Urteil
15 Sa 312/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0131.15SA312.11.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 2011 – 3 Ca 1307/09 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.098,39 EUR (in Worten: Zehntausendachtundneunzig und 39/100 Euro) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu 75% und die Beklagte 25% zu tragen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 2011 – 3 Ca 1307/09 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.098,39 EUR (in Worten: Zehntausendachtundneunzig und 39/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu 75% und die Beklagte 25% zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2b ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist auch form- und fristgemäß eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). I. In der Sache hat die Berufung nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin als Mindestbeiträge für die Zeit von Dezember 2004 bis November 2005 insgesamt € 10.098,39 zu zahlen. 1. Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Beitragsansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer sind die §§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in der jeweils gültigen Fassung. Danach hat der Arbeitgeber bis zum 15. des Folgemonats als Sozialkassenbeitrag einen bestimmten Prozentsatz aus der Summe der Bruttolöhne an die Klägerin abzuführen. Soweit die Klägerin die Zahlung von Mindestbeiträgen auf der Basis der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittlöhne der Jahre 2004 und 2005 in der Bauwirtschaft im Tarifgebiet West verlangt, bestehen gegen die Erhebung einer solchen Mindestbeitragsklage keine Bedenken (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03– AP § 1 TVG Tarifverträge: Bau Nr. 1). Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung auch keine Einwendungen gegen die Höhe der Durchschnittslöhne und der Beitragssätze erhoben. Da die Beklagte nicht Mitglied eine der tarifvertragsschließenden Parteien des VTV war, war sie nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Allerdings war der VTV im streitgegenständlichen Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt, weshalb die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 4 TVG erfassen. Voraussetzung für die Beitragspflicht ist, dass der Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 1 Abs. 2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbes unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden gemäß § 1 Abs. 2 VTV Betriebe als Ganzes vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihnen arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (BAG 18. Januar 1984 – 4 AZR 41/83– BAGE 45, 11). Den baugewerblichen Tätigkeiten ebenfalls zuzuordnen sind diejenigen Nebenarbeiten, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (BAG 25. Februar 1987 – 4 AZR 240/86– BAGE 55, 78). Werden nicht für das gesamte Kalenderjahr Beiträge begehrt und war der Betrieb im gesamten Kalenderjahr tätig, ist grundsätzlich dieser Zeitraum der Beurteilung zugrunde zu legen (BAG 25. Juli 2001 – 10 AZR 483/00– BAGE 98, 250). Für die Beurteilung des Zahlungsanspruchs kommt es also darauf an, ob im Betrieb der Beklagten im Anspruchszeitraum vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind. Dabei kommt es auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten an. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt der Klägerin (BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89– AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 130). 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Arbeitsgericht die Zeugen nicht zu Unrecht gehört, denn der Vortrag der Klägerin war substantiiert, schlüssig und der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zugänglich. a) Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig, wenn ein Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Bei einer Klage, mit der die ZVK einen Arbeitgeber nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge in Anspruch nimmt, bedeutet dies, dass sie Tatsachen vortragen muss, die den Schluss zulassen, der Betrieb werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Ergibt sich aus dem Sachvortrag der ZVK, dass in einem Betrieb Arbeiten ausgeführt werden, die die Zuordnung zu einer in § 1 Abs. 2 VTV aufgeführten baugewerblichen Tätigkeit zulassen, so bedarf es zur Schlüssigkeit der Klage der Darlegung, dass diese baugewerblichen Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BAG 20.März 2002 – 10 AZR 501/01– EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 114 mwN.). b) Die Klägerin hat den prozessualen Anforderungen schlüssigen Vortrages genügt und auch nicht ins Blaue hinein Behauptungen über die betriebliche Tätigkeit der Beklagten aufgestellt. Asbestsanierungsarbeiten unterfallen bereits gemäß dem Wortlaut § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 VTV. Zu den baugewerblichen Asbestsanierungsarbeiten gehören zudem erforderliche Nebenarbeiten und sind als solche den Asbestsanierungsarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 VTV hinzuzurechnen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen baulichen Leistungen erbracht werden. Das sind alle Arbeitsvorgänge, die zwar nicht unmittelbar die bauliche Substanz betreffen, umfasst sind aber alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeit notwendig sind. Solche „erforderlichen Nebenarbeiten“ werden exemplarisch in Ziffer 2.4 TRGS 519 „Asbest“ (Technischen Regeln für Gefahrstoffe Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) aufgezählt. Dazu gehören danach das Begehen von Räumen, die mit Asbeststaub belastet sind, die Probenahme (Materialproben, Luftmessung), das Ausräumen von asbeststaubbelasteten Räumen, das Einrichten von Baustellen, soweit dabei eine Freisetzung von Asbestfasern nicht ausgeschlossen werden kann, das Reinigen asbeststaubbelasteter Räume oder Gegenstände und der betriebliche Transport sowie die Lagerung asbesthaltiger Gefahrstoffe. Weitere Nebenarbeiten sind in Ziffer 14.1.2 und 14.2 TRGS 519 (Abschotten von Arbeitsbereichen), Ziffern 7 und 14 und Ziffer 13 (Aufnahme, Transport, Ablagerung und Beseitigung von Asbestabfällen) geregelt. Diese Arbeiten sind zwar keine Asbestsanierungen an Bauwerken. Sie können jedoch den baugewerblichen Arbeiten hinzugerechnet werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Asbestsanierungsarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 VTV ausgeführt werden. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte in der Zeit von Oktober 2004 bis November 2005 mit insgesamt zuletzt 20 namentlich als Zeugen benannten Arbeitnehmern zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen sowie die im Zusammenhang erforderlichen Reinigungs- und andere erforderliche Nebenarbeiten ausgeführt habe. Da Reinigungs- und andere Nebenarbeiten den Asbestsanierungsarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 VTV zugeordnet werden können, sind die Behauptungen zu den erbrachten Arbeiten hinreichend. Die Klägerin hat sich im Weiteren auf die von einer ihrer Mitarbeiterinnen eingesehenen und ausgewerteten Ein- und Ausgangsrechnungen des Betriebs der Beklagten bezogen und auf das von der Beklagten selbst ausgefüllte Stammblatt, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte „Asbest-PAK-PCB-KFM Sanierung“ zu 32% ihrer Betriebstätigkeit und „Entkernungsarbeiten“ zu 35% ihrer Betriebstätigkeit sowie zu 9% Arbeiten ausführt, die sie als „Feinreinigung“ bezeichnet. Letztere kann ggf. nach den obigen Ausführungen den baulichen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 VTV zugeordnet werden. Der Vortrag der Klägerin erweist sich danach auch nicht als „ins Blaue hinein“. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vortrag der Klägerin auch nicht durch den Gegenvortrag der Beklagten unklar, widersprüchlich oder unwahrscheinlich und damit unschlüssig geworden, so dass das Arbeitsgericht den Zeugenbeweis nicht hätte erheben dürfen. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der von der Beklagten angezogenen Entscheidung vom 28. April 2004 (- 10 AZR 370/03 - ) an, wonach notwendiger Inhalt eines Beweisantrages die spezifizierte Bezeichnung von Tatsachen ist, welche bewiesen werden sollen. Ebenso teilt die Kammer die Auffassung, dass die Frage, wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Einlassung des Gegners beurteilt werden muss. Die Beklagte hat mit den Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 unter Angabe der einzelnen den Bauvorhaben zuzuordnenden Zeiträume den zeitlichen Anteil der ausgeführten Arbeiten nach Stunden aufgelistet und gemeint, daraus ergebe sich, dass der zeitliche Anteil der Arbeiten, die unter den betrieblichen Anwendungsbereich der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe fielen, weit hinter 50% der betrieblichen Gesamttätigkeit zurückbleibe. Damit unterscheidet sich das Vorbringen der Parteien – soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – hinsichtlich des Rumpfjahres 2004 für den streitbefangenen Monat Dezember 2004 bezüglich der Qualität der durchgeführten Arbeit und für die Zeit von Januar bis November 2005 hinsichtlich des Umfangs der durchgeführten Arbeit und deren Qualität in Bezug auf die zuordnenbaren Nebenarbeiten. Insoweit hat sich die Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch hinreichend erklärt. Sie hat die Reinigungsarbeiten als zuordnenbare Zusammenhangstätigkeiten dargestellt. Weiterer Einlassungen der Klägerin bedurfte es auch in Ansehung des einmaligen Betriebsbesuchs ihrer Mitarbeiterin nicht, denn es ist nicht davon auszugehen, dass diese Mitarbeiterin dabei weitergehende Erkenntnisse gewonnen hat, als diejenigen, die die Parteien im Prozess vorgetragen haben. Dies gilt erst recht, da die Beklagte die Anlagen 1 und 2 lediglich anhand der von ihr erledigten Aufträge erstellt hat, nicht aber darin einzelne Arbeitsvorgänge tatsächlich geschildert hat. Außerdem hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die von der Mitarbeiterin der Klägerin eingesehenen Ausgangsrechnungen lediglich die Pauschalbezeichnung „Entkernungsarbeiten“ aufweisen, so dass deren Einsichtnahme keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn erbracht haben kann. Über beide Aspekte (Qualität und Quantität) hat das Arbeitsgericht (in zeitlich weitgreifenderem Umfang) Beweis durch Vernehmung der angebotenen Zeugen erhoben, um festzustellen, ob die Behauptung über Umfang sowie Umfang und Art der von den gewerblichen Arbeitnehmern der Beklagten erbrachten Arbeiten zutreffend ist oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Beschluss vom 26. Oktober 1999 ( - 10 AZR 5/99 - ) klargestellt, dass ein Beweisbeschluss des Inhalts wie ihn das Arbeitsgericht erlassen hat, eine festzustellende Tatsache beinhaltet, über die die jeweiligen Zeugen grundsätzlich aufgrund ihrer eigenen Kenntnisse Angaben machen können. 3. Die Beweisaufnahme hat - wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat – ergeben, dass der Betrieb der Beklagten im Anspruchszeitraum vom betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 VTV erfasst wurde, weil dort überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden. Die Angriffe der Beklagten sind überwiegend ohne Erfolg. Selbst wenn man der Argumentation der Beklagten in einigen Punkten folgt, so ändert dies nichts an dem gefundenen Ergebnis. a) Im Rumpfjahr 2004 sind nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien insgesamt sieben Mannmonate angefallen. Der Zeuge N (lfd. Nr. 2 des Beweisbeschlusses) arbeitete vom 1. Oktober bis Ende des Jahres 2004 (3 Mannmonate), die Zeugen U und O (lfd. Nrn. 8 und 12) arbeiteten vom 1. November bis Ende des Jahres 2004 (jeweils 2 Mannmonate). Der Zeuge N (lfd. Nr. 2) hat bekundet, er habe im Jahr 2004 nach auf der Baustelle durchgeführten Messungen Abrissarbeiten (Deckenplattendemontage) in Schutzkleidung vorgenommen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Zeuge N habe, da er keine Angaben zu etwaiger Asbestbelastung der demontierten Platten gemacht habe, die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, lässt sie außer Betracht, dass der Zeuge die Arbeitsleistung in Schutzkleidung bekundet hat, nachdem auf der Baustelle Messungen durchgeführt wurden. Diese bekundeten Umstände lassen nach Auffassung der Kammer nur den Schluss zu, dass asbesthaltige Gefahrstoffe bei den Demontagearbeiten freigesetzt wurden. Denn das Tragen von Schutzkleidung entspricht den Vorgaben nach Ziffer 8 der TRGS 519. Der Zeuge O (lfd. Nr. 12) hat bekundet, dass er die Demontage von Bodenbelägen, Decken, Wänden, Dächern und Fenstern erledigt hat, die meistens mit Schadstoffen belastet waren. Außerdem hat bekundet, PCB-Fugen entfernt zu haben. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei das Verpacken der belasteten Platten gewesen, wobei als besondere Vorschriften zu beachten gewesen sei, dass in dem Raum Unterdruck herrsche und die Platten in spezielle Asbestsäcke zu verpacken seien. Ab und zu habe er auch selbst derartige Platten demontiert. Soweit die Beklagte einwendet, das Verpacken gehöre nicht zum Beweisthema, übersieht sie, dass die Klägerin ihre Angaben zu den im Betrieb der Beklagten ausgeführten Arbeiten konkretisiert und sich insoweit die Aussagen der Zeugen bereits erstinstanzlich zu eigen gemacht hat (Schriftsatz vom 17. November 2010). Verpackungsarbeiten der auf der Baustelle erst selbst demontierten Platten („derartige Platten“) sind auch den Asbestsanierungsarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 VTV zuzuordnen. Nachdem die Klägerin für die Tastsacheninstanzen auf die Vernehmung des Zeugen U (lfd. Nr. 8) verzichtet hat, ergibt die Beweisaufnahme für das Rumpfjahr 2004 fünf von sieben Mannmonaten und damit ein Überwiegen baulicher Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten. b) aa) Im Jahr 2005 sind nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien insgesamt 49,34 Mannmonate angefallen. Der Unterschied zu den vom Arbeitsgericht angenommenen „knapp 48 Mannmonaten“ resultiert aus rechnerischen Ungenauigkeiten in der Berücksichtigung der unstreitigen Beschäftigungszeiten: Der am 23. und 24. Mai 2005 tätige Arbeitnehmer Q (lfd. Nr. 15) ist mit 0,07 Mannmonaten zu berücksichtigen. Auch wenn sich die Klägerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Eigen gemacht hat, ist nicht von einer einwöchigen Beschäftigung des Zeugen auszugehen, weil er nur „etwa eine Woche“ bekundete und er deren genaue Lage nicht benennen konnte. Der vom 1. August bis 30. September 2005 tätige Arbeitnehmer L (lfd. Nr. 23) ist mit zwei Mannmonaten zu berücksichtigen. Auch wenn sich die Klägerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Eigen gemacht hat, ist nicht von einer abweichenden Beschäftigungsdauer auszugehen, weil der Zeuge nur ungenaue Angaben zur Dauer seiner Beschäftigung bekundete („ein oder zwei Wochen“) und er deren genaue Lage nicht benennen konnte. Der vom 1. bis 30. November 2005 tätige Arbeitnehmer I (lfd. Nr. 19) ist mit einem Mannmonat zu berücksichtigen. Seine Bekundung „für etwa zwei Monate“ bei der Beklagten beschäftigt gewesen zu sein, ist gegenüber der unstreitigen Angabe der Beschäftigungsdauer zu ungenau, als dass dies zur Annahme einer abweichenden Beschäftigungsdauer führen könnte. bb) Der Zeuge N (lfd. Nr. 2) hat Arbeiten im Jahr 2005 für die Beklagte nicht bestätigt. Hinsichtlich der Bekundungen des Zeugen O (lfd. Nr. 12) wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend 11 Mannmonate zugrunde gelegt. Auf den Zeugen U (lfd. Nr. 8) hat die Klägerin für die Tatsacheninstanz verzichtet. Der Zeuge Q (lfd. Nr. 15) hat ausgesagt, er habe bei den Abrissarbeiten, die er mit dem Hammer durchgeführt habe, eine Schutzmaske getragen und die Asbestplatten in weiße Säcke verpackt. Er habe auch dabei einen Mundschutz getragen und sei auf die Asbestbelastung der Materialien am Anfang hingewiesen worden. Insoweit gilt zur Würdigung dieser Aussage das zu den Bekundungen des Zeugen N Ausgeführte. Es ist von 0,07 Mannmonaten baugewerblicher Tätigkeit im Jahr 2005 auszugehen. Der Zeuge B (lfd. Nr. 4) hat ausgesagt, es seien zum Teil asbesthaltige Materialien entfernt und entsorgt worden, zum Teil seien bereits entfernte asbesthaltige Materialien lediglich entsorgt worden. Seine schwerpunktmäßig ausgeführten Reinigungsarbeiten habe er u.a. mit speziellen Staubsaugern durchgeführt, so dass die Baustelle danach habe von Jedermann betreten werden können. Außerdem hat er bekundet, Demontagearbeiten mit den im Beweisbeschluss angeführten belasteten Materialien durchgeführt zu haben. Dies sind Asbestsanierungsarbeiten und die bekundete Entsorgung zuvor entfernter asbesthaltiger Materialien sowie die Reinigung auf solchen Baustellen ist als der Asbestsanierung zuzuordnende Tätigkeit zu bewerten. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Würdigung und Bewertung mit 0,8 Mannmonaten im Jahr 2005 ist nicht zu beanstanden. Auf den Zeugen V (lfd. Nr. 1) hat die Klägerin verzichtet. Zu Unrecht greift die Beklagte die arbeitsgerichtliche Würdigung der Aussage des Zeugen J (lfd. Nr. 18) an. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe Abbrucharbeiten ausgeführt, nicht hingegen die im Beweisbeschluss genannten Arbeiten. Abbrucharbeiten sind Arbeiten, die gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 gerade ausdrücklich dem Baugewerbe zugeordnet werden. Nachdem die Klägerin sich das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Eigen gemacht hat, ist die Tätigkeit des Zeugen J im Jahr 2005 mit vier Mannmonaten zu berücksichtigen. Teilweise zu Recht greift die Beklagte die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht betreffend den Zeugen R (lfd. Nr. 21) an. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe in einer umzubauenden Schule die Baustelle gereinigt. Außerdem habe er Randsanierungen – gemeint sind wohl Brandsanierungen – in Schutzkleidung vorgenommen. Zwar konnte der Zeuge seine bekundeten Tätigkeiten nicht mehr einzelnen Firmen zuordnen, er hat aber zumindest zu ½ Brandsanierungstätigkeiten in Schutzkleidung bekundet, die der Innenentkernung gemäß den Angaben im Stammblatt zuzuordnen ist. Seine baugewerbliche Tätigkeit ist damit mit 50% gleich 3,5 Mannmonaten zu bewerten. Der Zeuge P (lfd. Nr. 13) hat nicht bekundet, baugewerbliche Arbeiten oder Asbestsanierungsarbeiten oder diesen Tätigkeiten zuordnenbare Tätigkeiten ausgeführt zu haben. Die Bewertung der Tätigkeiten der Zeugen K (lfd. Nr. 20) mit 0,03 Mannmonaten, C (lfd. Nr. 5) mit 0 Mannmonaten und E (lfd. Nr. 11) mit 0,1 Mannmonaten jeweils im Jahr 2005 hat die Berufung nicht angegriffen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Aussage des Zeugen S (lfd. Nr. 7) dahingehend gewürdigt, dass dieser überwiegend Asbestsanierungsarbeiten und diesen zuordnenbare Tätigkeiten ausgeübt hat. Der Zeuge hat ausgesagt er habe Glaswolle und Asbest rückgebaut. Dies sind Asbestsanierungsarbeiten. Er hat im Weiteren ausgesagt, die von ihm als länger dauernde Reinigungsarbeiten bezeichneten Arbeiten erfolgten „für die Messung“. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Aussage des Zeugen N verwiesen. Die Tätigkeit des Zeugen S ist im Jahr 2005 mit zwei Mannmonaten zu berücksichtigen. Die Bewertung der Tätigkeit des Zeugen L (lfd. Nr. 23) mit 0 Mannmonaten im Jahr 2005 hat die Berufung nicht angegriffen. Das Arbeitsgericht hat die Tätigkeit des Zeugen T (lfd. Nr. 22) nach der Beweisaufnahme zutreffend mit vier Mannmonaten im Jahr 2005 angenommen. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe zu 80% seiner Tätigkeit so genannte Bereiche aufgebaut und dazu Abklebearbeiten übernommen, sowie Unterdruckgeräte gestellt und das Wassermanagement (Wasseranlagen für die Dusche aufgestellt) übernommen. Bei diesen Arbeiten handelt es sich deutlich um Arbeiten zur Einhaltung der speziellen Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten iSv. Nr. 14 der TRGS 519 und damit um der Asbestsanierung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 VTV zuordnenbare Tätigkeiten. Zu Unrecht greift die Berufung die Würdigung der Aussage betreffend den Zeugen G (lfd. Nr. 9) und die Bewertung mit fünf Mannmonaten im Jahr 2005 an. Dieser Zeuge hat zum einen seinen Einsatz gemäß dem Beweisthema hinsichtlich der ausgeführten Arbeiten in vollem Umfang bestätigt und zum anderen Abbrucharbeiten mit dem Schneidbrenner bekundet. Soweit er Abbrucharbeiten mit dem Schneidbrenner als an unbelasteten Materialien bekundet hat, ändert dies nichts an der Einordnung seiner Arbeiten als baugewerbliche Tätigkeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 und Nr. 29 VTV. Für den Zeugen G sind fünf Mannmonaten für das Jahr 2005 anzusetzen. Auf den Zeugen W (lfd. Nr. 14) hat die Klägerin verzichtet. Zu Recht greift die Berufung die Beweiswürdigung betreffend den Zeugen A (lfd. Nr. 3) an. Die Aussage des Zeugen bestätigt die überwiegende Beschäftigung mit baugewerblichen Tätigkeiten nicht. Die Bewertung der Tätigkeit der Zeugen I (lfd. Nr. 19) und D (lfd. Nr. 10) mit jeweils 0 Mannmonaten und des Zeugen H (lfd. Nr. 17) mit 0,25 Mannmonaten jeweils im Jahr 2005 hat die Berufung nicht angegriffen. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen M (lfd. Nr. 6) geht die Berufung unzutreffend davon aus, das Arbeitsgericht habe dessen Tätigkeit zu 100% im Sinne zweier Mannmonate im Jahr 2005 gewürdigt. Die Würdigung der Zeugenaussage mit einem Anteil, den das Arbeitsgericht mit 0,5 Mannmonaten angenommen hat, greift die Berufung nicht an. Insgesamt sind damit nach der Beweisaufnahme 31,25 Mannmonate an baugewerblichen Tätigkeiten von 49,34 Mannmonaten des Jahres 2005 angefallen, so dass ein arbeitszeitliches Überwiegen der baugewerblichen Tätigkeit festgestellt werden kann. Die Höhe der Beitragsforderung reduziert sich daher für das Jahr 2005 entsprechend der Tatsache, dass der Arbeitnehmer Q im Monat Mai 2005 statt mit 0,3 Mannmonaten nur mit 0,07 Mannmonaten zu berücksichtigen ist, auf den ausgeurteilten Betrag. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen, weil die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig gering war und keine höheren Kosten verursacht hat, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine gesetzliche begründete Veranlassung für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für die Zeit von Dezember 2004 bis November 2005. Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte ist zugleich Geschäftsführerin zweier weiterer Unternehmen gegen die die Klägerin arbeitsgerichtliche Verfahren führt. Unter ihrem Namen unterhält die Beklagte einen Betrieb, von dem sowohl Sanierungsarbeiten von Asbest-, PAK-, PCB- und KMF-belasteten Bauwerken, Brandsanierungen von Bauwerken wie auch Verschrottungs-, Möbelausräum- und Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Ihre gewerblichen Arbeitnehmer demontieren unter anderem auch Böden und Decken und bauen Trockenwände ab. Bei ihren Reinigungsarbeiten setzen die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten so genannte H-Sauger und Airless Geräte ein (staubdichte Geräte). Die Auftraggeberfirmen der Beklagten verlangen von dieser die Erstellung von Rechnungen mit der Pauschalbezeichnung „Entkernungsarbeiten“ und die Inrechnungstellung eines Pauschalbetrages. Der auf die einzelnen Tätigkeiten im Dezember 2004 und im Jahr 2005 bis November entfallende Anteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ist zwischen den Parteien im Streit. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt führte eine Mitarbeiterin der Klägerin einen Betriebsbesuch bei der Beklagten durch. Sie hat dabei die Ein- und Ausgangsrechnungen eingesehen und ausgewertet. In einem Bescheid (unbekannten Datums) versagte die Bundesagentur für Arbeit dem Betrieb der Beklagten die Förderung ganzjähriger Beschäftigung in der Bauwirtschaft (Bl. 17 d.A.). Am 4. September 2006 gab die Beklagte in dem Stammblatt für die Klägerin eine 35%ige Betriebstätigkeit mit „Entkernung bis zum Rohbau innen“, eine 30%ige Betriebstätigkeit mit „Entrümplung Möbel“ und eine 32%ige Betriebstätigkeit mit „Asbest-PAK-PCB-KMF Sanierung“ sowie im Übrigen eine insgesamt 9%ige Betriebstätigkeit mit „Feinreinigung“ an (Bl. 25 d.A.). Die Klägerin hat – soweit für das Berufungsverfahren von Belang - die Ansicht vertreten, die Beklagte habe in der Zeit von Dezember 2004 bis einschließlich November 2005 einen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinne unterhalten. Sie hat behauptet, die Beklagte habe von Oktober 2004 bis Dezember 2005 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, die zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit folgende Tätigkeiten erbracht hätten: - Asbestsanierungsarbeiten, d.h. Demontage von Asbestplatten, Demontage von Rohrleitungen, Lüftungen, in geringem Umfang Hochregallager mit Asbest- oder PCB-haltigen Materialien, - Demontage von Bodenbelägen, Decken, Wänden, Dächern, Fenstern sowie Demontage von Flexplatten, sämtlich belastet mit Asbest oder PCB bzw. KMF (künstliche Mineralfaserplatten), - Demontage bzw. Entfernen von PCB-Fugen und -Farben sowie die im Zusammenhang erforderlichen Reinigungs- und Schleifarbeiten. Sie hat behauptet, das arbeitszeitliche Überwiegen der Asbest- bzw. PAK-Sanierung und der PCB-Sanierung habe ihre Mitarbeiterin anlässlich des Betriebsbesuchs festgestellt. Dementsprechend schulde die Beklagte für den Zeitraum Dezember 2004 bis November 2005 Zahlung der tariflich normierten Beiträge für die jeweils beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in Höhe von € 17.252,00. Dieser Betrag resultiere aus den vom statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhnen der beiden Jahre und dem abzuführenden (Mindest-)Beitragssatz je gewerblichem Arbeitnehmer und Monat. Sie hat behauptet, die Beklagte habe von Dezember 2004 bis Februar 2005 fünf gewerbliche Arbeitnehmer, von März bis Mai 2005 jeweils drei gewerbliche Arbeitnehmer und in den Monaten Juni bis November 2005 jeweils zwei gewerbliche Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihr Betrieb sei im streitigen Zeitraum kein baugewerblicher im tariflichen Sinne gewesen; so habe das auch die Bundesanstalt für Arbeit gesehen. Sie hat die Auffassung vertreten die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des VTV verletzte sie in ihren Grundrechten. Sie hat zunächst behauptet, sie sei überwiegend damit beschäftigt, Teppichböden zu entfernen. Sodann hat sie für einzelne Jahre einzelne Arbeiten angegeben und diesen Arbeiten Stundenzahlen zugeordnet (Anlagen B2 und B3 zum Schriftsatz vom 14. Dezember 2009, Bl. 38 bis 45 d.A.). Sie hat gemeint, die Reinigungsarbeiten, die Verschrottungsarbeiten, die Möbelentsorgung, die Teppichdemontage und das Schneiden von PCB sowie die Entrümpelung erfüllten nicht das tarifvertragliche Erfordernis des Arbeitens an Bauwerken und Bauwerksteilen. Das Arbeitsgericht hat im Wege der Rechtshilfe Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der von der Klägerin zuletzt noch benannten 20 Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 200 – 208 d.A. (Zeugen A, B, C, D, E, F, G, H, I), Blatt 221 - 224 d. A. (Zeugen J, K, L, M) und Blatt 228 – 231 d.A. (Zeugen N, O, P, Q) und Blatt 235 – 238 d.A. (Zeugen R, S, T) verwiesen. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 2010 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 261 bis 263 d. A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Januar 2011 teilweise hinsichtlich des Zahlungsantrages stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, es bestünden keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des VTV und in der Auferlegung von Beitragspflichten liege keine Grundrechtsverletzung. Die Klägerin habe schlüssig vorgetragen, dass der Betrieb der Beklagten in den Jahren 2004 und 2005 dem Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Dabei habe sie sich auf einen Betriebsbesuch und das von der Beklagten ausgefüllte Stammblatt bezogen. Das Bestreiten der Beklagten sei erheblich, mache aber das schlüssige Vorbringen der Klägerin weder unschlüssig noch verbiete sich eine Beweisaufnahme als Ausforschungsbeweis. Die Klägerin sei auch nicht wegen des Betriebsbesuchs gehalten gewesen, ihren Vortrag näher zu konkretisieren. Es hat weiter angenommen, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass im Betrieb der Beklagten in den Kalenderjahren 2004 und 2005 arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt worden seien. Im Jahr 2004 seien von 4,75 Mannmonaten 2,75 Mannmonate als baugewerbliche Tätigkeiten angefallen. Im Kalenderjahr 2005 seien knapp 48 Mannmonate angefallen. Die Verrichtung baugewerblicher Tätigkeiten sei von den Zeugen A, M, S, O, J, R, T und G angegeben worden. Damit seien zumindest 36,5 Mannmonate baugewerblicher Tätigkeit angefallen. Hinsichtlich der Höhe der Mindestbeitragsforderung hat es angenommen, die Beweisaufnahme habe für einzelne Monate im streitigen Zeitraum nicht die von der Klägerin angegebene Zahl an gewerblichen Arbeitnehmern ergeben, so dass sich eine geringere Forderung rechnerisch ergebe. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung für die einzelnen Arbeitnehmer hat es für unerheblich gehalten, weil die Beklagte nicht die tatsächlich gezahlten Bruttolohnsummen angegeben habe. Gegen das vorgenannte Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, die Klägerin habe sich auf ihr – der Beklagten – erhebliches Bestreiten hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich die Eröffnung des betrieblichen Anwendungsbereichs des VTV ergebe, nicht hinreichend eingelassen. Die Klägerin habe zu ihrem Vortrag zu nicht baugewerblichen Aufträgen nicht ausreichend vorgetragen. Es fehle die Einlassung zur Verteilung der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf die einzelnen im Betrieb angefallenen Arbeiten. Sie meint, dazu sei die Klägerin auch wegen des Betriebsbesuchs einer ihrer Mitarbeiterinnen in der Lage. Insgesamt habe das Arbeitsgericht einen unzulässigen Ausforschungsbeweis erhoben. Im Weiteren ist sie der Meinung, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei teilweise fehlerhaft. Sie beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 2011 - 3 Ca 1307/09 - die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält an ihrer Auffassung fest, dass der Betrieb der Beklagten dem VTV unterfalle. Die Beweisaufnahme sei zu Recht erfolgt und sie verweist darauf, dass sie sich die Bekundungen der Zeugen zu Eigen gemacht habe. Die Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 292 - 299 d.A.), den die Berufungserwiderung enthaltenden Schriftsatz der Klägerin vom 29. Juni 2011 (Bl. 306 – 309 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2012 (Bl. 342 d.A.) Bezug genommen.