OffeneUrteileSuche
Urteil

15 Sa 1192/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0204.15SA1192.23.00
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der zwischen dem Industrieverband Textil Service - intex e.V. und der IG Metall am 13. Juni 2023 geschlossene „Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie“ schließt in § 4 eine Anrechnung eines bereits zuvor gezahlten Inflationsausgleichsbetrages aufgrund der zuvor abgeschlossenen und eine Anrechnung ausdrücklich vorsehenden Individualvereinbarung nicht aus. (Parallelentscheidung zu weiteren im Wesentlichen identischen Rechtsstreitigkeiten)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8. November 2023 – 5 Ca 317/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der zwischen dem Industrieverband Textil Service - intex e.V. und der IG Metall am 13. Juni 2023 geschlossene „Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie“ schließt in § 4 eine Anrechnung eines bereits zuvor gezahlten Inflationsausgleichsbetrages aufgrund der zuvor abgeschlossenen und eine Anrechnung ausdrücklich vorsehenden Individualvereinbarung nicht aus. (Parallelentscheidung zu weiteren im Wesentlichen identischen Rechtsstreitigkeiten) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8. November 2023 – 5 Ca 317/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Kläger hat sie auch rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet, §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO. B Die Berufung ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichprämie in Höhe von € 500,00 netto nebst Zinsen besteht nicht (mehr). Die Beklagte hat den Zahlungsanspruch des Klägers bereits erfüllt, § 362 BGB. I. Die Kammer folgt im Ergebnis den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidung. Die Berufung gibt noch Anlass zu folgenden kurz zusammengefassten ergänzenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Anders als der Kläger meint, enthält § 4 TV IAP kein Verbot einer An- oder Verrechnung bereits vorab geleisteter individualrechtlich vereinbarter Inflationsausgleichsprämienzahlungen, sondern eigenständige, andere Fallkonstellationen betreffende Regelungen. a. Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 TV IAP ist insoweit eindeutig, dass eine eigene Anrechnungsvorschrift einzig für solche Fälle getroffen wurde, in denen anspruchsberechtigte Arbeitnehmer insgesamt einen höheren Betrag als die nach § 3 Nr. 11 c EStG begünstigten € 3.000,00 netto als Inflationsausgleichsprämie erhalten. Dieser Fall ist vorliegend unstreitig nicht gegeben. b. Ebenso eindeutig ist § 4 Abs. 2 TV IAP, da dieser ausschließlich während der Laufzeit des TV IAP zugeflossene Zahlungen erfasst, nicht aber vor dessen Abschluss geleistete Zahlungen - wie vorliegend. c. Demgemäß verschafft § 4 Abs. 1 TV IAP tarifgebundenen Arbeitgebern keine Anrechnungsmöglichkeit für die Fälle, in denen tarifgebundenen Arbeitnehmern bereits vor Abschluss des TV IAP Geld als Inflationsausgleichsprämie in Gestalt einer rein betrieblichen Leistung zugewendet wurde, wenn die Geldzahlung addiert mit der tariflich gezahlten Inflationsausgleichsprämie den Betrag in Höhe von € 3.000,00 netto nicht übersteigt. In den Fällen, in denen es tarifgebundene Arbeitgeber trotz - als rein betriebliche Leistung - ausgezahlter Inflationsausgleichsprämie verabsäumt hätten, eine Verrechnungsregelung für den Fall eines später begründeten tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämienanspruchs zu vereinbaren, könnte es mithin zu Doppelansprüchen kommen. 2. Hingegen übersieht der Kläger aus Sicht der Berufungskammer, dass die Beklagte sich nicht auf eine Anrechenbarkeit der vor Abschluss des TV IAP gezahlten € 500,00 netto aufgrund von Regelungen aus dem TV IAP beruft, sondern die Anrechnung aufgrund der vor Abschluss des TV IAP mit dem Kläger am 2./8. Februar 2023 abgeschlossenen individualvertraglichen Vereinbarung vorgenommen hat. a. Die Wirksamkeit dieser individualrechtlichen Vereinbarung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist inhaltlich klar gefasst und in ihrem Wortlaut eindeutig. Das greift auch der Kläger in der Berufung nicht an. b. Der im Rahmen der Berufung angenommene Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TV IAP liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt die Auslegung, dass aus § 4 Abs. 1 TV IAP kein Verbot für die Arbeitsvertragsparteien folgt, eine eigene Anrechnungsmöglichkeit zu schaffen, wie dies vorliegend geschehen ist. aa. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Mit zu berücksichtigen ist ferner die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 12. Oktober 2022 – 5 AZR 48/22 –, Rn. 19 mwN.). bb. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, Arbeitsvertragsparteien eine eigene Anrechnungsregelung für vor Abschluss des TV IAP auf der Basis anderer Rechtsgrundlagen geleistete Inflationsausgleichszahlungen zu untersagen, kommt im Wortlaut von § 4 TV IAP nicht zum Ausdruck. Anders als der Kläger meint, kommt es zum einen bereits auf die „Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach § 42 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien“ im „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ nicht an, weil Tarifnormen weder Gesetze noch Rechtsverordnungen sind; die in der Berufungsbegründung angegebenen Inhalte sind auch in der 4. Auflage (2024) im „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ nur teilweise zu finden. Zum anderen hat, selbst wenn man mit dem Kläger dem Wort „soweit“ die Bedeutung „unter der Voraussetzung, dass“ oder „für den Fall, dass“ eine einschränkende Aussage beimisst, dies nicht die Bedeutung „nur unter der Voraussetzung, dass“ oder „einzig für den Fall, dass“. Auch darauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend abgestellt. Gegen den vom Kläger angenommenen Willen der Tarifvertragsparteien, eine Anrechnung betrieblicher Leistungen auf die Fälle zu beschränken, in denen der steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 11 c EStG überschritten ist, spricht auch der streitige Vortrag des Klägers, die Tarifvertragsparteien hätten die Tarifregelungen in § 4 TV IAP in Kenntnis bestehender betrieblicher Regelungen vereinbart. Dieser Vortrag soll hier als wahr und richtig unterstellt werden. Wenn den Tarifvertragsparteien die Anrechnungsmöglichkeit aufgrund von Individualvereinbarungen bekannt war, so bestand keine Notwendigkeit (mehr), Entsprechendes im Tarifvertrag zu regeln. Hätten die Tarifvertragsparteien die individualrechtlich vereinbarte Anrechnungsmöglichkeit zu Fall bringen wollen, hätte wenig nähergelegen, als anderweitige Anrechnungsmöglichkeiten ausdrücklich auszuschließen. Dies ist unterblieben. Der Sinn und Zweck einer – wie der Kläger meint - nur für den Fall eröffneten Anrechnungsmöglichkeit, dass der steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Betrag in Höhe von € 3.000,00 überschritten ist, eröffnet sich der erkennenden Kammer insbesondere mit Blick auf § 4 Abs. 2 TV IAP nicht. Anders als der Kläger meint, kommt in § 4 Abs. 2 TV IAP das grundsätzliche Verständnis der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass Doppelansprüche gerade nicht beabsichtigt sind. Zwar haben die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 2 TV IAP lediglich die Fälle der Fälligkeit betrieblicher Inflationsausgleichszahlungen nach Inkrafttreten des TV IAP geregelt, aber gleichzeitig haben sie mit dieser Regelung die „Vermeidung von Doppelansprüchen“ iRd. ihnen zustehenden Regelungskompetenz grundsätzlich „klargestellt“. Der Kläger übersieht nach Auffassung der Berufungskammer zudem bei der von ihm vorgenommenen Auslegung nach Sinn und Zweck der Tarifregelung, dass § 4 Abs. 1 TVG gegenüber § 4 Abs. 2 TV IAP den für die betroffenen Arbeitnehmer günstigeren Fall betrifft, dass die Zahlung eines Inflationsausgleichsbetrages bereits vor dem Inkrafttreten des TV IAP erfolgte, also eine frühere Verfügungsmöglichkeit über die Nettozahlung bestand. Die Heranziehung des tariflichen Gesamtzusammenhangs ist unergiebig für die Auslegung. Der Kläger trägt dazu nicht vor. Da aus Sicht der Kammer keine Zweifel an der bereits vom Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommenen Auslegung bestehen, bedarf es der Heranziehung etwa der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und/oder der praktischen Tarifübung nicht. Argumente für oder gegen die Praktikabilität der einander gegenüberstehenden Auslegungsergebnisse sind nicht ersichtlich oder von den Parteien vorgetragen. Letzteres gilt auch für das Verhältnis des § 4 TV IAP und seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. 3. Auf die Erwägungen im Hinblick auf eine etwaige unzulässig Effektivklausel kommt es nach alledem nicht an. 4. Soweit der Kläger der Meinung ist, das Arbeitsgericht habe seinen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag nicht vollständig gewürdigt und es habe es entgegen § 139 ZPO unterlassen, ihn auf aus Sicht des Gerichts noch ergänzungsbedürftigen Tatsachenvortrag hinzuweisen, fehlt es im Übrigen im Berufungsrechtszug an der Darlegung des Klägers, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Arbeitsgericht nicht vollständig gewürdigt habe und der Kläger trägt auch weder vor, was er auf einen entsprechenden Hinweis in erster Instanz vorgetragen hätte (BGH 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01 - NJW-RR 2004, 495, zu II 1 c aa der Gründe) noch holt er das in erster Instanz in Verkennung der Rechtslage Versäumte in der Berufungsbegründung nach. Letztlich legt er auch nicht dar, dass das erstinstanzliche Gericht ohne den Verfahrensverstoß möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dessen hätte es jedoch jeweils bedurft (vgl. BAG 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – Rz. 11). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision bestehen auch in Ansehung der - bisher nicht veröffentlichten - Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. August 2004 – 10 SLa 202/24 - nicht. Die Parteien streiten um die Zahlung eines Teils einer tarifvertraglich vereinbarten Inflationsausgleichsprämie. Der Kläger ist seit dem 22. September 2003 bei der Beklagten als Monteur in Vollzeit beschäftigt. Er ist seit dem 1. Januar 1996 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen im Bereich von Hygienelösungen. Sie ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Industrieverband Textilservice e.V. (intex). Am 23. Januar 2023 schloss die Beklagte mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat eine Regelungsabrede. Die Regelungsabrede hat - soweit für den Rechtsstreit von Belang - folgenden Wortlaut: „Präambel: A beabsichtigt, von der gesetzlich gem. § 3 Ziff. 11c EstG eingeräumten Möglichkeit zur Gewährung steuer- und sozialversicherungsfreier Leistungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise Gebrauch zu machen. Hierzu soll dem nachfolgend beschriebenen Mitarbeiterkreis aufgrund individualvertraglicher Grundlage ein einmaliger finanzieller Zuschuss gewährt werden („Inflationsausgleichsprämie“). Die Zahlung soll im März 2023 erfolgen. Für den Fall, dass zweckgleiche Zahlungen zum Inflationsausgleich in den Jahren 2023 und 2024 Gegenstand tariflicher Regelungen im Bereich Textile Dienstleistungen („intex“) sein werden, und A daraufhin auch tariflich (kraft beiderseitiger Tarifbindung) oder vertraglich (aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifverträge intex) verpflichtet ist, eine Leistung zum Inflationsausgleich an die Mitarbeitenden zu gewähren („tarifliche Leistung“), soll die Inflationsausgleichprämie auf die tarifliche Leistung angerechnet werden können („Vorbehalt rückwirkender Tilgungsbestimmung“). Zur Umsetzung wird A mit den anspruchsberechtigten Mitarbeitenden eine entsprechende vertragliche Vereinbarung treffen. Mit dieser Regelungsabrede erklärt der Gesamtbetriebsrat unter Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte (insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) erledigt. ….“ Wegen des weiteren genauen Inhalts dieser Regelungsabrede wird auf die zu den Akten gereichte Anlage B1 Bezug genommen. Die Beklagte schloss am 2./8. Februar 2023 mit dem Kläger eine Vereinbarung. Diese hat - soweit für den Rechtsstreit von Belang – folgenden Wortlaut: „Vorbemerkung: A beabsichtigt, dem Mitarbeiter eine Inflationsausgleichprämie zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zu gewähren. Die Zahlung soll als Einmalzahlung mit der Entgeltabrechnung für Februar 2023 erfolgen. Für den Fall, dass zweckgleiche Zahlungen zum Inflationsausgleich in den Jahren 2023 und/oder 2024 Gegenstand tariflicher Regelungen im Bereich Textile Dienstleistungen (intex) sein werden und A daraufhin auch tariflich oder vertraglich verpflichtet ist, Leistungen zum Inflationsausgleich an den Mitarbeiter zu gewähren, soll die Inflationsausgleichsprämie auf die aufgrund tariflicher Regelung zu leistende Zahlung angerechnet werden können. Der Gesamtbetriebsrat der A ist informiert und hat der Leistungsgewährung mit diesem Inhalt zugestimmt. Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes: 1. A zahlt an den Mitarbeiter eine Inflationsausgleichsprämie. Die Prämie beträgt 500 € netto. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung mit der Entgeltabrechnung für März 2023. Die Zahlung erfolgt zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (§ 3 Ziff. 11c EStG). 2. Sollte A aufgrund einer zukünftigen tariflichen Regelung tariflich (kraft beiderseitiger Tarifbindung) oder vertraglich (aufgrund einer kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifverträge intex) verpflichtet sein, dem Mitarbeiter im Kalenderjahr 2023 und/oder 2024 Leistungen mit gleicher Zweckrichtung zu gewähren („ tarifliche Leistung“), ist A berechtigt, die geleistete Zahlung der Inflationsausgleichsprämie gem. Ziffer 1 auf diese tarifliche Leistung anzurechnen (Vorbehalt rückwirkender Tilgungsbestimmung). 3. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie gem. Ziffer 1 erfolgt damit im Vorgriff auf eine etwaige tarifliche zweckgleiche Leistung. Sollte die tarifliche Leistung einer Inflationsausgleichsprämie in den Kalenderjahren 2023/2024 zugunsten des Mitarbeiters nicht geschuldet sein, verbleibt dem Mitarbeiter die gem. Ziffer 1 gezahlte Inflationsausgleichsprämie in vollem Umfang. ….“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Individualvereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Anlage B2 verwiesen. Mit der Entgeltabrechnung für März 2023 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von € 500 netto. Am 13. Juni 2023 schlossen der Industrieverband Textil Service - intex e.V. und die IG Metall einen „Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie“ (im Folgenden: „TV IAP“). Dieser Tarifvertrag enthält – soweit vorliegend von Bedeutung – auszugsweise folgende Regelungen: „Präambel zur Abmilderung steigender Verbraucherpreise der Jahre 2023 und 2024 vereinbaren die Tarifvertragsparteien zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. … § 2 Inflationsausgleichsprämie 1. Alle Vollzeitbeschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag der jeweiligen Inflationsausgleichsprämie in einem Arbeitsverhältnis stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen mehr als sechs Monate angehören, erhalten für die Laufzeit des Tarifvertrages zwei tarifliche Inflationsausgleichsprämien im Sinne von § 3 Nr. 11 c EStG. … § 4 Anrechenbarkeit Hat der Arbeitgeber vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bereits Inflationsausgleichsprämien im Sinne von § 3 Nr. 11 c EStG betrieblich geleistet, werden auf den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie nach diesem Tarifvertrag die betrieblichen Leistungen angerechnet, soweit der steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 11 c EStG in Höhe von 3.000,00 € überschritten ist. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen wird klargestellt, dass die tarifvertraglichen Ansprüche auf Inflationsausgleichsprämie gemäß §2 während der Laufzeit dieses Tarifvertrages anstelle betrieblicher Zahlungen nach §3 Nr. 11 c EStG treten, die nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages fällig werden/zu leisten sind.“ Wegen des vollständigen Inhalts des Tarifvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Der Anspruch auf den ersten Teil der tarifvertraglichen Inflationsausgleichprämie zum Stichtag 1. Juli 2023 bestand zugunsten des Klägers in Höhe von € 1000,00 netto. Mit dem Entgelt für den Monat Juli zahlte die Beklagte an den Kläger einen weiteren Inflationsausgleichsprämienbetrag in Höhe von € 500,00 netto. Auf der Entgeltabrechnung wurden ein Betrag in Höhe von € 1000,00 netto, bezeichnet als „Inflationsausgleich“, sowie eine „Rückf. Vorschuss Infl.“ in Höhe von € 500,00 ausgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten dieser Entgeltabrechnung wird auf die Anlage B4 verwiesen. Nach erfolgloser Geltendmachung weiterer € 500,00 netto als Inflationsausgleichsprämie aus dem Tarifvertrag mit Schreiben vom 31. August 2023 verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren mit der am 12. Oktober 2023 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main eingegangenen Klage weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu einer Verrechnung nicht berechtigt, weil diese gegen § 4 TV IAP verstoße. Danach sei eine Anrechnung nur zulässig, sofern mit der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie der Betrag in Höhe von € 3.000,00 überschritten werde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 500,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Juli 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, der tarifliche Anspruch auf die zum 1. Juli 2023 fällige Inflationsausgleichsprämie in Höhe von € 1.000,00 sei erfüllt. Eine Anrechnung des bereits aufgrund Individualvereinbarung in Höhe von € 500,00 netto gezahlten Inflationsausgleichsprämie sei zwischen den Parteien individualrechtlich ausdrücklich vereinbart worden. § 4 des Tarifvertrages schließe eine Anrechnung nicht aus. Wegen des vollständigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug im einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8. November 2023 - 5 Ca 317/23 - ergänzend Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit vorgenanntem Urteil abgewiesen. Es hat – kurz zusammengefasst – angenommen, die Beklagte habe den Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt € 1000,00 netto mit der Zahlung in Höhe von € 500,00 netto mit der Entgeltabrechnung für den Monat Juli 2023 und des weiteren durch Verrechnung mit der bereits im März 2023 erfolgten Zahlung der individualvertraglich vereinbarten Inflationsausgleichsprämie in Höhe von € 500,00 netto gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Bei der individualvertraglich im März 2023 gewährten Inflationsausgleichprämie handele es sich nicht um einen Lohnbestandteil. Die Verrechnung sei einzelvertraglich wirksam vereinbart worden. § 4 TV IAP stehe einer Verrechnung nicht entgegen. Es könne dem Wortlaut der Regelung nicht entnommen werden, dass eine Anrechenbarkeit „nur“ im Sinne von „ausschließlich“ in den in § 4 TV IAP geregelten Fälle zulässig sein solle. § 4 Abs. 1 TV IAP enthalte das Wort „nur“ nicht; Absatz 2 enthalte lediglich eine klarstellende Regelung für zukünftige betriebliche Leistungen. Außerdem würde ein anderes Verständnis von § 4 TV IAP auf eine unzulässige tarifliche Effektivklausel hinauslaufen. Gegen diese ihm am 16. November 2023 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 14. Dezember 2023 Berufung bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 13. März 2024 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem auf rechtzeitig gestellten Antrag hin die Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. März 2024 verlängert worden war. Er ist nach wie vor der Meinung, die begehrte Zahlung in Höhe von € 500,00 netto ergebe sich aus dem anwendbaren TV IAP und meint auch unverändert, eine Anrechnung sei nicht zulässig. Er ist der Meinung, das Arbeitsgericht habe seinen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag nicht vollständig gewürdigt und es habe es entgegen § 139 ZPO unterlassen, die Klägerseite auf ggf. aus Sicht des Gerichts noch ergänzungsbedürftigen Tatsachenvortrag hinzuweisen. Er der Auffassung, der Wortlaut von § 4 TV IAP ergebe eindeutig, dass eine Anrechnung nur erfolgen solle, soweit der Steuerfreibetrag in Höhe von € 3.000,00 überschritten sei. Er behauptet, die Tarifvertragsparteien hätten in Kenntnis bestehender betrieblicher Regelungen festgelegt, dass bis zu einem steuerlichen Freibetrag in Höhe von € 3.000,00 keine Anrechnung erfolgen solle. Soweit sich das Gericht in seiner Urteilsbegründung darauf stütze, dass aus dem Wort „soweit“ nicht abgeleitet werden könne, dass eine Anrechnung nur bei Überschreiten der Gesamtsumme von € 3.000,00 erfolgen dürfe, sei dem entgegenzutreten. Das Wort „soweit“ bedeute „unter der Voraussetzung, dass“, „für den Fall, dass“. Das Wort „soweit“ schränke also die Aussage des Hauptsatzes ein. Es bedeute somit, dass die Anrechnung der bereits gezahlten € 500,00 nur habe erfolgen sollen, wenn der Steuerfreibetrag in Höhe von € 3.000,00 überschritten sei. Er meint, nach den eindeutigen allgemeinen Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften des Bundesministeriums für Justiz (Handbuch der Rechtsförmlichkeit) leite die Konjunktion „soweit“ einen Bedingungssatz ein. Er ist unter Bezugnahme auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit der Auffassung, es handele sich um eine einschränkende Konjunktion mit der Folge, dass die Rechtsfolge nur in dem durch die Regelung festgelegten Umfang gelte. Da vorliegend insgesamt der Betrag in Höhe von € 3.000,00 netto nicht überschritten worden sei, sei der Anspruch begründet. Zudem meint er, dass ein Verzicht auf tarifliche Rechte grundsätzlich unzulässig bzw. von der Zustimmung der Tarifvertragsparteien abhängig sei und eine entsprechende Öffnungsklausel sei in dem TV IAP nicht enthalten. Außerdem meint er, das Arbeitsgericht habe § 4 TV IAP nicht vollständig ausgelegt. Eine Subsumtion im Hinblick auf die Auslegung tarifrechtlicher Normen nach Sinn und Zweck sowie deren Vereinbarung mit höherrangigem Recht und die systematische Auslegung habe das Arbeitsgericht unterlassen. Des weiteren habe das Gericht die Bedeutung von § 4 Abs. 3 TVG verkannt. Eine Öffnungsklausel enthalte der TV IAP nicht, das Günstigkeitsprinzip sei verletzt. Eine unzulässige tarifliche Effektivklausel sei nicht gegeben, weil keine Lohnzahlung betroffen sei. Im Kammertermin vertrat er zudem die Auffassung, dass Sinn und Zweck der tariflichen Regelung auch sei, dass – nachdem die Tarifvertragsparteien den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmen nicht ausgeschöpft hätten - den tarifgebundenen Arbeitgebern höhere Inflationsausgleichszahlungen als € 3.000,00 nicht untersagt werden sollten, sondern nur klargestellt habe werden sollen, dass aber oberhalb einer Gesamtzahlung von € 3.000,00 netto Doppelzahlungen hätten ausgeschlossen werden sollen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8. November 2023, Az.: 5 Ca 317/23 die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an ihn € 500,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Juli 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und bleibt bei ihrer Meinung, dass die individualrechtlich mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung ausdrücklich eine Verrechnungsmöglichkeit in Form einer rückwirkenden Tilgungsbestimmung beinhalte. Durch Ausübung der Verrechnungsvereinbarung sei der Anspruch des Klägers auf Erhalt einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie durch Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Sie meint, die Regelung unter § 4 TV IAP stehe der Verrechnung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne eine freiwillige (übertarifliche) Leistung, die in Vorwegnahme eines Tarifabschlusses gewährt werde, rückwirkend mit einer späteren tariflichen Einmalzahlung verrechnet werden, wenn Leistungszeitraum und Leistungszweck übereinstimmten und so liege der Fall hier. Auch sei die vorzeitige Zahlung der tariflichen Inflationsausgleichsprämie für den Kläger ausschließlich günstiger gewesen. Der Kläger verkenne, dass es sich bei dem Einbehalt der bereits mit der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2023 gezahlten € 500,00 von der tariflichen Inflationsausgleichsprämie, nicht um eine in § 4 Abs. 1 TV IAP geregelte Anrechnung handele. Auch enthalte der TV IAP unter § 4 eine automatische Anrechnungsanordnung für den Fall, dass bereits Zahlungen gleicher Zweckrichtung erfolgt seien und diese gemeinsam mit der tariflichen Inflationsausgleichsprämie den nach § 3 Ziff. 11 c EStG privilegierten Betrag überschritten. Mit dieser Regelung sei von den Tarifvertragsparteien der Zweck des Tarifvertrages, namentlich die Gewährung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Ziff. 11 c EStG auch für die Fälle gesichert worden, in denen zuvor keine individualvertraglichen Verrechnungsvorbehalte zielgleicher betrieblicher Zahlungen vereinbart worden seien. Eine andere Auslegung der Regelung in § 4 TV IAP sei mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Ein anderes Verständnis führe zu einem gesetzeswidrigen Regelungsinhalt der Tarifnorm, denn dann wäre eine Verrechnungsbeschränkung als tarifliche Effektivklausel zu bewerten. Die Beklagte meint hier, wenn es den Tarifvertragsparteien bereits im Rahmen des Entgelts – also dem Kernbereich von Tarifverträgen – verwehrt sei, in den individualvertraglichen Bereich der Arbeitsvertragsparteien einzugreifen, dann müsse es ihnen erst recht dann verwehrt sein, wenn es sich um sonstige über- und außertarifliche Leistungen des Arbeitgebers handele. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die Sitzungsniederschrift vom 4. Februar 2025 Bezug genommen.