Beschluss
16 TaBVGa 164/18
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0114.16TABVGA164.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2018 – 19 BVGa 407/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beteiligte zu 9 wird verpflichtet, den Antragstellern zu 2, 4-7 Zugang zu dem Raum 2.102 mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für den vorgenannten Raum codierten Schlüsseltransponders zu gewähren durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2018 – 19 BVGa 407/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Der Beteiligte zu 9 wird verpflichtet, den Antragstellern zu 2, 4-7 Zugang zu dem Raum 2.102 mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für den vorgenannten Raum codierten Schlüsseltransponders zu gewähren durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über den Zugang von Mitgliedern des Betriebsrats zu den Räumlichkeiten des Betriebsrats. Die Antragsteller zu 1-7 sind Mitglieder des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 8) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 9). Der Arbeitgeber stellte dem Betriebsrat verschiedene Räume zur Verfügung; insoweit wird auf Bl. 9 der Akte Bezug genommen. Der Raum 2.102 ist das Sekretariat des Betriebsrats, in dem sich sämtliche Unterlagen des Betriebsrats und die Postfächer der Mitglieder des Betriebsrats befinden. Der Raum 2.103 ist das Büro des Betriebsratsvorsitzenden, der Raum 2.101 das Büro der freigestellten Betriebsratsmitglieder A und B, der Raum 2.104 ist das Büro des-ebenfalls freigestellten-Antragstellers zu 1. Die Antragsteller zu 2, 4-7 arbeiten auch im Schichtdienst (Frühschicht von 5:30 Uhr bis 14:00 Uhr, Spätschicht von 12:30 Uhr bis 20:00 Uhr). Die freigestellten Antragsteller zu 1 und 3 erbringen ihre Betriebsratstätigkeit zwischen 8:00 Uhr und 16:30 Uhr. In dieser Zeit ist das Sekretariat mit der Sekretärin besetzt. Ferner leisten die übrigen freigestellten Betriebsratsmitglieder zu dieser Zeit ihre Betriebsratstätigkeit. Die Antragsteller haben die Zurverfügungstellung von Zugangsschlüsseln in Form von so genannten Transpondern für die genannten Räume begehrt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 19. Juli 2018 (Bl. 48-50 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen, da es an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes fehle; insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 50R bis 51R der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 26. Juli 2018 zugestellt. Er hat dagegen am 24. August 2018 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 26. Oktober 2018 am 26. Oktober 2018 begründet. Der Antragsteller sind der Auffassung, dass Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Betriebsratsarbeit täglich zu leisten sei und auch wegen des Auseinandertriftens von Schichtzeiten sowie zur Ausübung des Rechts auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse nach § 34 Abs. 3 BetrVG ein jederzeitiger Zugang erforderlich sei. Hieraus folge die Eilbedürftigkeit. Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2018 -19 BVGa 407/18- 1. die Antragsgegner zu verpflichten, hilfsweise die Antragsgegner als Gesamtschuldner, den Beteiligten zu 1-7 Zugang zu den Räumen 2.103, 2.102, 2.101 sowie 2.099 im Betrieb der Beteiligten zu 8 zu gewähren mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für die vorgenannten Räume codierten Schlüsseltransponders, der Beteiligte zu 9 insbesondere auch durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8; 2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Z. 1 ein Zwangsgeld, hilfsweise Ordnungsgeld, festzusetzen, hilfsweise anzudrohen, Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der obigen Anträge 1. die Antragsgegner zu verpflichten, hilfsweise die Antragsgegner als Gesamtschuldner, den Beteiligten zu 1-7 Zugang zu den Räumen 2.103, 2.102, 2.101 sowie 2.099 im Betrieb der Beteiligten zu 8 zu gewähren mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für die vorgenannten Räume codierten Schlüsseltransponders, der Beteiligten zu 9 durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8, 2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Z. 1 ein Zwangsgeld hilfsweise Ordnungsgeld, festzusetzen, hilfsweise anzudrohen. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Ein Verfügungsgrund liege nicht vor. Die Antragsteller behaupteten lediglich pauschal, ohne konkrete Vorfälle vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass Ihre Arbeit als Mitglieder des Betriebsrats behindert werde. Sie könnten auch keine konkreten Unterlagen benennen die sich in den genannten Räumlichkeiten befinden und dessen unbeschränkten Zugriff sie benötigten. Darüber hinaus fehle es am Verfügungsanspruch. Für die bestimmten Betriebsratsmitgliedern persönlich zugeordneten Räume bestehe kein Zutrittsrecht, zumal sich dort keinerlei Unterlagen des Betriebsrats befänden. Auch für das Sekretariat müsse kein Zugang in Form eines Transponders eingeräumt werden, da dieses ausreichend besetzt sei. Die Assistentin des Betriebsrats sei eine Vollzeitkraft. Auch insoweit hätten die Antragsteller keinen Vorfall vorgetragen, bei dem ein Zugriff auf Unterlagen aufgrund des geschlossenen Sekretariats nicht möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist nach Überzeugung der Beschwerdekammer die Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO) gegeben. Diese ergibt sich daraus, dass jedem Betriebsratsmitglied und damit auch den Antragstellern dieses Verfahrens ein jederzeitiges Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen des Betriebsrats zusteht, § 34 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Dessen Wahrnehmung wäre zumindest bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gefährdet. Unbegründet ist der Antrag gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser ist nicht passivlegitimiert. Er stellt dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG bestimmte Räume zur Verfügung, über dessen Zuteilung und Zutritt der Betriebsrat als Gremium in eigener Verantwortung entscheidet. Hierauf hat der Arbeitgeber keinen Einfluss. Soweit sich die Anträge der Antragsteller gegen den Betriebsrat richten sind die Hauptanträge unzulässig, weil unbestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gelten in Bezug auf die Bestimmtheit der Anträge dieselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren (Bundesarbeitsgericht 27. Juli 2016-7 ABR 16/14-Rn. 13ff, 19). Diesen Anforderungen genügen die Hauptanträge nicht, weil der jeweils letzte Satzteil, der mit den Worten „insbesondere auch“ eingeleitet wird, nicht erkennen lässt, was konkret (über die Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder hinaus) von Betriebsrat und Arbeitgeber verlangt wird. Die Hilfsanträge sind dagegen zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt, weil sie eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen, nämlich jederzeitigen Zugang zu sämtlichen dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zugewiesenen Räumen durch Freischaltung eines Schlüsseltransponders. Die Anträge sind teilweise begründet. Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats aus § 34 Abs. 3 BetrVG kann für ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüsseltransponders für das Betriebsratsbüro begründen, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 20. Februar 2013-13 TaBV 11/12-Rn. 29). Dies ist in Bezug auf die Antragsteller zu 2, 4-7 im Rahmen der (ganztägigen) Öffnungszeiten des Betriebsratssekretariats nicht gewährleistet, da sie auch in der Frühschicht zwischen 5:30 und 14:00 Uhr sowie der Spätschicht zwischen 12:30 Uhr und etwa 20:00 Uhr arbeiten. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sie vor 8:00 Uhr und nach 16:00 Uhr Unterlagen des Betriebsrats im Sekretariat (Raum 2.102) im Rahmen ihres jederzeitigen Einsichtsrechts nach § 34 Abs. 3 BetrVG einsehen möchten. Dagegen befinden sich in den übrigen im Antrag genannten Räumen keine Betriebsratsunterlagen, so dass hierfür auch kein Schlüsseltransponder benötigt wird, weshalb der Antrag insoweit unbegründet ist. Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 sind unbegründet. Bei ihnen handelt es sich um freigestellte Betriebsratsmitglieder. Der Beteiligte zu 1 hat im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht zu Protokoll erklärt, dass er seine Betriebsratstätigkeit regelmäßig von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr erbringt. Dies wird durch die ganztägigen Öffnungszeiten des Sekretariats abgedeckt. Entsprechendes gilt für den Beteiligten zu 3. Auch in Bezug auf diesen hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats unwidersprochen erklärt, dass dieser nicht im Schichtdienst tätig ist. Der Hilfsantrag zu 2 ist unbegründet. Die Androhung von Zwangsmitteln kann gegenüber dem Betriebsrat nicht verlangt werden. Betriebsverfassungsrechtliche Stellen sind nicht vermögensfähig. Deshalb scheiden gegen sie gerichtete Zwangsmaßnahmen aus, die ein Vermögen des Schuldners voraussetzen. Damit entfallen alle unmittelbar gegen diese Stelle gerichteten Zwangsmaßnahmen nach §§ 887, 888 und 890 ZPO auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (Erfurter Kommentar-Koch, 18. Aufl., § 85 Rn. 2; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, Anhang 3, Arbeitsgerichtsgesetz, Rn. 62; Hessisches Landesarbeitsgericht 23. Mai 2018 -16 TaBVGa 102/18). III. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 92 Abs. 1 S. 3, § 85 Abs. 2 ArbGG.