Urteil
15 Sa 750/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0621.15SA750.10.0A
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Leitsätze
"Erworbene Zeiten der Berufserfahrung" iSv. § 18 Abs. 4 MTV sind "Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung vergleichbarer Tätigkeit".
Bloße mithelfende Tätigkeiten bei vorbereitenden Maßnahmen als Krankenpflegehelferin sind mit verantwortlicher Vorbereitung und Assistenz nicht vergleichbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 19. Februar 2010 - 4 Ca 265/09 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Erworbene Zeiten der Berufserfahrung" iSv. § 18 Abs. 4 MTV sind "Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung vergleichbarer Tätigkeit". Bloße mithelfende Tätigkeiten bei vorbereitenden Maßnahmen als Krankenpflegehelferin sind mit verantwortlicher Vorbereitung und Assistenz nicht vergleichbar. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 19. Februar 2010 - 4 Ca 265/09 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Februar 2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist zulässig. Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und die Klägerin hat das Rechtsmittel auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin allerdings keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 2. Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin im Berufungsrechtszug gilt Folgendes: a) Zu Recht geht die Berufung zwar von der Maßgeblichkeit des § 3 Abs. 2 MTV auch für die Zuordnung der Arbeitnehmer zur jeweiligen Stufe der Berufserfahrung im VTV aus. Dies bestimmt nämlich § 18 Abs. 4 MTV. Damit kommt auch die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 2 MTV zur Anwendung, bei der es sich um eine Tarifnorm handelt. (1) Ob sog. Protokollnotizen, Fußnoten oder auch durch „Sternchen“ gekennzeichnete Anmerkungen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (gemäß § 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. ua. BAG 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307, 313 f.; 16. September 1987 - 4 AZR 265/87 - BAGE 56, 120, 123 f.; 24. November 1993 - 4 AZR 402/92 - BAGE 75, 116, 120 f.). (2) Diese Voraussetzungen sind bei der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 2 MTV erfüllt, denn dies ergibt sich bereits aus deren Wortlaut, weil sie gerade für den Fall des Wechsels der Vergütungsgruppe die Erhaltung erworbener Zeiten der Berufserfahrung iSd. § 3 Abs. 2 MTV regelt, für die es ansonsten keinen Anhaltspunkt im Text des Tarifvertrages gibt. Auch die erforderliche Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt. Die Protokollnotiz befindet sich räumlich vor den Unterschriften der Tarifvertragsparteien, ist also als Teil des Tarifvertrages auf derselben Urkunde von ihnen unterschrieben worden. b) Aber entgegen der Auffassung der Klägerin in der Berufung handelt es sich bei „erworbenen Zeiten der Berufserfahrung“, die nach der Protokollnotiz erhalten bleiben und gemäß § 18 Abs. 4 MTV auch für die Stufenzuordnung maßgeblich sind, um „Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung vergleichbarer Tätigkeit“. Das heißt, auch im Fall des Wechsels der Vergütungsgruppe würden nur „Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung in vergleichbarer Tätigkeit“ angerechnet. Von einer einschlägigen Berufserfahrung der Klägerin in vergleichbarer Tätigkeit wäre aber auch im Fall des fiktiven Vergütungsgruppenwechsels nicht auszugehen. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die Klägerin nach den von ihr vorgelegten Zwischenzeugnissen als Krankenpflegehelferin sehr viel stärker „in Mithilfe bei vorbereitenden Maßnahmen“ und nicht wie späterhin nach Ablegung des Staatsexamens „verantwortlicher“ tätig war. Diese Feststellungen hat die Klägerin in der Berufung nicht angegriffen. Demgemäß kann auch für den fiktiven Fall des Tarifwechsels nicht von „einschlägiger Berufserfahrung in vergleichbarer Tätigkeit“ ausgegangen werden. Bloße Mithilfe bei vorbereitenden Maßnahmen sind mit verantwortlicher Vorbereitung und Assistenz nicht vergleichbar. Jedenfalls ergibt der tatsächliche Vortrag der Klägerin dafür keine Anhaltspunkte. Darauf, dass das Arbeitsgericht eine Identität der Tätigkeiten nicht angenommen hat, ist die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht weiter eingegangen. Insgesamt kann der Klägerin auch nicht in der in der Berufung vertretenen Auffassung gefolgt werden, dass für den Fall des Vergütungsgruppenwechsels das vom Arbeitsgericht angenommene Prinzip durchbrochen wird. Dem steht nämlich auch noch entgegen, dass sowohl der Nominalbetrag als auch der Prozentbetrag, der zwischen den einzelnen Stufen der verschiedenen Vergütungsgruppen jeweils liegt, unterschiedlich hoch ist. Hätten die Tarifvertragsparteien „erworbene Zeiten der Berufserfahrung“ in jedem Fall für die Stufenzuordnung berücksichtigen wollen, wäre diese finanzielle Differenzierung nicht erklärlich. Soweit die Beklagte „ganz selbstverständlich“ die Stufenzuordnung nach Jahren der Berufserfahrung der Klägerin als Krankenschwester vorgenommen hat, obwohl diese außerhalb des Geltungsbereichs dieses (Mantel-)Tarifvertrages erworben wurden, handelt es sich gerade um die „einschlägige Berufserfahrung“ der Klägerin als examinierte Krankenschwester seit dem 1. April 2002. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug im Rahmen einer Zahlungsklage weiterhin um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin bezogen auf die Stufenzuordnung innerhalb einer Vergütungsgruppe. Die 1960 geborene Klägerin arbeitete ab 1. Januar 1993, zunächst als Krankenpflegehelferin, an dem seinerzeit vom A betriebenen Klinikum der B in C. Dort war sie bis zum 31. März 1999 im anästhesiologischen Funktionsdienst der Abteilung Anästhesiologie und operative Intensivmedizin eingesetzt. Nach ihrer Ausbildung zur Krankenschwester erhielt sie mit der Urkunde vom 1. April 2002 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung. Ohne Unterbrechung der bisherigen Tätigkeit wurde sie ab dem 1. April 2002 als vollbeschäftigte Angestellte im Funktionsdienst Anästhesie und operative Intensivmedizin eingestellt. Sie erhielt Vergütung nach VerGr. KR VI der Anlage 1b zum BAT. Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 traten bei der Beklagten die „Tarifverträge für die Beschäftigten der D GmbH und der E GmbH“ in Kraft. Unter anderem waren dies der Manteltarifvertrag (MTV), der Tarifvertrag über die Eingruppierung der Mitarbeiter (EingruppierungsTV) und der Vergütungstarifvertrag (VTV). § 3 MTV lautet: „Eingruppierung 1. Arbeitnehmer sind nach den von ihnen überwiegend auszuübenden Tätigkeiten und, soweit dies in den einzelnen Vergütungsgruppen des Tarifvertrages über die Eingruppierung der Arbeitnehmer vorausgesetzt wird, ihrer Berufsausübung entsprechend einzugruppieren. Die Aufzählung der Berufe und Tätigkeiten des Tarifvertrages über die Eingruppierung der Arbeitnehmer stellt keinen abgeschlossenen Beispielkatalog dar. Sofern dort eine Funktion in der Auflistung fehlt, erfolgt eine der Systematik dieses Tarifvertrages zugrunde liegende Eingruppierung. 2. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein Zeitmaß bestimmt, gilt dieses; hierbei werden Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung in vergleichbarer Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages angerechnet. Hierbei werden Teilmonate als volle Kalendermonate gewertet. 3. Umfasst das Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers mehrere Tätigkeiten, die verschiedenen Vergütungsgruppen zugeordnet sind, ist er entsprechend seiner überwiegenden Tätigkeit (mehr als 50%) einzugruppieren.“ Die Protokollnotiz zu Absatz 2, die § 3 MTV im Fließtext unmittelbar folgt, lautet: „Bei Wechsel der Vergütungsgruppe bleiben erworbene Zeiten der Berufserfahrung erhalten.“ § 18 MTV, der die Vergütung regelt, enthält in Absatz 4 folgende Regelung: „Für die Zuordnung der Arbeitnehmer zur jeweiligen Stufe der Berufserfahrung im Vergütungstarifvertrag ist § 3 Abs. 2 maßgeblich, dies erfolgt jeweils zu Monatsbeginn.“ Die Beklagte gruppierte die Klägerin ab dem 1. Juli 2008 in die VergGr. 11 Stufe IV ein. Nach dem EingruppierungsTV erhalten Vergütung nach VergGr. 11 „Beschäftigte mit einer dreijährigen Ausbildung in pflegerischen oder technischen Berufen mit höheren Anforderungen“„nach dem dritten Jahr der Berufsausübung“. Nach der Vergütungstabelle des VTV erfolgt die Einreihung in die Stufe IV der VergGr. 11 „mit Beginn des 7. Jahres der Berufserfahrung“. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 19. Februar 2010 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 63 - 66 d. A.). Das Arbeitsgericht Gießen hat durch vorgenanntes Urteil die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die begehrte Vergütungsnachzahlung stehe der Klägerin nicht zu, weil sie nicht über die im Tarifsinne erforderliche Berufserfahrung von mindestens 15 Jahren verfüge. Die Zeiten der Berufserfahrung als Krankenpflegehelferin vom 1. Januar 1993 bis 31. März 2002 seien nicht bei der Stufenzuordnung der Grundvergütung nach VergGr. 11 nach dem VTV einzubeziehen. Die Auslegung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der anzuwendenden Haustarifverträge ergebe, dass die Stufenzuteilung nicht von den Voraussetzungen der Vergütungsgruppe getrennt werden könne. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 21. Juni 2011 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie vertritt die Ansicht, aus der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 2 MTV ergebe sich, dass für den Fall des Wechsels der Vergütungsgruppe das Prinzip der Stufenzuteilung ausschließlich nach dem erlernten Beruf durchbrochen werde. Sie meint außerdem, sie habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VTV nicht anders gestellt werden dürfen, als wenn sie ihre Beschäftigung insgesamt unter der Geltung dieses Tarifvertrages zurückgelegt haben würde. Sie ist der Auffassung, da die Tarifvertragsparteien für den Fall des erstmaligen Inkrafttretens des EingruppierungsTV und des VTV keine Regelung für die Stufenzuordnung getroffen hätten, habe die Stufenzuordnung nach der fiktiven Gültigkeit der Tarifverträge seit Beschäftigungsbeginn zu erfolgen, zumal die Beklagte ganz selbstverständlich eine Stufenzuordnung nach Jahren der Berufserfahrung als Krankenschwester im Beschäftigungsverhältnis zum Klinikum der Universität berücksichtigt habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Stufenzuordnung bei einer Ersteingruppierung anders hätten regeln wollen, als für die Zeit ab Inkrafttreten der Tarifverträge seien nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 19. Februar 2010 – 4 Ca 265/09 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.156,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, auch eine Stufenzuordnung bei einer Ersteingruppierung, die nach einer fiktiven Gültigkeit der Tarifverträge seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolge, führe nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis der Zuordnung zur Stufe VI der VergGr. 11. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2011 (Bl. 152 d.A.) Bezug genommen.