Urteil
16 SaGa 1046/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0903.16SAGA1046.21.00
7mal zitiert
16Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mangels eines dem Gericht vorliegenden formellen Streikbeschlusses, ist für die Bestimmung des Streikziels auf sonstige Umstände, insbesondere die im Verfahren vorgelegten Schreiben der Verfügungsbeklagten an die Verfügungskläger, den Abstimmungszettel der Urabstimmung und den Streikaufruf abzustellen.
Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die im Entwurf von § 2 Absatz 1 Eisenbahnflächentarifvertrag genannte Verpflichtung des Arbeitgebers, mit Mitgliedern der Verfügungsbeklagten auf deren Wunsch eine persönliche Anwendung der GDL-Tarifverträge in ihrem Arbeitsvertrag zu vereinbaren, Streikziel ist.
2. Es handelt sich nicht um einen rechtswidrigen Unterstützungsstreik. Das Zugpersonal streikt für die Durchsetzung eigener Tarifverträge in seinem Tarifgebiet. Soweit dieser Streik auch eine unterstützende Wirkung für die Arbeitnehmer in Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die nur in geringem Umfang bei der Verfügungsbeklagten organisiert sind, hat, macht dies den Arbeitskampf nicht zu einem rechtswidrigen Unterstützungsstreik.
3. Es liegt keine Verletzung der Kampfparität vor. Erforderlich hierfür ist das Vorliegen gewichtiger Gründe für eine nachhaltige Störung der Kampfparität. Dies ist nicht der Fall. Im Übrigen ist das Paritätsprinzip wegen seiner Abstraktionshöhe als Maßstab zur Bewertung einzelner Kampfsituationen regelmäßig nicht ausreichend.
4. Der Arbeitskampf verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. September 2021 – 21 Ga 158/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mangels eines dem Gericht vorliegenden formellen Streikbeschlusses, ist für die Bestimmung des Streikziels auf sonstige Umstände, insbesondere die im Verfahren vorgelegten Schreiben der Verfügungsbeklagten an die Verfügungskläger, den Abstimmungszettel der Urabstimmung und den Streikaufruf abzustellen. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die im Entwurf von § 2 Absatz 1 Eisenbahnflächentarifvertrag genannte Verpflichtung des Arbeitgebers, mit Mitgliedern der Verfügungsbeklagten auf deren Wunsch eine persönliche Anwendung der GDL-Tarifverträge in ihrem Arbeitsvertrag zu vereinbaren, Streikziel ist. 2. Es handelt sich nicht um einen rechtswidrigen Unterstützungsstreik. Das Zugpersonal streikt für die Durchsetzung eigener Tarifverträge in seinem Tarifgebiet. Soweit dieser Streik auch eine unterstützende Wirkung für die Arbeitnehmer in Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die nur in geringem Umfang bei der Verfügungsbeklagten organisiert sind, hat, macht dies den Arbeitskampf nicht zu einem rechtswidrigen Unterstützungsstreik. 3. Es liegt keine Verletzung der Kampfparität vor. Erforderlich hierfür ist das Vorliegen gewichtiger Gründe für eine nachhaltige Störung der Kampfparität. Dies ist nicht der Fall. Im Übrigen ist das Paritätsprinzip wegen seiner Abstraktionshöhe als Maßstab zur Bewertung einzelner Kampfsituationen regelmäßig nicht ausreichend. 4. Der Arbeitskampf verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Berufung der Verfügungsklägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. September 2021 – 21 Ga 158/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die beabsichtigte Streikmaßnahme zu Recht zurückgewiesen. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Arbeitskampf möglich (Hess. LAG vom 7. November 2014 -9 SaGa 1496/14; 9. August 2011 -9 SaGa 1147/11; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 14. August 2012 -22 SaGa 1131/12; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 31. März 2009 -2 SaGa 1/09). Ein Antrag auf Unterlassung einer Streikmaßnahme erfordert im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch, § 62 Abs. 2 ArbGG, § 940 ZPO. Ein Verfügungsgrund ist dann gegeben, wenn die einstweilige Verfügung notwendig ist, um von dem Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Auflage, Rn. 774; Bünnemann ZFA 2020, 44, 65). Damit ist das besondere Eilbedürfnis gemeint. Bei einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO ist Verfügungsgrund die Notwendigkeit der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Für den Erlass einer Leistungsverfügung kommt es darauf an, ob bei ihrer Verweigerung der Eintritt irreparabler Schäden oder eines irreparablen Zustands beim Gläubiger zu befürchten ist (Däubler/Bertzbach/Kloppenburg, Arbeitskampfrecht, 4. Auflage, § 24 Rn. 47; Frieling/Jacobs/Krois-Horcher, Arbeitskampfrecht, 2021, § 11 Rn. 42, 43: umfassende Interessenabwägung). Der Gläubiger muss darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Hessisches Landesarbeitsgericht 22. November 2016 – 16 SaGa 1459/16- Rn. 52; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 940 Rn. 6). Der Verfügungsgrund ergibt sich hier daraus, dass bei Einreichung der Antragsschrift die Streikmaßnahmen im Güterverkehr bereits am Vortag begonnen hatten und diese sowie die am Tag der Einreichung der einstweiligen Verfügung beginnenden Arbeitskampfmaßnahmen im Personenverkehr befristet bis 7. September 2021, 2:00 Uhr, waren. Ein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren käme daher zu spät. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen des Streiks für die Verfügungskläger und die Vielzahl der Bahnkunden beträchtlich sind. Ein Verfügungsanspruch der Verfügungskläger auf Unterlassung der Streikmaßnahme besteht nicht. Der Anspruch auf Unterlassung von Streikmaßnahmen folgt grundsätzlich aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 14 Grundgesetz. Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitskampfmaßnahme besteht daher nur dann, wenn diese rechtswidrig, gegebenenfalls sogar greifbar oder offensichtlich rechtswidrig ist (Hess. LAG 16. Oktober 2017 – 16 SaGa 1175/17 – Rn. 37; 7. November 2014 -9 SaGa 1496/14- S. 34ff; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. August 2016 -4 SaGa 2/16- S. 11; das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob eine offensichtliche Rechtswidrigkeit zu fordern ist, dahinstehen lassen: BVerfG 7. April 2020 – 1 BvR 2674/15- Rn. 16). Arbeitskämpfe können nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden (Bundesarbeitsgericht 10. Dezember 2002 -1 AZR 96/02- Rn. 43 mit weiteren Nachweisen). Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie. Zugleich bedeutet dies, dass der Tarifvertrag, der kampfweise durchgesetzt werden soll, einen rechtmäßigen Inhalt haben muss. Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt. Bei einem Streik, der um den Abschluss eines zahlreiche Regelungen umfassenden Tarifvertrags geführt wird, führt die Rechtswidrigkeit schon einer Forderung zu dessen Rechtswidrigkeit (26. Juli 2016 -1 AZR 160/14- Rn. 50). Darauf berufen sich die Verfügungskläger hinsichtlich der Regelung in § 2 Abs. 1 EFTV sowie den hierauf bezugnehmenden Regelungen in anderen Tarifverträgen. Dort ist die Transformation tariflicher Normen in den Einzelarbeitsvertrag von GDL- Mitgliedern, die dies gegenüber ihrem Arbeitgeber wünschen, vorgesehen. Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren keiner abschließenden Entscheidung, denn die Verfügungsbeklagte hat die genannte Bezugnahmeklausel nicht zur Streikforderung gemacht. Ein formeller Streikbeschluss der Verfügungsbeklagten liegt dem Gericht nicht vor, noch ist bekannt, wann dieser gefasst wurde. Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren kann daher hierauf für die Beurteilung des Streikziels nicht abgestellt werden. Zwar haben die Arbeitskampfparteien vor Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme dem jeweiligen Gegner den Kampfbeschluss bekanntzugeben, denn dieser muss wissen, woran er ist und was von ihm verlangt wird. An Form und Inhalt der Unterrichtung sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Für einen wirksamen Streikaufruf, dem ein entsprechender Streikbeschluss der zuständigen Gewerkschaft zugrunde liegt, genügt deshalb ein von der Gewerkschaft im zu bestreikenden Betrieb verteiltes Flugblatt, aus dem sich die Arbeitskampfmaßnahme und der Zeitraum des Streiks ergeben (Bundesarbeitsgericht 19. Juni 2012 – 1 AZR 775/10 - Rn. 39). Ist aber kein förmliches Verfahren vorgeschrieben, um der Arbeitgeberseite die dem Arbeitskampf zugrundeliegenden Forderungen mitzuteilen, kann auch auf sonstige Umstände abzustellen sein, wie Flugblätter oder offizielle (Presse-) Mitteilungen der kampfführenden Gewerkschaft (LAG Baden-Württemberg 20. Februar 2019 – 4 Sa 40/18 - Rn. 92ff; siehe hierzu auch: Däubler-Wolter/Schubert/Rödl, Arbeitskampfrecht, 4. Auflage, § 16 Rn. 11). Die Kammer muss daher für die Bestimmung des Streikziels insbesondere auf die im Verfahren vorlegten Schreiben der Verfügungsbeklagten an die Verfügungskläger, den Abstimmungszettel der Urabstimmung (Anl. ASt. 44) und den Streikaufruf (Anl. ASt. 45) abstellen. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die im Entwurf von § 2 Absatz 1 Eisenbahnflächentarifvertrag genannte Verpflichtung des Arbeitgebers, mit Mitgliedern der Verfügungsbeklagten auf deren Wunsch eine persönliche Anwendung der GDL-Tarifverträge in ihrem Arbeitsvertrag zu vereinbaren, Streikziel ist. Dagegen handelt es sich bei der Veröffentlichung der GDL-Ortsgruppe I vom 10. Juli 2021 (Anlage Ast. 43), wonach sich die Forderung der GDL auf die persönliche Anwendung der Tarifverträge auf ihre Mitglieder bezieht, erkennbar um keine offizielle Verlautbarung der Vertretungsberechtigten der Verfügungsbeklagten, sondern um die Meinungsäußerung lokaler Funktionäre. Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 (Anl. ASt 32, Anlageordner) teilte die Verfügungsbeklagte dem Arbeitgeberverband mit, dass sie ihre Einigungsvorschläge in 3 Teile aufgeteilt hat, wobei Teil I materielle tarifliche Forderungen (…) für deren Durchsetzung die GDL Arbeitskämpfe führen kann betrifft, während Teil II tarifliche Forderungen, die schuldrechtlicher und nicht materieller Natur sind und die sie auf dem Verhandlungswege umsetzen will, beinhaltet. Unter II. 28-30 wird die Anwendungspflicht der GDL-Tarifverträge auf GDL-Mitglieder unabhängig von § 4a TVG durch Angebot einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag genannt. Schließlich fasst Teil III Punkte zusammen, die außerhalb von Tarifverträgen nicht im Rahmen von Arbeitskämpfen verfolgt werden sollen. Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts konnten der Arbeitgeberverband und die Verfügungsklägerinnen diese Aussagen nur dahingehend verstehen, dass ausschließlich für die in Teil I genannten materiellen tariflichen Forderungen gestreikt werden soll, während die in Teil II genannten Forderungen (allein) im Verhandlungswege - und damit nicht mit Arbeitskampfmitteln -durchgesetzt werden sollen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hinsichtlich des Teils III ausdrücklich aufgeführt wird, dass hierüber außerhalb von Tarifverhandlungen verhandelt werden soll und diese auch nicht im Rahmen von Arbeitskämpfen verfolgt werden. Entscheidend ist insoweit, dass die Verfügungsbeklagte in Teil II von Forderungen spricht, die „schuldrechtlicher oder nicht materieller Natur sind“, was -für die Verfügungskläger erkennbar- dafür spricht, dass sie selbst davon ausgeht hierfür nicht streiken zu dürfen. Darüber hinaus teilte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (Anl. ASt 35, Anlagenband) dem Arbeitgeberverband ihre Bereitschaft mit, den Teil II des Schreibens vom 14. Mai 2021 nicht weiter zu verfolgen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sie mit Schreiben vom 2. September 2021 (Bl. 80 ff. der Akte) ihre Einigungsvorschläge vom 24. Mai 2021 zur Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Verhandlungen machte. Zum einen ergibt sich bereits aus der Auslegung des Schreibens vom 24. Mai 2021 -wie oben ausgeführt-, dass das Angebot einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag nur auf dem Verhandlungsweg und nicht mit Mitteln des Arbeitskampfs durchgesetzt werden soll. Zum anderen wird diese Forderung auch im Schreiben vom 2. September 2020, in dem auf Seite 3 die Eckpunkte für die Verhandlungen im einzelnen aufgeführt werden, nicht (mehr) erwähnt. Soweit dort, im Abstimmungszettel für die Urabstimmung (Anlage ASt. 44) und im Streikaufruf (Anlage ASt. 45) der Abschluss von Tarifverträgen für alle Arbeitnehmer unter anderem in den Werkstätten und bei B zur Streikforderung erhoben wird, ergibt sich aus dem Zusammenhang zu den Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 24. Mai 2021 und 11. Juni 2021, dass hiervon die ursprünglich in § 2 Absatz 1 Eisenbahnflächentarifvertrag enthaltene arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die GDL-Tarifverträge einschließlich der Verweisungsklauseln in weiteren Tarifverträgen nicht erfasst ist. Es war klar, dass diese Klausel keine Streikforderung sein sollte. Schließlich hat der Vorsitzende der Verfügungsbeklagten im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer (klarstellend) zu Protokoll erklärt, dass die genannte Forderung im Arbeitskampf nicht verfolgt wird, was sich aus den in der Akte befindlichen Unterlagen auch ergebe. Die Frage eines „Fallenlassens von Forderungen“ (siehe dazu: Frieling/Jacobs/Krois-Horcher, Arbeitskampfrecht § 11 Rn. 44) stellt sich daher hier nicht. Es handelt sich auch nicht um einen rechtswidrigen Unterstützungsstreik. Nach Auffassung der Verfügungskläger sei dies deshalb der Fall, weil die Streikmaßnahmen des Zugpersonals der Verfügungskläger zu 1, 4-8 und 11 offensichtlich auch die Durchsetzung tariflicher Regelungen für ein anderes fachliches Tarifgebiet, das durch eigene Tarifverträge für andere Arbeitnehmergruppen in anderen Unternehmen, insbesondere für Arbeitnehmer in Eisenbahninfrastrukturunternehmen, gekennzeichnet ist, bezweckten. Diese eigenständigen Tarifverträge sollten gerade auch durch Streikmaßnahmen des Zugpersonals in den operativen Bahngesellschaften (Eisenbahnverkehrsunternehmen) durchgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genießen Unterstützungsstreiks -wie andere Arbeitskampfmaßnahmen- grundsätzlich den Schutz der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit (Bundesarbeitsgericht 19. Juni 2006 -1 AZR 396/06- Rn. 10ff). Insbesondere in Fällen, in denen eine Gewerkschaft für ihre Mitglieder einen (Haupt-) Arbeitskampf führt und zu dessen Unterstützung einen anderen Teil ihrer Mitglieder zum Unterstützungsstreik aufruft, wird deutlich, dass auch der Unterstützungsstreik ein koalitionsspezifisches von der Gewerkschaft zu Durchsetzung tariflicher Forderungen ergriffenes Arbeitskampfmittel ist. Allerdings geht es Arbeitnehmern, die im Wege eines Unterstützungsstreiks ihre Arbeit niederlegen, regelmäßig nicht um die Verbesserung eigener tariflicher Rechte. Gleichwohl dient die Arbeitskampfmaßnahme dem Ziel der Gestaltung von Arbeitsbedingungen (BAG, a.a.O., Rn. 12). Allerdings folgt hieraus nicht, dass Unterstützungsstreiks deshalb stets zulässig wären. Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts sind zunächst die Grenzen zu beachten, welche die Tarifvertragsparteien für etwaige Arbeitskämpfe selbst gezogen haben. Im Übrigen haben die Gerichte darauf zu achten, dass ein vorhandenes Kräftegleichgewicht zwischen den Tarifvertragsparteien nicht gestört oder ein Ungleichgewicht verstärkt wird. Zentraler Bewertungsmaßstab ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG, a.a.O. Rn. 17ff). Nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ist ein Unterstützungsstreik rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der betroffenen Dritten unangemessen ist. Der Bezugspunkt, der die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestimmt, ist dabei die sich aus dem Charakter und der Funktion des Unterstützungsstreiks ergebende Beziehung zum Hauptarbeitskampf. Er ermöglicht die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene, für eine funktionsfähige Arbeitskampfordnung erforderliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (BAG, a.a.O., Rn. 32). Rechtswidrig ist ein Unterstützungsstreik, wenn er zur Förderung der mit dem Hauptarbeitskampf verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet ist (BAG, a.a.O., Rn. 33). Ferner dann, wenn er offenkundig nicht erforderlich ist (BAG, a.a.O., Rn. 36). Rechtswidrig ist ein Unterstützungsstreik auch dann, wenn er trotz der durch das Grundgesetz gewährleisteten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit unter Berücksichtigung der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition des bestreikten Arbeitgebers nicht angemessen (proportional) ist (BAG, a.a.O., Rn. 37). Regelmäßig unangemessen ist ein Unterstützungsstreik dann, wenn der Streik, zu dessen Unterstützung geführt wird, rechtswidrig ist. Verstößt der Hauptarbeitskampf gegen die Friedenspflicht, so erfasst die daraus resultierende Rechtswidrigkeit auch den Unterstützungsstreik. Aus der Abhängigkeit (Akzessorietät) des Unterstützungsstreiks vom Hauptkampf folgt auch, dass die Dauer des Hauptarbeitskampfs grundsätzlich den äußersten zeitlichen Rahmen des Unterstützungsstreik bildet. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit die Nähe oder Ferne des Unterstützungsstreiks gegenüber dem unterstützten Hauptarbeitskampf von wesentlicher Bedeutung. Bei einer engen Verbindung ist die Einbeziehung eines Arbeitgebers in den Arbeitskampf regelmäßig eher angemessen als in Fällen, in denen sich der Unterstützungsstreik räumlich, branchenmäßig oder wirtschaftlich vom Hauptarbeitskampf weit entfernt (BAG, a.a.O., Rn. 45). Erhebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, ob und in welcher Weise der mit dem Unterstützungsstreik überzogene Arbeitgeber mit dem oder den Adressaten des Hauptarbeitskampfs wirtschaftlich verflochten ist. Solche Verflechtungen sind regelmäßig besonders ausgeprägt in Fällen, in denen der Hauptarbeitskampf und der Unterstützungsstreik Unternehmen desselben Konzerns betreffen. Ferner kann maßgeblich sein, ob die einen Unterstützungsstreik ausrufende Gewerkschaft dies zur Unterstützung eines von ihr selbst oder eines von einer anderen Gewerkschaft geführten Hauptarbeitskampfs tut. Wird einer selbst einen Hauptarbeitskampf führenden Gewerkschaft ein Unterstützungsstreik untersagt, bedeutet dies regelmäßig eine schwerer wiegende Beschränkung ihrer Betätigungsfreiheit als wenn er lediglich die Unterstützung eines fremden Hauptarbeitskampfs unmöglich ist (BAG, a.a.O., Rn. 48). Schließlich wird die Betroffenheit des mit dem Unterstützungsstreik überzogenen Dritten wesentlich durch die Dauer und den Umfang des Unterstützungsstreiks bestimmt. Unangemessen kann ein Unterstützungsstreik daher sein, wenn der Schwerpunkt des gesamten Arbeitskampfs signifikant auf den Unterstützungsstreik verlagert wird und dieser seinen Charakter als Unterstützung eines ernsthaft geführten Hauptarbeitskampfs verliert. Grundsätzlich gehört es zum Modell einer funktionierenden Tarifautonomie, dass die Gewerkschaft ihre Kräfte im Tarifgebiet mobilisiert. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn der lediglich der Unterstützung dienende Unterstützungsstreik an die Stelle des Hauptarbeitskampfs träte (BAG, a.a.O., Rn. 49). Danach liegt kein rechtswidriger Unterstützungsstreik vor. Zunächst ist davon auszugehen, dass das Zugpersonal für die Durchsetzung eigener Tarifverträge in seinem Tarifgebiet streikt. Soweit dieser Streik auch eine unterstützende Wirkung für die Arbeitnehmer in Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die nur in geringem Umfang bei der Verfügungsbeklagten organisiert sind, hat, führt dies nicht dazu, den Streik des Zugpersonals als rechtswidrigen Unterstützungsstreik zu Gunsten des Arbeitskampfs der in Eisenbahninfrastrukturunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer anzusehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Dauer des Haupt- und des Unterstützungsstreiks gleich sind. Es besteht auch eine Nähe des Unterstützungsstreiks gegenüber dem Hauptarbeitskampf, insbesondere werden nicht völlig unbeteiligte Arbeitgeber einbezogen. Sämtliche Verfügungskläger sind Bahnunternehmen, die konzernmäßig verbunden sind. Der Streik ist auch nicht deshalb unwirksam, weil es an einem ernsthaft geführten Hauptarbeitskampf fehlt. Auch wenn die Verfügungsbeklagte in den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nur wenige Mitarbeiter für die Teilnahme am Streik gewinnen konnte, was ihre Ursache darin hat, dass sie bislang vornehmlich in Eisenbahnverkehrsunternehmen vertreten ist, hat sie diese vorhandenen Kräfte auch im Tarifgebiet der Eisenbahninfrastrukturunternehmen -wenn auch in geringerem Umfang, aber im Rahmen ihrer Möglichkeiten- mobilisiert. Es liegt auch keine Verletzung der Kampfparität vor. Die Verfügungskläger berufen sich insoweit darauf, dass die Verfügungsbeklagte als so genannte Spartengewerkschaft der Lokführer bereits durch kurze Streiks einer verhältnismäßig geringen Zahl von Mitarbeitern der Arbeitgeberseite schwerwiegende irreversible Schäden zufügen könne, ohne selbst hohe finanzielle Opfer fürchten zu müssen. Hierdurch komme es zu einer Verschiebung der Kampfparität zulasten der Arbeitgeberseite. Dieses Argument ist nicht neu. Bereits in seiner Entscheidung vom 7. November 2014 – 9 SaGa 2496/14- Rn. 274 hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden, dass die Schwelle, ab der die Parität der Tarifvertragsparteien ernsthaft in Frage gestellt würde, noch nicht erreicht ist. Es ging dort ebenfalls um einen auf 5 Tage befristeten Streik bei der Bahn. Damals wie heute waren ein Notdienst und ein eingeschränkter Bahnverkehr gewährleistet. Zu berücksichtigen ist, dass jede Einschränkung des Streikrechts einer kleinen Spezialistengewerkschaft sich gleichzeitig als Eingriff in ihre Koalitionsbetätigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG darstellt. Deshalb müssen gewichtige Gründe für eine nachhaltige Störung der Parität vorliegen. Dies ist nicht der Fall. Im Übrigen ist das Paritätsprinzip wegen seiner Abstraktionshöhe als Maßstab zur Bewertung einzelner Kampfsituationen ohnehin regelmäßig nicht ausreichend (Bundesarbeitsgericht 19. Juni 2007 -1 AZR 396/06- Rn. 21; 22. September 2009 -1 AZR 972/08- Rn. 40). Zentraler und angemessener Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitskampfes ist vielmehr der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn (BAG 19. Juni 2007, a.a.O., Rn. 22ff; 22. September 2009, a.a.O., Rn. 41 ff.). Es ist eine Würdigung vorzunehmen, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfzieles geeignet und erforderlich ist und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional) eingesetzt wird. Geeignet ist ein Kampfmittel, wenn durch seinen Einsatz die Durchsetzung des Kampfziels gefördert werden kann. Insoweit besteht ein Beurteilungsspielraum der den Arbeitskampf führenden Koalition. Nur wenn das Kampfmittel zur Erreichung des zulässigen Kampfziels offensichtlich ungeeignet ist, kann eine Arbeitskampfmaßnahme aus diesem Grund für rechtswidrig erachtet werden. Dies ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Streik nicht der Fall. Der Tarifkonflikt dauerte bereits Monate, ohne dass sich eine Lösung abzeichnete. Wenn sich die Verfügungsbeklagte deshalb veranlasst sah, zum Kampfmittel eines 5-tägigen Streiks zugreifen, war dies zur Durchsetzung ihres Kampfziels ein geeignetes Mittel. Dieses war auch erforderlich, weil ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stand. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn liegt vor. Unverhältnismäßig sind Arbeitskampfmittel erst dann, wenn es sich unter Berücksichtigung, dass es gerade das Wesen eine Arbeitskampfmaßnahme ist, durch Zufügung wirtschaftlicher Nachteile Druck zur Erreichung eines legitimen Ziels auszuüben, als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Insbesondere zielt der Arbeitskampf nicht auf eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Verfügungskläger ab. Soweit erwogen wird bei Streiks von so genannten Funktionseliten, die typischerweise in tarifpluralen Betrieben stattfinden, diese einer verschärften Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, führt dies zum einen zu Widersprüchen zur Beurteilung beim klassischen Streik und ist zum anderen wenig justitiabel (Frieling/Jacobs/Krois-Jacobs, Arbeitskampfrecht, § 4 Rn. 205). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass § 4a TVG das Streikrecht einer Gewerkschaft, die in allen Betrieben nur die kleinere Anzahl von Arbeitnehmern organisieren kann, unangetastet lässt (Bundesverfassungsgericht 11. Juli 2017 -1BvR 1571/15 u.a.- Rn. 140). III. Die Verfügungskläger haben gemäß § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 72 Absatz 4 ArbGG. Die Parteien streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen. Die Verfügungskläger zu 1-13 sind Unternehmen des A-Konzerns, gegen die sich die Streikforderungen der Verfügungsbeklagten, einer Gewerkschaft, aufgrund ihrer jeweiligen Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband MoVe richten. Unter dem 5. März 2021 (Anl. AG5 der Schutzschrift, Bl. 9 ff. der Akte) teilte die Verfügungsbeklagte dem Arbeitgeberverband Move Ihre Forderungen zur Tarifrunde 2021 mit. Mit Schreiben vom 24. Mai 2021 (Anl. ASt 32, Anlageordner) informierte die Verfügungsbeklagte den Arbeitgeberverband Move wie folgt: Die Einigungsvorschläge haben wir in 3 Teile aufgeteilt. - Teil I beinhaltet materielle tarifliche Forderungen, die keiner Friedenspflicht unterliegen und für deren Durchsetzung die GDL Arbeitskämpfe führen kann. - Teil II beinhaltet tarifliche Forderungen, die schuldrechtlicher oder nicht materieller Natur sind und die wir auf dem Verhandlungswege mit Ihnen umsetzen wollen. - Teil III fasst Punkte zusammen, über die wir außerhalb von Tarifverhandlungen im Rahmen der Sozialpartnerschaft mit Ihnen verhandeln wollen. Diese Forderungen werden insbesondere nicht von uns im Rahmen von Arbeitskämpfen verfolgt werden. Sie spielten auch in den bisherigen Tarifverhandlungen keine über den nachrichtlichen Status hinausgehende Rolle. II. Nicht materielle Inhalte 28. Anwendungspflicht der GDL-Tarifverträge auf GDL-Mitglieder unabhängig von § 4 aTVG durch Angebot einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag (Forderung 55 vom 5. März 2021, s. a. Folgepunkt). 29. Abschluss des EFTV wie mit Forderungsschreiben vom 5. März 2021 gefordert. 30. Abschluss des BuRa-FWITV, BuRa-FZITV und BuRa-NetzTV sowie den mit diesen verknüpften Haustarifverträgen wie mit Forderungsschreiben vom 5. März 2021 und den von uns erstellten Tarifvertragsentwürfen gefordert. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (Anl. ASt 35, Anlageband) teilte die Verfügungsbeklagte dem Arbeitgeberverband Move mit: … Nur Verhandlungen können Ergebnisse erzeugen - und diese zu erzeugen war unser erklärter Wille. Dieser Überlegung folgt auch unsere Bereitschaft, den Teil II des Schreibens vom 24. Mai 2021 nicht weiter zu verfolgen. Mit Schreiben vom 2. September 2021 (Bl. 80 ff. der Akte) teilte die Verfügungsbeklagte dem Arbeitgeberverband Move mit: … Maßgeblich sind und bleiben unsere Einigungsvorschläge vom 24. Mai 2021. Um in Verhandlungen eintreten zu können, muss ein Angebot mindestens folgende Eckpunkte enthalten: (…) Abschluss von Tarifverträgen für Arbeitnehmer, unter anderem in den Werkstätten, der direkten Verwaltung und bei B. Alle Tarifvertragsentwürfe dazu liegen Ihnen vor. Im Anhörungstermin vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht legten die Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten folgende Erklärung zur Unterzeichnung vor: „Die Berufungsbeklagte erklärt hiermit, dass die unter Nr. 28 im Schreiben vom 24 Mai 2021 (diese Erklärung beigefügt) aufgeführte Forderung nach einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge der Berufungsbeklagten unabhängig von den Voraussetzungen des § 4 a Abs. 2 TVG nicht weiter als Streik- oder Tarifforderung in der laufenden Tarifrunde verfolgt wird. Die Berufungsbeklagte erklärt ausdrücklich, dass eine Forderung betreffend eine bilaterale Abbedingung oder Umgehung des § 4a Abs. 2 TVG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel oder anderweitiger tariflicher Regelung keine Bedingung des Tarifabschlusses in der laufenden Tarifrunde ist.“ Der Vorsitzende der Verfügungsbeklagten erklärte hierzu ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 145R der Akte): Das werden wir nicht tun. Wir verfolgen diese genannte Forderung ohnehin im Arbeitskampf nicht, was sich aus den in der Akte befindlichen Unterlagen auch ergibt. Den formellen Streikbeschluss legte die Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägern nicht vor. Die Forderungen ergeben sich aus dem Streikaufruf vom 1. September 2021 (Anl. ASt 45, Anlagenordner). Die Verfügungskläger haben die Auffassung vertreten, die Verfügungsbeklagte verfolge im Arbeitskampf eine rechtswidrige Kernforderung. Zentraler Punkt der Tarifforderungen sei der Abschluss eines Eisenbahnflächentarifvertrags (EFTV), dessen § 2 Abs. 1 laute: „Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer, der seine Tarifbindung gemäß S. 2 und 3 wirksam angezeigt hat, anzubieten und abzuschließen, wenn er es wünscht, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers dergestalt anzupassen, dass auf den Arbeitnehmer die GDL-Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung, unabhängig von § 4a Abs. 2 TVG, individuell gelten und damit die Rechte und Pflichten der GDL-Tarifverträgen auf sein Arbeitsfeld des unmittelbar und zwingend anzuwenden sind.“ Entsprechendes gelte für den Entwurf des Bundesrahmentarifvertrages für das Zugpersonal und denjenigen für das Fahrzeuginstandhaltungspersonal, das Netz-, Betriebs- und Fahrweginstandhaltungspersonal sowie für Arbeitnehmer mit allgemeinen Aufgaben. Im Übrigen handele es sich um einen rechtswidrigen Unterstützungsstreik. Die Streikmaßnahmen des Zugpersonals bezweckten auch die Durchsetzung tariflicher Regelungen für ein anderes fachliches Tarifgebiet, das durch eigene Tarifverträge für andere Arbeitnehmergruppen in anderen Unternehmen, insbesondere für Arbeitnehmer in Eisenbahninfrastrukturunternehmen, gekennzeichnet sei. Diese eigenständigen Tarifverträge sollten gerade durch Streikmaßnahmen des Zugpersonals in den operativen Bahngesellschaften (Eisenbahnverkehrsunternehmen), die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, durchgesetzt werden. Schließlich verstoße der Spezialistenstreik (Lokführer als „Funktionselite“) gegen den Grundsatz der Kampfparität, da der Arbeitgeber hierauf nicht mit geeigneten Abwehrmaßnahmen reagieren könne. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand (Bl. 111-114 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 114, 115 der Akte) verwiesen. Dieses Urteil wurde dem Vertreter der Verfügungskläger am 2. September 2021 zugestellt, der dagegen am selben Tag Berufung eingelegt und diese am 3. September 2020 begründet hat. Die Verfügungskläger rügen, das Arbeitsgericht habe einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt, indem es eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahmen verlangt habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Forderung nach einer bilateralen, schuldrechtlichen Umgehung von § 4a Abs. 2 TVG kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme per se einer tariflichen Regelung nicht zugänglich und damit auch nicht erstreikbar sei. Die Streikforderung beinhalte einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter, nämlich der EVG. Die Rechtswidrigkeit der Streikforderung ergebe sich auch daraus, dass sie eine unzulässige Transformation von Tarifnormen vorsehe, durch welche sich die Tarifvertragsparteien ihrer Regelungsbefugnis begäben (siehe: Bundesarbeitsgericht 10. Dezember 2002-1 AZR 96/02). Jedenfalls könne nicht im Wege einer schuldrechtlichen tarifvertraglichen Regelung die Umgehung einer gesetzlichen Regelung im Wege des Arbeitskampfs durchgesetzt werden. Der Streik sei ferner als rechtswidriger Unterstützungsstreik unzulässig. Die Verfügungsbeklagte versuche durch rechtswidrige Unterstützungsstreiks des Zugpersonals der Eisenbahnverkehrsunternehmen eigenständig Tarifverträge für weitere -bislang von der Verfügungsbeklagten nicht tarifierte Arbeitnehmergruppen in anderen Unternehmen, insbesondere Eisenbahninfrastrukturunternehmen- durchzusetzen. Insoweit trete der Unterstützungsstreik an die Stelle des Hauptarbeitskampfs. Schließlich habe das Arbeitsgericht Fragen der Arbeitskampfparität und der Verhältnismäßigkeit miteinander vermengt. Ausweislich Ihrer Schutzschrift habe die Verfügungsbeklagte ihre unter III. im ursprünglichen Forderungsschreiben aufgestellten Forderungen zurückgenommen, nicht jedoch die Forderungen in Teil I und Teil II des Schreibens vom 14. Mai 2021. Die Tarifforderung „Bezugnahmeklausel Abbedingung § 4a TVG“, die unter Nr. 28 in Teil II des besagten Schreibens aufgeführt ist, sei daher gerade nicht zurückgenommen worden. Wenn die Verfügungsbeklagte in der Schutzschrift selbst ausführe, lediglich Teil III des Forderungsschreibens vom 5. März 2021 sei zurückgenommen, lasse dies keinen anderen Schluss zu, als dass sie weiterhin an ihren Forderungen in Teil I und II festhält. Selbst im Ablehnungsschreiben vom Morgen des 2. September 2021 habe die Verfügungsbeklagte weiterhin ausgeführt, „maßgeblich sind und bleiben unsere Einigungsvorschläge vom 14. Mai 2021“. Auch dies lasse sich nicht anders verstehen, als dass die Verfügungsbeklagte die mit Schreiben vom 5. März 2021 (Anl. ASt 25) sowie im Nachgang übersandten Tarifverträge zur unabdingbaren Bedingung für einen Tarifabschluss macht. Die Verfügungskläger beantragen, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2021 -21 Ga 158/21- wird abgeändert. 2. Der Berufungsbeklagten wird es untersagt, alle Arbeitnehmer der Berufungsklägerinnen, die Mitglieder der Berufungsbeklagten oder nicht organisiert sind, zu Streiks im Güterverkehr ab Mittwoch, 1. September 2021, 17:00 Uhr sowie im Personenverkehr und in der Infrastruktur ab Donnerstag 2. September 2021, 2:00 Uhr, jeweils bis Dienstag, 7. September 2021, 2:00 Uhr, aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Berufungsklägerinnen im genannten Zeitraum durchzuführen, um ihre in den Streikaufrufen vom 31. August 2021 und 1. September 2021 (Anl. ASt 45) genannten Streikforderungen durchzusetzen. 3. Hilfsweise zu 2.: Auf Antrag der Berufungsklägerinnen zu 1., 4., 5., 6., 7., 8. und 11. wird der Berufungsbeklagten untersagt, Lokomotivführer, Lokrangierführer, Streckenlokomotivführer, Zugbegleiter und Bordgastronomen der Berufungsklägerinnen zu 1., 4., 5., 6., 7., 8. und 11., die Mitglieder der Berufungsbeklagten oder nicht organisiert sind, zu Streiks im Güterverkehr ab Mittwoch, 1. September 2021, 17:00 Uhr sowie im Personenverkehr ab Donnerstag, 2. September 2021, 2:00 Uhr, jeweils bis Dienstag, 7. September 2021, 2:00 Uhr und/oder Streiks in den Betrieben der Berufungsklägerinnen zu 1., 4., 5., 6., 7., 8. und 11. im genannten Zeitraum durchzuführen, a) um den Abschluss von Tarifverträgen für Arbeitnehmer der C, der D (Berufungsklägerin zu 2), der E Berufungsklägerin zu 3.), der F (Berufungsklägerin zu 9.), der G (Berufungsklägerin zu 10.), der B (Berufungsklägerin zu 12.) und/oder der H (Berufungsklägerin zu 13.) durchzusetzen; b) hilfsweise zu a): um den Abschluss von Tarifverträgen für Arbeitnehmer von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, nämlich der G (Berufungsklägerin zu 10.), der B (Berufungsklägerin zu 12.) und der H (Berufungsklägerin zu 13.), insbesondere durch den BuRa-NetzTV und den BuRa-FWITV (Anl. ASt 26), durchzusetzen; c) hilfsweise zu b): um den Abschluss von Tarifverträgen für Arbeitnehmer bei B durchzusetzen. 4. Der Berufungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von Euro 250.000 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Bundesvorsitzenden, angedroht. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Das Arbeitsgericht habe den zutreffenden Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Arbeitskampfmaßnahme angewandt und sich insoweit der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte angeschlossen. Die Berufungsbeklagte dürfe auch Forderungen aufstellen, um ihren Organisationsgrad zu erhöhen. Gegenüber ihrem erstinstanzlichen Vortrag führten die Verfügungskläger keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte in das Verfahren ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.