiten – nämlich: Warenvorbereitung, Warenverräumung, Warenpflege, Bestandsdatenpflege, Retouren, Umlagerungen, Abschriftensteuerung und Aktionsaufbauten, wobei die anzuliefernden Waren von einem Logistikdienstleister außerhalb des Betriebs vorbereitet und dann in der Warenannahme angeliefert werden (vgl. BAG aaO. Rz. 4 ) - entsprechen den Tätigkeiten der Arbeitnehmer:innen im WST der Filiale A. d) Die von der Beteiligten zu 1 beabsichtigte Umgruppierung der zuletzt noch im Verfahren betroffenen Arbeitnehmer:innen des WST der Filiale A in die Lohngruppe II c) Lohnstaffel a) ist zutreffend. Denn es handelt sich bei den Tätigkeiten der genannten Arbeitnehmer nicht um Tätigkeiten von Arbeitskräften „mit gewissen Fertigkeiten“. aa) Bei den ausgeübten Tätigkeiten im Warenserviceteam handelt es sich um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um tariflich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten. Die von den Beschäftigten in den Warenserviceteams ausgeübte Tätigkeit dient dem Ziel, die Warenbestückung und -präsentation in den Verkaufsräumen sicherzustellen und stets in dem vorgegebenen Zustand zu erhalten. Mit der Schaffung der Warenserviceteams wurden ua. Tätigkeiten, die zuvor im Verkauf beschäftigte Arbeitnehmerinnen verrichteten, herausgelöst und mit anderen zu einer neuen Tätigkeit mit einem eigenen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst. Diese umfasst alle für diesen Zweck erforderlichen Arbeitsschritte nach Anlieferung der Ware (ggf. vorbereitet vom Logistikunternehmen), den Transport in die Verkaufsräume, die dortige Präsentation sowie das Ordnen und Sortieren nebst der Entsorgung von Bügeln und Verpackungen. Auch die Bearbeitung von Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen gehört zu diesem einheitlichen Tätigkeitsbild, da sie das Ziel hat, aktuell nicht benötigte Waren wieder aus den Verkaufsräumen zu entfernen. bb) Eine Eingruppierung Lohngruppe II c) Lohnstaffel a) LTV ergibt sich nicht bereits aus der Erfüllung eines der dort genannten Beispiele. (1) Nach ständiger Rechtsprechung, der die erkennende Kammer folgt, sind bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist dann zurückzugreifen, wenn ein einzelnes Tätigkeitsbeispiel seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen vorkommt und damit als Kriterium für eine bestimmte Vergütungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist. Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rz. 17 mwN.). (2) Bei den im Warenserviceteam beschäftigten Arbeitnehmer:innen handelt es sich nicht um einen/eine „Packer/in“ im Tarifsinn. Zwar werden auch Waren ausgepackt, dies macht aber nur einen kleineren Teilaspekt der Tätigkeit aus. Zudem würde dies voraussetzen, dass es im Berufsleben, insbesondere im Bereich der den Einzelhandelstarifverträgen unterfallenden Betriebe einen allgemein anerkannten Begriff des/der „Packers/in“ gäbe. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr ist für die Auslegung des Begriffs „Packer/in“ im Sinne der Lohngruppe II Lohnstaffel a) LTV auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe zurückzugreifen. Zunächst „packen“ die Arbeitnehmer:innen des WST nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zwar Sachen aus Kartons. Diese Packtätigkeit erfüllt aber wegen des Fehlens eines allgemein anerkannten Begriffs „Packer/in“ im Einzelhandel nur dann das Tätigkeitsbeispiel „Packer/in“ im Sinne der Lohngruppe II Lohnstaffel a) LTV, wenn daneben auch noch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe II Lohnstaffel a) LTV vorliegen. (3) Bei den im Warenserviceteam beschäftigten Arbeitnehmer:innen handelt es sich nicht um einen/eine „Kommissionierer/in“ im Tarifsinn. Diese Tätigkeit beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, 13. Aufl., F-K, S. 1856, Stichwort "Kommissionierung") das Zusammenstellen von Waren nach Ordnungsmerkmalen und/oder Kontrolltätigkeiten (vgl. BAG 23. April 1997 – 10 AZR 903/95 –, Rz. 36). Zwar werden zumindest iRd. Onlinegeschäfts auch Waren zusammengestellt, es ist aber nicht feststellbar, dass dies einen erheblichen Teil der Tätigkeit ausmacht. Auch deswegen sind für die Eingliederung in die Lohngruppen die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale maßgebend. (4) Die Tätigkeit im Warenserviceteam kann auch nicht insgesamt als Lagerarbeit iSd. Beispiels der Lohngruppe II Lohnstaffel a) LTV charakterisiert werden. 1.1 Unter einem Lagerarbeiter ist ein gewerblicher Arbeitnehmer zu verstehen, der in einem Warenlager arbeitet. Es handelt sich um vorwiegend körperlich-mechanische Arbeit (vgl. BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 -). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit in einem Lager im herkömmlichen Sinn erbracht wird (BAG 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 - zu II 2 b der Gründe). 1.2 Ein Teil der Tätigkeiten im WST kann danach als Lagerarbeit eingeordnet werden. Dies korrespondiert auch mit den Begrifflichkeiten der Tätigkeitsbeschreibung für das WST (Wareneinlagerung, Warenzwischenlagerung, Umlagerungen, Pflege aller Hand- und Reserveläger). Auch verrichten die Arbeitnehmer:innen mindestens einen Teil ihrer Tätigkeiten auf der Verkaufsfläche der Filiale. Zudem findet ein anderer Teil der Tätigkeiten in den Verkaufsräumen statt, ist im Ergebnis direkt an den Kunden gerichtet und steht einer typischen Lagertätigkeit nicht nahe, wie beispielsweise die Warenpflege und -präsentation einschließlich des Aktionsaufbaus. (5) Maßgebend für die Eingliederung in die Lohngruppen sind danach die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des LTV. Darauf, dass die Arbeitnehmer:innen des WST eine „besondere Geschicklichkeit“ für die Tätigkeiten benötigen, wie der Betriebsrat in seinen Zustimmungsverweigerungsschreiben meint, kommt es nicht an. Der LTV erfordert in keiner Lohngruppe dieses Merkmal. Entscheidend ist daher, ob die von dem Zustimmungsersetzungsantrag erfassten Arbeitnehmer:innen nach Lohngruppe II Lohnstaffel a) LTV über gewisse Fertigkeiten verfügen (Lohngruppe II Ziffer c) LTV). Denn die Arbeitnehmer:innen des WST arbeiten nicht in einem Ausbildungsberuf (Lohngruppe II Ziffer a) LTV) und verfügen – jedenfalls zum Teil – nicht über eine mindestens 4-jährige Tätigkeit in die sie – ohne Berufsausbildung - eingewiesen wurden (Lohngruppe II Ziffer b) LTV). Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat im Hinblick auf alle betroffenen Arbeitnehmer:innen identisch informiert und die Tätigkeiten im WST im Verfahren einheitlich beschrieben. Nur Ziffer c) der Lohngruppe II wird von allen Arbeitnehmer:innen des WST erfüllt. Dieses Tätigkeitsmerkmal ist bei den Arbeitnehmerinnen des Warenserviceteams erfüllt. 1.1 Fertigkeiten bezeichnen im Allgemeinen einen erlernten oder erworbenen Anteil des Verhaltens. Fertigkeiten grenzen sich damit ab von Fähigkeiten, die als Voraussetzung für die Realisierung einer Fertigkeit betrachtet werden. Fertigkeiten sind zB. das Beherrschen einer Software, Schweißen, Fräsen, Haare schneiden. Der Erwerb von Fertigkeiten ist nicht ausschließlich von Begabungen oder Talenten abhängig, sondern von Übung, Erfahrung, Reife und inneren Faktoren wie Motivation und Wille (Taubert, 3. Aufl. 2021, BBiG § 1 Rn. 23). Von „gewissen“ Fertigkeiten ist nach dem Verständnis der Kammer auszugehen, wenn diese Fertigkeiten nicht sämtliche Aspekte des erlernten oder erworbenen Anteils des Verhaltens umfassen. Diese kann ein Arbeitnehmer auch ohne Ausbildung erlangen; sie können einem Ungelernten schon im Rahmen einer innerbetrieblichen Unterweisung, die mit einer beruflichen Ausbildung nicht vergleichbar ist, vermittelt werden (vgl. BSG 3. Dezember 1980 – 4 RJ 35/80 – Rz. 32). (6) Danach sind die Voraussetzungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe II c) Lohnstaffel a) LTV erfüllt. Die Tätigkeit in den Warenserviceteams erfordert nach einer Gesamtbewertung gewisse Fertigkeiten im Tarifsinn. Insbesondere bei der Warenvorbereitung, bei der Warenverräumung – dort insbesondere für Werbe- und Aktionen sowie Umbauten - und der Aufrechterhaltung der Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand (Ordnen und Sortieren von Tischen und Regalen und Größensortierung) - die zusammen einen rechtserheblichen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen – müssen die Arbeitnehmer:innen des WST gewisse Fertigkeiten einsetzen, um den von der Beteiligten zu 1 aufgestellte Einordnungsregel einzuhalten. Mit diesen Tätigkeiten sind die Arbeitnehmer:innen des WST auch in gewisser Weise für die Präsentation der Waren verantwortlich. Auch haben sie auf Sauberkeit und Ordnung und damit ein ordentliches Einräumen der Waren zu achten (vgl. zu „gewisse Fertigkeiten oder besondere Geschicklichkeit“ BAG 4. September 1996 – 4 AZR 135/95 –, Rz. 35). Dieser Auffassung ist jedenfalls auch der Betriebsrat. Auch wenn er in den Zustimmungsverweigerungsschreiben mitgeteilt hat, „Zusammenfassend erfordern die Tätigkeiten gewisse Fertigkeiten und eine besondere Geschicklichkeit“, so bringt er damit jedenfalls zum Ausdruck, dass zumindest „gewisse Fertigleiten“ für die Ausübung der Tätigkeiten im WST erforderlich sind. Diese Gesamtbewertung wird auch in Ansehung der Tätigkeitsbeispiele der Lohnstaffel a) in Abgrenzung zu den Tätigkeitsbeispielen der Lohnstaffel b) gestützt. Exemplarisch nimmt die Beschwerdekammer auf die in der Lohnstaffel a) aufgeführte Näher/in (Tätigkeit ohne Berufsausbildung), Gardinennäher/in (Tätigkeit ohne Berufsausbildung) mit einfachen Arbeiten und Fotolaborant/in (Ausbildungsberuf) ohne Verkaufstätigkeit im Vergleich zur Schneider/in (Ausbildungsberuf), der/die mit Änderungsarbeiten an der Herrenoberbekleidung oder mit Änderungsarbeiten an der Damenoberbekleidung beschäftigt ist und Fotolaborant/in mit Verkaufstätigkeit Bezug. Während die genannten Tätigkeitsbeispiele der Lohnstaffel a) generalisierend Tätigkeiten ohne Berufsausbildung nennen (nähen) oder soweit speziellere Tätigkeiten genannt sind (Gardinen nähen), ausdrücklich „einfache Tätigkeiten“ hinzugesetzt werden oder Tätigkeiten mit Berufsausbildung (Fotolaborantin), dann aber mit besonderen Einschränkungen (ohne Verkaufstätigkeit) genannt, sind die korrespondierenden Tätigkeitsbeispiele der Lohnstaffel b) jeweils solche, die neben einer Berufsausbildung auch noch besondere Erweiterungen aufweisen (Schneider/in, der/die ….., Fotolaborant/in mit …..). Damit bringen die Tarifvertragsparteien nach dem Verständnis der Kammer eine Höherwertigkeit der in der Lohnstaffel b) aufgeführten Tätigkeitsbeispiele gegenüber den in der Lohnstaffel a) aufgeführten Tätigkeiten zum Ausdruck. Eine dem entsprechende höhere Wertigkeit vermag die Kammer hingegen bei der Warenvorbereitung, Warenverräumung – dort insbesondere für Werbe- und Aktionen sowie Umbauten - und Aufrechterhaltung der Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand (Ordnen und Sortieren von Tischen und Regalen und Größensortierung) nicht zu erkennen. Soweit der Betriebsrat insoweit und auch im Hinblick auf die Gesamtbewertung des rechtserheblichen Anteils der Gesamttätigkeit eine Verkaufstätigkeit der Arbeitnehmer:innen des WST anführt, sind seine Darlegungen nicht hinreichend. Die Beteiligte zu 1 hat unter Bezugnahme auf die FF Tätigkeitserhebung und Darlegung der vom Betriebsrat nicht bestrittenen Tatsachen, aufgrund derer die FF Filiale mit der A Filiale vergleichbar ist, zum einen dargelegt, dass die Warenvorbereitung (14,92% und 4,53% der Gesamtarbeitszeit), die Warenverräumung (36,81% der Gesamtarbeitszeit), Warenpflege (8,77 % der Gesamtarbeitszeit) und die Aufrechterhaltung der Verkaufsabteilung in einem verkaufsfähigen Zustand (0,17 % der Gesamtarbeitszeit) einen rechtserheblichen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und dies gerade für die Verkaufstätigkeit – selbst unter Einbeziehung des „Kundenkontakts“ – unerheblich sind (0,49% und 2,31 % der Gesamtarbeitszeit). 6. Letztlich ist der Antrag der Arbeitgeberin auch nicht deshalb unbegründet, weil die beabsichtigten Umgruppierungen in die Lohngruppe II c) Lohnstaffel a) LTV gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen, § 7 Ziffer 4 LTV. Der Beteiligte zu 2 hat in den Zustimmungsverweigerungsschreiben einen solchen – vermeintlichen – Verstoß nicht geltend gemacht. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG aber grundsätzlich unzulässig (BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rz. 17 mwN.). Es handelt sich auch nicht um ein weiteres rechtliches Argument, welches den jeweils geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund stützt, sondern um einen anders gelagerten Zustimmungsverweigerungsgrund (BAG 23. Januar 2019 – 4 ABR 56/17 – Rz. 17 mwN.). Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.