Beschluss
16 TaBV 62/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0923.16TABV62.19.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2019 – 8 BV 218/18 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2019 – 8 BV 218/18 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle sowie über die Kosten der Durchsetzung dieses Honoraranspruchs. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 103-106 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; insoweit wird auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses, Bl. 106-109 der Akte, verwiesen. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 8. März 2019 zugestellt, die dagegen am 8. April 2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 11. Juni 2019 am 11. Juni 2019 begründet hat. Die Antragstellerin rügt, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats zur Bestellung von Rechtsanwalt A als Beisitzer der Einigungsstelle fehle und infolgedessen auch der Anspruch auf Honorardurchsetzungskosten nicht begründet sei. Die Beschlussfassung zur Benennung von Rechtsanwalt A als weiteren Beisitzer der Einigungsstelle sei in der 25. außerordentlichen Betriebsausschusssitzung am 26. Januar 2018 (Bl. 68 ff. der Akte) erfolgt. Der Betriebsausschuss sei auch befugt gewesen, die in Rede stehende Beauftragung vorzunehmen. Dies ergebe sich aus der Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss (Anlage BF 5 zum Schriftsatz vom 22. September 2019). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lägen hinsichtlich der Beschlussfassung des Betriebsausschusses weder Zweifel noch „Unplausibilitäten“ vor. Herr B habe in der Betriebsausschusssitzung wegen Krankheit gefehlt. Das Arbeitsgericht überspanne die Darlegungslast, wenn es einen Vortrag verlange, dass das richtige Ersatzmitglied nachgerückt sei. Zu keinem Zeitpunkt sei vorgetragen worden, dass Teilnehmer der ordentlichen Betriebsratssitzung gleichzeitig an einer Betriebsausschusssitzung teilgenommen haben. Beide Sitzungen hätten unabhängig voneinander am gleichen Tag stattgefunden. Dass Herr C nach dem Vortrag des Arbeitgebers am 26. Januar 2018 eine Arbeitsleistung erbrachte, schließe nicht aus, dass er an der Betriebsausschusssitzung und an der Betriebsratssitzung teilgenommen hat. Auch Herr D habe an der in Rede stehenden außerordentlichen Betriebsausschusssitzung am 26. Januar 2019 teilgenommen. Dort sei die Tagesordnung erweitert und sodann einstimmig beschlossen worden, siehe Bl. 69 der Akte. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlange keine Abstimmung, sondern lediglich deren Prüfung. Dies sei erfolgt. Unerheblich sei auch, wann und zu welchem Zeitpunkt eine Tagesordnung mit welchen Themen versandt worden sei. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2019 -8 BV 218/18- abzuändern, 2. die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, an die Beteiligte zu 1 2499 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2018 zu zahlen, 3. die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, an die Beteiligte zu 1 Honorardurchsetzungskosten i.H.v. 334,75 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. März 2018 zu zahlen, 4. die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, an die Beteiligte zu 1 weitere Honorardurchsetzungskosten i.H.v. 287,03 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Mai 2018 zu zahlen. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 bestreitet, dass der Betriebsrat die Bestellung von Beisitzern einer Einigungsstelle wirksam auf den Betriebsausschuss übertragen habe. Dies sei von der Antragstellerin nicht im Einzelnen vorgetragen worden und werde bestritten. Sie verteidigt im Übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragstellerin steht weder ein Anspruch auf Honorar als Beisitzer der Einigungsstelle noch auf Zahlung der Honorardurchsetzungskosten zu. Aus diesem Grund besteht auch kein Zinsanspruch. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Benennung von Rechtsanwalt A als Beisitzer der genannten Einigungsstelle. Die Benennung der Mitglieder einer Einigungsstelle erfolgt für die Betriebsratsseite durch Beschluss des Betriebsrats. Ein solcher liegt nicht vor. Dies gilt auch nicht, soweit die Beteiligte zu 2 erstinstanzlich im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 auf Seite 3 unten/4 oben (Bl. 76,77 der Akte) erwähnt, der Betriebsrat habe mit Schreiben vom 22.12.2017 mitgeteilt, dass er beschlossen habe neben Herrn Rechtsanwalt E Herrn Rechtsanwalt A als Beisitzer der Einigungsstelle zur Regelung der Lohngestaltung AT zu bestellen, wobei eine ordnungsgemäße Beschlussfassung bestritten werde. Im Anhörungstermin hat sich herausgestellt, dass auch insoweit kein Betriebsratsbeschluss, sondern ein Beschluss des Betriebsausschusses vorlag. Nach § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Dabei handelt es sich um regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und gegebenenfalls wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs, Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern, die Einholung von Auskünften, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen (Bundesarbeitsgericht 15. August 2012 -7 ABR 16/11- Rn. 19). Bei der Bestellung von Beisitzern einer Einigungsstelle handelt es sich nicht um eine derartige interne, verwaltungsmäßige Aufgabe des Betriebsrats. Auch wenn dies eine wiederkehrende Angelegenheit sein mag, ist sie nicht lediglich interner Art sondern betrifft die Vertretung des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber in der Einigungsstelle. Darüber hinaus kann der Betriebsrat gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder dem Betriebsausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Hierbei kann der Betriebsausschuss grundsätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist, ausgenommen der Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Neben dieser ausdrücklich normierten Einschränkung hat der Betriebsrat bei der Übertragung seiner Aufgaben eine ungeschriebene Binnenschranke zu beachten. Er darf sich nicht aller Befugnisse entäußern und muss in einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse als Gesamtorgan zuständig bleiben. Diese immanente Schranke erfasst Ausnahmefälle und soll verhindern, dass der Betriebsrat durch eine umfassende Aufgabenübertragung zur Bedeutungslosigkeit verkümmert. Wie § 27 Abs. 2 S. 2 HS 2 Betriebsverfassungsgesetz zeigt, darf der Betriebsrat als Gremium nicht belanglos werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aber nicht auf den einzelnen Mitbestimmungstatbestand, sondern auf den gesamten Aufgabenbereich des Betriebsrats abzustellen. Eine punktuelle Betrachtung, nach der hinsichtlich jeder einzelnen Aufgabe dem Betriebsrat eine Restkompetenz verbleiben müsste, würde eine Einschränkung seiner Befugnis zur Aufgabenübertragung bedeuten, die weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit Sinn und Zweck der §§ 27f Betriebsverfassungsgesetz zu vereinbaren wäre. Auch die komplette Übertragung eines einzelnen Mitbestimmungstatbestandes auf einen Ausschuss begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung des Betriebsrats, welche Aufgaben er an den Betriebsausschuss (und an weitere Ausschüsse) überträgt, ist gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar (Bundesarbeitsgericht 15. August 2012 -7 ABR 16/11- Rn. 24,25). Danach ist die verfahrensgegenständliche Übertragung der Benennung von Beisitzern einer Einigungsstelle auf den Betriebsausschuss unwirksam. Wie sich aus der in Z. 4 der Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss erfolgten Regelung ergibt, werden folgende Aufgaben dem Betriebsausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen: „§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats, • insbesondere Entscheidung über die Nutzung/Verteilung der vom Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Arbeits- und Kommunikationsmittel; • Beauftragung eines Rechtsanwalts bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen § 75 Grundsätze für die Behandlung von Betriebsangehörigen § 76 Einigungsstelle § 80 Abs. 2 Verlangen erforderlicher Unterlagen, Auskunftspersonen aus dem Betrieb § 80 Abs. 3 Hinzuziehung Sachverständiger § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fragen der Ordnung des Betriebs § 87 Abs. 1 Nr. 4 Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte § 87 Abs. 1 Nr. 10 betriebliche Lohngestaltung § 87 Abs. 1 Nr. 11 leistungsbezogene Entgeltbestandteile § 87 Abs. 1 Nr. 13 Grundsätze der Durchführung von Gruppenarbeit § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte § 91 Mitbestimmung bei der Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (im organisatorischen Sinn) § 92 und § 92a Personalplanung § 94 Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer §§ 111, 112, 112a Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan. Im Falle dass der Personalausschuss oder der Arbeitszeitausschuss aus zeitlichen oder organisatorischen Gründen nicht beschlussfähig sind, erhält der Betriebsausschuss Entscheidungsbefugnis für Angelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit § 87 Abs. 1 Nr. 3 vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 100 vorläufige personelle Maßnahmen § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen Der Betriebsausschuss ist befugt, selbständig zu Themen, für die er Erledigungsbefugnis besitzt, Veröffentlichungen zu tätigen. Die Erledigungsbefugnis umfasst nicht den Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder eine Regelungsabrede, insoweit hat der Betriebsausschuss dem Gesamtgremium das von ihm ausgehandelte Verhandlungsergebnis mit einer Beschlussempfehlung vorzulegen.“ Diese Aufstellung zeigt, dass der Betriebsrat die Ausübung nahezu seiner sämtlichen Mitbestimmungsrechte auf den Betriebsausschuss und einige weitere bedeutende Mitbestimmungsrechte auf den Personalausschuss und den Arbeitszeitausschuss übertragen hat, mit der Möglichkeit einer Rückübertragung auf den Betriebsausschuss. Der Betriebsrat als solcher ist hierdurch nahezu sämtlicher Befugnisse entäußert. Aus diesem Grund ist die Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss insgesamt unwirksam. Daraus folgt, dass auch die Übertragung der Benennung von Beisitzern für eine Einigungsstelle auf den Betriebsausschuss unwirksam ist. Vor diesem Hintergrund bedarf die Wirksamkeit der Beschlussfassung als solcher über die Geschäftsordnung sowie die Wahrung der Schriftform keiner weiteren Prüfung. Der Arbeitgeber handelt auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Benennung von Rechtsanwalt A als Mitglied der Einigungsstelle beruft. Vielmehr ist es Sache des außerbetrieblichen Beisitzers der Einigungsstelle, die Wirksamkeit seiner Benennung als Beisitzer im eigenen Interesse der Erlangung eines Vergütungsanspruchs zu überprüfen und sicherzustellen. Die Wirksamkeit der Benennung von Beisitzern einer Einigungsstelle auf Betriebsratsseite liegt außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers, weshalb sie auch noch nach Abschluss der Einigungsstelle im Honorardurchsetzungsverfahren bestritten werden kann. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.