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Beschluss

16 TaBV 227/18

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0520.7BV13.17.00
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Leitsätze
"Konzernspitze" kann auch eine natürliche Person sein. Unerheblich ist, dass diese ihren Wohnsitz im Ausland hat, wenn sie von einem im Inland gelegenen Büro aus ihre Leitungsmacht ausübt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 19 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 19 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 23 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 23 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden. Im Übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 23 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 2, 20, 24 zugelassen. Für die übrigen Beteiligten wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Konzernspitze" kann auch eine natürliche Person sein. Unerheblich ist, dass diese ihren Wohnsitz im Ausland hat, wenn sie von einem im Inland gelegenen Büro aus ihre Leitungsmacht ausübt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 19 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 19 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 23 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 23 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden. Im Übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 23 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 2, 20, 24 zugelassen. Für die übrigen Beteiligten wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob sämtliche am vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen mit Ausnahme der Beteiligten zu 25 einen Konzern bilden sowie darüber, ob die antragstellenden Betriebsräte zu 19 und 23 berechtigt sind jeweils 2 Vertreter in den Konzernbetriebsrat zu entsenden. Antragsteller ist der für den A Konzern gebildete Konzernbetriebsrat. Beteiligter zu 2 ist der Mehrheitsgesellschafter der an dem vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen (Beteiligte zu 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 25, 26, 27). Die dort gebildeten Betriebsräte sind die Beteiligten zu 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23. Im Jahr 2014 wurde ein Konzernbetriebsrat errichtet. Zwischen dem Konzernbetriebsrat und dem Arbeitgeber ist streitig, ob der Konzern ausschließlich diejenigen Unternehmen umfasst, deren persönlich haftender Gesellschafter die Beteiligte zu 25 (B Verwaltungsgesellschaft mbH) ist, oder ob sämtliche Unternehmen, in denen der Beteiligte zu 2 die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, zu dem Konzern gehören. Hinsichtlich der Gesellschaftsstruktur der beteiligten Unternehmen wird auf das vom Vertreter der Beteiligten zu 21 als Anlage A1 vorgelegte Organigramm (Bl. 357 der Akte) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 25 (B Verwaltungsgesellschaft mbH) ist die Komplementärin der Beteiligten zu 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18. Sie wird von den Geschäftsführern A (Beteiligter zu 2) sowie C geleitet. Der Beteiligte zu 2 ist Komplementär der Beteiligten zu 25. Diese hält an den Beteiligten zu 10, 12, 14, 16 und 18 jeweils einen Anteil von 1 Prozent, der Beteiligte zu 2 als Kommanditist zu jeweils 99 %. An der Beteiligten zu 8 hält die Beteiligte zu 25 einen Anteil von 0 %, der Beteiligte zu 2 zu 90 % und seine Ehefrau zu 10 %. An der Beteiligten zu 6 hält die Beteiligte zu 25 einen Anteil von einem Prozent, der Beteiligte zu 2 von 99 %. An der Beteiligten zu 24 hält der Beteiligte zu 2 einen Gesellschaftsanteil von 80 %, seine Ehefrau zu 20 %. An der Beteiligten zu 27 hält der Beteiligte zu 2 einen Gesellschaftsanteil von 96 %, seine Ehefrau zu 4 %. An der Komplementärin, der D VerwaltungsGmbH hält der Beteiligte zu 2 80 %. Ferner ist er zusammen mit Herrn C deren Geschäftsführer. Der Beteiligte zu 2 hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er unterhält in der E, F ein so genanntes „Büro B“. In der dort geltenden Aufgabenmatrix (Bl. 30 der Akte) sind als Geschäftsführung Herr B und Herr C genannt. Auf der Internetseite www.B.de sind sämtliche Beteiligte des Verfahrens aufgelistet; insoweit wird auf die Anl. A6 Bl. 369 ff. der Akte verwiesen. Es gibt ein Seminarprogramm für die Mitarbeiter der B Gruppe (Anl. A7 Bl. 374, 375 der Akte). Mit Schreiben vom 21. November 2016 informierte der Beteiligte zu 2 auf einem Briefbogen der B-Gruppe die Chefärzte, Verwaltungsleiter, Mitarbeiter und Betriebsräte über die aktuelle Entwicklung der zukünftigen Führungsstruktur in der Geschäftsführung der B Gruppe (Bl. 92, 93 der Akte). Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 643-650 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises (Bl. 225 der Akte) die Anträge als unzulässig abgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 651-654 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 14. November 2018 zugestellt. Die Beschwerdeschrift der Beteiligten zu 19 ist am 11. Dezember 2018, die des Antragstellers und des Beteiligten zu 23 jeweils am 13. Dezember 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist für den Antragsteller bis 14. Februar 2019 ist dessen Beschwerdebegründung am 12. Februar 2019 eingegangen; die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 19 ist am 24. Dezember 2018 und die des Beteiligten zu 23 am 14. Januar 2019 eingegangen. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den von ihm gestellten Antrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Februar 2019 (Bl. 861 ff.) Bezug genommen. Die Beteiligten zu 19 und 23 rügen, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die von ihnen gestellten Anträge als unzulässig abgewiesen habe. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 25, Herr C, mit Schreiben vom 1. August 2018 gegenüber dem Konzernbetriebsrat erklärte, dass die Beteiligten zu 4, 20, 22 und 24 nicht mehr zu dem Konzernstrang unterhalb der Beteiligten zu 25 gehörten, sondern vielmehr durch die gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen aus dem Konzernstrang innerhalb der Beteiligten zu 25 ausgeschieden seien. Dies führe nicht zur Beendigung des Amtes des gebildeten Konzernbetriebsrats, jedoch dazu, dass das Entsenderecht des Betriebsrats des jeweils ausgeschiedenen Unternehmens beendet worden ist. Der Antragsteller beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 -7 BV 13/17- abzuändern sowie 2. festzustellen, dass die beteiligten Unternehmen mit Ausnahme der Beteiligten zu 25 jedoch einschließlich des Beteiligten zu 2 einen Konzern im Sinne des § 54 BetrVG bilden. Der Beteiligte zu 19 beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 -7 BV 13/17- festzustellen, dass der Betriebsrat der G GmbH & Co. KG berechtigt ist, 2 Vertreter in den Konzernbetriebsrat -Antragsteller- zu entsenden. Der Beteiligte zu 23 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 -7 BV 13/17- abzuändern und 1. festzustellen, dass die in dem vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen (Beteiligte zu 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24 und 26) mit Ausnahme des Beteiligten zu 25 (B Verwaltungsgesellschaft mbH, vormals Beteiligter zu 27), jedoch einschließlich des Beteiligten zu 2 (Diplomkaufmann A) einen Konzern im Sinne von § 54 BetrVG bilden und insbesondere die H GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 24) und die I GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 26) diesem Konzern angehören, 2. festzustellen, dass der Beteiligte zu 23 berechtigt ist, 2 Vertreter in den Konzernbetriebsrat (Antragsteller) zu entsenden. Die Beteiligten zu 2, 4, 20, 22, 24, 25, 27 beantragen, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Der Beteiligte zu 2 sei nicht als Konzernobergesellschaft im Sinne des § 54 BetrVG anzusehen. Das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers hierzu sei bereits unschlüssig. Die genannten Beispiele, insbesondere in Form von lokal abgeschlossenen Einzelbetriebsvereinbarungen und die übrigen genannten Beispiele seien nicht geeignet, eine Abhängigkeit der beteiligten Unternehmen darzustellen. Darüber hinaus müsse zwingend berücksichtigt werden, dass der Beteiligte zu 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Dort verbringe er auch den Großteil seiner Zeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurden, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Antrag, festzustellen, dass die beteiligten Unternehmen mit Ausnahme der Beteiligten zu 25 jedoch einschließlich des Beteiligten zu 2 einen Konzern im Sinne des § 54 BetrVG bilden, bezieht sich auf die Feststellung einer Vorfrage und läuft damit auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Dies ist unzulässig. Inhaltlich entspricht der Antrag dem in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10) gestellten Antrag zu 2, den das Bundesarbeitsgericht aus den genannten Gründen als unzulässig angesehen hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet der Antrag festzustellen, dass die beteiligten Unternehmen einen Konzern betriebsratsfähigen Konzern bilden, nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (Bundesarbeitsgericht 9. Februar 2011 -7 ABR 11/10- Rn. 18). 3. Die Beschwerde des Beteiligten zu 23 ist hinsichtlich des Antrags zu 1, der dem Antrag des Antragstellers inhaltlich entspricht, aus den unter 2. genannten Gründen gleichfalls unbegründet. 4. Im Übrigen ist die Beschwerde des Beteiligten zu 23 teilweise und die Beschwerde des Beteiligten zu 19 in vollem Umfang begründet. Das Arbeitsgericht hat insoweit die Anträge zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Der Antrag, festzustellen, dass die Beteiligten zu 19 und 23 (jeweils) berechtigt sind 2 Vertreter in den Antragsteller zu entsenden, ist zulässig. Der Antrag entspricht inhaltlich dem Antrag zu 5 in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06. Die Betriebsräte machen insoweit ihr Entsendungsrecht zum Konzernbetriebsrat geltend. Sie sind antragsbefugt, da sie eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition verfolgen, § 81 Abs. 1 ArbGG. Sie begehren auch die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da ihre Berechtigung, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, ein Rechtsverhältnis darstellt (Ahrendt, in GK-ArbGG, § 81 Rn. 25). Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass der Arbeitgeber die Berechtigung der Beteiligten zu 19 und 23 (jeweils) 2 Vertreter in den Antragsteller zu entsenden, in Abrede stellt. Die Anträge der Beteiligten zu 19 und 23 (jeweils) 2 Vertreter in den Antragsteller zu entsenden, sind begründet. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Maßgeblich für den betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff sind daher die Regelungen des Aktiengesetzes. Aufgrund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (sog. Unterordnungskonzern). Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123). Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO). Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG wird unwiderleglich vermutet, dass Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht, als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen sind und eine Abhängigkeit gegeben ist (MüKoAktG/Bayer 4. Aufl. § 17 Rn. 64 mwN; Hüffer/Koch/Koch AktG 13. Aufl. § 17 Rn. 12; Koppensteiner in KK-AktG 3. Aufl. § 291 Rn. 16). Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 23. Mai 2018 – 7 ABR 60/16 – Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 121, 212). Sämtliche am Verfahren beteiligte Unternehmen, insbesondere die Beteiligten zu 20 und 24, bei denen die Beteiligten zu 19 und 23 als Betriebsräte gebildet sind, stehen im Mehrheitsbesitz des Beteiligten zu 2. Dies ergibt sich aus dem Organigramm Bl. 357 der Akte. Aufgrund dessen wird nach § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass diese von dem Beteiligten zu 2 abhängig sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, denn er übt seine Leitungsmacht im Inland von dem „Büro B“ in der E, F aus. Er hat sich damit eine Organisationsstruktur (siehe die Aufgabenmatrix, gültig für „alle Einrichtungen“, Bl. 30 der Akte) gegeben, die gewährleistet dass dem Konzernbetriebsrat im Inland ein Ansprechpartner gegenübersteht. Dies sind der Beteiligte zu 2 in Person und der von ihm als Geschäftsführung eingesetzte Herr C. III. Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, beruht dies auf § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Im Übrigen wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.