Beschluss
16 TaBV 79/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:1123.16TABV79.20.00
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Leitsätze
1. Die Abberufung eines Mitglieds des Betriebsausschusses bedarf (allein) der nach § 27 Absatz 1 Satz 5 BetrVG erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Betriebsrats. Es handelt sich um eine politische Entscheidung, bei der die Betriebsratsmitglieder in ihrem Abstimmungsverhalten frei sind, ohne an sachliche Gründe gebunden zu sein. Ausreichend ist, dass sie subjektiv der Ansicht sind, der derzeitigen Inhaberin der betreffenden Position nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegen zu bringen oder auch nur – aus welchen Gründen auch immer – einen Wechsel zu wollen.
2. Für die Abberufung von der Freistellung gilt nach § 38 Absatz 2 Satz 8 BetrVG § 27 Absatz 1 Satz 5 BetrVG entsprechend.
3. Für die Nachberufung in diese Funktionen gilt § 25 Absatz 2 Satz 1 BetrVG entsprechend. Es rückt das nächste Mitglied aus der Vorschlagsliste der Freistellungswahl (Betriebsausschusswahl) nach und zwar solange, bis die Liste erschöpft ist. Sodann erfolgt die Bestimmung des Ersatzmitglieds nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2020 – 16 BV 497/19 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abberufung eines Mitglieds des Betriebsausschusses bedarf (allein) der nach § 27 Absatz 1 Satz 5 BetrVG erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Betriebsrats. Es handelt sich um eine politische Entscheidung, bei der die Betriebsratsmitglieder in ihrem Abstimmungsverhalten frei sind, ohne an sachliche Gründe gebunden zu sein. Ausreichend ist, dass sie subjektiv der Ansicht sind, der derzeitigen Inhaberin der betreffenden Position nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegen zu bringen oder auch nur – aus welchen Gründen auch immer – einen Wechsel zu wollen. 2. Für die Abberufung von der Freistellung gilt nach § 38 Absatz 2 Satz 8 BetrVG § 27 Absatz 1 Satz 5 BetrVG entsprechend. 3. Für die Nachberufung in diese Funktionen gilt § 25 Absatz 2 Satz 1 BetrVG entsprechend. Es rückt das nächste Mitglied aus der Vorschlagsliste der Freistellungswahl (Betriebsausschusswahl) nach und zwar solange, bis die Liste erschöpft ist. Sodann erfolgt die Bestimmung des Ersatzmitglieds nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2020 – 16 BV 497/19 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Abberufung der Antragstellerin als Mitglied des Betriebsausschusses und als freigestelltes Betriebsratsmitglied sowie über die Wirksamkeit der Nachberufung der Beteiligten zu 4 und 5 als freigestellte Betriebsratsmitglieder sowie des Beteiligten zu 6 als Mitglied des Betriebsausschusses. Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 3) ist ein Kreditinstitut, das in A seine Zentrale unterhält, für die der antragstellende Betriebsrat gebildet ist. Diesem gehören die Antragstellerin sowie die Beteiligten zu 4-6 an. In einer außerordentlichen Sitzung des Betriebsrats am 26. September 2019 wurde die Antragstellerin mit 35 zu 4 Stimmen als Mitglied des Betriebsausschusses und aus ihrer 100-prozentigen Freistellung abberufen; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. September 2019 (Bl. 89 bis 92 der Akte) Bezug genommen. In ihre bisherige Funktion als vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied rückten die Beteiligten zu 4 und 5 zu je 50 % nach. Hinsichtlich der Liste „B“ bezüglich der Freistellungswahl wird auf Bl. 117 der Akte Bezug genommen. Der Beteiligte zu 6 rückte nach der „B“- Liste BA (Betriebsausschuss), Bl. 120 der Akte, für die Antragstellerin in den Betriebsausschuss nach. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit ihren am 10. Oktober 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen gewandt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 169-172 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 172R bis 190R der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 22. April 2020 zugestellt, der dagegen am 18. Mai 2020 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 22. Juli 2020 am 20. Juli 2020 begründet hat. Die Antragstellerin rügt, hinsichtlich ihrer Abberufung als Mitglied des Betriebsausschusses hätte das Arbeitsgericht wegen des zu ihren Gunsten bestehenden Minderheitenschutzes das Erfordernis eines objektiven Grundes für die Abberufung prüfen müssen. Daran fehle es. Zwar sehe § 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG eine ¾ Mehrheit der Stimmen vor. Bei Minderheiten unter 25 % der Stimmen führe dies jedoch zu einer Aushöhlung des Schutzes. Hier habe die Mehrheit die Teilung der Liste B bewusst zur Abwahl der Antragstellerin ausgenutzt. Daher sei von einer Einschränkung der Abwahlmöglichkeit auszugehen. Entsprechendes gelte für ihre Abberufung als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Wegen der Fehlerhaftigkeit der Abwahl sei auch die Bestimmung der freizustellenden Betriebsratsmitglieder sowie ihrer Nachfolger im Betriebsausschuss unwirksam erfolgt. Im Übrigen sei zur Bestimmung der freizustellenden Betriebsratsmitglieder eine Neuwahl im Wege der Mehrheitswahl erforderlich gewesen, denn die Zerschlagung der ursprünglichen Vorschlagsliste hätte mit der Erschöpfung der Vorschlagsliste gleichgesetzt werden müssen. Beide Situationen seien miteinander vergleichbar. Dies gelte auch für die Bestimmung des neuen Ausschussmitglieds. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2020 -16 BV 497/19- abzuändern und festzustellen: 1. die am 26. September 2019 erfolgte Abberufung der Antragstellerin aus dem Betriebsausschuss ist unwirksam, 2. die am 26. September 2019 erfolgte Abwahl der Antragstellerin als freigestelltes Betriebsratsmitglied ist unwirksam, 3. die Bestimmung der Beteiligten zu 4 zum freigestellten Betriebsratsmitglied am 26. September 2019 ist unwirksam, 4. die Bestimmung des Beteiligten zu 5 zum freigestellten Betriebsratsmitglied am 26. September 2019 ist unwirksam, 5. die Bestimmung des Beteiligten zu 6 zum Mitglied des Betriebsausschusses am 26. September 2019 ist unwirksam. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, Hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Antragstellerin habe durch die Umformulierung der Anträge zu 1 und 2 den Streitgegenstand geändert, was zur Unzulässigkeit der Beschwerde führe. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Ein sachlicher Grund für die Abberufung sei nicht erforderlich. Allein maßgeblich sei die im Gesetz vorgesehene ¾ Mehrheit. Diese sei hier auch nicht deshalb anzuheben, weil vorliegend die Minderheit weniger als 25 % des Gesamtgremiums ausmache. Die B-Liste insgesamt verfüge mit 11 von 39 Stimmen über mehr Stimmen, als nach § 27 Abs. 1 S. 5 für den Minderheitenschutz erforderlich sind. Eine Zerschlagung der B-Liste sei nicht erfolgt. Die wirksame Abberufung aus dem Betriebsausschuss und von der Freistellung führe jeweils dazu, dass das nächste Mitglied der betreffenden Wahlvorschlagsliste nachrücke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht deshalb unzulässig, weil es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des Arbeitsgerichts fehlt. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich, inwiefern und aus welchen Gründen die Antragstellerin die angegriffene Entscheidung für falsch hält. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin die Anträge zu 1 und 2 zweitinstanzlich nicht mehr als Gestaltungs-, sondern als Feststellungsanträge formuliert hat. Hiermit wurde nicht der Streitgegenstand ausgetauscht; es geht immer noch um dasselbe: Die Wirksamkeit der Abberufung der Antragstellerin als freigestelltes Betriebsratsmitglied und als Mitglied des Betriebsausschusses. Zwar ist der Antrag richtigerweise kein Feststellungsantrag, sondern ein Gestaltungsantrag. Er kann aber so ausgelegt werden (Bundesarbeitsgericht 21. März 2017 -7 ABR 19/15- Rn. 10). 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdekammer schließt sich der in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung an und nimmt hierauf Bezug. Das Vorbringen des Betriebsrats in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Antragstellerin wurde wirksam als Mitglied des Betriebsausschusses sowie als freigestelltes Betriebsratsmitglied abberufen. Betriebsratsinterne Wahlen sind nach § 19 BetrVG analog anfechtbar. Mit Eingang der Antragsschrift beim Arbeitsgericht am 10. Oktober 2019 wurde die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG hinsichtlich der angegriffenen betriebsratsinternen Wahlen vom 26. September 2019 eingehalten. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit nach § 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG lag vor, denn die Abstimmung erfolgte mit 35 zu 4 Stimmen (Bl. 82 der Akte). Die Abstimmung war auch geheim, denn eine Wahlkabine stand zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war ein objektiver Grund für die Abberufung nicht erforderlich. § 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG verlangt einen solchen nicht, sondern stellt allein das Erfordernis einer bestimmten Stimmenmehrheit auf. Die gesetzliche Vorschrift geht insoweit davon aus, dass die Mitglieder, die abstimmen, einen Grund für ihre Entscheidung haben werden. Diesen brauchen sie weder zu verlautbaren, noch ist er objektiv nachprüfbar. Wie die Kammer bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Antragstellerin am 3. Februar 2020 -16 TaBVGa 189/19- entschieden hat, besteht für sie keine Begründungspflicht (LAG Hamburg 7. August 2012 -2 TaBV 2/12- Rn. 31). Es handelt sich um eine „politische“ Entscheidung, bei der die Betriebsratsmitglieder in ihrem Abstimmungsverhalten frei sind, ohne an sachliche Gründe gebunden zu sein. Ausreichend ist, dass sie subjektiv der Ansicht sind, der derzeitigen Inhaberin der betreffenden Position nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegen zu bringen oder auch nur -aus welchen Gründen auch immer- einen Wechsel zu wollen. Soweit die Antragstellerin den gesetzlichen Minderheitenschutz (Dreiviertelmehrheit) für unzureichend hält, trifft auch dies nicht zu. Der Gesetzgeber hat sich in § 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG so festgelegt. Ihm steht eine Einschätzungsprärogative zu. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn er Minderheiten von weniger als 25 % keinen gesonderten Schutz zubilligt. Im Übrigen unterfiel die B-Liste mit 11 von 39 Mitgliedern dem gesetzlichen Minderheitenschutz. Dass es der Antragstellerin nicht gelang, bei sämtlichen Mitgliedern der B-Liste bei den am 26. September 2019 erfolgten Abstimmungen erfolgreich für sich zu werben, ist das Ergebnis eines listeninternen Meinungsbildungsprozesses. Dies führte nicht zu einer „Spaltung“ der B-Liste, sondern zeigt lediglich, dass sie nicht mehr das Vertrauen sämtlicher Mitglieder „ihrer“ Liste genoss. Für die Abberufung der Antragstellerin von der Freistellung gilt gemäß § 38 Abs. 2 S. 8, § 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG entsprechend. Der Beteiligte zu 6 ist wirksam als Mitglied in den Betriebsausschuss nachgerückt; die Beteiligten zu 4 und 5 als Nachrücker in die bisherige, von der Antragstellerin innegehaltene Freistellung. Hinsichtlich der Freistellung hat das Arbeitsgericht zutreffend auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2018 -7 ABR 54/16- Bezug genommen, das § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG entsprechend anwendet. Danach ist das ersatzweise freizustellende Mitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Ist diese Vorschlagsliste erschöpft, ist das Ersatzmitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (Bundesarbeitsgericht a.a.O., Rn. 15). Diese Vorgaben wurden eingehalten, wie das Arbeitsgericht unter Heranziehung der Liste Bl. 117 der Akte für die Freistellung und Bl. 120 der Akte für den Betriebsausschuss zutreffend festgestellt hat. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. November 2020 ausführt, die Nachbesetzung habe jedenfalls von oben nach unten, in Orientierung an der Liste des Wahlvorschlags zu erfolgen, trifft dies zwar zu, wobei Wahlvorschlag derjenige der betreffenden (betriebsratsinternen) Wahl, hier: der Freistellungswahl und der Wahl der Betriebsausschussmitglieder in der konstituierenden Sitzung vom 26./27.4.18 (Bl. 117, 120 der Akte), ist (vgl. BAG 21. Februar 2018 -7 ABR 54/16- Rn. 18). Darauf hat das Arbeitsgericht im Beschluss auf Seite 5 unten (Bl. 170R der Akte) auch abgestellt. Inwiefern hier ein Fehler vorliegen könnte, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Vielmehr äußerte der Vertreter der Antragstellerin auf die Bitte des Vorsitzenden im Anhörungstermin vom 23. November 2020, er möge klarstellen, inwiefern es bei der Bestimmung der Nachzubesetzenden zu einem Auswahlfehler gekommen sei, zu Protokoll (Bl. 269R d.A.), er habe mit seinem diesbezüglichen Vortrag auf Seite 3 unten im Schriftsatz vom 20. November 2020 keinen neuen Sachvortrag halten, sondern nur darauf verweisen wollen, dass die Antragstellerin selbst wieder im Kreise der Nachrückenden heranzuziehen wäre. Diese Auffassung trifft jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (21. Februar 2018 -7 ABR 54/16- Rn. 15) nicht zu. Durch ihre Abwahl gehört sie nicht mehr zum Kreis der für eine erneute Heranziehung möglichen Kandidaten, denn es rückt das nächste Mitglied aus der Vorschlagsliste der Freistellungswahl (BA-Wahl) nach und zwar solange, bis die Liste erschöpft ist. Sodann erfolgt die Bestimmung des Ersatzmitglieds nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (BAG 21. Februar 2018 -7 ABR 54/16- Rn. 20). Für das Nachrücken in den Betriebsausschuss sind die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zum Nachrücken in die Freistellung entsprechend anzuwenden (vergleiche dazu: Arbeitsgericht Berlin 19. Juni 2003 -25 BV 6243/03- Rn. 38). III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.