Urteil
15 SLa 278/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:1022.15SLA278.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. November 2023 - 8 Ca 174/23 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht Offenbach am Main zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. November 2023 - 8 Ca 174/23 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht Offenbach am Main zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. November 2023 – 8 Ca 174/23 - ist zulässig. Das Rechtsmittel ist als in einem Streit um den Bestand des Arbeitsverhältnisses eingelegt unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Die Klägerin hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). B. Die Berufung ist auch begründet. Das gegen die „B“ ergangene Urteil war aufzuheben. Die Sache war zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage gegen die „A“ an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. I. Wahre Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist die „A“. Die unzutreffende Parteibezeichnung ist unschädlich. Sie kann mit der Folge berichtigt werden, dass die Klage als von Anfang an gegen die „A“ gerichtet anzusehen ist. 1. Unstreitig bestand zwischen der Klägerin und der „B“ niemals ein Arbeitsverhältnis, wohingegen zwischen der Klägerin und der „A“ seit dem 1. Mai 2009 ein Arbeitsverhältnis bestand. Mit ihren (vormals getrennt geführten) Klagen wehrt sie sich gegen die Wirksamkeit zweier von ihrer Arbeitgeberin, der „A“ erklärten Kündigungen. 2. Die Parteien eines Prozesses sind von der klagenden Partei in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. a. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die nach der Rechtslage die „richtige“ ist und mit der Parteibezeichnung erkennbar gemeint sein soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend für die Möglichkeit einer Berichtigung ist die Wahrung der rechtlichen Identität der Partei. Ist die „wirkliche“ Partei nicht dieselbe, liegt keine „Berichtigung“ vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. b. Eine nur ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden. Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den Gerichten in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Dementsprechend darf eine Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern, solange diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. BVerfG 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 -; BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - ). Für die Parteistellung in einem Prozess ist deshalb nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgebend (BAG 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 13; 21. September 2006 - 2 AZR 573/05 - Rn. 25). Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei („wirklich“) gemeint ist, ist die Berichtigung des Rubrums regelmäßig möglich. Eine Rubrumsberichtigung ist auch vorzunehmen, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03 - zu B I 1 b der Gründe). 3. Das Berufungsgericht hat die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auszulegen (vgl. für die Revision: BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 16). Hierbei kommt es darauf an, welchen Sinn diese Erklärung aus objektiver Sicht hat, welchen Inhalt ihr also Gericht und Prozessgegner bei objektiver Betrachtung beilegen mussten. 4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klage nach ihrem objektiven Sinngehalt von vornherein gegen die „A“ gerichtet. a. Dies ergibt sich nicht bereits aus den (vormals getrennt eingereichten) Klageschriften als solche. Dort sind als beklagte Partei jeweils die „B“ angegeben und es wird dort ferner jeweils ausgeführt, dass es sich dabei um die Arbeitgeberin der Klägerin handele. Die Bezeichnung der beklagten Partei gibt deshalb keinen Anlass zu der Annahme, die Kläger habe die Klage tatsächlich gegen eine andere (juristische) Person richten wollen. Auch die in der Klageschrift angegebenen Vertretungsverhältnisse auf Beklagtenseite sind eindeutig, wenn auch unvollständig, denn die „B“ wird nicht nur von einer Geschäftsführerin vertreten. b. Aus den den Klageschriften jeweils beigefügten Anlagen ergeben sich dagegen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Klage in Wirklichkeit nicht gegen die „B“, sondern gegen die „A“ ihre wahre Arbeitgeberin, die auch die Kündigungen erklärt hatte, richten wollte. aa. Den Anlagen zu den Kündigungsschutzklagen ist mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zur „A“ stand, denn es heißt darin jeweils „…kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis …“. Dies wird auch durch die Briefkopfzeile, die jeweils die „A“ aufweist, bestätigt. Es liegt daher ausweislich der Klageschriften und ihren Anlagen fern anzunehmen, die Klägerin habe zu einem anderen Arbeitgeber als der „A“ in einem Arbeitsverhältnis gestanden. bb. Angesichts dieser Umstände besteht bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Klagen von Anfang an gegen die „A“ richten wollte. Dies haben auch die „B“ und die „A“ erkannt: so hat die „B“ bereits jeweils in den Klageerwiderungen - auf die „A“ als Absenderin ausweisendem Briefpapier - dargetan, dass sie der Meinung ist, dass die Klage gegen sie, die „B“, als die falsche Beklagte gerichtet war. So hat die einzige Geschäftsführerin der „A“ der die Gütetermine vor dem Arbeitsgericht jeweils wahrnehmenden Justiziarin Terminsvollmachten in Rechtsstreitigkeiten der Klägerin gegen die „A“ ausgestellt. Dementsprechend stehen der Klarstellung des Passivrubrums auch nicht schutzwürdige Interessen der „A“ entgegen. II. Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung zur Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. 1. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Landesarbeitsgericht an das Arbeitsgericht ist zwar im Arbeitsgerichtsprozess wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts gemäß § 68 ArbGG unzulässig. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 68 Rn. 4, beck-online; Pfeiffer in Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2013 Rn. 4; ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, ArbGG § 68 Rn. 2). 2. Ein solcher, nicht behebbarer Verfahrensfehler liegt hier vor, denn zwischen der Klägerin und der „A“ als der wahren Beklagten ist bislang kein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen. Das Arbeitsgericht hat die dafür nach §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung der Klageschrift an die „A“ als die wahre Beklagte – aus seiner Sicht konsequenter Weise - nicht bewirkt. Das stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Das Landesarbeitsgericht konnte diesen nicht wirksam heilen. Es hätte zwar die Zustellung bewirken, aber nicht in der Sache entscheiden können. Eine nach § 528 ZPO der Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegende erstinstanzliche Entscheidung war zwischen den richtigen Parteien nicht ergangen. Demgemäß wird das Arbeitsgericht zunächst das Passivrubrum zu berichtigen und die Zustellung der Klageschriften an die „A“ zu bewirken haben und dann in der Sache zwischen diesen beiden Parteien über die Wirksamkeit der Kündigungen zu entscheiden haben. C. Über die Gerichtskosten hat das Arbeitsgericht zu entscheiden. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Die im Oktober 1977 geborene Klägerin schloss mit der A am 12. Mai 2007 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (BI. 78 — 79 d.A.) über eine Beschäftigung ab dem 1. Mai 2009. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 (BI. 6 d.A.) kündigte die A das Arbeitsverhältnis zur Klägerin fristlos. Eine weitere fristlose Kündigung erklärte die A mit Schreiben vom 7. Juni 2023 gegenüber der Klägerin (BI. 6 d.A. im vom Arbeitsgericht verbundenen Verfahren - 8 Ca 175/23 - ). Gegen die Wirksamkeit dieser beiden Kündigungen richten sich die von der Klägerin erhobenen Klagen, die jeweils am 16. Juni 2023 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main eingegangenen sind. Als beklagte Partei richteten sich die Klagen ausweislich der Klageschriften jeweils gegen die B. Den Kündigungsschutzklagen waren jeweils die auf dem Briefpapier der A gefertigten und von deren alleiniger Geschäftsführerin C unterzeichneten Kündigungserklärungen beigefügt. Die Gesellschaften haben unterschiedliche Geschäftszwecke, teilweise unterschiedliche Geschäftsführer und ihren Sitz unter für beide Gesellschaften identischer Adresse (vgl. Bl. 80, 81 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klageschriften jeweils am 21. Juni 2023 der B zugestellt. Auf die Klageschriften jeweils erwidert wurde auf dem Briefpapier der „A“ mit dem jeweils einleitenden Satz „… wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten nicht um die Arbeitgeberin der Klägerin handelt – es ist die falsche Beklagte.“ Den Unterschriften der beiden Klageerwiderungsschriftsätze ist jeweils der Zusatz „i.A. D Assessorin jur. Justitiarin“ beigefügt (vgl. Bl. 10 Rücks. und Bl. 10 d.A. im vom Arbeitsgericht verbundenen Verfahren - 8 Ca 175/23 - ). Die Gütetermine nahm auf Beklagtenseite jeweils jedenfalls D war. Sie reichte in beiden Verfahrensakten eine von der Geschäftsführerin C ausgestellte Vollmacht zu den Akten. Diese lautet im vorliegenden Verfahren (vgl. Bl. 26 d.A.) wie folgt: „Hiermit erteile ich in der Angelegenheit E ./. A (AZ: 8 Ca 174/23) D Terminsvollmacht gemäß § 141 III ZPO. Diese Vollmacht ermächtigt zur Abgabe aller gebotenen Erklärungen, insbesondere zur Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich.“ Im Kündigungsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen - 8 Ca 175/23 – lautet die Vollmacht (vgl. Bl. 25 im vom Arbeitsgericht verbundenen Verfahren - 8 Ca 175/23 - ) wie folgt: „Hiermit erteile ich in der Angelegenheit E ./. A (AZ: 8 Ca 175/23) D Terminsvollmacht gemäß § 141 III ZPO. Diese Vollmacht ermächtigt zur Abgabe aller gebotenen Erklärungen, insbesondere zur Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich.“ Mit Schriftsatz, der am 16. Juni 2023 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main eingegangen ist, hat die Klägerin Kündigungsschutzklage wegen der Kündigung vom 31. Mai 2023 erhoben. Der Klageschrift war das Kündigungsschreiben in Kopie beigefügt. Mit Schriftsatz, der am 16. Juni 2023 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main eingegangen ist, hat die Klägerin Kündigungsschutzklage wegen der Kündigung vom 7. Juni 2023 erhoben - 8 Ca 175/23 - . Auch dieser Klageschrift war das Kündigungsschreiben in Kopie beigefügt. Das Arbeitsgericht hat die Klageschriften der in den Klageschriften als Beklagte jeweils angegebenen B zugestellt. Es hat die Verfahren mit Beschluss vom 14. Juli 2024 miteinander verbunden (Bl. 24 d.A.). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Parteistellung in einem Prozess ergebe sich nicht allein aus der formellen Bezeichnung der Partei in der Klageschrift. Sie hat gemeint, weil den Kündigungsschutzklagen jeweils die Kündigungsschreiben beigefügt worden seien, sei ersichtlich, wer von Anfang an als Partei gemeint gewesen sei. Deswegen sei eine Berichtigung des Rubrums möglich. Die Kündigungen hat sie für unwirksam gehalten. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2023 nicht beendet wird, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, 3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pflegehelferin weiter zu beschäftigen, 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 7. Juni 2023 nicht beendet wird, 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, 6. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 4. und/oder zu 5., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pflegehelferin weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie sei die falsche Beklagte, weil sie nicht die Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei. Eine Rubrumsberichtigung sei nicht möglich. Wegen des vollständigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug im einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. November 2023 - 8 Ca 174/23 - ergänzend Bezug genommen (Bl. 128, 129 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit vorgenanntem Urteil abgewiesen. Es hat angenommen, Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage sei auch die Frage, ob zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestanden habe. Ein solches habe zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht bestanden. Das Beklagtenrubrum könne auch nicht in „A“ berichtigt werden. Die beklagte Partei sei in der Klage klar aufgeführt; es sei nicht fraglich wer etwa mit der Parteibezeichnung gemeint sein könnte, zumal die Partei „B" auch tatsächlich existiere. Es liege deshalb auch kein Fall einer offenkundig unrichtigen Bezeichnung der beklagten Partei vor. Die Parteibezeichnung der Beklagten sei auch nicht erkennbar falsch gewesen. Die Klägerin habe vielmehr in Kenntnis der Absenderangabe des Kündigungsschreibens nicht die „A", sondern die „B" als beklagte Partei aufgeführt. Die beklagte Partei sei existent und es erscheine nicht ausgeschlossen, dass beispielsweise aufgrund organisatorischer oder gesellschaftsrechtlicher Änderungen ein Arbeitsverhältnis auch auf andere Rechtsträger übergehen könne. Wäre dies der Fall gewesen, hätte möglicherweise — versehentlich - die (womöglich nunmehr) „falsche" Partei die Kündigung ausgesprochen. Deswegen seien die Fälle einer offenbaren bzw. offenkundigen Unrichtigkeit auf die Verkennung von Umständen, bei denen offensichtlich irrtümlich eine falsche Partei als Klagegegner angegeben werde, beschränkt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, zumal die in Anspruch genommene B als Partei tatsächlich existiere und auch parteifähig sei. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe damit aufgrund der Wirksamkeitsfiktion im Falle nicht rechtzeitiger Klageerhebung gegen die (kündigende) Partei mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 31. Mai 2023 mit Ablauf des 31. Mai 2023 geendet. Dem gegen die außerordentliche Kündigung vom 7. Juni 2023 gerichteten Klageantrag zu 4. fehle wegen bereits wirksam gewordener Vor-Kündigung das Rechtsschutzinteresse, weil das Arbeitsverhältnis nach §§ 4 Satz 1, 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG vor dem Zugangszeitpunkt der zweiten Kündigung geendet habe. Dies gelte auch für die bereits unzulässigen Anträge zu Ziff. 2 und 4. (gemeint ist der Klageantrag zu 5.). Über die Anträge zu Ziff. 5 (gemeint ist der Klageantrag zu 3.) und 6 sei mangels innerprozessualen Bedingungseintritts nicht zu entscheiden. Dieses Urteil ist der Klägerin am 20. März 2024 zugestellt worden (Bl. 133 d.A.). Sie hat dagegen mit Schriftsatz, der am 25. März 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist (Bl. 11, 1, 2 d.e.A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der am 17. Mai 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet (Bl. 42, 41 ff d.e.A.). Die Klägerin verfolgt mit der Berufung im Wesentlichen ihr Klageziel gegen die „A“ weiter und hält auch an ihrer Auffassung fest, die Parteibezeichnung sei erkennbar falsch gewesen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei der falsch bezeichneten Partei um eine real existierende Parte handele. Sie beantragt zuletzt noch, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. November 2023 - 8 Ca 174/23 - abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2023 nicht aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose Kündigung vom 7. Juni 2023 aufgelöst worden ist, 3. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pflegehelferin weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie meint, es spiele keine Rolle, ob die Geschäftsführerin beider Gesellschaften identisch ist oder die Gesellschaften unter derselben Adresse eingetragen sind. Es bestehe keine Parteiidentität, so dass eine Berichtigung des Rubrums gerade nicht zum von der Klägerin erstrebten Erfolg führe, sondern nur eine Parteiänderung. Zudem sei die Falschbezeichnung zweifach vorgekommen. Das Arbeitsgericht führe in der angegriffenen Entscheidung zutreffend aus, dass es denkbare Konstellationen hätte geben können, die eine Klage gegen die angegebene Partei hätten sinnhaft erscheinen lassen. Damit fehle es an der Offenkundigkeit. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 29 - d.e.A.), die Berufungserwiderung (Bl. 49 – 51 d.e.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 2024 (Bl. 73 – 75 d.e.A.) Bezug genommen.