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Beschluss

16 TaBV 206/18

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0513.16TABV206.18.00
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Leitsätze
1. Gegenüber einer Klage aus abgetretenem Recht handelt es sich bei einer ursprünglichen Klage aus eigenem Recht um einen anderen Streitgegenstand. 2. Die Erhebung von Einwendungen aus dem Grundverhältnis steht dem Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger nicht zu. 3. Die gepfändete Forderung (hier: der Freistellungsanspruch nach § 40 Absatz 1 BetrVG) entsteht beim Gläubiger erst mit Wirksamwerden des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Vorher beginnt die Verjährung nicht zu laufen. 4. Mit der Pfändung und Überweisung wandelte sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des Sachverständigen gegenüber dem Arbeitgeber um. Dieser blieb hierdurch inhaltlich unverändert. Einwendungen des Arbeitgebers gegen diese rechtskräftig gegenüber dem Betriebsrat titulierte Forderung sind daher ausgeschlossen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2018 – 9 BV 276/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beteiligte zu 2 wird verurteilt, an die Antragstellerin 83.752,20 EUR (in Worten: Dreiundachtzigtausendsiebenhundertzweiund-fünfzig und 20/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenüber einer Klage aus abgetretenem Recht handelt es sich bei einer ursprünglichen Klage aus eigenem Recht um einen anderen Streitgegenstand. 2. Die Erhebung von Einwendungen aus dem Grundverhältnis steht dem Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger nicht zu. 3. Die gepfändete Forderung (hier: der Freistellungsanspruch nach § 40 Absatz 1 BetrVG) entsteht beim Gläubiger erst mit Wirksamwerden des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Vorher beginnt die Verjährung nicht zu laufen. 4. Mit der Pfändung und Überweisung wandelte sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des Sachverständigen gegenüber dem Arbeitgeber um. Dieser blieb hierdurch inhaltlich unverändert. Einwendungen des Arbeitgebers gegen diese rechtskräftig gegenüber dem Betriebsrat titulierte Forderung sind daher ausgeschlossen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2018 – 9 BV 276/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beteiligte zu 2 wird verurteilt, an die Antragstellerin 83.752,20 EUR (in Worten: Dreiundachtzigtausendsiebenhundertzweiund-fünfzig und 20/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über einen von dem Antragsteller, einem Unternehmen, das Betriebsräte berät, gepfändeten und überwiesenen Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber (Beteiligte zu 2). Der Antragsteller verfügt über einen rechtskräftigen Titel gegen den Betriebsrat auf Zahlung von 83.752,20 € nebst Zinsen (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2013 – 1 U 184/10, Anl. A3 Anlagenband). Zu Gunsten des Antragstellers erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main am 9. Juli 2014 einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber i.H.v. 83.752,20 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. März 2010 (Anlage A1 Anlagenband). Auf die Erinnerungen des Schuldners (Betriebsrat) und Drittschuldners (Arbeitgeber) hob das Amtsgericht-Vollstreckungsgericht- mit Beschluss vom 4. September 2014 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf, da der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG nicht pfändbar sei, was aus § 850 Nr. 3 ZPO folge. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hob das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Gegen die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde legte der Arbeitgeber dieses Rechtsmittel ein, das vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2017-VII ZB 9/15-zurückgewiesen wurde (Anlage A4 Anlagenband). Mit Beschluss vom 15. März 2018-701 M 72189/14- wies das Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst-Vollstreckungsgericht- die Erinnerungen des Betriebsrats und des Arbeitgebers gegen den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 9. Juli 2014 zurück (Anl. A5 Anlagenband). Mit seiner am 3. Mai 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller den gepfändeten und ihm überwiesenen Anspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht. Der Arbeitgeber hat sich auf die anderweitige Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Az. 16 TaBV 218/12, mit dem der Antragsteller noch vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und ohne dass eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat über eine Abtretung des Freistellungsanspruchs vorgelegen hätte, einen Honoraranspruch aus Beratung gegenüber dem Betriebsrat i.H.v. 86.762,90 € geltend gemacht hatte und den das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2013 wegen fehlender Aktivlegitimation des Antragstellers zurückgewiesen hat, berufen. Ferner hat der Arbeitgeber die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch erklärt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 333-334 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 334-337 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 16. November 2018 zugestellt, der dagegen am 14. November 2018 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 25. Januar 2019 am 25. Januar 2019 begründet hat. Der Antragsteller rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Anspruch sei verjährt, weil er nicht durch eine Streitverkündung bzw. einen Streitbeitritt gehemmt sei. Der Antragsteller habe seinerzeit schon erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass es stets um Ansprüche gegen den Betriebsrat gehe, für welche diesem wiederum Erstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zustünden, dass aber nach der bisher allein vorliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (24. April 1986-6 AZR 607/83) ein Betriebsrat als solcher deswegen nicht in Anspruch genommen werden könne. Der Sache nach sei von Anfang an eigentlich der Betriebsrat verklagt gewesen. In der Streitverkündungsschrift sei darauf hingewiesen worden, dass die Beklagten als Mitglieder des Betriebsrats im Rahmen ihrer Amtstätigkeit einen Vertrag geschlossen haben. Hätte die Klägerin mit ihrem Begehren Erfolg, hätten die Beklagten und der Betriebsrat einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin, von ihrer Zahlungsverpflichtung freigestellt zu werden. Die Streitverkündete habe daher von Anfang an gewusst, dass sie sich eines Freistellungsanspruchs der beiden Beklagten und des Betriebsrats gegenüber sehen könnte. Einerlei wer diesen Anspruch geltend gemacht hätte, es wäre immer ein solcher aus § 40 Abs. 1 BetrVG gewesen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe dann unter dem 20. April 2009 zunächst selbst und vorsorglich dem Betriebsrat den Streit verkündet. Unter dem 10. März 2010 sei die Klage auf den Betriebsrat als Gremium erweitert und alle 3 Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden. Der Arbeitgeber habe sich bereits mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 zu Gunsten des Betriebsrats engagiert. In der Folge hätten alle Verfahrensbeteiligten die heutige Arbeitgeberin als Streithelferin der Beklagtenseite insgesamt verstanden. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2012 sei die jetzige Beteiligte zu 2 ausdrücklich als „Streithelferin der Beklagten“ ohne jede Binnendifferenzierung (z.B. „Streithelferin zu 1 und 2“) bezeichnet. In derselben Weise verhalte sich das Rubrum des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2013. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe im Tatbestand die jetzige Beteiligte zu 2 ausdrücklich als „Streithelferin der Beklagten“ bezeichnet. Seit über 8 Jahren seien 4 Instanzen Zivilrechtsprechung davon ausgegangen, dass die jetzige Beteiligte zu 2 Streithelferin des Betriebsrats war. Die Beteiligte zu 2 habe dies zu keinem Zeitpunkt bemängelt. Sie habe die Streithilfe für den Betriebsrat in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer noch einmal explizit bestätigt. Weil zweifelhaft war, ob der Betriebsrat als solcher überhaupt verklagt werden konnte, habe die Streitverkündung für einzelne Mitglieder des Betriebsrats auch Wirkung für den Betriebsrat als solchen. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2011 führe genau zu dem gegenteiligen Schluss, den das Arbeitsgericht gezogen hat. Ein abgeleiteter Anspruch dürfe nach neuerer Rechtsprechung nur noch in Fällen in Betracht kommen, in denen ein Betriebsratsmitglied Kosten begründet, die nicht auf Rechte und Pflichten des Gremiums insgesamt abzielen (Vorfinanzierung eines Seminars etc.). Vorliegend sei es um den Abschluss eines Beratervertrags mit dem Gremium, nicht mit einzelnen Personen, gegangen. Die Unterstützung des Arbeitgebers habe daher dem Betriebsrat gegolten. Der hiesige Antragsteller hätte dem Arbeitgeber gar nicht nach § 72 Abs. 1 ZPO den Streit verkünden können. Der jetzt als verjährt behauptete Anspruch sei bis zur Pfändung und Überweisung keiner des Antragstellers gewesen. Dies habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Auch der Antrag zu 2 sei begründet. § 40 Abs. 1 BetrVG sehe vor, dass der Arbeitgeber die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen hat. Hier mache der Antragsteller ein Recht des Betriebsrats aus abgetretenem/gepfändeten Recht gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Der Antragsteller beantragt, 1. die Beteiligte zu 2 unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2018 -9 BV 276/18- zugestellt am 25. Oktober 2018, zu verurteilen, an die Antragstellerin 83.752,20 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. März 2010 zu zahlen, 2. die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Arbeitgeber bestreitet, dass jemals ein wirksamer Vertrag zwischen dem Antragsteller und dem Betriebsrat zustande gekommen ist. Streitig sei weiter, ob eine wirksame Honorarvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betriebsrat getroffen worden sei, insbesondere dass der Antragsteller zu den Konditionen (vermeintliche Tagessätze) abrechnen konnte, wie dies den gestellten Rechnungen, deren Begleichung der Antragsteller fordert, zu Grunde liege. Der Arbeitgeber sei in Honorarabsprachen nicht eingebunden gewesen, sondern habe erst im Nachhinein hiervon Kenntnis erlangt. Unmittelbare Ansprüche zwischen dem Antragsteller und dem Arbeitgeber bestünden daher nicht. Auch aus übergegangenem Recht könne der Antragsteller keine Ansprüche geltend machen, denn diese seien verjährt. Die ihm vom Betriebsrat angebotene Abtretung des Freistellungsanspruchs habe der Antragsteller mehrfach abgelehnt. In dem Vorverfahren sei, was unstreitig ist, eine Streitverkündung seitens des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber nicht erfolgt. Lediglich der Betriebsratsvorsitzende und seine Stellvertreterin hätten (unstreitig) dem Arbeitgeber den Streit verkündet. Die Beschwerde des Antragstellers sei bereits unzulässig, da sie sich nicht ausreichend mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander setze. Die Argumente des Antragstellers, die gegen eine Verjährung vorgebracht werden, überzeugten nicht, da sie die strengen formalen Voraussetzungen für die Streitverkündung außer Acht ließen. Deshalb treffe es auch nicht zu, dass die durch die beiden Betriebsratsmitglieder (ursprüngliche Beklagte zu 1 und 2) erfolgte Streitverkündung auch im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber berücksichtigt werden müsse. Soweit der Antragsteller im Vorverfahren zunächst dem Betriebsrat den Streit verkündet habe, sei diese durch die Klageerweiterung auf den Betriebsrat obsolet geworden. Unerheblich sei auch, dass später Parteibezeichnungen verwandt worden seien, in denen nicht exakt differenziert wurde, welche der Beklagten im Vorverfahren den Streit verkündet hatten. Zutreffend sei allerdings, dass der Arbeitgeber Streithelfer der damaligen Beklagten zu 1 und 2 (Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreterin) war. Dagegen sei der Arbeitgeber gerade nicht Streithelfer des Betriebsrats gewesen. Unter Berücksichtigung der Argumentation des Antragstellers bezüglich der Kostentragungspflicht habe dieser die Kosten des Arbeitgebers zu tragen. Wegen der weiteren Einzelleiden des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 1 zu Unrecht abgewiesen. Einer stattgebenden Entscheidung steht nicht die Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2013 -16 TaBV 218/12- entgegen. In diesem Verfahren machte der Antragsteller den Freistellungsanspruch aus eigenem Recht geltend. Dieser Antrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Demgegenüber wird im vorliegenden Fall der Anspruch aus übergegangenem Recht aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verfolgt. Gegenüber einer Klage aus abgetretenem Recht handelt es sich bei einer ursprünglichen Klage aus eigenem Recht um einen anderen Streitgegenstand (Bundesgerichtshof 4. Mai 2005 -VIII ZR 93/04- Rn. 15; Zöller, ZPO, 32. Aufl., vor § 322 Rn. 37). Der Freistellungsanspruch ist begründet, § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Antragsteller hat diesen wirksam aus übergegangenem Recht (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) erworben. Der Anspruch aus dem Grundverhältnis (Beratervertrag, § 611 BGB i.V.m. § 111 S. 2 BetrVG) i.H.v. 83.752,20 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. März 2010 steht aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2013 -1 U 184/10- rechtskräftig fest. Einwendungen gegen die titulierte Forderung des Antragstellers (Gläubiger) gegen den Schuldner (Betriebsrat), d.h. den Honoraranspruch aus dem Beratervertrag, stehen dem Arbeitgeber als Drittschuldner des Freistellungsanspruchs nicht zu (Bundesarbeitsgericht 7. Dezember 1988 -4 AZR 471/88- Rn. 20). Dies gilt insbesondere für das Bestreiten des Arbeitgebers hinsichtlich des Zustandekommens eines wirksamen Beratungsvertrages zwischen dem Antragsteller und dem Betriebsrat sowie einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung des Antragstellers. Zudem hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012-III ZR 266/11-unter Rn. 22 insoweit ausgeführt, nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts habe der Betriebsrat zuvor (d.h. vor der Beauftragung des Antragstellers) beschlossen, sich im Verfahren über einen Interessenausgleich von dem Antragsteller betriebswirtschaftlich beraten zu lassen. Mit der Pfändung und Überweisung des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats wandelte sich dieser in einen Zahlungsanspruch des Antragstellers um (für den in gleicher Weise zu behandelnden Fall der Abtretung: Bundesarbeitsgericht 9. Dezember 2009 -7 ABR 90/07- Rn. 14; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Aufl., § 40 Rn. 92 mit weiteren Nachweisen). Dass der Antragsteller sich mit einer ihm zuvor vom Betriebsrat angebotenen Abtretung des Freistellungsanspruchs nicht einverstanden erklärte, ist unerheblich, denn hierzu war er nicht verpflichtet. Soweit der Arbeitgeber den geltend gemachten Freistellungsanspruch (§ 40 Abs. 1 BetrVG) nach Grund und Höhe bestreitet, ist dies unerheblich. Materiellrechtlich folgt dies daraus, dass sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats infolge der Pfändung und Überweisung in einen Zahlungsanspruch des Antragstellers umgewandelt hat und damit inhaltlich unverändert geblieben ist. Der Freistellungsanspruch besteht in Höhe der dem Gläubiger gegenüber dem Betriebsrat zustehenden Gebührenforderung. Prozessrechtlich ergibt sich dies aus der Bindung an die rechtskräftige Entscheidung über den Honoraranspruch des Antragstellers gegenüber dem Betriebsrat. Hierbei ist die Wirksamkeit der Streitverkündung gegenüber dem Arbeitgeber im Zivilprozess, die nur von den dortigen Beklagten zu 1 und 2 (den Betriebsratsmitgliedern) und nicht seitens des erst später mitverklagten Betriebsrats erfolgte, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Zwar gilt zunächst auch für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, dass die materielle Rechtskraft lediglich verhindert, dass zwischen identischen Beteiligten über denselben Streitgegenstand oder sein Gegenteil erneut entschieden wird. Unabhängig von Abgrenzungsfragen und terminologischen Unterschieden im Einzelnen ist eine präjudizielle Bindungswirkung oder Präklusionswirkung -auch außerhalb vom Bestehen ausdrücklicher Präklusionsnormen und des vom Wortlaut des § 325 ZPO vorgegebenen Rahmens- jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage des Arbeitnehmers primär durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und daher seine individuelle Position in ein übergreifendes Bezugssystem eingebettet ist (vergleiche Bundesarbeitsgericht 18. Oktober 2006 -2 AZR 434/05- Rn. 44). Insoweit gründet sich die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien (Bundesarbeitsgericht 23. Februar 2016 -1 AZR 73/14- Rn. 22). In einer Vielzahl von Fällen ist anerkannt, dass ein Beschluss eine präjudizielle Bindungswirkung sogar gegenüber Dritten entfalten kann. So hat eine im Beschlussverfahren getroffene Entscheidung über die Voraussetzungen der Freistellungsansprüche nach § 37 Abs. 2, 3, 6 und 7 BetrVG bindende Wirkung für nachfolgende Urteilsverfahren einzelner Betriebsratsmitglieder gegen den Arbeitgeber etwa auf Vergütung oder Ersatz der Schulungskosten. War das Betriebsratsmitglied bereits am Beschlussverfahren beteiligt, ergibt sich dies unmittelbar aus der subjektiven Rechtskraft des Beschlusses. Lag eine Beteiligung nicht vor, resultiert die bindende Wirkung aus der präjudiziellen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Befreiungsanspruch, da dieser Voraussetzung für den Anspruch auf Vergütung oder Kostenersatz ist (Arendt, in: GK-Arbeitsgerichtsgesetz, § 84 Rn. 38). Letzteres ist hier der Fall. Der Honoraranspruch des Antragstellers gegenüber dem Betriebsrat ist vorgreiflich für den Freistellungsanspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG und steht rechtskräftig fest. Über eigenes Vermögen verfügt der Betriebsrat nicht. Ihm steht allein der Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, muss eine materielle Bindung im Verfahren über den Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber in Bezug auf das vorangegangene Verfahren über den Honoraranspruch des Antragstellers gegenüber dem Betriebsrat bestehen. Dies zeigt sich, wenn man annimmt, im vorliegenden Verfahren könnte eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats über die Beauftragung des Antragstellers mit der Beratungstätigkeit nicht festgestellt werden. Dann entfiele nicht nur der Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber. Zugleich wären die handelnden Betriebsratsmitglieder bei der Beauftragung des Beraters vollmachtlose Vertreter gewesen. Deren Inanspruchnahme durch den Antragsteller stünde jedoch die rechtskräftige klageabweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entgegen. Der Freistellungsanspruch ist entgegen der Auffassung des Arbeitgebers nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 199 Rn. 3). Voraussetzung hierfür war der Erlass eines wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den der Antragsteller benötigte um aktiv legitimiert zu sein. Für diesen wiederum war das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) erforderlich (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 829 Rn. 4; vor § 704 Rn. 13-17). Der Antragsteller musste also zunächst einen Titel gegen den Betriebsrat erwirken, bevor er den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragen konnte. Diesen erlangte er erst mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2013 -1 U 184/10. Sodann erging der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. Juli 2014, gegen den jedoch Einwendungen des Schuldners und der Drittschuldnerin eingelegt wurden, die erst mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main Außenstelle Höchst-Vollstreckungsgericht- vom 15. März 2018 -701 M 72189/14-zurückgewiesen wurden. Erst dann (mit dem Vorliegen eines wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) lag die erforderliche Aktivlegitimation des Antragstellers hinsichtlich des streitgegenständlichen Freistellungsanspruchs vor. Die sodann mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 erfolgte gerichtliche Geltendmachung des gepfändeten und überwiesenen Freistellungsanspruchs, dem Arbeitgeber zugestellt am 22. Mai 2018, hemmte gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die noch laufende Verjährung. Die vom Arbeitgeber erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 1. August 2018 auf Seite 18, 19 (Bl. 119, 120 der Akte) hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 10.903,47 € aus den Verfahren vor dem Land- und Oberlandesgericht ist unbegründet. Der Freistellungsanspruch ist nach § 850a Nr. 3 ZPO grundsätzlich unpfändbar, so dass der Arbeitgeber gegen ihn auch nicht die Aufrechnung erklären kann, § 394 S. 1 BGB (Landesarbeitsgericht Hamm 15. Juni 2005 -10 TaBV 32/05- Rn. 54). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen hat, weil § 2 Abs. 2 GKG ausdrücklich bestimmt, dass das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist (siehe hierzu zuletzt: Bundesarbeitsgericht 1. August 2018 -7 ABR 41/17- Rn. 10). Der Antrag kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Geltendmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG beinhaltet, denn dafür wäre ein bezifferter Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) auf der Grundlage einer vorangegangenen Gebührenrechnung erforderlich, woran es fehlt. Aus demselben Grund ist auch der Antrag des Arbeitgebers, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, erfolglos. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.