Urteil
15 Sa 1710/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0828.15SA1710.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 30. September 2011 – 2 Ca 226/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 30. September 2011 – 2 Ca 226/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das am 30. September 2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Marburg ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG. Die Berufung ist jedoch insgesamt unbegründet. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeit und der Behandlung von Privatpatienten auf der Basis des schriftlichen Dienstvertrages vom 22. Oktober 2010 hat zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. zu keinem Zeitpunkt bestanden. Wegen der so genannten punktuellen Streitgegenstandtheorie ist die Berufung mit den insoweit klargestellten (Haupt-)Anträgen zu 1. und 2. erfolglos. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. gemäß Dienstvertrag vom 22. Oktober 2010 hat durch die Aufhebungsvereinbarung vom 25. Januar 2011 wirksam zum 31. März 2011 geendet. Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages führt nicht zur Nichtigkeit des wirksamen Aufhebungsvertrages. Demgemäß hat am 11. April 2011 bereits kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. (mehr) bestanden. Daher ist die Berufung mit den Hilfsanträgen zu 3. und 4. auch unbegründet. Die Berufung ist auch mit dem Hilfsantrag zu 5. unbegründet, weil die Beklagte zu 1. aus keinem rechtlichen Grund verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag des Inhalts, wie ihn der Hilfsantrag zu 5. wiedergibt, abzuschließen. Demgemäß ist auch der unechte Hilfsantrag zu 6. unbegründet. Da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. zum 31. März 2011 wirksam geendet hat, besteht auch ein Zahlungsanspruch gemäß dem (Haupt-)Antrag zu 7. nicht. Ein Schadenersatzanspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 2. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Berufung ist daher auch mit dem Hilfsantrag zu 8. ohne Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist in Abgrenzung zum Hilfsantrag zu 3. dahingehend zu verstehen, dass es dem Kläger gerade um die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 31. März 2011 hinaus mit einem bestimmten Inhalt – nämlich vertragsärztlicher Tätigkeit und Behandlung von Privatpatienten – ankommt. Dem Satzteil „sondern ungekündigt fortbesteht“ kommt keine eigenständige Bedeutung zu, es handelt sich allein um eine bekräftigende Formulierung. Andere Beendigungstatbestände will der Kläger mit diesem Antrag nicht angreifen. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeit und der Behandlung von Privatpatienten auf der Basis des schriftlichen Dienstvertrages vom 22. Oktober 2010 hat zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. zu keinem Zeitpunkt bestanden. a) Die Beklagte zu 1. und der Kläger haben am 22. Oktober 2010 einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser Arbeitsvertrag betraf jedoch gemäß Ziffer 1. der Präambel ausdrücklich nur die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers. Eine Behandlung von Privatpatienten durch den Kläger im D ist danach nicht Gegenstand dieses schriftlichen Vertrages geworden. Aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts von Ziffer 1. der Präambel dieses Vertrages („Der Vertrag betrifft nur die vertragsärztliche Tätigkeit von Herrn E.“) ist für eine Auslegung der übereinstimmend schriftlich abgegebenen Willenserklärungen des Klägers und der Beklagten zu 1. kein Raum. b) Etwaige mündliche Änderungen oder Ergänzungen haben den Vertrag als nur die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers regelnd nicht verändern können, weil § 14 dieses Dienstvertrages ausdrücklich eine Regelung dahingehend enthält, dass Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen dieses Vertrages der Schriftform bedürfen und dies auch für die Abbedingung der Schriftform (so genannte doppelte Schriftformklausel) gilt. Eine solche doppelte Schriftformklausel kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden (BGH 2. Juni 1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378, für Vereinbarungen unter Kaufleuten; BFH 31. Juli 1991 - I S 1/91 - BFHE 165, 256 , für einen GmbH-Geschäftsführervertrag). An der Verwendung gerade der doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen. Ein Verstoß führt gem. § 125 Satz 2 BGB zur Nichtigkeit der Änderungsabrede (MünchKommBGB/Förschler 3. Aufl. Bd. 1 § 125 Rn. 77). aa) Die Unwirksamkeit nicht formwahrender Änderungen des Arbeitsvertrags gem. § 125 Satz 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Parteien eine konstitutive Schriftformklausel vereinbart haben. Bei einer solchen Klausel sind Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam. Dient die Einhaltung der Form dagegen nur Beweiszwecken, handelt es sich um eine deklaratorische Schriftformklausel. Die gegen eine solche Klausel verstoßende Abrede ist nicht nichtig (vgl. zur Unterscheidung zwischen konstitutiver und deklaratorischer Bedeutung von Schriftformerfordernissen in Tarifverträgen: BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - BAGE 113, 64, zu I 4 b bb der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195, zu I 3 der Gründe). Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein konstitutives oder nur ein deklaratorisches Schriftformerfordernis vereinbart ist. Führt die Auslegung der vertraglichen Schriftformklausel zu keinem Ergebnis, so greift die Vermutung des § 125 Satz 2 BGB ein, wonach das rechtsgeschäftliche Formerfordernis im Zweifel konstitutive Bedeutung hat (MünchKommBGB/Förschler § 125 Rn. 76). bb) Vorliegend ist ein konstitutives Schriftformerfordernis anzunehmen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Klausel. Danach sollen Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen dieses Vertrags „zu ihrer Rechtsgültigkeit“ der Schriftform bedürfen. Die Klausel bestimmt damit selbst als Rechtsfolge ihrer Nichteinhaltung die Rechtsungültigkeit der formlosen Vereinbarung. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Schriftform auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis erforderlich sein soll. Gerade durch die Verwendung einer doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Parteien einerseits auf die Wirksamkeit der Schriftformklausel besonderen Wert legen, andererseits ein Verstoß auch zur Unwirksamkeit der Änderungsabrede führen soll (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, zu A II 2 c bb (3) der Gründe). c) Etwaige mündliche Abreden dahingehend, dass der Dienstvertrag vom 22. Oktober 2010 auch die Behandlung von Privatpatienten durch den Kläger beinhaltet, führen auch nicht deshalb zu einem Arbeitsvertragsverhältnis des Inhalts wonach der Kläger vertragsärztliche Tätigkeit und die Behandlung von Privatpatienten schuldete, weil nach § 305b BGB individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. aa) § 14 des Dienstvertrages vom 22. Oktober 2010 ist keine allgemeine Geschäftsbedingung. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155). bb) Die Beklagte zu 1. hat den Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht zum Zwecke der Mehrfachverwendung vorformuliert, sodass Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht anzunehmen sind. Der Vertrag ist ausweislich seiner Präambel und der voraussichtlichen in § 1 geregelten Dienstaufnahme zum 1. November 2010 sowie des in § 4 enthaltenen Verweises auf ein anderes Vertragswerk zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt. Er enthält auch nicht nur einleitend den Namen des Klägers. Es besteht daher bereits kein äußerer Anschein dafür, dass der Arbeitsvertrag für eine Mehrfachverwendung formuliert worden ist. d) Streitgegenstand des Feststellungsantrages zu 1. ist, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeit und Behandlung von Privatpatienten, durch die Aufhebungsvereinbarung vom 25. Januar 2011 geendet hat oder nicht. Bestand kein Arbeitsverhältnis, ist die Klage bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages noch ankäme (BAG 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 8; BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 62). Mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils stünde fest, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages vom 25. Januar 2011 ein Arbeitsverhältnis des genannten Inhalts zwischen den streitenden Parteien bestanden hat (vgl. BAG 20. Dezember 1995 – 5 AZB 28/95– zitiert nach juris zur Präklusion durch einen früheren Kündigungsrechtsstreit mwN.). Ist ein solches Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeit und Behandlung von Privatpatienten durch den Kläger zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. niemals begründet worden, ist der auf die Feststellung der Nichtbeendigung eines solchen Arbeitsvertragsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag gerichtete Antrag unbegründet und die Berufung erfolglos. Ein weitergehender Inhalt kommt auch diesem Antrag trotz des Zusatzes „sondern ungekündigt fortbesteht“ nicht zu, da es sich insofern allein um eine bekräftigende Formulierung handelt. 2. Gleiches gilt für den Antrag zu 2., der ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeit und Behandlung von Privatpatienten nicht durch das Schreiben vom 11. April 2011 beendet worden ist. Da ein Arbeitsverhältnis mit einem solchen Inhalt zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. nicht bestanden hat, ist der Feststellungsantrag unbegründet und die Berufung erfolglos. 3. Es ist daher über den Hilfsantrag zu 3. zu entscheiden. Die Berufung hat auch mit diesem Antrag keinen Erfolg, weil das mit dem Dienstvertrag vom 22. Oktober 2010 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis über dessen vertragsärztliche Tätigkeit durch die Aufhebungsvereinbarung vom 25. Januar 2011 zum 31. März 2011 geendet hat. Die Aufhebungsvereinbarung ist wirksam geschlossen worden und auch nicht aufgrund der Anfechtung nichtig. Seine Geschäftsgrundlage ist nicht entfallen (§ 313 BGB). Dieses Arbeitsverhältnis hat auch nicht über den 31. März 2011 hinaus fortbestanden (§ 625 BGB). a) Die Aufhebungsvereinbarung ist wirksam geschlossen worden, denn sie entspricht der Schriftform des § 623 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Original der Vereinbarung alle Unterschriften der Gesellschafter der Beklagten zu 1. trägt. b) Die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung wird nicht dadurch berührt, dass der Kläger seiner Unterschrift den Zusatz „Die Abgabe erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechtswirksamkeit des Anteilskaufvertrages vom 12.10.2010“ hinzugesetzt hat. Das Schreiben enthält das Angebot der Beklagten zu 1. zur Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Vertrag vom 12. Oktober 2010 zum 31. März 2011. Zu diesem Angebot (§ 145 BGB) hat der Kläger eine Annahme unter einer Einschränkung erklärt. Dies gilt gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Diesen Antrag haben die Gesellschafter der Beklagten zu 1. durch ihre sodann auf dem Schreiben angebrachten Unterschriften angenommen. Damit ist die Aufhebungsvereinbarung wirksam geschlossen worden, denn der Kläger hat nicht vorgetragen und es sind auch sonst keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Anteilskaufvertrag vom 12. Oktober 2010 nicht rechtswirksam ist. c) Die Aufhebungsvereinbarung ist auch nicht als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB kann derjenige, der durch arg-listige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Der Kläger hat die Anfechtung der Beendigungsvereinbarung, die als Anfechtung seiner Willenserklärung zu verstehen ist, gegenüber der Beklagten zu 1. mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Juni 2011 fristgemäß erklärt (§ 123 Abs. 1 Alt. 1, § 124 BGB). Die Anfechtung ist gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht begründet. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 - BAGE 96, 123). aa) Der Kläger hat zuletzt behauptet, er habe die Aufhebungsvereinbarung im guten Glauben unterzeichnet, dass ein geeigneter Nachfolger gefunden worden sei, der seine Schilddrüsenpatienten behandeln könne. Ende des Jahres 2010 sei von den Beklagten mitgeteilt worden, dass der avisierte Nachfolger wohl doch nicht kommen könne, es sei jedoch eine Ärztin im Gespräch, die die Qualifikationen erfülle. Er hat außerdem behauptet, der Beklagte zu 2. habe ihm Mitte Januar 2011 mitgeteilt, dass ein Nachfolger gefunden sei. Damit hat der Kläger eine Täuschung seitens der Beklagten zu 1. nicht hinreichend vorgetragen, denn Frau H war als designierte Nachfolgerin bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung tatsächlich gefunden. Umstände, mit denen die Beklagte zu 1. oder der Beklagte zu 2. als deren Gesellschafter durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe der Willenserklärung für die Aufhebungsvereinbarung veranlasst haben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger von sich aus geglaubt, es handele sich um eine Nachfolgerin, die auch er als geeignet ansieht. Dazu haben sich aber nach seinen Darlegungen die Gesellschafter der Beklagten zu 1. ihm gegenüber nicht geäußert, zumal sie zu den erfüllten Qualifikationen von Frau H keine Angaben gegenüber dem Kläger gemacht haben. bb) Die Beklagte zu 1. hat den Kläger auch nicht durch unterlassene Aufklärung über die Befähigung der Frau H arglistig getäuscht. Eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung durch Unterlassung im Sinne des § 123 BGB begeht, wer bei Vertragsverhandlungen einen Umstand verschweigt, hinsichtlich dessen ihn gegenüber seinem Vertragspartner eine Aufklärungspflicht trifft (st. Rspr., vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 106/98 - AP Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII Nr. 8 = EzA BGB § 138 Nr. 25; 13. November 1996 - 10 AZR 340/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 90; 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 - AP BGB § 123 Nr. 35 = EzA BGB § 123 Nr. 35; BGH 3. Mai 2002 - V ZR 175/01 - IBR 2002, 382; 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00 - NJW 2001, 3331; 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99 - NJW 2001, 64). Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch sie aus Unkenntnis selbst schädigen würde (vgl. BAG 13. November 1996 - 10 AZR 340/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 90; zur Aufklärungspflicht in Bezug auf die Altersversorgung: 11. Mai 1999 - 3 AZR 106/98 - AP Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII Nr. 8 = EzA BGB § 138 Nr. 25 und 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6). Zwar muss sich der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags regelmäßig selbst über die Folgen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Klarheit verschaffen. Den Arbeitgeber treffen aber jedenfalls dann erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorschlägt und dabei den Eindruck erweckt, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses aussetzen (vgl. BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 749/00 - EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 7; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59; 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7 zu Versorgungsrisiken). Diesem Maßstab folgend traf die Beklagte zu 1. keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger über die Befähigung der Frau H nuklear tätig werden zu können. Denn bei diesem Umstand handelt es sich - anders als in den angeführten Entscheidungen – nicht um die Aufklärung über Risiken für den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers, sondern um Aufklärung über Risiken für die Gewährleistung der Schilddrüsenpatientenversorgung im D durch einen neu einzustellenden Facharzt für Nuklearmedizin. Auch haben weder die Beklagte zu 1. noch der Beklagte zu 2. als deren Gesellschafter den Eindruck erweckt, sie würden bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Klägers wahren. Jedenfalls liegt kein Fall vor, in dem die Beklagte zu 1. den Kläger ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses ausgesetzt hat. Eine Aufklärungspflicht traf die Beklagte zu 1. auch nicht aufgrund der zuvor mit dem Kläger getroffenen vertraglichen Abreden. Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus der in § 1 des zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 geschlossenen Anteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2010 enthaltenen Formulierung „Sollte es bei der Nachbesetzung zu zeitlichen Verzögerungen kommen, weil die Gesellschafter z.B. keinen geeigneten Nachfolger oder keine geeignete Nachfolgerin finden, wird Herr E seine bisherige Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Zulassung fortsetzen.“ Zum einen ist dieser Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. geschlossen worden. Es ist nicht ersichtlich, wie für die Beklagte zu 1. daraus eine Aufklärungsverpflichtung erwachsen soll, zumal der Beklagte zu 2. am 12. Oktober 2010 nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1. war. Hinzu kommt, dass die beiden weiteren Gesellschafter der Beklagten zu 1. sich mit Unterzeichnung dieses Vertrages allein zu den §§ 6, 7 und 12 verhalten haben. Dies regelt § 11 ausdrücklich. Zum anderen regelt § 1 des Anteilskaufvertrages nicht einmal eine Verpflichtung einen Nachfolger, mit der Befähigung nuklear tätig zu werden, zu finden. Vielmehr ist die dortige Nennung des „nicht geeigneten Nachfolgers oder der nicht geeigneten Nachfolgerin“ lediglich ein beispielhaft genannter Fall, bei dessen Eintritt, den Kläger selbst eine Verpflichtung – nämlich zur Fortsetzung seiner Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Zulassung – trifft. Im Übrigen ergibt die Auslegung, dass der genannte Beispielsfall des nicht geeigneten Nachfolgers oder der nicht geeigneten Nachfolgerin die Ungeeignetheit im Sinne der nicht möglichen Übertragung der vertragsärztlichen Zulassung meint, denn nur so ist es denkbar, dass der Kläger die Verpflichtung zur Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Zulassung hätte erfüllen können. Eine Aufklärungspflicht zu Lasten der Beklagten zu 1. folgt auch nicht aus der im übernächsten Absatz des § 1 des zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. geschlossenen Anteilskaufvertrages. In dieser Regelung ist für eine Nachbesetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers keine Regelung enthalten. Das Verständnis des Klägers, wonach seine darin erwähnte Tätigkeit als zugelassener Nuklearmediziner einen Rückschluss auf die Geeignetheit eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin zulässt, ist unerheblich, denn eine Aufklärungspflicht für die Beklagte zu 1. über die Befähigung von Frau H nuklear tätig zu werden, folgt aus der hier für den Kläger getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht. Eine Aufklärungspflicht für die Beklagte zu 1. ergibt sich auch nicht aus Ziffer 2. der Präambel des Dienstvertrages des Klägers. Die Nachfolgerin des Klägers hat am 1. April 2011 ihre Tätigkeit aufgenommen. Damit wird der Wille des Klägers und der Beklagten zu 1. bestätigt, dass der Dienstvertrag vom 22. Oktober 2010 eine Übergangslösung darstellt. Die Beklagten haben den Kläger zudem nach seinem eigenen Vortrag über die Aufnahme der Tätigkeit durch Frau H in Kenntnis gesetzt. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1. folgt auch nicht aus etwaigen Zusagen des Beklagten zu 2. gegenüber dem Kläger. Insbesondere war eine Beweisaufnahme entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, weil der Kläger nicht dargelegt hat, wann die behauptete Zusage des Beklagten zu 2., einen jüngeren Radiologen und Nuklearmediziner einzustellen erfolgt sein soll. Da die Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. sich über mehrere Monate hinzogen, es mehrere Treffen mit verschiedenen Beteiligten gab und der Kläger selbst zwischendurch die Verhandlungen für gescheitert erklärt hatte (§ 145 BGB) und danach seitens des Beklagten zu 2. ein neues Angebot unterbreitet wurde, hätte der Kläger den Zeitpunkt der Abgabe der behaupteten Erklärung durch den Beklagten zu 2. zumindest zeitlich eingrenzen müssen. Dies erst recht, nachdem diese behauptete Zusage offenbar auch in keiner Form schriftlich niedergelegt worden ist. d) Es ist auch nicht die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrags weggefallen. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrages nur dann verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Zudem ist erforderlich, dass einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen der Parteien, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB) kommt auch bei gemeinschaftlichem Motivirrtum der Vertragspartner nur dann in Betracht, wenn ein Festhalten am Vertrag für eine Seite zu einem unzumutbaren Ergebnis führen würde (OLG Hamm 10. März 1992 – 10 U 65/91– NJW-RR 1992, 1416, 1417). Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger - ausweislich Ziffer 3 Abs. 3 des Ergänzungsvertragsentwurfs, den er im Kammertermin in Kopie zu den Akten gereicht hat und der ausweislich des in der Vorbemerkung erwähnten Bescheids des Zulassungsausschusses für Ärzte bei der KV Hessen vom 3. März 2011 nach diesem Datum (mithin nach dem 25. Januar 2011) gefertigt worden sein muss - das Recht und die Pflicht besaß, zu Gunsten eines vom D zu benennenden dritten Arztes auf seine vertragsärztliche Zulassung zu verzichten. Bereits daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass das nukleare Tätigwedenkönnen des Nachfolgers/der Nachfolgerin nicht Geschäftsgrundlage der Aufhebungsvereinbarung war. Die Beklagte zu 1. hatte einen Arzt zu benennen, auf den die vertragsärztliche Zulassung des Klägers übergehen konnte. Diese Voraussetzung erfüllt Frau H. Selbst wenn es sich bei dem nuklearen Tätigwerdenkönnen des Nachfolgers/der Nachfolgerin wegen dessen/deren Einstellung im D der Kläger seine Zulassung bei der KV Hessen abgab, um einen Umstand handeln sollte, der die Grundlage des Aufhebungsvertrages geworden ist, so hat sich zum einen dieser Umstand nicht erst nach Abschluss des Aufhebungsvertrages am 25. Januar 2011 geändert. Entsprechendes hat der Kläger nicht dargelegt. Darauf, wann er von diesem Umstand erfahren hat kommt es im Rahmen des § 313 BGB nicht an. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag vom 25. Januar 2011 nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass Frau H nicht nuklear tätig werden kann, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht. Das Festhalten an der Aufhebungsvereinbarung müsste dem Kläger unzumutbar sein. Dazu müssten die Grenzen des vertraglich übernommenen Risikos überschritten sein mit der Folge, dass die benachteiligte Vertragspartei ihr Interesse in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09, DB 2010, 2227). Dies ist nicht der Fall. Es sind schon die Grenzen des vertraglich übernommenen Risikos deshalb nicht überschritten, weil der Kläger seine Zulassung bei der KV zurückgegeben hat und dies einer Rückkehr des Klägers auf seinen früheren kassenvertragsärztlichen Sitz entgegensteht. Damit hat die Aufhebungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis des Klägers und der Beklagten zu 1. mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeiten des Klägers für die Beklagte zu 1. wirksam zum 31. März 2011 beendet. e) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch nicht wegen der Tätigkeit des Klägers am 5. April 2011 fortbestanden. Nach § 625 BGB gilt ein Dienstverhältnis, das nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht. Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen (BAG 31. März 1993 - 7 AZR 352/92 - nv., zu V 1 der Gründe; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 23, zu B IV 4 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 AZR 98/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu B I der Gründe). Zudem kann der Arbeitnehmer die in § 625 BGB geregelte Rechtsfolge nur durch das tatsächliche Erbringen einer Arbeitsleistung erreichen (ErfKomm/Müller-Glöge, § 625 BGB Rn 10; KR-Fischermeier 5. Aufl., § 625 BGB Rz 28). Ein vom Arbeitnehmer lediglich konkludent zum Ausdruck gebrachter Wille zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses reicht für den gesetzlichen Tatbestand nicht aus (BAG 2. Dezember 1998n- 7 AZR 508/97 – Rz. 13, zitiert nach juris). Der Widerspruch des anderen Teils kann nicht nur unverzüglich nach der tatsächlichen Fortsetzung der Beschäftigung, sondern auch bereits vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dies kann ausdrücklich oder konkludent geschehen (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 651/96 - BAGE 87, 194 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 196, zu II 1 der Gründe; 26. Juli 2000 - 7 AZR 256/99 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 3 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 16, zu B IV 1 der Gründe). Danach ist nicht von einer Verlängerungsfiktion auszugehen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass alle Gesellschafter von der Behandlung von Patienten am 5. April 2011 wussten. Zudem hat der Kläger eine Tätigkeit im D erst am Dienstag, den 5. April 2011 und damit zu einem Zeitpunkt fortgeführt, der nicht unmittelbar an das Ende des Arbeitsverhältnisses am Donnerstag, den 31. März 2011 anschließt. Letztlich hat er auch nicht dargelegt, dass er mit der Behandlung von Privatpatienten Arbeitsleistung erbracht hat, die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldet hatte. Im Übrigen ist der Widerspruch der Beklagten zu 1. unverzüglich erfolgt, als dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers das Schreiben vom 11. April 2011 zuging, mit dem der Kläger auch aufgefordert wurde, die Praxisschlüssel herauszugeben. Diese Erklärung stellt den Widerspruch gegen die Weiterarbeit und etwaige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dar. Gegen diese Annahme des Arbeitsgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht. 4. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers und der Beklagten zu 1. mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeiten des Klägers für die Beklagte zu 1. wirksam bereits zum 31. März 2010 geendet hat, ist auch der Hilfsantrag zu 4. unbegründet, denn zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 11. April 2011 – ob per Telefax oder im Original – bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. kein Arbeitsverhältnis mehr. 5. Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem im Hilfsantrag zu 5. genannten Inhalt. Einen diesen Anspruch begründenden Vorvertrag hat der Kläger weder mit der Beklagten zu 1. noch mit dem Beklagten zu 2. in einer die Beklagte zu 1. bindenden Weise geschlossen. a) Der Vorvertrag ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Seine Zulässigkeit ergibt sich aus der allgemeinen Vertragsfreiheit (BAG 19. Oktober 1976 - 1 AZR 611/75 - BAGE 28, 225, 230). Er kommt durch die verbindliche Einigung zustande, einen seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmten oder unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsregeln sowie des dispositiven Rechts zumindest bestimmbaren Hauptvertrag zu schließen (BGH 20. September 1989 - VIII ZR 143/88 - NJW 1990, 1234, 1235). Auch vor dem endgültigen Abschluss eines Arbeitsvertrages kann es sinnvoll sein, im Wege des Vorvertragsabschlusses eine Bindung der Vertragsparteien an bereits erzielte Verhandlungsergebnisse herbeizuführen. b) Einen solchen Vorvertrag hat der Kläger mit der Beklagten zu 1. entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit dem Praxisanteilskaufvertrag vom 12. Oktober 2010 zwischen ihm und dem Beklagten zu 2. geschlossen. Unabhängig davon, dass die Beklagte zu 1., mit der der Kläger den Vertragsabschluss begehrt, nicht Vertragspartnerin des Praxisanteilskaufvertrag vom 12. Oktober 2010 ist, beinhaltet § 1 Ziffer 2 dieses Vertrages gerade nicht eine Regelung über eine die Tätigkeit als Facharzt für Radiologie und als Arzt mit der Fachkunde auf dem gesamten Gebiet der Nuklearmedizin für den Bereich Privatpatienten und Urlaubsvertretung für Kassenpatienten, sondern unter bestimmten - hier unerheblichen Voraussetzungen – die Fortsetzung der Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen, d.h. kassenärztlichen Zulassung. Auch § 12 des Praxisanteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2010 beinhaltet für die Beklagte zu 1. nicht die Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem im Antrag zu 5. gewünschten Inhalt. Zunächst ist in Ziffer 1 des § 12 lediglich eine übereinstimmende Erklärung abgegeben worden, wonach beide Vertragsparteien über zwei Varianten weiterer Tätigkeit des Klägers – nämlich entweder im Rahmen des D (der Beklagten zu 1.) oder – mit Zustimmung der Beklagten zu 1. - ärztlich tätig werden will, Einvernehmen erzielt haben. Diese Unterscheidung zwischen einer Tätigkeit des Klägers „im Rahmen des D oder „mit dessen Zustimmung ärztlich tätig werden“ kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien des Praxisanteilskaufvertrag vom 12. Oktober 2010 gerade (noch) kein abschließendes Einvernehmen über die tatsächlich vom Kläger auszuübende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des D gefunden hatten, so dass ein bindender Vorvertrag iSd. klägerischen Antrages ausscheidet. Wie bereits erörtert kommt es auf etwaige Gespräche des Klägers mit dem Beklagten zu 2. insoweit nicht an, denn dieser konnte die Beklagte zu 1. nicht wirksam verpflichten. Der letter of intend aus dem Juni 2010 ist insoweit ebenfalls unerheblich, weil es sich auch noch um eine reine Absichtserklärung handelt und der Kläger danach im September oder Oktober 2010 die Verhandlungen über den Anteilsverkauf für gescheitert erklärt hatte (§ 145 BGB). Nach diesem Zeitpunkt waren der Kläger und der Beklagte zu 2. an etwaige vorherige Vereinbarungen nicht gebunden. Andere tatsächliche Umstände, die auf einen Vorvertrag schließen ließen, hat der Kläger nicht vorgetragen. 6. Da der Antrag zu 5. unbegründet ist, ist die Berufung auch mit dem uneigentlichen Hilfsantrag zu 6. ohne Erfolg, da mangels bestehenden Arbeitsvertragsverhältnisses die Beklagte zu 1. aus keinem Rechtsgrund verpflichtet ist, den Kläger zu beschäftigen. 7. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31. März 2011 wirksam geendet hat und die Beklagte zu 1. auch nicht verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 1. April 2011 neu zu begründen, bestehen auch keine Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1., §§ 611, 615 BGB. 8. Der Beklagte zu 2. ist dem Kläger auch nicht zum Schadenersatz in Höhe von € 500.000,00 nebst Zinsen verpflichtet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2. ein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls, den er mit € 500.000,00 beziffert, wegen Nichterfüllung eines auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Vorvertrages in Gestalt des Anteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2010 nicht zu. Der Kläger leitet seinen vermeintlichen Anspruch aus § 12 des Praxisateilskaufvertrages her, den er für einen Vorvertrag hält. Zur Höhe seines Anspruchs nimmt er Bezug auf die geführten Vertragsverhandlungen, in denen er mit dem Beklagten zu 2. ursprünglich über einen Kaufpreis von € 3,5 Millionen verhandelt habe und in denen man sich dann aber auf einen Kaufpreis in Höhe von € 3 Millionen und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Umfang von 3 bis 5 Jahren geeinigt habe. Der fehlende Kaufpreis habe durch eine Weiterbeschäftigung in etwa ausgeglichen werden sollen. Dieser Vortrag trägt einen Schadenersatzanspruch nicht. Es fehlt bereits an einem Vorvertrag, der auf den Abschluss eines Vertrages mit Einkommensmöglichkeiten von € 500.00000 gerichtet ist. Wie bereits erörtert, kommt ein Vorvertrag durch die verbindliche Einigung zustande, einen seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmten oder unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsregeln sowie des dispositiven Rechts zumindest bestimmbaren Hauptvertrag zu schließen (BGH 20. September 1989 - VIII ZR 143/88 - NJW 1990, 1234, 1235). Diesen Anforderungen genügt § 12 des Praxisanteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2010 nicht. In dessen Ziffer 1 haben der Kläger und der Beklagte zu 2. lediglich eine übereinstimmende Erklärung dahingehend abgegeben, dass der Kläger nach Abschluss des Praxisanteilskaufvertrages weiterhin ärztlich tätig werden möchte. Bei dieser Erklärung handelt es sich nicht um Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung des Beklagten zu 2.. Die Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt (vgl. statt aller Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Einführung vor § 116 BOB Rdn. 1; s. a. Medicus, Allgem. Teil des BGB, 7. Aufl., Rdn. 195, 175 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der erste Satz von § 12 des Anteilskaufvertrages schon deshalb nicht, da er nicht darauf gerichtet ist, beim Empfänger (dem Kläger) deshalb Rechtsfolgen auszulösen, weil diese vom Erklärenden (dem Beklagten zu 2.) gewollt sind. Die Erklärung zielt nicht in dem Sinne final auf einen Rechtserfolg, dass die ärztliche Weiterarbeit des Klägers als Ergebnis der Erklärung des Beklagten zu 2. eintritt. Das schließt ihre Einordnung als Willenserklärung im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches aus. Aber auch Ziffer 2 (Satz 2) des § 12 des Anteilskaufvertrages stellt keinen Vorvertrag dar, dessen Verpflichtung der Beklagte zu 2. nicht erfüllt hat. Zwar haben der Kläger und der Beklagte zu 2. darin eine verbindliche Einigung darüber erzielt, eine Vereinbarung über die 3 bis 5 Jahre andauernde ärztliche Tätigkeit des Klägers innerhalb oder außerhalb des D zu treffen. Nicht geregelt ist hingegen ob es sich bei der zu treffenden Vereinbarung um ein Arbeitsvertragsverhältnis oder um ein freiberufliches Verhältnis handeln soll. Offen ist welchen konkreten Inhalt die ärztliche Tätigkeit des Klägers haben soll. Offen ist auch ob der Kläger in Voll- oder Teilzeit tätig werden soll und ob „im Rahmen des D“ oder nicht. Es ist auch nichts dazu geregelt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, mit dem Kläger eine Vereinbarung zu treffen, die für den Kläger Einnahmen in Höhe von € 500.000,00 beinhaltet. Dazu enthält der Anteilskaufvertrag keine ausdrückliche Regelung. Anhaltspunkte, die eine Auslegung in diesem Sinne ermöglichen, enthält der Anteilskaufvertrag ebenfalls nicht. Auch die vom Kläger genannten Umstände bei Abschluss des Anteilskaufvertrages lassen eine Einordnung des § 12 Ziffer 2 des Anteilskaufvertrages als Vorvertrag nicht zu. Der Kläger hat eine von ihm im Zusammenhang mit § 12 Ziffer 2 des Anteilskaufvertrages zu sehende Einigung über ein Vertragsvolumen von € 500.000,00 nicht dargelegt. Wie bereits erörtert haben etwaige Verhandlungszwischenstände mit dem Erklären des Scheiterns der Gespräche durch den Kläger im September oder Oktober 2010 ihre Bindungswirkung verloren, § 145 BGB. Das sodann vom Kläger unstreitig dargelegte Angebot des Beklagten zu 2. beinhaltet Einnahmen zugunsten des Klägers bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im behaupteten Umfang nicht. Eine Nichtannahme dieses Angebots des Beklagten zu 2. hat der Kläger nicht vorgetragen, auch ein seinerseits abweichendes Angebot oder eine Annahme unter Modifizierungen (mit den Wirkungen des § 150 Abs. 2 BGB) hat er nicht dargelegt. Im Übrigen hat er selbst vorgetragen, dass bei Abschluss des Anteilskaufvertrages noch unklar war, in welchem Status er weiterarbeiten sollte. Andere Anspruchsgrundlagen sind für einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2. nicht ersichtlich. Der Kläger hat dazu auch keinen weiteren tatsächlichen Vortrag gehalten. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und (Verzugs-) Zahlungsansprüche sowie im Wege von Hilfsanträgen um die Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, um die Beschäftigungspflicht und um einen Schadenersatzanspruch. Der am 26. September 1946 geborene Kläger ist Facharzt für Radiologie und hat die Fachkunde für Nuklearmedizin. Er war mit einem Gesellschaftsanteil von 53,51% einer von drei Gesellschaftern, der Medizinischen Versorgungszentrum Diagnostikzentrum A, der Beklagten zu 1.. Weitere Gesellschafter der Beklagten zu 1. sind B, C und der Beklagte zu 2., der den Gesellschaftsanteil des Klägers erworben hat. B ist Facharzt für Radiologie, C ist Facharzt für Nuklearmedizin. In einem Medizinischen Versorgungszentrum, das in der Rechtsform einer GbR oder der einer GmbH geführt werden kann, haben sowohl die Inhaber Kassenzulassungen, als auch – in der Regel – die angestellten Ärzte. Im Januar 2010 trafen sich der Kläger und der Beklagte zu 2. erstmals. Bei diesem Treffen waren auch die Anwälte der Parteien anwesend. Der Beklagte zu 2. bot dem Kläger einen Gesamtkaufpreis an. Der Kläger forderte einen höheren Betrag. Der Beklagte zu 2. ging darauf ein, wollte aber den höheren Kaufpreis unter den Vorbehalt zukünftiger Entwicklung stellen und eine Ratenzahlung vereinbaren. Ein weiteres Gespräch fand zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. am 30. April 2010 statt. In einem nächsten Treffen am 3. Mai 2010, bei dem erneut die Anwälte der Parteien anwesend waren, vereinbarten der Kläger und der Beklagte zu 2. den Gesamtkaufpreis, eine Ratenzahlung für einen Teilbetrag des Kaufpreises und einen Übergabetermin zum 1. Juli 2010 unter der Voraussetzung, dass alle förmlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen würden. Es bestand Einigkeit darüber, dass der Vertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des D stand. In einem weiteren Gespräch am 19. Juni 2010 äußerte der Beklagte zu 2. den Wunsch, den Gesamtkaufpreis ratenweise zu zahlen. Diesem Vorschlag stimmte der Kläger nicht zu und wünschte seinerseits eine Absicherung des Kaufpreises durch eine Bankbürgschaft. Als Ergebnis dieses Gesprächs unterzeichneten der Kläger und der Beklagte einen handschriftlich niedergelegten „letter auf intend“ (Bl. 118 – 123 d.A.). In der Folgezeit fanden weitere Vertragsverhandlungsgespräche statt. Nachdem der Kläger die Verhandlungen im September oder Oktober 2010 für gescheitert erklärt hatte, unterbreitete der Beklagte zu 2. dem Kläger ein erneutes Angebot, dessen Eckpunkte ausformuliert und im Einzelnen vereinbart werden sollten. Am 12. Oktober 2010 schlossen der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die vertrags-ärztliche Zulassung inne hatte, und der Beklagte zu 2. einen „Vertrag über den Erwerb eines Praxisanteils“. Nach § 1 Ziffer 1. Satz 1 ist Gegenstand des Vertrages der Verkauf und die Abtretung der Gesellschaftsanteile des Klägers an den Beklagten zu 2.. § 1 Ziffer 2 lautet soweit für den Rechtsstreit von Belang: „Damit verbunden ist das Verfügungsrecht über die vertragsärztliche Zulassung, die derzeit Herr E inne hat. Herr E wird die vertrags-ärztliche Zulassung nach Aufforderung durch Herrn F entweder zur Nachbesetzung ausschreiben oder zu Gunsten eines Anstellungsverhältnisses in das D einbringen. Dies wird voraussichtlich zum 01.01.2011, spätestens zum 01.04.2011 der Fall sein. Sollte es bei der Nachbesetzung zu zeitlichen Verzögerungen kommen, weil die Gesellschafter z.B. keinen geeigneten Nachfolger oder keine geeignete Nachfolgerin finden, wird Herr E seine bisherige Tätigkeit im Rahmen der vertrags-ärztlichen Zulassung fortsetzen. … Ist Herr E in diesem Zeitraum im Rahmen seiner noch bestehenden vertragsärztlichen Zulassung als Nuklearmediziner tätig, erhält er monatlich eine Festvergütung von Höhe von € 8.500,00. Die Parteien gehen dabei von einer Vollzeittätigkeit aus.“ Gemäß § 2 Ziffer 1 erfolgen der Verkauf und die Abtretung der Beteiligung zum Zeitpunkt der Zulassung des Beklagten zu 2. als Gesellschafter des D durch den Zulassungsausschuss bei der KV Hessen. § 6 behandelt den Umgang mit sonstigen Praxisverträgen und § 7 die Haftung für Altschulden. § 11 lautet: „Herr B und Herr C erteilen unter Verzicht – ggfs. auch auf bestehende Vorkaufsrechte nach dem alten Gemeinschaftspraxisvertrag – ihre Zustimmung zur Beteiligungsübertragung und zu den Regelungen in den §§ 6, 7 und 12 durch Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages.“ § 12 lautet soweit für den Rechtsstreit von Belang: 1. „Zwischen den Parteien des vorliegenden Praxiskaufvertrages besteht Einvernehmen, dass Herr E für einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren nach Abschluss des vorliegenden Kaufvertrages weiterhin im Rahmen des D oder mit dessen Zustimmung ärztlich tätig werden möchte. 2. F wird mit Herrn E über diese Tätigkeit eine gesonderte Vereinbarung treffen und, für den Fall, dass diese außerhalb des D stattfindet, im Hinblick auf die Konkurrenzschutzklausel hierüber Einvernehmen mit den übrigen Gesellschaftern herbeiführen. 3. … 4. … § 13 Ziffer 1 lautet: „Etwaige Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.“ Den Vertrag unterzeichneten auch die weiteren Gesellschafter der Beklagten zu 1. mit dem Unterschriftenzusatz: „Stimmen der Anteilsübertragung und den Regelungen in den §§ 6, 7 und 12 zu.“ Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Inhalts des Vertrages im Übrigen wird auf Blatt 15 bis 29 der Akten Bezug genommen. Am 22. Oktober 2010 schlossen die Beklagte zu 1. und der Kläger einen Dienstvertrag über eine Tätigkeit des Klägers als Facharzt für Radiologie im D. Der Vertrag betrifft ausdrücklich nur die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers – so Ziffer 1 der Präambel – und zwischen den Vertragsparteien bestand Einvernehmen, – so Ziffer 2 der Präambel – dass der Vertrag eine Übergangslösung darstellt bis der Nachfolger bzw. die Nachfolgerin für den Kläger die Arbeit aufnimmt. Das insoweit ins Auge gefasste Datum war der 1. April 2011. § 1 Nr. 1 des Dienstvertrages lautet: „Herr E wird mit Wirkung ab Zulassung durch den Zulassungsausschuss als Arzt für Radiologie/Nuklearmedizin für das D eingestellt, voraussichtlich zum 01.11.2010.“ Wegen der Vergütung ist in § 4 auf eine gesonderte Vereinbarung Bezug genommen, bei der es sich um die Regelung in § 1 Ziffer 2 des Vertrags über den Erwerb eines Praxisanteils vom 12. Oktober 2010 handelt. Der Vertrag war gemäß § 13 auf unbestimmte Zeit geschlossen. § 14 Ziffer 1 des Dienstvertrages regelt die Schriftform und lautet: „Etwaige Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.“ Der Dienstvertrag ist von allen Gesellschaftern der Beklagten zu 1. und dem Kläger unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des Vertrages im Übrigen wird auf Blatt 30 bis 37 der Akten Bezug genommen. Am 9. November 2010 schlossen die Gesellschafter der Beklagten zu 1., zu denen der Kläger noch gehörte, und der Beklagte zu 2. einen „Vertrag über die vorverlegte Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Herrn E auf den neuen Gesellschafter des D, Herrn F “. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts dieses Vertrages wird auf Blatt 11 bis 14 der Akten Bezug genommen. Am 25. Januar 2011 unterzeichneten die Gesellschafter der Beklagten zu 1. ein Schreiben mit der Überschrift „Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Herrn E zum 31. März 2011“ (Bl. 39 d.A.). Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt: „Wir, die Gesellschafter des D vereinbaren einvernehmlich mit Herrn E gem. Vertrag vom 12. Oktober 2010 die Beendigung seiner derzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit im Anstellungsverhältnis zum 31. März 2011.“ Der Kläger unterzeichnete dieses Schreiben in der Zeile oberhalb der Unterschriften der Gesellschafter mit dem Zusatz „Die Abgabe erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechtswirksamkeit des Anteilskaufvertrages vom 12.10.2010.“ Am 5. April 2011 behandelte der Kläger in den Räumen des D einige Privatpatienten. Danach erschien der Kläger nicht mehr, um tätig zu werden. Am 11. April 2011 erhielt der den Kläger zu diesem Zeitpunkt vertretende Rechtsanwalt E per Telefax ein Schreiben vom 11. April 2011 auf dem Briefbogen der Beklagten zu 1. in dem die Beendigung der ärztlichen Tätigkeit des Klägers mit sofortiger Wirkung mitgeteilt wird und der Kläger aufgefordert wird, die Praxisschlüssel herauszugeben. Mit Schreiben vom 13. April 2011 forderte der Kläger die ärztliche Leitung der Beklagten zu 1. auf, ihm ungehinderten Zugang zu Diktierdateien zu geben (Bl. 40 d.A.). Am 9. Juni 2011 erklärte der Kläger die Anfechtung der Beendigungsvereinbarung vom 25. Januar 2011 (Bl. 124, 125 d.A.). Das Schreiben ging den Beklagten am 14. Juni 2011 zu. Am 29. Februar 2012 wies der Berufungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung in G den Widerspruch des Klägers gegen den Übergang des Vertragssitzes von ihm auf die von der Beklagten zu 1. eingestellte Nachfolgerin zurück. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011, der am Folgetag bei dem Arbeitsgericht Marburg eingegangen ist, hat der Kläger Feststellungsklage gegen die Kündigung vom 11. April 2011 erhoben, einen weiteren Feststellungsantrag angekündigt, sowie hilfsweise den Abschluss eines Arbeitsvertrages und Beschäftigung gefordert. Mit Schriftsatz vom 24. August 2011 hat er seinen angekündigten Hilfsantrag zu 3. geändert und die Klage um einen Zahlungs- und einen Schadenersatzantrag erweitert (Bl. 97, 98 ff. d.A.). Er hat behauptet, bei Erstellung des Praxisanteilskaufvertrages sei unklar gewesen, in welchem Status er in der Gesellschaft weiterhin arbeiten sollte. Deshalb seien im Anteilskaufvertrag die Grundlagen der zukünftigen Tätigkeit nur im Groben skizziert worden. Er hat behauptet, im Februar 2011 seien die Eckpunkte eines Anstellungsvertrages zwischen seinem Rechtsanwalt und der Anwältin des Beklagten zu 2. besprochen worden. Zu einer endgültigen Fassung des Arbeitsvertrages sei es dann aber wegen der Umstände, die zur Klageerhebung geführt hätten, nicht mehr gekommen. Er hat die Auffassung vertreten, es bestehe sein mit Dienstvertrag vom 22. Oktober 2010 begründetes Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1. fort, zu dessen Abschluss nicht nur der Beklagte zu 2., sondern die Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen sei, weil die weiteren Gesellschafter sich zu der Regelung in § 12 des Vertrages über den Erwerb eines Praxisanteils zwischen ihm und dem Beklagten zu 2. bekannt hätten. Er hat außerdem gemeint, das Schreiben vom 11. April 2011 stelle eine Kündigung dar, für die es keinen Grund gebe und die mangels Zugangs im Original auch aus diesem Grund unwirksam sei. Mit der Aufhebungsvereinbarung vom 25. Januar 2011 sei nur seine vertragsärztliche Tätigkeit mit Kassenzulassung im Anstellungsverhältnis beendet worden, nicht hingegen seine vertragliche Tätigkeit für Privatpatienten/Selbstzahler und die Urlaubsvertretung. Er hat behauptet, der Beklagte zu 2. habe ihm Mitte Januar 2011 mitgeteilt, dass ein geeigneter Nachfolger für die Nuklearmedizin gefunden worden sei. Daraufhin habe er die Aufhebungsvereinbarung im guten Glauben unterzeichnet. Er hat behauptet, er habe am 5. April 2011 ganz normal in der Praxis gearbeitet. Er hat die Auffassung vertreten, zur Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung vom 25. Januar 2011 berechtigt zu sein, weil die eingestellte Ärztin keine geeignete Nachfolgerin für ihn sei. Er hat gemeint, Rechtsfolge der Anfechtung sei der Fortbestand des Arbeitsvertrages und die Beklagten seien verpflichtet ihn in Vollzeit mit einer Bruttovergütung von monatlich € 8.500,00 zu beschäftigen. Es bestehe zudem ein Zahlungsrückstand seit Mai 2011. Er hat behauptet, die Kaufpreisreduzierung von € 3,5 Millionen auf € 3 Millionen habe durch seine Weiterbeschäftigung ausgeglichen werden sollen. Er hat gemeint, im Falle, dass es dazu nicht komme, könne er die Differenz als Schadenersatz beanspruchen. Er hat behauptet, er hätte seine Gesellschaftsanteile niemals an den Beklagten zu 2. veräußert, wenn die Zusicherung der weiteren Tätigkeit durch den Beklagten zu 2. nicht erfolgt wäre. Er hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 11. April 2011 beendet worden ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht, 3. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 1. April 2011 und folgendem Inhalt anzunehmen: - Tätigkeit als Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin für den gesamten Bereich Privatpatienten und Urlaubsvertretung für Kassenpatienten, - Halbtags, monatliche Bruttovergütung 6.500,00 €, - Provision in Höhe von 80% der Bruttovergütung, die einen Jahresbruttoumsatz in Höhe von 100.000,00 € jährlich für Selbstzahler/Privatpatienten übersteigt, - Befristung bis zum 31. März 2016, Unkündbarkeit bis zum 31. März 2014, vorbehalten bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. 4. weiterhin hilfsweise. die Beklagte zu verurteilen, ihn auf der Basis eines Arbeitsvertrages zu den unter 3. genannten Konditionen zu beschäftigen, 5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 34.000,00 € brutto nebst 5% Zinsen aus 8.500,00 € brutto jeweils seit dem 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011 und 1. September 2011 zu verurteilen. 6. weiterhin äußerst hilfsweise den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn Schadenersatz in Höhe von 500.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, an die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers auf den Beklagten zu 2. sei geknüpft gewesen, dass der Kläger seine Kassenzulassung an die Beklagte zu 1. abgebe, sobald ein geeigneter angestellter Arzt gefunden worden sei. Es habe Einigkeit zwischen allen Parteien bestanden, dass in § 12 des Vertrages über den Erwerb eines Praxisanteils zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. lediglich eine privatärztliche Tätigkeit des Klägers gemeint gewesen sei. Es sei auch sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten zu 2. bewusst gewesen, dass der Beklagten zu 2. die Beklagte zu 1. gar nicht zu einer Weiterbeschäftigung des Klägers habe verpflichten können. Bei Abschluss des Dienstvertrages sei er – der Beklagte zu 2. - noch nicht einmal Gesellschafter gewesen. § 12 des Vertrages über den Erwerb eines Praxisanteils zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. sei auch kein Vorvertrag, denn die Klausel in § 12 Ziffer 1 sei viel zu unbestimmt und beschreibe lediglich den Wunsch des Klägers, wie sich aus der Formulierung „möchte tätig werden“ ergebe. Es sei auch der Dienstvertrag ausdrücklich nur über eine vertragsärztliche/kassenärztliche Tätigkeit des Klägers geschlossen worden. Sie haben gemeint, diese vertragsärztliche/kassenärztliche Tätigkeit des Klägers habe aufgrund des Beendigungsvertrages vom 25. Januar 2011 zum 31. März 2011 geendet. Sie haben behauptet, die Behandlung von Privatpatienten durch den Kläger am 5. April 2011 sei geduldet worden, um an diesem Tag einen Eklat zu vermeiden. Sie haben gemeint, daraus könne sich eine Rechtsbindung nicht ergeben. Letztlich haben sie die Auffassung vertreten, dass nach dem Vortrag des Klägers ein schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich, aber eben gerade nicht geschlossen worden sei. Sie haben behauptet, das Schreiben vom 11. April 2011 sei am selben Tag um 20.55 Uhr in den Briefkasten des Wohnsitzes des Klägers geworfen worden. Sie haben gemeint, das sei auch gar keine Kündigung. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Marburg vom 30. September 2011 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 156 - 170 d. A.). Das Arbeitsgericht Marburg hat die Klage mit vorgenanntem Urteil abgewiesen. Es hat angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe durch den Aufhebungsvertrag vom 25. Januar 2011 zum 31. März 2011 geendet. Die Anfechtung des Klägers sei erfolglos, denn es bestehe kein Anfechtungsgrund. Eine arglistige Täuschung des Klägers durch die Beklagten sei nicht erkennbar. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass an seiner Stelle eine Radiologin mit Nuklearmedizinkenntnissen oder eine Nuklearmedizinerin eingestellt hätte werden müssen. Das gebe keines der Vertragswerke her. § 1 Ziffer 2 Abs. 3 des Anteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2010 beinhalte eine Verpflichtung des Klägers auf Wunsch der Beklagtenseite seine Tätigkeit als angestellter Arzt zum Erhalt des Kassensitzes so lange fortzusetzen, bis ein geeigneter Nachfolger da sei und bis der Kassenarztsitz auf das D endgültig übergegangen sei. Ein Bestimmungsrecht darüber, wer ein geeigneter Nachfolger sei, habe ihm nicht zugestanden. Auf eine Beendigungswirkung des Schreibens vom 11. April 2011 komme es daher nicht mehr an. Der Vertrag vom 22. Oktober 2010 sei auch nicht aufgrund der Weiterarbeit des Klägers neu begründet oder fortgesetzt worden. Eine Anspruchsgrundlage für eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, wie mit dem Hilfsantrag begehrt, hat es verneint. Der letter of intend enthalte keine Verpflichtung, sondern eine Absichtserklärung. Gleiches gelte für § 12 des Anteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2010. Dementsprechend bestehe auch ein Beschäftigungsanspruch des Klägers nicht. Da das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2011 geendet habe, bestehe auch kein Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit nach dem 31. März 2011. Für einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2. fehle es an der schuldhaften und rechtswidrigen Vertragspflichtverletzung des Beklagten zu 2.. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 28. August 2012 gestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Er hält an seinem tatsächlichen Vortrag fest und meint, das Arbeitsgericht habe zu seiner Behauptung, wonach der Beklagte zu 2. ihm im Laufe der Verhandlungen zugesagt habe, einen jüngeren Radiologen und Nuklearmediziner einzustellen, der seine Patienten übernehmen könne, Beweis erheben müssen. Das Arbeitsgericht habe seine für alle Seiten erkennbare Motivation falsch gewertet. Erst im Gütetermin habe er erfahren, dass keine qualifizierte Nachfolgerin eingestellt worden sei. Es habe sich nicht um einen Motivirrtum, sondern um die entscheidende Vertragsgrundlage gehandelt. Unzutreffend sei das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufhebungsvertrag vom 25. Januar 2011 auf eine Beendigung jeglicher Tätigkeit gerichtet sei. Dagegen spreche bereits dessen Wortlaut. Im Übrigen habe er sich mit dem Beklagten zu 2. bereits zuvor darauf geeinigt, dass er für die nächsten drei bis fünf Jahre weiterhin als Arzt für die Beklagte zu 1. tätig sein solle. Die Eckdaten seien verhandelt gewesen und es habe nur noch die dezidierte vertragliche Ausgestaltung und der Unterzeichnung gefehlt. Er behauptet, es sei abgesprochen gewesen, dass er im Wesentlichen weiterhin für die Privatpatienten tätig sein und gelegentliche Ur-laubs- und Krankheitsvertretung leisten solle, wobei bis März 2011 der Status in dem er habe arbeiten sollen, offen gewesen sei. Er sei auch nicht von der Beendigung jeder ärztlichen Tätigkeit zum 31. März 2011 aufgrund des Aufhebungsvertrages ausgegangen. Das zeige bereits seine Weiterarbeit am 5. April 2011. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass im Rahmen der salvatoreschen Klauseln der zugrundeliegenden Verträge auch solche Absprachen Rechtswirkungen entfalten, die nicht schriftlich fixiert, aber dennoch Grundlage der Verträge gewesen seien. Mündliche Abreden seien gerade nicht vertraglich ausgeschlossen gewesen. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis auch am 5. April 2011 nicht neu begründet worden sei, hält er für unzutreffend. Er meint nach wie vor Anspruchsgrundlage für seinen Hilfsantrag zu 3. sei § 12 des Anteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2010. Der Beklagte zu 2. habe dort verbindlich die Verpflichtung übernommen, mit ihm für die Tätigkeit im D eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Die übrigen Gesellschafter hätten sich durch ihren Schuldbeitritt verpflichtet. Er behauptet, die Vertragsverhandlungen seien so weit gediehen gewesen, dass die Parteien sich auf eine monatliche Bruttovergütung von € 6.500,00 zuzüglich einer Provision in Höhe von 80% der Bruttovergütung, die einen Jahresbruttoumsatz in Höhe von € 100.000,00 jährlich für Selbstzahler/Privatpatienten überstiegen, geeinigt hätten. Insgesamt meint er, es habe bereits ein zum Abschluss des begehrten Arbeitsvertrages verpflichtender Vorvertrag bestanden. Er meint der Zahlungsantrag ergebe sich zwangs-läufig als Verzugslohnanspruch. Sollte dem Hilfsantrag zu 3. gefolgt werden, so begehre er den Verzugslohn für die Zeit von Mai bis September 2011 und anteilig für Oktober 2011 in Höhe von monatlich € 6.500,00. Er ist der Auffassung, der Schadenersatzanspruch folge ebenfalls aus § 12 des Anteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2011. Er behauptet, es sei ausdrücklich eine Einigung über ein Vertragsvolumen in Höhe von insgesamt € 500.000,00 vereinbart worden. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Marburg vom 30. September 2011 – 2 Ca 226/11 – 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeit und Behandlung von Privatpatienten, auf der Basis des schriftlichen Dienstvertrages vom 22. Oktober 2010, durch die Aufhebungsvereinbarung vom 25. Januar 2011 nicht geendet hat, sondern ungekündigt fortbesteht, 2. festzustellen, dass das im Antrag zu Ziffer 1. zwischen ihm und der Beklagten zu 1. genannte bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch das Schreiben vom 11. April 2011 beendet worden ist. hilfsweise 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis gemäß Dienstvertrag vom 22. Oktober 2010 nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 25. Januar 2011 aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht, 4. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis gemäß Dienstvertrag vom 22. Oktober 2010 auch nicht durch das Schreiben vom 11. April 2011 beendet worden ist, hilfsweise zu den Anträgen zu 1. bis 4. 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 1. April 2011 und folgendem Inhalt anzunehmen: - Tätigkeit als Facharzt für Radiologie und als Arzt mit der Fachkunde auf dem gesamten Gebiet der Nuklearmedizin für den Bereich Privatpatienten und Urlaubsvertretung für Kassenpatienten, - in Teilzeit 50% bei einer monatlichen Bruttovergütung von 6.500,00 €, - mit einer Provision in Höhe von 80% der Bruttovergütung, die einen Jahresumsatz von 100.000,00 € jährlich für Selbstzahler/Privatpatienten übersteigt, - Befristung bis zum 31. März 2016, Unkündbarkeit bis 31. März 2014, vorbehalten bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung, 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 5., ihn zu beschäftigen, 7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 34.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.500,00 € brutto jeweils seit 1.6., 1.7., 1.8., 1.9.2011 zu zahlen, hilfsweise zu den Anträgen zu 1. bis 7. 8. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn Schadenersatz in Höhe von 500.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil und verweisen auf die Schriftformklauseln in den schriftlichen Verträgen. Sie meinen, die tatsächlichen Behauptungen des Klägers könnten schon deswegen nicht Grundlage des Anteilskaufvertrages geworden sein, weil der Anteilskaufvertrag in § 1 dem Beklagten zu 2. das Verfügungsrecht über die vertragsärztliche Zulassung des Klägers zugestehe. Die Beklagte zu 1. behauptet, ihre beiden weiteren Gesellschafter hätten an mündlichen Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. nicht teilgenommen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 3. Februar 2012 (Bl. 210 – 216 d.A.) und den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 28. Februar 2012 (Bl. 232 – 245 d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2012 (Bl. 258, 259 d.A.) jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 28. August 2012 (Bl. 267, 268 d.A.) und die Kopie des zu den Akten gereichten Ergänzungsvertrages (Bl. 269 – 279 d.A.).